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Vue multilingue de Arrêté Royal du 20/02/2013
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mai 2003 portant règlement de la procédure accélérée en cas de recours auprès du Conseil d'Etat contre certaines décisions de la Commission bancaire et financière et l'arrêté du Régent du 23 août 1948 déterminant la procédure devant la section du contentieux administratif du Conseil d'Etat. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 mei 2003 tot regeling van de versnelde procedure in geval van beroep bij de Raad van State tegen sommige beslissingen van de Commissie voor het Bank- en Financiewezen en van het besluit van de Regent van 23 augustus 1948 tot regeling van de rechtspleging voor de afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State. - Duitse vertaling
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20 FEVRIER 2013. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mai 20 FEBRUARI 2013. - Koninklijk besluit tot wijziging van het
2003 portant règlement de la procédure accélérée en cas de recours koninklijk besluit van 15 mei 2003 tot regeling van de versnelde
procedure in geval van beroep bij de Raad van State tegen sommige
auprès du Conseil d'Etat contre certaines décisions de la Commission beslissingen van de Commissie voor het Bank- en Financiewezen en van
bancaire et financière et l'arrêté du Régent du 23 août 1948 het besluit van de Regent van 23 augustus 1948 tot regeling van de
déterminant la procédure devant la section du contentieux rechtspleging voor de afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van
administratif du Conseil d'Etat. - Traduction allemande State. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 20 février 2013 modifiant l'arrêté royal du 15 mai besluit van 20 februari 2013 tot wijziging van het koninklijk besluit
2003 portant règlement de la procédure accélérée en cas de recours van 15 mei 2003 tot regeling van de versnelde procedure in geval van
beroep bij de Raad van State tegen sommige beslissingen van de
auprès du Conseil d'Etat contre certaines décisions de la Commission Commissie voor het Bank- en Financiewezen en van het besluit van de
bancaire et financière et l'arrêté du Régent du 23 août 1948 Regent van 23 augustus 1948 tot regeling van de rechtspleging voor de
déterminant la procédure devant la section du contentieux afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State (Belgisch
administratif du Conseil d'Etat (Moniteur belge du 4 mars 2013). Staatsblad van 4 maart 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST INNERES DIENST INNERES
20. FEBRUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 20. FEBRUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 15. Mai 2003 zur Festlegung des beschleunigten Verfahrens Erlasses vom 15. Mai 2003 zur Festlegung des beschleunigten Verfahrens
vor dem Staatsrat bei Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der vor dem Staatsrat bei Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der
Kommission für das Bank- und Finanzwesen und des Erlasses des Regenten Kommission für das Bank- und Finanzwesen und des Erlasses des Regenten
vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der
Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Erlass, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird, der Erlass, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird,
verfolgt zwei Ziele. Zum Ersten dient er dazu, den Anwendungsbereich verfolgt zwei Ziele. Zum Ersten dient er dazu, den Anwendungsbereich
des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 zur Festlegung des des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 zur Festlegung des
beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat bei Beschwerden gegen beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat bei Beschwerden gegen
bestimmte Beschlüsse der ehemaligen Kommission für das Bank- und bestimmte Beschlüsse der ehemaligen Kommission für das Bank- und
Finanzwesen (die heutige FSMA) in Anbetracht der Abänderungen zu Finanzwesen (die heutige FSMA) in Anbetracht der Abänderungen zu
verdeutlichen, die aus dem Königlichen Erlass vom 3. März 2011 über verdeutlichen, die aus dem Königlichen Erlass vom 3. März 2011 über
die Entwicklung der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor die Entwicklung der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor
hervorgegangen sind. Zum Zweiten dient er dazu, die im vorerwähnten hervorgegangen sind. Zum Zweiten dient er dazu, die im vorerwähnten
Königlichen Erlass vom 15. Mai 2003 enthaltenen Regeln des Königlichen Erlass vom 15. Mai 2003 enthaltenen Regeln des
beschleunigten Verfahrens zu vereinfachen. beschleunigten Verfahrens zu vereinfachen.
Die erste der vorgeschlagenen Abänderungen schließt an den Königlichen Die erste der vorgeschlagenen Abänderungen schließt an den Königlichen
Erlass vom 3. März 2011 an, durch den die Aufsichtsstruktur für den Erlass vom 3. März 2011 an, durch den die Aufsichtsstruktur für den
belgischen Finanzsektor reformiert worden ist. Diese Reform bestand belgischen Finanzsektor reformiert worden ist. Diese Reform bestand
darin, dass die Belgische Nationalbank (nachstehend die "Bank" darin, dass die Belgische Nationalbank (nachstehend die "Bank"
genannt) die individuelle aufsichtsrechtliche Kontrolle über die genannt) die individuelle aufsichtsrechtliche Kontrolle über die
Akteure des Finanzsektors, die Kundengelder halten dürfen, von der Akteure des Finanzsektors, die Kundengelder halten dürfen, von der
Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen ("CBFA") Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen ("CBFA")
übernommen hat. Bei derselben Gelegenheit wurde die CBFA in die übernommen hat. Bei derselben Gelegenheit wurde die CBFA in die
Autorität Finanzielle Dienste und Märkte ("FSMA") umbenannt. Bei Autorität Finanzielle Dienste und Märkte ("FSMA") umbenannt. Bei
dieser Reform wurden verschiedene Bestimmungen, die in Artikel 122 des dieser Reform wurden verschiedene Bestimmungen, die in Artikel 122 des
Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor
und die Finanzdienstleistungen aufgeführt waren und die und die Finanzdienstleistungen aufgeführt waren und die
Zuständigkeitsbereiche der ehemaligen CBFA betrafen, auf Artikel 36/22 Zuständigkeitsbereiche der ehemaligen CBFA betrafen, auf Artikel 36/22
des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts
der Belgischen Nationalbank übertragen. Daher stellt sich die Frage der Belgischen Nationalbank übertragen. Daher stellt sich die Frage
nach der Anpassung des beschleunigten Verfahrens beim Staatsrat im nach der Anpassung des beschleunigten Verfahrens beim Staatsrat im
Falle von Beschwerden gegen Beschlüsse, die fortan von der "Bank" Falle von Beschwerden gegen Beschlüsse, die fortan von der "Bank"
gefasst werden. Obwohl zur Beantwortung dieser Frage die Artikel 330 gefasst werden. Obwohl zur Beantwortung dieser Frage die Artikel 330
und 331 des Königlichen Erlasses vom 3. März 2011 geltend gemacht und 331 des Königlichen Erlasses vom 3. März 2011 geltend gemacht
werden können, ist es im Sinne der Rechtssicherheit, eine Bestimmung werden können, ist es im Sinne der Rechtssicherheit, eine Bestimmung
vorzusehen, durch die das beschleunigte Verfahren vor dem Staatsrat, vorzusehen, durch die das beschleunigte Verfahren vor dem Staatsrat,
so wie es für die in Artikel 122 des vorerwähnten Gesetzes vom 2. so wie es für die in Artikel 122 des vorerwähnten Gesetzes vom 2.
August 2002 aufgeführten Beschlüsse der FSMA vorgesehen ist, August 2002 aufgeführten Beschlüsse der FSMA vorgesehen ist,
ausdrücklich auf die in Artikel 36/22 des vorerwähnten Gesetzes vom ausdrücklich auf die in Artikel 36/22 des vorerwähnten Gesetzes vom
22. Februar 1998 aufgeführten Beschlüsse der "Bank" ausgedehnt wird. 22. Februar 1998 aufgeführten Beschlüsse der "Bank" ausgedehnt wird.
Die Rechtsgrundlage dafür findet sich in den vorerwähnten Artikeln 122 Die Rechtsgrundlage dafür findet sich in den vorerwähnten Artikeln 122
und 36/22 und in Artikel 30 § 2bis der koordinierten Gesetze über den und 36/22 und in Artikel 30 § 2bis der koordinierten Gesetze über den
Staatsrat. Staatsrat.
Die zweite der vorgeschlagenen Abänderungen dient dazu, die Regeln des Die zweite der vorgeschlagenen Abänderungen dient dazu, die Regeln des
beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat zu vereinfachen. In beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat zu vereinfachen. In
Anbetracht einerseits der jüngsten Aufhebung der Regeln, die eine Anbetracht einerseits der jüngsten Aufhebung der Regeln, die eine
Beschwerde bei der CBFA als Voraussetzung für eine Beschwerde beim Beschwerde bei der CBFA als Voraussetzung für eine Beschwerde beim
Appellationshof vorsahen (Parl. Dok. Abgeordnetenkammer, Appellationshof vorsahen (Parl. Dok. Abgeordnetenkammer,
Sitzungsperiode 2009-2010, Nr. 52-2408/001, S. 24) und andererseits Sitzungsperiode 2009-2010, Nr. 52-2408/001, S. 24) und andererseits
der aus der Anwendung des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 der aus der Anwendung des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003
hervorgegangenen Erfahrung hat sich herausgestellt, dass es nicht mehr hervorgegangenen Erfahrung hat sich herausgestellt, dass es nicht mehr
gerechtfertigt ist, den Kläger dazu zu verpflichten, vor Einreichung gerechtfertigt ist, den Kläger dazu zu verpflichten, vor Einreichung
einer Beschwerde beim Staatsrat beim Direktionsausschuss der CBFA (die einer Beschwerde beim Staatsrat beim Direktionsausschuss der CBFA (die
zwischenzeitlich in die FSMA umgewandelt worden ist) die Rücknahme zwischenzeitlich in die FSMA umgewandelt worden ist) die Rücknahme
oder Änderung des angefochtenen Beschlusses zu beantragen. Im Bericht oder Änderung des angefochtenen Beschlusses zu beantragen. Im Bericht
an den König, der dem Königlichen Erlass vom 15. Mai 2003 vorangeht, an den König, der dem Königlichen Erlass vom 15. Mai 2003 vorangeht,
steht nämlich ausdrücklich, dass die Bestimmung, die diese steht nämlich ausdrücklich, dass die Bestimmung, die diese
Verpflichtung enthält, von der Regelung für die Einreichung einer Verpflichtung enthält, von der Regelung für die Einreichung einer
Beschwerde beim Appellationshof inspiriert ist, die erst vor Kurzem Beschwerde beim Appellationshof inspiriert ist, die erst vor Kurzem
vom Gesetzgeber aufgehoben worden ist. Darüber hinaus konnte in den vom Gesetzgeber aufgehoben worden ist. Darüber hinaus konnte in den
meisten Fällen festgestellt werden, dass die Kläger keine neuen meisten Fällen festgestellt werden, dass die Kläger keine neuen
Sachverhalte vorgebracht haben, die es der CBFA (jetzt FSMA) erlaubt Sachverhalte vorgebracht haben, die es der CBFA (jetzt FSMA) erlaubt
hätten, ihren Beschluss in angemessener Weise zu revidieren. Einen hätten, ihren Beschluss in angemessener Weise zu revidieren. Einen
solchen Antrag auf Revision eines Beschlusses als Voraussetzung für solchen Antrag auf Revision eines Beschlusses als Voraussetzung für
die Einreichung einer Beschwerde beim Staatsrat aufzuerlegen, scheint die Einreichung einer Beschwerde beim Staatsrat aufzuerlegen, scheint
also gegen den Grundsatz der Verfahrensökonomie zu verstoßen und im also gegen den Grundsatz der Verfahrensökonomie zu verstoßen und im
Widerspruch zu der schnellen Behandlung zu stehen, die durch das Widerspruch zu der schnellen Behandlung zu stehen, die durch das
eingeführte Verfahren angestrebt wird. eingeführte Verfahren angestrebt wird.
Die zweite der durch den Erlassentwurf eingeführten Abänderungen Die zweite der durch den Erlassentwurf eingeführten Abänderungen
besteht daher darin, den Revisionsantrag abzuschaffen, der derzeit besteht daher darin, den Revisionsantrag abzuschaffen, der derzeit
eine Voraussetzung für die gemäß dem beschleunigten Verfahren eine Voraussetzung für die gemäß dem beschleunigten Verfahren
eingereichten Beschwerden ist. eingereichten Beschwerden ist.
Schließlich ist im Erlassentwurf eine Übergangsbestimmung vorgesehen, Schließlich ist im Erlassentwurf eine Übergangsbestimmung vorgesehen,
durch die der Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Beschwerde durch die der Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Beschwerde
gewahrt wird, indem vermieden wird, dass die Bürger von der gewahrt wird, indem vermieden wird, dass die Bürger von der
Abschaffung des obligatorischen Revisionsverfahrens überrascht werden. Abschaffung des obligatorischen Revisionsverfahrens überrascht werden.
Da in den betreffenden Beschlüssen der FSMA und der "Bank" die Da in den betreffenden Beschlüssen der FSMA und der "Bank" die
Möglichkeit einer Beschwerde sowie die einzuhaltenden Formalitäten und Möglichkeit einer Beschwerde sowie die einzuhaltenden Formalitäten und
Fristen angegeben werden müssen, hat diese Übergangsbestimmung zur Fristen angegeben werden müssen, hat diese Übergangsbestimmung zur
Folge, dass diese Pflichtangaben auch tatsächlich an die anwendbaren Folge, dass diese Pflichtangaben auch tatsächlich an die anwendbaren
Verfahrensregeln anschließen. Verfahrensregeln anschließen.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der Nachhaltigen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der Nachhaltigen
Entwicklung Entwicklung
S. VANACKERE S. VANACKERE
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher
und der Nordsee und der Nordsee
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der
Chancengleichheit Chancengleichheit
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
20. FEBRUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 20. FEBRUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 15. Mai 2003 zur Festlegung des beschleunigten Verfahrens Erlasses vom 15. Mai 2003 zur Festlegung des beschleunigten Verfahrens
vor dem Staatsrat bei Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der vor dem Staatsrat bei Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der
Kommission für das Bank- und Finanzwesen und des Erlasses des Regenten Kommission für das Bank- und Finanzwesen und des Erlasses des Regenten
vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der
Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, des Artikels 30 § 2bis, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Staatsrat, des Artikels 30 § 2bis, eingefügt durch das Gesetz vom 2.
August 2002 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März August 2002 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März
2011; 2011;
Aufgrund des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Aufgrund des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des
Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank, des Artikels 36/22, Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank, des Artikels 36/22,
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011 und abgeändert eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011 und abgeändert
durch das Gesetz vom 27. November 2012; durch das Gesetz vom 27. November 2012;
Aufgrund des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Aufgrund des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den
Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, des Artikels 122, zuletzt Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, des Artikels 122, zuletzt
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011 und den abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011 und den
Königlichen Erlass vom 12. November 2012; Königlichen Erlass vom 12. November 2012;
Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung
des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des
Staatsrates; Staatsrates;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 zur Festlegung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 zur Festlegung des
beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat bei Beschwerden gegen beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat bei Beschwerden gegen
bestimmte Beschlüsse der Kommission für das Bank- und Finanzwesen; bestimmte Beschlüsse der Kommission für das Bank- und Finanzwesen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. August 2012; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. August 2012;
Aufgrund des vorherigen Einverständnisses des Ministers des Haushalts Aufgrund des vorherigen Einverständnisses des Ministers des Haushalts
vom 29. Oktober 2012; vom 29. Oktober 2012;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.526/2 des Staatsrates vom 3. Januar Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.526/2 des Staatsrates vom 3. Januar
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, des Ministers der Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, des Ministers der
Verbraucher und der Ministerin des Innern und aufgrund der Verbraucher und der Ministerin des Innern und aufgrund der
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 15. Mai Artikel 1 - In der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 15. Mai
2003 zur Festlegung des beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat 2003 zur Festlegung des beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat
bei Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der Kommission für das bei Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der Kommission für das
Bank- und Finanzwesen werden die Wörter "Kommission für das Bank- und Bank- und Finanzwesen werden die Wörter "Kommission für das Bank- und
Finanzwesen" durch die Wörter "Autorität Finanzielle Dienste und Finanzwesen" durch die Wörter "Autorität Finanzielle Dienste und
Märkte und der Belgischen Nationalbank" ersetzt. Märkte und der Belgischen Nationalbank" ersetzt.
Art. 2 - Artikel 1 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 2 - Artikel 1 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man "Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. "Gesetz vom 22. Februar 1998": das Gesetz vom 22. Februar 1998 zur 1. "Gesetz vom 22. Februar 1998": das Gesetz vom 22. Februar 1998 zur
Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank, Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank,
2. "Gesetz vom 2. August 2002": das Gesetz vom 2. August 2002 über die 2. "Gesetz vom 2. August 2002": das Gesetz vom 2. August 2002 über die
Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen,
3. "FSMA": die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte, 3. "FSMA": die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte,
4. "Bank": die Belgische Nationalbank." 4. "Bank": die Belgische Nationalbank."
