publié le 05 août 1998
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales complétant et modifiant la loi communale et modifiant la loi électorale communale
19 MAI 1998. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales complétant et modifiant la loi communale et modifiant la loi électorale communale
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de la loi du 11 juillet 1988 complétant l'article 84 de la loi communale relatif à la nomination des membres du personnel communal, - des chapitres II et IV de la loi du 9 août 1988 portant modification de la loi communale, de la loi électorale communale, de la loi organique des centres publics d'aide sociale, de la loi provinciale, du Code électoral, de la loi organique des élections provinciales et de la loi organisant l'élection simultanée pour les chambres législatives et les conseils provinciaux, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande - de la loi du 11 juillet 1988 complétant l'article 84 de la loi communale relatif à la nomination des membres du personnel communal, - des chapitres II et IV de la loi du 9 août 1988 portant modification de la loi communale, de la loi électorale communale, de la loi organique des centres publics d'aide sociale, de la loi provinciale, du Code électoral, de la loi organique des élections provinciales et de la loi organisant l'élection simultanée pour les chambres législatives et les conseils provinciaux.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 19 mai 1998.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. TOBBACK
Annexe 1 MINISTERIUM DES INNERN UND DES OFFENTLICHEN DIENSTES 11. JULI 1988 - Gesetz zur Ergänzung von Artikel 84 des Gemeindegesetzes über die Ernennung der Mitglieder des Gemeindepersonals BALDUIN, Köning der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Einziger Artikel - In Artikel 84 § 1 des Gemeindegesetzes wird zwischen dem ersten und dem zweiten Absatz folgender Absatz eingefügt: « Er kann bei jeder definitiven Ernennung von Mitgliedern des Gemeindepersonals die Forderung stellen, dass die Betreffenden ihren Wohnsitz und ihren tatsächlichen Wohnort auf dem Gebiet der Gemeinde haben und behalten.Der Gemeinderat begründet seinen Beschluss. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 1988 BALDUIN Von Könings wegen: Der Minister des Innern L. TOBBACK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 mai 1998.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. TOBBACK. Annexe 2 DIENSTSTELLEN DES PREMIER MINISTERS 9. AUGUST 1988 - Gesetz zur Abänderung des Gemeindegesetzes, des Gemeindewahlgesetzes, des Grundlagengesetzes über die öffentlichen Sozialhilfezentren, des Provinzialgesetzes, des Wahlgesetzbuches, des Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen und des Gesetzes zur Organisation von gleichzeitigen Wahlen für die gesetzgebenden Kammern und die Provinzialräte BALDUIN, Köning der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unsser Gruss: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: KAPITEL II - Abänderung des Gemeindegesetzes Art.2 - In Artikel 2 des Gemeindegesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 30. Dezember 1887, 27. Mai 1975 und 2. Juni 1987, wird zwischen dem dritten und dem vierten Absatz folgender Absatz eingefügt: « Was die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren betrifft, wird die in vorangehendem Absatz erwähnte Stellungnahme vom Provinzgouverneur auf gleichlautende Stellungnahme des in Artikel 131bis des Provinzialgesetzes vorgesehenen Kollegiums der Provinzgouverneure abgegeben. » Art. 3 - Ein Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut wird in das Gemeindegesetz eingefügt: « Artikel 2bis - In Abweichung von Artikel 2 werden die Schöffen der in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Randgemeinden und der Gemeinden Comines-Warneton und Voeren unmittelbar durch die Versammlung der Gemeinderatswähler wie folgt gewählt: Die in Anwendung von Artikel 56 des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes berechneten Quotienten werden ihrer Grösse nach geordnet, bis insgesamt soviel Quotienten erreicht sind, wie es Schöffen zu wählen gibt.
Die Mandate werden auf die Listen verteilt, indem jeder Liste so viele Schöffenmandate zugeteilt werden, wie ihre Wahlziffer Quotienten ergeben hat, die grösser sind als der letzte brauchbare Quotient beziehungsweise diesem entsprechen.
Erhält eine Liste mehr Schöffenmandate als sie Kandidaten zählt, werden die nicht zugeteilten Mandate denjenigen hinzugefügt, die den anderen Listen zukommen; die Verteilung dieser Mandate auf diese Listen geschieht durch Fortsetzung des in Artikel 56 Absatz 1 des Gemeindewahlgesetzes beschriebenen Verfahrens, wobei jeder neue Quotient der Liste, zu der er gehört, die Zuteilung eines Mandates sichert.
Das Schöffenmandat wird den zu Ratsmitgliedern gewählten Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Wahl zugeteilt.
Der Rang der Schöffen wird durch die Reihenfolge der Mandatszuteilung bestimmt.
Die für die Niederlegung des Amtes als Ratsmitglied geltenden Regeln gelten auch für die Niederlegung des Schöffenamtes.
Wird ein Schöffenmandat frei, so wird es gemäss den in Absatz 5 festgelegten Bestimmungen einem Ratsmitglied derselben Liste wie der des zu ersetzenden Schöffen zugeteilt. » Art. 4 - In Artikel 56 des Gemeindegesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 30. Juni 1842 und 30. Dezember 1887, wird zwischen dem zweiten und dem dritten Absatz folgender Absatz eingefügt: « Handelt es sich um einen Schöffen der Gemeinde Comines-Warneton oder Voeren, trifft der Provinzgouverneur seine Entscheidung ohne Beteiligung des ständigen Ausschusses des Provinzialrates, jedoch auf gleichlautende Stellungnahme des in Artikel 131bis des Provinzialgesetzes vorgesehenen Kollegiums der Provinzgouverneure. » Art. 5 - In Artikel 87 des Gemeindegesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Juni 1962 und 1. März 1977, dessen jetziger Text § 1 bilden wird, wird ein wie folgt lautender § 2 hinzugefügt: « § 2 - In Abweichung von § 1 werden die Beschlüsse zur Annullierung eines Beschlusses einer Gemeindebehörde von Comines-Warneton oder Voeren vom Gouverneur auf gleichlautende Stellungnahme des in Artikel 131bis des Provinzialgesetzes vorgesehenen Kollegiums der Provinzgouverneure gefasst, mit Ausnahme der ausschliesslich aufgrund einer Verletzung des Sprachenrechts gefassten Annullierungsbeschlüsse.
Jeder Beschluss, mit dem eine Annullierung vorgeschlagen wird, wird der Gemeindebehörde sofort notifiziert.
Wird zu dem Annullierungsvorschlag eine negative Stellungnahme abgegeben, kann der Gouverneur gegebenenfalls einen zweiten und letzten, mit anderen Gründen versehenen Vorschlag machen. Gibt das Kollegium der Provinzgouverneure zu diesem zweiten Vorschlag erneut eine negative Stellungnahme ab, kann der Gouverneur die Annullierung nicht vornehmen. Er kann sich entweder enthalten oder der Gemeinde notifizieren, dass er auf die Annullierung verzichtet, was von Rechts wegen die Aufschiebung aufhebt. » Art. 6 - In Artikel 88 des Gemeindegesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 30. Dezember 1887 und 27. Mai 1975, dessen jetziger Text § 1 bilden wird, wird ein wie folgt lautender § 2 hinzugefügt: « § 2 - Für die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren wird die dem ständigen Ausschuss des Provinzialrates oder dem Gouverneur durch § 1 zuerkannte Befugnis vom Provinzgouverneur auf gleichlautende Stellungnahme des in Artikel 131bis des Provinzialgesetzes vorgesehenen Kollegiums der Provinzgouverneure ausgeübt. » Art. 7 - Ein Artikel 88ter mit folgendem Wortlaut wird in das Gemeindegesetz eingefügt: « Artikel 88ter - § 1 - Die durch die Artikel 74, 76 Absatz 2, 77, 85, 85bis, 93, 109, 114bis Absatz 1 und 2, 133 letzter Absatz, 141 und 145 dem ständigen Ausschuss in Sachen Verwaltungsaufsicht zuerkannten Befugnisse werden, was die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren betrifft, vom Provinzgouverneur ausgeübt. § 2 - Für die in § 1 erwähnten Angelegenheiten darf die Genehmigung nur auf gleichlautende und mit Gründen versehene Stellungnahme des in Artikel 131bis des Provinzialgesetzes vorgesehenen Kollegiums der Provinzgouverneure verweigert werden, ausser wenn sie aufgrund einer Verletzung des Sprachenrechts verweigert wird. § 3 - Die durch die Artikel 82bis, 84, 111 und 122 vorgeschriebene Genehmigung darf, was die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren betrifft, nur auf gleichlautende und mit Gründen versehene Stellungnahme des in Artikel 131bis des Provinzialgesetzes vorgesehenen Kollegiums der Provinzgouverneure verweigert werden, ausser wenn sie aufgrund einer Verletzung des Sprachenrechts verweigert wird. § 4 - Ungeachtet anderslautender Bestimmungen sind die aufgrund von §§ 1 bis 3 zur Genehmigung unterbreiteten Beschlüsse von Rechts wegen ausführbar, wenn der Gouverneur nicht innerhalb von neunzig Tagen vorgeschlagen hat, die Genehmigung zu verweigern.
Wird zu dem Vorschlag der Genehmigungsverweigerung eine negative Stellungnahme abgegeben, kann der Gouverneur innerhalb von dreissig Tagen nach Erhalt der negativen Stellungnahme einen zweiten und letzten, mit anderen Gründen versehenen Vorschlag machen.
Erfolgt kein zweiter Vorschlag, ist der Akt nach Ablauf der vorerwähnten Frist von Rechts wegen genehmigt.
Wird zu dem zweiten Vorschlag erneut eine negative Stellungnahme abgegeben, ist der Gouverneur verpflichtet, seine Genehmigung zu erteilen; erfolgt keine derartige Genehmigung innerhalb der vorerwähnten dreissigtägigen Frist, ist der Akt von Rechts wegen genehmigt. § 5 - Die betreffende Gemeinde kann in den durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Fällen beim König Widerspruch einlegen. Dieselbe Widerspruchsmöglichkeit steht jedem, auf den der in Artikel 76 erwähnte Fall zutrifft, sowie jedem Bediensteten, der durch einen aufgrund der Artikel 85, 85bis, 93, 109 und 114bis vorliegenden Gesetzes gefassten Beschluss der Gemeinde benachteiligt wird, offen. » Art. 8 - In Artikel 89 des Gemeindegesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Februar 1925 und 27. Mai 1975, wird zwischen dem ersten und dem zweiten Absatz folgender Absatz eingefügt: « Die Versammlungen des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums sind nicht öffentlich. Nur die Beschlüsse werden in das in Artikel 112 erwähnte Protokoll und in das dort erwähnte Beschlussregister aufgenommen: nur die Beschlüsse können Rechtsfolgen haben. » Art. 9 - Ein neuer Artikel 89bis mit folgendem Wortlaut wird in das Gemeindegesetz eingefügt: « Artikel 89bis - In den in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Randgemeinden und in den Gemeinden Comines-Warneton und Voeren beschliesst das Bürgermeister- und Schöffenkollegium, in Abweichung von Artikel 89, durch Konsens.
Gibt es keinen Konsens, legt der Bürgermeister dem Gemeinderat die Angelegenheit zur Entscheidung vor. Zu diesem Zweck kann der Bürgermeister, in Abweichung von Artikel 62, erforderlichenfalls den Gemeinderat einberufen. » Art. 10 - In Artikel 107 des Gemeindegesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Juni 1970 und 27. Mai 1975, wird zwischen dem ersten und dem zweiten Absatz folgender Absatz eingefügt: « Falls in den in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Randgemeinden und in den Gemeinden Comines-Warneton und Voeren bei der Einsetzung des Gemeinderates nach seiner vollständigen Erneuerung kein Bürgermeister ernannt ist, bestimmt der Gemeinderat einen Schöffen oder ein Ratsmitglied, der beziehungsweise das das Amt des Bürgermeisters in Erwartung dieser Ernennung wahrnimmt. » KAPITEL IV - Abänderung des Gemeindewahlgesetzes Art. 19 - Ein neuer Artikel 68bis mit folgendem Wortlaut wird in das am 4. August 1932 koordinierte Gemeindewahlgesetz eingefügt: « Artikel 68bis - § 1 - In den in den Artikeln 7 und 8 Nr. 3 bis 10 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden muss jedes Gemeinderatsmitglied, jeder Schöffe, jeder Bürgermeister und jeder, der das Amt des Bürgermeisters oder eines Schöffen ausübt, für die Ausübung seines Amtes die für die Ausübung des erwähnten Mandates erforderliche Kenntnis der Sprache des Sprachgebietes besitzen, in dem die Gemeinde gelegen ist. § 2 - Es wird davon ausgegangen, dass die in § 1 erwähnten Mandatsträger dadurch, dass sie gewählt oder ernannt worden sind, die in diesem Paragraphen erwähnte Kenntnis besitzen.
Diese Vermutung ist unwiderlegbar für jeden direkt von der Bevölkerung für das ausgeübte Mandat gewählten Mandatsträger und für den Bürgermeister, der zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 1. Januar 1989 das Mandat des Bürgermeisters während mindestens drei aufeinanderfolgender Jahre ausgeübt hat.
Für andere Mandatsträger kann diese Vermutung auf Antrag eines Gemeinderatsmitgliedes hin widerlegt werden. Der Antragsteller muss zu diesem Zweck auf der Grundlage eines Gerichtsbeschlusses, des Eingeständnisses des Mandatsträgers oder der Art und Weise, wie der Mandatsträger sein Amt als individuelle Verwaltungsbehörde ausübt, den Nachweis schwerwiegender Indizien erbringen, die die Widerlegung dieser Vermutung zulassen. § 3 - Der in § 2 erwähnte Antrag wird schriftlich bei der Verwaltungsabteilung des Staatsrates eingereicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag der Eidesleistung als Bürgermeister oder als nicht direkt gewählter Schöffe oder ab dem Tag der ersten Ausübung des Amtes des Bürgermeisters oder eines Schöffen in Anwendung von Artikel 107 des Gemeindegesetzes. § 4 - Der Staatsrat befindet über den Antrag unter Zurückstellung aller anderen Sachen.
Mit einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass wird das Verfahren vor dem Staatsrat geregelt. § 5 - Entscheidet der Staatsrat in bezug auf den Bürgermeister, dass die Vermutung der Sprachkenntnis widerlegt ist, wird dessen Ernennung für nichtig erklärt. Bis zur vollständigen Erneuerung des Rates darf der Betreffende nicht mehr zum Bürgermeister ernannt werden und auch nicht dessen Amt in Anwendung von Artikel 107 des Gemeindegesetzes ausüben.
Entscheidet der Staatsrat in bezug auf denjenigen, der das Amt des Bürgermeisters in Anwendung von Artikel 107 des Gemeindegesetzes ausübt, dass die Vermutung der Sprachkenntnis widerlegt ist, wird davon ausgegangen, dass er dieses Amt nie ausgeübt hat. In diesem Fall wird das Amt des Bürgermeisters in Anwendung von Artikel 107 desselben Gesetzes ab dem Datum der Notifizierung des Entscheids von einem anderen Schöffen oder von einem anderen Ratsmitglied ausgeübt.
Entscheidet der Staatsrat in bezug auf einen nicht direkt gewählten Schöffen, dass die Vermutung der Sprachkenntnis widerlegt ist, wird dessen Wahl für ungültig erklärt. Bis zur vollständigen Erneuerung des Rates darf der Betreffende nicht mehr zum Schöffen gewählt werden und auch nicht dessen Amt in Anwendung von Artikel 107 des Gemeindegesetzes ausüben.
Entscheidet der Staatsrat in bezug auf denjenigen, der das Amt eines nicht direkt gewählten Schöffen in Anwendung von Artikel 107 des Gemeindegesetzes ausübt, dass die Vermutung der Sprachkenntnis widerlegt ist, wird davon ausgegangen, dass er das Schöffenamt nicht ausgeübt hat. In diesem Fall wird das Schöffenamt in Anwendung von Artikel 107 desselben Gesetzes ab dem Datum der Notifizierung des Entscheids von einem anderen Ratsmitglied ausgeübt. § 6 - Die Missachtung der Bestimmungen von § 5 seitens derjenigen, für die die Vermutung der Sprachkenntnis widerlegt ist, gilt als grobe Fahrlässigkeit im Sinne von Artikel 56 des Gemeindegesetzes.
Art. 20 - Ein Artikel 77bis mit folgendem Wortlaut wird in das am 4.
August 1932 koordinierte Gemeindewahlgesetz eingefügt: « Artikel 77bis - § 1 - Die Artikel 74 bis 77 sind entsprechend anwendbar auf die in Artikel 2bis des Gemeindegesetzes erwähnte Schöffenwahl, wobei nur die Gemeinderatsmitglieder eine Beschwerde einreichen können. § 2 - Tritt in bezug auf die Wahl der Gemeinderatsmitglieder und Schöffen der Gemeinden Comines-Warneton und Voeren ein Streitfall auf, werden die in den Titeln V und VI definierten Zuständigkeiten des ständigen Ausschusses des Provinzialrates von dem in Artikel 131bis des Provinzialgesetzes vorgesehenen Kollegium der Provinzgouverneure wahrgenommen. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 9. August 1988 BALDUIN Von Köning wegen Der Premierminister W. MARTENS Der Minister der Institutionellen Reformen Ph. MOUREAUX Der Minister der Institutionellen Reformen J.-L. DEHAENE Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Ph. BUSQUIN Der Minister des Innern L. TOBBACK Der Staatssekretär für Gesellschaftliche Emanzipation Frau M. SMET Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen N. DE BATSELIER Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 mai 1998.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. TOBBACK