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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 21 juillet 2016 relatif à la banque de données commune Terrorist Figthers et l'arrêté royal du 23 avril 2018 relatif à la banque de données commune Propagandistes de haine et portant exécution de certaines dispositions de la section 1erbis « de la gestion des informations » du chapitre IV de la loi sur la fonction de police. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 juli 2016 betreffende de gemeenschappelijke gegevensbank Terrorist Fighters en van het koninklijk besluit van 23 april 2018 betreffende de gemeenschappelijke gegevensbank Haatpropagandisten en tot uitvoering van sommige bepalingen van de afdeling 1bis 'Het informatiebeheer' van hoofdstuk IV van de wet op het politieambt. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 20 DECEMBRE 2019. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 21 juillet 2016 relatif à la banque de données commune Terrorist Figthers et l'arrêté royal du 23 avril 2018 relatif à la banque de données commune Propagandistes de haine et portant exécution de certaines dispositions de la section 1erbis « de la gestion des informations » du chapitre IV de la loi sur la fonction de police. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 20 décembre 2019 modifiant l'arrêté royal du 21 juillet 2016 relatif à la banque de données commune Terrorist Figthers | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 20 DECEMBER 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 juli 2016 betreffende de gemeenschappelijke gegevensbank Terrorist Fighters en van het koninklijk besluit van 23 april 2018 betreffende de gemeenschappelijke gegevensbank Haatpropagandisten en tot uitvoering van sommige bepalingen van de afdeling 1bis 'Het informatiebeheer' van hoofdstuk IV van de wet op het politieambt. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 december 2019 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 juli 2016 betreffende de gemeenschappelijke gegevensbank |
et l'arrêté royal du 23 avril 2018 relatif à la banque de données | Terrorist Fighters en van het koninklijk besluit van 23 april 2018 |
commune Propagandistes de haine et portant exécution de certaines | betreffende de gemeenschappelijke gegevensbank Haatpropagandisten en |
dispositions de la section 1erbis « de la gestion des informations » | tot uitvoering van sommige bepalingen van de afdeling 1bis 'Het |
du chapitre IV de la loi sur la fonction de police (Moniteur belge du | informatiebeheer' van hoofdstuk IV van de wet op het politieambt |
27 janvier 2020). | (Belgisch Staatsblad van 27 januari 2020). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
DIENST JUSTIZ | DIENST JUSTIZ |
20. DEZEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 20. DEZEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 21. Juli 2016 über die gemeinsame | Erlasses vom 21. Juli 2016 über die gemeinsame |
Terrorist-Fighters-Datenbank und des Königlichen Erlasses vom 23. | Terrorist-Fighters-Datenbank und des Königlichen Erlasses vom 23. |
April 2018 über die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank und zur | April 2018 über die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank und zur |
Ausführung verschiedener Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt 1bis | Ausführung verschiedener Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt 1bis |
"Informationsverwaltung" des Gesetzes über das Polizeiamt | "Informationsverwaltung" des Gesetzes über das Polizeiamt |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, des | Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, des |
Kapitels 4 Abschnitt 12 Unterabschnitt 7bis Artikel 44/2 § 2, | Kapitels 4 Abschnitt 12 Unterabschnitt 7bis Artikel 44/2 § 2, |
44/11/3bis § 1, § 2, § 4 Absatz 2 und §§ 8 bis 10, 44/11/3ter § 1 | 44/11/3bis § 1, § 2, § 4 Absatz 2 und §§ 8 bis 10, 44/11/3ter § 1 |
Absatz 1 und 2, § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 1 und 2 und § 4, | Absatz 1 und 2, § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 1 und 2 und § 4, |
44/11/3quinquies/1 und 44/11/3quinquies/2, abgeändert durch das Gesetz | 44/11/3quinquies/1 und 44/11/3quinquies/2, abgeändert durch das Gesetz |
vom 22. Mai 2019 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug | vom 22. Mai 2019 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug |
auf die Verwaltung polizeilicher Informationen; | auf die Verwaltung polizeilicher Informationen; |
Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher | Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher |
Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten; | Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die |
gemeinsame Terrorist-Fighters-Datenbank; | gemeinsame Terrorist-Fighters-Datenbank; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. April 2018 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. April 2018 über die |
gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank und zur Ausführung | gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank und zur Ausführung |
verschiedener Bestimmungen von Kapitel 4 Abschnitt 1bis | verschiedener Bestimmungen von Kapitel 4 Abschnitt 1bis |
"Informationsverwaltung" des Gesetzes über das Polizeiamt; | "Informationsverwaltung" des Gesetzes über das Polizeiamt; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 001/CPR-C.O.C./2019 des Ständigen | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 001/CPR-C.O.C./2019 des Ständigen |
Ausschusses für die Kontrolle über die Nachrichten- und | Ausschusses für die Kontrolle über die Nachrichten- und |
Sicherheitsdienste und des Organs für die Kontrolle der polizeilichen | Sicherheitsdienste und des Organs für die Kontrolle der polizeilichen |
Informationen vom 1. August 2019; | Informationen vom 1. August 2019; |
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 6. September | Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 6. September |
2019, 20. September 2019 und 8. Oktober 2019; | 2019, 20. September 2019 und 8. Oktober 2019; |
Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 | Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 |
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung, wonach Vorentwürfe von Vorschriften, die die nationale | Vereinfachung, wonach Vorentwürfe von Vorschriften, die die nationale |
Sicherheit und die öffentliche Ordnung betreffen, von der | Sicherheit und die öffentliche Ordnung betreffen, von der |
Auswirkungsanalyse ausgenommen sind; | Auswirkungsanalyse ausgenommen sind; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.662/2 des Staatsrates vom 25. November | Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.662/2 des Staatsrates vom 25. November |
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz | Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz |
und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber | und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber |
beraten haben, | beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über | KAPITEL 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über |
die gemeinsame Terrorist-Fighters-Datenbank | die gemeinsame Terrorist-Fighters-Datenbank |
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über | Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über |
die gemeinsame Terrorist-Fighters-Datenbank wird wie folgt abgeändert: | die gemeinsame Terrorist-Fighters-Datenbank wird wie folgt abgeändert: |
a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: |
"1. "Datenschutzgesetz": das Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz | "1. "Datenschutzgesetz": das Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz |
natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener | natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener |
Daten,". | Daten,". |
b) Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: | b) Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: |
"5. "Datenschutzbeauftragter": der Datenschutzbeauftragte, der in | "5. "Datenschutzbeauftragter": der Datenschutzbeauftragte, der in |
Artikel 44/11/3quinquies/1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt | Artikel 44/11/3quinquies/1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt |
ist,". | ist,". |
c) Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: | c) Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: |
"6. "für die Verarbeitung Verantwortlicher": der für die Verarbeitung | "6. "für die Verarbeitung Verantwortlicher": der für die Verarbeitung |
Verantwortliche, der in Artikel 44/11/3bis § 1 des Gesetzes über das | Verantwortliche, der in Artikel 44/11/3bis § 1 des Gesetzes über das |
Polizeiamt erwähnt ist,". | Polizeiamt erwähnt ist,". |
d) Nummer 7 wird wie folgt ersetzt: | d) Nummer 7 wird wie folgt ersetzt: |
"7. "Basisdienste": das Organ und die Dienste, die in Artikel | "7. "Basisdienste": das Organ und die Dienste, die in Artikel |
44/11/3ter § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt | 44/11/3ter § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt |
sind,". | sind,". |
e) In Nr. 12 und 15 werden die Wörter "Artikel 6 § 1 Nr. 1 und 1/1" | e) In Nr. 12 und 15 werden die Wörter "Artikel 6 § 1 Nr. 1 und 1/1" |
durch die Wörter "Artikel 6 § 1 Nr. 1, 1/1, 1/2 und 1/3" ersetzt. | durch die Wörter "Artikel 6 § 1 Nr. 1, 1/1, 1/2 und 1/3" ersetzt. |
f) Artikel 1 wird durch die Nummern 16 und 17 mit folgendem Wortlaut | f) Artikel 1 wird durch die Nummern 16 und 17 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"16. "potenziell gewalttätige Extremisten": die Personen, die in | "16. "potenziell gewalttätige Extremisten": die Personen, die in |
Artikel 6 § 1 Nr. 1/2 erwähnt sind, | Artikel 6 § 1 Nr. 1/2 erwähnt sind, |
17. "verurteilte Terroristen": die Personen, die in Artikel 6 § 1 Nr. | 17. "verurteilte Terroristen": die Personen, die in Artikel 6 § 1 Nr. |
1/3 erwähnt sind." | 1/3 erwähnt sind." |
Art. 2 - In Artikel 2 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel 6 | Art. 2 - In Artikel 2 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel 6 |
§ 1 Nr. 1, 1/1 und 2" durch die Wörter "Artikel 6 § 1 Nr. 1, 1/1, 1/2, | § 1 Nr. 1, 1/1 und 2" durch die Wörter "Artikel 6 § 1 Nr. 1, 1/1, 1/2, |
1/3 und 2" ersetzt. | 1/3 und 2" ersetzt. |
Art. 3 - In Artikel 3 desselben Erlasses werden die Wörter "des | Art. 3 - In Artikel 3 desselben Erlasses werden die Wörter "des |
Beraters für Sicherheit und Schutz des Privatlebens sowie des Organs | Beraters für Sicherheit und Schutz des Privatlebens sowie des Organs |
und des Ausschusses, die in Artikel 44/6 Absatz 2 erwähnt sind" durch | und des Ausschusses, die in Artikel 44/6 Absatz 2 erwähnt sind" durch |
die Wörter "des Datenschutzbeauftragten, des Organs und des | die Wörter "des Datenschutzbeauftragten, des Organs und des |
Ausschusses, die in Artikel 44/11/3quinquies/2 des Gesetzes über das | Ausschusses, die in Artikel 44/11/3quinquies/2 des Gesetzes über das |
Polizeiamt erwähnt sind" ersetzt. | Polizeiamt erwähnt sind" ersetzt. |
Art. 4 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 4 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 zweiter Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 zweiter Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: |
"- Validierung innerhalb von 15 Tagen einer in der | "- Validierung innerhalb von 15 Tagen einer in der |
Terrorist-Fighters-Datenbank registrierten Person, die den in Artikel | Terrorist-Fighters-Datenbank registrierten Person, die den in Artikel |
6 § 1 Nr. 1, 1/1, 1/2 oder 1/3 aufgeführten Kriterien entspricht, als | 6 § 1 Nr. 1, 1/1, 1/2 oder 1/3 aufgeführten Kriterien entspricht, als |
"Foreign Terrorist Fighter", "Homegrown Terrorist Fighter", | "Foreign Terrorist Fighter", "Homegrown Terrorist Fighter", |
"Potenziell gewalttätiger Extremist" oder "Verurteilter Terrorist",". | "Potenziell gewalttätiger Extremist" oder "Verurteilter Terrorist",". |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "als "Foreign Terrorist Fighter" oder | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "als "Foreign Terrorist Fighter" oder |
"Homegrown Terrorist Fighter"" durch die Wörter "als "Foreign | "Homegrown Terrorist Fighter"" durch die Wörter "als "Foreign |
Terrorist Fighter", "Homegrown Terrorist Fighter", "Potenziell | Terrorist Fighter", "Homegrown Terrorist Fighter", "Potenziell |
gewalttätiger Extremist" oder "Verurteilter Terrorist"" ersetzt. | gewalttätiger Extremist" oder "Verurteilter Terrorist"" ersetzt. |
Art. 5 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden die Wörter "Berater | Art. 5 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden die Wörter "Berater |
für Sicherheit und Schutz des Privatlebens" jeweils durch das Wort | für Sicherheit und Schutz des Privatlebens" jeweils durch das Wort |
"Datenschutzbeauftragte" und die Wörter "Beratern für Sicherheit und | "Datenschutzbeauftragte" und die Wörter "Beratern für Sicherheit und |
Schutz des Privatlebens" durch das Wort "Datenschutzbeauftragten" | Schutz des Privatlebens" durch das Wort "Datenschutzbeauftragten" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 6 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 6 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
a) In § 1 werden die Nummern 1/2 und 1/3 mit folgendem Wortlaut | a) In § 1 werden die Nummern 1/2 und 1/3 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"1/2. die Identifizierungsdaten in Bezug auf natürliche Personen, die | "1/2. die Identifizierungsdaten in Bezug auf natürliche Personen, die |
einen Bezug zu Belgien haben und die folgenden Kriterien gleichzeitig | einen Bezug zu Belgien haben und die folgenden Kriterien gleichzeitig |
entsprechen: | entsprechen: |
a) Sie haben extremistische Auffassungen, die die Anwendung von Gewalt | a) Sie haben extremistische Auffassungen, die die Anwendung von Gewalt |
oder Zwang als Handlungsmethode in Belgien rechtfertigen. | oder Zwang als Handlungsmethode in Belgien rechtfertigen. |
b) Es liegen zuverlässige Angaben vor, dass sie beabsichtigen, Gewalt | b) Es liegen zuverlässige Angaben vor, dass sie beabsichtigen, Gewalt |
anzuwenden, und zwar im Zusammenhang mit den in Buchstabe a) erwähnten | anzuwenden, und zwar im Zusammenhang mit den in Buchstabe a) erwähnten |
Auffassungen. | Auffassungen. |
c) Sie erfüllen mindestens eine der folgenden Bedingungen, die das | c) Sie erfüllen mindestens eine der folgenden Bedingungen, die das |
Risiko von Gewalt erhöhen: | Risiko von Gewalt erhöhen: |
- Sie pflegen systematisch soziale Kontakte in extremistischen | - Sie pflegen systematisch soziale Kontakte in extremistischen |
Kreisen. | Kreisen. |
- Sie haben psychische Probleme, die von einer hierzu qualifizierten | - Sie haben psychische Probleme, die von einer hierzu qualifizierten |
Fachkraft festgestellt worden sind. | Fachkraft festgestellt worden sind. |
- Sie haben Taten begangen oder weisen eine Vorgeschichte auf, die | - Sie haben Taten begangen oder weisen eine Vorgeschichte auf, die |
entweder a) als ein Verbrechen oder Vergehen, das die körperliche oder | entweder a) als ein Verbrechen oder Vergehen, das die körperliche oder |
geistige Unversehrtheit Dritter beeinträchtigt oder gefährdet, oder b) | geistige Unversehrtheit Dritter beeinträchtigt oder gefährdet, oder b) |
als Anleitung oder Ausbildung zur Herstellung oder zum Gebrauch von | als Anleitung oder Ausbildung zur Herstellung oder zum Gebrauch von |
Sprengstoffen, Feuerwaffen oder sonstigen Waffen oder | Sprengstoffen, Feuerwaffen oder sonstigen Waffen oder |
gesundheitsschädlichen oder gefährlichen Stoffen oder für andere | gesundheitsschädlichen oder gefährlichen Stoffen oder für andere |
spezifische Methoden und Techniken zur Begehung einer der in Artikel | spezifische Methoden und Techniken zur Begehung einer der in Artikel |
137 des Strafgesetzbuchs erwähnten terroristischen Straftaten oder c) | 137 des Strafgesetzbuchs erwähnten terroristischen Straftaten oder c) |
als vorsätzliche Handlungen, die eine materielle Unterstützung für | als vorsätzliche Handlungen, die eine materielle Unterstützung für |
eine terroristische/extremistische Organisation oder ein | eine terroristische/extremistische Organisation oder ein |
terroristisches/extremistisches Netzwerk darstellen, oder d) als | terroristisches/extremistisches Netzwerk darstellen, oder d) als |
Handlungen, die ihrem Wesen nach auf ein gestörtes | Handlungen, die ihrem Wesen nach auf ein gestörtes |
Sicherheitsbewusstsein der betreffenden Person hindeuten, angesehen | Sicherheitsbewusstsein der betreffenden Person hindeuten, angesehen |
werden können, | werden können, |
1/3. die Identifizierungsdaten in Bezug auf natürliche Personen, die | 1/3. die Identifizierungsdaten in Bezug auf natürliche Personen, die |
einen Bezug zu Belgien haben und die folgenden zwei Kriterien | einen Bezug zu Belgien haben und die folgenden zwei Kriterien |
gleichzeitig entsprechen: | gleichzeitig entsprechen: |
a) | a) |
- Sie wurden wegen einer in Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches | - Sie wurden wegen einer in Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches |
erwähnten terroristischen Straftat durch ein formell rechtskräftig | erwähnten terroristischen Straftat durch ein formell rechtskräftig |
gewordenes Urteil oder einen formell rechtskräftig gewordenen | gewordenes Urteil oder einen formell rechtskräftig gewordenen |
Entscheid verurteilt oder sie wurden im Ausland wegen Taten, die als | Entscheid verurteilt oder sie wurden im Ausland wegen Taten, die als |
terroristische Straftaten im Sinne von Buch II Titel Iter des | terroristische Straftaten im Sinne von Buch II Titel Iter des |
Strafgesetzbuches qualifiziert werden können, durch ein formell | Strafgesetzbuches qualifiziert werden können, durch ein formell |
rechtskräftig gewordenes Urteil oder einen rechtskräftig gewordenen | rechtskräftig gewordenes Urteil oder einen rechtskräftig gewordenen |
Entscheid verurteilt oder | Entscheid verurteilt oder |
- gegen sie wurde wegen Taten, die als terroristische Straftaten im | - gegen sie wurde wegen Taten, die als terroristische Straftaten im |
Sinne von Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches qualifiziert | Sinne von Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches qualifiziert |
werden, eine formell rechtskräftig gewordene Schutzmaßnahme eines | werden, eine formell rechtskräftig gewordene Schutzmaßnahme eines |
Jugendgerichts ergriffen oder gegen sie wurde im Ausland wegen Taten, | Jugendgerichts ergriffen oder gegen sie wurde im Ausland wegen Taten, |
die als terroristische Straftaten im Sinne von Buch II Titel Iter des | die als terroristische Straftaten im Sinne von Buch II Titel Iter des |
Strafgesetzbuches qualifiziert werden können, eine solche Maßnahme | Strafgesetzbuches qualifiziert werden können, eine solche Maßnahme |
ergriffen oder sie wurden im Ausland wegen solcher Taten endgültig | ergriffen oder sie wurden im Ausland wegen solcher Taten endgültig |
verurteilt oder | verurteilt oder |
- sie wurden wegen einer in Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches | - sie wurden wegen einer in Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches |
erwähnten terroristischen Straftat durch eine formell rechtskräftig | erwähnten terroristischen Straftat durch eine formell rechtskräftig |
gewordene gerichtliche Entscheidung interniert oder gegen sie wurde im | gewordene gerichtliche Entscheidung interniert oder gegen sie wurde im |
Ausland wegen Taten, die als terroristische Straftaten im Sinne von | Ausland wegen Taten, die als terroristische Straftaten im Sinne von |
Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches qualifiziert werden können, | Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches qualifiziert werden können, |
eine solche Maßnahme ergriffen. | eine solche Maßnahme ergriffen. |
b) Das KOBA hat ihnen den Bedrohungsgrad "Stufe 2 oder MÄSSIG", "Stufe | b) Das KOBA hat ihnen den Bedrohungsgrad "Stufe 2 oder MÄSSIG", "Stufe |
3 oder ERNST" oder "Stufe 4 oder SEHR ERNST" zugewiesen, gemäß Artikel | 3 oder ERNST" oder "Stufe 4 oder SEHR ERNST" zugewiesen, gemäß Artikel |
6 § 1 des Königlichen Erlasses vom 28. November 2006 zur Ausführung | 6 § 1 des Königlichen Erlasses vom 28. November 2006 zur Ausführung |
des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse." | des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse." |
b) In Nr. 2 werden die Wörter "Nr. 1 oder 1/1" durch die Wörter "Nr. | b) In Nr. 2 werden die Wörter "Nr. 1 oder 1/1" durch die Wörter "Nr. |
1, 1/1 oder 1/2" ersetzt. | 1, 1/1 oder 1/2" ersetzt. |
c) In Nr. 3 werden die Wörter "Nr. 1, 1/1 und 2" durch die Wörter "Nr. | c) In Nr. 3 werden die Wörter "Nr. 1, 1/1 und 2" durch die Wörter "Nr. |
1, 1/1, 1/2, 1/3 und 2" ersetzt. | 1, 1/1, 1/2, 1/3 und 2" ersetzt. |
Art. 7 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 7 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 6 § 1 Nr. 1, 1/1 oder 2" | 1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 6 § 1 Nr. 1, 1/1 oder 2" |
durch die Wörter "Artikel 6 § 1 Nr. 1, 1/1, 1/2, 1/3 oder 2" ersetzt. | durch die Wörter "Artikel 6 § 1 Nr. 1, 1/1, 1/2, 1/3 oder 2" ersetzt. |
