publié le 14 décembre 2006
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 mai 2006 concernant l'octroi d'un congé préalable à la mise à la retraite pour les membres du personnel des services de police
19 OCTOBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 mai 2006 concernant l'octroi d'un congé préalable à la mise à la retraite pour les membres du personnel des services de police
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 mai 2006 concernant l'octroi d'un congé préalable à la mise à la retraite pour les membres du personnel des services de police, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 mai 2006 concernant l'octroi d'un congé préalable à la mise à la retraite pour les membres du personnel des services de police.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 19 octobre 2006.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 18. MAI 2006 - Königlicher Erlass über die Gewährung eines Vorruhestandsurlaubs für die Personalmitglieder der Polizeidienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere des Artikels 238 Absatz 1 und des Artikels 239 Absatz 3;
Aufgrund des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere des Artikels 43 Absatz 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 1998 zur Einführung einer zeitweiligen Vorruhestandsurlaubsregelung für bestimmte Gerichtsoffiziere und -bedienstete bei den Staatsanwaltschaften;
Aufgrund des Protokolls Nr. 39/2 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 9. Februar 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. Februar 2001;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 29. Mai 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 7. Juni 2001;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 24.
Juni 2005;
Aufgrund des Gutachtens 39.082/2 des Staatsrates vom 6. Oktober 2005;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Anwendungsbereich Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf: 1. die in Artikel 238 des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Personalmitglieder des Einsatzkaders, die einem Korps einer Polizeizone angehören, für die je nach Fall der zuständige Gemeinderat oder Polizeirat einen Vorruhestandsurlaub, wie in Artikel 238 des vorerwähnten Gesetzes vom 7. Dezember 1998 erwähnt, eingeführt hat, 2. die endgültig ernannten Personalmitglieder der föderalen Polizei, 3.die endgültig ernannten Personalmitglieder, die bestimmt worden sind, um ein Amt bei der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, nachstehend « Personalmitglieder » genannt, auszuüben, und die die in Artikel 238 des vorerwähnten Gesetzes vom 7.
Dezember 1998 oder in Artikel 42 des vorerwähnten Gesetzes vom 27.
Dezember 2000 oder in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 1998 zur Einführung einer zeitweiligen Vorruhestandsurlaubsregelung für bestimmte Gerichtsoffiziere und -bedienstete bei den Staatsanwaltschaften erwähnten Bedingungen erfüllen, um einen Vorruhestandsurlaub zu beantragen.
KAPITEL II - Administrativer Stand Art. 2 - Während der Zeiträume des in Artikel 238 des vorerwähnten Gesetzes vom 7. Dezember 1998 oder in Artikel 42 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Dezember 2000 erwähnten Vorruhestandsurlaubs befinden sich die Personalmitglieder im Stand der Zurdispositionstellung.
KAPITEL III - Verfahren Art. 3 - Die Personalmitglieder, die einen Vorruhestandsurlaub erhalten möchten, richten ihren diesbezüglichen Antrag entweder per Einschreiben oder per Abgabe eines Briefs gegen Empfangsbestätigung an den Korpschef, wenn sie in einem Korps der lokalen Polizei im Dienst sind, oder an den Generaldirektor des Personals, wenn sie bei der föderalen Polizei im Dienst sind, oder an die Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei.
Der Generaldirektor des Personals beziehungsweise der Korpschef schickt den Antrag zusammen mit seiner mit Gründen versehenen Stellungnahme je nach Fall an den Minister des Innern, an den Bürgermeister oder an das Polizeikollegium.
In Abweichung von Absatz 1 schicken der Generalkommissar, der Generalinspektor, der Generaldirektor des Personals und der Korpschef ihren Antrag auf Erlangung eines Vorruhestandsurlaubs entweder per Einschreiben oder per Abgabe eines Briefs gegen Empfangsbestätigung je nach Fall direkt an den Minister des Innern, an den Bürgermeister oder an das Polizeikollegium.
Der Antrag wird höchstens zwölf Monate und mindestens zwei Monate vor dem darin angegebenen gewünschten Datum des Einsetzens des Urlaubs gestellt. Das Datum des Poststempels beziehungsweise das Datum der Empfangsbestätigung hat hierbei Beweiskraft.
Der Minister des Innern, der Bürgermeister oder das Polizeikollegium entscheiden über die ihnen zugeschickten Anträge innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem in Absatz 4 erwähnten Datum.
KAPITEL IV - Einsetzen des Vorruhestandsurlaubs Art. 4 - Der Vorruhestandsurlaub läuft ab dem Ersten eines Monats.
