Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 20/12/2019
← Retour vers "Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 21 juillet 2016 relatif à la banque de données commune Terrorist Figthers et l'arrêté royal du 23 avril 2018 relatif à la banque de données commune Propagandistes de haine et portant exécution de certaines dispositions de la section 1erbis « de la gestion des informations » du chapitre IV de la loi sur la fonction de police. - Traduction allemande "
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 21 juillet 2016 relatif à la banque de données commune Terrorist Figthers et l'arrêté royal du 23 avril 2018 relatif à la banque de données commune Propagandistes de haine et portant exécution de certaines dispositions de la section 1erbis « de la gestion des informations » du chapitre IV de la loi sur la fonction de police. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 juli 2016 betreffende de gemeenschappelijke gegevensbank Terrorist Fighters en van het koninklijk besluit van 23 april 2018 betreffende de gemeenschappelijke gegevensbank Haatpropagandisten en tot uitvoering van sommige bepalingen van de afdeling 1bis 'Het informatiebeheer' van hoofdstuk IV van de wet op het politieambt. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 20 DECEMBRE 2019. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 21 juillet 2016 relatif à la banque de données commune Terrorist Figthers et l'arrêté royal du 23 avril 2018 relatif à la banque de données commune Propagandistes de haine et portant exécution de certaines dispositions de la section 1erbis « de la gestion des informations » du chapitre IV de la loi sur la fonction de police. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 20 décembre 2019 modifiant l'arrêté royal du 21 juillet 2016 relatif à la banque de données commune Terrorist Figthers FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 20 DECEMBER 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 juli 2016 betreffende de gemeenschappelijke gegevensbank Terrorist Fighters en van het koninklijk besluit van 23 april 2018 betreffende de gemeenschappelijke gegevensbank Haatpropagandisten en tot uitvoering van sommige bepalingen van de afdeling 1bis 'Het informatiebeheer' van hoofdstuk IV van de wet op het politieambt. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 december 2019 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 juli 2016 betreffende de gemeenschappelijke gegevensbank
et l'arrêté royal du 23 avril 2018 relatif à la banque de données Terrorist Fighters en van het koninklijk besluit van 23 april 2018
commune Propagandistes de haine et portant exécution de certaines betreffende de gemeenschappelijke gegevensbank Haatpropagandisten en
dispositions de la section 1erbis « de la gestion des informations » tot uitvoering van sommige bepalingen van de afdeling 1bis 'Het
du chapitre IV de la loi sur la fonction de police (Moniteur belge du informatiebeheer' van hoofdstuk IV van de wet op het politieambt
27 janvier 2020). (Belgisch Staatsblad van 27 januari 2020).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST JUSTIZ DIENST JUSTIZ
20. DEZEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 20. DEZEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 21. Juli 2016 über die gemeinsame Erlasses vom 21. Juli 2016 über die gemeinsame
Terrorist-Fighters-Datenbank und des Königlichen Erlasses vom 23. Terrorist-Fighters-Datenbank und des Königlichen Erlasses vom 23.
April 2018 über die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank und zur April 2018 über die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank und zur
Ausführung verschiedener Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt 1bis Ausführung verschiedener Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt 1bis
"Informationsverwaltung" des Gesetzes über das Polizeiamt "Informationsverwaltung" des Gesetzes über das Polizeiamt
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, des Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, des
Kapitels 4 Abschnitt 12 Unterabschnitt 7bis Artikel 44/2 § 2, Kapitels 4 Abschnitt 12 Unterabschnitt 7bis Artikel 44/2 § 2,
44/11/3bis § 1, § 2, § 4 Absatz 2 und §§ 8 bis 10, 44/11/3ter § 1 44/11/3bis § 1, § 2, § 4 Absatz 2 und §§ 8 bis 10, 44/11/3ter § 1
Absatz 1 und 2, § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 1 und 2 und § 4, Absatz 1 und 2, § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 1 und 2 und § 4,
44/11/3quinquies/1 und 44/11/3quinquies/2, abgeändert durch das Gesetz 44/11/3quinquies/1 und 44/11/3quinquies/2, abgeändert durch das Gesetz
vom 22. Mai 2019 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug vom 22. Mai 2019 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug
auf die Verwaltung polizeilicher Informationen; auf die Verwaltung polizeilicher Informationen;
Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher
Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten; Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die
gemeinsame Terrorist-Fighters-Datenbank; gemeinsame Terrorist-Fighters-Datenbank;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. April 2018 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. April 2018 über die
gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank und zur Ausführung gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank und zur Ausführung
verschiedener Bestimmungen von Kapitel 4 Abschnitt 1bis verschiedener Bestimmungen von Kapitel 4 Abschnitt 1bis
"Informationsverwaltung" des Gesetzes über das Polizeiamt; "Informationsverwaltung" des Gesetzes über das Polizeiamt;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 001/CPR-C.O.C./2019 des Ständigen Aufgrund der Stellungnahme Nr. 001/CPR-C.O.C./2019 des Ständigen
Ausschusses für die Kontrolle über die Nachrichten- und Ausschusses für die Kontrolle über die Nachrichten- und
Sicherheitsdienste und des Organs für die Kontrolle der polizeilichen Sicherheitsdienste und des Organs für die Kontrolle der polizeilichen
Informationen vom 1. August 2019; Informationen vom 1. August 2019;
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 6. September Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 6. September
2019, 20. September 2019 und 8. Oktober 2019; 2019, 20. September 2019 und 8. Oktober 2019;
Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung, wonach Vorentwürfe von Vorschriften, die die nationale Vereinfachung, wonach Vorentwürfe von Vorschriften, die die nationale
Sicherheit und die öffentliche Ordnung betreffen, von der Sicherheit und die öffentliche Ordnung betreffen, von der
Auswirkungsanalyse ausgenommen sind; Auswirkungsanalyse ausgenommen sind;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.662/2 des Staatsrates vom 25. November Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.662/2 des Staatsrates vom 25. November
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz
und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber
beraten haben, beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über KAPITEL 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über
die gemeinsame Terrorist-Fighters-Datenbank die gemeinsame Terrorist-Fighters-Datenbank
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über
die gemeinsame Terrorist-Fighters-Datenbank wird wie folgt abgeändert: die gemeinsame Terrorist-Fighters-Datenbank wird wie folgt abgeändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. "Datenschutzgesetz": das Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz "1. "Datenschutzgesetz": das Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz
natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener
Daten,". Daten,".
b) Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: b) Nummer 5 wird wie folgt ersetzt:
"5. "Datenschutzbeauftragter": der Datenschutzbeauftragte, der in "5. "Datenschutzbeauftragter": der Datenschutzbeauftragte, der in
Artikel 44/11/3quinquies/1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt Artikel 44/11/3quinquies/1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt
ist,". ist,".
c) Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: c) Nummer 6 wird wie folgt ersetzt:
"6. "für die Verarbeitung Verantwortlicher": der für die Verarbeitung "6. "für die Verarbeitung Verantwortlicher": der für die Verarbeitung
Verantwortliche, der in Artikel 44/11/3bis § 1 des Gesetzes über das Verantwortliche, der in Artikel 44/11/3bis § 1 des Gesetzes über das
Polizeiamt erwähnt ist,". Polizeiamt erwähnt ist,".
d) Nummer 7 wird wie folgt ersetzt: d) Nummer 7 wird wie folgt ersetzt:
"7. "Basisdienste": das Organ und die Dienste, die in Artikel "7. "Basisdienste": das Organ und die Dienste, die in Artikel
44/11/3ter § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt 44/11/3ter § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt
sind,". sind,".
e) In Nr. 12 und 15 werden die Wörter "Artikel 6 § 1 Nr. 1 und 1/1" e) In Nr. 12 und 15 werden die Wörter "Artikel 6 § 1 Nr. 1 und 1/1"
durch die Wörter "Artikel 6 § 1 Nr. 1, 1/1, 1/2 und 1/3" ersetzt. durch die Wörter "Artikel 6 § 1 Nr. 1, 1/1, 1/2 und 1/3" ersetzt.
f) Artikel 1 wird durch die Nummern 16 und 17 mit folgendem Wortlaut f) Artikel 1 wird durch die Nummern 16 und 17 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"16. "potenziell gewalttätige Extremisten": die Personen, die in "16. "potenziell gewalttätige Extremisten": die Personen, die in
Artikel 6 § 1 Nr. 1/2 erwähnt sind, Artikel 6 § 1 Nr. 1/2 erwähnt sind,
17. "verurteilte Terroristen": die Personen, die in Artikel 6 § 1 Nr. 17. "verurteilte Terroristen": die Personen, die in Artikel 6 § 1 Nr.
1/3 erwähnt sind." 1/3 erwähnt sind."
Art. 2 - In Artikel 2 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel 6 Art. 2 - In Artikel 2 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel 6
§ 1 Nr. 1, 1/1 und 2" durch die Wörter "Artikel 6 § 1 Nr. 1, 1/1, 1/2, § 1 Nr. 1, 1/1 und 2" durch die Wörter "Artikel 6 § 1 Nr. 1, 1/1, 1/2,
1/3 und 2" ersetzt. 1/3 und 2" ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 3 desselben Erlasses werden die Wörter "des Art. 3 - In Artikel 3 desselben Erlasses werden die Wörter "des
Beraters für Sicherheit und Schutz des Privatlebens sowie des Organs Beraters für Sicherheit und Schutz des Privatlebens sowie des Organs
und des Ausschusses, die in Artikel 44/6 Absatz 2 erwähnt sind" durch und des Ausschusses, die in Artikel 44/6 Absatz 2 erwähnt sind" durch
die Wörter "des Datenschutzbeauftragten, des Organs und des die Wörter "des Datenschutzbeauftragten, des Organs und des
Ausschusses, die in Artikel 44/11/3quinquies/2 des Gesetzes über das Ausschusses, die in Artikel 44/11/3quinquies/2 des Gesetzes über das
Polizeiamt erwähnt sind" ersetzt. Polizeiamt erwähnt sind" ersetzt.
Art. 4 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 4 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 zweiter Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 zweiter Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt:
"- Validierung innerhalb von 15 Tagen einer in der "- Validierung innerhalb von 15 Tagen einer in der
Terrorist-Fighters-Datenbank registrierten Person, die den in Artikel Terrorist-Fighters-Datenbank registrierten Person, die den in Artikel
6 § 1 Nr. 1, 1/1, 1/2 oder 1/3 aufgeführten Kriterien entspricht, als 6 § 1 Nr. 1, 1/1, 1/2 oder 1/3 aufgeführten Kriterien entspricht, als
"Foreign Terrorist Fighter", "Homegrown Terrorist Fighter", "Foreign Terrorist Fighter", "Homegrown Terrorist Fighter",
"Potenziell gewalttätiger Extremist" oder "Verurteilter Terrorist",". "Potenziell gewalttätiger Extremist" oder "Verurteilter Terrorist",".
2. In Absatz 2 werden die Wörter "als "Foreign Terrorist Fighter" oder 2. In Absatz 2 werden die Wörter "als "Foreign Terrorist Fighter" oder
"Homegrown Terrorist Fighter"" durch die Wörter "als "Foreign "Homegrown Terrorist Fighter"" durch die Wörter "als "Foreign
Terrorist Fighter", "Homegrown Terrorist Fighter", "Potenziell Terrorist Fighter", "Homegrown Terrorist Fighter", "Potenziell
gewalttätiger Extremist" oder "Verurteilter Terrorist"" ersetzt. gewalttätiger Extremist" oder "Verurteilter Terrorist"" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden die Wörter "Berater Art. 5 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden die Wörter "Berater
für Sicherheit und Schutz des Privatlebens" jeweils durch das Wort für Sicherheit und Schutz des Privatlebens" jeweils durch das Wort
"Datenschutzbeauftragte" und die Wörter "Beratern für Sicherheit und "Datenschutzbeauftragte" und die Wörter "Beratern für Sicherheit und
Schutz des Privatlebens" durch das Wort "Datenschutzbeauftragten" Schutz des Privatlebens" durch das Wort "Datenschutzbeauftragten"
ersetzt. ersetzt.
Art. 6 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 6 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
a) In § 1 werden die Nummern 1/2 und 1/3 mit folgendem Wortlaut a) In § 1 werden die Nummern 1/2 und 1/3 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"1/2. die Identifizierungsdaten in Bezug auf natürliche Personen, die "1/2. die Identifizierungsdaten in Bezug auf natürliche Personen, die
einen Bezug zu Belgien haben und die folgenden Kriterien gleichzeitig einen Bezug zu Belgien haben und die folgenden Kriterien gleichzeitig
entsprechen: entsprechen:
a) Sie haben extremistische Auffassungen, die die Anwendung von Gewalt a) Sie haben extremistische Auffassungen, die die Anwendung von Gewalt
oder Zwang als Handlungsmethode in Belgien rechtfertigen. oder Zwang als Handlungsmethode in Belgien rechtfertigen.
b) Es liegen zuverlässige Angaben vor, dass sie beabsichtigen, Gewalt b) Es liegen zuverlässige Angaben vor, dass sie beabsichtigen, Gewalt
anzuwenden, und zwar im Zusammenhang mit den in Buchstabe a) erwähnten anzuwenden, und zwar im Zusammenhang mit den in Buchstabe a) erwähnten
Auffassungen. Auffassungen.
c) Sie erfüllen mindestens eine der folgenden Bedingungen, die das c) Sie erfüllen mindestens eine der folgenden Bedingungen, die das
Risiko von Gewalt erhöhen: Risiko von Gewalt erhöhen:
- Sie pflegen systematisch soziale Kontakte in extremistischen - Sie pflegen systematisch soziale Kontakte in extremistischen
Kreisen. Kreisen.
- Sie haben psychische Probleme, die von einer hierzu qualifizierten - Sie haben psychische Probleme, die von einer hierzu qualifizierten
Fachkraft festgestellt worden sind. Fachkraft festgestellt worden sind.
- Sie haben Taten begangen oder weisen eine Vorgeschichte auf, die - Sie haben Taten begangen oder weisen eine Vorgeschichte auf, die
entweder a) als ein Verbrechen oder Vergehen, das die körperliche oder entweder a) als ein Verbrechen oder Vergehen, das die körperliche oder
geistige Unversehrtheit Dritter beeinträchtigt oder gefährdet, oder b) geistige Unversehrtheit Dritter beeinträchtigt oder gefährdet, oder b)
als Anleitung oder Ausbildung zur Herstellung oder zum Gebrauch von als Anleitung oder Ausbildung zur Herstellung oder zum Gebrauch von
Sprengstoffen, Feuerwaffen oder sonstigen Waffen oder Sprengstoffen, Feuerwaffen oder sonstigen Waffen oder
gesundheitsschädlichen oder gefährlichen Stoffen oder für andere gesundheitsschädlichen oder gefährlichen Stoffen oder für andere
spezifische Methoden und Techniken zur Begehung einer der in Artikel spezifische Methoden und Techniken zur Begehung einer der in Artikel
137 des Strafgesetzbuchs erwähnten terroristischen Straftaten oder c) 137 des Strafgesetzbuchs erwähnten terroristischen Straftaten oder c)
als vorsätzliche Handlungen, die eine materielle Unterstützung für als vorsätzliche Handlungen, die eine materielle Unterstützung für
eine terroristische/extremistische Organisation oder ein eine terroristische/extremistische Organisation oder ein
terroristisches/extremistisches Netzwerk darstellen, oder d) als terroristisches/extremistisches Netzwerk darstellen, oder d) als
Handlungen, die ihrem Wesen nach auf ein gestörtes Handlungen, die ihrem Wesen nach auf ein gestörtes
Sicherheitsbewusstsein der betreffenden Person hindeuten, angesehen Sicherheitsbewusstsein der betreffenden Person hindeuten, angesehen
werden können, werden können,
1/3. die Identifizierungsdaten in Bezug auf natürliche Personen, die 1/3. die Identifizierungsdaten in Bezug auf natürliche Personen, die
einen Bezug zu Belgien haben und die folgenden zwei Kriterien einen Bezug zu Belgien haben und die folgenden zwei Kriterien
gleichzeitig entsprechen: gleichzeitig entsprechen:
a) a)
- Sie wurden wegen einer in Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches - Sie wurden wegen einer in Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches
erwähnten terroristischen Straftat durch ein formell rechtskräftig erwähnten terroristischen Straftat durch ein formell rechtskräftig
gewordenes Urteil oder einen formell rechtskräftig gewordenen gewordenes Urteil oder einen formell rechtskräftig gewordenen
Entscheid verurteilt oder sie wurden im Ausland wegen Taten, die als Entscheid verurteilt oder sie wurden im Ausland wegen Taten, die als
terroristische Straftaten im Sinne von Buch II Titel Iter des terroristische Straftaten im Sinne von Buch II Titel Iter des
Strafgesetzbuches qualifiziert werden können, durch ein formell Strafgesetzbuches qualifiziert werden können, durch ein formell
rechtskräftig gewordenes Urteil oder einen rechtskräftig gewordenen rechtskräftig gewordenes Urteil oder einen rechtskräftig gewordenen
Entscheid verurteilt oder Entscheid verurteilt oder
- gegen sie wurde wegen Taten, die als terroristische Straftaten im - gegen sie wurde wegen Taten, die als terroristische Straftaten im
Sinne von Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches qualifiziert Sinne von Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches qualifiziert
werden, eine formell rechtskräftig gewordene Schutzmaßnahme eines werden, eine formell rechtskräftig gewordene Schutzmaßnahme eines
Jugendgerichts ergriffen oder gegen sie wurde im Ausland wegen Taten, Jugendgerichts ergriffen oder gegen sie wurde im Ausland wegen Taten,
die als terroristische Straftaten im Sinne von Buch II Titel Iter des die als terroristische Straftaten im Sinne von Buch II Titel Iter des
Strafgesetzbuches qualifiziert werden können, eine solche Maßnahme Strafgesetzbuches qualifiziert werden können, eine solche Maßnahme
ergriffen oder sie wurden im Ausland wegen solcher Taten endgültig ergriffen oder sie wurden im Ausland wegen solcher Taten endgültig
verurteilt oder verurteilt oder
- sie wurden wegen einer in Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches - sie wurden wegen einer in Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches
erwähnten terroristischen Straftat durch eine formell rechtskräftig erwähnten terroristischen Straftat durch eine formell rechtskräftig
gewordene gerichtliche Entscheidung interniert oder gegen sie wurde im gewordene gerichtliche Entscheidung interniert oder gegen sie wurde im
Ausland wegen Taten, die als terroristische Straftaten im Sinne von Ausland wegen Taten, die als terroristische Straftaten im Sinne von
Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches qualifiziert werden können, Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches qualifiziert werden können,
eine solche Maßnahme ergriffen. eine solche Maßnahme ergriffen.
b) Das KOBA hat ihnen den Bedrohungsgrad "Stufe 2 oder MÄSSIG", "Stufe b) Das KOBA hat ihnen den Bedrohungsgrad "Stufe 2 oder MÄSSIG", "Stufe
3 oder ERNST" oder "Stufe 4 oder SEHR ERNST" zugewiesen, gemäß Artikel 3 oder ERNST" oder "Stufe 4 oder SEHR ERNST" zugewiesen, gemäß Artikel
6 § 1 des Königlichen Erlasses vom 28. November 2006 zur Ausführung 6 § 1 des Königlichen Erlasses vom 28. November 2006 zur Ausführung
des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse." des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse."
b) In Nr. 2 werden die Wörter "Nr. 1 oder 1/1" durch die Wörter "Nr. b) In Nr. 2 werden die Wörter "Nr. 1 oder 1/1" durch die Wörter "Nr.
1, 1/1 oder 1/2" ersetzt. 1, 1/1 oder 1/2" ersetzt.
c) In Nr. 3 werden die Wörter "Nr. 1, 1/1 und 2" durch die Wörter "Nr. c) In Nr. 3 werden die Wörter "Nr. 1, 1/1 und 2" durch die Wörter "Nr.
1, 1/1, 1/2, 1/3 und 2" ersetzt. 1, 1/1, 1/2, 1/3 und 2" ersetzt.
Art. 7 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 7 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 6 § 1 Nr. 1, 1/1 oder 2" 1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 6 § 1 Nr. 1, 1/1 oder 2"
durch die Wörter "Artikel 6 § 1 Nr. 1, 1/1, 1/2, 1/3 oder 2" ersetzt. durch die Wörter "Artikel 6 § 1 Nr. 1, 1/1, 1/2, 1/3 oder 2" ersetzt.
2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Generalverwaltung Schatzamt des Föderalen Öffentlichen Dienstes "Die Generalverwaltung Schatzamt des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Finanzen hat im Rahmen ihrer Befugnisse in Sachen finanzielle Finanzen hat im Rahmen ihrer Befugnisse in Sachen finanzielle
Sanktionen, wie im Königlichen Erlass vom 28. Dezember 2006 über Sanktionen, wie im Königlichen Erlass vom 28. Dezember 2006 über
spezifische, gegen bestimmte Personen und Körperschaften gerichtete spezifische, gegen bestimmte Personen und Körperschaften gerichtete
restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und
im Gesetz vom 13. Mai 2003 über die Durchführung der vom Rat der im Gesetz vom 13. Mai 2003 über die Durchführung der vom Rat der
Europäischen Union erlassenen restriktiven Maßnahmen gegen Staaten, Europäischen Union erlassenen restriktiven Maßnahmen gegen Staaten,
bestimmte Personen und Körperschaften beschrieben, unmittelbaren bestimmte Personen und Körperschaften beschrieben, unmittelbaren
Zugriff auf die personenbezogenen Daten und Informationen der Zugriff auf die personenbezogenen Daten und Informationen der
Terrorist-Fighters-Datenbank und muss diese Datenbank gemäß den Terrorist-Fighters-Datenbank und muss diese Datenbank gemäß den
Bestimmungen von Artikel 44/11/3ter §§ 4 und 5 des Gesetzes über das Bestimmungen von Artikel 44/11/3ter §§ 4 und 5 des Gesetzes über das
Polizeiamt speisen." Polizeiamt speisen."
3. In den Paragraphen 3 und 4 werden die Wörter "dem Ausschuss für den 3. In den Paragraphen 3 und 4 werden die Wörter "dem Ausschuss für den
Schutz des Privatlebens sowie dem Organ und dem Ausschuss, die in Schutz des Privatlebens sowie dem Organ und dem Ausschuss, die in
Artikel 44/6 Absatz 2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt sind" Artikel 44/6 Absatz 2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt sind"
jeweils durch die Wörter "dem Ausschuss und dem Kontrollorgan, die in jeweils durch die Wörter "dem Ausschuss und dem Kontrollorgan, die in
Artikel 44/11/3quinquies/2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt Artikel 44/11/3quinquies/2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt
sind" ersetzt. sind" ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 8 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Art. 8 - In Artikel 8 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses werden die
Wörter "dem Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens sowie Wörter "dem Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens sowie
dem Organ und dem Ausschuss, die in Artikel 44/6 Absatz 2 des Gesetzes dem Organ und dem Ausschuss, die in Artikel 44/6 Absatz 2 des Gesetzes
über das Polizeiamt erwähnt sind" durch die Wörter "dem über das Polizeiamt erwähnt sind" durch die Wörter "dem
Datenschutzbeauftragten sowie dem Organ und dem Ausschuss, die in Datenschutzbeauftragten sowie dem Organ und dem Ausschuss, die in
Artikel 44/11/3quinquies/2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt Artikel 44/11/3quinquies/2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt
sind" ersetzt. sind" ersetzt.
Art. 9 - In Artikel 9 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel 6 Art. 9 - In Artikel 9 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel 6
§ 1 Nr. 1, 1/1 oder 2" beziehungsweise "Artikel 6 § 1 Nr. 1, 1/1 und § 1 Nr. 1, 1/1 oder 2" beziehungsweise "Artikel 6 § 1 Nr. 1, 1/1 und
2" durch die Wörter "Artikel 6 § 1 Nr. 1, 1/1, 1/2, 1/3 und 2" 2" durch die Wörter "Artikel 6 § 1 Nr. 1, 1/1, 1/2, 1/3 und 2"
ersetzt. ersetzt.
Art. 10 - In Artikel 10 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel Art. 10 - In Artikel 10 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel
6 § 1 Nr. 1, 1/1 und 2" durch die Wörter "Artikel 6 § 1 Nr. 1, 1/1, 6 § 1 Nr. 1, 1/1 und 2" durch die Wörter "Artikel 6 § 1 Nr. 1, 1/1,
1/2, 1/3 und 2" ersetzt. 1/2, 1/3 und 2" ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 13 Absatz 3 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 11 - In Artikel 13 Absatz 3 desselben Erlasses werden die Wörter
"Artikel 6 § 1 Nr. 1 oder 1/1" durch die Wörter "Artikel 6 § 1 Nr. 1, "Artikel 6 § 1 Nr. 1 oder 1/1" durch die Wörter "Artikel 6 § 1 Nr. 1,
1/1 oder 1/2" ersetzt. 1/1 oder 1/2" ersetzt.
Art. 12 - In Artikel 16 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter "im Art. 12 - In Artikel 16 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter "im
Sinne von Artikel 4 des Gesetzes über den Schutz des Privatlebens" Sinne von Artikel 4 des Gesetzes über den Schutz des Privatlebens"
aufgehoben. aufgehoben.
KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. April 2018 KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. April 2018
über die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank und zur Ausführung über die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank und zur Ausführung
verschiedener Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt 1bis verschiedener Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt 1bis
"Informationsverwaltung" des Gesetzes über das Polizeiamt "Informationsverwaltung" des Gesetzes über das Polizeiamt
Art. 13 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 23. April 2018 über Art. 13 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 23. April 2018 über
die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank und zur Ausführung die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank und zur Ausführung
verschiedener Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt 1bis verschiedener Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt 1bis
"Informationsverwaltung" des Gesetzes über das Polizeiamt wird wie "Informationsverwaltung" des Gesetzes über das Polizeiamt wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. "Datenschutzgesetz": Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz "1. "Datenschutzgesetz": Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz
natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener
Daten,". Daten,".
b) Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: b) Nummer 6 wird wie folgt ersetzt:
"6. "Datenschutzbeauftragter": Datenschutzbeauftragter, der in Artikel "6. "Datenschutzbeauftragter": Datenschutzbeauftragter, der in Artikel
44/11/3quinquies/1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt ist,". 44/11/3quinquies/1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt ist,".
c) Nummer 7 wird wie folgt ersetzt: c) Nummer 7 wird wie folgt ersetzt:
"7. "für die Verarbeitung Verantwortlicher": für die Verarbeitung "7. "für die Verarbeitung Verantwortlicher": für die Verarbeitung
Verantwortlicher, der in Artikel 44/11/3bis § 1 des Gesetzes über das Verantwortlicher, der in Artikel 44/11/3bis § 1 des Gesetzes über das
Polizeiamt erwähnt ist,". Polizeiamt erwähnt ist,".
d) Nummer 8 wird wie folgt ersetzt: d) Nummer 8 wird wie folgt ersetzt:
"8. "Basisdienste": Organ und Dienste, die in Artikel 44/11/3ter § 1 "8. "Basisdienste": Organ und Dienste, die in Artikel 44/11/3ter § 1
Absatz 1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt sind,". Absatz 1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt sind,".
Art. 14 - In Artikel 3 desselben Erlasses werden die Wörter "des Art. 14 - In Artikel 3 desselben Erlasses werden die Wörter "des
Beraters für Sicherheit und Schutz des Privatlebens sowie des Organs Beraters für Sicherheit und Schutz des Privatlebens sowie des Organs
und des Ausschusses, die in Artikel 44/6 Absatz 2 des Gesetzes über und des Ausschusses, die in Artikel 44/6 Absatz 2 des Gesetzes über
das Polizeiamt erwähnt sind" durch die Wörter "des das Polizeiamt erwähnt sind" durch die Wörter "des
Datenschutzbeauftragten, des Organs und des Ausschusses, die in Datenschutzbeauftragten, des Organs und des Ausschusses, die in
Artikel 44/11/3quinquies/2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt Artikel 44/11/3quinquies/2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt
sind" ersetzt. sind" ersetzt.
