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| Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales complétant et modifiant la loi communale et modifiant la loi électorale communale | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot aanvulling en wijziging van de gemeentewet en tot wijziging van de gemeentekieswet |
|---|---|
| MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
| 19 MAI 1998. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 19 MEI 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
| langue allemande de dispositions légales complétant et modifiant la | Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot aanvulling en wijziging |
| loi communale et modifiant la loi électorale communale | van de gemeentewet en tot wijziging van de gemeentekieswet |
| ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
| A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
| Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
| Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
| remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
| Vu les projets de traduction officielle en langue allemande | Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling |
| - de la loi du 11 juillet 1988 complétant l'article 84 de la loi | - van de wet van 11 juli 1988 tot aanvulling van artikel 84 van de |
| communale relatif à la nomination des membres du personnel communal, | gemeentewet betreffende de benoeming van de leden van het gemeentepersoneel, |
| - des chapitres II et IV de la loi du 9 août 1988 portant modification | - van de hoofdstukken II en IV van de wet van 9 augustus 1988 tot |
| de la loi communale, de la loi électorale communale, de la loi | wijziging van de gemeentewet, de gemeentekieswet, de organieke wet |
| organique des centres publics d'aide sociale, de la loi provinciale, | betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn, de |
| du Code électoral, de la loi organique des élections provinciales et | provinciewet, het Kieswetboek, de wet tot regeling van de |
| de la loi organisant l'élection simultanée pour les chambres | provincieraadsverkiezingen en de wet tot regeling van de gelijktijdige |
| législatives et les conseils provinciaux, | parlements- en provincieraadsverkiezingen, |
| établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
| d'Arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
| Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
| Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
| présent arrêté constituent la traduction officielle en langue | gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling |
| allemande - de la loi du 11 juillet 1988 complétant l'article 84 de la loi | - van de wet van 11 juli 1988 tot aanvulling van artikel 84 van de |
| communale relatif à la nomination des membres du personnel communal, | gemeentewet betreffende de benoeming van de leden van het gemeentepersoneel, |
| - des chapitres II et IV de la loi du 9 août 1988 portant modification | - van de hoofdstukken II en IV van de wet van 9 augustus 1988 tot |
| de la loi communale, de la loi électorale communale, de la loi | wijziging van de gemeentewet, de gemeentekieswet, de organieke wet |
| organique des centres publics d'aide sociale, de la loi provinciale, | betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn, de |
| du Code électoral, de la loi organique des élections provinciales et | provinciewet, het Kieswetboek, de wet tot regeling van de |
| de la loi organisant l'élection simultanée pour les chambres | provincieraadsverkiezingen en de wet tot regeling van de gelijktijdige |
| législatives et les conseils provinciaux. | parlements- en provincieraadsverkiezingen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
| présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
| Donné à Bruxelles, le 19 mai 1998. | Gegeven te Brussel, 19 mei 1998. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| L. TOBBACK | L. TOBBACK |
| Annexe 1 | Bijlage 1 |
| MINISTERIUM DES INNERN UND DES OFFENTLICHEN DIENSTES | MINISTERIUM DES INNERN UND DES OFFENTLICHEN DIENSTES |
| 11. JULI 1988 - Gesetz zur Ergänzung von Artikel 84 des | 11. JULI 1988 - Gesetz zur Ergänzung von Artikel 84 des |
| Gemeindegesetzes über die Ernennung der Mitglieder des | Gemeindegesetzes über die Ernennung der Mitglieder des |
| Gemeindepersonals | Gemeindepersonals |
| BALDUIN, Köning der Belgier, | BALDUIN, Köning der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
| Einziger Artikel - In Artikel 84 § 1 des Gemeindegesetzes wird | Einziger Artikel - In Artikel 84 § 1 des Gemeindegesetzes wird |
| zwischen dem ersten und dem zweiten Absatz folgender Absatz eingefügt: | zwischen dem ersten und dem zweiten Absatz folgender Absatz eingefügt: |
| « Er kann bei jeder definitiven Ernennung von Mitgliedern des | « Er kann bei jeder definitiven Ernennung von Mitgliedern des |
| Gemeindepersonals die Forderung stellen, dass die Betreffenden ihren | Gemeindepersonals die Forderung stellen, dass die Betreffenden ihren |
| Wohnsitz und ihren tatsächlichen Wohnort auf dem Gebiet der Gemeinde | Wohnsitz und ihren tatsächlichen Wohnort auf dem Gebiet der Gemeinde |
| haben und behalten. Der Gemeinderat begründet seinen Beschluss. » | haben und behalten. Der Gemeinderat begründet seinen Beschluss. » |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 1988 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 1988 |
| BALDUIN | BALDUIN |
| Von Könings wegen: | Von Könings wegen: |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| L. TOBBACK | L. TOBBACK |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. WATHELET | M. WATHELET |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 mai 1998. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 mei 1998. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| L. TOBBACK. | L. TOBBACK |
| Annexe 2 | Bijlage 2 |
| DIENSTSTELLEN DES PREMIER MINISTERS | DIENSTSTELLEN DES PREMIER MINISTERS |
| 9. AUGUST 1988 - Gesetz zur Abänderung des Gemeindegesetzes, des | 9. AUGUST 1988 - Gesetz zur Abänderung des Gemeindegesetzes, des |
| Gemeindewahlgesetzes, des Grundlagengesetzes über die öffentlichen | Gemeindewahlgesetzes, des Grundlagengesetzes über die öffentlichen |
| Sozialhilfezentren, des Provinzialgesetzes, des Wahlgesetzbuches, des | Sozialhilfezentren, des Provinzialgesetzes, des Wahlgesetzbuches, des |
| Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen und des Gesetzes zur | Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen und des Gesetzes zur |
| Organisation von gleichzeitigen Wahlen für die gesetzgebenden Kammern | Organisation von gleichzeitigen Wahlen für die gesetzgebenden Kammern |
| und die Provinzialräte | und die Provinzialräte |
| BALDUIN, Köning der Belgier, | BALDUIN, Köning der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unsser Gruss: Die Kammern haben | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unsser Gruss: Die Kammern haben |
| das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL II - Abänderung des Gemeindegesetzes | KAPITEL II - Abänderung des Gemeindegesetzes |
| Art. 2 - In Artikel 2 des Gemeindegesetzes, abgeändert durch die | Art. 2 - In Artikel 2 des Gemeindegesetzes, abgeändert durch die |
| Gesetze vom 30. Dezember 1887, 27. Mai 1975 und 2. Juni 1987, wird | Gesetze vom 30. Dezember 1887, 27. Mai 1975 und 2. Juni 1987, wird |
| zwischen dem dritten und dem vierten Absatz folgender Absatz | zwischen dem dritten und dem vierten Absatz folgender Absatz |
| eingefügt: | eingefügt: |
| « Was die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren betrifft, wird die in | « Was die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren betrifft, wird die in |
| vorangehendem Absatz erwähnte Stellungnahme vom Provinzgouverneur auf | vorangehendem Absatz erwähnte Stellungnahme vom Provinzgouverneur auf |
| gleichlautende Stellungnahme des in Artikel 131bis des | gleichlautende Stellungnahme des in Artikel 131bis des |
| Provinzialgesetzes vorgesehenen Kollegiums der Provinzgouverneure | Provinzialgesetzes vorgesehenen Kollegiums der Provinzgouverneure |
| abgegeben. » | abgegeben. » |
| Art. 3 - Ein Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut wird in das | Art. 3 - Ein Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut wird in das |
| Gemeindegesetz eingefügt: | Gemeindegesetz eingefügt: |
| « Artikel 2bis - In Abweichung von Artikel 2 werden die Schöffen der | « Artikel 2bis - In Abweichung von Artikel 2 werden die Schöffen der |
| in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den | in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den |
| Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Randgemeinden | Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Randgemeinden |
| und der Gemeinden Comines-Warneton und Voeren unmittelbar durch die | und der Gemeinden Comines-Warneton und Voeren unmittelbar durch die |
| Versammlung der Gemeinderatswähler wie folgt gewählt: | Versammlung der Gemeinderatswähler wie folgt gewählt: |
| Die in Anwendung von Artikel 56 des am 4. August 1932 koordinierten | Die in Anwendung von Artikel 56 des am 4. August 1932 koordinierten |
