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Arrêté Royal du 20 décembre 2019
publié le 24 mai 2022

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 21 juillet 2016 relatif à la banque de données commune Terrorist Figthers et l'arrêté royal du 23 avril 2018 relatif à la banque de données commune Propagandistes de haine et portant exécution de certaines dispositions de la section 1erbis « de la gestion des informations » du chapitre IV de la loi sur la fonction de police. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2022040813
pub.
24/05/2022
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20/12/2019
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https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


20 DECEMBRE 2019. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 21 juillet 2016 relatif à la banque de données commune Terrorist Figthers et l'arrêté royal du 23 avril 2018 relatif à la banque de données commune Propagandistes de haine et portant exécution de certaines dispositions de la section 1erbis « de la gestion des informations » du chapitre IV de la loi sur la fonction de police. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 20 décembre 2019 modifiant l'arrêté royal du 21 juillet 2016 relatif à la banque de données commune Terrorist Figthers et l'arrêté royal du 23 avril 2018 relatif à la banque de données commune Propagandistes de haine et portant exécution de certaines dispositions de la section 1erbis « de la gestion des informations » du chapitre IV de la loi sur la fonction de police (Moniteur belge du 27 janvier 2020).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 20. DEZEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21.Juli 2016 über die gemeinsame Terrorist-Fighters-Datenbank und des Königlichen Erlasses vom 23.

April 2018 über die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank und zur Ausführung verschiedener Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt 1bis "Informationsverwaltung" des Gesetzes über das Polizeiamt PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;

Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, des Kapitels 4 Abschnitt 12 Unterabschnitt 7bis Artikel 44/2 § 2, 44/11/3bis § 1, § 2, § 4 Absatz 2 und §§ 8 bis 10, 44/11/3ter § 1 Absatz 1 und 2, § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 1 und 2 und § 4, 44/11/3quinquies/1 und 44/11/3quinquies/2, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Mai 2019 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Verwaltung polizeilicher Informationen;

Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die gemeinsame Terrorist-Fighters-Datenbank;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. April 2018 über die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank und zur Ausführung verschiedener Bestimmungen von Kapitel 4 Abschnitt 1bis "Informationsverwaltung" des Gesetzes über das Polizeiamt;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 001/CPR-C.O.C./2019 des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste und des Organs für die Kontrolle der polizeilichen Informationen vom 1. August 2019;

Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 6. September 2019, 20. September 2019 und 8. Oktober 2019;

Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung, wonach Vorentwürfe von Vorschriften, die die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung betreffen, von der Auswirkungsanalyse ausgenommen sind;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.662/2 des Staatsrates vom 25. November 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die gemeinsame Terrorist-Fighters-Datenbank Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die gemeinsame Terrorist-Fighters-Datenbank wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: "1."Datenschutzgesetz": das Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten,". b) Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: "5."Datenschutzbeauftragter": der Datenschutzbeauftragte, der in Artikel 44/11/3quinquies/1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt ist,". c) Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: "6."für die Verarbeitung Verantwortlicher": der für die Verarbeitung Verantwortliche, der in Artikel 44/11/3bis § 1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt ist,". d) Nummer 7 wird wie folgt ersetzt: "7."Basisdienste": das Organ und die Dienste, die in Artikel 44/11/3ter § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt sind,". e) In Nr.12 und 15 werden die Wörter "Artikel 6 § 1 Nr. 1 und 1/1" durch die Wörter "Artikel 6 § 1 Nr. 1, 1/1, 1/2 und 1/3" ersetzt. f) Artikel 1 wird durch die Nummern 16 und 17 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "16."potenziell gewalttätige Extremisten": die Personen, die in Artikel 6 § 1 Nr. 1/2 erwähnt sind, 17. "verurteilte Terroristen": die Personen, die in Artikel 6 § 1 Nr. 1/3 erwähnt sind." Art. 2 - In Artikel 2 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel 6 § 1 Nr. 1, 1/1 und 2" durch die Wörter "Artikel 6 § 1 Nr. 1, 1/1, 1/2, 1/3 und 2" ersetzt.

Art. 3 - In Artikel 3 desselben Erlasses werden die Wörter "des Beraters für Sicherheit und Schutz des Privatlebens sowie des Organs und des Ausschusses, die in Artikel 44/6 Absatz 2 erwähnt sind" durch die Wörter "des Datenschutzbeauftragten, des Organs und des Ausschusses, die in Artikel 44/11/3quinquies/2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt sind" ersetzt.

