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Vue multilingue de Arrêté Royal du 19/01/2006
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 7 juin 2000 fixant des normes minimales pour la détention des oiseaux dans les parcs zoologiques Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 7 juni 2000 tot vaststelling van minimumnormen voor het houden van vogels in dierentuinen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 JANVIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 7 juin 2000 fixant des normes minimales pour la détention des oiseaux dans les parcs zoologiques FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 JANUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 7 juni 2000 tot vaststelling van minimumnormen voor het houden van vogels in dierentuinen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het
ministériel du 7 juin 2000 fixant des normes minimales pour la ministerieel besluit van 7 juni 2000 tot vaststelling van
détention des oiseaux dans les parcs zoologiques, établi par le minimumnormen voor het houden van vogels in dierentuinen, opgemaakt
Service central de traduction allemande auprès du Commissariat door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 7 juin 2000 vertaling van het ministerieel besluit van 7 juni 2000 tot
fixant des normes minimales pour la détention des oiseaux dans les vaststelling van minimumnormen voor het houden van vogels in
parcs zoologiques. dierentuinen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 19 janvier 2006. Gegeven te Brussel, 19 januari 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
7. JUNI 2000 - Ministerieller Erlass zur Festlegung von Mindestnormen 7. JUNI 2000 - Ministerieller Erlass zur Festlegung von Mindestnormen
für die Haltung von Vögeln in zoologischen Gärten für die Haltung von Vögeln in zoologischen Gärten
Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der
Umwelt, Umwelt,
Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das
Wohlbefinden der Tiere, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai Wohlbefinden der Tiere, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai
1995; 1995;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 über die
Zulassung von zoologischen Gärten, insbesondere des Artikels 8; Zulassung von zoologischen Gärten, insbesondere des Artikels 8;
Aufgrund der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über Aufgrund der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über
die Haltung von Wildtieren in Zoos; die Haltung von Wildtieren in Zoos;
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für zoologische Gärten; Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für zoologische Gärten;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995
und 4. August 1996; und 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die
zoologischen Gärten vor dem 1. April 1999 einen Antrag auf Zulassung zoologischen Gärten vor dem 1. April 1999 einen Antrag auf Zulassung
einreichen mussten und die Festlegung genauer Mindestnormen für die einreichen mussten und die Festlegung genauer Mindestnormen für die
Unterbringung von Tieren wichtig ist für eine einheitliche Bearbeitung Unterbringung von Tieren wichtig ist für eine einheitliche Bearbeitung
der Zulassunganträge, der Zulassunganträge,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Innengehege: einen Raum innerhalb eines Gebäudes, der abgeschlossen 1. Innengehege: einen Raum innerhalb eines Gebäudes, der abgeschlossen
werden kann, werden kann,
2. Aussengehege: einen im Freien gelegenen Raum, der oben offen oder 2. Aussengehege: einen im Freien gelegenen Raum, der oben offen oder
höchstens durch ein Gitter, ein Netz oder anderes regen- und höchstens durch ein Gitter, ein Netz oder anderes regen- und
sonnenlichtdurchlässiges Material abgeschlossen ist, sonnenlichtdurchlässiges Material abgeschlossen ist,
3. Unterstand: einen permanent zugänglichen Platz, an den sich das 3. Unterstand: einen permanent zugänglichen Platz, an den sich das
Tier zurückziehen kann oder an dem es sich vor ungünstigen Tier zurückziehen kann oder an dem es sich vor ungünstigen
Wetterbedingungen schützen kann, Wetterbedingungen schützen kann,
4. Nistkasten, Nisthöhle: einen geschützten, mit Nestmaterial 4. Nistkasten, Nisthöhle: einen geschützten, mit Nestmaterial
versehenen Raum, in den sich die Vögel zurückziehen können, um Eier zu versehenen Raum, in den sich die Vögel zurückziehen können, um Eier zu
legen, zu brüten und ihre Jungen grosszuziehen. legen, zu brüten und ihre Jungen grosszuziehen.
Art. 2 - Die Mindestgrösse und die grundlegenden Vorschriften für die Art. 2 - Die Mindestgrösse und die grundlegenden Vorschriften für die
Einrichtung von Gehegen, in denen Vögel in einem zoologischen Garten Einrichtung von Gehegen, in denen Vögel in einem zoologischen Garten
zur Schau gestellt werden, sind in der Anlage zum vorliegenden Erlass zur Schau gestellt werden, sind in der Anlage zum vorliegenden Erlass
festgelegt. festgelegt.
Art. 3 - Der zoologische Garten, der eine Vogelart halten möchte, die Art. 3 - Der zoologische Garten, der eine Vogelart halten möchte, die
nicht zu einer der in der Anlage aufgeführten Vogelgruppen gehört, nicht zu einer der in der Anlage aufgeführten Vogelgruppen gehört,
muss vorab beim Dienst eine Akte einreichen, aus der hervorgeht, dass muss vorab beim Dienst eine Akte einreichen, aus der hervorgeht, dass
er sich über die Lebensgewohnheiten und die physiologischen er sich über die Lebensgewohnheiten und die physiologischen
Bedürfnisse dieser Vogelart gut informiert hat. Die Genehmigung, die Bedürfnisse dieser Vogelart gut informiert hat. Die Genehmigung, die
Vogelart in der vorgeschlagenen Unterkunft zu halten, wird vom Dienst Vogelart in der vorgeschlagenen Unterkunft zu halten, wird vom Dienst
aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für zoologische Gärten aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für zoologische Gärten
erteilt oder verweigert. erteilt oder verweigert.
Art. 4 - § 1 - Werden mehrere Vogelarten zusammen in derselben Art. 4 - § 1 - Werden mehrere Vogelarten zusammen in derselben
Unterkunft gehalten, finden die in Artikel 2 erwähnten Bedingungen in Unterkunft gehalten, finden die in Artikel 2 erwähnten Bedingungen in
unverändeter Form keine Anwendung. In diesen Fällen werden die Normen unverändeter Form keine Anwendung. In diesen Fällen werden die Normen
vom Dienst aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für zoologische vom Dienst aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für zoologische
Gärten festgelegt. Gärten festgelegt.
§ 2 - Wenn die Vögel über eine sehr grosse Unterkunft verfügen, die § 2 - Wenn die Vögel über eine sehr grosse Unterkunft verfügen, die
die Mindestgrösse weit übertrifft, kann der Dienst die Genehmigung die Mindestgrösse weit übertrifft, kann der Dienst die Genehmigung
erteilen, dass die Anzahl Vögel einer Art, die maximal zusammen erteilen, dass die Anzahl Vögel einer Art, die maximal zusammen
gehalten werden dürfen, überschritten wird. gehalten werden dürfen, überschritten wird.
§ 3 - Auf der Grundlage einer vom Betreiber vorgelegten triftigen § 3 - Auf der Grundlage einer vom Betreiber vorgelegten triftigen
Begründung und nach einer günstigen Stellungnahme des Dienstes darf Begründung und nach einer günstigen Stellungnahme des Dienstes darf
für einen Zeitraum von höchstens einem Monat von den in Artikel 2 für einen Zeitraum von höchstens einem Monat von den in Artikel 2
festgelegten Bedingungen abgewichen werden. In Sonderfällen kann der festgelegten Bedingungen abgewichen werden. In Sonderfällen kann der
Dienst diesen Zeitraum verlängern. Dienst diesen Zeitraum verlängern.
Art. 5 - Das Halten und das Zur-Schau-Stellen von weniger Vögeln als Art. 5 - Das Halten und das Zur-Schau-Stellen von weniger Vögeln als
der in der Anlage aufgeführten Mindestanzahl sind nur erlaubt: der in der Anlage aufgeführten Mindestanzahl sind nur erlaubt:
1. aus tiermedizinischen Gründen, 1. aus tiermedizinischen Gründen,
2. wenn der zoologische Garten aktiv mit der Bildung einer Tiergruppe 2. wenn der zoologische Garten aktiv mit der Bildung einer Tiergruppe
befasst ist, befasst ist,
3. wenn der zoologische Garten die Haltung dieser Vogelart beenden 3. wenn der zoologische Garten die Haltung dieser Vogelart beenden
will und die Unterbringung der vorhandenen Exemplare in einer anderen will und die Unterbringung der vorhandenen Exemplare in einer anderen
Einrichtung nicht möglich ist. Einrichtung nicht möglich ist.
Art. 6 - Ein zoologischer Garten, der zum Zeitpunkt des Art. 6 - Ein zoologischer Garten, der zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses eine Art hält, für die in In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses eine Art hält, für die in
der Anlage keine Normen festgelegt sind, muss beim Dienst eine Akte der Anlage keine Normen festgelegt sind, muss beim Dienst eine Akte
mit einer Beschreibung der Unterkunft und der Versorgung der Tiere mit einer Beschreibung der Unterkunft und der Versorgung der Tiere
einreichen. Der Dienst entscheidet über die Genehmigung der Haltung einreichen. Der Dienst entscheidet über die Genehmigung der Haltung
dieser Art unter den gegebenen Umständen aufgrund der Stellungnahme dieser Art unter den gegebenen Umständen aufgrund der Stellungnahme
des Ausschusses für zoologische Gärten. des Ausschusses für zoologische Gärten.
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 7. Juni 2000 Brüssel, den 7. Juni 2000
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 7. Juni 2000 zur Festlegung von Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 7. Juni 2000 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Haltung von Vögeln in zoologischen Gärten Mindestnormen für die Haltung von Vögeln in zoologischen Gärten
Erklärung der Tabellen I und II: Erklärung der Tabellen I und II:
(1) Vogeltaxa: gibt den Namen einer oder mehrerer Gruppen von (1) Vogeltaxa: gibt den Namen einer oder mehrerer Gruppen von
Vogelarten an, die die entsprechenden Mindestnormen erfüllen müssen. Vogelarten an, die die entsprechenden Mindestnormen erfüllen müssen.
(2) Anzahl (2) Anzahl
* gibt die Anzahl Vögel derselben Art an, die auf der gegebenen Fläche * gibt die Anzahl Vögel derselben Art an, die auf der gegebenen Fläche
oder im gegebenen Raum gehalten werden können: oder im gegebenen Raum gehalten werden können:
- Die Ziffer « 1 » in dieser Spalte weist auf eine solitär lebende Art - Die Ziffer « 1 » in dieser Spalte weist auf eine solitär lebende Art
hin, die einzeln gehalten werden muss. hin, die einzeln gehalten werden muss.
- Die Ziffer « 2 » (oder höher) in dieser Spalte weist auf eine Art - Die Ziffer « 2 » (oder höher) in dieser Spalte weist auf eine Art
hin, die paarweise (oder in einer Gruppe von « X » Exemplaren) hin, die paarweise (oder in einer Gruppe von « X » Exemplaren)
gehalten werden muss. gehalten werden muss.
- Sind zwei Zahlen angegeben, so weist dies auf die Mindestanzahl und - Sind zwei Zahlen angegeben, so weist dies auf die Mindestanzahl und
die Höchstanzahl Vögel hin, die innerhalb der gegebenen Fläche die Höchstanzahl Vögel hin, die innerhalb der gegebenen Fläche
gehalten werden darf. gehalten werden darf.
* Jungvögel werden in dem Zeitraum, in dem sie normal bei ihren Eltern * Jungvögel werden in dem Zeitraum, in dem sie normal bei ihren Eltern
leben, nicht als Einzelwesen gezählt. leben, nicht als Einzelwesen gezählt.
* Solitär lebende Vögel, die einzeln gehalten werden müssen, können in * Solitär lebende Vögel, die einzeln gehalten werden müssen, können in
der Fortpflanzungszeit paarweise auf der für ein einzelnes Tier der Fortpflanzungszeit paarweise auf der für ein einzelnes Tier
vorgesehenen Fläche gehalten werden. vorgesehenen Fläche gehalten werden.
(3) Zusätzliche Fläche pro zusätzliches Tier: (3) Zusätzliche Fläche pro zusätzliches Tier:
- Hierunter wird die Fläche angegeben, die für jeden Vogel vorzusehen - Hierunter wird die Fläche angegeben, die für jeden Vogel vorzusehen
ist, der der in der Spalte « Anzahl » angegebenen Höchstanzahl Vögel ist, der der in der Spalte « Anzahl » angegebenen Höchstanzahl Vögel
hinzugefügt wird. hinzugefügt wird.
- Ist die Anzahl der im Gehege gehaltenen Vögel x mal plus y von der - Ist die Anzahl der im Gehege gehaltenen Vögel x mal plus y von der
Höchstanzahl, die auf der gegebenen Fläche gehalten werden kann, so Höchstanzahl, die auf der gegebenen Fläche gehalten werden kann, so
muss diese Fläche mit x multipliziert und um y erhöht werden mal die muss diese Fläche mit x multipliziert und um y erhöht werden mal die
pro zusätzlichen Vogel erforderliche Fläche. Ist y gleich null, so pro zusätzlichen Vogel erforderliche Fläche. Ist y gleich null, so
muss die Fläche mit x-1 multipliziert und um die Höchstanzahl erhöht muss die Fläche mit x-1 multipliziert und um die Höchstanzahl erhöht
werden, die auf der gegebenen Fläche gehalten werden kann, mal die pro werden, die auf der gegebenen Fläche gehalten werden kann, mal die pro
zusätzlichen Vogel angegebene Fläche. zusätzlichen Vogel angegebene Fläche.
- Wenn diese Spalte nicht ausgefüllt ist, bedeutet das, dass kein - Wenn diese Spalte nicht ausgefüllt ist, bedeutet das, dass kein
Vogel der Gruppe hinzugefügt werden darf. Vogel der Gruppe hinzugefügt werden darf.
(4) Besondere Anforderungen: Buchstabencodes verweisen auf die in (4) Besondere Anforderungen: Buchstabencodes verweisen auf die in
Tabelle III erwähnten besonderen Anforderungen. Tabelle III erwähnten besonderen Anforderungen.
(5) Innen- und Aussengehege (5) Innen- und Aussengehege
- siehe die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 Nr. 1 und 2. - siehe die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 Nr. 1 und 2.
- Hierunter wird die Mindestfläche und die Mindesthöhe für ein Innen- - Hierunter wird die Mindestfläche und die Mindesthöhe für ein Innen-
beziehungsweise Aussengehege angegeben. Falls hinter einer Ziffer « beziehungsweise Aussengehege angegeben. Falls hinter einer Ziffer «
/d-a » steht, gibt das die Fläche pro Tier an. /d-a » steht, gibt das die Fläche pro Tier an.
- Wenn Abmessungen für Innen- und Aussengehege vorgegeben sind, - Wenn Abmessungen für Innen- und Aussengehege vorgegeben sind,
bedeutet das, dass beide vorhanden sein müssen, ausser wenn in der bedeutet das, dass beide vorhanden sein müssen, ausser wenn in der
Spalte « Besondere Anforderungen » andere Angaben gemacht werden. Spalte « Besondere Anforderungen » andere Angaben gemacht werden.
- Wenn nur Abmessungen für ein Innengehege vorgegeben sind, schliesst - Wenn nur Abmessungen für ein Innengehege vorgegeben sind, schliesst
dies nicht aus, dass den Vögeln ein Aussengehege als zusätzlicher Raum dies nicht aus, dass den Vögeln ein Aussengehege als zusätzlicher Raum
bereitgestellt werden kann. Wird diese Möglichkeit empfohlen, so wird bereitgestellt werden kann. Wird diese Möglichkeit empfohlen, so wird
sie als solche in der entsprechenden Fussnote (« i ») erwähnt; das sie als solche in der entsprechenden Fussnote (« i ») erwähnt; das
Innengehege muss für die Tiere permanent zugänglich sein. Innengehege muss für die Tiere permanent zugänglich sein.
- Wenn in der Fussnote erwähnt wird, dass Vögel sowohl drinnen als - Wenn in der Fussnote erwähnt wird, dass Vögel sowohl drinnen als
auch draussen gehalten werden können (« j »), die Normen aber entweder auch draussen gehalten werden können (« j »), die Normen aber entweder
nur für drinnen oder nur für draussen vorgegeben sind, müssen die nur für drinnen oder nur für draussen vorgegeben sind, müssen die
erwähnten Mindestabmessungen dem gewählten Gehege angepasst werden. erwähnten Mindestabmessungen dem gewählten Gehege angepasst werden.
Sind Abmessungen für das Innengehege in Klammern angegeben, so darf es Sind Abmessungen für das Innengehege in Klammern angegeben, so darf es
in den Abmessungen des Aussengeheges mit inbegriffen sein, unter der in den Abmessungen des Aussengeheges mit inbegriffen sein, unter der
zusätzlichen Bedingung, dass das Innengehege den Tieren permanent zusätzlichen Bedingung, dass das Innengehege den Tieren permanent
zugänglich sein muss. zugänglich sein muss.
(6) Becken (6) Becken
- Die vorgegebene Fläche ist die Mindestwasserfläche, die verfügbar - Die vorgegebene Fläche ist die Mindestwasserfläche, die verfügbar
sein muss. Die vorgegebene Mindesttiefe muss auf mindestens 50% der sein muss. Die vorgegebene Mindesttiefe muss auf mindestens 50% der
Fläche verfügbar sein. Fläche verfügbar sein.
Den Tieren muss es möglich sein, aus eigener Kraft einfach in das Den Tieren muss es möglich sein, aus eigener Kraft einfach in das
Becken hinein- und aus dem Becken hinauszugelangen. Becken hinein- und aus dem Becken hinauszugelangen.
TABELLE I - Mindestnormen für Gehege TABELLE I - Mindestnormen für Gehege
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
TABELLE II - Mindestabmessungen für Becken TABELLE II - Mindestabmessungen für Becken
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
* Die angegebene Fläche ist in der Gesamtfläche des in TABELLE I * Die angegebene Fläche ist in der Gesamtfläche des in TABELLE I
aufgeführten Geheges enthalten. aufgeführten Geheges enthalten.
** Die angegebene Tiefe muss auf mindestens 50% der Beckenfläche ** Die angegebene Tiefe muss auf mindestens 50% der Beckenfläche
vorhanden sein. vorhanden sein.
TABELLE III - Besondere Anforderungen TABELLE III - Besondere Anforderungen
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
TABELLE IV - Mindestnormen für das Halten von Raubvögeln für Flug- und TABELLE IV - Mindestnormen für das Halten von Raubvögeln für Flug- und
Falknereidemonstrationen Falknereidemonstrationen
- Ausschliesslich in Gefangenschaft geborene Vögel, die für den freien - Ausschliesslich in Gefangenschaft geborene Vögel, die für den freien
Flug trainiert wurden, dürfen für Flug- und Falknereidemonstrationen Flug trainiert wurden, dürfen für Flug- und Falknereidemonstrationen
eingesetzt werden. eingesetzt werden.
- Die Vögel müssen mindestens einmal täglich für einen ausreichend - Die Vögel müssen mindestens einmal täglich für einen ausreichend
langen Zeitraum frei fliegen können; in der Mauser- oder der langen Zeitraum frei fliegen können; in der Mauser- oder der
Fortpflanzungszeit müssen sie jedoch in einem Gehege gehalten werden, Fortpflanzungszeit müssen sie jedoch in einem Gehege gehalten werden,
das den in Tabelle I festgelegten Normen entspricht. das den in Tabelle I festgelegten Normen entspricht.
- Finden in einem zoologischen Garten an mehr als zwei aufeinander - Finden in einem zoologischen Garten an mehr als zwei aufeinander
folgenden Tagen Flug- und Falknereidemonstrationen statt, so muss für folgenden Tagen Flug- und Falknereidemonstrationen statt, so muss für
jeden Vogel ein Unterschlupf, der die Normen von Tabelle I erfüllt, jeden Vogel ein Unterschlupf, der die Normen von Tabelle I erfüllt,
oder eine Flugdrahtanlage (trolley) vorhanden sein. Diese besteht aus oder eine Flugdrahtanlage (trolley) vorhanden sein. Diese besteht aus
einem Stahl- oder Nylonkabel von 4 bis 6 Metern Länge, das zwischen einem Stahl- oder Nylonkabel von 4 bis 6 Metern Länge, das zwischen
zwei Sitzstangen gespannt wird und über das ein Ring gleitet, an dem zwei Sitzstangen gespannt wird und über das ein Ring gleitet, an dem
der Vogel fixiert ist. Die Länge dieses Kabels muss für Bussarde und der Vogel fixiert ist. Die Länge dieses Kabels muss für Bussarde und
andere grosse Raubvögel 5 Meter betragen. An einem der beiden andere grosse Raubvögel 5 Meter betragen. An einem der beiden
Kabelenden muss eine Unterschlupfmöglichkeit vorhanden sein. Kabelenden muss eine Unterschlupfmöglichkeit vorhanden sein.
- Die Vögel müssen in jedem Fall eine Schutzeinrichtung gegen - Die Vögel müssen in jedem Fall eine Schutzeinrichtung gegen
schlechte Wetterbedingungen zur Verfügung haben. schlechte Wetterbedingungen zur Verfügung haben.
- Dem Publikum darf es nicht möglich sein, sich den Vögeln in - Dem Publikum darf es nicht möglich sein, sich den Vögeln in
Abwesenheit des Halters zu nähern. Abwesenheit des Halters zu nähern.
- Ist ein Vogel an einem Block fixiert, so muss dies auf traditionelle - Ist ein Vogel an einem Block fixiert, so muss dies auf traditionelle
Weise erfolgen, das heisst, er muss an jeder Fusswurzel ein Geschüh Weise erfolgen, das heisst, er muss an jeder Fusswurzel ein Geschüh
(Lederriemen) von maximal 20 cm Länge tragen; die Geschühriemen werden (Lederriemen) von maximal 20 cm Länge tragen; die Geschühriemen werden
mit einer Drahle verknüpft und eine Langfessel (Lederriemen oder mit einer Drahle verknüpft und eine Langfessel (Lederriemen oder
Schnur aus synthetischem Material) von maximal 1,20 Metern Länge (zur Schnur aus synthetischem Material) von maximal 1,20 Metern Länge (zur
Vermeidung von Verletzungen) wird mit einem Ring am Block befestigt, Vermeidung von Verletzungen) wird mit einem Ring am Block befestigt,
um Rotationsbewegungen zu ermöglichen. um Rotationsbewegungen zu ermöglichen.
- Eine Falkenhaube darf nur für kurze Zeiträume verwendet werden, zum - Eine Falkenhaube darf nur für kurze Zeiträume verwendet werden, zum
Beispiel um das Tier während des Transports ruhig zu halten. Beispiel um das Tier während des Transports ruhig zu halten.
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 7. Juni 2000 beigefügt zu Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 7. Juni 2000 beigefügt zu
werden werden
Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der
Umwelt, Umwelt,
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 janvier 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 januari 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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