| Gemeindewahlgesetzes berechneten Quotienten werden ihrer Grösse nach | Gemeindewahlgesetzes berechneten Quotienten werden ihrer Grösse nach |
| geordnet, bis insgesamt soviel Quotienten erreicht sind, wie es | geordnet, bis insgesamt soviel Quotienten erreicht sind, wie es |
| Schöffen zu wählen gibt. | Schöffen zu wählen gibt. |
| Die Mandate werden auf die Listen verteilt, indem jeder Liste so viele | Die Mandate werden auf die Listen verteilt, indem jeder Liste so viele |
| Schöffenmandate zugeteilt werden, wie ihre Wahlziffer Quotienten | Schöffenmandate zugeteilt werden, wie ihre Wahlziffer Quotienten |
| ergeben hat, die grösser sind als der letzte brauchbare Quotient | ergeben hat, die grösser sind als der letzte brauchbare Quotient |
| beziehungsweise diesem entsprechen. | beziehungsweise diesem entsprechen. |
| Erhält eine Liste mehr Schöffenmandate als sie Kandidaten zählt, | Erhält eine Liste mehr Schöffenmandate als sie Kandidaten zählt, |
| werden die nicht zugeteilten Mandate denjenigen hinzugefügt, die den | werden die nicht zugeteilten Mandate denjenigen hinzugefügt, die den |
| anderen Listen zukommen; die Verteilung dieser Mandate auf diese | anderen Listen zukommen; die Verteilung dieser Mandate auf diese |
| Listen geschieht durch Fortsetzung des in Artikel 56 Absatz 1 des | Listen geschieht durch Fortsetzung des in Artikel 56 Absatz 1 des |
| Gemeindewahlgesetzes beschriebenen Verfahrens, wobei jeder neue | Gemeindewahlgesetzes beschriebenen Verfahrens, wobei jeder neue |
| Quotient der Liste, zu der er gehört, die Zuteilung eines Mandates | Quotient der Liste, zu der er gehört, die Zuteilung eines Mandates |
| sichert. | sichert. |
| Das Schöffenmandat wird den zu Ratsmitgliedern gewählten Kandidaten in | Das Schöffenmandat wird den zu Ratsmitgliedern gewählten Kandidaten in |
| der Reihenfolge ihrer Wahl zugeteilt. | der Reihenfolge ihrer Wahl zugeteilt. |
| Der Rang der Schöffen wird durch die Reihenfolge der Mandatszuteilung | Der Rang der Schöffen wird durch die Reihenfolge der Mandatszuteilung |
| bestimmt. | bestimmt. |
| Die für die Niederlegung des Amtes als Ratsmitglied geltenden Regeln | Die für die Niederlegung des Amtes als Ratsmitglied geltenden Regeln |
| gelten auch für die Niederlegung des Schöffenamtes. | gelten auch für die Niederlegung des Schöffenamtes. |
| Wird ein Schöffenmandat frei, so wird es gemäss den in Absatz 5 | Wird ein Schöffenmandat frei, so wird es gemäss den in Absatz 5 |
| festgelegten Bestimmungen einem Ratsmitglied derselben Liste wie der | festgelegten Bestimmungen einem Ratsmitglied derselben Liste wie der |
| des zu ersetzenden Schöffen zugeteilt. » | des zu ersetzenden Schöffen zugeteilt. » |
| Art. 4 - In Artikel 56 des Gemeindegesetzes, abgeändert durch die | Art. 4 - In Artikel 56 des Gemeindegesetzes, abgeändert durch die |
| Gesetze vom 30. Juni 1842 und 30. Dezember 1887, wird zwischen dem | Gesetze vom 30. Juni 1842 und 30. Dezember 1887, wird zwischen dem |
| zweiten und dem dritten Absatz folgender Absatz eingefügt: | zweiten und dem dritten Absatz folgender Absatz eingefügt: |
| « Handelt es sich um einen Schöffen der Gemeinde Comines-Warneton oder | « Handelt es sich um einen Schöffen der Gemeinde Comines-Warneton oder |
| Voeren, trifft der Provinzgouverneur seine Entscheidung ohne | Voeren, trifft der Provinzgouverneur seine Entscheidung ohne |
| Beteiligung des ständigen Ausschusses des Provinzialrates, jedoch auf | Beteiligung des ständigen Ausschusses des Provinzialrates, jedoch auf |
| gleichlautende Stellungnahme des in Artikel 131bis des | gleichlautende Stellungnahme des in Artikel 131bis des |
| Provinzialgesetzes vorgesehenen Kollegiums der Provinzgouverneure. » | Provinzialgesetzes vorgesehenen Kollegiums der Provinzgouverneure. » |
| Art. 5 - In Artikel 87 des Gemeindegesetzes, abgeändert durch die | Art. 5 - In Artikel 87 des Gemeindegesetzes, abgeändert durch die |
| Gesetze vom 27. Juni 1962 und 1. März 1977, dessen jetziger Text § 1 | Gesetze vom 27. Juni 1962 und 1. März 1977, dessen jetziger Text § 1 |
| bilden wird, wird ein wie folgt lautender § 2 hinzugefügt: | bilden wird, wird ein wie folgt lautender § 2 hinzugefügt: |
| « § 2 - In Abweichung von § 1 werden die Beschlüsse zur Annullierung | « § 2 - In Abweichung von § 1 werden die Beschlüsse zur Annullierung |
| eines Beschlusses einer Gemeindebehörde von Comines-Warneton oder | eines Beschlusses einer Gemeindebehörde von Comines-Warneton oder |
| Voeren vom Gouverneur auf gleichlautende Stellungnahme des in Artikel | Voeren vom Gouverneur auf gleichlautende Stellungnahme des in Artikel |
| 131bis des Provinzialgesetzes vorgesehenen Kollegiums der | 131bis des Provinzialgesetzes vorgesehenen Kollegiums der |
| Provinzgouverneure gefasst, mit Ausnahme der ausschliesslich aufgrund | Provinzgouverneure gefasst, mit Ausnahme der ausschliesslich aufgrund |
| einer Verletzung des Sprachenrechts gefassten Annullierungsbeschlüsse. | einer Verletzung des Sprachenrechts gefassten Annullierungsbeschlüsse. |
| Jeder Beschluss, mit dem eine Annullierung vorgeschlagen wird, wird | Jeder Beschluss, mit dem eine Annullierung vorgeschlagen wird, wird |
| der Gemeindebehörde sofort notifiziert. | der Gemeindebehörde sofort notifiziert. |
| Wird zu dem Annullierungsvorschlag eine negative Stellungnahme | Wird zu dem Annullierungsvorschlag eine negative Stellungnahme |
| abgegeben, kann der Gouverneur gegebenenfalls einen zweiten und | abgegeben, kann der Gouverneur gegebenenfalls einen zweiten und |
| letzten, mit anderen Gründen versehenen Vorschlag machen. Gibt das | letzten, mit anderen Gründen versehenen Vorschlag machen. Gibt das |
| Kollegium der Provinzgouverneure zu diesem zweiten Vorschlag erneut | Kollegium der Provinzgouverneure zu diesem zweiten Vorschlag erneut |
| eine negative Stellungnahme ab, kann der Gouverneur die Annullierung | eine negative Stellungnahme ab, kann der Gouverneur die Annullierung |
| nicht vornehmen. Er kann sich entweder enthalten oder der Gemeinde | nicht vornehmen. Er kann sich entweder enthalten oder der Gemeinde |
| notifizieren, dass er auf die Annullierung verzichtet, was von Rechts | notifizieren, dass er auf die Annullierung verzichtet, was von Rechts |
| wegen die Aufschiebung aufhebt. » | wegen die Aufschiebung aufhebt. » |
| Art. 6 - In Artikel 88 des Gemeindegesetzes, abgeändert durch die | Art. 6 - In Artikel 88 des Gemeindegesetzes, abgeändert durch die |
| Gesetze vom 30. Dezember 1887 und 27. Mai 1975, dessen jetziger Text § | Gesetze vom 30. Dezember 1887 und 27. Mai 1975, dessen jetziger Text § |
| 1 bilden wird, wird ein wie folgt lautender § 2 hinzugefügt: | 1 bilden wird, wird ein wie folgt lautender § 2 hinzugefügt: |
| « § 2 - Für die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren wird die dem | « § 2 - Für die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren wird die dem |
| ständigen Ausschuss des Provinzialrates oder dem Gouverneur durch § 1 | ständigen Ausschuss des Provinzialrates oder dem Gouverneur durch § 1 |
| zuerkannte Befugnis vom Provinzgouverneur auf gleichlautende | zuerkannte Befugnis vom Provinzgouverneur auf gleichlautende |
| Stellungnahme des in Artikel 131bis des Provinzialgesetzes | Stellungnahme des in Artikel 131bis des Provinzialgesetzes |
| vorgesehenen Kollegiums der Provinzgouverneure ausgeübt. » | vorgesehenen Kollegiums der Provinzgouverneure ausgeübt. » |
| Art. 7 - Ein Artikel 88ter mit folgendem Wortlaut wird in das | Art. 7 - Ein Artikel 88ter mit folgendem Wortlaut wird in das |
| Gemeindegesetz eingefügt: | Gemeindegesetz eingefügt: |
| « Artikel 88ter - § 1 - Die durch die Artikel 74, 76 Absatz 2, 77, 85, | « Artikel 88ter - § 1 - Die durch die Artikel 74, 76 Absatz 2, 77, 85, |
| 85bis, 93, 109, 114bis Absatz 1 und 2, 133 letzter Absatz, 141 und 145 | 85bis, 93, 109, 114bis Absatz 1 und 2, 133 letzter Absatz, 141 und 145 |
| dem ständigen Ausschuss in Sachen Verwaltungsaufsicht zuerkannten | dem ständigen Ausschuss in Sachen Verwaltungsaufsicht zuerkannten |
| Befugnisse werden, was die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren | Befugnisse werden, was die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren |
| betrifft, vom Provinzgouverneur ausgeübt. | betrifft, vom Provinzgouverneur ausgeübt. |
| § 2 - Für die in § 1 erwähnten Angelegenheiten darf die Genehmigung | § 2 - Für die in § 1 erwähnten Angelegenheiten darf die Genehmigung |
| nur auf gleichlautende und mit Gründen versehene Stellungnahme des in | nur auf gleichlautende und mit Gründen versehene Stellungnahme des in |
| Artikel 131bis des Provinzialgesetzes vorgesehenen Kollegiums der | Artikel 131bis des Provinzialgesetzes vorgesehenen Kollegiums der |
| Provinzgouverneure verweigert werden, ausser wenn sie aufgrund einer | Provinzgouverneure verweigert werden, ausser wenn sie aufgrund einer |
| Verletzung des Sprachenrechts verweigert wird. | Verletzung des Sprachenrechts verweigert wird. |
| § 3 - Die durch die Artikel 82bis, 84, 111 und 122 vorgeschriebene | § 3 - Die durch die Artikel 82bis, 84, 111 und 122 vorgeschriebene |
| Genehmigung darf, was die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren | Genehmigung darf, was die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren |
| betrifft, nur auf gleichlautende und mit Gründen versehene | betrifft, nur auf gleichlautende und mit Gründen versehene |
| Stellungnahme des in Artikel 131bis des Provinzialgesetzes | Stellungnahme des in Artikel 131bis des Provinzialgesetzes |
| vorgesehenen Kollegiums der Provinzgouverneure verweigert werden, | vorgesehenen Kollegiums der Provinzgouverneure verweigert werden, |
| ausser wenn sie aufgrund einer Verletzung des Sprachenrechts | ausser wenn sie aufgrund einer Verletzung des Sprachenrechts |
| verweigert wird. | verweigert wird. |
| § 4 - Ungeachtet anderslautender Bestimmungen sind die aufgrund von §§ | § 4 - Ungeachtet anderslautender Bestimmungen sind die aufgrund von §§ |
| 1 bis 3 zur Genehmigung unterbreiteten Beschlüsse von Rechts wegen | 1 bis 3 zur Genehmigung unterbreiteten Beschlüsse von Rechts wegen |
| ausführbar, wenn der Gouverneur nicht innerhalb von neunzig Tagen | ausführbar, wenn der Gouverneur nicht innerhalb von neunzig Tagen |
| vorgeschlagen hat, die Genehmigung zu verweigern. | vorgeschlagen hat, die Genehmigung zu verweigern. |
| Wird zu dem Vorschlag der Genehmigungsverweigerung eine negative | Wird zu dem Vorschlag der Genehmigungsverweigerung eine negative |
| Stellungnahme abgegeben, kann der Gouverneur innerhalb von dreissig | Stellungnahme abgegeben, kann der Gouverneur innerhalb von dreissig |
| Tagen nach Erhalt der negativen Stellungnahme einen zweiten und | Tagen nach Erhalt der negativen Stellungnahme einen zweiten und |
| letzten, mit anderen Gründen versehenen Vorschlag machen. | letzten, mit anderen Gründen versehenen Vorschlag machen. |
| Erfolgt kein zweiter Vorschlag, ist der Akt nach Ablauf der | Erfolgt kein zweiter Vorschlag, ist der Akt nach Ablauf der |
| vorerwähnten Frist von Rechts wegen genehmigt. | vorerwähnten Frist von Rechts wegen genehmigt. |
| Wird zu dem zweiten Vorschlag erneut eine negative Stellungnahme | Wird zu dem zweiten Vorschlag erneut eine negative Stellungnahme |
| abgegeben, ist der Gouverneur verpflichtet, seine Genehmigung zu | abgegeben, ist der Gouverneur verpflichtet, seine Genehmigung zu |
| erteilen; erfolgt keine derartige Genehmigung innerhalb der | erteilen; erfolgt keine derartige Genehmigung innerhalb der |
| vorerwähnten dreissigtägigen Frist, ist der Akt von Rechts wegen | vorerwähnten dreissigtägigen Frist, ist der Akt von Rechts wegen |
| genehmigt. | genehmigt. |
| § 5 - Die betreffende Gemeinde kann in den durch vorliegendes Gesetz | § 5 - Die betreffende Gemeinde kann in den durch vorliegendes Gesetz |
| vorgesehenen Fällen beim König Widerspruch einlegen. Dieselbe | vorgesehenen Fällen beim König Widerspruch einlegen. Dieselbe |
| Widerspruchsmöglichkeit steht jedem, auf den der in Artikel 76 | Widerspruchsmöglichkeit steht jedem, auf den der in Artikel 76 |
| erwähnte Fall zutrifft, sowie jedem Bediensteten, der durch einen | erwähnte Fall zutrifft, sowie jedem Bediensteten, der durch einen |
| aufgrund der Artikel 85, 85bis, 93, 109 und 114bis vorliegenden | aufgrund der Artikel 85, 85bis, 93, 109 und 114bis vorliegenden |
| Gesetzes gefassten Beschluss der Gemeinde benachteiligt wird, offen. » | Gesetzes gefassten Beschluss der Gemeinde benachteiligt wird, offen. » |
| Art. 8 - In Artikel 89 des Gemeindegesetzes, abgeändert durch die | Art. 8 - In Artikel 89 des Gemeindegesetzes, abgeändert durch die |
| Gesetze vom 20. Februar 1925 und 27. Mai 1975, wird zwischen dem | Gesetze vom 20. Februar 1925 und 27. Mai 1975, wird zwischen dem |
| ersten und dem zweiten Absatz folgender Absatz eingefügt: | ersten und dem zweiten Absatz folgender Absatz eingefügt: |
| « Die Versammlungen des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums sind | « Die Versammlungen des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums sind |
| nicht öffentlich. Nur die Beschlüsse werden in das in Artikel 112 | nicht öffentlich. Nur die Beschlüsse werden in das in Artikel 112 |
| erwähnte Protokoll und in das dort erwähnte Beschlussregister | erwähnte Protokoll und in das dort erwähnte Beschlussregister |
| aufgenommen: nur die Beschlüsse können Rechtsfolgen haben. » | aufgenommen: nur die Beschlüsse können Rechtsfolgen haben. » |
| Art. 9 - Ein neuer Artikel 89bis mit folgendem Wortlaut wird in das | Art. 9 - Ein neuer Artikel 89bis mit folgendem Wortlaut wird in das |
| Gemeindegesetz eingefügt: | Gemeindegesetz eingefügt: |
| « Artikel 89bis - In den in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 | « Artikel 89bis - In den in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 |
| koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in | koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in |
| Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Randgemeinden und in den | Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Randgemeinden und in den |
| Gemeinden Comines-Warneton und Voeren beschliesst das Bürgermeister- | Gemeinden Comines-Warneton und Voeren beschliesst das Bürgermeister- |
| und Schöffenkollegium, in Abweichung von Artikel 89, durch Konsens. | und Schöffenkollegium, in Abweichung von Artikel 89, durch Konsens. |
| Gibt es keinen Konsens, legt der Bürgermeister dem Gemeinderat die | Gibt es keinen Konsens, legt der Bürgermeister dem Gemeinderat die |
| Angelegenheit zur Entscheidung vor. Zu diesem Zweck kann der | Angelegenheit zur Entscheidung vor. Zu diesem Zweck kann der |
| Bürgermeister, in Abweichung von Artikel 62, erforderlichenfalls den | Bürgermeister, in Abweichung von Artikel 62, erforderlichenfalls den |
| Gemeinderat einberufen. » | Gemeinderat einberufen. » |
| Art. 10 - In Artikel 107 des Gemeindegesetzes, abgeändert durch die | Art. 10 - In Artikel 107 des Gemeindegesetzes, abgeändert durch die |
| Gesetze vom 29. Juni 1970 und 27. Mai 1975, wird zwischen dem ersten | Gesetze vom 29. Juni 1970 und 27. Mai 1975, wird zwischen dem ersten |
| und dem zweiten Absatz folgender Absatz eingefügt: | und dem zweiten Absatz folgender Absatz eingefügt: |
| « Falls in den in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze | « Falls in den in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze |
| über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten | über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten |
| Randgemeinden und in den Gemeinden Comines-Warneton und Voeren bei der | Randgemeinden und in den Gemeinden Comines-Warneton und Voeren bei der |
| Einsetzung des Gemeinderates nach seiner vollständigen Erneuerung kein | Einsetzung des Gemeinderates nach seiner vollständigen Erneuerung kein |
| Bürgermeister ernannt ist, bestimmt der Gemeinderat einen Schöffen | Bürgermeister ernannt ist, bestimmt der Gemeinderat einen Schöffen |
| oder ein Ratsmitglied, der beziehungsweise das das Amt des | oder ein Ratsmitglied, der beziehungsweise das das Amt des |
| Bürgermeisters in Erwartung dieser Ernennung wahrnimmt. » | Bürgermeisters in Erwartung dieser Ernennung wahrnimmt. » |
| KAPITEL IV - Abänderung des Gemeindewahlgesetzes | KAPITEL IV - Abänderung des Gemeindewahlgesetzes |
| Art. 19 - Ein neuer Artikel 68bis mit folgendem Wortlaut wird in das | Art. 19 - Ein neuer Artikel 68bis mit folgendem Wortlaut wird in das |
| am 4. August 1932 koordinierte Gemeindewahlgesetz eingefügt: | am 4. August 1932 koordinierte Gemeindewahlgesetz eingefügt: |
| « Artikel 68bis - § 1 - In den in den Artikeln 7 und 8 Nr. 3 bis 10 | « Artikel 68bis - § 1 - In den in den Artikeln 7 und 8 Nr. 3 bis 10 |
| der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch | der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch |
| in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden muss jedes | in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden muss jedes |
| Gemeinderatsmitglied, jeder Schöffe, jeder Bürgermeister und jeder, | Gemeinderatsmitglied, jeder Schöffe, jeder Bürgermeister und jeder, |
| der das Amt des Bürgermeisters oder eines Schöffen ausübt, für die | der das Amt des Bürgermeisters oder eines Schöffen ausübt, für die |
| Ausübung seines Amtes die für die Ausübung des erwähnten Mandates | Ausübung seines Amtes die für die Ausübung des erwähnten Mandates |
| erforderliche Kenntnis der Sprache des Sprachgebietes besitzen, in dem | erforderliche Kenntnis der Sprache des Sprachgebietes besitzen, in dem |
| die Gemeinde gelegen ist. | die Gemeinde gelegen ist. |
| § 2 - Es wird davon ausgegangen, dass die in § 1 erwähnten | § 2 - Es wird davon ausgegangen, dass die in § 1 erwähnten |
| Mandatsträger dadurch, dass sie gewählt oder ernannt worden sind, die | Mandatsträger dadurch, dass sie gewählt oder ernannt worden sind, die |
| in diesem Paragraphen erwähnte Kenntnis besitzen. | in diesem Paragraphen erwähnte Kenntnis besitzen. |
| Diese Vermutung ist unwiderlegbar für jeden direkt von der Bevölkerung | Diese Vermutung ist unwiderlegbar für jeden direkt von der Bevölkerung |
| für das ausgeübte Mandat gewählten Mandatsträger und für den | für das ausgeübte Mandat gewählten Mandatsträger und für den |
| Bürgermeister, der zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 1. Januar 1989 | Bürgermeister, der zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 1. Januar 1989 |
| das Mandat des Bürgermeisters während mindestens drei | das Mandat des Bürgermeisters während mindestens drei |
| aufeinanderfolgender Jahre ausgeübt hat. | aufeinanderfolgender Jahre ausgeübt hat. |
| Für andere Mandatsträger kann diese Vermutung auf Antrag eines | Für andere Mandatsträger kann diese Vermutung auf Antrag eines |
| Gemeinderatsmitgliedes hin widerlegt werden. Der Antragsteller muss zu | Gemeinderatsmitgliedes hin widerlegt werden. Der Antragsteller muss zu |
| diesem Zweck auf der Grundlage eines Gerichtsbeschlusses, des | diesem Zweck auf der Grundlage eines Gerichtsbeschlusses, des |
| Eingeständnisses des Mandatsträgers oder der Art und Weise, wie der | Eingeständnisses des Mandatsträgers oder der Art und Weise, wie der |
| Mandatsträger sein Amt als individuelle Verwaltungsbehörde ausübt, den | Mandatsträger sein Amt als individuelle Verwaltungsbehörde ausübt, den |
| Nachweis schwerwiegender Indizien erbringen, die die Widerlegung | Nachweis schwerwiegender Indizien erbringen, die die Widerlegung |
| dieser Vermutung zulassen. | dieser Vermutung zulassen. |
| § 3 - Der in § 2 erwähnte Antrag wird schriftlich bei der | § 3 - Der in § 2 erwähnte Antrag wird schriftlich bei der |
| Verwaltungsabteilung des Staatsrates eingereicht innerhalb einer Frist | Verwaltungsabteilung des Staatsrates eingereicht innerhalb einer Frist |
| von sechs Monaten ab dem Tag der Eidesleistung als Bürgermeister oder | von sechs Monaten ab dem Tag der Eidesleistung als Bürgermeister oder |
| als nicht direkt gewählter Schöffe oder ab dem Tag der ersten Ausübung | als nicht direkt gewählter Schöffe oder ab dem Tag der ersten Ausübung |
| des Amtes des Bürgermeisters oder eines Schöffen in Anwendung von | des Amtes des Bürgermeisters oder eines Schöffen in Anwendung von |
| Artikel 107 des Gemeindegesetzes. | Artikel 107 des Gemeindegesetzes. |
| § 4 - Der Staatsrat befindet über den Antrag unter Zurückstellung | § 4 - Der Staatsrat befindet über den Antrag unter Zurückstellung |
| aller anderen Sachen. | aller anderen Sachen. |
| Mit einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass wird das | Mit einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass wird das |
| Verfahren vor dem Staatsrat geregelt. | Verfahren vor dem Staatsrat geregelt. |
| § 5 - Entscheidet der Staatsrat in bezug auf den Bürgermeister, dass | § 5 - Entscheidet der Staatsrat in bezug auf den Bürgermeister, dass |
| die Vermutung der Sprachkenntnis widerlegt ist, wird dessen Ernennung | die Vermutung der Sprachkenntnis widerlegt ist, wird dessen Ernennung |
| für nichtig erklärt. Bis zur vollständigen Erneuerung des Rates darf | für nichtig erklärt. Bis zur vollständigen Erneuerung des Rates darf |
| der Betreffende nicht mehr zum Bürgermeister ernannt werden und auch | der Betreffende nicht mehr zum Bürgermeister ernannt werden und auch |
| nicht dessen Amt in Anwendung von Artikel 107 des Gemeindegesetzes | nicht dessen Amt in Anwendung von Artikel 107 des Gemeindegesetzes |
| ausüben. | ausüben. |
| Entscheidet der Staatsrat in bezug auf denjenigen, der das Amt des | Entscheidet der Staatsrat in bezug auf denjenigen, der das Amt des |
| Bürgermeisters in Anwendung von Artikel 107 des Gemeindegesetzes | Bürgermeisters in Anwendung von Artikel 107 des Gemeindegesetzes |
| ausübt, dass die Vermutung der Sprachkenntnis widerlegt ist, wird | ausübt, dass die Vermutung der Sprachkenntnis widerlegt ist, wird |
| davon ausgegangen, dass er dieses Amt nie ausgeübt hat. In diesem Fall | davon ausgegangen, dass er dieses Amt nie ausgeübt hat. In diesem Fall |
| wird das Amt des Bürgermeisters in Anwendung von Artikel 107 desselben | wird das Amt des Bürgermeisters in Anwendung von Artikel 107 desselben |
| Gesetzes ab dem Datum der Notifizierung des Entscheids von einem | Gesetzes ab dem Datum der Notifizierung des Entscheids von einem |
| anderen Schöffen oder von einem anderen Ratsmitglied ausgeübt. | anderen Schöffen oder von einem anderen Ratsmitglied ausgeübt. |
| Entscheidet der Staatsrat in bezug auf einen nicht direkt gewählten | Entscheidet der Staatsrat in bezug auf einen nicht direkt gewählten |
| Schöffen, dass die Vermutung der Sprachkenntnis widerlegt ist, wird | Schöffen, dass die Vermutung der Sprachkenntnis widerlegt ist, wird |
| dessen Wahl für ungültig erklärt. Bis zur vollständigen Erneuerung des | dessen Wahl für ungültig erklärt. Bis zur vollständigen Erneuerung des |
| Rates darf der Betreffende nicht mehr zum Schöffen gewählt werden und | Rates darf der Betreffende nicht mehr zum Schöffen gewählt werden und |
| auch nicht dessen Amt in Anwendung von Artikel 107 des | auch nicht dessen Amt in Anwendung von Artikel 107 des |
| Gemeindegesetzes ausüben. | Gemeindegesetzes ausüben. |
| Entscheidet der Staatsrat in bezug auf denjenigen, der das Amt eines | Entscheidet der Staatsrat in bezug auf denjenigen, der das Amt eines |
| nicht direkt gewählten Schöffen in Anwendung von Artikel 107 des | nicht direkt gewählten Schöffen in Anwendung von Artikel 107 des |
| Gemeindegesetzes ausübt, dass die Vermutung der Sprachkenntnis | Gemeindegesetzes ausübt, dass die Vermutung der Sprachkenntnis |
| widerlegt ist, wird davon ausgegangen, dass er das Schöffenamt nicht | widerlegt ist, wird davon ausgegangen, dass er das Schöffenamt nicht |
| ausgeübt hat. In diesem Fall wird das Schöffenamt in Anwendung von | ausgeübt hat. In diesem Fall wird das Schöffenamt in Anwendung von |
| Artikel 107 desselben Gesetzes ab dem Datum der Notifizierung des | Artikel 107 desselben Gesetzes ab dem Datum der Notifizierung des |
| Entscheids von einem anderen Ratsmitglied ausgeübt. | Entscheids von einem anderen Ratsmitglied ausgeübt. |
| § 6 - Die Missachtung der Bestimmungen von § 5 seitens derjenigen, für | § 6 - Die Missachtung der Bestimmungen von § 5 seitens derjenigen, für |
| die die Vermutung der Sprachkenntnis widerlegt ist, gilt als grobe | die die Vermutung der Sprachkenntnis widerlegt ist, gilt als grobe |
| Fahrlässigkeit im Sinne von Artikel 56 des Gemeindegesetzes. | Fahrlässigkeit im Sinne von Artikel 56 des Gemeindegesetzes. |
| Art. 20 - Ein Artikel 77bis mit folgendem Wortlaut wird in das am 4. | Art. 20 - Ein Artikel 77bis mit folgendem Wortlaut wird in das am 4. |
| August 1932 koordinierte Gemeindewahlgesetz eingefügt: | August 1932 koordinierte Gemeindewahlgesetz eingefügt: |
| « Artikel 77bis - § 1 - Die Artikel 74 bis 77 sind entsprechend | « Artikel 77bis - § 1 - Die Artikel 74 bis 77 sind entsprechend |
| anwendbar auf die in Artikel 2bis des Gemeindegesetzes erwähnte | anwendbar auf die in Artikel 2bis des Gemeindegesetzes erwähnte |
| Schöffenwahl, wobei nur die Gemeinderatsmitglieder eine Beschwerde | Schöffenwahl, wobei nur die Gemeinderatsmitglieder eine Beschwerde |
| einreichen können. | einreichen können. |
| § 2 - Tritt in bezug auf die Wahl der Gemeinderatsmitglieder und | § 2 - Tritt in bezug auf die Wahl der Gemeinderatsmitglieder und |
| Schöffen der Gemeinden Comines-Warneton und Voeren ein Streitfall auf, | Schöffen der Gemeinden Comines-Warneton und Voeren ein Streitfall auf, |
| werden die in den Titeln V und VI definierten Zuständigkeiten des | werden die in den Titeln V und VI definierten Zuständigkeiten des |
| ständigen Ausschusses des Provinzialrates von dem in Artikel 131bis | ständigen Ausschusses des Provinzialrates von dem in Artikel 131bis |
| des Provinzialgesetzes vorgesehenen Kollegium der Provinzgouverneure | des Provinzialgesetzes vorgesehenen Kollegium der Provinzgouverneure |
| wahrgenommen. » | wahrgenommen. » |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 9. August 1988 | Gegeben zu Brüssel, den 9. August 1988 |
| BALDUIN | BALDUIN |
| Von Köning wegen | Von Köning wegen |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| W. MARTENS | W. MARTENS |
| Der Minister der Institutionellen Reformen | Der Minister der Institutionellen Reformen |
| Ph. MOUREAUX | Ph. MOUREAUX |
| Der Minister der Institutionellen Reformen | Der Minister der Institutionellen Reformen |
| J.-L. DEHAENE | J.-L. DEHAENE |
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
| Ph. BUSQUIN | Ph. BUSQUIN |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| L. TOBBACK | L. TOBBACK |
| Der Staatssekretär für Gesellschaftliche Emanzipation | Der Staatssekretär für Gesellschaftliche Emanzipation |
| Frau M. SMET | Frau M. SMET |
| Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen | Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen |
| N. DE BATSELIER | N. DE BATSELIER |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. WATHELET | M. WATHELET |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 mai 1998. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 mei 1998. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| L. TOBBACK | L. TOBBACK |