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Arrêté Royal du 19 décembre 2006
publié le 11 janvier 2007

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 1er décembre 2006 modifiant la loi du 7 décembre 1998 organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux

source
service public federal interieur
numac
2006001023
pub.
11/01/2007
prom.
19/12/2006
ELI
eli/arrete/2006/12/19/2006001023/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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19 DECEMBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 1er décembre 2006 modifiant la loi du 7 décembre 1998 organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 1er décembre 2006 modifiant la loi du 7 décembre 1998 organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 1er décembre 2006 modifiant la loi du 7 décembre 1998 organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 19 décembre 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 1. DEZEMBER 2006 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes Art. 2 - Artikel 16 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird wie folgt ersetzt: « Art. 16 - Die ordentlichen Kandidaten und die Ersatzkandidaten werden in jedem Gemeinderat von einem oder mehreren der in den Gemeinderat gewählten Mitglieder schriftlich vorgeschlagen; die Kandidaten geben ihr schriftliches Einverständnis durch eine unterzeichnete Erklärung auf der Vorschlagsurkunde. Der Bürgermeister nimmt, unterstützt vom Gemeindesekretär und im Beisein eines in den Gemeinderat gewählten Mitglieds jeder politischen Fraktion, die eine Kandidatenliste einreicht, die Vorschlagsurkunden in Empfang.

Für die Wahl der Mitglieder des Polizeirats verfügt jedes Gemeinderatsmitglied über eine Stimme, wenn weniger als vier Mitglieder zu wählen sind, über drei Stimmen, wenn vier oder fünf Mitglieder zu wählen sind, über vier Stimmen, wenn sechs oder sieben Mitglieder zu wählen sind, über fünf Stimmen, wenn acht oder neun Mitglieder zu wählen sind, über sechs Stimmen, wenn zehn oder elf Mitglieder zu wählen sind, und über acht Stimmen, wenn zwölf oder mehr Mitglieder zu wählen sind.

Die Wahl der Mitglieder des Polizeirats erfolgt in geheimer Abstimmung und in einem einzigen Wahlgang. Jedes Gemeinderatsmitglied erhält ebenso viele Stimmzettel, wie es über Stimmen verfügt. Auf jedem Stimmzettel gibt es eine Stimme für ein ordentliches Mitglied ab.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten und das Verfahren für die Einreichung der Kandidatenlisten und für die Wahlen festlegen. » Art. 3 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 18 - Die Wahl der Mitglieder des Polizeirats erfolgt während der öffentlichen Sitzung, in der der Gemeinderat eingesetzt wird, oder spätestens binnen zehn Tagen. Falls der letzte Tag dieser Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag ist, wird die Frist bis einschliesslich zum ersten darauf folgenden Tag verlängert, der kein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. » Art. 4 - Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2001, wird wie folgt ersetzt: « Art. 20 - Das Mandat der gewählten Mitglieder des Polizeirats beginnt am ersten Werktag des Monats Februar, es sei denn, sie sind rechtsgültig eher einberufen worden. Ist gemäss Artikel 18bis eine Beschwerde gegen die Wahl eingereicht worden, werden die Mitglieder erst binnen fünfzehn Tagen, nachdem das Ergebnis ihrer Wahl definitiv geworden ist, einberufen. Die ausscheidenden Mitglieder üben ihr Mandat bis zur Einsetzung des neuen Polizeirats weiterhin aus.

Das zurücktretende Mitglied bleibt bis zur Eidesleistung des Ersatzmitglieds im Amt.

Das Ersatzmitglied oder das als Ersatz gewählte Mitglied führt das Mandat des Mitglieds, dem es nachfolgt, zu Ende. » KAPITEL III - Schlussbestimmungen Art. 5 - Für die Wahl der Mitglieder des Polizeirats nach den Gemeindewahlen von 2006 wird die in Artikel 18 des Gesetzes vom 7.

Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnte Frist von zehn Tagen auf 42 Tage festgelegt, wobei die Wahl spätestens zehn Tage vor dem ersten Werktag von Februar 2007 erfolgen muss.

Der Bürgermeister nimmt, unterstützt vom Gemeindesekretär, die Vorschlagsurkunden spätestens am letzten Werktag vor der Wahl der Mitglieder des Polizeirats in Empfang.

Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 1. Dezember 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 décembre 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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