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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 7 juin 2000 fixant des normes minimales pour la détention des oiseaux dans les parcs zoologiques | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 7 juni 2000 tot vaststelling van minimumnormen voor het houden van vogels in dierentuinen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 JANVIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 7 juin 2000 fixant des normes minimales pour la détention des oiseaux dans les parcs zoologiques | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 JANUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 7 juni 2000 tot vaststelling van minimumnormen voor het houden van vogels in dierentuinen |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het |
ministériel du 7 juin 2000 fixant des normes minimales pour la | ministerieel besluit van 7 juni 2000 tot vaststelling van |
détention des oiseaux dans les parcs zoologiques, établi par le | minimumnormen voor het houden van vogels in dierentuinen, opgemaakt |
Service central de traduction allemande auprès du Commissariat | door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 7 juin 2000 | vertaling van het ministerieel besluit van 7 juni 2000 tot |
fixant des normes minimales pour la détention des oiseaux dans les | vaststelling van minimumnormen voor het houden van vogels in |
parcs zoologiques. | dierentuinen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 19 janvier 2006. | Gegeven te Brussel, 19 januari 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
7. JUNI 2000 - Ministerieller Erlass zur Festlegung von Mindestnormen | 7. JUNI 2000 - Ministerieller Erlass zur Festlegung von Mindestnormen |
für die Haltung von Vögeln in zoologischen Gärten | für die Haltung von Vögeln in zoologischen Gärten |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der | Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der |
Umwelt, | Umwelt, |
Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das | Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das |
Wohlbefinden der Tiere, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai | Wohlbefinden der Tiere, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai |
1995; | 1995; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 über die |
Zulassung von zoologischen Gärten, insbesondere des Artikels 8; | Zulassung von zoologischen Gärten, insbesondere des Artikels 8; |
Aufgrund der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über | Aufgrund der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über |
die Haltung von Wildtieren in Zoos; | die Haltung von Wildtieren in Zoos; |
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für zoologische Gärten; | Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für zoologische Gärten; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die |
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 | Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 |
und 4. August 1996; | und 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die |
zoologischen Gärten vor dem 1. April 1999 einen Antrag auf Zulassung | zoologischen Gärten vor dem 1. April 1999 einen Antrag auf Zulassung |
einreichen mussten und die Festlegung genauer Mindestnormen für die | einreichen mussten und die Festlegung genauer Mindestnormen für die |
Unterbringung von Tieren wichtig ist für eine einheitliche Bearbeitung | Unterbringung von Tieren wichtig ist für eine einheitliche Bearbeitung |
der Zulassunganträge, | der Zulassunganträge, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Innengehege: einen Raum innerhalb eines Gebäudes, der abgeschlossen | 1. Innengehege: einen Raum innerhalb eines Gebäudes, der abgeschlossen |
werden kann, | werden kann, |
2. Aussengehege: einen im Freien gelegenen Raum, der oben offen oder | 2. Aussengehege: einen im Freien gelegenen Raum, der oben offen oder |
höchstens durch ein Gitter, ein Netz oder anderes regen- und | höchstens durch ein Gitter, ein Netz oder anderes regen- und |
sonnenlichtdurchlässiges Material abgeschlossen ist, | sonnenlichtdurchlässiges Material abgeschlossen ist, |
3. Unterstand: einen permanent zugänglichen Platz, an den sich das | 3. Unterstand: einen permanent zugänglichen Platz, an den sich das |
Tier zurückziehen kann oder an dem es sich vor ungünstigen | Tier zurückziehen kann oder an dem es sich vor ungünstigen |
Wetterbedingungen schützen kann, | Wetterbedingungen schützen kann, |
4. Nistkasten, Nisthöhle: einen geschützten, mit Nestmaterial | 4. Nistkasten, Nisthöhle: einen geschützten, mit Nestmaterial |
versehenen Raum, in den sich die Vögel zurückziehen können, um Eier zu | versehenen Raum, in den sich die Vögel zurückziehen können, um Eier zu |
legen, zu brüten und ihre Jungen grosszuziehen. | legen, zu brüten und ihre Jungen grosszuziehen. |
Art. 2 - Die Mindestgrösse und die grundlegenden Vorschriften für die | Art. 2 - Die Mindestgrösse und die grundlegenden Vorschriften für die |
Einrichtung von Gehegen, in denen Vögel in einem zoologischen Garten | Einrichtung von Gehegen, in denen Vögel in einem zoologischen Garten |
zur Schau gestellt werden, sind in der Anlage zum vorliegenden Erlass | zur Schau gestellt werden, sind in der Anlage zum vorliegenden Erlass |
festgelegt. | festgelegt. |
Art. 3 - Der zoologische Garten, der eine Vogelart halten möchte, die | Art. 3 - Der zoologische Garten, der eine Vogelart halten möchte, die |
nicht zu einer der in der Anlage aufgeführten Vogelgruppen gehört, | nicht zu einer der in der Anlage aufgeführten Vogelgruppen gehört, |
muss vorab beim Dienst eine Akte einreichen, aus der hervorgeht, dass | muss vorab beim Dienst eine Akte einreichen, aus der hervorgeht, dass |
er sich über die Lebensgewohnheiten und die physiologischen | er sich über die Lebensgewohnheiten und die physiologischen |
Bedürfnisse dieser Vogelart gut informiert hat. Die Genehmigung, die | Bedürfnisse dieser Vogelart gut informiert hat. Die Genehmigung, die |
Vogelart in der vorgeschlagenen Unterkunft zu halten, wird vom Dienst | Vogelart in der vorgeschlagenen Unterkunft zu halten, wird vom Dienst |
aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für zoologische Gärten | aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für zoologische Gärten |
erteilt oder verweigert. | erteilt oder verweigert. |
Art. 4 - § 1 - Werden mehrere Vogelarten zusammen in derselben | Art. 4 - § 1 - Werden mehrere Vogelarten zusammen in derselben |
Unterkunft gehalten, finden die in Artikel 2 erwähnten Bedingungen in | Unterkunft gehalten, finden die in Artikel 2 erwähnten Bedingungen in |
unverändeter Form keine Anwendung. In diesen Fällen werden die Normen | unverändeter Form keine Anwendung. In diesen Fällen werden die Normen |
vom Dienst aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für zoologische | vom Dienst aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für zoologische |
Gärten festgelegt. | Gärten festgelegt. |
§ 2 - Wenn die Vögel über eine sehr grosse Unterkunft verfügen, die | § 2 - Wenn die Vögel über eine sehr grosse Unterkunft verfügen, die |
die Mindestgrösse weit übertrifft, kann der Dienst die Genehmigung | die Mindestgrösse weit übertrifft, kann der Dienst die Genehmigung |
erteilen, dass die Anzahl Vögel einer Art, die maximal zusammen | erteilen, dass die Anzahl Vögel einer Art, die maximal zusammen |
gehalten werden dürfen, überschritten wird. | gehalten werden dürfen, überschritten wird. |
§ 3 - Auf der Grundlage einer vom Betreiber vorgelegten triftigen | § 3 - Auf der Grundlage einer vom Betreiber vorgelegten triftigen |
Begründung und nach einer günstigen Stellungnahme des Dienstes darf | Begründung und nach einer günstigen Stellungnahme des Dienstes darf |
für einen Zeitraum von höchstens einem Monat von den in Artikel 2 | für einen Zeitraum von höchstens einem Monat von den in Artikel 2 |
festgelegten Bedingungen abgewichen werden. In Sonderfällen kann der | festgelegten Bedingungen abgewichen werden. In Sonderfällen kann der |
Dienst diesen Zeitraum verlängern. | Dienst diesen Zeitraum verlängern. |
Art. 5 - Das Halten und das Zur-Schau-Stellen von weniger Vögeln als | Art. 5 - Das Halten und das Zur-Schau-Stellen von weniger Vögeln als |
der in der Anlage aufgeführten Mindestanzahl sind nur erlaubt: | der in der Anlage aufgeführten Mindestanzahl sind nur erlaubt: |
1. aus tiermedizinischen Gründen, | 1. aus tiermedizinischen Gründen, |
2. wenn der zoologische Garten aktiv mit der Bildung einer Tiergruppe | 2. wenn der zoologische Garten aktiv mit der Bildung einer Tiergruppe |
befasst ist, | befasst ist, |
3. wenn der zoologische Garten die Haltung dieser Vogelart beenden | 3. wenn der zoologische Garten die Haltung dieser Vogelart beenden |
will und die Unterbringung der vorhandenen Exemplare in einer anderen | will und die Unterbringung der vorhandenen Exemplare in einer anderen |
Einrichtung nicht möglich ist. | Einrichtung nicht möglich ist. |
Art. 6 - Ein zoologischer Garten, der zum Zeitpunkt des | Art. 6 - Ein zoologischer Garten, der zum Zeitpunkt des |
In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses eine Art hält, für die in | In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses eine Art hält, für die in |
der Anlage keine Normen festgelegt sind, muss beim Dienst eine Akte | der Anlage keine Normen festgelegt sind, muss beim Dienst eine Akte |
mit einer Beschreibung der Unterkunft und der Versorgung der Tiere | mit einer Beschreibung der Unterkunft und der Versorgung der Tiere |
einreichen. Der Dienst entscheidet über die Genehmigung der Haltung | einreichen. Der Dienst entscheidet über die Genehmigung der Haltung |
dieser Art unter den gegebenen Umständen aufgrund der Stellungnahme | dieser Art unter den gegebenen Umständen aufgrund der Stellungnahme |
des Ausschusses für zoologische Gärten. | des Ausschusses für zoologische Gärten. |
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Brüssel, den 7. Juni 2000 | Brüssel, den 7. Juni 2000 |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 7. Juni 2000 zur Festlegung von | Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 7. Juni 2000 zur Festlegung von |
Mindestnormen für die Haltung von Vögeln in zoologischen Gärten | Mindestnormen für die Haltung von Vögeln in zoologischen Gärten |
Erklärung der Tabellen I und II: | Erklärung der Tabellen I und II: |
(1) Vogeltaxa: gibt den Namen einer oder mehrerer Gruppen von | (1) Vogeltaxa: gibt den Namen einer oder mehrerer Gruppen von |
Vogelarten an, die die entsprechenden Mindestnormen erfüllen müssen. | Vogelarten an, die die entsprechenden Mindestnormen erfüllen müssen. |
(2) Anzahl | (2) Anzahl |
* gibt die Anzahl Vögel derselben Art an, die auf der gegebenen Fläche | * gibt die Anzahl Vögel derselben Art an, die auf der gegebenen Fläche |
oder im gegebenen Raum gehalten werden können: | oder im gegebenen Raum gehalten werden können: |
- Die Ziffer « 1 » in dieser Spalte weist auf eine solitär lebende Art | - Die Ziffer « 1 » in dieser Spalte weist auf eine solitär lebende Art |
hin, die einzeln gehalten werden muss. | hin, die einzeln gehalten werden muss. |
- Die Ziffer « 2 » (oder höher) in dieser Spalte weist auf eine Art | - Die Ziffer « 2 » (oder höher) in dieser Spalte weist auf eine Art |
hin, die paarweise (oder in einer Gruppe von « X » Exemplaren) | hin, die paarweise (oder in einer Gruppe von « X » Exemplaren) |
gehalten werden muss. | gehalten werden muss. |
- Sind zwei Zahlen angegeben, so weist dies auf die Mindestanzahl und | - Sind zwei Zahlen angegeben, so weist dies auf die Mindestanzahl und |
die Höchstanzahl Vögel hin, die innerhalb der gegebenen Fläche | die Höchstanzahl Vögel hin, die innerhalb der gegebenen Fläche |
gehalten werden darf. | gehalten werden darf. |
* Jungvögel werden in dem Zeitraum, in dem sie normal bei ihren Eltern | * Jungvögel werden in dem Zeitraum, in dem sie normal bei ihren Eltern |
leben, nicht als Einzelwesen gezählt. | leben, nicht als Einzelwesen gezählt. |
* Solitär lebende Vögel, die einzeln gehalten werden müssen, können in | * Solitär lebende Vögel, die einzeln gehalten werden müssen, können in |
der Fortpflanzungszeit paarweise auf der für ein einzelnes Tier | der Fortpflanzungszeit paarweise auf der für ein einzelnes Tier |
vorgesehenen Fläche gehalten werden. | vorgesehenen Fläche gehalten werden. |
(3) Zusätzliche Fläche pro zusätzliches Tier: | (3) Zusätzliche Fläche pro zusätzliches Tier: |
- Hierunter wird die Fläche angegeben, die für jeden Vogel vorzusehen | - Hierunter wird die Fläche angegeben, die für jeden Vogel vorzusehen |
ist, der der in der Spalte « Anzahl » angegebenen Höchstanzahl Vögel | ist, der der in der Spalte « Anzahl » angegebenen Höchstanzahl Vögel |
hinzugefügt wird. | hinzugefügt wird. |
- Ist die Anzahl der im Gehege gehaltenen Vögel x mal plus y von der | - Ist die Anzahl der im Gehege gehaltenen Vögel x mal plus y von der |
Höchstanzahl, die auf der gegebenen Fläche gehalten werden kann, so | Höchstanzahl, die auf der gegebenen Fläche gehalten werden kann, so |
muss diese Fläche mit x multipliziert und um y erhöht werden mal die | muss diese Fläche mit x multipliziert und um y erhöht werden mal die |
pro zusätzlichen Vogel erforderliche Fläche. Ist y gleich null, so | pro zusätzlichen Vogel erforderliche Fläche. Ist y gleich null, so |
muss die Fläche mit x-1 multipliziert und um die Höchstanzahl erhöht | muss die Fläche mit x-1 multipliziert und um die Höchstanzahl erhöht |
werden, die auf der gegebenen Fläche gehalten werden kann, mal die pro | werden, die auf der gegebenen Fläche gehalten werden kann, mal die pro |
zusätzlichen Vogel angegebene Fläche. | zusätzlichen Vogel angegebene Fläche. |
- Wenn diese Spalte nicht ausgefüllt ist, bedeutet das, dass kein | - Wenn diese Spalte nicht ausgefüllt ist, bedeutet das, dass kein |
Vogel der Gruppe hinzugefügt werden darf. | Vogel der Gruppe hinzugefügt werden darf. |
(4) Besondere Anforderungen: Buchstabencodes verweisen auf die in | (4) Besondere Anforderungen: Buchstabencodes verweisen auf die in |
Tabelle III erwähnten besonderen Anforderungen. | Tabelle III erwähnten besonderen Anforderungen. |
(5) Innen- und Aussengehege | (5) Innen- und Aussengehege |
- siehe die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 Nr. 1 und 2. | - siehe die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 Nr. 1 und 2. |
- Hierunter wird die Mindestfläche und die Mindesthöhe für ein Innen- | - Hierunter wird die Mindestfläche und die Mindesthöhe für ein Innen- |
beziehungsweise Aussengehege angegeben. Falls hinter einer Ziffer « | beziehungsweise Aussengehege angegeben. Falls hinter einer Ziffer « |
/d-a » steht, gibt das die Fläche pro Tier an. | /d-a » steht, gibt das die Fläche pro Tier an. |
- Wenn Abmessungen für Innen- und Aussengehege vorgegeben sind, | - Wenn Abmessungen für Innen- und Aussengehege vorgegeben sind, |
bedeutet das, dass beide vorhanden sein müssen, ausser wenn in der | bedeutet das, dass beide vorhanden sein müssen, ausser wenn in der |
Spalte « Besondere Anforderungen » andere Angaben gemacht werden. | Spalte « Besondere Anforderungen » andere Angaben gemacht werden. |
- Wenn nur Abmessungen für ein Innengehege vorgegeben sind, schliesst | - Wenn nur Abmessungen für ein Innengehege vorgegeben sind, schliesst |
dies nicht aus, dass den Vögeln ein Aussengehege als zusätzlicher Raum | dies nicht aus, dass den Vögeln ein Aussengehege als zusätzlicher Raum |
bereitgestellt werden kann. Wird diese Möglichkeit empfohlen, so wird | bereitgestellt werden kann. Wird diese Möglichkeit empfohlen, so wird |
sie als solche in der entsprechenden Fussnote (« i ») erwähnt; das | sie als solche in der entsprechenden Fussnote (« i ») erwähnt; das |
Innengehege muss für die Tiere permanent zugänglich sein. | Innengehege muss für die Tiere permanent zugänglich sein. |
- Wenn in der Fussnote erwähnt wird, dass Vögel sowohl drinnen als | - Wenn in der Fussnote erwähnt wird, dass Vögel sowohl drinnen als |
auch draussen gehalten werden können (« j »), die Normen aber entweder | auch draussen gehalten werden können (« j »), die Normen aber entweder |
nur für drinnen oder nur für draussen vorgegeben sind, müssen die | nur für drinnen oder nur für draussen vorgegeben sind, müssen die |
erwähnten Mindestabmessungen dem gewählten Gehege angepasst werden. | erwähnten Mindestabmessungen dem gewählten Gehege angepasst werden. |
Sind Abmessungen für das Innengehege in Klammern angegeben, so darf es | Sind Abmessungen für das Innengehege in Klammern angegeben, so darf es |
in den Abmessungen des Aussengeheges mit inbegriffen sein, unter der | in den Abmessungen des Aussengeheges mit inbegriffen sein, unter der |
zusätzlichen Bedingung, dass das Innengehege den Tieren permanent | zusätzlichen Bedingung, dass das Innengehege den Tieren permanent |
zugänglich sein muss. | zugänglich sein muss. |
(6) Becken | (6) Becken |
- Die vorgegebene Fläche ist die Mindestwasserfläche, die verfügbar | - Die vorgegebene Fläche ist die Mindestwasserfläche, die verfügbar |
sein muss. Die vorgegebene Mindesttiefe muss auf mindestens 50% der | sein muss. Die vorgegebene Mindesttiefe muss auf mindestens 50% der |
Fläche verfügbar sein. | Fläche verfügbar sein. |
Den Tieren muss es möglich sein, aus eigener Kraft einfach in das | Den Tieren muss es möglich sein, aus eigener Kraft einfach in das |
Becken hinein- und aus dem Becken hinauszugelangen. | Becken hinein- und aus dem Becken hinauszugelangen. |
TABELLE I - Mindestnormen für Gehege | TABELLE I - Mindestnormen für Gehege |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
TABELLE II - Mindestabmessungen für Becken | TABELLE II - Mindestabmessungen für Becken |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
* Die angegebene Fläche ist in der Gesamtfläche des in TABELLE I | * Die angegebene Fläche ist in der Gesamtfläche des in TABELLE I |
aufgeführten Geheges enthalten. | aufgeführten Geheges enthalten. |
** Die angegebene Tiefe muss auf mindestens 50% der Beckenfläche | ** Die angegebene Tiefe muss auf mindestens 50% der Beckenfläche |
vorhanden sein. | vorhanden sein. |
TABELLE III - Besondere Anforderungen | TABELLE III - Besondere Anforderungen |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
TABELLE IV - Mindestnormen für das Halten von Raubvögeln für Flug- und | TABELLE IV - Mindestnormen für das Halten von Raubvögeln für Flug- und |
Falknereidemonstrationen | Falknereidemonstrationen |
- Ausschliesslich in Gefangenschaft geborene Vögel, die für den freien | - Ausschliesslich in Gefangenschaft geborene Vögel, die für den freien |
Flug trainiert wurden, dürfen für Flug- und Falknereidemonstrationen | Flug trainiert wurden, dürfen für Flug- und Falknereidemonstrationen |
eingesetzt werden. | eingesetzt werden. |
- Die Vögel müssen mindestens einmal täglich für einen ausreichend | - Die Vögel müssen mindestens einmal täglich für einen ausreichend |
langen Zeitraum frei fliegen können; in der Mauser- oder der | langen Zeitraum frei fliegen können; in der Mauser- oder der |
Fortpflanzungszeit müssen sie jedoch in einem Gehege gehalten werden, | Fortpflanzungszeit müssen sie jedoch in einem Gehege gehalten werden, |
das den in Tabelle I festgelegten Normen entspricht. | das den in Tabelle I festgelegten Normen entspricht. |
- Finden in einem zoologischen Garten an mehr als zwei aufeinander | - Finden in einem zoologischen Garten an mehr als zwei aufeinander |
folgenden Tagen Flug- und Falknereidemonstrationen statt, so muss für | folgenden Tagen Flug- und Falknereidemonstrationen statt, so muss für |
jeden Vogel ein Unterschlupf, der die Normen von Tabelle I erfüllt, | jeden Vogel ein Unterschlupf, der die Normen von Tabelle I erfüllt, |
oder eine Flugdrahtanlage (trolley) vorhanden sein. Diese besteht aus | oder eine Flugdrahtanlage (trolley) vorhanden sein. Diese besteht aus |
einem Stahl- oder Nylonkabel von 4 bis 6 Metern Länge, das zwischen | einem Stahl- oder Nylonkabel von 4 bis 6 Metern Länge, das zwischen |
zwei Sitzstangen gespannt wird und über das ein Ring gleitet, an dem | zwei Sitzstangen gespannt wird und über das ein Ring gleitet, an dem |
der Vogel fixiert ist. Die Länge dieses Kabels muss für Bussarde und | der Vogel fixiert ist. Die Länge dieses Kabels muss für Bussarde und |
andere grosse Raubvögel 5 Meter betragen. An einem der beiden | andere grosse Raubvögel 5 Meter betragen. An einem der beiden |
Kabelenden muss eine Unterschlupfmöglichkeit vorhanden sein. | Kabelenden muss eine Unterschlupfmöglichkeit vorhanden sein. |
- Die Vögel müssen in jedem Fall eine Schutzeinrichtung gegen | - Die Vögel müssen in jedem Fall eine Schutzeinrichtung gegen |
schlechte Wetterbedingungen zur Verfügung haben. | schlechte Wetterbedingungen zur Verfügung haben. |
- Dem Publikum darf es nicht möglich sein, sich den Vögeln in | - Dem Publikum darf es nicht möglich sein, sich den Vögeln in |
Abwesenheit des Halters zu nähern. | Abwesenheit des Halters zu nähern. |
- Ist ein Vogel an einem Block fixiert, so muss dies auf traditionelle | - Ist ein Vogel an einem Block fixiert, so muss dies auf traditionelle |
Weise erfolgen, das heisst, er muss an jeder Fusswurzel ein Geschüh | Weise erfolgen, das heisst, er muss an jeder Fusswurzel ein Geschüh |
(Lederriemen) von maximal 20 cm Länge tragen; die Geschühriemen werden | (Lederriemen) von maximal 20 cm Länge tragen; die Geschühriemen werden |
mit einer Drahle verknüpft und eine Langfessel (Lederriemen oder | mit einer Drahle verknüpft und eine Langfessel (Lederriemen oder |
Schnur aus synthetischem Material) von maximal 1,20 Metern Länge (zur | Schnur aus synthetischem Material) von maximal 1,20 Metern Länge (zur |
Vermeidung von Verletzungen) wird mit einem Ring am Block befestigt, | Vermeidung von Verletzungen) wird mit einem Ring am Block befestigt, |
um Rotationsbewegungen zu ermöglichen. | um Rotationsbewegungen zu ermöglichen. |
- Eine Falkenhaube darf nur für kurze Zeiträume verwendet werden, zum | - Eine Falkenhaube darf nur für kurze Zeiträume verwendet werden, zum |
Beispiel um das Tier während des Transports ruhig zu halten. | Beispiel um das Tier während des Transports ruhig zu halten. |
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 7. Juni 2000 beigefügt zu | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 7. Juni 2000 beigefügt zu |
werden | werden |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der | Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der |
Umwelt, | Umwelt, |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 janvier 2006. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 januari 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |