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Arrêté Royal du 19 janvier 2011
publié le 27 juin 2018

Arrêté royal relatif à la sécurité des jouets. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie
numac
2018012755
pub.
27/06/2018
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19/01/2011
ELI
eli/arrete/2011/01/19/2018012755/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE


19 JANVIER 2011. - Arrêté royal relatif à la sécurité des jouets. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 19 janvier 2011 relatif à la sécurité des jouets (Moniteur belge du 10 février 2011), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 7 septembre 2012 modifiant l'arrêté royal du 19 janvier 2011 relatif à la sécurité des jouets (Moniteur belge du 24 septembre 2012); - l'arrêté royal du 24 mars 2015 modifiant l'arrêté royal du 19 janvier 2011 relatif à la sécurité des jouets (Moniteur belge du 13 avril 2015); - l'arrêté royal du 24 novembre 2016 modifiant l'arrêté royal du 19 janvier 2011 relatif à la sécurité des jouets (Moniteur belge du 29 décembre 2016).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 19. JANUAR 2011 - Königlicher Erlass über die Sicherheit von Spielzeug KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug teilweise um.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Spielzeug: Produkt, das - ausschließlich oder nicht ausschließlich - dazu bestimmt oder gestaltet ist, von Kindern unter vierzehn Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden, 2.Bereitstellung auf dem Markt: entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Spielzeugs zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, 3. Inverkehrbringen: erstmalige Bereitstellung eines Spielzeugs auf dem Gemeinschaftsmarkt, 4.Hersteller: natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug herstellt beziehungsweise entwickelt oder herstellen lässt und dieses Spielzeug unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet, 5. Bevollmächtigter: in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, 6.Einführer: in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug aus einem Drittstaat auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt, 7. Händler: natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers, 8.Wirtschaftsakteure: Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler, 9. harmonisierte Norm: nationale Norm eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, die die Umsetzung einer europäischen Norm ist, für die die Europäische Kommission einer europäischen Normungsorganisation ein Mandat erteilt hat und deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist.Die Fundstellen der belgischen Normen, die diese Bestimmung erfüllen, werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, 10. Harmonisierungsvorschriften: direkt anwendbare europäische Vorschriften zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten oder nationale Vorschriften zur Umsetzung von europäischen Vorschriften zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten, 11.Akkreditierung: Akkreditierung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, 12. Konformitätsbewertung: Verfahren zur Bewertung, ob spezifische Anforderungen an ein Spielzeug erfüllt worden sind, 13.Konformitätsbewertungsstelle: eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt, 14. Marktüberwachung: von den Behörden durchgeführte Tätigkeiten und von ihnen getroffene Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass Spielzeug mit den Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft übereinstimmt und keine Gefährdung für die Gesundheit, Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche darstellt, 15.CE-Kennzeichnung: Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsvorschriften der Gemeinschaft über ihre Anbringung festgelegt sind, 16. funktionelles Produkt: ein Produkt, das auf die gleiche Art und Weise wie ein Produkt, ein Gerät oder eine Anlage funktioniert und benutzt wird, die zum Gebrauch durch Erwachsene bestimmt sind, und bei dem es sich um ein maßstabsgetreues Kleinmodell eines derartigen Produkts oder Gerätes beziehungsweise einer derartigen Anlage handeln kann, 17.funktionelles Spielzeug: ein Spielzeug, das dieselben Funktionen erfüllt und so benutzt wird wie ein Produkt, ein Gerät oder eine Einrichtung, die zum Gebrauch für Erwachsene bestimmt sind, und bei dem es sich um ein maßstabsgetreues Kleinmodell eines derartigen Produkts oder Gerätes beziehungsweise einer derartigen Einrichtung handeln kann, 18. Wasserspielzeug: ein Spielzeug, das zur Benutzung im flachen Wasser bestimmt und dazu geeignet ist, ein Kind auf dem Wasser zu tragen oder über Wasser zu halten, 19.bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit: repräsentative Betriebsgeschwindigkeit, die ein Spielzeug aufgrund seiner Bauart erreichen kann, 20. Aktivitätsspielzeug: ein Spielzeug zur Verwendung im Haushalt, dessen tragende Struktur während der Aktivität ortsfest bleibt und das für folgende Aktivitäten von Kindern bestimmt ist: Klettern, Springen, Schwingen, Rutschen, Schaukeln, Drehen, Kriechen oder Krabbeln oder eine Kombination dieser Tätigkeiten, 21.chemisches Spielzeug: ein Spielzeug, das für den direkten Umgang mit chemischen Stoffen und Gemischen und eine altersgemäße Verwendung unter der Aufsicht von Erwachsenen bestimmt ist, 22. Brettspiel für den Geruchsinn: ein Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, einem Kind dabei zu helfen, die Erkennung verschiedener Gerüche oder Düfte zu erlernen, 23.Kosmetikkoffer: ein Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, Kindern dabei zu helfen, Produkte wie Parfüme, Seifen, Cremes, Shampoos, Badeschaum, Lippenglanzstifte, Lippenstifte, Make-up, Zahnpasta und Haarfestiger herzustellen, 24. Spiel für den Geschmacksinn: ein Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, dass Kinder unter Verwendung von Lebensmittelzutaten wie Süßstoffen, Flüssigkeiten, Pulver und Aromen Süßigkeiten oder andere Gerichte herstellen können, 25.Schaden: eine körperliche Verletzung oder jede sonstige Gesundheitsbeeinträchtigung, auch langfristiger Natur, 26. Gefahr: mögliche Ursache eines Schadens, 27.Risiko: Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden verursacht, und Schwere des Schadens, 28. zur Verwendung durch... bestimmt: Tatsache, dass Eltern oder Aufsichtspersonen aufgrund der Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften eines Spielzeugs vernünftigerweise davon ausgehen können, dass es zur Verwendung durch Kinder der angegebenen Altersgruppe bestimmt ist.

Art. 3 - § 1 - Vorliegender Erlass gilt für Spielzeug, mit Ausnahme von: 1. Spielplatzgeräten zur öffentlichen Nutzung, 2.Spielautomaten, ob münzbetrieben oder nicht, zur öffentlichen Nutzung, 3. mit Verbrennungsmotoren ausgerüsteten Spielzeugfahrzeugen, 4.Spielzeugdampfmaschinen, 5. Schleudern und Steinschleudern. § 2 - Produkte, die von Kindern unter vierzehn Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet werden können und im Sinne des vorliegenden Erlasses nicht als Spielzeug gelten, sind in Anlage 1 aufgelistet.

KAPITEL 2 - Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure Abschnitt 1 - Pflichten der Hersteller Art. 4 - § 1 - Hersteller gewährleisten, wenn sie ihre Spielzeuge in Verkehr bringen, dass diese gemäß den Anforderungen nach Artikel 10 und Anlage II entworfen und hergestellt wurden. § 2 - Hersteller erstellen die gemäß Artikel 19 erforderlichen technischen Unterlagen und führen das gemäß Artikel 17 anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren durch oder haben es durchgeführt.

Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass das Spielzeug den geltenden Anforderungen entspricht, stellen die Hersteller die in Artikel 13 genannte EG-Konformitätserklärung aus und bringen die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 15 § 1 an. § 3 - Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EG-Konformitätserklärung zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des Spielzeugs auf. § 4 - Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass stets Konformität bei Serienfertigung sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des Spielzeugs oder an seinen Merkmalen und Änderungen der harmonisierten Normen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Spielzeugs verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.

Hersteller nehmen, falls dies angesichts der von einem Spielzeug ausgehenden Risiken als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher Stichproben von in Verkehr befindlichen Spielzeugen, nehmen Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Spielzeuge und der Spielzeugrückrufe und halten die Händler über jegliche Überwachung auf dem Laufenden. § 5 - Hersteller gewährleisten, dass ihre Spielzeuge eine Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Spielzeugs nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen angegeben werden. § 6 - Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Spielzeug selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen an. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. § 7 - Hersteller gewährleisten, dass dem Spielzeug die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die zur Verfügung gestellt werden in einer Sprache oder Sprachen, die von den Verbrauchern leicht verstanden werden können, gemäß der Entscheidung des Mitgliedstaats, auf dessen Markt es bereitgestellt werden soll. § 8 - Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Spielzeug nicht den einschlägigen Harmonisierungsvorschriften entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Spielzeugs herzustellen und es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Hersteller, wenn mit dem Spielzeug Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. § 9 - Hersteller händigen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union auf deren mit Gründen versehenes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in einer Sprache, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann, aus, die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Spielzeugen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

Abschnitt 2 - Bevollmächtigte Art. 5 - § 1 - Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. § 2 - Die Verpflichtungen gemäß Artikel 4 § 1 und die Erstellung der technischen Unterlagen sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten. § 3 - Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen: 1. Bereithaltung der EG-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die Überwachungsbehörden über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des Produkts, 2.auf mit Gründen versehenes Verlangen einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Spielzeugs an diese Behörde, 3. auf Verlangen der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Union Kooperation bei allen Maßnahmen zur Ausräumung der Risiken, die mit Spielzeugen verbunden sind, die zu ihrem Aufgabenbereich gehören. Abschnitt 3 - Pflichten der Einführer Art. 6 - § 1 - Einführer bringen nur konformes Spielzeug in Verkehr. § 2 - Bevor sie ein Spielzeug in Verkehr bringen, stellen die Einführer sicher, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde.

Sie gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass das Spielzeug mit der erforderlichen Konformitätskennzeichnung versehen ist, dass ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 4 §§ 5 und 6 erfüllt hat.

Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen nach Artikel 10 und Anlage II übereinstimmt, darf er dieses Spielzeug nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität des Spielzeugs hergestellt ist. Wenn mit dem Produkt ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon. § 3 - Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift auf dem Spielzeug selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen an. § 4 - Einführer gewährleisten, dass dem Spielzeug die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die zur Verfügung gestellt werden in einer Sprache oder Sprachen, die von den Verbrauchern leicht verstanden werden können, gemäß der Entscheidung des Mitgliedstaats, auf dessen Markt es bereitgestellt werden soll. § 5 - Solange sich ein Spielzeug in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten Einführer, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Spielzeugs mit den Anforderungen von Artikel 10 und Anlage II nicht beeinträchtigen. § 6 - Sofern sie dies angesichts der von einem Spielzeug ausgehenden Risiken für angemessen halten, führen Einführer zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher Stichproben bei den in Verkehr gebrachten Spielzeugen durch, prüfen die Beschwerden und führen erforderlichenfalls ein Register der Beschwerden, der nicht konformen Spielzeuge und der Spielzeugrückrufe und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden. § 7 - Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Spielzeug nicht den einschlägigen Harmonisierungsvorschriften entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Spielzeugs herzustellen oder es, wenn dies angemessen ist, zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Einführer, wenn mit dem Spielzeug Risiken verbunden sind, davon unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt haben, und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und alle ergriffenen Korrekturmaßnahmen. § 8 - Einführer halten nach dem Inverkehrbringen des Spielzeugs zehn Jahre lang eine Abschrift der EG-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können. § 9 - Einführer händigen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union auf deren mit Gründen versehenes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in einer Sprache, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann, aus, die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Spielzeugen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

Abschnitt 4 - Verpflichtungen der Händler Art. 7 - § 1 - Händler berücksichtigen die geltenden Anforderungen mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellen. § 2 - Bevor sie ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellen, überprüfen Händler, ob das Spielzeug mit der erforderlichen Konformitätskennzeichnung versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen sowie die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die zur Verfügung gestellt werden in einer Sprache oder Sprachen, die von den Verbrauchern leicht verstanden werden können, gemäß der Entscheidung des Mitgliedstaats, auf dessen Markt das Spielzeug bereitgestellt werden soll, und ob Hersteller und Einführer die Anforderungen von Artikel 4 §§ 5 und 6 beziehungsweise von Artikel 6 § 3 erfüllt haben.

Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen nach Artikel 10 und Anlage II übereinstimmt, stellt er dieses Spielzeug erst auf dem Markt bereit, nachdem er es mit diesen Anforderungen in Übereinstimmung gebracht hat. Wenn mit dem Spielzeug ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber. § 3 - Solange sich ein Spielzeug in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten Händler, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen nach Artikel 10 und Anlage II nicht beeinträchtigen. § 4 - Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Spielzeug nicht den einschlägigen Harmonisierungsvorschriften entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Produkts herzustellen, es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten Händler, wenn mit dem Produkt Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. § 5 - Händler händigen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union auf deren mit Gründen versehenes Verlangen alle Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Spielzeugen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

Abschnitt 5 - Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten Art. 8 - Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke des vorliegenden Erlasses und unterliegt den Verpflichtungen für Hersteller gemäß Artikel 4, wenn er ein Spielzeug unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Spielzeug so verändert, dass die Übereinstimmung mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann.

Abschnitt 6 - Identifizierung der Wirtschaftsakteure Art. 9 - Wirtschaftsakteure benennen den Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Union auf Verlangen die Wirtschaftsakteure, 1. von denen sie ein Spielzeug bezogen haben, 2.an die sie ein Spielzeug abgegeben haben.

Wirtschaftsakteure müssen diese in Absatz 1 genannten Informationen im Falle des Herstellers zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen und im Falle der anderen Wirtschaftsakteure für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Bezug des Spielzeugs vorlegen können.

KAPITEL 3 - Konformität des Spielzeugs Abschnitt 1 - Wesentliche Sicherheitsanforderungen Art. 10 - § 1 - Nur solche Spielzeuge werden auf dem Markt bereitgestellt, die die wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen, die in § 2 (allgemeine Sicherheitsanforderungen) und in Anlage II (besondere Sicherheitsanforderungen) festgelegt sind. § 2 - Spielzeuge, einschließlich der darin enthaltenen chemischen Stoffe, dürfen bei bestimmungsgemäßem oder vorhersehbarem Gebrauch und unter Berücksichtigung des Verhaltens von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzer oder Dritter nicht gefährden.

Die Fähigkeiten der Benutzer und gegebenenfalls der sie Beaufsichtigenden sind insbesondere bei solchen Spielzeugen zu berücksichtigen, die zum Gebrauch durch Kinder im Alter von weniger als sechsunddreißig Monaten beziehungsweise andere genau bestimmte Altersgruppen bestimmt sind.

Die auf dem Spielzeug gemäß Artikel 11 § 2 angebrachten Etiketten und die beiliegende Gebrauchsanleitung müssen die Benutzer oder Aufsichtspersonen auf die mit seiner Verwendung verbundenen Gefahren und Risiken sowie auf die Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung aufmerksam machen. § 3 - Auf dem Markt bereitgestellte Spielzeuge müssen die wesentlichen Sicherheitsanforderungen während ihrer vorhersehbaren und normalen Gebrauchsdauer erfüllen.

Abschnitt 2 - Warnhinweise und Information für den Verbraucher Art. 11 - § 1 - Wo es für den sicheren Gebrauch angemessen ist, sind in Warnhinweisen für die Zwecke von Artikel 10 § 2 geeignete Benutzereinschränkungen gemäß Anlage V Teil A anzugeben.

Für die in Anlage V Teil B aufgeführten Spielzeugkategorien sind die dort wiedergegebenen Warnhinweise zu verwenden. Die in Anlage V Teil B Nr. 2 bis 10 wiedergegebenen Warnhinweise werden mit dem dortigen Wortlaut verwendet.

Das Spielzeug darf nicht mit einem oder mehreren der in Anlage V Teil B genannten spezifischen Warnhinweise versehen werden, wenn diese dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Spielzeugs aufgrund seiner Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften widersprechen. § 2 - Der Hersteller bringt die Warnhinweise deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich und in zutreffender Form auf dem Spielzeug, einem fest angebrachten Etikett oder auf der Verpackung an und, falls erforderlich, auf der beigefügten Gebrauchsanweisung. Bei ohne Verpackung verkauften kleinen Spielzeugen ist der geeignete Warnhinweis direkt am Spielzeug anzubringen.

Die Warnhinweise beginnen mit dem Wort "Achtung".

Für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgebliche Warnhinweise, wie etwa zur Angabe des Mindest- und Höchstalters der Benutzer, und die sonstigen einschlägigen Warnhinweise gemäß Anlage V, sind auf der Verpackung anzugeben oder müssen in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein, auch bei einem Online-Kauf. § 3 - Warnhinweise, Sicherheitshinweise, Etikettierung und Gebrauchsanleitung, die Spielzeug beigefügt sind, das auf dem belgischen Markt bereitgestellt werden soll, sind mindestens in der Sprache oder den Sprachen des Sprachgebiets abzufassen, in dem das Spielzeug bereitgestellt werden soll.

Abschnitt 3 - Konformitätsvermutung Art. 12 - Bei Spielzeugen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, wird eine Konformität mit den Anforderungen nach Artikel 10 und Anlage II vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

Abschnitt 4 - EG-Konformitätserklärung Art. 13 - § 1 - Die EG-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der in Artikel 10 und Anlage II genannten Anforderungen nachgewiesen wurde. § 2 - Die EG-Konformitätserklärung enthält mindestens die in Anlage III zu vorliegendem Erlass und den einschlägigen Modulen des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Die EG-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anlage III zu vorliegendem Erlass. Sie wird mindestens in Französisch, Niederländisch oder Deutsch verfasst oder übersetzt. § 3 - Mit der Ausstellung der EG-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Spielzeugs.

Abschnitt 5 - Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung Art. 14 - § 1 - Auf dem Markt bereitgestellte Spielzeuge müssen die CE-Kennzeichnung tragen. § 2 - Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates. § 3 - Bei Spielzeugen, die die CE-Kennzeichnung tragen, wird angenommen, dass sie dem vorliegenden Erlass entsprechen. § 4 - Spielzeuge, die keine CE-Kennzeichnung tragen oder auch sonst dem vorliegenden Erlass nicht entsprechen, dürfen auf Handelsmessen und Ausstellungen ausgestellt und verwendet werden, sofern ein ihnen beigefügtes Schild eindeutig anzeigt, dass sie dem vorliegenden Erlass nicht entsprechen und dass sie erst dann in der Gemeinschaft bereitgestellt werden, wenn sie mit den Anforderungen in Einklang gebracht wurden.

Abschnitt 6 - Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung Art. 15 - § 1 - Die CE-Kennzeichnung ist deutlich sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Spielzeug, einem daran befestigten Etikett oder der Verpackung anzubringen. Bei kleinen Spielzeugen und Spielzeugen, die aus kleinen Teilen bestehen, kann die CE-Kennzeichnung wahlweise auf einem Etikett oder einem Beipackzettel angebracht werden. Ist dies beim Verkauf von Spielzeugen mit warentragenden Theken-Präsentationsverpackungen technisch nicht möglich, und wurde die Theken-Präsentationsverpackung ursprünglich als Verpackung des Spielzeugs verwendet, so ist die Information an der Präsentationsverpackung anzubringen.

Ist die CE-Kennzeichnung eines verpackten Spielzeugs von außen nicht erkennbar, so ist sie wenigstens auf der Verpackung anzubringen. § 2 - Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen des Spielzeugs angebracht. Danach kann ein Piktogramm oder ein anderes Zeichen stehen, das ein besonderes Risiko oder eine besondere Verwendung angibt.

KAPITEL 4 - Konformitätsbewertung Abschnitt 1 - Sicherheitsbewertungen Art. 16 - Hersteller führen vor dem Inverkehrbringen eines Spielzeugs eine Analyse der chemischen, physikalischen, mechanischen, elektrischen, Entflammbarkeits-, Hygiene- und Radioaktivitätsgefahren, die von dem Spielzeug ausgehen können, und eine Bewertung der möglichen Exposition gegenüber diesen Gefahren durch.

Abschnitt 2 - Anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren Art. 17 - § 1 - Bevor Hersteller ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellen, müssen sie die in den Paragraphen 2 und 3 angegebenen Konformitätsbewertungsverfahren anwenden, um nachzuweisen, dass das Spielzeug die Anforderungen nach Artikel 10 und Anlage II erfüllt. § 2 - Hat ein Hersteller die harmonisierten Normen, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist und die alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen für das Spielzeug abdecken, angewendet, so wendet der Hersteller das Verfahren der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang II Modul A des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates an. § 3 - Das Spielzeug wird in folgenden Fällen der EG-Baumusterprüfung gemäß Artikel 18 in Verbindung mit dem Verfahren der Konformität mit der Bauart nach Anhang II Modul C des vorerwähnten Beschlusses Nr. 768/2008/EG unterzogen: 1. wenn keine harmonisierten Normen, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist und die alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen für das Spielzeug abdecken, existieren, 2.wenn die in Nr. 1 genannten harmonisierten Normen existieren, der Hersteller sie aber nicht oder nur teilweise angewendet hat, 3. wenn die in Nr.1 genannten harmonisierten Normen oder eine harmonisierte Norm nur mit einem Vorbehalt veröffentlicht worden ist, 4. wenn der Hersteller der Ansicht ist, dass Art, Gestaltung, Konstruktion oder Zweckbestimmung des Spielzeugs eine Überprüfung durch Dritte erfordern. Abschnitt 3 - EG-Baumusterprüfung Art. 18 - § 1 - Bei der Beantragung der EG-Baumusterprüfung, der Durchführung dieser Prüfung und der Ausstellung der EG-Baumusterprüfbescheinigung ist nach den Verfahren des Anhangs II Modul B des vorerwähnten Beschlusses Nr. 768/2008/EG vorzugehen.

Die EG-Baumusterprüfung ist gemäß den Vorgaben von Modul B Nummer 2 zweiter Gedankenstrich durchzuführen.

Zusätzlich zu diesen Bestimmungen finden die Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels ebenfalls Anwendung. § 2 - Der Antrag auf EG-Baumusterprüfung muss eine Beschreibung des Spielzeugs und die Angabe des Ortes der Herstellung einschließlich der Anschrift enthalten. § 3 - Führt eine gemäß den Vorschriften über die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen notifizierte Konformitätsbewertungsstelle (nachstehend "notifizierte Stelle" genannt) die EG-Baumusterprüfung durch, so bewertet sie nötigenfalls gemeinsam mit dem Hersteller die vom Hersteller gemäß Artikel 16 durchgeführte Analyse der von dem Spielzeug ausgehenden Gefahren. § 4 - Die EG-Baumusterprüfbescheinigung enthält einen Verweis auf die Richtlinie 2009/48/EG vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug, ein farbiges Bild und eine klare Beschreibung des Spielzeugs einschließlich seiner Abmessungen sowie eine Liste der durchgeführten Prüfungen mit einem Verweis auf den jeweiligen Prüfbericht.

Die EG-Baumusterprüfbescheinigung ist bei Bedarf jederzeit zu überprüfen, insbesondere bei Änderungen des Fertigungsverfahrens, der Rohstoffe oder der Bestandteile des Spielzeugs, wenigstens aber alle fünf Jahre.

Die EG-Baumusterprüfbescheinigung wird zurückgezogen, falls das Spielzeug die Anforderungen nach Artikel 10 und Anlage II nicht mehr erfüllt.

Notifizierte Stellen stellen keine EG-Baumusterprüfbescheinigung für Spielzeuge aus, für die eine Bescheinigung versagt oder zurückgezogen worden ist. § 5 - Die technischen Unterlagen und der Schriftverkehr betreffend die EG-Baumusterprüfverfahren werden mindestens in Französisch, Niederländisch oder Deutsch oder in einer Sprache verfasst, die von der notifizierten Stelle, die die EG-Baumusterprüfung durchführt, akzeptiert wird.

Abschnitt 4 - Technische Unterlagen Art. 19 - § 1 - Die in Artikel 4 § 2 erwähnten technischen Unterlagen müssen alle sachdienlichen Angaben über die Mittel, mit denen Hersteller sicherstellen, dass die Spielzeuge die Anforderungen nach Artikel 10 und Anlage II erfüllen, und insbesondere die in Anlage IV aufgeführten Unterlagen enthalten. § 2 - Vorbehaltlich der Bestimmung von Artikel 18 § 5 werden die technischen Unterlagen in mindestens einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst. § 3 - Auf mit Gründen versehenes Verlangen der Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union legt der Hersteller eine Übersetzung der maßgeblichen Teile der technischen Unterlagen in der Sprache des jeweiligen Mitgliedstaats vor.

Wenn eine Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union die technischen Unterlagen oder eine Übersetzung von Teilen davon von einem Hersteller anfordert, kann sie dafür eine Frist von in der Regel dreißig Tagen setzen, sofern nicht eine kürzere Frist gerechtfertigt ist, weil ein ernstes und unmittelbares Risiko vorliegt. § 4 - Kommt ein Hersteller seinen Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 1, 2 und 3 nicht nach, so kann die Marktüberwachungsbehörde von ihm verlangen, dass er auf eigene Kosten und innerhalb einer bestimmten Frist von einer notifizierten Stelle eine Prüfung durchführen lässt, um die Einhaltung der harmonisierten Normen und die Erfüllung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen zu überprüfen.

KAPITEL 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 20 - Der Königliche Erlass vom 4. März 2002 über die Sicherheit von Spielzeug, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. August 2002 und 30. Dezember 2009, wird am 20. Juli 2011 aufgehoben, mit Ausnahme von Artikel 2 Absatz 1 und Anlage II Teil II "Chemische Merkmale" Abschnitt 3 "Besondere Risiken", die am 20. Juli 2013 aufgehoben werden.

Art. 21 - Spielzeug, das dem Königlichen Erlass vom 4. März 2002 über die Sicherheit von Spielzeug entspricht und vor dem 20. Juli 2011 in Verkehr gebracht wurde, kann weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden.

Spielzeug, das dem vorliegenden Erlass entspricht, außer was die Anforderungen in Anlage II Teil III "Chemische Eigenschaften" betrifft, kann weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden, sofern die Anforderungen in Anlage II Teil II "Besondere Risiken" Abschnitt 3 "Chemische Merkmale" des Königlichen Erlasses vom 4. März 2002 über die Sicherheit von Spielzeug erfüllt sind und es vor dem 20. Juli 2013 in Verkehr gebracht wurde.

Art. 22 - Vorliegender Erlass tritt am 20. Juli 2011 in Kraft.

Art. 23 - Der für den Schutz der Verbrauchersicherheit zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Pour la consultation du tableau, voir image

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