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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mai 2003 portant règlement de la procédure accélérée en cas de recours auprès du Conseil d'Etat contre certaines décisions de la Commission bancaire et financière et l'arrêté du Régent du 23 août 1948 déterminant la procédure devant la section du contentieux administratif du Conseil d'Etat. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 mei 2003 tot regeling van de versnelde procedure in geval van beroep bij de Raad van State tegen sommige beslissingen van de Commissie voor het Bank- en Financiewezen en van het besluit van de Regent van 23 augustus 1948 tot regeling van de rechtspleging voor de afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State. - Duitse vertaling |
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20 FEVRIER 2013. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mai | 20 FEBRUARI 2013. - Koninklijk besluit tot wijziging van het |
2003 portant règlement de la procédure accélérée en cas de recours | koninklijk besluit van 15 mei 2003 tot regeling van de versnelde |
procedure in geval van beroep bij de Raad van State tegen sommige | |
auprès du Conseil d'Etat contre certaines décisions de la Commission | beslissingen van de Commissie voor het Bank- en Financiewezen en van |
bancaire et financière et l'arrêté du Régent du 23 août 1948 | het besluit van de Regent van 23 augustus 1948 tot regeling van de |
déterminant la procédure devant la section du contentieux | rechtspleging voor de afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van |
administratif du Conseil d'Etat. - Traduction allemande | State. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 20 février 2013 modifiant l'arrêté royal du 15 mai | besluit van 20 februari 2013 tot wijziging van het koninklijk besluit |
2003 portant règlement de la procédure accélérée en cas de recours | van 15 mei 2003 tot regeling van de versnelde procedure in geval van |
beroep bij de Raad van State tegen sommige beslissingen van de | |
auprès du Conseil d'Etat contre certaines décisions de la Commission | Commissie voor het Bank- en Financiewezen en van het besluit van de |
bancaire et financière et l'arrêté du Régent du 23 août 1948 | Regent van 23 augustus 1948 tot regeling van de rechtspleging voor de |
déterminant la procédure devant la section du contentieux | afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State (Belgisch |
administratif du Conseil d'Etat (Moniteur belge du 4 mars 2013). | Staatsblad van 4 maart 2013). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
DIENST INNERES | DIENST INNERES |
20. FEBRUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 20. FEBRUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 15. Mai 2003 zur Festlegung des beschleunigten Verfahrens | Erlasses vom 15. Mai 2003 zur Festlegung des beschleunigten Verfahrens |
vor dem Staatsrat bei Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der | vor dem Staatsrat bei Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der |
Kommission für das Bank- und Finanzwesen und des Erlasses des Regenten | Kommission für das Bank- und Finanzwesen und des Erlasses des Regenten |
vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der | vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der |
Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates | Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Erlass, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird, | der Erlass, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird, |
verfolgt zwei Ziele. Zum Ersten dient er dazu, den Anwendungsbereich | verfolgt zwei Ziele. Zum Ersten dient er dazu, den Anwendungsbereich |
des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 zur Festlegung des | des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 zur Festlegung des |
beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat bei Beschwerden gegen | beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat bei Beschwerden gegen |
bestimmte Beschlüsse der ehemaligen Kommission für das Bank- und | bestimmte Beschlüsse der ehemaligen Kommission für das Bank- und |
Finanzwesen (die heutige FSMA) in Anbetracht der Abänderungen zu | Finanzwesen (die heutige FSMA) in Anbetracht der Abänderungen zu |
verdeutlichen, die aus dem Königlichen Erlass vom 3. März 2011 über | verdeutlichen, die aus dem Königlichen Erlass vom 3. März 2011 über |
die Entwicklung der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor | die Entwicklung der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor |
hervorgegangen sind. Zum Zweiten dient er dazu, die im vorerwähnten | hervorgegangen sind. Zum Zweiten dient er dazu, die im vorerwähnten |
Königlichen Erlass vom 15. Mai 2003 enthaltenen Regeln des | Königlichen Erlass vom 15. Mai 2003 enthaltenen Regeln des |
beschleunigten Verfahrens zu vereinfachen. | beschleunigten Verfahrens zu vereinfachen. |
Die erste der vorgeschlagenen Abänderungen schließt an den Königlichen | Die erste der vorgeschlagenen Abänderungen schließt an den Königlichen |
Erlass vom 3. März 2011 an, durch den die Aufsichtsstruktur für den | Erlass vom 3. März 2011 an, durch den die Aufsichtsstruktur für den |
belgischen Finanzsektor reformiert worden ist. Diese Reform bestand | belgischen Finanzsektor reformiert worden ist. Diese Reform bestand |
darin, dass die Belgische Nationalbank (nachstehend die "Bank" | darin, dass die Belgische Nationalbank (nachstehend die "Bank" |
genannt) die individuelle aufsichtsrechtliche Kontrolle über die | genannt) die individuelle aufsichtsrechtliche Kontrolle über die |
Akteure des Finanzsektors, die Kundengelder halten dürfen, von der | Akteure des Finanzsektors, die Kundengelder halten dürfen, von der |
Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen ("CBFA") | Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen ("CBFA") |
übernommen hat. Bei derselben Gelegenheit wurde die CBFA in die | übernommen hat. Bei derselben Gelegenheit wurde die CBFA in die |
Autorität Finanzielle Dienste und Märkte ("FSMA") umbenannt. Bei | Autorität Finanzielle Dienste und Märkte ("FSMA") umbenannt. Bei |
dieser Reform wurden verschiedene Bestimmungen, die in Artikel 122 des | dieser Reform wurden verschiedene Bestimmungen, die in Artikel 122 des |
Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor | Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor |
und die Finanzdienstleistungen aufgeführt waren und die | und die Finanzdienstleistungen aufgeführt waren und die |
Zuständigkeitsbereiche der ehemaligen CBFA betrafen, auf Artikel 36/22 | Zuständigkeitsbereiche der ehemaligen CBFA betrafen, auf Artikel 36/22 |
des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts | des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts |
der Belgischen Nationalbank übertragen. Daher stellt sich die Frage | der Belgischen Nationalbank übertragen. Daher stellt sich die Frage |
nach der Anpassung des beschleunigten Verfahrens beim Staatsrat im | nach der Anpassung des beschleunigten Verfahrens beim Staatsrat im |
Falle von Beschwerden gegen Beschlüsse, die fortan von der "Bank" | Falle von Beschwerden gegen Beschlüsse, die fortan von der "Bank" |
gefasst werden. Obwohl zur Beantwortung dieser Frage die Artikel 330 | gefasst werden. Obwohl zur Beantwortung dieser Frage die Artikel 330 |
und 331 des Königlichen Erlasses vom 3. März 2011 geltend gemacht | und 331 des Königlichen Erlasses vom 3. März 2011 geltend gemacht |
werden können, ist es im Sinne der Rechtssicherheit, eine Bestimmung | werden können, ist es im Sinne der Rechtssicherheit, eine Bestimmung |
vorzusehen, durch die das beschleunigte Verfahren vor dem Staatsrat, | vorzusehen, durch die das beschleunigte Verfahren vor dem Staatsrat, |
so wie es für die in Artikel 122 des vorerwähnten Gesetzes vom 2. | so wie es für die in Artikel 122 des vorerwähnten Gesetzes vom 2. |
August 2002 aufgeführten Beschlüsse der FSMA vorgesehen ist, | August 2002 aufgeführten Beschlüsse der FSMA vorgesehen ist, |
ausdrücklich auf die in Artikel 36/22 des vorerwähnten Gesetzes vom | ausdrücklich auf die in Artikel 36/22 des vorerwähnten Gesetzes vom |
22. Februar 1998 aufgeführten Beschlüsse der "Bank" ausgedehnt wird. | 22. Februar 1998 aufgeführten Beschlüsse der "Bank" ausgedehnt wird. |
Die Rechtsgrundlage dafür findet sich in den vorerwähnten Artikeln 122 | Die Rechtsgrundlage dafür findet sich in den vorerwähnten Artikeln 122 |
und 36/22 und in Artikel 30 § 2bis der koordinierten Gesetze über den | und 36/22 und in Artikel 30 § 2bis der koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat. | Staatsrat. |
Die zweite der vorgeschlagenen Abänderungen dient dazu, die Regeln des | Die zweite der vorgeschlagenen Abänderungen dient dazu, die Regeln des |
beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat zu vereinfachen. In | beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat zu vereinfachen. In |
Anbetracht einerseits der jüngsten Aufhebung der Regeln, die eine | Anbetracht einerseits der jüngsten Aufhebung der Regeln, die eine |
Beschwerde bei der CBFA als Voraussetzung für eine Beschwerde beim | Beschwerde bei der CBFA als Voraussetzung für eine Beschwerde beim |
Appellationshof vorsahen (Parl. Dok. Abgeordnetenkammer, | Appellationshof vorsahen (Parl. Dok. Abgeordnetenkammer, |
Sitzungsperiode 2009-2010, Nr. 52-2408/001, S. 24) und andererseits | Sitzungsperiode 2009-2010, Nr. 52-2408/001, S. 24) und andererseits |
der aus der Anwendung des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 | der aus der Anwendung des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 |
hervorgegangenen Erfahrung hat sich herausgestellt, dass es nicht mehr | hervorgegangenen Erfahrung hat sich herausgestellt, dass es nicht mehr |
gerechtfertigt ist, den Kläger dazu zu verpflichten, vor Einreichung | gerechtfertigt ist, den Kläger dazu zu verpflichten, vor Einreichung |
einer Beschwerde beim Staatsrat beim Direktionsausschuss der CBFA (die | einer Beschwerde beim Staatsrat beim Direktionsausschuss der CBFA (die |
zwischenzeitlich in die FSMA umgewandelt worden ist) die Rücknahme | zwischenzeitlich in die FSMA umgewandelt worden ist) die Rücknahme |
oder Änderung des angefochtenen Beschlusses zu beantragen. Im Bericht | oder Änderung des angefochtenen Beschlusses zu beantragen. Im Bericht |
an den König, der dem Königlichen Erlass vom 15. Mai 2003 vorangeht, | an den König, der dem Königlichen Erlass vom 15. Mai 2003 vorangeht, |
steht nämlich ausdrücklich, dass die Bestimmung, die diese | steht nämlich ausdrücklich, dass die Bestimmung, die diese |
Verpflichtung enthält, von der Regelung für die Einreichung einer | Verpflichtung enthält, von der Regelung für die Einreichung einer |
Beschwerde beim Appellationshof inspiriert ist, die erst vor Kurzem | Beschwerde beim Appellationshof inspiriert ist, die erst vor Kurzem |
vom Gesetzgeber aufgehoben worden ist. Darüber hinaus konnte in den | vom Gesetzgeber aufgehoben worden ist. Darüber hinaus konnte in den |
meisten Fällen festgestellt werden, dass die Kläger keine neuen | meisten Fällen festgestellt werden, dass die Kläger keine neuen |
Sachverhalte vorgebracht haben, die es der CBFA (jetzt FSMA) erlaubt | Sachverhalte vorgebracht haben, die es der CBFA (jetzt FSMA) erlaubt |
hätten, ihren Beschluss in angemessener Weise zu revidieren. Einen | hätten, ihren Beschluss in angemessener Weise zu revidieren. Einen |
solchen Antrag auf Revision eines Beschlusses als Voraussetzung für | solchen Antrag auf Revision eines Beschlusses als Voraussetzung für |
die Einreichung einer Beschwerde beim Staatsrat aufzuerlegen, scheint | die Einreichung einer Beschwerde beim Staatsrat aufzuerlegen, scheint |
also gegen den Grundsatz der Verfahrensökonomie zu verstoßen und im | also gegen den Grundsatz der Verfahrensökonomie zu verstoßen und im |
Widerspruch zu der schnellen Behandlung zu stehen, die durch das | Widerspruch zu der schnellen Behandlung zu stehen, die durch das |
eingeführte Verfahren angestrebt wird. | eingeführte Verfahren angestrebt wird. |
Die zweite der durch den Erlassentwurf eingeführten Abänderungen | Die zweite der durch den Erlassentwurf eingeführten Abänderungen |
besteht daher darin, den Revisionsantrag abzuschaffen, der derzeit | besteht daher darin, den Revisionsantrag abzuschaffen, der derzeit |
eine Voraussetzung für die gemäß dem beschleunigten Verfahren | eine Voraussetzung für die gemäß dem beschleunigten Verfahren |
eingereichten Beschwerden ist. | eingereichten Beschwerden ist. |
Schließlich ist im Erlassentwurf eine Übergangsbestimmung vorgesehen, | Schließlich ist im Erlassentwurf eine Übergangsbestimmung vorgesehen, |
durch die der Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Beschwerde | durch die der Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Beschwerde |
gewahrt wird, indem vermieden wird, dass die Bürger von der | gewahrt wird, indem vermieden wird, dass die Bürger von der |
Abschaffung des obligatorischen Revisionsverfahrens überrascht werden. | Abschaffung des obligatorischen Revisionsverfahrens überrascht werden. |
Da in den betreffenden Beschlüssen der FSMA und der "Bank" die | Da in den betreffenden Beschlüssen der FSMA und der "Bank" die |
Möglichkeit einer Beschwerde sowie die einzuhaltenden Formalitäten und | Möglichkeit einer Beschwerde sowie die einzuhaltenden Formalitäten und |
Fristen angegeben werden müssen, hat diese Übergangsbestimmung zur | Fristen angegeben werden müssen, hat diese Übergangsbestimmung zur |
Folge, dass diese Pflichtangaben auch tatsächlich an die anwendbaren | Folge, dass diese Pflichtangaben auch tatsächlich an die anwendbaren |
Verfahrensregeln anschließen. | Verfahrensregeln anschließen. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der Nachhaltigen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der Nachhaltigen |
Entwicklung | Entwicklung |
S. VANACKERE | S. VANACKERE |
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher | Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher |
und der Nordsee | und der Nordsee |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der |
Chancengleichheit | Chancengleichheit |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
20. FEBRUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 20. FEBRUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 15. Mai 2003 zur Festlegung des beschleunigten Verfahrens | Erlasses vom 15. Mai 2003 zur Festlegung des beschleunigten Verfahrens |
vor dem Staatsrat bei Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der | vor dem Staatsrat bei Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der |
Kommission für das Bank- und Finanzwesen und des Erlasses des Regenten | Kommission für das Bank- und Finanzwesen und des Erlasses des Regenten |
vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der | vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der |
Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates | Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, des Artikels 30 § 2bis, eingefügt durch das Gesetz vom 2. | Staatsrat, des Artikels 30 § 2bis, eingefügt durch das Gesetz vom 2. |
August 2002 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März | August 2002 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März |
2011; | 2011; |
Aufgrund des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des | Aufgrund des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des |
Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank, des Artikels 36/22, | Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank, des Artikels 36/22, |
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011 und abgeändert | eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011 und abgeändert |
durch das Gesetz vom 27. November 2012; | durch das Gesetz vom 27. November 2012; |
Aufgrund des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den | Aufgrund des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den |
Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, des Artikels 122, zuletzt | Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, des Artikels 122, zuletzt |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011 und den | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011 und den |
Königlichen Erlass vom 12. November 2012; | Königlichen Erlass vom 12. November 2012; |
Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung | Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung |
des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des | des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des |
Staatsrates; | Staatsrates; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 zur Festlegung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 zur Festlegung des |
beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat bei Beschwerden gegen | beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat bei Beschwerden gegen |
bestimmte Beschlüsse der Kommission für das Bank- und Finanzwesen; | bestimmte Beschlüsse der Kommission für das Bank- und Finanzwesen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. August 2012; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. August 2012; |
Aufgrund des vorherigen Einverständnisses des Ministers des Haushalts | Aufgrund des vorherigen Einverständnisses des Ministers des Haushalts |
vom 29. Oktober 2012; | vom 29. Oktober 2012; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.526/2 des Staatsrates vom 3. Januar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.526/2 des Staatsrates vom 3. Januar |
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, des Ministers der | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, des Ministers der |
Verbraucher und der Ministerin des Innern und aufgrund der | Verbraucher und der Ministerin des Innern und aufgrund der |
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 15. Mai | Artikel 1 - In der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 15. Mai |
2003 zur Festlegung des beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat | 2003 zur Festlegung des beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat |
bei Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der Kommission für das | bei Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der Kommission für das |
Bank- und Finanzwesen werden die Wörter "Kommission für das Bank- und | Bank- und Finanzwesen werden die Wörter "Kommission für das Bank- und |
Finanzwesen" durch die Wörter "Autorität Finanzielle Dienste und | Finanzwesen" durch die Wörter "Autorität Finanzielle Dienste und |
Märkte und der Belgischen Nationalbank" ersetzt. | Märkte und der Belgischen Nationalbank" ersetzt. |
Art. 2 - Artikel 1 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 2 - Artikel 1 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | "Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. "Gesetz vom 22. Februar 1998": das Gesetz vom 22. Februar 1998 zur | 1. "Gesetz vom 22. Februar 1998": das Gesetz vom 22. Februar 1998 zur |
Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank, | Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank, |
2. "Gesetz vom 2. August 2002": das Gesetz vom 2. August 2002 über die | 2. "Gesetz vom 2. August 2002": das Gesetz vom 2. August 2002 über die |
Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, | Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, |
3. "FSMA": die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte, | 3. "FSMA": die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte, |
4. "Bank": die Belgische Nationalbank." | 4. "Bank": die Belgische Nationalbank." |
Art. 3 - Artikel 2 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt | Art. 3 - Artikel 2 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Die Wörter "Artikel 122 des Gesetzes" werden durch die Wörter | 1. Die Wörter "Artikel 122 des Gesetzes" werden durch die Wörter |
"Artikel 122 des Gesetzes vom 2. August 2002 oder in Artikel 36/22 des | "Artikel 122 des Gesetzes vom 2. August 2002 oder in Artikel 36/22 des |
Gesetzes vom 22. Februar 1998" ersetzt. | Gesetzes vom 22. Februar 1998" ersetzt. |
2. Die Wörter "die CBF" werden durch die Wörter "die FSMA oder die | 2. Die Wörter "die CBF" werden durch die Wörter "die FSMA oder die |
Bank - je nach Fall -" ersetzt. | Bank - je nach Fall -" ersetzt. |
Art. 4 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 4 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter "der CBF" durch die Wörter "der FSMA oder | 1. In § 1 werden die Wörter "der CBF" durch die Wörter "der FSMA oder |
der Bank - je nach Fall -" ersetzt. | der Bank - je nach Fall -" ersetzt. |
2. In § 2 werden die Wörter "die CBF" durch die Wörter "die FSMA oder | 2. In § 2 werden die Wörter "die CBF" durch die Wörter "die FSMA oder |
die Bank - je nach Fall -" ersetzt. | die Bank - je nach Fall -" ersetzt. |
3. In § 3 werden die Wörter "der CBF" durch die Wörter "der FSMA oder | 3. In § 3 werden die Wörter "der CBF" durch die Wörter "der FSMA oder |
der Bank - je nach Fall -" ersetzt. | der Bank - je nach Fall -" ersetzt. |
4. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter "der CBF" durch die Wörter "der | 4. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter "der CBF" durch die Wörter "der |
FSMA oder der Bank - je nach Fall -" ersetzt. | FSMA oder der Bank - je nach Fall -" ersetzt. |
5. In § 6 werden die Wörter "der CBF" durch die Wörter "der FSMA oder | 5. In § 6 werden die Wörter "der CBF" durch die Wörter "der FSMA oder |
der Bank - je nach Fall -" ersetzt. | der Bank - je nach Fall -" ersetzt. |
Art. 5 - Artikel 4 desselben Erlasses wird aufgehoben. | Art. 5 - Artikel 4 desselben Erlasses wird aufgehoben. |
Art. 6 - Die in Artikel 95 des Erlasses des Regenten vom 23. August | Art. 6 - Die in Artikel 95 des Erlasses des Regenten vom 23. August |
1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der | 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der |
Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates aufgeführte | Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates aufgeführte |
Aufzählung wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Aufzählung wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"8. Artikel 36/22 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des | "8. Artikel 36/22 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des |
Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank,". | Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank,". |
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am zehnten Tag nach demjenigen | Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am zehnten Tag nach demjenigen |
seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Als Ausnahme findet Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 15. Mai | Als Ausnahme findet Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 15. Mai |
2003 zur Festlegung des beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat | 2003 zur Festlegung des beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat |
bei Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der Kommission für das | bei Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der Kommission für das |
Bank- und Finanzwesen, so wie er am Tag vor dem in Absatz 1 erwähnten | Bank- und Finanzwesen, so wie er am Tag vor dem in Absatz 1 erwähnten |
Datum anwendbar war, weiterhin Anwendung auf Beschwerden gegen | Datum anwendbar war, weiterhin Anwendung auf Beschwerden gegen |
schriftlich notifizierte Beschlüsse, deren Datum vor dem in Absatz 1 | schriftlich notifizierte Beschlüsse, deren Datum vor dem in Absatz 1 |
erwähnten Datum liegt. | erwähnten Datum liegt. |
Art. 8 - Der für Finanzen zuständige Minister, der für den | Art. 8 - Der für Finanzen zuständige Minister, der für den |
Verbraucherschutz zuständige Minister und der für Inneres zuständige | Verbraucherschutz zuständige Minister und der für Inneres zuständige |
Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des | Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Februar 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Februar 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der Nachhaltigen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der Nachhaltigen |
Entwicklung | Entwicklung |
S. VANACKERE | S. VANACKERE |
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher | Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher |
und der Nordsee | und der Nordsee |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der |
Chancengleichheit | Chancengleichheit |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |