publié le 19 janvier 2017
Arrêté royal relatif à l'octroi de documents d'identité aux enfants de moins de 12 ans. - Traduction allemande
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19 AVRIL 2014. - Arrêté royal relatif à l'octroi de documents d'identité aux enfants de moins de 12 ans. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 19 avril 2014 relatif à l'octroi de documents d'identité aux enfants de moins de 12 ans (Moniteur belge du 1er septembre 2015).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Ausstellung von Identitätsdokumenten an Kinder unter zwölf Jahren BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, Artikel 39 des Konsulargesetzbuches bietet die Möglichkeit zur Ausstellung von Identitätsdokumenten an belgische Kinder unter zwölf Jahren im Ausland. Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses zielt darauf ab, belgischen Kindern unter zwölf Jahren im Ausland ein elektronisches Identitätsdokument auszustellen, das mit dem elektronischen Identitätsdokument für belgische Kinder unter zwölf Jahren in Belgien, "Kids-ID" genannt, identisch ist.
Dieses Identitätsdokument hat ein handlicheres Format als ein Pass, der bislang das einzige Identitätsdokument war, das im Ausland für junge belgische Kinder ausgestellt werden konnte.
Der Entwurf eines Königlichen Erlasses enthält ebenfalls Regeln in Bezug auf die Gültigkeit oder den Verlust der Gültigkeit dieses Identitätsdokuments und Regeln, die bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Identitätsdokuments gelten.
Die Gutachten des Staatsrates wurden in den Entwurf aufgenommen.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, des Außenhandels und der Europäischen Angelegenheiten D. REYNDERS
19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Ausstellung von Identitätsdokumenten an Kinder unter zwölf Jahren PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Artikels 39 des Konsulargesetzbuches;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Februar 2014;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.610/4 des Staatsrates vom 27. März 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, des Außenhandels und der Europäischen Angelegenheiten Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Auf Antrag der Person oder der Personen, die die elterliche Autorität über ein belgisches Kind unter zwölf Jahren ausüben, das in den konsularischen Bevölkerungsregistern einer belgischen konsularischen Vertretung eingetragen ist, wird von dieser Vertretung ein elektronisches Identitätsdokument auf den Namen dieses Kindes ausgestellt.
Dieses elektronische Identitätsdokument ist identisch mit dem elektronischen Identitätsdokument, das die belgischen Gemeinden gemäß dem Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2006 über das elektronische Identitätsdokument für belgische Kinder unter zwölf Jahren ausstellen.
Die Person oder die Personen, die die elterliche Autorität ausüben, geben die Landessprache an, die auf dem elektronischen Identitätsdokument Vorrang haben soll.
Art. 2 - Das von der konsularischen Vertretung ausgestellte Identitätsdokument bleibt im Falle einer Eintragung bei einer anderen konsularischen Vertretung für die auf der Karte angegebene Dauer gültig.
Das von einer belgischen Gemeinde ausgestellte Identitätsdokument bleibt im Falle eines Wegzugs des betreffenden Kindes ins Ausland und seiner Eintragung in ein konsularisches Bevölkerungsregister für die auf der Karte angegebene Dauer gültig.
Art. 3 - Elektronische Identitätsdokumente verlieren ihre Gültigkeit bei Ablauf der Gültigkeitsdauer oder eher, wenn das Foto dem Kind nicht mehr gleicht, bei Verlust oder Diebstahl, bei Ausstellung eines neuen elektronischen Identitätsdokuments oder eines Personalausweises.
Art. 4 - Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des elektronischen Identitätsdokuments müssen von der Person oder den Personen, die die elterliche Autorität ausüben, bei der konsularischen Vertretung, bei der das Kind eingetragen ist, gemeldet werden. Wenn dies nicht möglich ist, müssen Verlust, Diebstahl oder Vernichtung bei dem in Artikel 6ter des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise erwähnten Helpdesk gemeldet werden. Die Meldung beim Helpdesk entbindet nicht von der Verpflichtung, Verlust, Diebstahl oder Vernichtung auch bei der konsularischen Vertretung, bei der das Kind eingetragen ist, zu melden.
Bei Meldung des Verlusts, des Diebstahls oder der Vernichtung bei der konsularischen Vertretung, bei der das Kind eingetragen ist, verliert die Karte ihre Gültigkeit und werden die elektronischen Funktionen deaktiviert.
Art. 5 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, des Außenhandels und der Europäischen Angelegenheiten D. REYNDERS