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Vue multilingue de Arrêté Royal du 19/03/2014
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Arrêté royal réglementant la connaissance des langues dans l'aviation civile. -- Traduction allemande Koninklijk besluit tot regeling van de taalkennis in de burgerluchtvaart. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER
19 MARS 2014. - Arrêté royal réglementant la connaissance des langues 19 MAART 2014. - Koninklijk besluit tot regeling van de taalkennis in
dans l'aviation civile. -- Traduction allemande de burgerluchtvaart. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 19 mars 2014 réglementant la connaissance des besluit van 19 maart 2014 tot regeling van de taalkennis in de
langues dans l'aviation civile (Moniteur belge du 22 mai 2014). burgerluchtvaart (Belgisch Staatsblad van 22 mei 2014).
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public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
19. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Regelung der Sprachkenntnisse 19. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Regelung der Sprachkenntnisse
in der Zivilluftfahrt in der Zivilluftfahrt
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes vom Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes vom
16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt, Artikel 5 § 2, 16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt, Artikel 5 § 2,
eingefügt durch das Gesetz vom 2. Januar 2001; eingefügt durch das Gesetz vom 2. Januar 2001;
Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3.
November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von
Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der
Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates, Anhang I, FCL.055; Parlaments und des Rates, Anhang I, FCL.055;
Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission vom 10. Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission vom 10.
August 2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für August 2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für
Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 13; Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 13;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Juni 2008 zur Regelung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Juni 2008 zur Regelung der
Kenntnisse der englischen Sprache in der Zivilluftfahrt; Kenntnisse der englischen Sprache in der Zivilluftfahrt;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Dezember 2013; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Dezember 2013;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 25. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 25.
Februar 2014; Februar 2014;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.811/4 des Staatsrates vom 13. Januar Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.811/4 des Staatsrates vom 13. Januar
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In Erwägung des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten und In Erwägung des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten und
durch das Gesetz vom 30. April 1947 gebilligten Abkommens über die durch das Gesetz vom 30. April 1947 gebilligten Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt, Anhang 1 Artikel 1.2.9; Internationale Zivilluftfahrt, Anhang 1 Artikel 1.2.9;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Chancengleichheit und Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Chancengleichheit und
des Staatssekretärs für Mobilität, des Staatssekretärs für Mobilität,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu
verstehen unter: verstehen unter:
1. kontrollierter Luftraum: ein Luftraum von festgelegten Ausmaßen, in 1. kontrollierter Luftraum: ein Luftraum von festgelegten Ausmaßen, in
dem Flugverkehrskontrolle für IFR- und VFR-Flüge in ATS-Lufträumen der dem Flugverkehrskontrolle für IFR- und VFR-Flüge in ATS-Lufträumen der
Klassen A, B, C, D und E durchgeführt wird; Klassen A, B, C, D und E durchgeführt wird;
2. Verordnung (EU) Nr. 1178/2011: die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 2. Verordnung (EU) Nr. 1178/2011: die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer
Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende
Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008
des Europäischen Parlaments und des Rates; des Europäischen Parlaments und des Rates;
3. Verordnung (EU) Nr. 805/2011: die Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der 3. Verordnung (EU) Nr. 805/2011: die Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der
Kommission vom 10. August 2011 zur Festlegung detaillierter Kommission vom 10. August 2011 zur Festlegung detaillierter
Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates; Rates;
4. Generaldirektor: der Generaldirektor der Generaldirektion 4. Generaldirektor: der Generaldirektor der Generaldirektion
Luftverkehr; Luftverkehr;
5. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der 5. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Luftverkehr gehört. Luftverkehr gehört.
Art. 2 - § 1 - Piloten von Flugzeugen, Hubschraubern, Luftfahrzeugen Art. 2 - § 1 - Piloten von Flugzeugen, Hubschraubern, Luftfahrzeugen
mit vertikaler Start- und Landefähigkeit und Luftschiffen, die im mit vertikaler Start- und Landefähigkeit und Luftschiffen, die im
kontrollierten Luftraum fliegen oder die den Fluginformationsdienst kontrollierten Luftraum fliegen oder die den Fluginformationsdienst
(FIS) verwenden, weisen ein Sprachkompetenzniveau 4, 5 oder 6 der (FIS) verwenden, weisen ein Sprachkompetenzniveau 4, 5 oder 6 der
englischen Sprache für den Sprechfunkverkehr nach. englischen Sprache für den Sprechfunkverkehr nach.
§ 2 - Piloten von Flugzeugen, Hubschraubern, Luftfahrzeugen mit § 2 - Piloten von Flugzeugen, Hubschraubern, Luftfahrzeugen mit
vertikaler Start- und Landefähigkeit und Luftschiffen, die nicht im vertikaler Start- und Landefähigkeit und Luftschiffen, die nicht im
kontrollierten Luftraum fliegen und die nicht den kontrollierten Luftraum fliegen und die nicht den
Fluginformationsdienst (FIS) verwenden, weisen ein Fluginformationsdienst (FIS) verwenden, weisen ein
Sprachkompetenzniveau 4, 5 oder 6 der englischen Sprache oder einer Sprachkompetenzniveau 4, 5 oder 6 der englischen Sprache oder einer
vom betreffenden Flugplatz verwendeten Landessprache für den vom betreffenden Flugplatz verwendeten Landessprache für den
Sprechfunkverkehr nach. Sprechfunkverkehr nach.
§ 3 - Die Fluglotsen weisen ein Sprachkompetenzniveau 4, 5 oder 6 der § 3 - Die Fluglotsen weisen ein Sprachkompetenzniveau 4, 5 oder 6 der
englischen Sprache für den Sprechfunkverkehr nach. englischen Sprache für den Sprechfunkverkehr nach.
§ 4 - Die Funker der Luftfahrtfunkstellen weisen ein § 4 - Die Funker der Luftfahrtfunkstellen weisen ein
Sprachkompetenzniveau 4, 5 oder 6 der englischen Sprache oder einer Sprachkompetenzniveau 4, 5 oder 6 der englischen Sprache oder einer
vom betreffenden Flugplatz verwendeten Landessprache für den vom betreffenden Flugplatz verwendeten Landessprache für den
Sprechfunkverkehr nach. Sprechfunkverkehr nach.
Art. 3 - § 1 - Für die in Artikel 2 §§ 1 und 2 erwähnten Personen Art. 3 - § 1 - Für die in Artikel 2 §§ 1 und 2 erwähnten Personen
werden die Anforderungen zur Erreichung eines Sprachkompetenzniveaus werden die Anforderungen zur Erreichung eines Sprachkompetenzniveaus
4, 5 oder 6 in einer der in Artikel 2 §§ 1 und 2 erwähnten Sprachen in 4, 5 oder 6 in einer der in Artikel 2 §§ 1 und 2 erwähnten Sprachen in
FCL.055 Buchstabe (b) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 festgelegt. FCL.055 Buchstabe (b) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 festgelegt.
§ 2 - Für die in Artikel 2 § 3 erwähnten Personen werden die § 2 - Für die in Artikel 2 § 3 erwähnten Personen werden die
Anforderungen zur Erreichung eines Sprachkompetenzniveaus 4, 5 oder 6 Anforderungen zur Erreichung eines Sprachkompetenzniveaus 4, 5 oder 6
der englischen Sprache in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der englischen Sprache in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 805/2011
festgelegt. festgelegt.
§ 3 - Für die in Artikel 2 § 4 erwähnten Personen werden die § 3 - Für die in Artikel 2 § 4 erwähnten Personen werden die
Anforderungen zur Erreichung eines Sprachkompetenzniveaus 4, 5 oder 6 Anforderungen zur Erreichung eines Sprachkompetenzniveaus 4, 5 oder 6
der englischen Sprache in der Anlage zum vorliegenden Erlass der englischen Sprache in der Anlage zum vorliegenden Erlass
festgelegt. festgelegt.
Art. 4 - § 1 - Die in Artikel 2 §§ 1, 2 und 4 erwähnten Personen Art. 4 - § 1 - Die in Artikel 2 §§ 1, 2 und 4 erwähnten Personen
beweisen das in Artikel 2 geforderte Sprachkompetenzniveau durch das beweisen das in Artikel 2 geforderte Sprachkompetenzniveau durch das
Bestehen einer Prüfung, die abgelegt wurde bei einer Einrichtung, Bestehen einer Prüfung, die abgelegt wurde bei einer Einrichtung,
hierzu anerkannt durch: hierzu anerkannt durch:
1. den Minister oder den Generaldirektor; oder 1. den Minister oder den Generaldirektor; oder
2. einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union; oder 2. einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union; oder
3. die zuständige Luftfahrtbehörde von Island, Liechtenstein, Norwegen 3. die zuständige Luftfahrtbehörde von Island, Liechtenstein, Norwegen
oder der Schweiz. oder der Schweiz.
