publié le 03 septembre 2014
Arrêté royal portant règlement de police sur les chemins de fer. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
20 DECEMBRE 2007. - Arrêté royal portant règlement de police sur les chemins de fer. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 20 décembre 2007 portant règlement de police sur les chemins de fer (Moniteur belge du 15 juillet 2008).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 20. DEZEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Polizeiverordnung über die Eisenbahnen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 12. April 1835 betreffend die zu erhebenden Zölle auf und die Polizeiverordnungen über die Eisenbahnen, insbesondere der Artikel 2 und 3, ausgelegt durch das Gesetz vom 11.
März 1866;
Aufgrund des Gesetzes vom 25. Juli 1891 zur Revision des Gesetzes vom 15. April 1843 über die Eisenbahnpolizei, insbesondere Artikel 10, abgeändert durch das Gesetz vom 23.Dezember 2005;
Aufgrund des Gesetzes vom 25. August 1891 zur Abänderung des Handelsgesetzbuches über Beförderungsverträge, abgeändert durch das Gesetz vom 3. Juli 1964, das Gesetz vom 21. März 1991 und das Gesetz vom 21. Oktober 1997, insbesondere der Artikel 16 und 18 Absatz 1;
Aufgrund des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE- Holding und die mit ihr verbundenen Gesellschaften, insbesondere Artikel 17, abgeändert durch das Gesetz vom 1. August 1960 und den Königlichen Erlass vom 19. Oktober 2004;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. April 1895 zur Einführung von Vorschriften über die Maßnahmen, die für die Personenbeförderung auf den staatlichen Eisenbahnen und den konzessionierten Eisenbahnen einzuhalten sind, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18.
Oktober 1929, den Königlichen Erlass vom 7. Juli 1933, den Königlichen Erlass vom 6. Juli 1936, den Königlichen Erlass vom 18. September 1936, den Königlichen Erlass vom 18. September 1939, den Königlichen Erlass vom 24. November 1951, den Königlichen Erlass vom 10. Februar 1953, den Königlichen Erlass vom 27. April 1962 und den Königlichen Erlass vom 11. Oktober 2004;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1899 über den Zugang, den Verkehr und das Halten an Bahnhöfen von Karren, Kraftwagen und anderen Fahrzeugen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. August 1977 über die Sicherheitseinrichtungen und die Beschilderung von Bahnübergängen an Bahngleisen und über den Verkehr auf Bahngleisen und deren Nebenanlagen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. April 1986, den Königlichen Erlass vom 18. Februar 1994 und den Königlichen Erlass vom 15. Juni 2003;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.890/4 des Staatsrates vom 21. Mai 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Notwendigkeit die Möglichkeit zu schaffen, rechtzeitig den betreffenden Bestimmungen nachzukommen;
Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes, Unseres Ministers der Mobilität und Unseres Staatssekretärs für Öffentliche Unternehmen, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Im vorliegenden Erlass ist zu verstehen unter: 1. allgemeine Beförderungsbedingungen: die von den Eisenbahnunternehmen festgelegten Preise und Bedingungen, ebenso wie die von der NGBE festgelegten Preise und Bedingungen im Sinne der Artikel 13, 16 und 17 des Gesetzes vom 25.August 1891 zur Abänderung des Handelsgesetzbuches über Beförderungsverträge; 2. Eisenbahninfrastruktur: die Gesamtheit der in Anhang 1, Teil A, genannten Elemente der Verordnung (EG) Nr.851/2006 der Kommission vom 9. Juni 2006 zur Festlegung des Inhalts der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr.1108/70 des Rates, mit Ausnahme des letzten Gedankenstrichs, der zur Anwendung dieses Erlasses wie folgt lautet: "Dienstgebäude des Wegedienstes"; 3. Eisenbahninfrastrukturbetreiber: die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft "Infrabel";4. Eisenbahnunternehmen: jedes nach geltendem Gemeinschaftsrecht zugelassene öffentlich-rechtliche oder private Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Gütern und/oder Personen besteht, wobei dieses Unternehmen die Traktion sicherstellen muss.Dies schließt auch Unternehmen ein, die ausschließlich die Traktion sicherstellen; 5. Bahnhof: Raum, je nach Fall, bestehend aus: - dem Bahnhofsgebäude, nämlich dem Gebäude, wo sich die Reisenden einen Fahrschein beschaffen oder auf den Zug warten können, einschließlich der zu diesem Gebäude gehörenden Räume, die nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind; - der Haltestelle, nämlich dem Platz, bei dem es sich nicht um ein Bahnhofsgebäude handelt, wo Reisende dem festgesetzten Netzfahrplan entsprechend ein- oder aussteigen können; - die Nebenanlagen des Bahnhofs, nämlich die Bahnsteige, die über- und unterirdischen Zugangswege zu den Gleisen, die Warteräume, die sanitären Einrichtungen, die zum Bahnhof gehörenden Parkplätze, die Fahrradstellplätze, die Zugangswege zum Bahnhof und im Allgemeinen alle übrigen zur Ausübung von Eisenbahnverkehrsleistungen, vom betreffenden Bahnhof aus, bestimmten Räume;
Der Bahnhof beinhaltet nicht die von der NGBE oder der NGBE-Holding überlassenen Räume oder Gelände. 6. Bahnhofsbetreiber: die juristische Person, der die Verwaltung einer oder mehrerer Bahnhöfe oder Teilen von Bahnhöfen anvertraut wurde;7. Eisenbahnverkehr: jeglicher Verkehr von Eisenbahnfahrzeugen auf Bahngleisen, der in den Verwaltungsbereich des Infrastrukturbetreibers fällt;8. Eisenbahnfahrzeug: das an die Bahngleise gebundene Rollmaterial, nämlich Lokomotiven, (Elektro-)Triebwagen und (Diesel-)Verbrennungstriebwagen und gezogenes Zugmaterial;9. Reisender: jede Person, im Besitz eines gültigen Fahrscheins, die sich mit dem Zug zwischen den Bahnhöfen und/oder den Haltestellen fortbewegt;10. Nichtreisender: jede Person, die nicht im Besitz eines gültigen Fahrscheins ist, um sich mit dem Zug zwischen den Bahnhöfen und/oder den Haltestellen fortzubewegen. Art. 2 - Die Bestimmungen dieses Erlasses sind nicht anwendbar auf die Bereiche und Zonen, die unter die regionale Zuständigkeit bezüglich des öffentlichen Verkehrs fallen, insbesondere die Infrastruktur des öffentlichen Eigentums der Regionen.
KAPITEL II - Verpflichtungen der Öffentlichkeit im Allgemeinen Abschnitt 1 - Allgemeines Art. 3 - Es ist verboten: 1. den Eisenbahnverkehr auf irgendeine Weise zu behindern, zu beeinträchtigen, zu verzögern oder in Gefahr zu bringen;2. die mit dem Betrieb der Eisenbahninfrastruktur oder eines Eisenbahnunternehmens beauftragten Personen entweder durch Nachahmung, Bedienung oder Verwendung von Dienstsignalen oder durch das Geben von falschen Alarmsignalen zu täuschen;3. Fahrzeuge anzuhalten oder abzustellen oder Gegenstände, egal welcher Art, an einem Platz niederzulegen, wo sie die freie Durchfahrt von Eisenbahnfahrzeugen oder den gewöhnlichen Betrieb der Eisenbahninfrastruktur oder Teile hiervon beeinträchtigen, oder die Sicht auf die Eisenbahnsignale behindern, vorbehaltlich einer vorherigen schriftlichen Genehmigung des Infrastrukturbetreibers, der darüber entsprechend der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs entscheidet;4. auf irgendeine Weise, die Bahnhöfe, die Eisenbahninfrastruktur oder die Eisenbahnfahrzeuge zu verunreinigen, zu zerstören oder zu beschädigen;5. Zeichen oder Abbildungen auf oder in den Bahnhöfen, der Eisenbahninfrastruktur oder den Eisenbahnfahrzeugen ohne die vorherige schriftliche Genehmigung, je nach Fall, des Bahnhofsbetreibers, des Infrastrukturbetreibers oder des mit der Verwaltung betrauten Eisenbahnunternehmens anzubringen. Art. 4 - Es ist für jeden, der nicht zum hierfür zuständigen Personal des betreffenden Eisenbahnunternehmens, Eisenbahninfrastrukturverwalters oder Bahnhofsbetreibers gehört, verboten: 1. die Anlagen der Eisenbahninfrastruktur oder Teile hiervon, dessen Verwendung der Öffentlichkeit nicht erlaubt ist, vorbehaltlich vorheriger schriftlicher Genehmigung des Infrastrukturbetreibers, anzufassen oder zu bedienen;2. die Eisenbahninfrastruktur oder die Eisenbahnfahrzeuge zu besteigen oder sich daran festzuhalten;3. die Eisenbahnfahrzeuge, ebenso wie die Werkzeuge, das Material und Teile der beweglichen zur Durchführung von Eisenbahnverkehrsleistungen bestimmten Güter, deren Verwendung der Öffentlichkeit nicht erlaubt ist, vorbehaltlich vorheriger schriftlicher Genehmigung des Eisenbahnunternehmens, anzufassen oder zu bedienen. Abschnitt II - Für die Öffentlichkeit unzugängliche Orte Art. 5 - Es ist für jeden, der nicht zum hierfür zuständigen Personal des betreffenden Eisenbahnunternehmens, Eisenbahninfrastrukturverwalters oder Bahnhofsbetreibers gehört, verboten: 1. die Bahnhofsgebäude zu betreten oder sich außerhalb der Öffnungszeiten für die Öffentlichkeit darin zu befinden;2. die Teile des Bahnhofs, die für die Öffentlichkeit unzugänglich sind, zu betreten oder sich dort aufzuhalten, vorbehaltlich der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Bahnhofsbetreibers;3. die Teile der Eisenbahninfrastruktur, die für die Öffentlichkeit unzugänglich sind, zu betreten oder sich dort aufzuhalten, vorbehaltlich der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Infrastrukturbetreibers. Abschnitt III - Für die Öffentlichkeit zugängliche Orte Art. 6 - Es ist verboten in den Bahnhöfen und Eisenbahnfahrzeugen: 1. Personen zu behindern, zu stören oder irgendeiner Gefahr auszusetzen;2. sich offensichtlich im Zustand der Trunkenheit oder unter Einfluss von Schlafmitteln, Betäubungsmitteln oder anderen psychotropen Stoffen, die eine Abhängigkeit bewirken können, befinden, wie im Gesetz vom 24.Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden können, erwähnt.
Art. 7 - Es ist verboten in den Bahnhöfen und Eisenbahnfahrzeugen: 1. irgendeinen Gegenstand zu verkaufen, vorbehaltlich der vorherigen schriftlichen Genehmigung, je nach Fall, des Bahnhofsbetreibers oder des Eisenbahnunternehmens;2. irgendeine Dienstleistung anzubieten, vorbehaltlich der vorherigen schriftlichen Genehmigung, je nach Fall, des Bahnhofsbetreibers oder des Eisenbahnunternehmens;3. irgendeine Handlung, Tätigkeit oder ein Verhalten zu entwickeln, wodurch der ungestörte Genuss der Reisenden bezüglich der Eisenbahnverkehrsleistungen gefährdet werden kann, vorbehaltlich der vorherigen schriftlichen Genehmigung, je nach Fall, des Bahnhofsbetreibers oder des Eisenbahnunternehmens;4. Glückspiele oder Spiele, die Anlass zu übertriebenen Einsätzen geben, zu betreiben oder daran teilzunehmen, mit Ausnahme der Nationallotterie in den vom Bahnhofsbetreiber ausgewiesenen Bereichen des Bahnhofs;5. vorbehaltlich der vorherigen schriftlichen Genehmigung, je nach Fall, des Bahnhofsbetreibers oder des Eisenbahnunternehmens, eine Vorführung verbunden mit einer Geldsammlung zu zeigen; 6. sich mit dem Fahrrad, auf Rollschuhen, einem Skateboard, einem Tretroller oder auf anderen Fahrzeugen gleichgestellten Geräten, wie in Artikel 2.15.2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße definiert, fortzubewegen; 7. Tiere hineinzubringen, mit Ausnahme von Blindenhunden und zahmen Haustieren, unter der Bedingung, dass Vorsorge getroffen wird, um Körperschäden, Gefahr oder Behinderungen von Personen und Schäden an Gütern zu vermeiden und dies unter Respektierung der hinsichtlich der Anwesenheit von Tieren in Eisenbahnfahrzeugen in den allgemeinen Beförderungsbedingungen des betreffenden Eisenbahnunternehmens vorgesehenen Bedingungen. Art. 8 - Es ist verboten in den Eisenbahnfahrzeugen zu betteln.
Die Verursachung von Belästigungen durch Betteln auf aufdringliche und aggressive Weise ist in den Bahnhöfen verboten.
Art. 9 - § 1 - Der Verkehr, das Halten und das Parken von Fahrzeugen an Bahnhöfen, Parkplätze eingeschlossen, ist lediglich unter den vom, je nach Fall, Bahnhofsbetreiber oder Parkplatzbetreiber festgelegten Bedingungen erlaubt.
Diese Bedingungen werden sichtbar am Eingang der Orte ausgehängt, auf die sie sich beziehen, wodurch sie jedem gegenüber wirksam sind.
Diese Bedingungen können unter anderem beinhalten, dass: 1. gekennzeichnete Parkplätze kostenlos oder zu einem Sonderpreis für Reisende mit einer Berechtigungskarte oder für Reisende im Besitz eines gültigen Fahrscheins reserviert sind;2. nicht reservierte gekennzeichnete Parkplätze ausschließlich gegen Bezahlung der Parkgebühr zum vollen Preis verwendet werden können. § 2 - Es ist verboten: 1. auf reservierten Parkplätze zu parken, ohne dazu als Reisender mit einer Berechtigungskarte oder einem gültigen Fahrschein berechtigt zu sein;2. auf reservierten oder nicht reservierten gekennzeichneten Parkplätze zu parken, ohne die Parkgebühr zu bezahlen;3. den Verkehr auf den Parkplätzen auf irgendeine Weise, durch die Art, wie das eigene Fahrzeug geparkt ist, zu behindern oder zu gefährden. § 3 - Auf von der NGBE-Holding verwalteten Parkplätzen, muss jeder Fahrer eines stehenden oder geparkten Fahrzeugs, dass den Reiseverkehr, den Verkehr von Dienstfahrzeugen, die Durchführung von Arbeiten oder den Eisenbahnverkehr stört oder gefährdet, sein Fahrzeug fortbewegen, sobald er dazu, je nach Fall, durch Personalmitglieder des Bahnhofsbetreibers oder des Parkplatzbetreibers aufgefordert wird.
Weigert sich der Fahrer eines den Verkehr störenden oder gefährlich geparkten Fahrzeugs oder ist dieser abwesend, darf der im oben genannten Absatz Betreiber von Amts wegen die Polizei in Anspruch nehmen, um das Fahrzeug zu entfernen. In diesem Fall erfolgt die Entfernung auf Risiko und Kosten des Fahrers und der zivilrechtlich haftenden Personen.
Abschnitt IV - Ausschließlich für Reisende zugängliche Orte Art. 10 - Es ist Nichtreisenden verboten sich zu befinden: 1. in Eisenbahnfahrzeugen;2. auf den Bahnsteigen, zu anderen als den in Artikel 14 § 1 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Bedingungen;3. an Orten, zu denen der Zugang durch den Bahnhofsbetreiber mithilfe einer angepassten Beschilderung ausschließlich Reisenden vorbehalten ist. KAPITEL III - Verpflichtungen von Reisenden im Besonderen Abschnitt I - Verpflichtungen der Reisenden in den Eisenbahnfahrzeugen Art. 11 - Es ist den Reisenden verboten, in einen oder aus einem Zug zu steigen: 1. wenn der Zug bereits fährt oder bevor er vollständig stillsteht;2. während des Öffnens und Schließens der Türen;3. wenn das Personal des betreffenden Eisenbahnunternehmens dies verbietet;4. außerhalb der Gleise und Haltestellen, außer auf ausdrückliches Verlangen des Personals des betreffenden Eisenbahnunternehmens oder des Eisenbahninfrastrukturbetreibers;5. entlang anderer als die zum Ein- oder Aussteigen der Reisenden bestimmten Ein- oder Ausstiege, außer auf ausdrückliches Verlangen des Personals des betreffenden Eisenbahnunternehmens oder des Eisenbahninfrastrukturbetreibers. Art. 12 - Es ist verboten im Zug: 1. Platz zu nehmen in Abteilen und auf Plattformen, die bestimmten Reisenden vorbehalten sind und sich an Orten, die für Reisende verboten sind, aufzuhalten, vorbehaltlich vorheriger schriftlicher Genehmigung des Personals des betreffenden Eisenbahnunternehmens;2. Fenster, Türen oder andere Anlagen zu bedienen oder zu öffnen, wenn diese entweder nicht für die Verwendung durch Reisende bestimmt sind oder nicht in den Anwendungsbereich der allgemeinen gültigen Beförderungsbedingungen fallen;3. irgendeinen Gegenstand oder einen Stoff aus dem Zug zu werfen. Art. 13 - Es ist verboten: 1. sich aus den Eisenbahnwagen zu lehnen oder die Außentüren der Eisenbahnwagen zu öffnen bevor der Zug vollständig stillsteht;2. auf irgendeine Weise das Funktionieren der Alarm-, Sicherheits-, Informations- und Belüftungsvorrichtungen oder Vorrichtungen zum Öffnen und Schließen der Türen zu stören, ebenso sie außerhalb der allgemeinen Beförderungsbedingungen zu verwenden;3. mit Gegenständen zu reisen, die durch ihre Anwesenheit oder ihren Gebrauch, durch Stöße oder irgendeine Bewegung, eine Störung oder eine Gefahr für andere Fahrgäste darstellen können. Art. 14 - Jeder Reisende muss auf Verlangen des Betreffenden oder des Personalmitglieds des Eisenbahnunternehmens seinen Sitzplatz einem Invaliden, einem Betagten oder einer sichtlich kranken Person, einer schwangeren Frau oder einer Person, die ein Kind am Körper trägt überlassen.
Abschnitt II - Fahrscheine Art. 15 - § 1 - Die Eisenbahnfahrzeuge und Gleise sind lediglich für die Reisenden zugänglich, die, im Sinne der allgemeinen Beförderungsbedingungen des betreffenden Eisenbahnunternehmens, im Besitz eines gültigen Fahrscheins sind oder den allgemeinen Beförderungsbedingungen nachkommen, indem sie sich einen beschaffen.
Die Gleise sind ebenfalls zugänglich für Personen, die nachweisen können, dass sie einen Reisenden bei dessen Abfahrt oder Ankunft begleiten. § 2 - Unbeschadet § 1 und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben oder einem annehmbaren Grund des Reisenden, kann das Eisenbahnunternehmen in den allgemeinen Beförderungsbedingungen eine begrenzte Anzahl Fälle festlegen, in denen Eisenbahnfahrzeuge und Gleise doch für Personen, gegen Bezahlung einer Pauschalentschädigung, im Sinne der in den allgemeinen Beförderungsbedingungen genannten Bestimmungen, zugänglich sind.
Art. 16 - Es ist verboten irgendeine Änderung am Fahrschein anzubringen oder diesen Fahrschein unter Verstoß gegen die allgemeinen Beförderungsbedingungen zu verwenden.
Art. 17 - Die Reisenden müssen ihren Fahrschein vorzeigen und ihn zur Kontrolle dem vereidigten statutarischen Bediensteten jedes Mal übergeben, wenn dieser sie darum bittet.
Die Reisenden müssen ihre Identität nachweisen, wenn dieses zur Kontrolle der Regelmäßigkeit des Fahrscheins oder bei Abwesenheit des Fahrscheins erforderlich ist.
KAPITEL IV - Sanktionen Art. 18 - § 1 - Jeder Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses ist im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes vom 12. April 1835 betreffend die zu erhebenden Zölle auf und die Polizeiverordnungen über die Eisenbahnen strafbar, auch wenn dieser aus Unachtsamkeit begangen wird. § 2 - In Abweichung vom ersten Absatz sind die in den Artikeln 3, 4, 6 Nr. 1 bis 4, 8, 11 und 13 erwähnten Verstöße jedoch nur strafbar, wenn sie wissentlich begangen werden.
Art. 19 - Unbeschadet der Sanktionen, die gegebenenfalls auferlegt werden können, kann jeder der gegen diesen Erlass verstößt, ohne das Recht auf jede Erstattung oder Entschädigung, aufgefordert werden das Eisenbahnfahrzeug oder den Bahnhof zu verlassen.
KAPITEL V - Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen Art. 20 - Es werden aufgehoben: 2. der Königliche Erlass vom 31.Dezember 1899 über den Zugang, den Verkehr und das Halten an Bahnhöfen von Karren, Kraftwagen und anderen Fahrzeugen; 3. Kapitel III des Königlichen Erlasses vom 2.August 1977 über die Sicherheitseinrichtungen und die Beschilderung von Bahnübergängen an Bahngleisen und über den Verkehr auf Bahngleisen und deren Nebenanlagen.
Art. 21 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 2. August 1977 über die Sicherheitseinrichtungen und die Beschilderung von Bahnübergängen an Bahngleisen und über den Verkehr auf Bahngleisen und deren Nebenanlagen wird wie folgt ersetzt: "Königlicher Erlass über die Sicherheitseinrichtungen und die Beschilderung von Bahnübergängen".
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 22 - Vorliegender Erlass tritt 30 Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 23 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Öffentlichen Unternehmen gehören, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen B. TUYBENS