Art. 15 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden die Wörter "Berater Art. 15 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden die Wörter "Berater
für Sicherheit und Schutz des Privatlebens" jeweils durch das Wort für Sicherheit und Schutz des Privatlebens" jeweils durch das Wort
"Datenschutzbeauftragte" und die Wörter "Beratern für Sicherheit und "Datenschutzbeauftragte" und die Wörter "Beratern für Sicherheit und
Schutz des Privatlebens" durch das Wort "Datenschutzbeauftragten" Schutz des Privatlebens" durch das Wort "Datenschutzbeauftragten"
ersetzt. ersetzt.
Art. 16 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 16 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens sowie dem 1. Die Wörter "dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens sowie dem
Organ und dem Ausschuss, die in Artikel 44/6 Absatz 2 des Gesetzes Organ und dem Ausschuss, die in Artikel 44/6 Absatz 2 des Gesetzes
über das Polizeiamt erwähnt sind" werden jeweils durch die Wörter "dem über das Polizeiamt erwähnt sind" werden jeweils durch die Wörter "dem
Ausschuss und dem Kontrollorgan, die in Artikel 44/11/3quinquies/2 des Ausschuss und dem Kontrollorgan, die in Artikel 44/11/3quinquies/2 des
Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt sind" ersetzt. Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt sind" ersetzt.
2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Generalverwaltung Schatzamt des Föderalen Öffentlichen Dienstes "Die Generalverwaltung Schatzamt des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Finanzen hat im Rahmen ihrer Befugnis in Sachen finanzielle Finanzen hat im Rahmen ihrer Befugnis in Sachen finanzielle
Sanktionen, wie im Königlichen Erlass vom 28. Dezember 2006 über Sanktionen, wie im Königlichen Erlass vom 28. Dezember 2006 über
spezifische, gegen bestimmte Personen und Körperschaften gerichtete spezifische, gegen bestimmte Personen und Körperschaften gerichtete
restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und
im Gesetz vom 13. Mai 2003 über die Durchführung der vom Rat der im Gesetz vom 13. Mai 2003 über die Durchführung der vom Rat der
Europäischen Union erlassenen restriktiven Maßnahmen gegen Staaten, Europäischen Union erlassenen restriktiven Maßnahmen gegen Staaten,
bestimmte Personen und Körperschaften beschrieben, unmittelbaren bestimmte Personen und Körperschaften beschrieben, unmittelbaren
Zugriff auf die personenbezogenen Daten und Informationen der Zugriff auf die personenbezogenen Daten und Informationen der
Hasspropagandisten-Datenbank." Hasspropagandisten-Datenbank."
Art. 17 - In Artikel 8 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Art. 17 - In Artikel 8 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses werden die
Wörter "dem Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens sowie Wörter "dem Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens sowie
dem Organ und dem Ausschuss, die in Artikel 44/6 Absatz 2 des Gesetzes dem Organ und dem Ausschuss, die in Artikel 44/6 Absatz 2 des Gesetzes
über das Polizeiamt erwähnt sind" durch die Wörter "dem über das Polizeiamt erwähnt sind" durch die Wörter "dem
Datenschutzbeauftragten sowie dem Organ und dem Ausschuss, die in Datenschutzbeauftragten sowie dem Organ und dem Ausschuss, die in
Artikel 44/11/3quinquies/2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt Artikel 44/11/3quinquies/2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt
sind" ersetzt. sind" ersetzt.
Art. 18 - In Artikel 16 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter "im Art. 18 - In Artikel 16 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter "im
Sinne von Artikel 4 des Gesetzes über den Schutz des Privatlebens" Sinne von Artikel 4 des Gesetzes über den Schutz des Privatlebens"
aufgehoben. aufgehoben.
KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen
Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 20 - Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister Art. 20 - Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister
sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2019 Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Der Minister des Innern und der Sicherheit Der Minister des Innern und der Sicherheit
P. DE CREM P. DE CREM
^