Ist der Antrag auf Erlangung des Vorruhestandsurlaubs weniger als sechs Monate vor dem gewünschten Datum des Einsetzens dieses Urlaubs eingereicht worden, kann der Minister des Innern, der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium den Beginn des Urlaubs im Interesse der reibungslosen Arbeit des Dienstes und nach Absprache mit dem Personalmitglied um einen Zeitraum von höchstens vier Monaten ab dem gewünschten Datum des Einsetzens des Urlaubs hinausschieben.
KAPITEL V - Auswirkungen des Vorruhestandsurlaubs Art. 5 - Der Antrag auf Erlangung eines Vorruhestandsurlaubs und der damit verbundene Antrag auf Pensionierung können rückgängig gemacht werden, solange der Urlaub nicht begonnen hat.
Es handelt sich um einen Vollzeiturlaub, der unwiderruflich ist.
Art. 6 - Der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium, dem das in den Vorruhestandsurlaub versetzte Personalmitglied der lokalen Polizei untersteht, entscheidet aufgrund der Erfordernisse des Dienstes, ob die Stelle, die der Betreffende innehat, als vakant zu betrachten ist.
Der Minister des Innern, dem das in den Vorruhestandsurlaub versetzte Personalmitglied der föderalen Polizei oder der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei untersteht, entscheidet aufgrund der Erfordernisse des Dienstes und gemäss dem vorgeschriebenen Verfahren, ob die Stelle, die der Betreffende innehat, als vakant zu betrachten ist.
Art. 7 - Am Tag, an dem der Vorruhestandsurlaub beginnt, wird dem Mandat, das das Personalmitglied, das diesen Urlaub geniesst, gegebenenfalls ausübt, von Rechts wegen ein Ende gesetzt.
Das Personalmitglied, das ein Mandat ausübt und einen Vorruhestandsurlaub beantragt hat, muss vom Minister des Innern, vom Bürgermeister beziehungsweise vom Polizeikollegium in der in Artikel 3 Absatz 5 erwähnten Entscheidung über die in Absatz 1 erwähnte Regel informiert werden.
KAPITEL VI - Berechnung des Wartegehalts Art. 8 - Die in Artikel 239 des vorerwähnten Gesetzes vom 7. Dezember 1998 oder in Artikel 43 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 27.
Dezember 2000 erwähnten unregelmässigen Leistungen sind die im Jahr 2000 erbrachten Leistungen.
KAPITEL VII - Übergangs- und Abänderungsbestimmungen Art. 9 - In Abweichung von Artikel 2 Absatz 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Juni 1998 wird der Vorruhestandsurlaub einem Zeitraum der Zurdispositionstellung gleichgesetzt.
Art. 10 - Das Personalmitglied, das einen frühestens am 1. April 2001 einsetzenden Vorruhestandsurlaub geniesst, unterliegt ab dem Datum des Einsetzens dieses Urlaubs weiterhin den Bestimmungen des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts, denen es am Tag des Einsetzens dieses Urlaubs unterlag, unter Berücksichtigung eventueller Abänderungen dieser Bestimmungen.
Art. 11 - Artikel 6 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Juni 1998 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 1998 in Kraft und am 31. März 2001 ausser Kraft.
In Abweichung von Absatz 1 gelten die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses jedoch weiterhin für: 1. die Personalmitglieder, deren Urlaub spätestens am 1.April 2001 begonnen hat, 2. die Personalmitglieder, die ihren Antrag auf Erlangung des Urlaubs spätestens am 31.März 2001 eingereicht haben. » Art. 12 - In Abweichung von Artikel 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Juni 1998 wird das Wartegehalt für die Personalmitglieder, die in Artikel 6 Absatz 2 Nr. 2 dieses Erlasses, so wie er durch vorliegenden Erlass abgeändert worden ist, erwähnt sind, die einen frühestens am 1. April 2001 und spätestens am 30. Juni 2001 einsetzenden Vorruhestandsurlaub geniessen und die am Tag des Einsetzens dieses Urlaubs vollständig den Bestimmungen zur Festlegung des Statuts oder der Rechtsstellung des Einsatzkaders oder des Verwaltungs- oder Logistikkaders der föderalen Polizei und der lokalen Polizei unterlagen, gemäss Artikel 43 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Dezember 2000 berechnet.
Art. 13 - In Abweichung von Artikel 2 Absatz 2 und 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Juni 1998 wird das in den vorerwähnten Bestimmungen erwähnte Alter von 60 Jahren für die Personalmitglieder, die in Artikel 6 Absatz 2 dieses Erlasses, so wie er durch vorliegenden Erlass abgeändert worden ist, erwähnt sind, durch das in ihrem Statut festgelegte frühestmögliche Alter ersetzt, in dem sie ihre Versetzung in den Ruhestand beantragen können.
Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme des Artikels 9, der am 1. Januar 2001 in Kraft tritt, und der Artikel 11, 12 und 13, die am 1.April 2001 in Kraft treten.
Art. 15 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Mai 2006 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 octobre 2006.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL