publié le 14 mars 2006
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 7 juin 2000 fixant des normes minimales pour la détention des oiseaux dans les parcs zoologiques
19 JANVIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 7 juin 2000 fixant des normes minimales pour la détention des oiseaux dans les parcs zoologiques
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 7 juin 2000 fixant des normes minimales pour la détention des oiseaux dans les parcs zoologiques, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 7 juin 2000 fixant des normes minimales pour la détention des oiseaux dans les parcs zoologiques.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 19 janvier 2006.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 7. JUNI 2000 - Ministerieller Erlass zur Festlegung von Mindestnormen für die Haltung von Vögeln in zoologischen Gärten Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt, Aufgrund des Gesetzes vom 14.August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 über die Zulassung von zoologischen Gärten, insbesondere des Artikels 8;
Aufgrund der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos;
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für zoologische Gärten;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 und 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die zoologischen Gärten vor dem 1. April 1999 einen Antrag auf Zulassung einreichen mussten und die Festlegung genauer Mindestnormen für die Unterbringung von Tieren wichtig ist für eine einheitliche Bearbeitung der Zulassunganträge, Erlässt: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Innengehege: einen Raum innerhalb eines Gebäudes, der abgeschlossen werden kann, 2.Aussengehege: einen im Freien gelegenen Raum, der oben offen oder höchstens durch ein Gitter, ein Netz oder anderes regen- und sonnenlichtdurchlässiges Material abgeschlossen ist, 3. Unterstand: einen permanent zugänglichen Platz, an den sich das Tier zurückziehen kann oder an dem es sich vor ungünstigen Wetterbedingungen schützen kann, 4.Nistkasten, Nisthöhle: einen geschützten, mit Nestmaterial versehenen Raum, in den sich die Vögel zurückziehen können, um Eier zu legen, zu brüten und ihre Jungen grosszuziehen.
Art. 2 - Die Mindestgrösse und die grundlegenden Vorschriften für die Einrichtung von Gehegen, in denen Vögel in einem zoologischen Garten zur Schau gestellt werden, sind in der Anlage zum vorliegenden Erlass festgelegt.
Art. 3 - Der zoologische Garten, der eine Vogelart halten möchte, die nicht zu einer der in der Anlage aufgeführten Vogelgruppen gehört, muss vorab beim Dienst eine Akte einreichen, aus der hervorgeht, dass er sich über die Lebensgewohnheiten und die physiologischen Bedürfnisse dieser Vogelart gut informiert hat. Die Genehmigung, die Vogelart in der vorgeschlagenen Unterkunft zu halten, wird vom Dienst aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für zoologische Gärten erteilt oder verweigert.
Art. 4 - § 1 - Werden mehrere Vogelarten zusammen in derselben Unterkunft gehalten, finden die in Artikel 2 erwähnten Bedingungen in unverändeter Form keine Anwendung. In diesen Fällen werden die Normen vom Dienst aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für zoologische Gärten festgelegt. § 2 - Wenn die Vögel über eine sehr grosse Unterkunft verfügen, die die Mindestgrösse weit übertrifft, kann der Dienst die Genehmigung erteilen, dass die Anzahl Vögel einer Art, die maximal zusammen gehalten werden dürfen, überschritten wird. § 3 - Auf der Grundlage einer vom Betreiber vorgelegten triftigen Begründung und nach einer günstigen Stellungnahme des Dienstes darf für einen Zeitraum von höchstens einem Monat von den in Artikel 2 festgelegten Bedingungen abgewichen werden. In Sonderfällen kann der Dienst diesen Zeitraum verlängern.
Art. 5 - Das Halten und das Zur-Schau-Stellen von weniger Vögeln als der in der Anlage aufgeführten Mindestanzahl sind nur erlaubt: 1. aus tiermedizinischen Gründen, 2.wenn der zoologische Garten aktiv mit der Bildung einer Tiergruppe befasst ist, 3. wenn der zoologische Garten die Haltung dieser Vogelart beenden will und die Unterbringung der vorhandenen Exemplare in einer anderen Einrichtung nicht möglich ist. Art. 6 - Ein zoologischer Garten, der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses eine Art hält, für die in der Anlage keine Normen festgelegt sind, muss beim Dienst eine Akte mit einer Beschreibung der Unterkunft und der Versorgung der Tiere einreichen. Der Dienst entscheidet über die Genehmigung der Haltung dieser Art unter den gegebenen Umständen aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für zoologische Gärten.
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 7. Juni 2000 Frau M. AELVOET
Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 7. Juni 2000 zur Festlegung von Mindestnormen für die Haltung von Vögeln in zoologischen Gärten Erklärung der Tabellen I und II: (1) Vogeltaxa: gibt den Namen einer oder mehrerer Gruppen von Vogelarten an, die die entsprechenden Mindestnormen erfüllen müssen.(2) Anzahl * gibt die Anzahl Vögel derselben Art an, die auf der gegebenen Fläche oder im gegebenen Raum gehalten werden können: - Die Ziffer « 1 » in dieser Spalte weist auf eine solitär lebende Art hin, die einzeln gehalten werden muss. - Die Ziffer « 2 » (oder höher) in dieser Spalte weist auf eine Art hin, die paarweise (oder in einer Gruppe von « X » Exemplaren) gehalten werden muss. - Sind zwei Zahlen angegeben, so weist dies auf die Mindestanzahl und die Höchstanzahl Vögel hin, die innerhalb der gegebenen Fläche gehalten werden darf. * Jungvögel werden in dem Zeitraum, in dem sie normal bei ihren Eltern leben, nicht als Einzelwesen gezählt. * Solitär lebende Vögel, die einzeln gehalten werden müssen, können in der Fortpflanzungszeit paarweise auf der für ein einzelnes Tier vorgesehenen Fläche gehalten werden. (3) Zusätzliche Fläche pro zusätzliches Tier: - Hierunter wird die Fläche angegeben, die für jeden Vogel vorzusehen ist, der der in der Spalte « Anzahl » angegebenen Höchstanzahl Vögel hinzugefügt wird. - Ist die Anzahl der im Gehege gehaltenen Vögel x mal plus y von der Höchstanzahl, die auf der gegebenen Fläche gehalten werden kann, so muss diese Fläche mit x multipliziert und um y erhöht werden mal die pro zusätzlichen Vogel erforderliche Fläche. Ist y gleich null, so muss die Fläche mit x-1 multipliziert und um die Höchstanzahl erhöht werden, die auf der gegebenen Fläche gehalten werden kann, mal die pro zusätzlichen Vogel angegebene Fläche. - Wenn diese Spalte nicht ausgefüllt ist, bedeutet das, dass kein Vogel der Gruppe hinzugefügt werden darf. (4) Besondere Anforderungen: Buchstabencodes verweisen auf die in Tabelle III erwähnten besonderen Anforderungen.(5) Innen- und Aussengehege - siehe die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 Nr.1 und 2. - Hierunter wird die Mindestfläche und die Mindesthöhe für ein Innen- beziehungsweise Aussengehege angegeben. Falls hinter einer Ziffer « /d-a » steht, gibt das die Fläche pro Tier an. - Wenn Abmessungen für Innen- und Aussengehege vorgegeben sind, bedeutet das, dass beide vorhanden sein müssen, ausser wenn in der Spalte « Besondere Anforderungen » andere Angaben gemacht werden. - Wenn nur Abmessungen für ein Innengehege vorgegeben sind, schliesst dies nicht aus, dass den Vögeln ein Aussengehege als zusätzlicher Raum bereitgestellt werden kann. Wird diese Möglichkeit empfohlen, so wird sie als solche in der entsprechenden Fussnote (« i ») erwähnt; das Innengehege muss für die Tiere permanent zugänglich sein. - Wenn in der Fussnote erwähnt wird, dass Vögel sowohl drinnen als auch draussen gehalten werden können (« j »), die Normen aber entweder nur für drinnen oder nur für draussen vorgegeben sind, müssen die erwähnten Mindestabmessungen dem gewählten Gehege angepasst werden.
Sind Abmessungen für das Innengehege in Klammern angegeben, so darf es in den Abmessungen des Aussengeheges mit inbegriffen sein, unter der zusätzlichen Bedingung, dass das Innengehege den Tieren permanent zugänglich sein muss. (6) Becken - Die vorgegebene Fläche ist die Mindestwasserfläche, die verfügbar sein muss.Die vorgegebene Mindesttiefe muss auf mindestens 50% der Fläche verfügbar sein.
Den Tieren muss es möglich sein, aus eigener Kraft einfach in das Becken hinein- und aus dem Becken hinauszugelangen.
TABELLE I - Mindestnormen für Gehege Pour la consultation du tableau, voir image TABELLE II - Mindestabmessungen für Becken Pour la consultation du tableau, voir image * Die angegebene Fläche ist in der Gesamtfläche des in TABELLE I aufgeführten Geheges enthalten. ** Die angegebene Tiefe muss auf mindestens 50% der Beckenfläche vorhanden sein.
TABELLE III - Besondere Anforderungen Pour la consultation du tableau, voir image TABELLE IV - Mindestnormen für das Halten von Raubvögeln für Flug- und Falknereidemonstrationen - Ausschliesslich in Gefangenschaft geborene Vögel, die für den freien Flug trainiert wurden, dürfen für Flug- und Falknereidemonstrationen eingesetzt werden. - Die Vögel müssen mindestens einmal täglich für einen ausreichend langen Zeitraum frei fliegen können; in der Mauser- oder der Fortpflanzungszeit müssen sie jedoch in einem Gehege gehalten werden, das den in Tabelle I festgelegten Normen entspricht. - Finden in einem zoologischen Garten an mehr als zwei aufeinander folgenden Tagen Flug- und Falknereidemonstrationen statt, so muss für jeden Vogel ein Unterschlupf, der die Normen von Tabelle I erfüllt, oder eine Flugdrahtanlage (trolley) vorhanden sein. Diese besteht aus einem Stahl- oder Nylonkabel von 4 bis 6 Metern Länge, das zwischen zwei Sitzstangen gespannt wird und über das ein Ring gleitet, an dem der Vogel fixiert ist. Die Länge dieses Kabels muss für Bussarde und andere grosse Raubvögel 5 Meter betragen. An einem der beiden Kabelenden muss eine Unterschlupfmöglichkeit vorhanden sein. - Die Vögel müssen in jedem Fall eine Schutzeinrichtung gegen schlechte Wetterbedingungen zur Verfügung haben. - Dem Publikum darf es nicht möglich sein, sich den Vögeln in Abwesenheit des Halters zu nähern. - Ist ein Vogel an einem Block fixiert, so muss dies auf traditionelle Weise erfolgen, das heisst, er muss an jeder Fusswurzel ein Geschüh (Lederriemen) von maximal 20 cm Länge tragen; die Geschühriemen werden mit einer Drahle verknüpft und eine Langfessel (Lederriemen oder Schnur aus synthetischem Material) von maximal 1,20 Metern Länge (zur Vermeidung von Verletzungen) wird mit einem Ring am Block befestigt, um Rotationsbewegungen zu ermöglichen. - Eine Falkenhaube darf nur für kurze Zeiträume verwendet werden, zum Beispiel um das Tier während des Transports ruhig zu halten.
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 7. Juni 2000 beigefügt zu werden Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt, Frau M. AELVOET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 janvier 2006.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL