publié le 19 décembre 2006
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 19 juillet 2006 modifiant la loi du 3 juillet 2005 relative aux droits des volontaires
19 OCTOBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 19 juillet 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 19/07/2006 pub. 11/08/2006 numac 2006022795 source service public federal securite sociale Loi modifiant la loi du 3 juillet 2005 relative aux droits des volontaires fermer modifiant la loi du 3 juillet 2005 relative aux droits des volontaires
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 19 juillet 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 19/07/2006 pub. 11/08/2006 numac 2006022795 source service public federal securite sociale Loi modifiant la loi du 3 juillet 2005 relative aux droits des volontaires fermer modifiant la loi du 3 juillet 2005 relative aux droits des volontaires, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 19 juillet 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 19/07/2006 pub. 11/08/2006 numac 2006022795 source service public federal securite sociale Loi modifiant la loi du 3 juillet 2005 relative aux droits des volontaires fermer modifiant la loi du 3 juillet 2005 relative aux droits des volontaires.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 19 octobre 2006.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 19. JULI 2006 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 3.Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es : Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen wird wie folgt abgeändert : 1. Nummer 3 wird wie folgt ergänzt : «, wobei unter einer nichtrechtsfähigen Vereinigung jede Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit zu verstehen ist, die aus zwei oder mehreren Personen besteht, die im gemeinsamen Einvernehmen eine Tätigkeit organisieren, um unter Ausschluss jeglicher Gewinnausschüttung unter ihren Mitgliedern und Verwaltern ein uneigennütziges Ziel zu verwirklichen, und eine unmittelbare Kontrolle über die Arbeitsweise der Vereinigung ausüben.» 2. Nummer 4 wird aufgehoben. Art. 3 - Die Überschrift von Kapitel III desselben Gesetzes wird durch folgende Überschrift ersetzt : « Die Informationspflicht ».
Art. 4 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird durch die folgende Bestimmung ersetzt : « Art. 4 - Bevor der Freiwillige mit seinen Tätigkeiten bei einer Organisation beginnt, informiert diese ihn mindestens : a) über das uneigennützige Ziel und die Rechtsform der Organisation; wenn es sich um eine nichtrechtsfähige Vereinigung handelt, über die Identität des oder der Verantwortlichen der Vereinigung, b) über den in Artikel 6 § 1 erwähnten Versicherungsvertrag, den sie für die Freiwilligenarbeit abgeschlossen hat;wenn es sich um eine Vereinigung handelt, die für den durch einen Freiwilligen verursachten Schaden im Sinne von Artikel 5 nicht zivilrechtlich haftet, über die Haftungsregelung, die auf den durch den Freiwilligen verursachten Schaden Anwendung findet, und über die eventuelle Deckung dieser Haftpflicht durch einen Versicherungsvertrag, c) darüber, ob andere mit der Freiwilligenarbeit verbundene Risiken durch einen Versicherungsvertrag gedeckt sind und, wenn ja, welche, d) darüber, ob Entschädigungen für Freiwilligenarbeit ausgezahlt werden und, wenn ja, welche und in welchen Fällen, e) über die Möglichkeit, dass er Kenntnis bekommt von Geheimnissen, auf die Artikel 458 des Strafgesetzbuches Anwendung findet. Die im ersten Absatz erwähnten Informationen können auf beliebige Weise übermittelt werden. Die Beweislast obliegt der Organisation. » Art. 5 - Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird durch folgende Bestimmung ersetzt : « Art.5 - Ausser bei arglistiger Täuschung, schwerwiegendem Fehler oder leichtem Fehler, wenn es sich um einen eher gewohnheitsmässigen als zufälligen Fehler des Freiwilligen handelt, haftet dieser - ausser wenn es sich um Schäden handelt, die er sich selber zufügt - nicht zivilrechtlich für die Schäden, die er verursacht bei der Ausübung der Freiwilligenarbeit, die von einer in Artikel 3 Nummer 3 erwähnten nichtrechtsfähigen Vereinigung, die eine oder mehrere Personen im Rahmen eines Arbeitsvertrags für Arbeiter oder Angestellte beschäftigt, von einer in Artikel 3 Nummer 3 erwähnten juristischen Person oder von einer nichtrechtsfähigen Vereinigung, die wegen ihrer spezifischen Beziehung entweder zu der erwähnten nichtrechtsfähigen Vereinigung oder zu der erwähnten juristischen Person als deren Abteilung betrachtet werden kann, organisiert wird. Für diese Schäden haftet zivilrechtlich die nichtrechtsfähige Vereinigung oder die juristische Person beziehungsweise die Organisation, von der die nichtrechtsfähige Vereinigung eine Abteilung bildet.
Bei Strafe der Nichtigkeit kann von der im ersten Absatz erwähnten Haftung nicht zum Nachteil des Freiwilligen abgewichen werden. » Art. 6 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: 1.Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Die Organisationen, die aufgrund von Artikel 5 für die durch einen Freiwilligen verursachten Schäden zivilrechtlich haften, schliessen, um die mit der Freiwilligenarbeit verbundenen Risiken zu decken, einen Versicherungsvertrag ab, der mindestens die zivile Haftpflicht der Organisation - unter Ausschluss der Vertragshaftung - deckt. » 2. Im niederländischen Text von § 2 Nummer 1 werden die Wörter « of op de weg naar en van de activiteiten en de ziekten opgelopen als gevolg van de vrijwilllige activiteit » durch die Wörter « of tijdens de verplaatsingen die in het kader daarvan worden gedaan en tot de ziekten die zijn opgelopen als gevolg van het vrijwilligerswerk.» ersetzt. 3. In § 3 wird das Wort « Versicherungsverträge » durch das Wort « Pflichtversicherungsverträge » ersetzt.4. Es wird ein Paragraph 4 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt : « § 4 - Die Gemeinden und Provinzen informieren die Organisationen über die Versicherungspflicht. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Ausführung des vorliegenden Paragraphen festlegen. » 5. Es wird ein Paragraph 5 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt : « § 5 - Den Organisationen wird die Möglichkeit geboten, gegen Zahlung einer Prämie eine den in § 3 erwähnten Bedingungen entsprechende kollektive Versicherung abzuschliessen. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die diesbezüglichen Bedingungen und Modalitäten fest. » Art. 7 - In Artikel 8 desselben Gesetzes werden die Wörter « für eine Organisation verrichtete » gestrichen.
Art. 8 - In Kapitel V desselben Gesetzes wird ein Artikel 8bis mit folgendem Wortlaut eingefügt : « Art. 8bis - In Artikel 3 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge werden die Wörter « und des Arbeitgebers der oben erwähnten Personen, wenn diese aufgrund von Artikel 18 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge von jeder Haftung befreit sind, » durch die Wörter «, des Arbeitgebers der oben erwähnten Personen, wenn diese aufgrund von Artikel 18 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge von jeder Haftung befreit sind, und der Organisation, die die erwähnten Personen als Freiwillige beschäftigt, wenn diese aufgrund von Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen von jeder Haftung befreit sind, » ersetzt. » Art. 9 - Artikel 9 § 1 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 10 - In Artikel 10 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « 600 EUR pro Trimester » gestrichen.
Art. 11 - Artikel 24 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt : «, mit Ausnahme der Artikel 5, 6 und 8bis, die am 1. Januar 2007 in Kraft treten. » Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. August 2006 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Energie, des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik M. VERWILGHEN Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Für die Ministerin der Justiz, abwesend: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten R. DEMOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 octobre 2006.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL