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Arrêté Royal du 19 mars 2014
publié le 18 octobre 2017

Arrêté royal réglementant la connaissance des langues dans l'aviation civile. -- Traduction allemande

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service public federal mobilite et transports
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2017013320
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18/10/2017
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19/03/2014
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


19 MARS 2014. - Arrêté royal réglementant la connaissance des langues dans l'aviation civile. -- Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 19 mars 2014 réglementant la connaissance des langues dans l'aviation civile (Moniteur belge du 22 mai 2014).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 19. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Regelung der Sprachkenntnisse in der Zivilluftfahrt PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 27.Juni 1937 zur Revision des Gesetzes vom 16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt, Artikel 5 § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 2.Januar 2001;

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3.

November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, Anhang I, FCL.055;

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission vom 10.

August 2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 13;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Juni 2008 zur Regelung der Kenntnisse der englischen Sprache in der Zivilluftfahrt;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Dezember 2013;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 25.

Februar 2014;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.811/4 des Staatsrates vom 13. Januar 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In Erwägung des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten und durch das Gesetz vom 30. April 1947 gebilligten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, Anhang 1 Artikel 1.2.9;

Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Chancengleichheit und des Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. kontrollierter Luftraum: ein Luftraum von festgelegten Ausmaßen, in dem Flugverkehrskontrolle für IFR- und VFR-Flüge in ATS-Lufträumen der Klassen A, B, C, D und E durchgeführt wird;2. Verordnung (EU) Nr.1178/2011: die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates; 3. Verordnung (EU) Nr.805/2011: die Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission vom 10. August 2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates; 4. Generaldirektor: der Generaldirektor der Generaldirektion Luftverkehr;5. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Luftverkehr gehört. Art. 2 - § 1 - Piloten von Flugzeugen, Hubschraubern, Luftfahrzeugen mit vertikaler Start- und Landefähigkeit und Luftschiffen, die im kontrollierten Luftraum fliegen oder die den Fluginformationsdienst (FIS) verwenden, weisen ein Sprachkompetenzniveau 4, 5 oder 6 der englischen Sprache für den Sprechfunkverkehr nach. § 2 - Piloten von Flugzeugen, Hubschraubern, Luftfahrzeugen mit vertikaler Start- und Landefähigkeit und Luftschiffen, die nicht im kontrollierten Luftraum fliegen und die nicht den Fluginformationsdienst (FIS) verwenden, weisen ein Sprachkompetenzniveau 4, 5 oder 6 der englischen Sprache oder einer vom betreffenden Flugplatz verwendeten Landessprache für den Sprechfunkverkehr nach. § 3 - Die Fluglotsen weisen ein Sprachkompetenzniveau 4, 5 oder 6 der englischen Sprache für den Sprechfunkverkehr nach. § 4 - Die Funker der Luftfahrtfunkstellen weisen ein Sprachkompetenzniveau 4, 5 oder 6 der englischen Sprache oder einer vom betreffenden Flugplatz verwendeten Landessprache für den Sprechfunkverkehr nach.

Art. 3 - § 1 - Für die in Artikel 2 §§ 1 und 2 erwähnten Personen werden die Anforderungen zur Erreichung eines Sprachkompetenzniveaus 4, 5 oder 6 in einer der in Artikel 2 §§ 1 und 2 erwähnten Sprachen in FCL.055 Buchstabe (b) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 festgelegt. § 2 - Für die in Artikel 2 § 3 erwähnten Personen werden die Anforderungen zur Erreichung eines Sprachkompetenzniveaus 4, 5 oder 6 der englischen Sprache in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 festgelegt. § 3 - Für die in Artikel 2 § 4 erwähnten Personen werden die Anforderungen zur Erreichung eines Sprachkompetenzniveaus 4, 5 oder 6 der englischen Sprache in der Anlage zum vorliegenden Erlass festgelegt.

Art. 4 - § 1 - Die in Artikel 2 §§ 1, 2 und 4 erwähnten Personen beweisen das in Artikel 2 geforderte Sprachkompetenzniveau durch das Bestehen einer Prüfung, die abgelegt wurde bei einer Einrichtung, hierzu anerkannt durch: 1. den Minister oder den Generaldirektor;oder 2. einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union;oder 3. die zuständige Luftfahrtbehörde von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz. Der Minister oder der Generaldirektor bestimmt die Bedingungen, die die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Einrichtungen erfüllen müssen. § 2 - Die in Artikel 2 § 3 erwähnten Personen beweisen das in Artikel 2 geforderte Sprachkompetenzniveau durch das Bestehen einer Prüfung, die den durch den Minister oder den Generaldirektor festgelegten Anforderungen entspricht.

Art. 5 - Auf Antrag einer in Artikel 2 erwähnten Person, die das Bestehen der in Artikel 4 erwähnten Prüfung beweist, wird der Vermerk der Sprachkompetenz, die der Sprache entspricht, in der die Prüfung abgelegt wurde, auf seiner Lizenz angegeben, zusammen mit dem Ablaufdatum dieses Vermerks.

Art. 6 - § 1 - Für die in Artikel 2 §§ 1 und 2 erwähnten Personen ist der Vermerk der Sprachkompetenz gültig für die in FCL.055 Buchstabe (c) der Verordnung (EU) Nr.1178/2011 erwähnte Dauer. § 2 - Für die in Artikel 2 § 3 erwähnten Personen ist der Vermerk der Sprachkompetenz gültig für die in Artikel 13 § 6 der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 erwähnte Dauer. § 3 - Für die in Artikel 2 § 4 erwähnten Personen ist der Vermerk der Sprachkompetenz gültig für: 1. 3 Jahre, ab dem Datum der bestandenen Prüfung, wenn sie ein Sprachkompetenzniveau von Niveau 4 nachgewiesen haben;2. 6 Jahre, ab dem Datum der bestandenen Prüfung, wenn sie ein Sprachkompetenzniveau von Niveau 5 nachgewiesen haben;3. eine unbestimmte Dauer, ab dem Datum der bestandenen Prüfung, wenn sie ein Sprachkompetenzniveau von Niveau 6 nachgewiesen haben. Art. 7 - Für den Fall, dass die in Artikel 2 §§ 1, 2 oder 4 erwähnten Personen, die Inhaber eines Vermerks der Sprachkompetenz sind, erneut die in Artikel 4 erwähnte Prüfung bestehen und eine Sprachkompetenz von Niveau 4 nachweisen, wird der anzuwendende Vermerk der Sprachkompetenz nach dem Ablaufdatum erneuert für die in Artikel 6 vorgesehene Dauer.

Für den Fall, dass die in Artikel 2 §§ 1, 2 oder 4 erwähnten Personen, die Inhaber eines Vermerks der Sprachkompetenz sind, erneut die in Artikel 4 erwähnte Prüfung bestehen und eine Sprachkompetenz von Niveau 5 nachweisen, wird der anzuwendende Vermerk der Sprachkompetenz nach dem Ablaufdatum erneuert für die in Artikel 6 vorgesehene Dauer.

Für den Fall, dass die in Artikel 2 §§ 1, 2 oder 4 erwähnten Personen, die Inhaber eines Vermerks der Sprachkompetenz sind, erneut die in Artikel 4 erwähnte Prüfung bestehen und eine Sprachkompetenz von Niveau 6 nachweisen, wird der anzuwendende Vermerk der Sprachkompetenz nach dem Ablaufdatum erneuert für die in Artikel 6 vorgesehene Dauer.

Art. 8 - Der Königliche Erlass vom 30. Juni 2008 zur Regelung der Kenntnisse der englischen Sprache in der Zivilluftfahrt wird aufgehoben.

Art. 9 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Luftverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

Anlage zum Königlichen Erlass vom 19. März 2014 zur Regelung der Sprachkenntnisse in der Zivilluftfahrt

Niveau der Sprachkenntnisse 6 (Expertenniveau), 5 (Erweitertes Niveau) und 4 (Einsatzfähigkeit) für die englische Sprache

NIVEAU

AUSSPRACHE Spricht einen Dialekt und/oder mit einem Akzent, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird.

STRUKTUR Relevante grammatische Strukturen und Satzmuster werden durch Sprachfunktionen bestimmt, die für die Aufgabe angemessen sind.

VOKABULAR

FLÜSSIGKEIT

VERSTÄNDNIS

INTERAKTION

Expertenniveau 6

Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation, auch wenn sie möglicherweise von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst sein können, beeinträchtigen die Verständlichkeit fast nie.

Sowohl grundlegende als auch komplexe grammatische Strukturen und Satzmuster werden durchgängig gut beherrscht.

Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind ausreichend, um über eine breite Vielfalt bekannter und unbekannter Themen effektiv zu kommunizieren.

Das Vokabular ist idiomatisch, nuanciert und auf das Register abgestimmt.

Kann einen längeren Redefluss natürlich und mühelos aufrechterhalten.

Variiert den Redefluss in stilistischer Absicht, z. B. zur Hervorhebung.

Verwendet spontan geeignete Diskursmarker und Bindewörter.

Versteht in nahezu allen Zusammenhängen durchgängig richtig, auch sprachliche und kulturelle Feinheiten.

Interagiert mit Leichtigkeit in nahezu allen Situationen.

Ist für verbale und nichtverbale Anzeichen sensibilisiert und reagiert angemessen darauf.

Erweitertes Niveau 5

Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation, auch wenn sie von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst sind, beeinträchtigen die Verständlichkeit selten.

Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster werden durchgängig gut beherrscht.

Komplexe Strukturen werden versucht, aber mit Fehlern, die manchmal den Sinn beeinträchtigen.

Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind ausreichend, um über gewöhnliche, konkrete und arbeitsbezogene Themen effektiv zu kommunizieren.

Umschreibt durchgängig und erfolgreich.

Das Vokabular ist manchmal idiomatisch.

Ist in der Lage, länger mit relativer Leichtigkeit über bekannte Themen zu sprechen, variiert den Redefluss jedoch nicht zu stilistischen Zwecken.

Kann geeignete Diskursmarker oder Bindewörter verwenden.

Versteht richtig bei gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen und meist richtig bei Konfrontation mit einer sprachlichen oder situationsgebundenen Komplikation oder einem unerwarteten Ereignis.

Ist in der Lage, eine Reihe von Sprachvarietäten (Dialekt und/oder Akzent) oder Registern zu verstehen.

Antworten erfolgen unmittelbar und sind angemessen und informativ.

Wirksame Handhabung der Sprecher-/Hörer-Beziehung.

Einsatzfähigkeit 4

Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation sind von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst, beeinträchtigen die Verständlichkeit jedoch nur manchmal.

Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster werden kreativ verwendet und in der Regel gut beherrscht. Fehler können auftreten, insbesondere unter ungewöhnlichen oder unerwarteten Umständen, beeinträchtigen den Sinn jedoch selten.

Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind in der Regel ausreichend, um effektiv zu gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen zu kommunizieren. Kann häufig erfolgreich umschreiben, wenn Vokabular bei ungewöhnlichen oder unerwarteten Umständen fehlt.

Produziert zusammenhängende Sprachäußerungen in angemessenem Tempo. Es kann gelegentlich zu einem Abreißen des Redeflusses beim Übergang von eingeübter oder formelhafter Rede zu spontaner Interaktion kommen, dies behindert die wirksame Kommunikation jedoch nicht.

Kann beschränkten Gebrauch von Diskursmarkern oder Bindewörtern machen. Füllwörter lenken nicht ab.

Versteht überwiegend richtig bei gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen, wenn der verwendete Akzent oder die verwendete Sprachvariante für einen internationalen Nutzerkreis ausreichend verständlich ist.

Bei Konfrontation mit sprachlichen oder situationsbezogenen Komplikationen oder einem unerwarteten Geschehen kann das Verständnis verlangsamt sein oder Verdeutlichungsstrategien erfordern.

Antworten erfolgen in der Regel unmittelbar und sind angemessen und informativ.

Leitet den Austausch ein und erhält ihn aufrecht, auch bei Konfrontation mit unerwartetem Geschehen.

Handhabt scheinbare Missverständnisse angemessen durch Überprüfung, Bestätigung oder Klärung."


Gesehen, um Unserem Erlass vom 19. März 2014 zur Regelung der Sprachkenntnisse in der Zivilluftfahrt beigefügt zu werden.

Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

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