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| Arrêté royal réglementant la connaissance des langues dans l'aviation civile. -- Traduction allemande | Koninklijk besluit tot regeling van de taalkennis in de burgerluchtvaart. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER |
| 19 MARS 2014. - Arrêté royal réglementant la connaissance des langues | 19 MAART 2014. - Koninklijk besluit tot regeling van de taalkennis in |
| dans l'aviation civile. -- Traduction allemande | de burgerluchtvaart. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
| l'arrêté royal du 19 mars 2014 réglementant la connaissance des | besluit van 19 maart 2014 tot regeling van de taalkennis in de |
| langues dans l'aviation civile (Moniteur belge du 22 mai 2014). | burgerluchtvaart (Belgisch Staatsblad van 22 mei 2014). |
| Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service | Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale |
| public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. | Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
| 19. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Regelung der Sprachkenntnisse | 19. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Regelung der Sprachkenntnisse |
| in der Zivilluftfahrt | in der Zivilluftfahrt |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes vom | Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes vom |
| 16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt, Artikel 5 § 2, | 16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt, Artikel 5 § 2, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 2. Januar 2001; | eingefügt durch das Gesetz vom 2. Januar 2001; |
| Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. | Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. |
| November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von | November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von |
| Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der | Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der |
| Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen | Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen |
| Parlaments und des Rates, Anhang I, FCL.055; | Parlaments und des Rates, Anhang I, FCL.055; |
| Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission vom 10. | Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission vom 10. |
| August 2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für | August 2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für |
| Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) | Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) |
| Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 13; | Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 13; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Juni 2008 zur Regelung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Juni 2008 zur Regelung der |
| Kenntnisse der englischen Sprache in der Zivilluftfahrt; | Kenntnisse der englischen Sprache in der Zivilluftfahrt; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Dezember 2013; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Dezember 2013; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 25. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 25. |
| Februar 2014; | Februar 2014; |
| Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.811/4 des Staatsrates vom 13. Januar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.811/4 des Staatsrates vom 13. Januar |
| 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| In Erwägung des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten und | In Erwägung des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten und |
| durch das Gesetz vom 30. April 1947 gebilligten Abkommens über die | durch das Gesetz vom 30. April 1947 gebilligten Abkommens über die |
| Internationale Zivilluftfahrt, Anhang 1 Artikel 1.2.9; | Internationale Zivilluftfahrt, Anhang 1 Artikel 1.2.9; |
| Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Chancengleichheit und | Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Chancengleichheit und |
| des Staatssekretärs für Mobilität, | des Staatssekretärs für Mobilität, |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu |
| verstehen unter: | verstehen unter: |
| 1. kontrollierter Luftraum: ein Luftraum von festgelegten Ausmaßen, in | 1. kontrollierter Luftraum: ein Luftraum von festgelegten Ausmaßen, in |
| dem Flugverkehrskontrolle für IFR- und VFR-Flüge in ATS-Lufträumen der | dem Flugverkehrskontrolle für IFR- und VFR-Flüge in ATS-Lufträumen der |
| Klassen A, B, C, D und E durchgeführt wird; | Klassen A, B, C, D und E durchgeführt wird; |
| 2. Verordnung (EU) Nr. 1178/2011: die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 | 2. Verordnung (EU) Nr. 1178/2011: die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 |
| der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer | der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer |
| Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende | Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende |
| Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 | Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 |
| des Europäischen Parlaments und des Rates; | des Europäischen Parlaments und des Rates; |
| 3. Verordnung (EU) Nr. 805/2011: die Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der | 3. Verordnung (EU) Nr. 805/2011: die Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der |
| Kommission vom 10. August 2011 zur Festlegung detaillierter | Kommission vom 10. August 2011 zur Festlegung detaillierter |
| Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der | Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der |
| Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des | Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des |
| Rates; | Rates; |
| 4. Generaldirektor: der Generaldirektor der Generaldirektion | 4. Generaldirektor: der Generaldirektor der Generaldirektion |
| Luftverkehr; | Luftverkehr; |
| 5. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | 5. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
| Luftverkehr gehört. | Luftverkehr gehört. |
| Art. 2 - § 1 - Piloten von Flugzeugen, Hubschraubern, Luftfahrzeugen | Art. 2 - § 1 - Piloten von Flugzeugen, Hubschraubern, Luftfahrzeugen |
| mit vertikaler Start- und Landefähigkeit und Luftschiffen, die im | mit vertikaler Start- und Landefähigkeit und Luftschiffen, die im |
| kontrollierten Luftraum fliegen oder die den Fluginformationsdienst | kontrollierten Luftraum fliegen oder die den Fluginformationsdienst |
| (FIS) verwenden, weisen ein Sprachkompetenzniveau 4, 5 oder 6 der | (FIS) verwenden, weisen ein Sprachkompetenzniveau 4, 5 oder 6 der |
| englischen Sprache für den Sprechfunkverkehr nach. | englischen Sprache für den Sprechfunkverkehr nach. |
| § 2 - Piloten von Flugzeugen, Hubschraubern, Luftfahrzeugen mit | § 2 - Piloten von Flugzeugen, Hubschraubern, Luftfahrzeugen mit |
| vertikaler Start- und Landefähigkeit und Luftschiffen, die nicht im | vertikaler Start- und Landefähigkeit und Luftschiffen, die nicht im |
| kontrollierten Luftraum fliegen und die nicht den | kontrollierten Luftraum fliegen und die nicht den |
| Fluginformationsdienst (FIS) verwenden, weisen ein | Fluginformationsdienst (FIS) verwenden, weisen ein |
| Sprachkompetenzniveau 4, 5 oder 6 der englischen Sprache oder einer | Sprachkompetenzniveau 4, 5 oder 6 der englischen Sprache oder einer |
| vom betreffenden Flugplatz verwendeten Landessprache für den | vom betreffenden Flugplatz verwendeten Landessprache für den |
| Sprechfunkverkehr nach. | Sprechfunkverkehr nach. |
| § 3 - Die Fluglotsen weisen ein Sprachkompetenzniveau 4, 5 oder 6 der | § 3 - Die Fluglotsen weisen ein Sprachkompetenzniveau 4, 5 oder 6 der |
| englischen Sprache für den Sprechfunkverkehr nach. | englischen Sprache für den Sprechfunkverkehr nach. |
| § 4 - Die Funker der Luftfahrtfunkstellen weisen ein | § 4 - Die Funker der Luftfahrtfunkstellen weisen ein |
| Sprachkompetenzniveau 4, 5 oder 6 der englischen Sprache oder einer | Sprachkompetenzniveau 4, 5 oder 6 der englischen Sprache oder einer |
| vom betreffenden Flugplatz verwendeten Landessprache für den | vom betreffenden Flugplatz verwendeten Landessprache für den |
| Sprechfunkverkehr nach. | Sprechfunkverkehr nach. |
| Art. 3 - § 1 - Für die in Artikel 2 §§ 1 und 2 erwähnten Personen | Art. 3 - § 1 - Für die in Artikel 2 §§ 1 und 2 erwähnten Personen |
| werden die Anforderungen zur Erreichung eines Sprachkompetenzniveaus | werden die Anforderungen zur Erreichung eines Sprachkompetenzniveaus |
| 4, 5 oder 6 in einer der in Artikel 2 §§ 1 und 2 erwähnten Sprachen in | 4, 5 oder 6 in einer der in Artikel 2 §§ 1 und 2 erwähnten Sprachen in |
| FCL.055 Buchstabe (b) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 festgelegt. | FCL.055 Buchstabe (b) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 festgelegt. |
| § 2 - Für die in Artikel 2 § 3 erwähnten Personen werden die | § 2 - Für die in Artikel 2 § 3 erwähnten Personen werden die |
| Anforderungen zur Erreichung eines Sprachkompetenzniveaus 4, 5 oder 6 | Anforderungen zur Erreichung eines Sprachkompetenzniveaus 4, 5 oder 6 |
| der englischen Sprache in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 | der englischen Sprache in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 |
| festgelegt. | festgelegt. |
| § 3 - Für die in Artikel 2 § 4 erwähnten Personen werden die | § 3 - Für die in Artikel 2 § 4 erwähnten Personen werden die |
| Anforderungen zur Erreichung eines Sprachkompetenzniveaus 4, 5 oder 6 | Anforderungen zur Erreichung eines Sprachkompetenzniveaus 4, 5 oder 6 |
| der englischen Sprache in der Anlage zum vorliegenden Erlass | der englischen Sprache in der Anlage zum vorliegenden Erlass |
| festgelegt. | festgelegt. |
| Art. 4 - § 1 - Die in Artikel 2 §§ 1, 2 und 4 erwähnten Personen | Art. 4 - § 1 - Die in Artikel 2 §§ 1, 2 und 4 erwähnten Personen |
| beweisen das in Artikel 2 geforderte Sprachkompetenzniveau durch das | beweisen das in Artikel 2 geforderte Sprachkompetenzniveau durch das |
| Bestehen einer Prüfung, die abgelegt wurde bei einer Einrichtung, | Bestehen einer Prüfung, die abgelegt wurde bei einer Einrichtung, |
| hierzu anerkannt durch: | hierzu anerkannt durch: |
| 1. den Minister oder den Generaldirektor; oder | 1. den Minister oder den Generaldirektor; oder |
| 2. einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union; oder | 2. einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union; oder |
| 3. die zuständige Luftfahrtbehörde von Island, Liechtenstein, Norwegen | 3. die zuständige Luftfahrtbehörde von Island, Liechtenstein, Norwegen |
| oder der Schweiz. | oder der Schweiz. |
| Der Minister oder der Generaldirektor bestimmt die Bedingungen, die | Der Minister oder der Generaldirektor bestimmt die Bedingungen, die |
| die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Einrichtungen erfüllen müssen. | die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Einrichtungen erfüllen müssen. |
| § 2 - Die in Artikel 2 § 3 erwähnten Personen beweisen das in Artikel | § 2 - Die in Artikel 2 § 3 erwähnten Personen beweisen das in Artikel |
| 2 geforderte Sprachkompetenzniveau durch das Bestehen einer Prüfung, | 2 geforderte Sprachkompetenzniveau durch das Bestehen einer Prüfung, |
| die den durch den Minister oder den Generaldirektor festgelegten | die den durch den Minister oder den Generaldirektor festgelegten |
| Anforderungen entspricht. | Anforderungen entspricht. |
| Art. 5 - Auf Antrag einer in Artikel 2 erwähnten Person, die das | Art. 5 - Auf Antrag einer in Artikel 2 erwähnten Person, die das |
| Bestehen der in Artikel 4 erwähnten Prüfung beweist, wird der Vermerk | Bestehen der in Artikel 4 erwähnten Prüfung beweist, wird der Vermerk |
| der Sprachkompetenz, die der Sprache entspricht, in der die Prüfung | der Sprachkompetenz, die der Sprache entspricht, in der die Prüfung |
| abgelegt wurde, auf seiner Lizenz angegeben, zusammen mit dem | abgelegt wurde, auf seiner Lizenz angegeben, zusammen mit dem |
| Ablaufdatum dieses Vermerks. | Ablaufdatum dieses Vermerks. |
| Art. 6 - § 1 - Für die in Artikel 2 §§ 1 und 2 erwähnten Personen ist | Art. 6 - § 1 - Für die in Artikel 2 §§ 1 und 2 erwähnten Personen ist |
| der Vermerk der Sprachkompetenz gültig für die in FCL.055 Buchstabe | der Vermerk der Sprachkompetenz gültig für die in FCL.055 Buchstabe |
| (c) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erwähnte Dauer. | (c) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erwähnte Dauer. |
| § 2 - Für die in Artikel 2 § 3 erwähnten Personen ist der Vermerk der | § 2 - Für die in Artikel 2 § 3 erwähnten Personen ist der Vermerk der |
| Sprachkompetenz gültig für die in Artikel 13 § 6 der Verordnung (EU) | Sprachkompetenz gültig für die in Artikel 13 § 6 der Verordnung (EU) |
| Nr. 805/2011 erwähnte Dauer. | Nr. 805/2011 erwähnte Dauer. |
| § 3 - Für die in Artikel 2 § 4 erwähnten Personen ist der Vermerk der | § 3 - Für die in Artikel 2 § 4 erwähnten Personen ist der Vermerk der |
| Sprachkompetenz gültig für: | Sprachkompetenz gültig für: |
| 1. 3 Jahre, ab dem Datum der bestandenen Prüfung, wenn sie ein | 1. 3 Jahre, ab dem Datum der bestandenen Prüfung, wenn sie ein |
| Sprachkompetenzniveau von Niveau 4 nachgewiesen haben; | Sprachkompetenzniveau von Niveau 4 nachgewiesen haben; |
| 2. 6 Jahre, ab dem Datum der bestandenen Prüfung, wenn sie ein | 2. 6 Jahre, ab dem Datum der bestandenen Prüfung, wenn sie ein |
| Sprachkompetenzniveau von Niveau 5 nachgewiesen haben; | Sprachkompetenzniveau von Niveau 5 nachgewiesen haben; |
| 3. eine unbestimmte Dauer, ab dem Datum der bestandenen Prüfung, wenn | 3. eine unbestimmte Dauer, ab dem Datum der bestandenen Prüfung, wenn |
| sie ein Sprachkompetenzniveau von Niveau 6 nachgewiesen haben. | sie ein Sprachkompetenzniveau von Niveau 6 nachgewiesen haben. |
| Art. 7 - Für den Fall, dass die in Artikel 2 §§ 1, 2 oder 4 erwähnten | Art. 7 - Für den Fall, dass die in Artikel 2 §§ 1, 2 oder 4 erwähnten |
| Personen, die Inhaber eines Vermerks der Sprachkompetenz sind, erneut | Personen, die Inhaber eines Vermerks der Sprachkompetenz sind, erneut |
| die in Artikel 4 erwähnte Prüfung bestehen und eine Sprachkompetenz | die in Artikel 4 erwähnte Prüfung bestehen und eine Sprachkompetenz |
| von Niveau 4 nachweisen, wird der anzuwendende Vermerk der | von Niveau 4 nachweisen, wird der anzuwendende Vermerk der |
| Sprachkompetenz nach dem Ablaufdatum erneuert für die in Artikel 6 | Sprachkompetenz nach dem Ablaufdatum erneuert für die in Artikel 6 |
| vorgesehene Dauer. | vorgesehene Dauer. |
| Für den Fall, dass die in Artikel 2 §§ 1, 2 oder 4 erwähnten Personen, | Für den Fall, dass die in Artikel 2 §§ 1, 2 oder 4 erwähnten Personen, |
| die Inhaber eines Vermerks der Sprachkompetenz sind, erneut die in | die Inhaber eines Vermerks der Sprachkompetenz sind, erneut die in |
| Artikel 4 erwähnte Prüfung bestehen und eine Sprachkompetenz von | Artikel 4 erwähnte Prüfung bestehen und eine Sprachkompetenz von |
| Niveau 5 nachweisen, wird der anzuwendende Vermerk der Sprachkompetenz | Niveau 5 nachweisen, wird der anzuwendende Vermerk der Sprachkompetenz |
| nach dem Ablaufdatum erneuert für die in Artikel 6 vorgesehene Dauer. | nach dem Ablaufdatum erneuert für die in Artikel 6 vorgesehene Dauer. |
| Für den Fall, dass die in Artikel 2 §§ 1, 2 oder 4 erwähnten Personen, | Für den Fall, dass die in Artikel 2 §§ 1, 2 oder 4 erwähnten Personen, |
| die Inhaber eines Vermerks der Sprachkompetenz sind, erneut die in | die Inhaber eines Vermerks der Sprachkompetenz sind, erneut die in |
| Artikel 4 erwähnte Prüfung bestehen und eine Sprachkompetenz von | Artikel 4 erwähnte Prüfung bestehen und eine Sprachkompetenz von |
| Niveau 6 nachweisen, wird der anzuwendende Vermerk der Sprachkompetenz | Niveau 6 nachweisen, wird der anzuwendende Vermerk der Sprachkompetenz |
| nach dem Ablaufdatum erneuert für die in Artikel 6 vorgesehene Dauer. | nach dem Ablaufdatum erneuert für die in Artikel 6 vorgesehene Dauer. |
| Art. 8 - Der Königliche Erlass vom 30. Juni 2008 zur Regelung der | Art. 8 - Der Königliche Erlass vom 30. Juni 2008 zur Regelung der |
| Kenntnisse der englischen Sprache in der Zivilluftfahrt wird | Kenntnisse der englischen Sprache in der Zivilluftfahrt wird |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| Art. 9 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Art. 9 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
| Luftverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | Luftverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
| beauftragt. | beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2014 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit | Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit |
| J. MILQUET | J. MILQUET |
| Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
| M. WATHELET | M. WATHELET |
| Anlage zum Königlichen Erlass vom 19. März 2014 zur Regelung der | Anlage zum Königlichen Erlass vom 19. März 2014 zur Regelung der |
| Sprachkenntnisse in der Zivilluftfahrt | Sprachkenntnisse in der Zivilluftfahrt |
| Niveau der Sprachkenntnisse 6 (Expertenniveau), 5 (Erweitertes Niveau) | Niveau der Sprachkenntnisse 6 (Expertenniveau), 5 (Erweitertes Niveau) |
| und 4 (Einsatzfähigkeit) für die englische Sprache | und 4 (Einsatzfähigkeit) für die englische Sprache |
| NIVEAU | NIVEAU |
| AUSSPRACHE | AUSSPRACHE |
| Spricht einen Dialekt und/oder mit einem Akzent, der in | Spricht einen Dialekt und/oder mit einem Akzent, der in |
| Luftfahrtkreisen verstanden wird. | Luftfahrtkreisen verstanden wird. |
| STRUKTUR | STRUKTUR |
| Relevante grammatische Strukturen und Satzmuster werden durch | Relevante grammatische Strukturen und Satzmuster werden durch |
| Sprachfunktionen bestimmt, die für die Aufgabe angemessen sind. | Sprachfunktionen bestimmt, die für die Aufgabe angemessen sind. |
| VOKABULAR | VOKABULAR |
| FLÜSSIGKEIT | FLÜSSIGKEIT |
| VERSTÄNDNIS | VERSTÄNDNIS |
| INTERAKTION | INTERAKTION |
| Expertenniveau 6 | Expertenniveau 6 |
| Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation, auch wenn sie | Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation, auch wenn sie |
| möglicherweise von der ersten Sprache oder regionalen Varianten | möglicherweise von der ersten Sprache oder regionalen Varianten |
| beeinflusst sein können, beeinträchtigen die Verständlichkeit fast | beeinflusst sein können, beeinträchtigen die Verständlichkeit fast |
| nie. | nie. |
| Sowohl grundlegende als auch komplexe grammatische Strukturen und | Sowohl grundlegende als auch komplexe grammatische Strukturen und |
| Satzmuster werden durchgängig gut beherrscht. | Satzmuster werden durchgängig gut beherrscht. |
| Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind ausreichend, um über eine | Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind ausreichend, um über eine |
| breite Vielfalt bekannter und unbekannter Themen effektiv zu | breite Vielfalt bekannter und unbekannter Themen effektiv zu |
| kommunizieren. | kommunizieren. |
| Das Vokabular ist idiomatisch, nuanciert und auf das Register | Das Vokabular ist idiomatisch, nuanciert und auf das Register |
| abgestimmt. | abgestimmt. |
| Kann einen längeren Redefluss natürlich und mühelos aufrechterhalten. | Kann einen längeren Redefluss natürlich und mühelos aufrechterhalten. |
| Variiert den Redefluss in stilistischer Absicht, z. B. zur | Variiert den Redefluss in stilistischer Absicht, z. B. zur |
| Hervorhebung. | Hervorhebung. |
| Verwendet spontan geeignete Diskursmarker und Bindewörter. | Verwendet spontan geeignete Diskursmarker und Bindewörter. |
| Versteht in nahezu allen Zusammenhängen durchgängig richtig, auch | Versteht in nahezu allen Zusammenhängen durchgängig richtig, auch |
| sprachliche und kulturelle Feinheiten. | sprachliche und kulturelle Feinheiten. |
| Interagiert mit Leichtigkeit in nahezu allen Situationen. | Interagiert mit Leichtigkeit in nahezu allen Situationen. |
| Ist für verbale und nichtverbale Anzeichen sensibilisiert und reagiert | Ist für verbale und nichtverbale Anzeichen sensibilisiert und reagiert |
| angemessen darauf. | angemessen darauf. |
| Erweitertes Niveau 5 | Erweitertes Niveau 5 |
| Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation, auch wenn sie von | Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation, auch wenn sie von |
| der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst sind, | der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst sind, |
| beeinträchtigen die Verständlichkeit selten. | beeinträchtigen die Verständlichkeit selten. |
| Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster werden durchgängig | Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster werden durchgängig |
| gut beherrscht. | gut beherrscht. |
| Komplexe Strukturen werden versucht, aber mit Fehlern, die manchmal | Komplexe Strukturen werden versucht, aber mit Fehlern, die manchmal |
| den Sinn beeinträchtigen. | den Sinn beeinträchtigen. |
| Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind ausreichend, um über | Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind ausreichend, um über |
| gewöhnliche, konkrete und arbeitsbezogene Themen effektiv zu | gewöhnliche, konkrete und arbeitsbezogene Themen effektiv zu |
| kommunizieren. | kommunizieren. |
| Umschreibt durchgängig und erfolgreich. | Umschreibt durchgängig und erfolgreich. |
| Das Vokabular ist manchmal idiomatisch. | Das Vokabular ist manchmal idiomatisch. |
| Ist in der Lage, länger mit relativer Leichtigkeit über bekannte | Ist in der Lage, länger mit relativer Leichtigkeit über bekannte |
| Themen zu sprechen, variiert den Redefluss jedoch nicht zu | Themen zu sprechen, variiert den Redefluss jedoch nicht zu |
| stilistischen Zwecken. | stilistischen Zwecken. |
| Kann geeignete Diskursmarker oder Bindewörter verwenden. | Kann geeignete Diskursmarker oder Bindewörter verwenden. |
| Versteht richtig bei gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen | Versteht richtig bei gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen |
| Themen und meist richtig bei Konfrontation mit einer sprachlichen oder | Themen und meist richtig bei Konfrontation mit einer sprachlichen oder |
| situationsgebundenen Komplikation oder einem unerwarteten Ereignis. | situationsgebundenen Komplikation oder einem unerwarteten Ereignis. |
| Ist in der Lage, eine Reihe von Sprachvarietäten (Dialekt und/oder | Ist in der Lage, eine Reihe von Sprachvarietäten (Dialekt und/oder |
| Akzent) oder Registern zu verstehen. | Akzent) oder Registern zu verstehen. |
| Antworten erfolgen unmittelbar und sind angemessen und informativ. | Antworten erfolgen unmittelbar und sind angemessen und informativ. |
| Wirksame Handhabung der Sprecher-/Hörer-Beziehung. | Wirksame Handhabung der Sprecher-/Hörer-Beziehung. |
| Einsatzfähigkeit 4 | Einsatzfähigkeit 4 |
| Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation sind von der | Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation sind von der |
| ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst, beeinträchtigen | ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst, beeinträchtigen |
| die Verständlichkeit jedoch nur manchmal. | die Verständlichkeit jedoch nur manchmal. |
| Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster werden kreativ | Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster werden kreativ |
| verwendet und in der Regel gut beherrscht. Fehler können auftreten, | verwendet und in der Regel gut beherrscht. Fehler können auftreten, |
| insbesondere unter ungewöhnlichen oder unerwarteten Umständen, | insbesondere unter ungewöhnlichen oder unerwarteten Umständen, |
| beeinträchtigen den Sinn jedoch selten. | beeinträchtigen den Sinn jedoch selten. |
| Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind in der Regel ausreichend, | Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind in der Regel ausreichend, |
| um effektiv zu gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen zu | um effektiv zu gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen zu |
| kommunizieren. Kann häufig erfolgreich umschreiben, wenn Vokabular bei | kommunizieren. Kann häufig erfolgreich umschreiben, wenn Vokabular bei |
| ungewöhnlichen oder unerwarteten Umständen fehlt. | ungewöhnlichen oder unerwarteten Umständen fehlt. |
| Produziert zusammenhängende Sprachäußerungen in angemessenem Tempo. Es | Produziert zusammenhängende Sprachäußerungen in angemessenem Tempo. Es |
| kann gelegentlich zu einem Abreißen des Redeflusses beim Übergang von | kann gelegentlich zu einem Abreißen des Redeflusses beim Übergang von |
| eingeübter oder formelhafter Rede zu spontaner Interaktion kommen, | eingeübter oder formelhafter Rede zu spontaner Interaktion kommen, |
| dies behindert die wirksame Kommunikation jedoch nicht. | dies behindert die wirksame Kommunikation jedoch nicht. |
| Kann beschränkten Gebrauch von Diskursmarkern oder Bindewörtern | Kann beschränkten Gebrauch von Diskursmarkern oder Bindewörtern |
| machen. Füllwörter lenken nicht ab. | machen. Füllwörter lenken nicht ab. |
| Versteht überwiegend richtig bei gewöhnlichen, konkreten und | Versteht überwiegend richtig bei gewöhnlichen, konkreten und |
| arbeitsbezogenen Themen, wenn der verwendete Akzent oder die | arbeitsbezogenen Themen, wenn der verwendete Akzent oder die |
| verwendete Sprachvariante für einen internationalen Nutzerkreis | verwendete Sprachvariante für einen internationalen Nutzerkreis |
| ausreichend verständlich ist. | ausreichend verständlich ist. |
| Bei Konfrontation mit sprachlichen oder situationsbezogenen | Bei Konfrontation mit sprachlichen oder situationsbezogenen |
| Komplikationen oder einem unerwarteten Geschehen kann das Verständnis | Komplikationen oder einem unerwarteten Geschehen kann das Verständnis |
| verlangsamt sein oder Verdeutlichungsstrategien erfordern. | verlangsamt sein oder Verdeutlichungsstrategien erfordern. |
| Antworten erfolgen in der Regel unmittelbar und sind angemessen und | Antworten erfolgen in der Regel unmittelbar und sind angemessen und |
| informativ. | informativ. |
| Leitet den Austausch ein und erhält ihn aufrecht, auch bei | Leitet den Austausch ein und erhält ihn aufrecht, auch bei |
| Konfrontation mit unerwartetem Geschehen. | Konfrontation mit unerwartetem Geschehen. |
| Handhabt scheinbare Missverständnisse angemessen durch Überprüfung, | Handhabt scheinbare Missverständnisse angemessen durch Überprüfung, |
| Bestätigung oder Klärung." | Bestätigung oder Klärung." |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 19. März 2014 zur Regelung der | Gesehen, um Unserem Erlass vom 19. März 2014 zur Regelung der |
| Sprachkenntnisse in der Zivilluftfahrt beigefügt zu werden. | Sprachkenntnisse in der Zivilluftfahrt beigefügt zu werden. |
| Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2014 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit | Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit |
| J. MILQUET | J. MILQUET |
| Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
| M. WATHELET | M. WATHELET |