← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales complétant et modifiant la loi communale et modifiant la loi électorale communale "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales complétant et modifiant la loi communale et modifiant la loi électorale communale | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot aanvulling en wijziging van de gemeentewet en tot wijziging van de gemeentekieswet |
---|---|
MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
19 MAI 1998. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 19 MEI 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de dispositions légales complétant et modifiant la | Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot aanvulling en wijziging |
loi communale et modifiant la loi électorale communale | van de gemeentewet en tot wijziging van de gemeentekieswet |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande | Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling |
- de la loi du 11 juillet 1988 complétant l'article 84 de la loi | - van de wet van 11 juli 1988 tot aanvulling van artikel 84 van de |
communale relatif à la nomination des membres du personnel communal, | gemeentewet betreffende de benoeming van de leden van het gemeentepersoneel, |
- des chapitres II et IV de la loi du 9 août 1988 portant modification | - van de hoofdstukken II en IV van de wet van 9 augustus 1988 tot |
de la loi communale, de la loi électorale communale, de la loi | wijziging van de gemeentewet, de gemeentekieswet, de organieke wet |
organique des centres publics d'aide sociale, de la loi provinciale, | betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn, de |
du Code électoral, de la loi organique des élections provinciales et | provinciewet, het Kieswetboek, de wet tot regeling van de |
de la loi organisant l'élection simultanée pour les chambres | provincieraadsverkiezingen en de wet tot regeling van de gelijktijdige |
législatives et les conseils provinciaux, | parlements- en provincieraadsverkiezingen, |
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
présent arrêté constituent la traduction officielle en langue | gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling |
allemande - de la loi du 11 juillet 1988 complétant l'article 84 de la loi | - van de wet van 11 juli 1988 tot aanvulling van artikel 84 van de |
communale relatif à la nomination des membres du personnel communal, | gemeentewet betreffende de benoeming van de leden van het gemeentepersoneel, |
- des chapitres II et IV de la loi du 9 août 1988 portant modification | - van de hoofdstukken II en IV van de wet van 9 augustus 1988 tot |
de la loi communale, de la loi électorale communale, de la loi | wijziging van de gemeentewet, de gemeentekieswet, de organieke wet |
organique des centres publics d'aide sociale, de la loi provinciale, | betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn, de |
du Code électoral, de la loi organique des élections provinciales et | provinciewet, het Kieswetboek, de wet tot regeling van de |
de la loi organisant l'élection simultanée pour les chambres | provincieraadsverkiezingen en de wet tot regeling van de gelijktijdige |
législatives et les conseils provinciaux. | parlements- en provincieraadsverkiezingen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 19 mai 1998. | Gegeven te Brussel, 19 mei 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
L. TOBBACK | L. TOBBACK |
Annexe 1 | Bijlage 1 |
MINISTERIUM DES INNERN UND DES OFFENTLICHEN DIENSTES | MINISTERIUM DES INNERN UND DES OFFENTLICHEN DIENSTES |
11. JULI 1988 - Gesetz zur Ergänzung von Artikel 84 des | 11. JULI 1988 - Gesetz zur Ergänzung von Artikel 84 des |
Gemeindegesetzes über die Ernennung der Mitglieder des | Gemeindegesetzes über die Ernennung der Mitglieder des |
Gemeindepersonals | Gemeindepersonals |
BALDUIN, Köning der Belgier, | BALDUIN, Köning der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
Einziger Artikel - In Artikel 84 § 1 des Gemeindegesetzes wird | Einziger Artikel - In Artikel 84 § 1 des Gemeindegesetzes wird |
zwischen dem ersten und dem zweiten Absatz folgender Absatz eingefügt: | zwischen dem ersten und dem zweiten Absatz folgender Absatz eingefügt: |
« Er kann bei jeder definitiven Ernennung von Mitgliedern des | « Er kann bei jeder definitiven Ernennung von Mitgliedern des |
Gemeindepersonals die Forderung stellen, dass die Betreffenden ihren | Gemeindepersonals die Forderung stellen, dass die Betreffenden ihren |
Wohnsitz und ihren tatsächlichen Wohnort auf dem Gebiet der Gemeinde | Wohnsitz und ihren tatsächlichen Wohnort auf dem Gebiet der Gemeinde |
haben und behalten. Der Gemeinderat begründet seinen Beschluss. » | haben und behalten. Der Gemeinderat begründet seinen Beschluss. » |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 1988 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 1988 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Könings wegen: | Von Könings wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. TOBBACK | L. TOBBACK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 mai 1998. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 mei 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
L. TOBBACK. | L. TOBBACK |
Annexe 2 | Bijlage 2 |
DIENSTSTELLEN DES PREMIER MINISTERS | DIENSTSTELLEN DES PREMIER MINISTERS |
9. AUGUST 1988 - Gesetz zur Abänderung des Gemeindegesetzes, des | 9. AUGUST 1988 - Gesetz zur Abänderung des Gemeindegesetzes, des |
Gemeindewahlgesetzes, des Grundlagengesetzes über die öffentlichen | Gemeindewahlgesetzes, des Grundlagengesetzes über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren, des Provinzialgesetzes, des Wahlgesetzbuches, des | Sozialhilfezentren, des Provinzialgesetzes, des Wahlgesetzbuches, des |
Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen und des Gesetzes zur | Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen und des Gesetzes zur |
Organisation von gleichzeitigen Wahlen für die gesetzgebenden Kammern | Organisation von gleichzeitigen Wahlen für die gesetzgebenden Kammern |
und die Provinzialräte | und die Provinzialräte |
BALDUIN, Köning der Belgier, | BALDUIN, Köning der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unsser Gruss: Die Kammern haben | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unsser Gruss: Die Kammern haben |
das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL II - Abänderung des Gemeindegesetzes | KAPITEL II - Abänderung des Gemeindegesetzes |
Art. 2 - In Artikel 2 des Gemeindegesetzes, abgeändert durch die | Art. 2 - In Artikel 2 des Gemeindegesetzes, abgeändert durch die |
Gesetze vom 30. Dezember 1887, 27. Mai 1975 und 2. Juni 1987, wird | Gesetze vom 30. Dezember 1887, 27. Mai 1975 und 2. Juni 1987, wird |
zwischen dem dritten und dem vierten Absatz folgender Absatz | zwischen dem dritten und dem vierten Absatz folgender Absatz |
eingefügt: | eingefügt: |
« Was die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren betrifft, wird die in | « Was die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren betrifft, wird die in |
vorangehendem Absatz erwähnte Stellungnahme vom Provinzgouverneur auf | vorangehendem Absatz erwähnte Stellungnahme vom Provinzgouverneur auf |
gleichlautende Stellungnahme des in Artikel 131bis des | gleichlautende Stellungnahme des in Artikel 131bis des |
Provinzialgesetzes vorgesehenen Kollegiums der Provinzgouverneure | Provinzialgesetzes vorgesehenen Kollegiums der Provinzgouverneure |
abgegeben. » | abgegeben. » |
Art. 3 - Ein Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut wird in das | Art. 3 - Ein Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut wird in das |
Gemeindegesetz eingefügt: | Gemeindegesetz eingefügt: |
« Artikel 2bis - In Abweichung von Artikel 2 werden die Schöffen der | « Artikel 2bis - In Abweichung von Artikel 2 werden die Schöffen der |
in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den | in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den |
Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Randgemeinden | Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Randgemeinden |
und der Gemeinden Comines-Warneton und Voeren unmittelbar durch die | und der Gemeinden Comines-Warneton und Voeren unmittelbar durch die |
Versammlung der Gemeinderatswähler wie folgt gewählt: | Versammlung der Gemeinderatswähler wie folgt gewählt: |
Die in Anwendung von Artikel 56 des am 4. August 1932 koordinierten | Die in Anwendung von Artikel 56 des am 4. August 1932 koordinierten |
Gemeindewahlgesetzes berechneten Quotienten werden ihrer Grösse nach | Gemeindewahlgesetzes berechneten Quotienten werden ihrer Grösse nach |
geordnet, bis insgesamt soviel Quotienten erreicht sind, wie es | geordnet, bis insgesamt soviel Quotienten erreicht sind, wie es |
Schöffen zu wählen gibt. | Schöffen zu wählen gibt. |
Die Mandate werden auf die Listen verteilt, indem jeder Liste so viele | Die Mandate werden auf die Listen verteilt, indem jeder Liste so viele |
Schöffenmandate zugeteilt werden, wie ihre Wahlziffer Quotienten | Schöffenmandate zugeteilt werden, wie ihre Wahlziffer Quotienten |
ergeben hat, die grösser sind als der letzte brauchbare Quotient | ergeben hat, die grösser sind als der letzte brauchbare Quotient |
beziehungsweise diesem entsprechen. | beziehungsweise diesem entsprechen. |
Erhält eine Liste mehr Schöffenmandate als sie Kandidaten zählt, | Erhält eine Liste mehr Schöffenmandate als sie Kandidaten zählt, |
werden die nicht zugeteilten Mandate denjenigen hinzugefügt, die den | werden die nicht zugeteilten Mandate denjenigen hinzugefügt, die den |
anderen Listen zukommen; die Verteilung dieser Mandate auf diese | anderen Listen zukommen; die Verteilung dieser Mandate auf diese |
Listen geschieht durch Fortsetzung des in Artikel 56 Absatz 1 des | Listen geschieht durch Fortsetzung des in Artikel 56 Absatz 1 des |
Gemeindewahlgesetzes beschriebenen Verfahrens, wobei jeder neue | Gemeindewahlgesetzes beschriebenen Verfahrens, wobei jeder neue |
Quotient der Liste, zu der er gehört, die Zuteilung eines Mandates | Quotient der Liste, zu der er gehört, die Zuteilung eines Mandates |
sichert. | sichert. |
Das Schöffenmandat wird den zu Ratsmitgliedern gewählten Kandidaten in | Das Schöffenmandat wird den zu Ratsmitgliedern gewählten Kandidaten in |
der Reihenfolge ihrer Wahl zugeteilt. | der Reihenfolge ihrer Wahl zugeteilt. |
Der Rang der Schöffen wird durch die Reihenfolge der Mandatszuteilung | Der Rang der Schöffen wird durch die Reihenfolge der Mandatszuteilung |
bestimmt. | bestimmt. |
Die für die Niederlegung des Amtes als Ratsmitglied geltenden Regeln | Die für die Niederlegung des Amtes als Ratsmitglied geltenden Regeln |
gelten auch für die Niederlegung des Schöffenamtes. | gelten auch für die Niederlegung des Schöffenamtes. |
Wird ein Schöffenmandat frei, so wird es gemäss den in Absatz 5 | Wird ein Schöffenmandat frei, so wird es gemäss den in Absatz 5 |
festgelegten Bestimmungen einem Ratsmitglied derselben Liste wie der | festgelegten Bestimmungen einem Ratsmitglied derselben Liste wie der |
des zu ersetzenden Schöffen zugeteilt. » | des zu ersetzenden Schöffen zugeteilt. » |
Art. 4 - In Artikel 56 des Gemeindegesetzes, abgeändert durch die | Art. 4 - In Artikel 56 des Gemeindegesetzes, abgeändert durch die |
Gesetze vom 30. Juni 1842 und 30. Dezember 1887, wird zwischen dem | Gesetze vom 30. Juni 1842 und 30. Dezember 1887, wird zwischen dem |
zweiten und dem dritten Absatz folgender Absatz eingefügt: | zweiten und dem dritten Absatz folgender Absatz eingefügt: |
« Handelt es sich um einen Schöffen der Gemeinde Comines-Warneton oder | « Handelt es sich um einen Schöffen der Gemeinde Comines-Warneton oder |
Voeren, trifft der Provinzgouverneur seine Entscheidung ohne | Voeren, trifft der Provinzgouverneur seine Entscheidung ohne |
Beteiligung des ständigen Ausschusses des Provinzialrates, jedoch auf | Beteiligung des ständigen Ausschusses des Provinzialrates, jedoch auf |
gleichlautende Stellungnahme des in Artikel 131bis des | gleichlautende Stellungnahme des in Artikel 131bis des |
Provinzialgesetzes vorgesehenen Kollegiums der Provinzgouverneure. » | Provinzialgesetzes vorgesehenen Kollegiums der Provinzgouverneure. » |
Art. 5 - In Artikel 87 des Gemeindegesetzes, abgeändert durch die | Art. 5 - In Artikel 87 des Gemeindegesetzes, abgeändert durch die |
Gesetze vom 27. Juni 1962 und 1. März 1977, dessen jetziger Text § 1 | Gesetze vom 27. Juni 1962 und 1. März 1977, dessen jetziger Text § 1 |
bilden wird, wird ein wie folgt lautender § 2 hinzugefügt: | bilden wird, wird ein wie folgt lautender § 2 hinzugefügt: |
« § 2 - In Abweichung von § 1 werden die Beschlüsse zur Annullierung | « § 2 - In Abweichung von § 1 werden die Beschlüsse zur Annullierung |
eines Beschlusses einer Gemeindebehörde von Comines-Warneton oder | eines Beschlusses einer Gemeindebehörde von Comines-Warneton oder |
Voeren vom Gouverneur auf gleichlautende Stellungnahme des in Artikel | Voeren vom Gouverneur auf gleichlautende Stellungnahme des in Artikel |
131bis des Provinzialgesetzes vorgesehenen Kollegiums der | 131bis des Provinzialgesetzes vorgesehenen Kollegiums der |
Provinzgouverneure gefasst, mit Ausnahme der ausschliesslich aufgrund | Provinzgouverneure gefasst, mit Ausnahme der ausschliesslich aufgrund |
einer Verletzung des Sprachenrechts gefassten Annullierungsbeschlüsse. | einer Verletzung des Sprachenrechts gefassten Annullierungsbeschlüsse. |
Jeder Beschluss, mit dem eine Annullierung vorgeschlagen wird, wird | Jeder Beschluss, mit dem eine Annullierung vorgeschlagen wird, wird |
der Gemeindebehörde sofort notifiziert. | der Gemeindebehörde sofort notifiziert. |
Wird zu dem Annullierungsvorschlag eine negative Stellungnahme | Wird zu dem Annullierungsvorschlag eine negative Stellungnahme |
abgegeben, kann der Gouverneur gegebenenfalls einen zweiten und | abgegeben, kann der Gouverneur gegebenenfalls einen zweiten und |
letzten, mit anderen Gründen versehenen Vorschlag machen. Gibt das | letzten, mit anderen Gründen versehenen Vorschlag machen. Gibt das |
Kollegium der Provinzgouverneure zu diesem zweiten Vorschlag erneut | Kollegium der Provinzgouverneure zu diesem zweiten Vorschlag erneut |
eine negative Stellungnahme ab, kann der Gouverneur die Annullierung | eine negative Stellungnahme ab, kann der Gouverneur die Annullierung |
nicht vornehmen. Er kann sich entweder enthalten oder der Gemeinde | nicht vornehmen. Er kann sich entweder enthalten oder der Gemeinde |
notifizieren, dass er auf die Annullierung verzichtet, was von Rechts | notifizieren, dass er auf die Annullierung verzichtet, was von Rechts |
wegen die Aufschiebung aufhebt. » | wegen die Aufschiebung aufhebt. » |
Art. 6 - In Artikel 88 des Gemeindegesetzes, abgeändert durch die | Art. 6 - In Artikel 88 des Gemeindegesetzes, abgeändert durch die |
Gesetze vom 30. Dezember 1887 und 27. Mai 1975, dessen jetziger Text § | Gesetze vom 30. Dezember 1887 und 27. Mai 1975, dessen jetziger Text § |
1 bilden wird, wird ein wie folgt lautender § 2 hinzugefügt: | 1 bilden wird, wird ein wie folgt lautender § 2 hinzugefügt: |
« § 2 - Für die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren wird die dem | « § 2 - Für die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren wird die dem |
ständigen Ausschuss des Provinzialrates oder dem Gouverneur durch § 1 | ständigen Ausschuss des Provinzialrates oder dem Gouverneur durch § 1 |
zuerkannte Befugnis vom Provinzgouverneur auf gleichlautende | zuerkannte Befugnis vom Provinzgouverneur auf gleichlautende |
Stellungnahme des in Artikel 131bis des Provinzialgesetzes | Stellungnahme des in Artikel 131bis des Provinzialgesetzes |
vorgesehenen Kollegiums der Provinzgouverneure ausgeübt. » | vorgesehenen Kollegiums der Provinzgouverneure ausgeübt. » |
Art. 7 - Ein Artikel 88ter mit folgendem Wortlaut wird in das | Art. 7 - Ein Artikel 88ter mit folgendem Wortlaut wird in das |
Gemeindegesetz eingefügt: | Gemeindegesetz eingefügt: |
« Artikel 88ter - § 1 - Die durch die Artikel 74, 76 Absatz 2, 77, 85, | « Artikel 88ter - § 1 - Die durch die Artikel 74, 76 Absatz 2, 77, 85, |
85bis, 93, 109, 114bis Absatz 1 und 2, 133 letzter Absatz, 141 und 145 | 85bis, 93, 109, 114bis Absatz 1 und 2, 133 letzter Absatz, 141 und 145 |
dem ständigen Ausschuss in Sachen Verwaltungsaufsicht zuerkannten | dem ständigen Ausschuss in Sachen Verwaltungsaufsicht zuerkannten |
Befugnisse werden, was die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren | Befugnisse werden, was die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren |
betrifft, vom Provinzgouverneur ausgeübt. | betrifft, vom Provinzgouverneur ausgeübt. |
§ 2 - Für die in § 1 erwähnten Angelegenheiten darf die Genehmigung | § 2 - Für die in § 1 erwähnten Angelegenheiten darf die Genehmigung |
nur auf gleichlautende und mit Gründen versehene Stellungnahme des in | nur auf gleichlautende und mit Gründen versehene Stellungnahme des in |
Artikel 131bis des Provinzialgesetzes vorgesehenen Kollegiums der | Artikel 131bis des Provinzialgesetzes vorgesehenen Kollegiums der |
Provinzgouverneure verweigert werden, ausser wenn sie aufgrund einer | Provinzgouverneure verweigert werden, ausser wenn sie aufgrund einer |
Verletzung des Sprachenrechts verweigert wird. | Verletzung des Sprachenrechts verweigert wird. |
§ 3 - Die durch die Artikel 82bis, 84, 111 und 122 vorgeschriebene | § 3 - Die durch die Artikel 82bis, 84, 111 und 122 vorgeschriebene |
Genehmigung darf, was die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren | Genehmigung darf, was die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren |
betrifft, nur auf gleichlautende und mit Gründen versehene | betrifft, nur auf gleichlautende und mit Gründen versehene |
Stellungnahme des in Artikel 131bis des Provinzialgesetzes | Stellungnahme des in Artikel 131bis des Provinzialgesetzes |
vorgesehenen Kollegiums der Provinzgouverneure verweigert werden, | vorgesehenen Kollegiums der Provinzgouverneure verweigert werden, |
ausser wenn sie aufgrund einer Verletzung des Sprachenrechts | ausser wenn sie aufgrund einer Verletzung des Sprachenrechts |
verweigert wird. | verweigert wird. |
§ 4 - Ungeachtet anderslautender Bestimmungen sind die aufgrund von §§ | § 4 - Ungeachtet anderslautender Bestimmungen sind die aufgrund von §§ |
1 bis 3 zur Genehmigung unterbreiteten Beschlüsse von Rechts wegen | 1 bis 3 zur Genehmigung unterbreiteten Beschlüsse von Rechts wegen |
ausführbar, wenn der Gouverneur nicht innerhalb von neunzig Tagen | ausführbar, wenn der Gouverneur nicht innerhalb von neunzig Tagen |
vorgeschlagen hat, die Genehmigung zu verweigern. | vorgeschlagen hat, die Genehmigung zu verweigern. |
Wird zu dem Vorschlag der Genehmigungsverweigerung eine negative | Wird zu dem Vorschlag der Genehmigungsverweigerung eine negative |
Stellungnahme abgegeben, kann der Gouverneur innerhalb von dreissig | Stellungnahme abgegeben, kann der Gouverneur innerhalb von dreissig |
Tagen nach Erhalt der negativen Stellungnahme einen zweiten und | Tagen nach Erhalt der negativen Stellungnahme einen zweiten und |
letzten, mit anderen Gründen versehenen Vorschlag machen. | letzten, mit anderen Gründen versehenen Vorschlag machen. |
Erfolgt kein zweiter Vorschlag, ist der Akt nach Ablauf der | Erfolgt kein zweiter Vorschlag, ist der Akt nach Ablauf der |
vorerwähnten Frist von Rechts wegen genehmigt. | vorerwähnten Frist von Rechts wegen genehmigt. |
Wird zu dem zweiten Vorschlag erneut eine negative Stellungnahme | Wird zu dem zweiten Vorschlag erneut eine negative Stellungnahme |
abgegeben, ist der Gouverneur verpflichtet, seine Genehmigung zu | abgegeben, ist der Gouverneur verpflichtet, seine Genehmigung zu |
erteilen; erfolgt keine derartige Genehmigung innerhalb der | erteilen; erfolgt keine derartige Genehmigung innerhalb der |
vorerwähnten dreissigtägigen Frist, ist der Akt von Rechts wegen | vorerwähnten dreissigtägigen Frist, ist der Akt von Rechts wegen |
genehmigt. | genehmigt. |
§ 5 - Die betreffende Gemeinde kann in den durch vorliegendes Gesetz | § 5 - Die betreffende Gemeinde kann in den durch vorliegendes Gesetz |
vorgesehenen Fällen beim König Widerspruch einlegen. Dieselbe | vorgesehenen Fällen beim König Widerspruch einlegen. Dieselbe |
Widerspruchsmöglichkeit steht jedem, auf den der in Artikel 76 | Widerspruchsmöglichkeit steht jedem, auf den der in Artikel 76 |
erwähnte Fall zutrifft, sowie jedem Bediensteten, der durch einen | erwähnte Fall zutrifft, sowie jedem Bediensteten, der durch einen |
aufgrund der Artikel 85, 85bis, 93, 109 und 114bis vorliegenden | aufgrund der Artikel 85, 85bis, 93, 109 und 114bis vorliegenden |
Gesetzes gefassten Beschluss der Gemeinde benachteiligt wird, offen. » | Gesetzes gefassten Beschluss der Gemeinde benachteiligt wird, offen. » |
Art. 8 - In Artikel 89 des Gemeindegesetzes, abgeändert durch die | Art. 8 - In Artikel 89 des Gemeindegesetzes, abgeändert durch die |
Gesetze vom 20. Februar 1925 und 27. Mai 1975, wird zwischen dem | Gesetze vom 20. Februar 1925 und 27. Mai 1975, wird zwischen dem |
ersten und dem zweiten Absatz folgender Absatz eingefügt: | ersten und dem zweiten Absatz folgender Absatz eingefügt: |
« Die Versammlungen des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums sind | « Die Versammlungen des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums sind |
nicht öffentlich. Nur die Beschlüsse werden in das in Artikel 112 | nicht öffentlich. Nur die Beschlüsse werden in das in Artikel 112 |
erwähnte Protokoll und in das dort erwähnte Beschlussregister | erwähnte Protokoll und in das dort erwähnte Beschlussregister |
aufgenommen: nur die Beschlüsse können Rechtsfolgen haben. » | aufgenommen: nur die Beschlüsse können Rechtsfolgen haben. » |
Art. 9 - Ein neuer Artikel 89bis mit folgendem Wortlaut wird in das | Art. 9 - Ein neuer Artikel 89bis mit folgendem Wortlaut wird in das |
Gemeindegesetz eingefügt: | Gemeindegesetz eingefügt: |
« Artikel 89bis - In den in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 | « Artikel 89bis - In den in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 |
koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in | koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in |
Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Randgemeinden und in den | Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Randgemeinden und in den |
Gemeinden Comines-Warneton und Voeren beschliesst das Bürgermeister- | Gemeinden Comines-Warneton und Voeren beschliesst das Bürgermeister- |
und Schöffenkollegium, in Abweichung von Artikel 89, durch Konsens. | und Schöffenkollegium, in Abweichung von Artikel 89, durch Konsens. |
Gibt es keinen Konsens, legt der Bürgermeister dem Gemeinderat die | Gibt es keinen Konsens, legt der Bürgermeister dem Gemeinderat die |
Angelegenheit zur Entscheidung vor. Zu diesem Zweck kann der | Angelegenheit zur Entscheidung vor. Zu diesem Zweck kann der |
Bürgermeister, in Abweichung von Artikel 62, erforderlichenfalls den | Bürgermeister, in Abweichung von Artikel 62, erforderlichenfalls den |
Gemeinderat einberufen. » | Gemeinderat einberufen. » |
Art. 10 - In Artikel 107 des Gemeindegesetzes, abgeändert durch die | Art. 10 - In Artikel 107 des Gemeindegesetzes, abgeändert durch die |
Gesetze vom 29. Juni 1970 und 27. Mai 1975, wird zwischen dem ersten | Gesetze vom 29. Juni 1970 und 27. Mai 1975, wird zwischen dem ersten |
und dem zweiten Absatz folgender Absatz eingefügt: | und dem zweiten Absatz folgender Absatz eingefügt: |
« Falls in den in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze | « Falls in den in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze |
über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten | über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten |
Randgemeinden und in den Gemeinden Comines-Warneton und Voeren bei der | Randgemeinden und in den Gemeinden Comines-Warneton und Voeren bei der |
Einsetzung des Gemeinderates nach seiner vollständigen Erneuerung kein | Einsetzung des Gemeinderates nach seiner vollständigen Erneuerung kein |
Bürgermeister ernannt ist, bestimmt der Gemeinderat einen Schöffen | Bürgermeister ernannt ist, bestimmt der Gemeinderat einen Schöffen |
oder ein Ratsmitglied, der beziehungsweise das das Amt des | oder ein Ratsmitglied, der beziehungsweise das das Amt des |
Bürgermeisters in Erwartung dieser Ernennung wahrnimmt. » | Bürgermeisters in Erwartung dieser Ernennung wahrnimmt. » |
KAPITEL IV - Abänderung des Gemeindewahlgesetzes | KAPITEL IV - Abänderung des Gemeindewahlgesetzes |
Art. 19 - Ein neuer Artikel 68bis mit folgendem Wortlaut wird in das | Art. 19 - Ein neuer Artikel 68bis mit folgendem Wortlaut wird in das |
am 4. August 1932 koordinierte Gemeindewahlgesetz eingefügt: | am 4. August 1932 koordinierte Gemeindewahlgesetz eingefügt: |
« Artikel 68bis - § 1 - In den in den Artikeln 7 und 8 Nr. 3 bis 10 | « Artikel 68bis - § 1 - In den in den Artikeln 7 und 8 Nr. 3 bis 10 |
der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch | der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch |
in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden muss jedes | in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden muss jedes |
Gemeinderatsmitglied, jeder Schöffe, jeder Bürgermeister und jeder, | Gemeinderatsmitglied, jeder Schöffe, jeder Bürgermeister und jeder, |
der das Amt des Bürgermeisters oder eines Schöffen ausübt, für die | der das Amt des Bürgermeisters oder eines Schöffen ausübt, für die |
Ausübung seines Amtes die für die Ausübung des erwähnten Mandates | Ausübung seines Amtes die für die Ausübung des erwähnten Mandates |
erforderliche Kenntnis der Sprache des Sprachgebietes besitzen, in dem | erforderliche Kenntnis der Sprache des Sprachgebietes besitzen, in dem |
die Gemeinde gelegen ist. | die Gemeinde gelegen ist. |
§ 2 - Es wird davon ausgegangen, dass die in § 1 erwähnten | § 2 - Es wird davon ausgegangen, dass die in § 1 erwähnten |
Mandatsträger dadurch, dass sie gewählt oder ernannt worden sind, die | Mandatsträger dadurch, dass sie gewählt oder ernannt worden sind, die |
in diesem Paragraphen erwähnte Kenntnis besitzen. | in diesem Paragraphen erwähnte Kenntnis besitzen. |
Diese Vermutung ist unwiderlegbar für jeden direkt von der Bevölkerung | Diese Vermutung ist unwiderlegbar für jeden direkt von der Bevölkerung |
für das ausgeübte Mandat gewählten Mandatsträger und für den | für das ausgeübte Mandat gewählten Mandatsträger und für den |
Bürgermeister, der zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 1. Januar 1989 | Bürgermeister, der zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 1. Januar 1989 |
das Mandat des Bürgermeisters während mindestens drei | das Mandat des Bürgermeisters während mindestens drei |
aufeinanderfolgender Jahre ausgeübt hat. | aufeinanderfolgender Jahre ausgeübt hat. |
Für andere Mandatsträger kann diese Vermutung auf Antrag eines | Für andere Mandatsträger kann diese Vermutung auf Antrag eines |
Gemeinderatsmitgliedes hin widerlegt werden. Der Antragsteller muss zu | Gemeinderatsmitgliedes hin widerlegt werden. Der Antragsteller muss zu |
diesem Zweck auf der Grundlage eines Gerichtsbeschlusses, des | diesem Zweck auf der Grundlage eines Gerichtsbeschlusses, des |
Eingeständnisses des Mandatsträgers oder der Art und Weise, wie der | Eingeständnisses des Mandatsträgers oder der Art und Weise, wie der |
Mandatsträger sein Amt als individuelle Verwaltungsbehörde ausübt, den | Mandatsträger sein Amt als individuelle Verwaltungsbehörde ausübt, den |
Nachweis schwerwiegender Indizien erbringen, die die Widerlegung | Nachweis schwerwiegender Indizien erbringen, die die Widerlegung |
dieser Vermutung zulassen. | dieser Vermutung zulassen. |
§ 3 - Der in § 2 erwähnte Antrag wird schriftlich bei der | § 3 - Der in § 2 erwähnte Antrag wird schriftlich bei der |
Verwaltungsabteilung des Staatsrates eingereicht innerhalb einer Frist | Verwaltungsabteilung des Staatsrates eingereicht innerhalb einer Frist |
von sechs Monaten ab dem Tag der Eidesleistung als Bürgermeister oder | von sechs Monaten ab dem Tag der Eidesleistung als Bürgermeister oder |
als nicht direkt gewählter Schöffe oder ab dem Tag der ersten Ausübung | als nicht direkt gewählter Schöffe oder ab dem Tag der ersten Ausübung |
des Amtes des Bürgermeisters oder eines Schöffen in Anwendung von | des Amtes des Bürgermeisters oder eines Schöffen in Anwendung von |
Artikel 107 des Gemeindegesetzes. | Artikel 107 des Gemeindegesetzes. |
§ 4 - Der Staatsrat befindet über den Antrag unter Zurückstellung | § 4 - Der Staatsrat befindet über den Antrag unter Zurückstellung |
aller anderen Sachen. | aller anderen Sachen. |
Mit einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass wird das | Mit einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass wird das |
Verfahren vor dem Staatsrat geregelt. | Verfahren vor dem Staatsrat geregelt. |
§ 5 - Entscheidet der Staatsrat in bezug auf den Bürgermeister, dass | § 5 - Entscheidet der Staatsrat in bezug auf den Bürgermeister, dass |
die Vermutung der Sprachkenntnis widerlegt ist, wird dessen Ernennung | die Vermutung der Sprachkenntnis widerlegt ist, wird dessen Ernennung |
für nichtig erklärt. Bis zur vollständigen Erneuerung des Rates darf | für nichtig erklärt. Bis zur vollständigen Erneuerung des Rates darf |
der Betreffende nicht mehr zum Bürgermeister ernannt werden und auch | der Betreffende nicht mehr zum Bürgermeister ernannt werden und auch |
nicht dessen Amt in Anwendung von Artikel 107 des Gemeindegesetzes | nicht dessen Amt in Anwendung von Artikel 107 des Gemeindegesetzes |
ausüben. | ausüben. |
Entscheidet der Staatsrat in bezug auf denjenigen, der das Amt des | Entscheidet der Staatsrat in bezug auf denjenigen, der das Amt des |
Bürgermeisters in Anwendung von Artikel 107 des Gemeindegesetzes | Bürgermeisters in Anwendung von Artikel 107 des Gemeindegesetzes |
ausübt, dass die Vermutung der Sprachkenntnis widerlegt ist, wird | ausübt, dass die Vermutung der Sprachkenntnis widerlegt ist, wird |
davon ausgegangen, dass er dieses Amt nie ausgeübt hat. In diesem Fall | davon ausgegangen, dass er dieses Amt nie ausgeübt hat. In diesem Fall |
wird das Amt des Bürgermeisters in Anwendung von Artikel 107 desselben | wird das Amt des Bürgermeisters in Anwendung von Artikel 107 desselben |
Gesetzes ab dem Datum der Notifizierung des Entscheids von einem | Gesetzes ab dem Datum der Notifizierung des Entscheids von einem |
anderen Schöffen oder von einem anderen Ratsmitglied ausgeübt. | anderen Schöffen oder von einem anderen Ratsmitglied ausgeübt. |
Entscheidet der Staatsrat in bezug auf einen nicht direkt gewählten | Entscheidet der Staatsrat in bezug auf einen nicht direkt gewählten |
Schöffen, dass die Vermutung der Sprachkenntnis widerlegt ist, wird | Schöffen, dass die Vermutung der Sprachkenntnis widerlegt ist, wird |
dessen Wahl für ungültig erklärt. Bis zur vollständigen Erneuerung des | dessen Wahl für ungültig erklärt. Bis zur vollständigen Erneuerung des |
Rates darf der Betreffende nicht mehr zum Schöffen gewählt werden und | Rates darf der Betreffende nicht mehr zum Schöffen gewählt werden und |
auch nicht dessen Amt in Anwendung von Artikel 107 des | auch nicht dessen Amt in Anwendung von Artikel 107 des |
Gemeindegesetzes ausüben. | Gemeindegesetzes ausüben. |
Entscheidet der Staatsrat in bezug auf denjenigen, der das Amt eines | Entscheidet der Staatsrat in bezug auf denjenigen, der das Amt eines |
nicht direkt gewählten Schöffen in Anwendung von Artikel 107 des | nicht direkt gewählten Schöffen in Anwendung von Artikel 107 des |
Gemeindegesetzes ausübt, dass die Vermutung der Sprachkenntnis | Gemeindegesetzes ausübt, dass die Vermutung der Sprachkenntnis |
widerlegt ist, wird davon ausgegangen, dass er das Schöffenamt nicht | widerlegt ist, wird davon ausgegangen, dass er das Schöffenamt nicht |
ausgeübt hat. In diesem Fall wird das Schöffenamt in Anwendung von | ausgeübt hat. In diesem Fall wird das Schöffenamt in Anwendung von |
Artikel 107 desselben Gesetzes ab dem Datum der Notifizierung des | Artikel 107 desselben Gesetzes ab dem Datum der Notifizierung des |
Entscheids von einem anderen Ratsmitglied ausgeübt. | Entscheids von einem anderen Ratsmitglied ausgeübt. |
§ 6 - Die Missachtung der Bestimmungen von § 5 seitens derjenigen, für | § 6 - Die Missachtung der Bestimmungen von § 5 seitens derjenigen, für |
die die Vermutung der Sprachkenntnis widerlegt ist, gilt als grobe | die die Vermutung der Sprachkenntnis widerlegt ist, gilt als grobe |
Fahrlässigkeit im Sinne von Artikel 56 des Gemeindegesetzes. | Fahrlässigkeit im Sinne von Artikel 56 des Gemeindegesetzes. |
Art. 20 - Ein Artikel 77bis mit folgendem Wortlaut wird in das am 4. | Art. 20 - Ein Artikel 77bis mit folgendem Wortlaut wird in das am 4. |
August 1932 koordinierte Gemeindewahlgesetz eingefügt: | August 1932 koordinierte Gemeindewahlgesetz eingefügt: |
« Artikel 77bis - § 1 - Die Artikel 74 bis 77 sind entsprechend | « Artikel 77bis - § 1 - Die Artikel 74 bis 77 sind entsprechend |
anwendbar auf die in Artikel 2bis des Gemeindegesetzes erwähnte | anwendbar auf die in Artikel 2bis des Gemeindegesetzes erwähnte |
Schöffenwahl, wobei nur die Gemeinderatsmitglieder eine Beschwerde | Schöffenwahl, wobei nur die Gemeinderatsmitglieder eine Beschwerde |
einreichen können. | einreichen können. |
§ 2 - Tritt in bezug auf die Wahl der Gemeinderatsmitglieder und | § 2 - Tritt in bezug auf die Wahl der Gemeinderatsmitglieder und |
Schöffen der Gemeinden Comines-Warneton und Voeren ein Streitfall auf, | Schöffen der Gemeinden Comines-Warneton und Voeren ein Streitfall auf, |
werden die in den Titeln V und VI definierten Zuständigkeiten des | werden die in den Titeln V und VI definierten Zuständigkeiten des |
ständigen Ausschusses des Provinzialrates von dem in Artikel 131bis | ständigen Ausschusses des Provinzialrates von dem in Artikel 131bis |
des Provinzialgesetzes vorgesehenen Kollegium der Provinzgouverneure | des Provinzialgesetzes vorgesehenen Kollegium der Provinzgouverneure |
wahrgenommen. » | wahrgenommen. » |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. August 1988 | Gegeben zu Brüssel, den 9. August 1988 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Köning wegen | Von Köning wegen |
Der Premierminister | Der Premierminister |
W. MARTENS | W. MARTENS |
Der Minister der Institutionellen Reformen | Der Minister der Institutionellen Reformen |
Ph. MOUREAUX | Ph. MOUREAUX |
Der Minister der Institutionellen Reformen | Der Minister der Institutionellen Reformen |
J.-L. DEHAENE | J.-L. DEHAENE |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
Ph. BUSQUIN | Ph. BUSQUIN |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. TOBBACK | L. TOBBACK |
Der Staatssekretär für Gesellschaftliche Emanzipation | Der Staatssekretär für Gesellschaftliche Emanzipation |
Frau M. SMET | Frau M. SMET |
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen | Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen |
N. DE BATSELIER | N. DE BATSELIER |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 mai 1998. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 mei 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
L. TOBBACK | L. TOBBACK |