Art. 4 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 zweiter Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: "- Validierung innerhalb von 15 Tagen einer in der Terrorist-Fighters-Datenbank registrierten Person, die den in Artikel 6 § 1 Nr.1, 1/1, 1/2 oder 1/3 aufgeführten Kriterien entspricht, als "Foreign Terrorist Fighter", "Homegrown Terrorist Fighter", "Potenziell gewalttätiger Extremist" oder "Verurteilter Terrorist",". 2. In Absatz 2 werden die Wörter "als "Foreign Terrorist Fighter" oder "Homegrown Terrorist Fighter"" durch die Wörter "als "Foreign Terrorist Fighter", "Homegrown Terrorist Fighter", "Potenziell gewalttätiger Extremist" oder "Verurteilter Terrorist"" ersetzt. Art. 5 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden die Wörter "Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens" jeweils durch das Wort "Datenschutzbeauftragte" und die Wörter "Beratern für Sicherheit und Schutz des Privatlebens" durch das Wort "Datenschutzbeauftragten" ersetzt.

Art. 6 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 werden die Nummern 1/2 und 1/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "1/2.die Identifizierungsdaten in Bezug auf natürliche Personen, die einen Bezug zu Belgien haben und die folgenden Kriterien gleichzeitig entsprechen: a) Sie haben extremistische Auffassungen, die die Anwendung von Gewalt oder Zwang als Handlungsmethode in Belgien rechtfertigen.b) Es liegen zuverlässige Angaben vor, dass sie beabsichtigen, Gewalt anzuwenden, und zwar im Zusammenhang mit den in Buchstabe a) erwähnten Auffassungen.c) Sie erfüllen mindestens eine der folgenden Bedingungen, die das Risiko von Gewalt erhöhen: - Sie pflegen systematisch soziale Kontakte in extremistischen Kreisen. - Sie haben psychische Probleme, die von einer hierzu qualifizierten Fachkraft festgestellt worden sind. - Sie haben Taten begangen oder weisen eine Vorgeschichte auf, die entweder a) als ein Verbrechen oder Vergehen, das die körperliche oder geistige Unversehrtheit Dritter beeinträchtigt oder gefährdet, oder b) als Anleitung oder Ausbildung zur Herstellung oder zum Gebrauch von Sprengstoffen, Feuerwaffen oder sonstigen Waffen oder gesundheitsschädlichen oder gefährlichen Stoffen oder für andere spezifische Methoden und Techniken zur Begehung einer der in Artikel 137 des Strafgesetzbuchs erwähnten terroristischen Straftaten oder c) als vorsätzliche Handlungen, die eine materielle Unterstützung für eine terroristische/extremistische Organisation oder ein terroristisches/extremistisches Netzwerk darstellen, oder d) als Handlungen, die ihrem Wesen nach auf ein gestörtes Sicherheitsbewusstsein der betreffenden Person hindeuten, angesehen werden können, 1/3. die Identifizierungsdaten in Bezug auf natürliche Personen, die einen Bezug zu Belgien haben und die folgenden zwei Kriterien gleichzeitig entsprechen: a) - Sie wurden wegen einer in Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches erwähnten terroristischen Straftat durch ein formell rechtskräftig gewordenes Urteil oder einen formell rechtskräftig gewordenen Entscheid verurteilt oder sie wurden im Ausland wegen Taten, die als terroristische Straftaten im Sinne von Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches qualifiziert werden können, durch ein formell rechtskräftig gewordenes Urteil oder einen rechtskräftig gewordenen Entscheid verurteilt oder - gegen sie wurde wegen Taten, die als terroristische Straftaten im Sinne von Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches qualifiziert werden, eine formell rechtskräftig gewordene Schutzmaßnahme eines Jugendgerichts ergriffen oder gegen sie wurde im Ausland wegen Taten, die als terroristische Straftaten im Sinne von Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches qualifiziert werden können, eine solche Maßnahme ergriffen oder sie wurden im Ausland wegen solcher Taten endgültig verurteilt oder - sie wurden wegen einer in Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches erwähnten terroristischen Straftat durch eine formell rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung interniert oder gegen sie wurde im Ausland wegen Taten, die als terroristische Straftaten im Sinne von Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches qualifiziert werden können, eine solche Maßnahme ergriffen. b) Das KOBA hat ihnen den Bedrohungsgrad "Stufe 2 oder MÄSSIG", "Stufe 3 oder ERNST" oder "Stufe 4 oder SEHR ERNST" zugewiesen, gemäß Artikel 6 § 1 des Königlichen Erlasses vom 28.November 2006 zur Ausführung des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse." b) In Nr.2 werden die Wörter "Nr. 1 oder 1/1" durch die Wörter "Nr. 1, 1/1 oder 1/2" ersetzt. c) In Nr.3 werden die Wörter "Nr. 1, 1/1 und 2" durch die Wörter "Nr. 1, 1/1, 1/2, 1/3 und 2" ersetzt.

Art. 7 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 6 § 1 Nr.1, 1/1 oder 2" durch die Wörter "Artikel 6 § 1 Nr. 1, 1/1, 1/2, 1/3 oder 2" ersetzt. 2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Generalverwaltung Schatzamt des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen hat im Rahmen ihrer Befugnisse in Sachen finanzielle Sanktionen, wie im Königlichen Erlass vom 28.Dezember 2006 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Körperschaften gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und im Gesetz vom 13. Mai 2003 über die Durchführung der vom Rat der Europäischen Union erlassenen restriktiven Maßnahmen gegen Staaten, bestimmte Personen und Körperschaften beschrieben, unmittelbaren Zugriff auf die personenbezogenen Daten und Informationen der Terrorist-Fighters-Datenbank und muss diese Datenbank gemäß den Bestimmungen von Artikel 44/11/3ter §§ 4 und 5 des Gesetzes über das Polizeiamt speisen." 3. In den Paragraphen 3 und 4 werden die Wörter "dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens sowie dem Organ und dem Ausschuss, die in Artikel 44/6 Absatz 2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt sind" jeweils durch die Wörter "dem Ausschuss und dem Kontrollorgan, die in Artikel 44/11/3quinquies/2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt sind" ersetzt. Art. 8 - In Artikel 8 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter "dem Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens sowie dem Organ und dem Ausschuss, die in Artikel 44/6 Absatz 2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt sind" durch die Wörter "dem Datenschutzbeauftragten sowie dem Organ und dem Ausschuss, die in Artikel 44/11/3quinquies/2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt sind" ersetzt.

Art. 9 - In Artikel 9 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel 6 § 1 Nr. 1, 1/1 oder 2" beziehungsweise "Artikel 6 § 1 Nr. 1, 1/1 und 2" durch die Wörter "Artikel 6 § 1 Nr. 1, 1/1, 1/2, 1/3 und 2" ersetzt.

Art. 10 - In Artikel 10 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel 6 § 1 Nr. 1, 1/1 und 2" durch die Wörter "Artikel 6 § 1 Nr. 1, 1/1, 1/2, 1/3 und 2" ersetzt.

Art. 11 - In Artikel 13 Absatz 3 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel 6 § 1 Nr. 1 oder 1/1" durch die Wörter "Artikel 6 § 1 Nr. 1, 1/1 oder 1/2" ersetzt.

Art. 12 - In Artikel 16 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter "im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes über den Schutz des Privatlebens" aufgehoben.

KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. April 2018 über die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank und zur Ausführung verschiedener Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt 1bis "Informationsverwaltung" des Gesetzes über das Polizeiamt Art. 13 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 23. April 2018 über die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank und zur Ausführung verschiedener Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt 1bis "Informationsverwaltung" des Gesetzes über das Polizeiamt wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: "1."Datenschutzgesetz": Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten,". b) Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: "6."Datenschutzbeauftragter": Datenschutzbeauftragter, der in Artikel 44/11/3quinquies/1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt ist,". c) Nummer 7 wird wie folgt ersetzt: "7."für die Verarbeitung Verantwortlicher": für die Verarbeitung Verantwortlicher, der in Artikel 44/11/3bis § 1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt ist,". d) Nummer 8 wird wie folgt ersetzt: "8."Basisdienste": Organ und Dienste, die in Artikel 44/11/3ter § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt sind,".

Art. 14 - In Artikel 3 desselben Erlasses werden die Wörter "des Beraters für Sicherheit und Schutz des Privatlebens sowie des Organs und des Ausschusses, die in Artikel 44/6 Absatz 2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt sind" durch die Wörter "des Datenschutzbeauftragten, des Organs und des Ausschusses, die in Artikel 44/11/3quinquies/2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt sind" ersetzt.

Art. 15 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden die Wörter "Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens" jeweils durch das Wort "Datenschutzbeauftragte" und die Wörter "Beratern für Sicherheit und Schutz des Privatlebens" durch das Wort "Datenschutzbeauftragten" ersetzt.

Art. 16 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens sowie dem Organ und dem Ausschuss, die in Artikel 44/6 Absatz 2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt sind" werden jeweils durch die Wörter "dem Ausschuss und dem Kontrollorgan, die in Artikel 44/11/3quinquies/2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt sind" ersetzt.2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Generalverwaltung Schatzamt des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen hat im Rahmen ihrer Befugnis in Sachen finanzielle Sanktionen, wie im Königlichen Erlass vom 28.Dezember 2006 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Körperschaften gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und im Gesetz vom 13. Mai 2003 über die Durchführung der vom Rat der Europäischen Union erlassenen restriktiven Maßnahmen gegen Staaten, bestimmte Personen und Körperschaften beschrieben, unmittelbaren Zugriff auf die personenbezogenen Daten und Informationen der Hasspropagandisten-Datenbank." Art. 17 - In Artikel 8 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter "dem Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens sowie dem Organ und dem Ausschuss, die in Artikel 44/6 Absatz 2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt sind" durch die Wörter "dem Datenschutzbeauftragten sowie dem Organ und dem Ausschuss, die in Artikel 44/11/3quinquies/2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt sind" ersetzt.

Art. 18 - In Artikel 16 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter "im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes über den Schutz des Privatlebens" aufgehoben.

KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 20 - Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister des Innern und der Sicherheit P. DE CREM

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