Der Minister oder der Generaldirektor bestimmt die Bedingungen, die Der Minister oder der Generaldirektor bestimmt die Bedingungen, die
die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Einrichtungen erfüllen müssen. die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Einrichtungen erfüllen müssen.
§ 2 - Die in Artikel 2 § 3 erwähnten Personen beweisen das in Artikel § 2 - Die in Artikel 2 § 3 erwähnten Personen beweisen das in Artikel
2 geforderte Sprachkompetenzniveau durch das Bestehen einer Prüfung, 2 geforderte Sprachkompetenzniveau durch das Bestehen einer Prüfung,
die den durch den Minister oder den Generaldirektor festgelegten die den durch den Minister oder den Generaldirektor festgelegten
Anforderungen entspricht. Anforderungen entspricht.
Art. 5 - Auf Antrag einer in Artikel 2 erwähnten Person, die das Art. 5 - Auf Antrag einer in Artikel 2 erwähnten Person, die das
Bestehen der in Artikel 4 erwähnten Prüfung beweist, wird der Vermerk Bestehen der in Artikel 4 erwähnten Prüfung beweist, wird der Vermerk
der Sprachkompetenz, die der Sprache entspricht, in der die Prüfung der Sprachkompetenz, die der Sprache entspricht, in der die Prüfung
abgelegt wurde, auf seiner Lizenz angegeben, zusammen mit dem abgelegt wurde, auf seiner Lizenz angegeben, zusammen mit dem
Ablaufdatum dieses Vermerks. Ablaufdatum dieses Vermerks.
Art. 6 - § 1 - Für die in Artikel 2 §§ 1 und 2 erwähnten Personen ist Art. 6 - § 1 - Für die in Artikel 2 §§ 1 und 2 erwähnten Personen ist
der Vermerk der Sprachkompetenz gültig für die in FCL.055 Buchstabe der Vermerk der Sprachkompetenz gültig für die in FCL.055 Buchstabe
(c) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erwähnte Dauer. (c) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erwähnte Dauer.
§ 2 - Für die in Artikel 2 § 3 erwähnten Personen ist der Vermerk der § 2 - Für die in Artikel 2 § 3 erwähnten Personen ist der Vermerk der
Sprachkompetenz gültig für die in Artikel 13 § 6 der Verordnung (EU) Sprachkompetenz gültig für die in Artikel 13 § 6 der Verordnung (EU)
Nr. 805/2011 erwähnte Dauer. Nr. 805/2011 erwähnte Dauer.
§ 3 - Für die in Artikel 2 § 4 erwähnten Personen ist der Vermerk der § 3 - Für die in Artikel 2 § 4 erwähnten Personen ist der Vermerk der
Sprachkompetenz gültig für: Sprachkompetenz gültig für:
1. 3 Jahre, ab dem Datum der bestandenen Prüfung, wenn sie ein 1. 3 Jahre, ab dem Datum der bestandenen Prüfung, wenn sie ein
Sprachkompetenzniveau von Niveau 4 nachgewiesen haben; Sprachkompetenzniveau von Niveau 4 nachgewiesen haben;
2. 6 Jahre, ab dem Datum der bestandenen Prüfung, wenn sie ein 2. 6 Jahre, ab dem Datum der bestandenen Prüfung, wenn sie ein
Sprachkompetenzniveau von Niveau 5 nachgewiesen haben; Sprachkompetenzniveau von Niveau 5 nachgewiesen haben;
3. eine unbestimmte Dauer, ab dem Datum der bestandenen Prüfung, wenn 3. eine unbestimmte Dauer, ab dem Datum der bestandenen Prüfung, wenn
sie ein Sprachkompetenzniveau von Niveau 6 nachgewiesen haben. sie ein Sprachkompetenzniveau von Niveau 6 nachgewiesen haben.
Art. 7 - Für den Fall, dass die in Artikel 2 §§ 1, 2 oder 4 erwähnten Art. 7 - Für den Fall, dass die in Artikel 2 §§ 1, 2 oder 4 erwähnten
Personen, die Inhaber eines Vermerks der Sprachkompetenz sind, erneut Personen, die Inhaber eines Vermerks der Sprachkompetenz sind, erneut
die in Artikel 4 erwähnte Prüfung bestehen und eine Sprachkompetenz die in Artikel 4 erwähnte Prüfung bestehen und eine Sprachkompetenz
von Niveau 4 nachweisen, wird der anzuwendende Vermerk der von Niveau 4 nachweisen, wird der anzuwendende Vermerk der
Sprachkompetenz nach dem Ablaufdatum erneuert für die in Artikel 6 Sprachkompetenz nach dem Ablaufdatum erneuert für die in Artikel 6
vorgesehene Dauer. vorgesehene Dauer.
Für den Fall, dass die in Artikel 2 §§ 1, 2 oder 4 erwähnten Personen, Für den Fall, dass die in Artikel 2 §§ 1, 2 oder 4 erwähnten Personen,
die Inhaber eines Vermerks der Sprachkompetenz sind, erneut die in die Inhaber eines Vermerks der Sprachkompetenz sind, erneut die in
Artikel 4 erwähnte Prüfung bestehen und eine Sprachkompetenz von Artikel 4 erwähnte Prüfung bestehen und eine Sprachkompetenz von
Niveau 5 nachweisen, wird der anzuwendende Vermerk der Sprachkompetenz Niveau 5 nachweisen, wird der anzuwendende Vermerk der Sprachkompetenz
nach dem Ablaufdatum erneuert für die in Artikel 6 vorgesehene Dauer. nach dem Ablaufdatum erneuert für die in Artikel 6 vorgesehene Dauer.
Für den Fall, dass die in Artikel 2 §§ 1, 2 oder 4 erwähnten Personen, Für den Fall, dass die in Artikel 2 §§ 1, 2 oder 4 erwähnten Personen,
die Inhaber eines Vermerks der Sprachkompetenz sind, erneut die in die Inhaber eines Vermerks der Sprachkompetenz sind, erneut die in
Artikel 4 erwähnte Prüfung bestehen und eine Sprachkompetenz von Artikel 4 erwähnte Prüfung bestehen und eine Sprachkompetenz von
Niveau 6 nachweisen, wird der anzuwendende Vermerk der Sprachkompetenz Niveau 6 nachweisen, wird der anzuwendende Vermerk der Sprachkompetenz
nach dem Ablaufdatum erneuert für die in Artikel 6 vorgesehene Dauer. nach dem Ablaufdatum erneuert für die in Artikel 6 vorgesehene Dauer.
Art. 8 - Der Königliche Erlass vom 30. Juni 2008 zur Regelung der Art. 8 - Der Königliche Erlass vom 30. Juni 2008 zur Regelung der
Kenntnisse der englischen Sprache in der Zivilluftfahrt wird Kenntnisse der englischen Sprache in der Zivilluftfahrt wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 9 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 9 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Luftverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses Luftverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2014 Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit
J. MILQUET J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
Anlage zum Königlichen Erlass vom 19. März 2014 zur Regelung der Anlage zum Königlichen Erlass vom 19. März 2014 zur Regelung der
Sprachkenntnisse in der Zivilluftfahrt Sprachkenntnisse in der Zivilluftfahrt
Niveau der Sprachkenntnisse 6 (Expertenniveau), 5 (Erweitertes Niveau) Niveau der Sprachkenntnisse 6 (Expertenniveau), 5 (Erweitertes Niveau)
und 4 (Einsatzfähigkeit) für die englische Sprache und 4 (Einsatzfähigkeit) für die englische Sprache
NIVEAU NIVEAU
AUSSPRACHE AUSSPRACHE
Spricht einen Dialekt und/oder mit einem Akzent, der in Spricht einen Dialekt und/oder mit einem Akzent, der in
Luftfahrtkreisen verstanden wird. Luftfahrtkreisen verstanden wird.
STRUKTUR STRUKTUR
Relevante grammatische Strukturen und Satzmuster werden durch Relevante grammatische Strukturen und Satzmuster werden durch
Sprachfunktionen bestimmt, die für die Aufgabe angemessen sind. Sprachfunktionen bestimmt, die für die Aufgabe angemessen sind.
VOKABULAR VOKABULAR
FLÜSSIGKEIT FLÜSSIGKEIT
VERSTÄNDNIS VERSTÄNDNIS
INTERAKTION INTERAKTION
Expertenniveau 6 Expertenniveau 6
Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation, auch wenn sie Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation, auch wenn sie
möglicherweise von der ersten Sprache oder regionalen Varianten möglicherweise von der ersten Sprache oder regionalen Varianten
beeinflusst sein können, beeinträchtigen die Verständlichkeit fast beeinflusst sein können, beeinträchtigen die Verständlichkeit fast
nie. nie.
Sowohl grundlegende als auch komplexe grammatische Strukturen und Sowohl grundlegende als auch komplexe grammatische Strukturen und
Satzmuster werden durchgängig gut beherrscht. Satzmuster werden durchgängig gut beherrscht.
Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind ausreichend, um über eine Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind ausreichend, um über eine
breite Vielfalt bekannter und unbekannter Themen effektiv zu breite Vielfalt bekannter und unbekannter Themen effektiv zu
kommunizieren. kommunizieren.
Das Vokabular ist idiomatisch, nuanciert und auf das Register Das Vokabular ist idiomatisch, nuanciert und auf das Register
abgestimmt. abgestimmt.
Kann einen längeren Redefluss natürlich und mühelos aufrechterhalten. Kann einen längeren Redefluss natürlich und mühelos aufrechterhalten.
Variiert den Redefluss in stilistischer Absicht, z. B. zur Variiert den Redefluss in stilistischer Absicht, z. B. zur
Hervorhebung. Hervorhebung.
Verwendet spontan geeignete Diskursmarker und Bindewörter. Verwendet spontan geeignete Diskursmarker und Bindewörter.
Versteht in nahezu allen Zusammenhängen durchgängig richtig, auch Versteht in nahezu allen Zusammenhängen durchgängig richtig, auch
sprachliche und kulturelle Feinheiten. sprachliche und kulturelle Feinheiten.
Interagiert mit Leichtigkeit in nahezu allen Situationen. Interagiert mit Leichtigkeit in nahezu allen Situationen.
Ist für verbale und nichtverbale Anzeichen sensibilisiert und reagiert Ist für verbale und nichtverbale Anzeichen sensibilisiert und reagiert
angemessen darauf. angemessen darauf.
Erweitertes Niveau 5 Erweitertes Niveau 5
Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation, auch wenn sie von Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation, auch wenn sie von
der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst sind, der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst sind,
beeinträchtigen die Verständlichkeit selten. beeinträchtigen die Verständlichkeit selten.
Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster werden durchgängig Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster werden durchgängig
gut beherrscht. gut beherrscht.
Komplexe Strukturen werden versucht, aber mit Fehlern, die manchmal Komplexe Strukturen werden versucht, aber mit Fehlern, die manchmal
den Sinn beeinträchtigen. den Sinn beeinträchtigen.
Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind ausreichend, um über Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind ausreichend, um über
gewöhnliche, konkrete und arbeitsbezogene Themen effektiv zu gewöhnliche, konkrete und arbeitsbezogene Themen effektiv zu
kommunizieren. kommunizieren.
Umschreibt durchgängig und erfolgreich. Umschreibt durchgängig und erfolgreich.
Das Vokabular ist manchmal idiomatisch. Das Vokabular ist manchmal idiomatisch.
Ist in der Lage, länger mit relativer Leichtigkeit über bekannte Ist in der Lage, länger mit relativer Leichtigkeit über bekannte
Themen zu sprechen, variiert den Redefluss jedoch nicht zu Themen zu sprechen, variiert den Redefluss jedoch nicht zu
stilistischen Zwecken. stilistischen Zwecken.
Kann geeignete Diskursmarker oder Bindewörter verwenden. Kann geeignete Diskursmarker oder Bindewörter verwenden.
Versteht richtig bei gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Versteht richtig bei gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen
Themen und meist richtig bei Konfrontation mit einer sprachlichen oder Themen und meist richtig bei Konfrontation mit einer sprachlichen oder
situationsgebundenen Komplikation oder einem unerwarteten Ereignis. situationsgebundenen Komplikation oder einem unerwarteten Ereignis.
Ist in der Lage, eine Reihe von Sprachvarietäten (Dialekt und/oder Ist in der Lage, eine Reihe von Sprachvarietäten (Dialekt und/oder
Akzent) oder Registern zu verstehen. Akzent) oder Registern zu verstehen.
Antworten erfolgen unmittelbar und sind angemessen und informativ. Antworten erfolgen unmittelbar und sind angemessen und informativ.
Wirksame Handhabung der Sprecher-/Hörer-Beziehung. Wirksame Handhabung der Sprecher-/Hörer-Beziehung.
Einsatzfähigkeit 4 Einsatzfähigkeit 4
Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation sind von der Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation sind von der
ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst, beeinträchtigen ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst, beeinträchtigen
die Verständlichkeit jedoch nur manchmal. die Verständlichkeit jedoch nur manchmal.
Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster werden kreativ Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster werden kreativ
verwendet und in der Regel gut beherrscht. Fehler können auftreten, verwendet und in der Regel gut beherrscht. Fehler können auftreten,
insbesondere unter ungewöhnlichen oder unerwarteten Umständen, insbesondere unter ungewöhnlichen oder unerwarteten Umständen,
beeinträchtigen den Sinn jedoch selten. beeinträchtigen den Sinn jedoch selten.
Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind in der Regel ausreichend, Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind in der Regel ausreichend,
um effektiv zu gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen zu um effektiv zu gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen zu
kommunizieren. Kann häufig erfolgreich umschreiben, wenn Vokabular bei kommunizieren. Kann häufig erfolgreich umschreiben, wenn Vokabular bei
ungewöhnlichen oder unerwarteten Umständen fehlt. ungewöhnlichen oder unerwarteten Umständen fehlt.
Produziert zusammenhängende Sprachäußerungen in angemessenem Tempo. Es Produziert zusammenhängende Sprachäußerungen in angemessenem Tempo. Es
kann gelegentlich zu einem Abreißen des Redeflusses beim Übergang von kann gelegentlich zu einem Abreißen des Redeflusses beim Übergang von
eingeübter oder formelhafter Rede zu spontaner Interaktion kommen, eingeübter oder formelhafter Rede zu spontaner Interaktion kommen,
dies behindert die wirksame Kommunikation jedoch nicht. dies behindert die wirksame Kommunikation jedoch nicht.
Kann beschränkten Gebrauch von Diskursmarkern oder Bindewörtern Kann beschränkten Gebrauch von Diskursmarkern oder Bindewörtern
machen. Füllwörter lenken nicht ab. machen. Füllwörter lenken nicht ab.
Versteht überwiegend richtig bei gewöhnlichen, konkreten und Versteht überwiegend richtig bei gewöhnlichen, konkreten und
arbeitsbezogenen Themen, wenn der verwendete Akzent oder die arbeitsbezogenen Themen, wenn der verwendete Akzent oder die
verwendete Sprachvariante für einen internationalen Nutzerkreis verwendete Sprachvariante für einen internationalen Nutzerkreis
ausreichend verständlich ist. ausreichend verständlich ist.
Bei Konfrontation mit sprachlichen oder situationsbezogenen Bei Konfrontation mit sprachlichen oder situationsbezogenen
Komplikationen oder einem unerwarteten Geschehen kann das Verständnis Komplikationen oder einem unerwarteten Geschehen kann das Verständnis
verlangsamt sein oder Verdeutlichungsstrategien erfordern. verlangsamt sein oder Verdeutlichungsstrategien erfordern.
Antworten erfolgen in der Regel unmittelbar und sind angemessen und Antworten erfolgen in der Regel unmittelbar und sind angemessen und
informativ. informativ.
Leitet den Austausch ein und erhält ihn aufrecht, auch bei Leitet den Austausch ein und erhält ihn aufrecht, auch bei
Konfrontation mit unerwartetem Geschehen. Konfrontation mit unerwartetem Geschehen.
Handhabt scheinbare Missverständnisse angemessen durch Überprüfung, Handhabt scheinbare Missverständnisse angemessen durch Überprüfung,
Bestätigung oder Klärung." Bestätigung oder Klärung."
Gesehen, um Unserem Erlass vom 19. März 2014 zur Regelung der Gesehen, um Unserem Erlass vom 19. März 2014 zur Regelung der
Sprachkenntnisse in der Zivilluftfahrt beigefügt zu werden. Sprachkenntnisse in der Zivilluftfahrt beigefügt zu werden.
Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2014 Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit
J. MILQUET J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
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