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Vue multilingue de Arrêté Royal du 19/05/1998
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales complétant et modifiant la loi communale et modifiant la loi électorale communale Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot aanvulling en wijziging van de gemeentewet en tot wijziging van de gemeentekieswet
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
19 MAI 1998. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 19 MEI 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de dispositions légales complétant et modifiant la Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot aanvulling en wijziging
loi communale et modifiant la loi électorale communale van de gemeentewet en tot wijziging van de gemeentekieswet
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling
- de la loi du 11 juillet 1988 complétant l'article 84 de la loi - van de wet van 11 juli 1988 tot aanvulling van artikel 84 van de
communale relatif à la nomination des membres du personnel communal, gemeentewet betreffende de benoeming van de leden van het gemeentepersoneel,
- des chapitres II et IV de la loi du 9 août 1988 portant modification - van de hoofdstukken II en IV van de wet van 9 augustus 1988 tot
de la loi communale, de la loi électorale communale, de la loi wijziging van de gemeentewet, de gemeentekieswet, de organieke wet
organique des centres publics d'aide sociale, de la loi provinciale, betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn, de
du Code électoral, de la loi organique des élections provinciales et provinciewet, het Kieswetboek, de wet tot regeling van de
de la loi organisant l'élection simultanée pour les chambres provincieraadsverkiezingen en de wet tot regeling van de gelijktijdige
législatives et les conseils provinciaux, parlements- en provincieraadsverkiezingen,
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

présent arrêté constituent la traduction officielle en langue gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling
allemande - de la loi du 11 juillet 1988 complétant l'article 84 de la loi - van de wet van 11 juli 1988 tot aanvulling van artikel 84 van de
communale relatif à la nomination des membres du personnel communal, gemeentewet betreffende de benoeming van de leden van het gemeentepersoneel,
- des chapitres II et IV de la loi du 9 août 1988 portant modification - van de hoofdstukken II en IV van de wet van 9 augustus 1988 tot
de la loi communale, de la loi électorale communale, de la loi wijziging van de gemeentewet, de gemeentekieswet, de organieke wet
organique des centres publics d'aide sociale, de la loi provinciale, betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn, de
du Code électoral, de la loi organique des élections provinciales et provinciewet, het Kieswetboek, de wet tot regeling van de
de la loi organisant l'élection simultanée pour les chambres provincieraadsverkiezingen en de wet tot regeling van de gelijktijdige
législatives et les conseils provinciaux. parlements- en provincieraadsverkiezingen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 19 mai 1998. Gegeven te Brussel, 19 mei 1998.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
L. TOBBACK L. TOBBACK
Annexe 1 Bijlage 1
MINISTERIUM DES INNERN UND DES OFFENTLICHEN DIENSTES MINISTERIUM DES INNERN UND DES OFFENTLICHEN DIENSTES
11. JULI 1988 - Gesetz zur Ergänzung von Artikel 84 des 11. JULI 1988 - Gesetz zur Ergänzung von Artikel 84 des
Gemeindegesetzes über die Ernennung der Mitglieder des Gemeindegesetzes über die Ernennung der Mitglieder des
Gemeindepersonals Gemeindepersonals
BALDUIN, Köning der Belgier, BALDUIN, Köning der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
Einziger Artikel - In Artikel 84 § 1 des Gemeindegesetzes wird Einziger Artikel - In Artikel 84 § 1 des Gemeindegesetzes wird
zwischen dem ersten und dem zweiten Absatz folgender Absatz eingefügt: zwischen dem ersten und dem zweiten Absatz folgender Absatz eingefügt:
« Er kann bei jeder definitiven Ernennung von Mitgliedern des « Er kann bei jeder definitiven Ernennung von Mitgliedern des
Gemeindepersonals die Forderung stellen, dass die Betreffenden ihren Gemeindepersonals die Forderung stellen, dass die Betreffenden ihren
Wohnsitz und ihren tatsächlichen Wohnort auf dem Gebiet der Gemeinde Wohnsitz und ihren tatsächlichen Wohnort auf dem Gebiet der Gemeinde
haben und behalten. Der Gemeinderat begründet seinen Beschluss. » haben und behalten. Der Gemeinderat begründet seinen Beschluss. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 1988 Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 1988
BALDUIN BALDUIN
Von Könings wegen: Von Könings wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
L. TOBBACK L. TOBBACK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. WATHELET M. WATHELET
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 mai 1998. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 mei 1998.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
L. TOBBACK. L. TOBBACK
Annexe 2 Bijlage 2
DIENSTSTELLEN DES PREMIER MINISTERS DIENSTSTELLEN DES PREMIER MINISTERS
9. AUGUST 1988 - Gesetz zur Abänderung des Gemeindegesetzes, des 9. AUGUST 1988 - Gesetz zur Abänderung des Gemeindegesetzes, des
Gemeindewahlgesetzes, des Grundlagengesetzes über die öffentlichen Gemeindewahlgesetzes, des Grundlagengesetzes über die öffentlichen
Sozialhilfezentren, des Provinzialgesetzes, des Wahlgesetzbuches, des Sozialhilfezentren, des Provinzialgesetzes, des Wahlgesetzbuches, des
Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen und des Gesetzes zur Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen und des Gesetzes zur
Organisation von gleichzeitigen Wahlen für die gesetzgebenden Kammern Organisation von gleichzeitigen Wahlen für die gesetzgebenden Kammern
und die Provinzialräte und die Provinzialräte
BALDUIN, Köning der Belgier, BALDUIN, Köning der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unsser Gruss: Die Kammern haben Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unsser Gruss: Die Kammern haben
das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
KAPITEL II - Abänderung des Gemeindegesetzes KAPITEL II - Abänderung des Gemeindegesetzes
Art. 2 - In Artikel 2 des Gemeindegesetzes, abgeändert durch die Art. 2 - In Artikel 2 des Gemeindegesetzes, abgeändert durch die
Gesetze vom 30. Dezember 1887, 27. Mai 1975 und 2. Juni 1987, wird Gesetze vom 30. Dezember 1887, 27. Mai 1975 und 2. Juni 1987, wird
zwischen dem dritten und dem vierten Absatz folgender Absatz zwischen dem dritten und dem vierten Absatz folgender Absatz
eingefügt: eingefügt:
« Was die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren betrifft, wird die in « Was die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren betrifft, wird die in
vorangehendem Absatz erwähnte Stellungnahme vom Provinzgouverneur auf vorangehendem Absatz erwähnte Stellungnahme vom Provinzgouverneur auf
gleichlautende Stellungnahme des in Artikel 131bis des gleichlautende Stellungnahme des in Artikel 131bis des
Provinzialgesetzes vorgesehenen Kollegiums der Provinzgouverneure Provinzialgesetzes vorgesehenen Kollegiums der Provinzgouverneure
abgegeben. » abgegeben. »
Art. 3 - Ein Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut wird in das Art. 3 - Ein Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut wird in das
Gemeindegesetz eingefügt: Gemeindegesetz eingefügt:
« Artikel 2bis - In Abweichung von Artikel 2 werden die Schöffen der « Artikel 2bis - In Abweichung von Artikel 2 werden die Schöffen der
in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den
Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Randgemeinden Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Randgemeinden
und der Gemeinden Comines-Warneton und Voeren unmittelbar durch die und der Gemeinden Comines-Warneton und Voeren unmittelbar durch die
Versammlung der Gemeinderatswähler wie folgt gewählt: Versammlung der Gemeinderatswähler wie folgt gewählt:
Die in Anwendung von Artikel 56 des am 4. August 1932 koordinierten Die in Anwendung von Artikel 56 des am 4. August 1932 koordinierten
Gemeindewahlgesetzes berechneten Quotienten werden ihrer Grösse nach Gemeindewahlgesetzes berechneten Quotienten werden ihrer Grösse nach
geordnet, bis insgesamt soviel Quotienten erreicht sind, wie es geordnet, bis insgesamt soviel Quotienten erreicht sind, wie es
Schöffen zu wählen gibt. Schöffen zu wählen gibt.
Die Mandate werden auf die Listen verteilt, indem jeder Liste so viele Die Mandate werden auf die Listen verteilt, indem jeder Liste so viele
Schöffenmandate zugeteilt werden, wie ihre Wahlziffer Quotienten Schöffenmandate zugeteilt werden, wie ihre Wahlziffer Quotienten
ergeben hat, die grösser sind als der letzte brauchbare Quotient ergeben hat, die grösser sind als der letzte brauchbare Quotient
beziehungsweise diesem entsprechen. beziehungsweise diesem entsprechen.
Erhält eine Liste mehr Schöffenmandate als sie Kandidaten zählt, Erhält eine Liste mehr Schöffenmandate als sie Kandidaten zählt,
werden die nicht zugeteilten Mandate denjenigen hinzugefügt, die den werden die nicht zugeteilten Mandate denjenigen hinzugefügt, die den
anderen Listen zukommen; die Verteilung dieser Mandate auf diese anderen Listen zukommen; die Verteilung dieser Mandate auf diese
Listen geschieht durch Fortsetzung des in Artikel 56 Absatz 1 des Listen geschieht durch Fortsetzung des in Artikel 56 Absatz 1 des
Gemeindewahlgesetzes beschriebenen Verfahrens, wobei jeder neue Gemeindewahlgesetzes beschriebenen Verfahrens, wobei jeder neue
Quotient der Liste, zu der er gehört, die Zuteilung eines Mandates Quotient der Liste, zu der er gehört, die Zuteilung eines Mandates
sichert. sichert.
Das Schöffenmandat wird den zu Ratsmitgliedern gewählten Kandidaten in Das Schöffenmandat wird den zu Ratsmitgliedern gewählten Kandidaten in
der Reihenfolge ihrer Wahl zugeteilt. der Reihenfolge ihrer Wahl zugeteilt.
Der Rang der Schöffen wird durch die Reihenfolge der Mandatszuteilung Der Rang der Schöffen wird durch die Reihenfolge der Mandatszuteilung
bestimmt. bestimmt.
Die für die Niederlegung des Amtes als Ratsmitglied geltenden Regeln Die für die Niederlegung des Amtes als Ratsmitglied geltenden Regeln
gelten auch für die Niederlegung des Schöffenamtes. gelten auch für die Niederlegung des Schöffenamtes.
Wird ein Schöffenmandat frei, so wird es gemäss den in Absatz 5 Wird ein Schöffenmandat frei, so wird es gemäss den in Absatz 5
festgelegten Bestimmungen einem Ratsmitglied derselben Liste wie der festgelegten Bestimmungen einem Ratsmitglied derselben Liste wie der
des zu ersetzenden Schöffen zugeteilt. » des zu ersetzenden Schöffen zugeteilt. »
Art. 4 - In Artikel 56 des Gemeindegesetzes, abgeändert durch die Art. 4 - In Artikel 56 des Gemeindegesetzes, abgeändert durch die
Gesetze vom 30. Juni 1842 und 30. Dezember 1887, wird zwischen dem Gesetze vom 30. Juni 1842 und 30. Dezember 1887, wird zwischen dem
zweiten und dem dritten Absatz folgender Absatz eingefügt: zweiten und dem dritten Absatz folgender Absatz eingefügt:
« Handelt es sich um einen Schöffen der Gemeinde Comines-Warneton oder « Handelt es sich um einen Schöffen der Gemeinde Comines-Warneton oder
Voeren, trifft der Provinzgouverneur seine Entscheidung ohne Voeren, trifft der Provinzgouverneur seine Entscheidung ohne
Beteiligung des ständigen Ausschusses des Provinzialrates, jedoch auf Beteiligung des ständigen Ausschusses des Provinzialrates, jedoch auf
gleichlautende Stellungnahme des in Artikel 131bis des gleichlautende Stellungnahme des in Artikel 131bis des
Provinzialgesetzes vorgesehenen Kollegiums der Provinzgouverneure. » Provinzialgesetzes vorgesehenen Kollegiums der Provinzgouverneure. »
Art. 5 - In Artikel 87 des Gemeindegesetzes, abgeändert durch die Art. 5 - In Artikel 87 des Gemeindegesetzes, abgeändert durch die
Gesetze vom 27. Juni 1962 und 1. März 1977, dessen jetziger Text § 1 Gesetze vom 27. Juni 1962 und 1. März 1977, dessen jetziger Text § 1
bilden wird, wird ein wie folgt lautender § 2 hinzugefügt: bilden wird, wird ein wie folgt lautender § 2 hinzugefügt:
« § 2 - In Abweichung von § 1 werden die Beschlüsse zur Annullierung « § 2 - In Abweichung von § 1 werden die Beschlüsse zur Annullierung
eines Beschlusses einer Gemeindebehörde von Comines-Warneton oder eines Beschlusses einer Gemeindebehörde von Comines-Warneton oder
Voeren vom Gouverneur auf gleichlautende Stellungnahme des in Artikel Voeren vom Gouverneur auf gleichlautende Stellungnahme des in Artikel
131bis des Provinzialgesetzes vorgesehenen Kollegiums der 131bis des Provinzialgesetzes vorgesehenen Kollegiums der
Provinzgouverneure gefasst, mit Ausnahme der ausschliesslich aufgrund Provinzgouverneure gefasst, mit Ausnahme der ausschliesslich aufgrund
einer Verletzung des Sprachenrechts gefassten Annullierungsbeschlüsse. einer Verletzung des Sprachenrechts gefassten Annullierungsbeschlüsse.
Jeder Beschluss, mit dem eine Annullierung vorgeschlagen wird, wird Jeder Beschluss, mit dem eine Annullierung vorgeschlagen wird, wird
der Gemeindebehörde sofort notifiziert. der Gemeindebehörde sofort notifiziert.
Wird zu dem Annullierungsvorschlag eine negative Stellungnahme Wird zu dem Annullierungsvorschlag eine negative Stellungnahme
abgegeben, kann der Gouverneur gegebenenfalls einen zweiten und abgegeben, kann der Gouverneur gegebenenfalls einen zweiten und
letzten, mit anderen Gründen versehenen Vorschlag machen. Gibt das letzten, mit anderen Gründen versehenen Vorschlag machen. Gibt das
Kollegium der Provinzgouverneure zu diesem zweiten Vorschlag erneut Kollegium der Provinzgouverneure zu diesem zweiten Vorschlag erneut
eine negative Stellungnahme ab, kann der Gouverneur die Annullierung eine negative Stellungnahme ab, kann der Gouverneur die Annullierung
nicht vornehmen. Er kann sich entweder enthalten oder der Gemeinde nicht vornehmen. Er kann sich entweder enthalten oder der Gemeinde
notifizieren, dass er auf die Annullierung verzichtet, was von Rechts notifizieren, dass er auf die Annullierung verzichtet, was von Rechts
wegen die Aufschiebung aufhebt. » wegen die Aufschiebung aufhebt. »
Art. 6 - In Artikel 88 des Gemeindegesetzes, abgeändert durch die Art. 6 - In Artikel 88 des Gemeindegesetzes, abgeändert durch die
Gesetze vom 30. Dezember 1887 und 27. Mai 1975, dessen jetziger Text § Gesetze vom 30. Dezember 1887 und 27. Mai 1975, dessen jetziger Text §
1 bilden wird, wird ein wie folgt lautender § 2 hinzugefügt: 1 bilden wird, wird ein wie folgt lautender § 2 hinzugefügt:
« § 2 - Für die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren wird die dem « § 2 - Für die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren wird die dem
ständigen Ausschuss des Provinzialrates oder dem Gouverneur durch § 1 ständigen Ausschuss des Provinzialrates oder dem Gouverneur durch § 1
zuerkannte Befugnis vom Provinzgouverneur auf gleichlautende zuerkannte Befugnis vom Provinzgouverneur auf gleichlautende
Stellungnahme des in Artikel 131bis des Provinzialgesetzes Stellungnahme des in Artikel 131bis des Provinzialgesetzes
vorgesehenen Kollegiums der Provinzgouverneure ausgeübt. » vorgesehenen Kollegiums der Provinzgouverneure ausgeübt. »
Art. 7 - Ein Artikel 88ter mit folgendem Wortlaut wird in das Art. 7 - Ein Artikel 88ter mit folgendem Wortlaut wird in das
Gemeindegesetz eingefügt: Gemeindegesetz eingefügt:
« Artikel 88ter - § 1 - Die durch die Artikel 74, 76 Absatz 2, 77, 85, « Artikel 88ter - § 1 - Die durch die Artikel 74, 76 Absatz 2, 77, 85,
85bis, 93, 109, 114bis Absatz 1 und 2, 133 letzter Absatz, 141 und 145 85bis, 93, 109, 114bis Absatz 1 und 2, 133 letzter Absatz, 141 und 145
dem ständigen Ausschuss in Sachen Verwaltungsaufsicht zuerkannten dem ständigen Ausschuss in Sachen Verwaltungsaufsicht zuerkannten
Befugnisse werden, was die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren Befugnisse werden, was die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren
betrifft, vom Provinzgouverneur ausgeübt. betrifft, vom Provinzgouverneur ausgeübt.
§ 2 - Für die in § 1 erwähnten Angelegenheiten darf die Genehmigung § 2 - Für die in § 1 erwähnten Angelegenheiten darf die Genehmigung
nur auf gleichlautende und mit Gründen versehene Stellungnahme des in nur auf gleichlautende und mit Gründen versehene Stellungnahme des in
Artikel 131bis des Provinzialgesetzes vorgesehenen Kollegiums der Artikel 131bis des Provinzialgesetzes vorgesehenen Kollegiums der
Provinzgouverneure verweigert werden, ausser wenn sie aufgrund einer Provinzgouverneure verweigert werden, ausser wenn sie aufgrund einer
Verletzung des Sprachenrechts verweigert wird. Verletzung des Sprachenrechts verweigert wird.
§ 3 - Die durch die Artikel 82bis, 84, 111 und 122 vorgeschriebene § 3 - Die durch die Artikel 82bis, 84, 111 und 122 vorgeschriebene
Genehmigung darf, was die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren Genehmigung darf, was die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren
betrifft, nur auf gleichlautende und mit Gründen versehene betrifft, nur auf gleichlautende und mit Gründen versehene
Stellungnahme des in Artikel 131bis des Provinzialgesetzes Stellungnahme des in Artikel 131bis des Provinzialgesetzes
vorgesehenen Kollegiums der Provinzgouverneure verweigert werden, vorgesehenen Kollegiums der Provinzgouverneure verweigert werden,
ausser wenn sie aufgrund einer Verletzung des Sprachenrechts ausser wenn sie aufgrund einer Verletzung des Sprachenrechts
verweigert wird. verweigert wird.
§ 4 - Ungeachtet anderslautender Bestimmungen sind die aufgrund von §§ § 4 - Ungeachtet anderslautender Bestimmungen sind die aufgrund von §§
1 bis 3 zur Genehmigung unterbreiteten Beschlüsse von Rechts wegen 1 bis 3 zur Genehmigung unterbreiteten Beschlüsse von Rechts wegen
ausführbar, wenn der Gouverneur nicht innerhalb von neunzig Tagen ausführbar, wenn der Gouverneur nicht innerhalb von neunzig Tagen
vorgeschlagen hat, die Genehmigung zu verweigern. vorgeschlagen hat, die Genehmigung zu verweigern.
Wird zu dem Vorschlag der Genehmigungsverweigerung eine negative Wird zu dem Vorschlag der Genehmigungsverweigerung eine negative
Stellungnahme abgegeben, kann der Gouverneur innerhalb von dreissig Stellungnahme abgegeben, kann der Gouverneur innerhalb von dreissig
Tagen nach Erhalt der negativen Stellungnahme einen zweiten und Tagen nach Erhalt der negativen Stellungnahme einen zweiten und
letzten, mit anderen Gründen versehenen Vorschlag machen. letzten, mit anderen Gründen versehenen Vorschlag machen.
Erfolgt kein zweiter Vorschlag, ist der Akt nach Ablauf der Erfolgt kein zweiter Vorschlag, ist der Akt nach Ablauf der
vorerwähnten Frist von Rechts wegen genehmigt. vorerwähnten Frist von Rechts wegen genehmigt.
Wird zu dem zweiten Vorschlag erneut eine negative Stellungnahme Wird zu dem zweiten Vorschlag erneut eine negative Stellungnahme
abgegeben, ist der Gouverneur verpflichtet, seine Genehmigung zu abgegeben, ist der Gouverneur verpflichtet, seine Genehmigung zu
erteilen; erfolgt keine derartige Genehmigung innerhalb der erteilen; erfolgt keine derartige Genehmigung innerhalb der
vorerwähnten dreissigtägigen Frist, ist der Akt von Rechts wegen vorerwähnten dreissigtägigen Frist, ist der Akt von Rechts wegen
genehmigt. genehmigt.
§ 5 - Die betreffende Gemeinde kann in den durch vorliegendes Gesetz § 5 - Die betreffende Gemeinde kann in den durch vorliegendes Gesetz
vorgesehenen Fällen beim König Widerspruch einlegen. Dieselbe vorgesehenen Fällen beim König Widerspruch einlegen. Dieselbe
Widerspruchsmöglichkeit steht jedem, auf den der in Artikel 76 Widerspruchsmöglichkeit steht jedem, auf den der in Artikel 76
erwähnte Fall zutrifft, sowie jedem Bediensteten, der durch einen erwähnte Fall zutrifft, sowie jedem Bediensteten, der durch einen
aufgrund der Artikel 85, 85bis, 93, 109 und 114bis vorliegenden aufgrund der Artikel 85, 85bis, 93, 109 und 114bis vorliegenden
Gesetzes gefassten Beschluss der Gemeinde benachteiligt wird, offen. » Gesetzes gefassten Beschluss der Gemeinde benachteiligt wird, offen. »
Art. 8 - In Artikel 89 des Gemeindegesetzes, abgeändert durch die Art. 8 - In Artikel 89 des Gemeindegesetzes, abgeändert durch die
Gesetze vom 20. Februar 1925 und 27. Mai 1975, wird zwischen dem Gesetze vom 20. Februar 1925 und 27. Mai 1975, wird zwischen dem
ersten und dem zweiten Absatz folgender Absatz eingefügt: ersten und dem zweiten Absatz folgender Absatz eingefügt:
« Die Versammlungen des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums sind « Die Versammlungen des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums sind
nicht öffentlich. Nur die Beschlüsse werden in das in Artikel 112 nicht öffentlich. Nur die Beschlüsse werden in das in Artikel 112
erwähnte Protokoll und in das dort erwähnte Beschlussregister erwähnte Protokoll und in das dort erwähnte Beschlussregister
aufgenommen: nur die Beschlüsse können Rechtsfolgen haben. » aufgenommen: nur die Beschlüsse können Rechtsfolgen haben. »
Art. 9 - Ein neuer Artikel 89bis mit folgendem Wortlaut wird in das Art. 9 - Ein neuer Artikel 89bis mit folgendem Wortlaut wird in das
Gemeindegesetz eingefügt: Gemeindegesetz eingefügt:
« Artikel 89bis - In den in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 « Artikel 89bis - In den in Artikel 7 der am 18. Juli 1966
koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in
Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Randgemeinden und in den Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Randgemeinden und in den
Gemeinden Comines-Warneton und Voeren beschliesst das Bürgermeister- Gemeinden Comines-Warneton und Voeren beschliesst das Bürgermeister-
und Schöffenkollegium, in Abweichung von Artikel 89, durch Konsens. und Schöffenkollegium, in Abweichung von Artikel 89, durch Konsens.
Gibt es keinen Konsens, legt der Bürgermeister dem Gemeinderat die Gibt es keinen Konsens, legt der Bürgermeister dem Gemeinderat die
Angelegenheit zur Entscheidung vor. Zu diesem Zweck kann der Angelegenheit zur Entscheidung vor. Zu diesem Zweck kann der
Bürgermeister, in Abweichung von Artikel 62, erforderlichenfalls den Bürgermeister, in Abweichung von Artikel 62, erforderlichenfalls den
Gemeinderat einberufen. » Gemeinderat einberufen. »
Art. 10 - In Artikel 107 des Gemeindegesetzes, abgeändert durch die Art. 10 - In Artikel 107 des Gemeindegesetzes, abgeändert durch die
Gesetze vom 29. Juni 1970 und 27. Mai 1975, wird zwischen dem ersten Gesetze vom 29. Juni 1970 und 27. Mai 1975, wird zwischen dem ersten
und dem zweiten Absatz folgender Absatz eingefügt: und dem zweiten Absatz folgender Absatz eingefügt:
« Falls in den in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze « Falls in den in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze
über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten
Randgemeinden und in den Gemeinden Comines-Warneton und Voeren bei der Randgemeinden und in den Gemeinden Comines-Warneton und Voeren bei der
Einsetzung des Gemeinderates nach seiner vollständigen Erneuerung kein Einsetzung des Gemeinderates nach seiner vollständigen Erneuerung kein
Bürgermeister ernannt ist, bestimmt der Gemeinderat einen Schöffen Bürgermeister ernannt ist, bestimmt der Gemeinderat einen Schöffen
oder ein Ratsmitglied, der beziehungsweise das das Amt des oder ein Ratsmitglied, der beziehungsweise das das Amt des
Bürgermeisters in Erwartung dieser Ernennung wahrnimmt. » Bürgermeisters in Erwartung dieser Ernennung wahrnimmt. »
KAPITEL IV - Abänderung des Gemeindewahlgesetzes KAPITEL IV - Abänderung des Gemeindewahlgesetzes
Art. 19 - Ein neuer Artikel 68bis mit folgendem Wortlaut wird in das Art. 19 - Ein neuer Artikel 68bis mit folgendem Wortlaut wird in das
am 4. August 1932 koordinierte Gemeindewahlgesetz eingefügt: am 4. August 1932 koordinierte Gemeindewahlgesetz eingefügt:
« Artikel 68bis - § 1 - In den in den Artikeln 7 und 8 Nr. 3 bis 10 « Artikel 68bis - § 1 - In den in den Artikeln 7 und 8 Nr. 3 bis 10
der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch
in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden muss jedes in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden muss jedes
Gemeinderatsmitglied, jeder Schöffe, jeder Bürgermeister und jeder, Gemeinderatsmitglied, jeder Schöffe, jeder Bürgermeister und jeder,
der das Amt des Bürgermeisters oder eines Schöffen ausübt, für die der das Amt des Bürgermeisters oder eines Schöffen ausübt, für die
Ausübung seines Amtes die für die Ausübung des erwähnten Mandates Ausübung seines Amtes die für die Ausübung des erwähnten Mandates
erforderliche Kenntnis der Sprache des Sprachgebietes besitzen, in dem erforderliche Kenntnis der Sprache des Sprachgebietes besitzen, in dem
die Gemeinde gelegen ist. die Gemeinde gelegen ist.
§ 2 - Es wird davon ausgegangen, dass die in § 1 erwähnten § 2 - Es wird davon ausgegangen, dass die in § 1 erwähnten
Mandatsträger dadurch, dass sie gewählt oder ernannt worden sind, die Mandatsträger dadurch, dass sie gewählt oder ernannt worden sind, die
in diesem Paragraphen erwähnte Kenntnis besitzen. in diesem Paragraphen erwähnte Kenntnis besitzen.
Diese Vermutung ist unwiderlegbar für jeden direkt von der Bevölkerung Diese Vermutung ist unwiderlegbar für jeden direkt von der Bevölkerung
für das ausgeübte Mandat gewählten Mandatsträger und für den für das ausgeübte Mandat gewählten Mandatsträger und für den
Bürgermeister, der zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 1. Januar 1989 Bürgermeister, der zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 1. Januar 1989
das Mandat des Bürgermeisters während mindestens drei das Mandat des Bürgermeisters während mindestens drei
aufeinanderfolgender Jahre ausgeübt hat. aufeinanderfolgender Jahre ausgeübt hat.
Für andere Mandatsträger kann diese Vermutung auf Antrag eines Für andere Mandatsträger kann diese Vermutung auf Antrag eines
Gemeinderatsmitgliedes hin widerlegt werden. Der Antragsteller muss zu Gemeinderatsmitgliedes hin widerlegt werden. Der Antragsteller muss zu
diesem Zweck auf der Grundlage eines Gerichtsbeschlusses, des diesem Zweck auf der Grundlage eines Gerichtsbeschlusses, des
Eingeständnisses des Mandatsträgers oder der Art und Weise, wie der Eingeständnisses des Mandatsträgers oder der Art und Weise, wie der
Mandatsträger sein Amt als individuelle Verwaltungsbehörde ausübt, den Mandatsträger sein Amt als individuelle Verwaltungsbehörde ausübt, den
Nachweis schwerwiegender Indizien erbringen, die die Widerlegung Nachweis schwerwiegender Indizien erbringen, die die Widerlegung
dieser Vermutung zulassen. dieser Vermutung zulassen.
§ 3 - Der in § 2 erwähnte Antrag wird schriftlich bei der § 3 - Der in § 2 erwähnte Antrag wird schriftlich bei der
Verwaltungsabteilung des Staatsrates eingereicht innerhalb einer Frist Verwaltungsabteilung des Staatsrates eingereicht innerhalb einer Frist
von sechs Monaten ab dem Tag der Eidesleistung als Bürgermeister oder von sechs Monaten ab dem Tag der Eidesleistung als Bürgermeister oder
als nicht direkt gewählter Schöffe oder ab dem Tag der ersten Ausübung als nicht direkt gewählter Schöffe oder ab dem Tag der ersten Ausübung
des Amtes des Bürgermeisters oder eines Schöffen in Anwendung von des Amtes des Bürgermeisters oder eines Schöffen in Anwendung von
Artikel 107 des Gemeindegesetzes. Artikel 107 des Gemeindegesetzes.
§ 4 - Der Staatsrat befindet über den Antrag unter Zurückstellung § 4 - Der Staatsrat befindet über den Antrag unter Zurückstellung
aller anderen Sachen. aller anderen Sachen.
Mit einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass wird das Mit einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass wird das
Verfahren vor dem Staatsrat geregelt. Verfahren vor dem Staatsrat geregelt.
§ 5 - Entscheidet der Staatsrat in bezug auf den Bürgermeister, dass § 5 - Entscheidet der Staatsrat in bezug auf den Bürgermeister, dass
die Vermutung der Sprachkenntnis widerlegt ist, wird dessen Ernennung die Vermutung der Sprachkenntnis widerlegt ist, wird dessen Ernennung
für nichtig erklärt. Bis zur vollständigen Erneuerung des Rates darf für nichtig erklärt. Bis zur vollständigen Erneuerung des Rates darf
der Betreffende nicht mehr zum Bürgermeister ernannt werden und auch der Betreffende nicht mehr zum Bürgermeister ernannt werden und auch
nicht dessen Amt in Anwendung von Artikel 107 des Gemeindegesetzes nicht dessen Amt in Anwendung von Artikel 107 des Gemeindegesetzes
ausüben. ausüben.
Entscheidet der Staatsrat in bezug auf denjenigen, der das Amt des Entscheidet der Staatsrat in bezug auf denjenigen, der das Amt des
Bürgermeisters in Anwendung von Artikel 107 des Gemeindegesetzes Bürgermeisters in Anwendung von Artikel 107 des Gemeindegesetzes
ausübt, dass die Vermutung der Sprachkenntnis widerlegt ist, wird ausübt, dass die Vermutung der Sprachkenntnis widerlegt ist, wird
davon ausgegangen, dass er dieses Amt nie ausgeübt hat. In diesem Fall davon ausgegangen, dass er dieses Amt nie ausgeübt hat. In diesem Fall
wird das Amt des Bürgermeisters in Anwendung von Artikel 107 desselben wird das Amt des Bürgermeisters in Anwendung von Artikel 107 desselben
Gesetzes ab dem Datum der Notifizierung des Entscheids von einem Gesetzes ab dem Datum der Notifizierung des Entscheids von einem
anderen Schöffen oder von einem anderen Ratsmitglied ausgeübt. anderen Schöffen oder von einem anderen Ratsmitglied ausgeübt.
Entscheidet der Staatsrat in bezug auf einen nicht direkt gewählten Entscheidet der Staatsrat in bezug auf einen nicht direkt gewählten
Schöffen, dass die Vermutung der Sprachkenntnis widerlegt ist, wird Schöffen, dass die Vermutung der Sprachkenntnis widerlegt ist, wird
dessen Wahl für ungültig erklärt. Bis zur vollständigen Erneuerung des dessen Wahl für ungültig erklärt. Bis zur vollständigen Erneuerung des
Rates darf der Betreffende nicht mehr zum Schöffen gewählt werden und Rates darf der Betreffende nicht mehr zum Schöffen gewählt werden und
auch nicht dessen Amt in Anwendung von Artikel 107 des auch nicht dessen Amt in Anwendung von Artikel 107 des
Gemeindegesetzes ausüben. Gemeindegesetzes ausüben.
Entscheidet der Staatsrat in bezug auf denjenigen, der das Amt eines Entscheidet der Staatsrat in bezug auf denjenigen, der das Amt eines
nicht direkt gewählten Schöffen in Anwendung von Artikel 107 des nicht direkt gewählten Schöffen in Anwendung von Artikel 107 des
Gemeindegesetzes ausübt, dass die Vermutung der Sprachkenntnis Gemeindegesetzes ausübt, dass die Vermutung der Sprachkenntnis
widerlegt ist, wird davon ausgegangen, dass er das Schöffenamt nicht widerlegt ist, wird davon ausgegangen, dass er das Schöffenamt nicht
ausgeübt hat. In diesem Fall wird das Schöffenamt in Anwendung von ausgeübt hat. In diesem Fall wird das Schöffenamt in Anwendung von
Artikel 107 desselben Gesetzes ab dem Datum der Notifizierung des Artikel 107 desselben Gesetzes ab dem Datum der Notifizierung des
Entscheids von einem anderen Ratsmitglied ausgeübt. Entscheids von einem anderen Ratsmitglied ausgeübt.
§ 6 - Die Missachtung der Bestimmungen von § 5 seitens derjenigen, für § 6 - Die Missachtung der Bestimmungen von § 5 seitens derjenigen, für
die die Vermutung der Sprachkenntnis widerlegt ist, gilt als grobe die die Vermutung der Sprachkenntnis widerlegt ist, gilt als grobe
Fahrlässigkeit im Sinne von Artikel 56 des Gemeindegesetzes. Fahrlässigkeit im Sinne von Artikel 56 des Gemeindegesetzes.
Art. 20 - Ein Artikel 77bis mit folgendem Wortlaut wird in das am 4. Art. 20 - Ein Artikel 77bis mit folgendem Wortlaut wird in das am 4.
August 1932 koordinierte Gemeindewahlgesetz eingefügt: August 1932 koordinierte Gemeindewahlgesetz eingefügt:
« Artikel 77bis - § 1 - Die Artikel 74 bis 77 sind entsprechend « Artikel 77bis - § 1 - Die Artikel 74 bis 77 sind entsprechend
anwendbar auf die in Artikel 2bis des Gemeindegesetzes erwähnte anwendbar auf die in Artikel 2bis des Gemeindegesetzes erwähnte
Schöffenwahl, wobei nur die Gemeinderatsmitglieder eine Beschwerde Schöffenwahl, wobei nur die Gemeinderatsmitglieder eine Beschwerde
einreichen können. einreichen können.
§ 2 - Tritt in bezug auf die Wahl der Gemeinderatsmitglieder und § 2 - Tritt in bezug auf die Wahl der Gemeinderatsmitglieder und
Schöffen der Gemeinden Comines-Warneton und Voeren ein Streitfall auf, Schöffen der Gemeinden Comines-Warneton und Voeren ein Streitfall auf,
werden die in den Titeln V und VI definierten Zuständigkeiten des werden die in den Titeln V und VI definierten Zuständigkeiten des
ständigen Ausschusses des Provinzialrates von dem in Artikel 131bis ständigen Ausschusses des Provinzialrates von dem in Artikel 131bis
des Provinzialgesetzes vorgesehenen Kollegium der Provinzgouverneure des Provinzialgesetzes vorgesehenen Kollegium der Provinzgouverneure
wahrgenommen. » wahrgenommen. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 9. August 1988 Gegeben zu Brüssel, den 9. August 1988
BALDUIN BALDUIN
Von Köning wegen Von Köning wegen
Der Premierminister Der Premierminister
W. MARTENS W. MARTENS
Der Minister der Institutionellen Reformen Der Minister der Institutionellen Reformen
Ph. MOUREAUX Ph. MOUREAUX
Der Minister der Institutionellen Reformen Der Minister der Institutionellen Reformen
J.-L. DEHAENE J.-L. DEHAENE
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
Ph. BUSQUIN Ph. BUSQUIN
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
L. TOBBACK L. TOBBACK
Der Staatssekretär für Gesellschaftliche Emanzipation Der Staatssekretär für Gesellschaftliche Emanzipation
Frau M. SMET Frau M. SMET
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
N. DE BATSELIER N. DE BATSELIER
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. WATHELET M. WATHELET
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 mai 1998. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 mei 1998.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
L. TOBBACK L. TOBBACK
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