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Arrêté Royal du 19 octobre 2005
publié le 26 janvier 2006

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 24 octobre 2002 portant règlement général des études relatif aux formations de base des membres du personnel du cadre opérationnel des services de police

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service public federal interieur
numac
2005000655
pub.
26/01/2006
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19/10/2005
ELI
eli/arrete/2005/10/19/2005000655/moniteur
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19 OCTOBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 24 octobre 2002 portant règlement général des études relatif aux formations de base des membres du personnel du cadre opérationnel des services de police


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 24 octobre 2002 portant règlement général des études relatif aux formations de base des membres du personnel du cadre opérationnel des services de police, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 24 octobre 2002 portant règlement général des études relatif aux formations de base des membres du personnel du cadre opérationnel des services de police.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 19 octobre 2005.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ 24. OKTOBER 2002 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der allgemeinen Studienordnung in Bezug auf die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste Der Minister des Innern und der Minister der Justiz, Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30.März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere des Artikels IV.II.42;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen, insbesondere des Artikels 4 Absatz 2 und der Artikel 39 und 60;

Aufgrund des Protokolls Nr. 55/3 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 4. Januar 2002;

Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 25.

Januar 2002;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates nicht ordnungsgemäss innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgegeben worden ist und keine Fristverlängerung beantragt worden ist; dass sie demzufolge übergangen worden ist;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates, Erlassen: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. « Lehrpersonal »: jeden Lehrbeauftragten, Praxisausbilder und Ausbilder im Sinne von Artikel IV.II.1 Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 RSPol, 2. « Generaldirektor »: den Generaldirektor der in Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 3.September 2000 über den Generalkommissar und die Generaldirektionen der föderalen Polizei erwähnten Generaldirektion des Personals, 3. « Prüfungskommission »: die in Artikel 49 des Königlichen Erlasses vom 20.November 2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen erwähnte Prüfungskommission, 4. « Prüfungsausschuss »: den in Artikel 54 des Königlichen Erlasses vom 20.November 2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen erwähnten Prüfungsausschuss, 5. « erstem Bewerter »: einen für die Ausbildung des Anwärters verantwortlichen Ausbilder, der vom Schuldirektor oder gegebenenfalls vom Mentor des Ausbildungspraktikums bestimmt worden ist, 6.« zweitem Bewerter »: den Schuldirektor oder gegebenenfalls den Korpschef der Praktikumseinheit oder ein von ihnen bestimmtes Personalmitglied, das einen höheren Dienstgrad als der erste Bewerter innehat oder, in Ermangelung dessen, den gleichen Dienstgrad innehat, aber ein höheres Dienstgradalter erreicht hat.

Art. 2 - Der vorliegende Erlass ist auf alle Grundausbildungen anwendbar, die den Personalmitgliedern des Einsatzkaders der Polizeidienste erteilt werden.

KAPITEL II - Prüfungskommissionen und Prüfungsausschüsse Art. 3 - Der Anwärter, der der Auffassung ist, dass er einen Ablehnungsgrund im Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches gegen ein Mitglied einer Prüfungskommission oder eines Prüfungsausschusses geltend machen kann, oder der der Auffassung ist, dass ein Mitglied einer Prüfungskommission oder eines Prüfungsausschusses ihn unmöglich unparteiisch bewerten kann, muss dieses Mitglied ablehnen, bevor die Prüfungskommission die Noten erteilt beziehungsweise der Prüfungsausschuss seine mit Gründen versehene Stellungnahme abgibt.

Zur Vermeidung der Unzulässigkeit muss die Ablehnung durch einen mit Gründen versehenen Antrag beim Schuldirektor oder, wenn der Schuldirektor als Vorsitzender des Prüfungsausschusses abgelehnt wird, beim Generaldirektor beantragt werden.

Nachdem der Anwärter, der das Mitglied ablehnt, und das abgelehnte Mitglied der Prüfungskommission beziehungsweise des Prüfungsausschusses ihren Standpunkt dargelegt haben, trifft der Schuldirektor oder gegebenenfalls der Generaldirektor eine Entscheidung. Er bringt dem Mitglied der Prüfungskommission beziehungsweise des Prüfungsausschusses und dem Anwärter seine Entscheidung zur Kenntnis. Gegebenenfalls bestimmt er einen Stellvertreter.

Art. 4 - Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist für die Organisation der Prüfungen verantwortlich. Er fordert die Anwärter auf, zu den Prüfungen zu erscheinen, und teilt ihnen die Zusammensetzung der Prüfungskommission und des Prüfungsausschusses mit.

Der Vorsitzende der Prüfungskommission legt auf Vorschlag des Schuldirektors die Zeit fest, die den Anwärtern zur Verfügung steht, um die schriftliche und die mündliche Prüfung abzulegen. Er entscheidet, ob und unter welchen Bedingungen die Anwärter Dokumentation einsehen dürfen.

Der Vorsitzende der Prüfungskommission erstellt ein Protokoll über den Verlauf der Prüfungen. Das Prüfungsprotokoll enthält mindestens: 1. die Zahl der vorgeladenen Kandidaten, 2.die Zahl der Prüfungsteilnehmer, 3. die Zahl der erfolgreichen Kandidaten und der Kandidaten, die nicht bestanden haben, 4.die Zahl der Aufschübe, 5. die Zahl der Verzichtserklärungen, 6.die Zahl der aus anderen Gründen Abwesenden, 7. die besonderen Fälle, 8.eine Beschreibung der Vorfälle.

Art. 5 - Der Schuldirektor ist für die Organisation des Sekretariats der Prüfungskommission und des Prüfungsausschusses verantwortlich.

Art. 6 - Die Mitglieder der Prüfungskommission und des Prüfungsausschusses sowie die Mitglieder der jeweiligen Sekretariate unterliegen der strikten Geheimhaltungspflicht in Bezug auf die Arbeiten innerhalb der Prüfungskommission beziehungsweise des Prüfungsausschusses.

Art. 7 - Der Prüfungsausschuss teilt dem Generaldirektor seine mit Gründen versehene Stellungnahme in Bezug auf die in Artikel IV.II.44 Nr. 3 und Nr. 4 RSPol erwähnten Möglichkeiten mit und übermittelt dem Betroffenen eine Kopie dieser Stellungnahme.

Die in Absatz 1 erwähnte Stellungnahme umfasst ein personenbezogenes Schreiben mit der Begründung des Nichtbestehens und einer Stellungnahme in Bezug auf die eventuelle Wiederholung der gesamten Grundausbildung oder eines Teils davon.

Art. 8 - Der Schuldirektor bringt den Anwärtern die in Artikel IV.II.44 Nr. 3 und Nr. 4 RSPol erwähnte Entscheidung des Generaldirektors durch ein Blatt mit den Endergebnissen zur Kenntnis.

KAPITEL III - Bewertung Abschnitt 1 - Professionelle Arbeitsweise Art. 9 - Der Schuldirektor informiert die Anwärter zu Beginn der Grundausbildung über die Modalitäten der Bewertung der professionellen Arbeitsweise.

Art. 10 - Die Anwärter werden von einem dazu bestimmten Ausbilder und gegebenenfalls vom Mentor des Ausbildungspraktikums bewertet.

In Abweichung von Absatz 1 werden der Inspektor-Anwärter, Hauptinspektor-Anwärter und Kommissar-Anwärter bei der Zwischenprüfung nur von einem dazu bestimmten Ausbilder bewertet.

Art. 11 - Das Lehrpersonal leistet Mitarbeit bei der Erstellung der Bewertung der professionellen Arbeitsweise der Anwärter.

Art. 12 - Die Bewertung der professionellen Arbeitsweise erfolgt auf der Grundlage von Gesprächen zur Arbeitsweise und Bewertungsgesprächen.

Vor der Bewertung der professionellen Arbeitsweise führt der erste Bewerter mindestens ein Gespräch zur Arbeitsweise mit dem Anwärter.

Vor diesem Gespräch nimmt der Anwärter eine Selbstbewertung vor. Der Bericht über dieses Gespräch wird auf einem Blatt über die Arbeitsweise festgehalten, dessen Muster in Anlage 23 zum vorliegenden Erlass festgelegt ist. Nach dem Gespräch wird dem Anwärter eine Kopie des Blattes über die Arbeitsweise notifiziert.

Art. 13 - Der erste Bewerter bewertet die professionelle Arbeitsweise des Anwärters nach einem Bewertungsgespräch; der Bericht darüber wird auf einem Bewertungsblatt festgehalten, dessen Muster in Anlage 24 zum vorliegenden Erlass festgelegt ist. Nach dem Gespräch wird dem Anwärter eine Kopie dieses Bewertungsblattes notifiziert.

Negativ bewertete Bewertungsindikatoren müssen im Bewertungsblatt ausdrücklich begründet werden.

Art. 14 - Stimmt der Anwärter dem Inhalt des Bewertungsblattes zu, wird dieses Blatt in die Schulakte geordnet.

Art. 15 - Stimmt der Anwärter dem Inhalt des Bewertungsblattes nicht zu, legt er dem ersten Bewerter innerhalb fünf Werktagen nach der in Artikel 13 erwähnten Notifizierung seine Verteidigungsschrift mit Bemerkungen vor.

Ist der erste Bewerter mit den Bemerkungen in der Verteidigungsschrift einverstanden, passt er das Bewertungsblatt entsprechend an und ordnet es in die Schulakte.

Ist der erste Bewerter nicht mit den Bemerkungen in der Verteidigungsschrift einverstanden, bringt er dem Anwärter das Bewertungsblatt mit seiner Antwort auf die Verteidigungsschrift zur Kenntnis. Der Anwärter kann dem ersten Bewerter innerhalb dreier Werktage eine Replik auf diese Antwort übermitteln. Diese Replik wird der Bewertungsakte beigefügt.

Nach Ablauf der in Absatz 3 erwähnten Frist leitet der erste Bewerter die Bewertungsakte unverzüglich an den zweiten Bewerter weiter, der auf der Grundlage der vom ersten Bewerter vervollständigten Bewertungsakte entscheidet.

Die in Absatz 4 erwähnte Entscheidung kann entweder eine Bestätigung oder eine Änderung des Bewertungsberichts des ersten Bewerters sein.

Im Fall einer Änderung gibt der zweite Bewerter seine Begründung auf dem Bewertungsblatt an. Diese Entscheidung enthält eine endgültige Bewertung und wird dem Anwärter zur Kenntnis gebracht. Das Bewertungsblatt wird daraufhin in die Schulakte geordnet.

Abschnitt 2 - Tägliche Arbeit Art. 16 - Der Schuldirektor bestimmt pro Ausbildungsmodul die Anzahl Tests, die Art der Tests und den Zeitpunkt, zu dem die Tests abgelegt werden müssen. Mehrere Tests pro Ausbildungsmodul geben Anlass zu einer allgemeinen Note.

Das Ergebnis der in Absatz 1 erwähnten Tests wird auf einem Ergebnisblatt eingetragen, dessen Muster in den Anlagen 3, 7, 12, 17 und 21 zum vorliegenden Erlass festgelegt ist.

Abschnitt 3 - Prüfungen Art. 17 - Die Fragen der schriftlichen Prüfung sind pro Ausbildungslehrgang für alle Anwärter der betreffenden Polizeischule gleich.

Der Vorsitzende der Prüfungskommission gewährleistet die Anonymität der Anwärter bei der Verbesserung der schriftlichen Prüfung.

Art. 18 - Wenn die Note eines oder mehrerer Mitglieder der Prüfungskommission um mehr als 15 % von der höchsten erteilten Note abweicht oder wenn die Mitglieder der Prüfungskommission Noten erteilen, die teils über und teils unter dem verlangten Minimum liegen, erteilt die Prüfungskommission nach Beratung eine endgültige Note. Kommt keine Einigkeit zustande, erteilt der Vorsitzende der Prüfungskommission eine endgültige Note.

Art. 19 - Die für eine zweite Prüfungsperiode erteilten Noten werden nicht für die Bestimmung des Endergebnisses berücksichtigt.

Die Anwärter, die bei der zweiten Prüfungsperiode bestehen, werden hinter den Anwärtern eingeordnet, die bei der ersten Prüfungsperiode bestanden haben.

Art. 20 - Die Prüfungsergebnisse werden auf einem Ergebnisblatt eingetragen, dessen Muster in den Anlagen 4, 8, 9, 13, 14, 18, 19 und 22 zum vorliegenden Erlass festgelegt ist.

KAPITEL IV - Nichtbestehen und Wiederholung Art. 21 - Nimmt ein Anwärter an einer Prüfung oder einem Prüfungsteil nicht teil, wird davon ausgegangen, dass er die betreffende Prüfung beziehungsweise den betreffenden Prüfungsteil nicht bestanden hat.

Art. 22 - Die im Fall einer Wiederholung der gesamten Grundausbildung oder eines Teils davon erteilten Noten werden für die Bestimmung einer neuen allgemeinen Beurteilungsnote berücksichtigt.

KAPITEL V - Aufschub und Verzicht Art. 23 - Der Anwärter kann aus Gesundheitsgründen, wegen Schwangerschaft oder aus schwerwiegenden oder aussergewöhnlichen Gründen einen Aufschub für die gesamte Grundausbildung oder einen Teil davon beantragen.

Hierzu richtet der Anwärter einen mit Gründen versehenen Antrag an den Schuldirektor.

Der Schuldirektor entscheidet über die Gewährung eines Aufschubs und bestimmt gegebenenfalls dessen Dauer. Er bringt dem Anwärter seine Entscheidung zur Kenntnis.

Ist der Anwärter mit der in Absatz 3 erwähnten Entscheidung nicht einverstanden, kann er innerhalb dreier Werktage eine Verteidigungsschrift beim Generaldirektor einreichen, der nach Aktenlage entscheidet.

Art. 24 - Der Anwärter kann jederzeit entscheiden, nicht länger an der Grundausbildung teilzunehmen. Hierzu richtet er eine Verzichtserklärung an den Generaldirektor und benachrichtigt er zudem den Schuldirektor darüber. Dieser Verzicht ist bedingungslos und unwiderruflich für den betreffenden Ausbildungslehrgang.

KAPITEL VI - Ausbildungsakte und Schulakte Art. 25 - Die eingerichteten und zugelassenen Schulen, die mit einer Grundausbildung beauftragt sind, führen für jeden Ausbildungslehrgang eine Ausbildungsakte. Diese Akte besteht aus mehreren Mappen und umfasst: 1. ein Verzeichnis pro Mappe, 2.das Programm und die Stundenpläne der Unterrichtseinheiten und Aktivitäten, 3. die Namenliste des Lehrpersonals und die von ihm unterrichteten Inhalte, 4.die Namenliste der Anwärter und die von ihnen erzielten Endergebnisse, 5. alle Unterlagen in Bezug auf die Bewertung der Ausbildungsmodule und der professionellen Arbeitsweise, 6.alle Unterlagen in Bezug auf das Ausbildungspraktikum (die Ausbildungspraktika), 7. eine Kopie des Protokolls der Prüfungen und der Stellungnahme des Prüfungsausschusses, 8.jede andere zweckdienliche Unterlage.

Art. 26 - Die eingerichteten und zugelassenen Schulen, die mit einer Grundausbildung beauftragt sind, führen für jeden Anwärter eine Schulakte. Diese Akte besteht aus mehreren Mappen und umfasst: 1. ein Verzeichnis pro Mappe, 2.individuelle und zweckdienliche Daten in Bezug auf den Anwärter, 3. alle Unterlagen in Bezug auf die Bewertung der professionellen Arbeitsweise, 4.alle Unterlagen in Bezug auf die Bewertung der Ausbildungsmodule, 5. Disziplinarangelegenheiten, 6.jede andere zweckdienliche Unterlage.

Art. 27 - Am Ende des Ausbildungslehrgangs werden die Ausbildungsakte und die Schulakte bei der Generaldirektion des Personals archiviert.

Art. 28 - Der Generaldirektor kann die Ausbildungsakte und die Schulakte zu jeder weiteren Veranlassung anfordern.

Art. 29 - Auf einfaches Verlangen kann der Anwärter jederzeit seine Schulakte einsehen. Zur Vorbereitung der in Artikel 15 erwähnten Verteidigungsschrift kann der Anwärter eine Kopie seiner Schulakte erhalten.

KAPITEL VII - Schlussbestimmungen Art. 30 - Das Programm der Grundausbildungen und der vorbereitenden Ausbildungen, das Kompetenzprofil der Anwärter sowie das Muster für das Blatt über die Arbeitsweise, für das Bewertungsblatt und für die verschiedenen Ergebnisblätter werden in folgenden Anlagen zum vorliegenden Erlass erfasst: 1. Hilfsbediensteter: Kompetenzprofil am Ende der Grundausbildung, 2.Hilfsbediensteter: Programm der Grundausbildung, 3. Hilfsbediensteter: Muster eines Blattes über die Ergebnisse in Bezug auf die tägliche Arbeit, 4.Hilfsbediensteter: Muster eines Blattes über die Ergebnisse der Abschlussprüfung, 5. Inspektor: Kompetenzprofil am Ende der Grundausbildung, 6.Inspektor: Programm der Grundausbildung, 7. Inspektor: Muster eines Blattes über die Ergebnisse in Bezug auf die tägliche Arbeit, 8.Inspektor: Muster eines Blattes über die Ergebnisse der Zwischenprüfung, 9. Inspektor: Muster eines Blattes über die Ergebnisse der Abschlussprüfung, 10.Hauptinspektor: Kompetenzprofil am Ende der Grundausbildung, 11. Hauptinspektor: Programm der Grundausbildung, 12.Hauptinspektor: Muster eines Blattes über die Ergebnisse in Bezug auf die tägliche Arbeit, 13. Hauptinspektor: Muster eines Blattes über die Ergebnisse der Zwischenprüfung, 14.Hauptinspektor: Muster eines Blattes über die Ergebnisse der Abschlussprüfung, 15. Kommissar: Kompetenzprofil am Ende der Grundausbildung, 16.Kommissar: Programm der Grundausbildung, 17. Kommissar: Muster eines Blattes über die Ergebnisse in Bezug auf die tägliche Arbeit, 18.Kommissar: Muster eines Blattes über die Ergebnisse der Zwischenprüfung, 19. Kommissar: Muster eines Blattes über die Ergebnisse der Abschlussprüfung, 20.Vorbereitende Ausbildung Hauptinspektor und Kommissar: Ausbildungsprogramm, 21. Vorbereitende Ausbildung Hauptinspektor und Kommissar: Muster eines Blattes über die Ergebnisse der täglichen Arbeit, 22.Vorbereitende Ausbildung Hauptinspektor und Kommissar: Muster eines Blattes über die Ergebnisse der Abschlussprüfung, 23. Muster eines Blattes über die professionelle Arbeitsweise für die Grundausbildung, 24.Muster eines Bewertungsvordrucks für die Grundausbildung.

Art. 31 - Vorliegender Erlass wird mit 1. April 2001 wirksam.

Brüssel, den 24. Oktober 2002 Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN

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