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Arrêté Royal du 19 octobre 2005
publié le 01 décembre 2005

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 octobre 2002 relatif à la lutte contre la tuberculose bovine

source
service public federal interieur
numac
2005000665
pub.
01/12/2005
prom.
19/10/2005
ELI
eli/arrete/2005/10/19/2005000665/moniteur
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19 OCTOBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 octobre 2002 relatif à la lutte contre la tuberculose bovine


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 octobre 2002 relatif à la lutte contre la tuberculose bovine, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 octobre 2002 relatif à la lutte contre la tuberculose bovine.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 19 octobre 2005.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 17. OKTOBER 2002 - Königlicher Erlass über die Bekämpfung der Rindertuberkulose ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 28.März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, insbesondere des Artikels 3, abgeändert durch das Gesetz vom 29.

Dezember 1990;

Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6.

August 1993, 21. Dezember 1994, 20. Dezember 1995, 23. März 1998 und 5. Februar 1999; Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juni 1955 über die Abschlachtung auf Befehl von Rindern, die von der klinischen Tuberkulose befallen sind;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Mai 1963 zur Festlegung von Massnahmen zur Bekämpfung der Rindertuberkulose;

Aufgrund der Richtlinie 64/432/EWG des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen, zuletzt abgeändert durch die Richtlinien 97/12/EWG, 98/64/EG und 98/99/EG des Rates;

Aufgrund der Richtlinie Nr. 78/52/EWG des Rates zur Festlegung der gemeinschaftlichen Kriterien für die einzelstaatlichen Pläne zur beschleunigten Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der enzootischen Leukose der Rinder;

Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse vom 27. Januar 2000;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 11. April 2000;

Aufgrund der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 12. März 2001;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 20.

Dezember 2000;

Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen vom 15. Juli 2002;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens 32.991/3 des Staatsrates vom 28. Mai 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Anwendungsbereich Artikel 1 - § 1 - Die Rindertuberkulose ist eine Tierkrankheit, die in den Anwendungsbereich von Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit fällt. § 2 - Es ist verboten: - Rindertuberkulose zu behandeln oder gegen Rindertuberkulose zu impfen, - mit Vorsatz zu betrügen, Manipulationen vorzunehmen oder den Rindern Erzeugnisse zu verabreichen, die Auswirkungen auf den Tuberkulintest haben.

KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Veterinärdienst und Veterinärinspektor: die in Artikel 1 Nr.2 beziehungsweise 3 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Einführung der Grundordnung der Veterinärdienste aufgeführten Begriffsbestimmungen, 2. Sachverständigem: den beamteten Tierarzt oder Sonderbeauftragten am Institut für Veterinärexpertise, 3.zugelassenem Tierarzt: den in Artikel 3 § 4 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Einführung der Grundordnung der Veterinärdienste erwähnten zugelassenen Tierarzt, 4. Betriebstierarzt: die in Artikel 1 Nr.2 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1999 zur Festlegung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten aufgeführte Begriffsbestimmung, 5. Rind, Verantwortlichem und Bestand: die in Artikel 1 Nr.4, 5 beziehungsweise 7 des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 über die Identifizierung, die Registrierung und die Modalitäten für die Anwendung der epidemiologischen Überwachung von Rindern aufgeführten Begriffsbestimmungen, 6. Kälbermastbetrieb: die in Artikel 1 Nr.2 des Ministeriellen Erlasses vom 29. Januar 1998 zur Ausführung von Artikel 3 des Königlichen Erlasses über die Identifizierung, die Registrierung und die Modalitäten für die Anwendung der epidemiologischen Überwachung von Rindern aufgeführte Begriffsbestimmung, 7. Pass: den für jedes Rind erstellten individuellen Pass, der in Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 8.August 1997 über die Identifizierung, die Registrierung und die Modalitäten für die Anwendung der epidemiologischen Überwachung von Rindern erwähnt ist, 8. Gesundheitsvignette: die in Artikel 16 § 2 des Königlichen Erlasses vom 8.August 1997 über die Identifizierung, die Registrierung und die Modalitäten für die Anwendung der epidemiologischen Überwachung von Rindern erwähnte Gesundheitsvignette, 9. Rindertuberkulose: die durch das Mycobacterium bovis ausgelöste Rinderkrankheit, 10.Rind mit Rindertuberkulosebefall jedes Rind: - bei dem das Mycobacterium bovis in einem zugelassenen Labor oder am S.F.Z.V.A. nach einer Probenentnahme nachgewiesen wurde - oder das positiv reagiert hat auf den einfachen intrakutanen Tuberkulintest, gegebenenfalls nach Bestätigung durch einen intrakutanen Vergleichstest, die gemäss den Bestimmungen der Anlage II durchgeführt und ausgewertet wurden, - oder das positiv reagiert hat auf den intrakutanen Vergleichstest, der gemäss den Bestimmungen der Anlage II durchgeführt und ausgewertet wurde, 11. Rind mit Verdacht auf Rindertuberkulosebefall jedes Rind: - das Symptome oder Schädigungen aufweist, die einen Tuberkuloseverdacht begründen, - oder eine fragliche Reaktion zeigt auf den einfachen Test oder den intrakutanen Vergleichstest, die gemäss den Bestimmungen der Anlage II durchgeführt und ausgewertet wurden, 12.Rind mit Verdacht auf Rindertuberkuloseinfektion: jedes Rind, das in einem Seuchenherd gehalten wird oder einen Seuchenherd verlassen hat, bei dem die in Artikel 11 erwähnte epidemiologische Untersuchung eine mögliche Infektion ergeben hat, 13. Tuberkulintest: den gemäss den Bestimmungen in Anlage II durchgeführten und ausgewerteten intrakutanen Tuberkulintest, 14.Tuberkulintest am Bestand: den Tuberkulintest an allen Rindern, die in einem Bestand gehalten werden, mit Ausnahme von Rindern, die jünger als 6 Wochen sind und in dem Bestand geboren wurden, 15. Gesundheitsstatus: den Gesundheitsstatus T1, T2 oder T3 des den jeweiligen Bestimmungen der Anlage I entsprechenden Bestands, 16.Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Tiergesundheit gehört, 17. S.F.Z.V.A.: das Studien- und Forschungszentrum für Veterinärmedizin und Agrochemie des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft, 18. Bürgermeister: den Bürgermeister der Gemeinde, in der sich der Bestand befindet, 19.Haushaltsfonds: den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, 20. zugelassenem Labor: das in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 24. September 1997 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 1963 zur Organisation der Bekämpfung von Viehkrankheiten erwähnte Zentrum für Prophylaxe und veterinärmedizinische Betreuung, 21. Transporteur: die in Artikel 2 Nr.12 des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 1999 über die Bedingungen für die Registrierung von Transporteuren und die Zulassung von Händlern, Aufenthaltsorten und Sammelstellen aufgeführte Begriffsbestimmung, 22.Händler: die in Artikel 2 Nr. 10 des Königlichen Erlasses vom 9.

Juli 1999 über die Bedingungen für die Registrierung von Transporteuren und die Zulassung von Händlern, Aufenthaltsorten und Sammelstellen aufgeführte Begriffsbestimmung.

KAPITEL 3 - Verdacht Art. 3 - § 1 - Jeder Verantwortliche, der ein oder mehrere Rinder mit Verdacht auf Rindertuberkulosebefall oder mit Rindertuberkulosebefall hält, ist verpflichtet, unverzüglich seinen Betriebstierarzt kommen zu lassen und ihm alle nützlichen Informationen zu geben. Der Betriebstierarzt hat den Bestand so schnell wie möglich aufzusuchen und dort geeignete Massnahmen zu ergreifen. § 2 - Jeder Tierarzt, der den Verdacht hat, dass ein Rind von Rindertuberkulose befallen sein könnte, oder der feststellt, dass ein Rind von Rindertuberkulose befallen ist, hat dies unverzüglich dem Veterinärinspektor zu notifizieren. Er ordnet dem Verantwortlichen die Absonderung des oder der Rinder an und führt eine klinische Untersuchung an ihnen durch. § 3 - Entsteht der Verdacht nach einer Autopsie oder der Fleischbeschau, so muss jeder Tierarzt dem verdächtigten Rind geeignete Proben entnehmen und sie unverzüglich zwecks Nachweis des Mycobacterium bovis an ein zugelassenes Labor oder an das S.F.Z.V.A. weiterleiten.

Art. 4 - Folgende Massnahmen gelten in einem Bestand, in dem ein oder mehrere Rinder mit Verdacht auf Rindertuberkulosebefall oder mit Rindertuberkulosebefall gehalten werden oder gehalten wurden: 1. Der Bestand wird unter die Aufsicht des Veterinärinspektors gestellt.2. Der Gesundheitsstatus des Bestands wird ausgesetzt.3. Die Rinder mit Verdacht auf Rindertuberkulosebefall oder mit Rindertuberkulosebefall werden nach den Anweisungen des Veterinärinspektors von den anderen Rindern des Bestands in den Ställen abgesondert.4. Die Rinder des Bestands dürfen keinen direkten oder indirekten Kontakt mit Rindern eines anderen Bestands haben.5. Die Aufnahme eines oder mehrerer Rinder in den Bestand und die Verbringung eines oder mehrerer Rinder von einem Bestand in einen anderen sind verboten.Dennoch ist die direkte Verbringung in einen vom Veterinärinspektor bestimmten Schlachthof mit Zustimmung des Veterinärinspektors und unter der Bedingung, dass das Rind von einem von ihm ausgestellten Passierschein begleitet wird, erlaubt. 6. Die Identifizierungsdokumente für die Rinder des Bestands werden gegen Abgabe einer Empfangsbestätigung für die Dauer der Aussetzung des Gesundheitsstatus des Bestands vom Veterinärinspektor zurückgehalten.7. Die Verwendung von Rohmilch oder von Milch, die keiner angemessenen Hitzebehandlung unterzogen worden ist, durch die das Mycobacterium bovis mit Sicherheit abgetötet wird, ist verboten. Der Veterinärinspektor informiert den Verantwortlichen, den Betriebstierarzt und den Bürgermeister schriftlich über die oben erwähnten Massnahmen und gegebenenfalls über zusätzliche Massnahmen, die er für nützlich erachtet, um die Ausbreitung der Rindertuberkulose zu verhindern.

Der Verantwortliche ist verpflichtet, die ihm auferlegten Massnahmen auszuführen.

Art. 5 - Nachdem der Verantwortliche vom Veterinärinspektor über den Verdacht gegen seinen Bestand informiert worden ist, muss er unverzüglich seinen Betriebstierarzt kommen lassen, der binnen acht Tagen den Tuberkulintest am Bestand durchführen muss.

Art. 6 - Die Massnahmen im Bestand werden aufgehoben, wenn der Veterinärinspektor auf der Grundlage einer Risikoanalyse mit grosser Sicherheit der Meinung ist, dass es sich nicht um Rindertuberkulose handelt, und wenn nach einem gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 am Bestand durchgeführten Tuberkulintest: a) im Fall, dass im Bestand nur ein oder mehrere Rinder mit Verdacht auf Rindertuberkulose gehalten werden, alle Rinder negativ reagiert haben, b) im Fall, dass im Bestand ein oder mehrere Rinder mit Rindertuberkulosebefall gehalten werden: - alle befallenen Rinder auf Befehl des Veterinärinspektors gemäss den Bestimmungen von Kapitel 5 abgeschlachtet wurden und nach einer Probenentnahme an diesen Rindern in einem zugelassenen Labor oder im S.F.Z.V.A. das Mycobacterium bovis nicht nachgewiesen wurde, - alle übrigen Rinder auf oben erwähnten Tuberkulintest negativ reagiert haben und auf einen zweiten, frühestens zwei und spätestens drei Monate nach der Schlachtung der oben erwähnten befallenen Rinder durchgeführten Tuberkulintest am Bestand negativ reagiert haben.

Art. 7 - Der Veterinärinspektor informiert den Verantwortlichen, den Betriebstierarzt und den Bürgermeister schriftlich über die Aufhebung der Massnahmen.

KAPITEL 4 - Seuchenherd und Schutzzone Abschnitt 1 - Seuchenherd Art. 8 - § 1 - Wird die Rindertuberkulose durch Isolierung des Mycobacterium bovis an einem oder mehreren Rindern nach einer in einem zugelassenen Labor oder im S.F.Z.V.A. durchgeführten Untersuchung bestätigt, wird der Bestand als Seuchenherd betrachtet. § 2 - Folgende Massnahmen gelten im Seuchenherd: 1. Der Bestand wird unter die Aufsicht des Veterinärinspektors gestellt.2. Der Gesundheitsstatus wird entzogen.3. Die Rinder mit Verdacht auf Rindertuberkulosebefall und die Rinder mit Rindertuberkulosebefall werden nach den Anweisungen des Veterinärinspektors von den anderen Rindern des Bestands in den Ställen abgesondert.4. Die Rinder des Bestands dürfen keinen direkten oder indirekten Kontakt mit Rindern eines anderen Bestands haben.5. Die Aufnahme eines oder mehrerer Rinder in den Bestand und die Verbringung eines oder mehrerer Rinder des Bestands an einen anderen Ort sind verboten.Dennoch ist die direkte Verbringung in einen vom Veterinärinspektor bestimmten Schlachthof mit Zustimmung des Veterinärinspektors und unter der Bedingung, dass das Rind von einem von ihm ausgestellten Passierschein begleitet wird, erlaubt. 6. Die Identifizierungsdokumente für die Rinder des Bestands werden vom Veterinärinspektor gegen Abgabe einer Empfangsbestätigung für die Dauer des Entzugs des Gesundheitsstatus des Bestands verwahrt.7. Die Ställe, Räumlichkeiten, Anlagen, Behältnisse und alle für das Vieh verwendeten Gerätschaften werden regelmässig nach den Anweisungen des Veterinärinspektors gereinigt und desinfiziert.8. Mist, Jauche und Gülle aus Unterständen, Ställen und anderen Räumlichkeiten, in denen die Rinder des Bestands untergebracht sind, müssen an einem für Haustiere unzugänglichen Ort gelagert und nach den Anweisungen des Veterinärinspektors behandelt werden.9. Die Verwendung von Kolostralmilch oder Milch von Kühen mit Rindertuberkulosebefall als Futtermittel ist verboten, ausser wenn zuvor eine angemessene Hitzebehandlung durchgeführt wird, bei der das Mycobacterium bovis mit Sicherheit abgetötet wird.10. Die Verwendung von Rohmilch, hitzebehandelter Milch und milchhaltigen Erzeugnissen, die durch Rinder mit Rindertuberkulosebefall produziert wurden, für den menschlichen Verzehr ist verboten.Milch und milchhaltige Erzeugnisse, die durch Rinder ohne Rindertuberkulosebefall produziert wurden, dürfen nur an eine Molkerei geliefert werden, um dort eine angemessene Hitzebehandlung zu durchlaufen, bei der das Mycobacterium bovis mit Sicherheit abgetötet wird. 11. Der Verantwortliche teilt dem Veterinärinspektor alle Geburten, Sterbefälle oder Notschlachtungen von Rindern seines Bestands mit. Der Veterinärinspektor informiert den Verantwortlichen, den Betriebstierarzt und den Bürgermeister schriftlich über die oben erwähnten Massnahmen und gegebenenfalls über zusätzliche Massnahmen, die er für nützlich erachtet, um die Ausbreitung der Rindertuberkulose zu verhindern.

Der Verantwortliche ist verpflichtet, die ihm auferlegten Massnahmen auszuführen. § 3 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 2 Nr. 5 kann der Veterinärinspektor die Aufnahme von Rindern in den Seuchenherd nach dem in Artikel 10 erwähnten ersten Tuberkulintest am Bestand genehmigen, sofern: - alle auf Tuberkulose getesteten Rinder negativ reagiert haben, - der in Artikel 9 erwähnte Entseuchungsplan mindestens die Sendung von Rindern umfasst, zu der ein oder mehrere Rinder mit Rindertuberkulosebefall gehört haben, - die aufgenommenen Rinder vom Rest des Bestands abgesondert gehalten werden.

Art. 9 - Der Veterinärinspektor erstellt einen Entseuchungsplan für den Seuchenherd mit Vermerk aller abzuschlachtenden Rinder. Er erteilt den Befehl zur Abschlachtung der im Entseuchungsplan erwähnten Rinder.

Der Entseuchungsplan umfasst mindestens alle Rinder mit Rindertuberkulosebefall und gegebenenfalls zusätzlich auch: - die Rinder mit Verdacht auf Rindertuberkulosebefall, - mit Genehmigung des Dienstes, die Sendungen von Rindern, zu denen ein oder mehrere Rinder mit Rindertuberkulosebefall gehören, - mit Genehmigung des Dienstes, alle Rinder.

Werden in einem Seuchenherd nach Ausführung von mindestens zwei Entseuchungsplänen noch Rinder mit Rindertuberkulosebefall entdeckt, sind alle übrigen im Bestand gehaltenen Rinder auf Befehl abzuschlachten.

Der Veterinärinspektor notifiziert dem Verantwortlichen, dem Betriebstierarzt und dem Bürgermeister den Entseuchungsplan.

Art. 10 - Die Massnahmen im Seuchenherd werden aufgehoben, wenn entweder: - alle auf Tuberkulose getesteten Rinder bei mindestens zwei am Bestand durchgeführten Tuberkulintests jedes Mal negativ reagiert haben, wobei der erste Tuberkulintest frühestens sechs Monate nach der Schlachtung des letzten im Entseuchungsplan aufgeführten Rindes und der zweite Tuberkulintest frühestens sechs Monate nach dem ersten durchgeführt wurden, oder - alle Rinder des Bestands abgeschlachtet worden sind und die Ställe, Räumlichkeiten, Anlagen, Behältnisse und alle Gerätschaften, die mit Rindern in Kontakt gekommen sind, nach den Anweisungen des Veterinärinspektors gereinigt und desinfiziert worden sind.

Der Veterinärinspektor notifiziert dem Verantwortlichen, dem Betriebstierarzt und dem Bürgermeister die Aufhebung der Massnahmen.

Der Verantwortliche muss jedoch in den fünf Jahren, die auf die Aufhebung der Massnahmen folgen, jährlich einen Tuberkulintest an seinem Viehbestand durch den Betriebstierarzt durchführen lassen.

Art. 11 - Nach der Feststellung eines Seuchenherds führt der Veterinärinspektor eine epidemiologische Untersuchung in Bezug auf die Entstehung und die mögliche Verbreitung der Rindertuberkulose durch.

Insbesondere sucht er nach den ansteckungsverdächtigen Rindern. In den Beständen, in denen ansteckungsverdächtige Rinder gehalten werden, gelten die Bestimmungen von Kapitel 3.

Abschnitt 2 - Schutzzone Art. 12 - Der Veterinärinspektor grenzt eine Schutzzone um den Seuchenherd ab, die alle Bestände umfasst, in denen Rinder durch Körperkontakt infiziert werden können oder infiziert wurden. Zur Ermittlung der Entstehung und der Verbreitung der Rindertuberkulose ordnet der Veterinärinspektor in regelmässigen Zeitabständen die Durchführung von Tuberkulintests an diesen Beständen an.

Er ordnet Massnahmen an, die er für geeignet hält, um eine mögliche Ausbreitung der Rindertuberkulose zu verhindern.

Der Veterinärinspektor informiert die Verantwortlichen für die Bestände, die Betriebsärzte und die betroffenen Bürgermeister offiziell über den Verdacht und die ergriffenen Massnahmen sowie deren Aufhebung.

Der Verantwortliche ist verpflichtet, die ihm auferlegten Massnahmen auszuführen.

KAPITEL 5 - Abschlachtung auf Befehl Art. 13 - § 1 - Der Veterinärinspektor befiehlt die Abschlachtung der Rinder mit Rindertuberkulosebefall und der im Entseuchungsplan erwähnten Rinder in Anwendung von Artikel 9 Absatz 1. Er kann ebenso die Abschlachtung aller Rinder mit Verdacht auf Rindertuberkulosebefall oder mit Verdacht auf Rindertuberkuloseinfektion zwecks Früherkennung des Mycobacterium bovis befehlen. § 2 - Die Rinder, für die eine Abschlachtung befohlen worden ist, müssen von den anderen Rindern des Bestands abgesondert und spätestens binnen dreissig Tagen nach der amtlichen Notifizierung an den Verantwortlichen in einem vom Veterinärinspektor bestimmten Schlachthof abgeschlachtet werden. Stellt der Veterinärinspektor fest, dass ein Rind nicht transportiert oder abgeschlachtet werden kann, befiehlt er dessen unverzügliche Tötung.

Art. 14 - Für jedes auf Befehl abzuschlachtende Rind erstellt der Veterinärinspektor ein Dokument mit: - dem Namen und der Anschrift des Verantwortlichen, - den Identifizierungsdaten des Rindes, - dem bestimmten Schlachthof, - der Frist für die Schlachtung.

Das Dokument, dem der gültige Pass beigefügt wird, begleitet das Rind bis zum Schlachthof. Dieses Dokument muss der Transporteur dem Betreiber des Schlachthofes aushändigen, der es in Empfang nehmen muss.

Art. 15 - § 1 - Die in Artikel 13 erwähnten abzuschlachtenden Rinder müssen: - in einem vom Veterinärinspektor oder von seinem Beauftragten plombierten Transportmittel vom Bestand direkt zu dem vom Veterinärinspektor bestimmten Schlachthof transportiert werden, ohne in Kontakt mit anderen Rindern zu kommen, - binnen 24 Stunden nach Abgang aus dem Seuchenherd abgeschlachtet werden, ohne die in dem in Artikel 14 erwähnten Dokument angegebene Frist für die Abschlachtung zu überschreiten. § 2 - Der Transporteur gibt dem Sachverständigen oder bei dessen Abwesenheit dem Betreiber des Schlachthofes die Ankunft der in Artikel 13 erwähnten Rinder mindestens 24 Stunden im Voraus bekannt.

Art. 16 - Bei der Ankunft im Schlachthof dürfen die Plomben des Transportmittels, mit dem die auf Befehl abzuschlachtenden Rinder transportiert wurden, nur unter Aufsicht des Sachverständigen gebrochen werden.

Art. 17 - § 1 - Für jedes im Rahmen des vorliegenden Erlasses geschlachtete Rind führt der Sachverständige eine Untersuchung der Organe und der Lymphknoten zur Feststellung von Schädigungen durch Rindertuberkulose durch. § 2 - Bei Feststellung verdächtiger Schädigungen, bei Notschlachtung oder auf ausdrückliches Verlangen des Veterinärinspektors entnimmt der Sachverständige dem verdächtigen Rind geeignete Proben und leitet sie unverzüglich an ein zugelassenes Labor oder an das S.F.Z.V.A. zwecks Nachweis des Mycobacterium bovis weiter.

Art. 18 - Als Nachweis der Schlachtung schickt der Betreiber des Schlachthofes das in Artikel 14 erwähnte Dokument, dem der Pass beigefügt ist, binnen acht Tagen nach der Abschlachtung an den Veterinärinspektor zurück, der den Pass ausgestellt hat. Der Sachverständige bestätigt die Kontrolle des in Artikel 14 erwähnten Dokuments, indem er es ausfüllt und unterzeichnet.

Art. 19 - Sofern ein Rind gemäss den Bestimmungen von Kapitel 5 des vorliegenden Erlasses geschlachtet wird, wird zu Lasten des Haushaltsfonds im Rahmen der Haushaltsmittel eine Entschädigung gewährt, die nach den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 28.

November 1991 über die Schätzung der und die Entschädigung für Rinder, die im Rahmen der haustierseuchenrechtlichen Überwachung geschlachtet werden, berechnet wird.

Art. 20 - In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 19: - wird für ein Rind, bei dessen in Artikel 26 § 1 erwähnten Untersuchung bei Ankauf ein Rindertuberkulosebefall nachgewiesen wird, keine Entschädigung geschuldet, - verliert der Anspruchsberechtigte unbeschadet der strafrechtlichen Verfolgung jeden Anspruch auf Entschädigung, wenn er gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, die in Ausführung des vorliegenden Erlasses erteilten Anweisungen des Veterinärinspektors oder die im Königlichen Erlass vom 8. August 1997 über die Identifizierung, die Registrierung und die Modalitäten für die Anwendung der epidemiologischen Überwachung von Rindern aufgeführten Bestimmungen verstösst.

KAPITEL 6 - Gesundheitsstatus Art. 21 - Der Veterinärinspektor weist jedem Rinderbestand einen Gesundheitsstatus zu. Jedes in dem Bestand gehaltene Rind besitzt den Gesundheitsstatus des Bestands.

Art. 22 - § 1 - Jeder Verantwortliche für einen Bestand muss den Gesundheitsstatus T3 für seinen Bestand erlangen und aufrechterhalten. § 2 - Jeder Verantwortliche für einen Bestand mit dem Gesundheitsstatus T1 oder T2 muss so schnell wie möglich den Gesundheitsstatus T3 für seinen Bestand erlangen. Die Entfernung eines Rindes mit dem Gesundheitsstatus T1 oder T2 aus einem Bestand wird nur erlaubt, wenn es direkt zu einem Schlachthof verbracht wird und dabei von einem vom Veterinärinspektor ausgestellten Passierschein begleitet wird.

Art. 23 - Der Gesundheitsstatus T3 wird einem Bestand zugewiesen, dessen Rinder in Anwendung von Artikel 9 sämtlich geschlachtet worden sind und der erneuert wird, falls: - alle aufgenommenen Rinder aus einem Bestand mit dem Gesundheitsstatus T3 stammen, - alle aufgenommenen Rinder auf den Tuberkulintest in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 26 § 1 negativ reagiert haben.

Der Verantwortliche ist jedoch verpflichtet, frühestens zwei und spätestens acht Monate nach der Erneuerung einen Tuberkulintest am Bestand durchführen zu lassen.

KAPITEL 7 - Transport und Vermarktung der Rinder Art. 24 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 17 § 3 und des Artikels 31 des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 über die Identifizierung, die Registrierung und die Modalitäten für die Anwendung der epidemiologischen Überwachung von Rindern kann der Veterinärinspektor aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Informationen Änderungen an der Gesundheitsvignette vornehmen oder diese für ungültig erklären. § 2 - Die in § 1 erwähnte Gesundheitsvignette ist nicht erforderlich für ein Rind, das: - von einem anderen Mitgliedstaat aus gemäss der Gemeinschaftsregelung mit einer von der Europäischen Kommission genehmigten Gesundheitsbescheinigung und einem von der Europäischen Kommission genehmigten Muster eines Passes befördert und vermarktet wird, - im Rahmen der Bestimmungen von Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit geschlachtet oder vernichtet wird, sofern es unter der Aufsicht des Dienstes aus dem Herkunftsbestand direkt an den Zielort befördert wird, - zwecks Notschlachtung vom Herkunftsbestand direkt zum Schlachthof befördert wird, wenn das Identifizierungsdokument von einer amtlichen Stelle zurückgehalten wird. In diesem Fall muss eine Abschrift der in Artikel 4 Nr. 6 oder in Artikel 8 § 2 Nr. 6 erwähnten Empfangsbestätigung vorgelegt werden.

Art. 25 - § 1 - Wird ein Rind in einen Bestand aufgenommen, so wird diesem Bestand der Gesundheitsstatus des Herkunftsbestands zugewiesen, falls dieser Status niedriger ist als der des Bestimmungsbestands. § 2 - Sind Rinder aus Betrieben mit unterschiedlichem Status während des Transports wechselseitig miteinander in Kontakt gekommen, so wird der auf der Gesundheitsvignette angegebene Gesundheitsstatus durch den niedrigsten Gesundheitsstatus ersetzt. § 3 - Verstösst der Verantwortliche gegen die im Königlichen Erlass vom 8. August 1997 über die Identifizierung, die Registrierung und die Modalitäten für die Anwendung der epidemiologischen Überwachung von Rindern erwähnten Bestimmungen über die Identifizierung und die Registrierung von Rindern seines Bestands, so wird seinem Bestand der Gesundheitsstatus T1 zugewiesen.

Art. 26 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 6. Dezember 1978 über die Bekämpfung der Rinderbrucellose, des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 über die Identifizierung, die Registrierung und die Modalitäten für die Anwendung der epidemiologischen Überwachung von Rindern und des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1999 zur Festlegung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten besteht im Falle der Aufnahme eines Rindes in einen Bestand eine der in Artikel 3 § 2 des oben erwähnten Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1999 vorgesehene Untersuchung in einem Tuberkulintest.

Der Verantwortliche darf das Rind nur in den Bestand aufnehmen, sofern der Tuberkulintest negativ ausfällt.

Für Kälber, die in einen zugelassenen Kälbermastbetrieb aufgenommen werden, ist kein Tuberkulintest vorgeschrieben. § 2 - Die Bestimmungen von § 1 gelten nicht für Rinder, für die für einen Zeitraum von höchstens acht Tagen ein zugelassener Händler verantwortlich ist, sofern die Gültigkeitsdauer des Passes nicht abgelaufen ist. § 3 - Im Falle eines Verstosses gegen die in den Paragraphen 1 und 2 aufgeführten Bestimmungen wird dem Bestand der Gesundheitsstatus T1 zugewiesen.

KAPITEL 8 - Allgemeine Bestimmungen Art. 27 - Der Veterinärinspektor kann jederzeit einen Tuberkulintest durchführen oder durchführen lassen, wenn der Gesundheitszustand eines Rindes oder eines Bestands dies erfordert.

Art. 28 - § 1 - Jeder Tuberkulintest darf nur von einem zugelassenen Veterinärinspektor durchgeführt werden. § 2 - Der intrakutane Vergleichstest gemäss den Bestimmungen von Anlage II darf nur auf ausdrückliche Anordnung des Veterinärinspektors durchgeführt werden.

Art. 29 - § 1 - Die Kosten der in Anwendung des vorliegenden Erlasses durchgeführten Tuberkulintests gehen im Rahmen der Haushaltsmittel zu Lasten der Aktionen des Haushaltsfonds, mit Ausnahme: - des in Artikel 26 erwähnten Tuberkulintests, - der zwecks erneuter Erlangung des Gesundheitsstatus T3 nach Zuweisung des Gesundheitsstatus T1 in Anwendung von Artikel 25 § 3 durchgeführten Tuberkulintests. § 2 - Den zugelassenen Tierärzten werden im Rahmen der Haushaltsmittel zu Lasten des Haushaltfonds folgende Entschädigungen für den intrakutanen Tuberkulintest, die Kontrolle der Reaktion, den Verwaltungsaufwand und die eventuelle klinische Untersuchung der Rinder eines Bestandes gewährt, sofern der Tuberkulintest durch oder aufgrund des vorliegenden Erlasses angeordnet wird und sofern er zum richtigen Zeitpunkt und nach den Anweisungen des Dienstes durchgeführt wird: a) 15 EUR pro Rinderbestand, b) 1,25 EUR pro Rind, an dem ein intrakutaner Tuberkulintest durchgeführt wird. Die Beträge der in diesem Artikel vorgesehenen Entschädigungen werden nach Vorlage der ordnungsgemäss mit Gründen versehenen und vom Veterinärinspektor für richtig erklärten vierteljährlichen Aufstellungen direkt an die zugelassenen Tierärzte ausgezahlt.

Die vierteljährlichen Aufstellungen der Tierärzte müssen dem Veterinärinspektor zur Vermeidung des Verfalls binnen neunzig Kalendertagen nach dem letzten Tag des Quartals, auf das sie sich beziehen, zugehen.

Art. 30 - § 1 - Der zugelassene Tierarzt oder der Betriebstierarzt muss die Tuberkulintests gemäss den Bestimmungen von Anlage II und nach den Anweisungen des Veterinärinspektors durchführen und auswerten. Alle Tuberkulintests, die nicht gemäss den Bestimmungen und Anweisungen durchgeführt wurden, werden als ungültig betrachtet und für eine Entschädigung gemäss den Bestimmungen von Artikel 29 nicht berücksichtigt.

Mit Ausnahme der in Artikel 26 erwähnten Tuberkulintests informiert er den Veterinärinspektor zudem im Voraus über das Datum und den Zeitpunkt, zu dem er die Tuberkulintests am Bestand eines Betriebs durchzuführen beabsichtigt. § 2 - Der Betriebstierarzt teilt dem Verantwortlichen das Ergebnis aller von ihm durchgeführten Tuberkulintests mit. Er registriert und meldet die von ihm durchgeführten Tuberkulintests nach den Anweisungen des Dienstes. § 3 - Zur Durchführung der Tuberkulintests verwendet der zugelassene Tierarzt oder der Betriebstierarzt ausschliesslich Tuberkuline des S.F.Z.V.A., die ihm kostenlos geliefert werden.

Der Tierarzt muss: - die Tuberkuline nach den Anweisungen des S.F.Z.V.A. verwahren, - vor jeder Verwendung die Validität der Tuberkuline prüfen, - die Verwendung der Tuberkuline nach den Anweisungen des Dienstes für einen Zeitraum begründen, der mindestens die letzten drei Jahre umfasst. § 4 - Das S.F.Z.V.A. liefert den zugelassenen Tierärzten Tuberkuline, die gemäss den in Anlage II aufgeführten Normen hergestellt und kontrolliert wurden.

KAPITEL 9 - Geflügeltuberkulose Art. 31 - Wird in einem Rinderbestand bei Geflügel, das in diesem Bestand gehalten wird, Geflügeltuberkulose diagnostiziert, so muss der Verantwortliche oder der Eigentümer die Tötung zwecks Vernichtung allen Geflügels, das nicht innerhalb einer Umzäunung gehalten wurde, veranlassen und die Desinfizierung der Ställe nach den Anweisungen des Veterinärinspektors vornehmen. Die Erneuerung des Geflügelbestands darf frühestens sechs Monate nach der Tötung erfolgen. Diese Massnahmen führen nicht zu irgendeiner Entschädigung.

KAPITEL 10 - Schlussbestimmungen Art. 32 - § 1 - Im Hinblick auf die Ausführung des vorliegenden Erlasses: - muss der Verantwortliche dem zugelassenen Tierarzt, dem Betriebstierarzt und dem Veterinärinspektor oder seinem Beauftragten jede notwendige und unerlässliche Hilfe zukommen lassen und insbesondere das Gefangenhalten der Tiere sicherstellen, - muss der Verantwortliche alle erforderlichen Dokumente vorlegen und alle Informationen bereitstellen, die der Veterinärinspektor in Anwendung des vorliegenden Erlasses anfordert. § 2 - Jeder Verantwortliche hat die Vorschriften des Veterinärinspektors bezüglich der Bekämpfung der Rindertuberkulose einzuhalten. Bei Nichteinhaltung werden alle Rinder des Bestands als rindertuberkuloseverdächtig betrachtet.

Art. 33 - Es ist verboten, Rinder aus einem Seuchenherd oder einem Bestand, für den die Bestimmungen von Artikel 4 gelten, gleichzeitig mit Tieren jeglicher Gattungen oder Gütern zu transportieren, die aus einem landwirtschaftlichen Betrieb stammen oder für einen solchen bestimmt sind.

Art. 34 - Weigert sich der Verantwortliche, die Massnahmen oder Anweisungen auszuführen, so lässt der Veterinärinspektor diese auf Kosten des Zuwiderhandelnden von Amts wegen ausführen.

Art. 35 - Alle nicht im vorliegenden Erlass vorgesehenen Fälle, die eine Gefahr für die Volksgesundheit darstellen können, werden vom Veterinärinspektor entschieden.

Art. 36 - Die Anlagen zum vorliegenden Erlass können vom Minister abgeändert und ergänzt werden. Er erlässt, falls nötig, zusätzliche Bestimmungen zur Regelung der Ermittlung und der Bewertung der Risiken der Rindertuberkulose. Er bestimmt die Provinzen, die gemäss Nr. 5 der Anlage I amtlich anerkannt tuberkulosefrei sind.

Art. 37 - Folgende Erlasse werden aufgehoben: - der Königliche Erlass vom 20. Juni 1955 über die Abschlachtung auf Befehl von Rindern, die von der klinischen Tuberkulose befallen sind, - der Königliche Erlass vom 10. Mai 1963 zur Festlegung von Massnahmen zur Bekämpfung der Rindertuberkulose.

Art. 38 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäss dem Gesetz vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit ermittelt, festgestellt und geahndet.

Art. 39 - Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 17. Oktober 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt J. TAVERNIER

Anlage I zum Königlichen Erlass vom 17. Oktober 2002 über die Bekämpfung der Rindertuberkulose A. Unter Bestand mit Gesundheitsstatus T1 versteht man einen Bestand, in dem die Seuchensituation unbekannt ist.

B. Unter Bestand mit Gesundheitsstatus T2 versteht man einen vermutlich tuberkulosefreien Bestand, in dem die Seuchensituation bekannt ist und in dem Kontrolluntersuchungen gemäss Anlage II durchgeführt werden, um diesen Rinderbestand auf den Gesundheitsstatus T3 zu bringen.

C. Unter Bestand mit Gesundheitsstatus T3 versteht man einen amtlich anerkannt tuberkulosefreien Bestand.

Ein Bestand ist amtlich anerkannt tuberkulosefrei, wenn: 1. keines der Tiere klinische Symptome der Tuberkulose aufweist, 2.alle über sechs Wochen alten Rinder auf mindestens zwei amtliche intrakutane Tuberkulintests gemäss den Bestimmungen von Anlage II negativ reagiert haben, wobei der erste Test sechs Monate nach Entseuchung des Bestands und der zweite Test sechs Monate nach dem ersten Test durchgeführt wurde oder, falls der Bestand ausschliesslich aus Tieren gebildet wurde, die aus amtlich anerkannt tuberkulosefreien Beständen stammen, der erste Test frühestens zwei Monate und spätestens acht Monate nach Bildung des Bestands durchgeführt wird; in diesem Fall ist der zweite Test nicht erforderlich, 3. nach Durchführung des ersten in Punkt C.2 erwähnten Tests kein über sechs Wochen altes Rind in den Bestand aufgenommen wurde, das keine negative Reaktion auf einen gemäss den Bestimmungen von Anlage II durchgeführten und ausgewerteten intrakutanen Tuberkulintest gezeigt hat, der binnen fünf Tagen nach dem Datum seiner Aufnahme in den Bestand durchgeführt wurde; im letzteren Fall muss/müssen das Tier/die Tiere von den anderen Tieren im Bestand physisch abgesondert werden, um jeden direkten oder indirekten Kontakt mit den anderen Tieren zu vermeiden, solange keine negative Reaktion nachgewiesen wurde.

Der Minister kann jedoch für Verbringungen von Tieren innerhalb des Staatsgebiets oder einer Provinz oder für Tiere, die Gegenstand eines Austauschs zwischen Beständen innerhalb eines Systems von Netzen im Sinne von Artikel 14 der Richtlinie 64/432/EWG sind, bei Tieren, die aus einem amtlich anerkannt tuberkulosefreien Bestand stammen, auf diesen Test verzichten, wenn das Staatsgebiet oder das Gebiet der Provinz amtlich anerkannt tuberkulosefrei ist.

D. Ein Rinderbestand behält den Status als amtlich anerkannt tuberkulosefreier Bestand, wenn: 1. die in Punkt C.1 und C.3 erwähnten Bedingungen weiterhin erfüllt sind, 2. alle in den Betrieb aufgenommenen Tiere aus amtlich anerkannt tuberkulosefreien Beständen stammen, 3.alle Tiere des Betriebs mit Ausnahme der Kälber, die jünger als sechs Wochen alt sind und in diesem Betrieb geboren wurden, einem jährlichen Routine-Tuberkulintest gemäss den Bestimmungen von Anlage II unterzogen werden.

Der Minister kann die Häufigkeit der Routinetests jedoch wie folgt ändern: a) Wenn in den letzten zwei jährlichen Überwachungszeiträumen der jährlich am 31.Dezember bestimmte prozentuale Anteil an Rinderbeständen mit bestätigten Fällen von Tuberkuloseinfektionen nicht mehr als 1 % aller Bestände innerhalb eines eingegrenzten Gebiets ausmacht, darf der Abstand zwischen den an den Beständen vorgenommenen Routinetests auf zwei Jahre verlängert werden und dürfen männliche Mastrinder innerhalb einer abgesonderten epidemiologischen Einheit vom Tuberkulintest befreit werden, vorausgesetzt, sie stammen aus einem amtlich anerkannt tuberkulosefreien Bestand, werden nicht zu Zuchtzwecken gehalten und werden unverzüglich geschlachtet. b) Wenn in den letzten zwei Zweijahres-Überwachungszeiträumen der jährlich am 31.Dezember bestimmte prozentuale Anteil an Rinderbeständen mit bestätigten Fällen von Tuberkuloseinfektionen nicht mehr als 0,2 % aller Bestände innerhalb eines eingegrenzten Gebiets ausmacht, darf der Abstand zwischen den Routinetests auf drei Jahre verlängert werden und/oder darf das Alter, in dem die Tiere diesen Tests unterzogen werden, auf vierundzwanzig Monate heraufgesetzt werden. c) Wenn in den letzten zwei Dreijahres-Überwachungszeiträumen der jährlich am 31.Dezember bestimmte prozentuale Anteil an Rinderbeständen mit bestätigten Fällen von Tuberkuloseinfektionen nicht mehr als 0,1 % aller Bestände innerhalb eines eingegrenzten Gebiets ausmacht, darf der Abstand zwischen den Routinetests auf vier Jahre verlängert werden oder darf der Minister die Bestände von der Tuberkulintestpflicht befreien, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) Alle Rinder reagieren vor der Aufnahme in einen Bestand negativ auf einen intrakutanen Tuberkulintest. ii) Alle geschlachteten Rinder werden auf Schädigungen durch Tuberkulose untersucht und diese werden einer histopathologischen und bakteriologischen Untersuchung zum Nachweis von Tuberkulose unterzogen.

Der Minister kann ausserdem die Häufigkeit der Tests im Staatsgebiet oder in einer Provinz heraufsetzen, wenn die Krankheit sich weiter ausgebreitet hat.

E. Der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit eines Bestands wird ausgesetzt, wenn: 1. die in Punkt D.3 c) ii) erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind oder 2. bei einem Tuberkulintest ein oder mehrere positive Tiere ermittelt wurden oder bei der Fleischuntersuchung ein Tuberkuloseverdachtsfall festgestellt wurde. Reagiert ein Tier positiv, so wird es aus dem Bestand entfernt und geschlachtet. Das Tier, das positiv reagiert hat, oder der Körper des verdächtigen Tieres wird geeigneten Fleisch- und Laboruntersuchungen sowie epidemiologischen Untersuchungen unterzogen. Der Status des Bestands bleibt ausgesetzt, bis alle Laboruntersuchungen abgeschlossen sind. Wird die Anwesenheit von Tuberkulose nicht bestätigt, so kann die Aussetzung des Status des Bestands aufgehoben werden, nachdem alle über sechs Wochen alten Tiere einem Test unterzogen worden sind und die Ergebnisse frühestens zweiundvierzig Tage nach Entfernung des Tieres, das eine positive Reaktion gezeigt hat, negativ waren. 3. der Bestand Tiere umfasst, deren Status unbestimmt ist, so wie in Anlage II beschrieben.In diesem Fall wird der Status des Bestands bis zur Klärung des Status der Tiere ausgesetzt. Diese Tiere müssen von den anderen Tieren im Bestand solange abgesondert werden, bis ihr Status geklärt ist, entweder durch einen neuen Test zweiundvierzig Wochen später oder durch Fleischuntersuchungen und Laboranalysen.

F. Der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit eines Bestands wird entzogen, wenn die Tuberkulose durch Isolierung des Mycobacterium bovis bei der Laboruntersuchung amtlich bestätigt wird.

Die Veterinärdienste können den Status entziehen: 1. wenn die in Punkt D.3 c) ii) erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind oder 2. wenn bei Fleischuntersuchungen tuberkulosetypische Schädigungen festgestellt werden oder 3.wenn sich bei einer epidemiologischen Untersuchung herausstellt, dass wahrscheinlich eine Infektion vorliegt oder 4. aufgrund aller anderen Erfordernisse zur Überwachung der Rindertuberkulose. Die Lokalisierung und die Kontrolle aller als tuberkuloseinfiziert betrachteten Rinder werden von den Veterinärdiensten durchgeführt.

G. Das Staatsgebiet oder eine Provinz kann von der Europäischen Kommission für amtlich tuberkulosefrei erklärt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Der Anteil Rinder mit nachgewiesener Tuberkuloseinfektion lag in sechs aufeinander folgenden Jahren nicht höher als 0,1 % pro Jahr und mindestens 99,9 % der Bestände wurden in den letzten sechs Jahren jedes Jahr amtlich für tuberkulosefrei erklärt, wobei letzterer Anteil am 31.Dezember jeden Jahres berechnet werden muss. 2. Es besteht ein Identifizierungssystem zur Identifizierung des Ursprungs- und Durchgangsbestands jedes Rindes gemäss der Verordnung 1760/2000/EWG.3. Alle geschlachteten Rinder werden einer amtlichen Fleischuntersuchung unterzogen.4. Die Verfahren zur Aussetzung und zum Entzug des Status als amtlich anerkannt tuberkulosefreier Bestand werden eingehalten. H. Das Staatsgebiet oder die Provinz behält den Status als amtlich anerkannt tuberkulosefreie Zone, wenn die in den Punkten G.1 bis G.4 festgelegten Bedingungen weiterhin erfüllt sind. Stellt sich jedoch heraus, dass die Tuberkulosesituation sich in dem amtlich anerkannt tuberkulosefreien Staatsgebiet oder der amtlich anerkannt tuberkulosefreien Provinz wesentlich verändert hat, so kann die Kommission beschliessen, den Status auszusetzen oder zu entziehen, solange die durch ihren Beschluss festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Oktober 2002 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt J. TAVERNIER

Anlage II zum Königlichen Erlass vom 17. Oktober 2002 über die Bekämpfung der Rindertuberkulose Normen für die Herstellung und die Verwendung von Geflügel- und Rindertuberkulin 1. Amtlich überwachte Tuberkulintests sind mit PPD- oder HCSM-Tuberkulin durchzuführen.2. Für die Kontrolle der Rindertuberkuline PPD und HCSM müssen Herstellungsnormen in Gemeinschaftstuberkulineinheiten (CTU) auf der Grundlage biologischer Prüfungen mit geeignetem EG-Standard-Tuberkulin festgelegt werden.3. Für die Kontrolle von Geflügeltuberkulin müssen Herstellungsnormen in internationalen Einheiten nach biologischer Prüfung im Zusammenhang mit dem EG-Standard-PPD-Geflügeltuberkulin festgelegt werden.4. Das EG-Standard-PPD-Rindertuberkulin stammt vom Instituut voor Dierhouderij en Diergezondheid (IDDLO), Lelystad, Niederlande.5. Das EG-Standard-HCSM-Rindertuberkulin stammt vom Institut Pasteur, Paris, Frankreich.6. Das EG-Standard-Geflügeltuberkulin stammt vom Veterinary Laboratory Agency, Addlestone, Weybridge, England.7. Rindertuberkuline sind aus einem der nachstehenden Mycobacterium-bovis-Stämme herzustellen: a) AN 5, b) Vallee.8. Geflügeltuberkuline sind aus einem der nachstehenden Mycobacterium-avium-Stämme herzustellen: a) D4 ER, b) TB 56.9. Der pH-Wert des Tuberkulins muss zwischen 6,5 und 7,5 liegen.10. Gegenüber dem für die amtliche Kontrolle des Tuberkulins zuständigen Institut muss zufriedenstellend nachgewiesen werden, dass antibakterielle Konservierungsmittel oder andere Stoffe, die dem Tuberkulin zugesetzt werden, weder die Unschädlichkeit noch die Wirksamkeit des Erzeugnisses beeinträchtigen. Phenol und Glycerol sind in folgenden Höchstkonzentrationen zulässig: a) Phenol: 0,5 % m/v, b) Glycerol: 10 % v/v.11. Vorausgesetzt, die Tuberkuline werden bei Temperaturen zwischen 2°C und 8°C und vor Licht geschützt gelagert, können sie nach der letzten zufriedenstellenden Wirksamkeitsprüfung bis zum Ablauf der folgenden Fristen verwendet werden: a) PPD-Tuberkulin flüssig: zwei Jahre, PPD-Tuberkulin lyophilisiert: acht Jahre.b) HCSM-Tuberkulin verdünnt: zwei Jahre. 12. Folgende staatliche Institute sind in ihren jeweiligen Ländern für die amtliche Tuberkulinprüfung zuständig: a) Deutschland: Paul Ehrlich-Institut, Frankfurt/M., b) Belgien: Institut Scientifique de la Santé Publique, rue J.Wytsman 14, 1050 Brüssel, c) Frankreich: Laboratoire national des médicaments vétérinaires, Fougères, d) Grossherzogtum Luxemburg: Institut des Lieferlandes, e) Italien: Istituto superiore di sanità, Rom, f) Niederlande: Instituut voor Dierhouderij en Diergezondheid (ID-DLO), Lelystad, g) Dänemark: Statens Veterinjre Serumlaboratorium, Kopenhagen V, h) Irland: Institut des Lieferlandes, i) Vereinigtes Königreich: Veterinary Laboratory Agency, Addlestone, Weybridge, Pour la consultation du tableau, voir image k) Spanien: Laboratorio de Sanidad y Producción Animal de Granada, l) Portugal: Laboratório Nacional de Investigaçao Veterinaria, Lissabon, m) Österreich: Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung, Mödling, n) Finnland: Eläinlääkintä - ja elintarvikelaitos, Helsinki/anstalten för veterinärmedicin och livsmedel, Helsingfors, o) Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala.13. Jede Partie gebrauchsfertig in Fläschchen abgefüllten Tuberkulins ist der amtlichen Prüfung zu unterziehen.14. Die Tuberkulinprüfung erfolgt nach biologischen und chemischen Verfahren.15. Tuberkuline müssen steril sein.Sterilitätsprüfungen werden nach den Spezifikationen der Europäischen Pharmakopöe durchgeführt. 16. Nach den Spezifikationen der Europäischen Pharmakopöe wird auf Abwesenheit von toxischen Stoffen und Reizstoffen geprüft.17. Tuberkuline sind chemisch zu analysieren, um den Glyzerin- und/oder Phenolgehalt und den Gehalt an etwaigen zugesetzten anderen Konservierungsmitteln zu bestimmen.18. Nach den Spezifikationen der Europäischen Pharmakopöe ist zu prüfen, ob keine Sensibilität gegenüber Tuberkulin vorliegt.19. Die Wirksamkeit von Tuberkulinen ist nach biologischen Verfahren zu ermitteln.Die Verfahren sind auf HCSM- und PPD-Tuberkuline anzuwenden und beruhen auf dem Vergleich der Prüftuberkuline mit Standardtuberkulinen. 20. Der Proteingehalt von PPD-Tuberkulin ist nach der Kjeldahl-Methode zu bestimmen.Der Stickstoff wird durch Multiplikation mit 6,25 in Tuberkuloproteingehalt umgerechnet. 21. Das EG-Standard-HCSM-Rindertuberkulin hat eine Wirksamkeit von 65 000 Gemeinschaftstuberkulineinheiten (CTU) je ml und wird in 5-ml-Ampullen abgegeben.22. Das EG-Standard-PPD-Rindertuberkulin hat eine Wirksamkeit von 50 000 Gemeinschaftstuberkulineinheiten (CTU) je mg PPD und wird lyophilisiert in 1,8-mg-Ampullen abgegeben, d.h., 0,00002 mg PPD entspricht 1 Gemeinschaftstuberkulineinheit. 23. Das EG-Standard-PPD-Geflügeltuberkulin hat eine Wirksamkeit von 50 000 internationalen Einheiten (IE) je mg Trockenmasse PPD und wird lyophilisiert in Ampullen abgegeben, die 10 mg PPD plus 26,3 mg Salze enthalten, d.h., 0,0000726 mg Standardtuberkulin entspricht 1 internationalen Einheit. 24. Tuberkuline, die vom Hersteller den in Nr.12 aufgelisteten staatlichen Instituten zwecks Prüfung zugeleitet werden, müssen biologisch gegen die entsprechenden Standardtuberkuline gemäss den Nummern 2 und 3 getestet worden sein. 25. Wirksamkeitsprüfung a) Wirksamkeitsprüfung an Meerschweinchen Die Prüfung ist an 400 bis 600 g schweren Albinomeerschweinchen durchzuführen.Die Meerschweinchen müssen sich zum Zeitpunkt der Tuberkulininjektion in gutem Allgemeinzustand befinden. Für jede Prüfung sind mindestens acht Meerschweinchen zu verwenden. Die Prüfung sollte frühestens einen Monat nach der Sensibilisierung erfolgen. i) Um die immunogene Wirksamkeit von Rindertuberkulin zu prüfen, sind die Meerschweinchen zunächst nach einem der folgenden Verfahren zu sensibilisieren: 1.Injektion von durch Hitze abgetötetem Mycobacterium bovis, Stamm AN5, in Öl-Adjuvans, 2. Injektion von lebendem Mycobacterium bovis, Stamm AN5, in physiologischer Kochsalzlösung, 3.Injektion von BCG-Vakzine. ii) Zur Prüfung von Geflügeltuberkulinen sind die Meerschweinchen zunächst durch Injektion von 2 mg durch Hitze abgetöteter Tuberkelbakterien des Geflügeltyps, suspendiert in 0,5 ml sterilen Flüssigparaffins, oder durch Injektion lebender Tuberkelbakterien des Geflügeltyps in physiologischer Kochsalzlösung zu sensibilisieren. Zu diesem Zweck ist der geflügeltypische Stamm D4 zu verwenden. iii) Die einzelnen Prüftuberkuline sind an ordnungsgemäss sensibilisierten Meerschweinchengruppen im intrakutanen Test gegen das entsprechende Standardtuberkulin zu prüfen.

Die Meerschweinchen werden auf beiden Seiten geschoren. Die Prüfung erfolgt durch Vergleich der Reaktionen in verschiedener, nicht über 0,2 ml hinausgehender Dosierung einer Verdünnung des Standardtuberkulins in Tween 80 enthaltender 0,0005 %iger isotonisch gepufferter Kochsalzlösung mit einer entsprechenden Reihe Injektionen des Prüftuberkulins. Die Verdünnungen sind in geometrischen Reihen herzustellen und den Meerschweinchen randomisiert nach dem lateinischen Quadrat zu injizieren (vier Injektionsstellen auf jeder Seite nach einem 8-Punkte-Muster). Die Durchmesser der Reaktionen sind nach 24 bis 28 Stunden an jeder Injektionsstelle zu messen und aufzuzeichnen.

Für jede Probe Prüftuberkulin sind nach statistischen Methoden die relative Wirksamkeit gegen das Standardtuberkulin und die entsprechenden Konfidenzgrenzen zu schätzen, wobei als Metameter die Durchmesser der Reaktionen und die Logarithmen der Dosierungen zugrunde zu legen sind. Die immunogene Wirksamkeit des Rinderprüftuberkulins ist akzeptabel, wenn die geschätzte Wirksamkeit bei Rindern je bovine Dosis 2 000 CTU (+25 %) gewährleistet. Die Wirksamkeit der einzelnen Prüftuberkuline wird in Gemeinschaftstuberkulineinheiten (CTU) beziehungsweise in internationalen Einheiten (IE) je ml ausgedrückt. b) Wirksamkeitsprüfung bei Rindern Die immunogene Wirksamkeit von Rindertuberkulinen kann periodisch an natürlich oder künstlich infizierten tuberkulösen Rindern geprüft werden.Durch vier- oder sechsstellige intrakutane Injektion des Prüftuberkulins bei Gruppen tuberkulöser Tiere wird die Wirksamkeit gegen das entsprechende Standardtuberkulin getestet und wie beim Meerschweinchenversuch nach statistischen Methoden geschätzt. 26. Für die Etikettierung von Tuberkulin-Behältnissen und -Packstücken gelten folgende Bestimmungen: Das Etikett auf Behältnissen und Packstücken enthält folgende Angaben: - den Namen des Präparats, - bei Flüssigpräparaten: das Gesamtvolumen im Behältnis, - die Anzahl der Gemeinschafts- oder der internationalen Einheiten je ml oder je mg, - den Namen des Herstellers, - die Nummer der Partie, - Art und Menge der Rekonstituierungsflüssigkeit bei lyophilisierten Präparaten. Das Etikett auf Behältnissen oder das Etikett auf dem Packstück muss darüber hinaus folgende Angaben enthalten: - das Verfallsdatum, - die Lagerungsbedingungen, - die Bezeichnung und nach Möglichkeit die Verhältnismenge etwaig zugesetzter Stoffe, - den Bakterienstamm, aus dem das Tuberkulin gewonnen wurde. 27. Die in Nr.12 erwähnten staatlichen Institute sind mit der zusätzlichen Prüfung von den in den Mitgliedstaaten üblicherweise verwendeten Tuberkulinen zu beauftragen, damit gewährleistet ist, dass die Wirksamkeit der einzelnen Tuberkuline dem entsprechenden gemeinschaftlichen Standardtuberkulin entspricht. Im Fall tuberkulöser Rinder sind diese Prüfungen an ordnungsgemäss sensibilisierten Meerschweinchen mittels geeigneter chemischer Verfahren durchzuführen. 28. Als amtliche interkutane Tuberkulintests sind folgende Verfahren anzuerkennen: a) der einfache intrakutane Test: eine einzige Injektion von Rindertuberkulin, b) der intrakutane Vergleichstest: zwei simultan verabreichte Injektionen von Rindertuberkulin beziehungsweise von Geflügeltuberkulin.29. Tuberkulindosierungen für die Injektion: 1.mindestens 2 000 CTU Rindertuberkulin, 2. mindestens 2 000 IE Geflügeltuberkulin W15. Die jeweils injizierte Dosis darf 0,2 ml nicht überschreiten. 30. Tuberkulinproben erfolgen durch Injektion von Tuberkulin(en) in die Nackenhaut.Die Injektionsstellen liegen dabei an der Grenzlinie zwischen dem vorderen und dem mittleren Drittel des Nackenbereichs.

Werden ein und demselben Tier sowohl Geflügel- als auch Rindertuberkulin injiziert, so liegt die Injektionsstelle für das Geflügeltuberkulin etwa 10 cm neben dem Scheitelpunkt des Nackens und die Injektionsstelle für Rindertuberkulin etwa 12,5 cm tiefer auf einer in etwa parallel zur Schulterlinie verlaufenden Linie oder auf der anderen Seite des Nackens; bei jungen Tieren, bei denen die Injektionen platzbedingt nicht ausreichend voneinander getrennt auf einer Nackenseite gesetzt werden können, ist das Tuberkulin auf jeder Nackenseite an gleichgelegenen Stellen in der Mitte des mittleren Drittels des Nackens zu applizieren. 31. Durchführung des Tuberkulintests und Auswertung der Reaktionen: a) Durchführung Injektionsstellen scheren und reinigen.Innerhalb der geschorenen Bereiche zwischen Zeigefinger und Daumen eine senkrechte Hautfalte bilden und deren Dicke mit Schublehre messen und aufzeichnen. Eine kurze sterile Nadel, an der eine tuberkulingefüllte Messspritze befestigt ist, Schrägkante nach aussen, schiefwinklig in die tieferen Hautschichten einführen. Die Tuberkulindosis injizieren. Die Injektion wurde korrekt durchgeführt, wenn sich beim Abtasten eine kleine, linsengrosse Quaddel an jeder Injektionsstelle feststellen lässt. Die Hautfaltendicke an jeder Injektionsstelle 72 Stunden nach der Injektion wieder messen und aufzeichnen. b) Auswertung der Reaktionen Reaktionen werden ausgewertet anhand der klinischen Symptome und der aufgezeichneten Zunahme(n) der Hautfaltendicke an den Injektionsstellen, und zwar 72 Stunden nach Injektion der Tuberkuline.i) Negative Reaktion: begrenzte Schwellung mit höchstens 2 mm Hautdickenzunahme und ohne klinische Symptome wie diffuses oder extensives Ödem, Austritt von Ödemflüssigkeit, Nekrose, Schmerz oder Entzündung der Lymphgänge im Injektionsbereich oder Entzündung der Lymphknoten. ii) Fragliche Reaktion: bei Abwesenheit der in Punkt b) i) erwähnten klinischen Symptome und einer Hautdickenzunahme zwischen 2 und 4 mm. iii) Positive Reaktion: bei Vorliegen der in Punkt i) erwähnten klinischen Symptome oder bei Hautdickenzunahme an der Injektionsstelle von 4 mm oder mehr. 32. Die amtlich anerkannten intrakutanen Tuberkulintests sind wie folgt auszuwerten: a) einfacher intrakutaner Tuberkulintest: positiv: Positivreaktion gemäss Punkt 31 b) iii), fraglich: fragliche Reaktion gemäss Punkt 31 b) ii), negativ: Negativreaktion gemäss Punkt 31 b) i). Tiere, die im einfachen intrakutanen Test fraglich reagiert haben, sind frühestens nach 42 Tagen erneut zu testen.

Tiere, die auch in diesem zweiten Test nicht negativ reagieren, gelten als positiv.

Tiere, die im einfachen intrakutanen Test positiv reagiert haben, können einem intrakutanen Vergleichstest unterzogen werden. b) Intrakutaner Vergleichstest zur Feststellung und Aufrechterhaltung des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit eines Bestands: positiv: bovine Reaktion um mehr als 4 mm dicker als die aviäre Reaktion oder Vorliegen klinischer Symptome, fraglich: positive oder fragliche bovine Reaktion um 1 bis 4 mm dicker als die aviäre Reaktion bei Fehlen klinischer Symptome, negativ: negative bovine Reaktion oder positive beziehungsweise fragliche bovine Reaktion, aber gleich dick oder weniger dick als die positive beziehungsweise fragliche aviäre Reaktion, bei Fehlen klinischer Symptome in beiden Fällen. Tiere, die im intrakutanen Vergleichstest fraglich reagieren, sind frühestens nach 42 Tagen erneut zu testen.

Tiere, die auch im zweiten Test nicht negativ reagieren, gelten als positiv. c) Der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit eines Bestands kann ausgesetzt werden und Tiere aus diesem Bestand dürfen nicht innergemeinschaftlich gehandelt werden, bis der Gesundheitsstatus folgender Tierkategorien geklärt ist: 1.Tiere, die aufgrund des einfachen intrakutanen Tests als « fraglich« eingestuft wurden, 2. Tiere, die aufgrund des einfachen intrakutanen Tests als positiv eingestuft wurden und die einem intrakutanen Vergleichstest zu unterziehen sind, 3.Tiere, die aufgrund des intrakutanen Vergleichstests als « fraglich« eingestuft wurden. d) Sofern Tiere den Gemeinschaftsvorschriften entsprechend vor ihrer Verbringung einem intrakutanen Tuberkulintest unterzogen werden müssen, sind die Testergebnisse so auszulegen, dass kein Tier, dessen Hautdickenzunahme mehr als 2 mm beträgt oder bei dem klinische Symptome vorliegen, innergemeinschaftlich gehandelt werden darf. Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Oktober 2002 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt J. TAVERNIER Vu pour être annexé à Notre arrêté du 9 octobre 2005.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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