Art. 3 - Artikel 2 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt Art. 3 - Artikel 2 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Die Wörter "Artikel 122 des Gesetzes" werden durch die Wörter 1. Die Wörter "Artikel 122 des Gesetzes" werden durch die Wörter
"Artikel 122 des Gesetzes vom 2. August 2002 oder in Artikel 36/22 des "Artikel 122 des Gesetzes vom 2. August 2002 oder in Artikel 36/22 des
Gesetzes vom 22. Februar 1998" ersetzt. Gesetzes vom 22. Februar 1998" ersetzt.
2. Die Wörter "die CBF" werden durch die Wörter "die FSMA oder die 2. Die Wörter "die CBF" werden durch die Wörter "die FSMA oder die
Bank - je nach Fall -" ersetzt. Bank - je nach Fall -" ersetzt.
Art. 4 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 4 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "der CBF" durch die Wörter "der FSMA oder 1. In § 1 werden die Wörter "der CBF" durch die Wörter "der FSMA oder
der Bank - je nach Fall -" ersetzt. der Bank - je nach Fall -" ersetzt.
2. In § 2 werden die Wörter "die CBF" durch die Wörter "die FSMA oder 2. In § 2 werden die Wörter "die CBF" durch die Wörter "die FSMA oder
die Bank - je nach Fall -" ersetzt. die Bank - je nach Fall -" ersetzt.
3. In § 3 werden die Wörter "der CBF" durch die Wörter "der FSMA oder 3. In § 3 werden die Wörter "der CBF" durch die Wörter "der FSMA oder
der Bank - je nach Fall -" ersetzt. der Bank - je nach Fall -" ersetzt.
4. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter "der CBF" durch die Wörter "der 4. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter "der CBF" durch die Wörter "der
FSMA oder der Bank - je nach Fall -" ersetzt. FSMA oder der Bank - je nach Fall -" ersetzt.
5. In § 6 werden die Wörter "der CBF" durch die Wörter "der FSMA oder 5. In § 6 werden die Wörter "der CBF" durch die Wörter "der FSMA oder
der Bank - je nach Fall -" ersetzt. der Bank - je nach Fall -" ersetzt.
Art. 5 - Artikel 4 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 5 - Artikel 4 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 6 - Die in Artikel 95 des Erlasses des Regenten vom 23. August Art. 6 - Die in Artikel 95 des Erlasses des Regenten vom 23. August
1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der
Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates aufgeführte Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates aufgeführte
Aufzählung wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Aufzählung wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"8. Artikel 36/22 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des "8. Artikel 36/22 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des
Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank,". Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank,".
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am zehnten Tag nach demjenigen Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am zehnten Tag nach demjenigen
seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Als Ausnahme findet Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 15. Mai Als Ausnahme findet Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 15. Mai
2003 zur Festlegung des beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat 2003 zur Festlegung des beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat
bei Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der Kommission für das bei Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der Kommission für das
Bank- und Finanzwesen, so wie er am Tag vor dem in Absatz 1 erwähnten Bank- und Finanzwesen, so wie er am Tag vor dem in Absatz 1 erwähnten
Datum anwendbar war, weiterhin Anwendung auf Beschwerden gegen Datum anwendbar war, weiterhin Anwendung auf Beschwerden gegen
schriftlich notifizierte Beschlüsse, deren Datum vor dem in Absatz 1 schriftlich notifizierte Beschlüsse, deren Datum vor dem in Absatz 1
erwähnten Datum liegt. erwähnten Datum liegt.
Art. 8 - Der für Finanzen zuständige Minister, der für den Art. 8 - Der für Finanzen zuständige Minister, der für den
Verbraucherschutz zuständige Minister und der für Inneres zuständige Verbraucherschutz zuständige Minister und der für Inneres zuständige
Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Februar 2013 Gegeben zu Brüssel, den 20. Februar 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der Nachhaltigen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der Nachhaltigen
Entwicklung Entwicklung
S. VANACKERE S. VANACKERE
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher
und der Nordsee und der Nordsee
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der
Chancengleichheit Chancengleichheit
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
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