2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Generalverwaltung Schatzamt des Föderalen Öffentlichen Dienstes | "Die Generalverwaltung Schatzamt des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Finanzen hat im Rahmen ihrer Befugnisse in Sachen finanzielle | Finanzen hat im Rahmen ihrer Befugnisse in Sachen finanzielle |
Sanktionen, wie im Königlichen Erlass vom 28. Dezember 2006 über | Sanktionen, wie im Königlichen Erlass vom 28. Dezember 2006 über |
spezifische, gegen bestimmte Personen und Körperschaften gerichtete | spezifische, gegen bestimmte Personen und Körperschaften gerichtete |
restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und | restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und |
im Gesetz vom 13. Mai 2003 über die Durchführung der vom Rat der | im Gesetz vom 13. Mai 2003 über die Durchführung der vom Rat der |
Europäischen Union erlassenen restriktiven Maßnahmen gegen Staaten, | Europäischen Union erlassenen restriktiven Maßnahmen gegen Staaten, |
bestimmte Personen und Körperschaften beschrieben, unmittelbaren | bestimmte Personen und Körperschaften beschrieben, unmittelbaren |
Zugriff auf die personenbezogenen Daten und Informationen der | Zugriff auf die personenbezogenen Daten und Informationen der |
Terrorist-Fighters-Datenbank und muss diese Datenbank gemäß den | Terrorist-Fighters-Datenbank und muss diese Datenbank gemäß den |
Bestimmungen von Artikel 44/11/3ter §§ 4 und 5 des Gesetzes über das | Bestimmungen von Artikel 44/11/3ter §§ 4 und 5 des Gesetzes über das |
Polizeiamt speisen." | Polizeiamt speisen." |
3. In den Paragraphen 3 und 4 werden die Wörter "dem Ausschuss für den | 3. In den Paragraphen 3 und 4 werden die Wörter "dem Ausschuss für den |
Schutz des Privatlebens sowie dem Organ und dem Ausschuss, die in | Schutz des Privatlebens sowie dem Organ und dem Ausschuss, die in |
Artikel 44/6 Absatz 2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt sind" | Artikel 44/6 Absatz 2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt sind" |
jeweils durch die Wörter "dem Ausschuss und dem Kontrollorgan, die in | jeweils durch die Wörter "dem Ausschuss und dem Kontrollorgan, die in |
Artikel 44/11/3quinquies/2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt | Artikel 44/11/3quinquies/2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt |
sind" ersetzt. | sind" ersetzt. |
Art. 8 - In Artikel 8 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses werden die | Art. 8 - In Artikel 8 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses werden die |
Wörter "dem Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens sowie | Wörter "dem Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens sowie |
dem Organ und dem Ausschuss, die in Artikel 44/6 Absatz 2 des Gesetzes | dem Organ und dem Ausschuss, die in Artikel 44/6 Absatz 2 des Gesetzes |
über das Polizeiamt erwähnt sind" durch die Wörter "dem | über das Polizeiamt erwähnt sind" durch die Wörter "dem |
Datenschutzbeauftragten sowie dem Organ und dem Ausschuss, die in | Datenschutzbeauftragten sowie dem Organ und dem Ausschuss, die in |
Artikel 44/11/3quinquies/2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt | Artikel 44/11/3quinquies/2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt |
sind" ersetzt. | sind" ersetzt. |
Art. 9 - In Artikel 9 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel 6 | Art. 9 - In Artikel 9 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel 6 |
§ 1 Nr. 1, 1/1 oder 2" beziehungsweise "Artikel 6 § 1 Nr. 1, 1/1 und | § 1 Nr. 1, 1/1 oder 2" beziehungsweise "Artikel 6 § 1 Nr. 1, 1/1 und |
2" durch die Wörter "Artikel 6 § 1 Nr. 1, 1/1, 1/2, 1/3 und 2" | 2" durch die Wörter "Artikel 6 § 1 Nr. 1, 1/1, 1/2, 1/3 und 2" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 10 - In Artikel 10 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel | Art. 10 - In Artikel 10 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel |
6 § 1 Nr. 1, 1/1 und 2" durch die Wörter "Artikel 6 § 1 Nr. 1, 1/1, | 6 § 1 Nr. 1, 1/1 und 2" durch die Wörter "Artikel 6 § 1 Nr. 1, 1/1, |
1/2, 1/3 und 2" ersetzt. | 1/2, 1/3 und 2" ersetzt. |
Art. 11 - In Artikel 13 Absatz 3 desselben Erlasses werden die Wörter | Art. 11 - In Artikel 13 Absatz 3 desselben Erlasses werden die Wörter |
"Artikel 6 § 1 Nr. 1 oder 1/1" durch die Wörter "Artikel 6 § 1 Nr. 1, | "Artikel 6 § 1 Nr. 1 oder 1/1" durch die Wörter "Artikel 6 § 1 Nr. 1, |
1/1 oder 1/2" ersetzt. | 1/1 oder 1/2" ersetzt. |
Art. 12 - In Artikel 16 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter "im | Art. 12 - In Artikel 16 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter "im |
Sinne von Artikel 4 des Gesetzes über den Schutz des Privatlebens" | Sinne von Artikel 4 des Gesetzes über den Schutz des Privatlebens" |
aufgehoben. | aufgehoben. |
KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. April 2018 | KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. April 2018 |
über die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank und zur Ausführung | über die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank und zur Ausführung |
verschiedener Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt 1bis | verschiedener Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt 1bis |
"Informationsverwaltung" des Gesetzes über das Polizeiamt | "Informationsverwaltung" des Gesetzes über das Polizeiamt |
Art. 13 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 23. April 2018 über | Art. 13 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 23. April 2018 über |
die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank und zur Ausführung | die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank und zur Ausführung |
verschiedener Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt 1bis | verschiedener Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt 1bis |
"Informationsverwaltung" des Gesetzes über das Polizeiamt wird wie | "Informationsverwaltung" des Gesetzes über das Polizeiamt wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: |
"1. "Datenschutzgesetz": Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz | "1. "Datenschutzgesetz": Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz |
natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener | natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener |
Daten,". | Daten,". |
b) Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: | b) Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: |
"6. "Datenschutzbeauftragter": Datenschutzbeauftragter, der in Artikel | "6. "Datenschutzbeauftragter": Datenschutzbeauftragter, der in Artikel |
44/11/3quinquies/1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt ist,". | 44/11/3quinquies/1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt ist,". |
c) Nummer 7 wird wie folgt ersetzt: | c) Nummer 7 wird wie folgt ersetzt: |
"7. "für die Verarbeitung Verantwortlicher": für die Verarbeitung | "7. "für die Verarbeitung Verantwortlicher": für die Verarbeitung |
Verantwortlicher, der in Artikel 44/11/3bis § 1 des Gesetzes über das | Verantwortlicher, der in Artikel 44/11/3bis § 1 des Gesetzes über das |
Polizeiamt erwähnt ist,". | Polizeiamt erwähnt ist,". |
d) Nummer 8 wird wie folgt ersetzt: | d) Nummer 8 wird wie folgt ersetzt: |
"8. "Basisdienste": Organ und Dienste, die in Artikel 44/11/3ter § 1 | "8. "Basisdienste": Organ und Dienste, die in Artikel 44/11/3ter § 1 |
Absatz 1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt sind,". | Absatz 1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt sind,". |
Art. 14 - In Artikel 3 desselben Erlasses werden die Wörter "des | Art. 14 - In Artikel 3 desselben Erlasses werden die Wörter "des |
Beraters für Sicherheit und Schutz des Privatlebens sowie des Organs | Beraters für Sicherheit und Schutz des Privatlebens sowie des Organs |
und des Ausschusses, die in Artikel 44/6 Absatz 2 des Gesetzes über | und des Ausschusses, die in Artikel 44/6 Absatz 2 des Gesetzes über |
das Polizeiamt erwähnt sind" durch die Wörter "des | das Polizeiamt erwähnt sind" durch die Wörter "des |
Datenschutzbeauftragten, des Organs und des Ausschusses, die in | Datenschutzbeauftragten, des Organs und des Ausschusses, die in |
Artikel 44/11/3quinquies/2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt | Artikel 44/11/3quinquies/2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt |
sind" ersetzt. | sind" ersetzt. |
Art. 15 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden die Wörter "Berater | Art. 15 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden die Wörter "Berater |
für Sicherheit und Schutz des Privatlebens" jeweils durch das Wort | für Sicherheit und Schutz des Privatlebens" jeweils durch das Wort |
"Datenschutzbeauftragte" und die Wörter "Beratern für Sicherheit und | "Datenschutzbeauftragte" und die Wörter "Beratern für Sicherheit und |
Schutz des Privatlebens" durch das Wort "Datenschutzbeauftragten" | Schutz des Privatlebens" durch das Wort "Datenschutzbeauftragten" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 16 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 16 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens sowie dem | 1. Die Wörter "dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens sowie dem |
Organ und dem Ausschuss, die in Artikel 44/6 Absatz 2 des Gesetzes | Organ und dem Ausschuss, die in Artikel 44/6 Absatz 2 des Gesetzes |
über das Polizeiamt erwähnt sind" werden jeweils durch die Wörter "dem | über das Polizeiamt erwähnt sind" werden jeweils durch die Wörter "dem |
Ausschuss und dem Kontrollorgan, die in Artikel 44/11/3quinquies/2 des | Ausschuss und dem Kontrollorgan, die in Artikel 44/11/3quinquies/2 des |
Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt sind" ersetzt. | Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt sind" ersetzt. |
2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Generalverwaltung Schatzamt des Föderalen Öffentlichen Dienstes | "Die Generalverwaltung Schatzamt des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Finanzen hat im Rahmen ihrer Befugnis in Sachen finanzielle | Finanzen hat im Rahmen ihrer Befugnis in Sachen finanzielle |
Sanktionen, wie im Königlichen Erlass vom 28. Dezember 2006 über | Sanktionen, wie im Königlichen Erlass vom 28. Dezember 2006 über |
spezifische, gegen bestimmte Personen und Körperschaften gerichtete | spezifische, gegen bestimmte Personen und Körperschaften gerichtete |
restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und | restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und |
im Gesetz vom 13. Mai 2003 über die Durchführung der vom Rat der | im Gesetz vom 13. Mai 2003 über die Durchführung der vom Rat der |
Europäischen Union erlassenen restriktiven Maßnahmen gegen Staaten, | Europäischen Union erlassenen restriktiven Maßnahmen gegen Staaten, |
bestimmte Personen und Körperschaften beschrieben, unmittelbaren | bestimmte Personen und Körperschaften beschrieben, unmittelbaren |
Zugriff auf die personenbezogenen Daten und Informationen der | Zugriff auf die personenbezogenen Daten und Informationen der |
Hasspropagandisten-Datenbank." | Hasspropagandisten-Datenbank." |
Art. 17 - In Artikel 8 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses werden die | Art. 17 - In Artikel 8 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses werden die |
Wörter "dem Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens sowie | Wörter "dem Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens sowie |
dem Organ und dem Ausschuss, die in Artikel 44/6 Absatz 2 des Gesetzes | dem Organ und dem Ausschuss, die in Artikel 44/6 Absatz 2 des Gesetzes |
über das Polizeiamt erwähnt sind" durch die Wörter "dem | über das Polizeiamt erwähnt sind" durch die Wörter "dem |
Datenschutzbeauftragten sowie dem Organ und dem Ausschuss, die in | Datenschutzbeauftragten sowie dem Organ und dem Ausschuss, die in |
Artikel 44/11/3quinquies/2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt | Artikel 44/11/3quinquies/2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt |
sind" ersetzt. | sind" ersetzt. |
Art. 18 - In Artikel 16 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter "im | Art. 18 - In Artikel 16 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter "im |
Sinne von Artikel 4 des Gesetzes über den Schutz des Privatlebens" | Sinne von Artikel 4 des Gesetzes über den Schutz des Privatlebens" |
aufgehoben. | aufgehoben. |
KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen |
Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 20 - Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister | Art. 20 - Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister |
sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Minister des Innern und der Sicherheit | Der Minister des Innern und der Sicherheit |
P. DE CREM | P. DE CREM |