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Vue multilingue de Arrêté Royal du 19/04/2014
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Arrêté royal relatif à l'octroi de documents d'identité aux enfants de moins de 12 ans. - Traduction allemande Koninklijk besluit aangaande de uitreiking van identiteitsdocumenten aan kinderen jonger dan 12 jaar. - Duitse vertaling
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19 AVRIL 2014. - Arrêté royal relatif à l'octroi de documents 19 APRIL 2014. - Koninklijk besluit aangaande de uitreiking van
d'identité aux enfants de moins de 12 ans. - Traduction allemande identiteitsdocumenten aan kinderen jonger dan 12 jaar. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 19 avril 2014 relatif à l'octroi de documents besluit van 19 april 2014 aangaande de uitreiking van
d'identité aux enfants de moins de 12 ans (Moniteur belge du 1er identiteitsdocumenten aan kinderen jonger dan 12 jaar (Belgisch
septembre 2015). Staatsblad van 1 september 2015).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Ausstellung von 19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Ausstellung von
Identitätsdokumenten an Kinder unter zwölf Jahren Identitätsdokumenten an Kinder unter zwölf Jahren
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
Artikel 39 des Konsulargesetzbuches bietet die Möglichkeit zur Artikel 39 des Konsulargesetzbuches bietet die Möglichkeit zur
Ausstellung von Identitätsdokumenten an belgische Kinder unter zwölf Ausstellung von Identitätsdokumenten an belgische Kinder unter zwölf
Jahren im Ausland. Jahren im Ausland.
Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses zielt darauf ab, Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses zielt darauf ab,
belgischen Kindern unter zwölf Jahren im Ausland ein elektronisches belgischen Kindern unter zwölf Jahren im Ausland ein elektronisches
Identitätsdokument auszustellen, das mit dem elektronischen Identitätsdokument auszustellen, das mit dem elektronischen
Identitätsdokument für belgische Kinder unter zwölf Jahren in Belgien, Identitätsdokument für belgische Kinder unter zwölf Jahren in Belgien,
"Kids-ID" genannt, identisch ist. "Kids-ID" genannt, identisch ist.
Dieses Identitätsdokument hat ein handlicheres Format als ein Pass, Dieses Identitätsdokument hat ein handlicheres Format als ein Pass,
der bislang das einzige Identitätsdokument war, das im Ausland für der bislang das einzige Identitätsdokument war, das im Ausland für
junge belgische Kinder ausgestellt werden konnte. junge belgische Kinder ausgestellt werden konnte.
Der Entwurf eines Königlichen Erlasses enthält ebenfalls Regeln in Der Entwurf eines Königlichen Erlasses enthält ebenfalls Regeln in
Bezug auf die Gültigkeit oder den Verlust der Gültigkeit dieses Bezug auf die Gültigkeit oder den Verlust der Gültigkeit dieses
Identitätsdokuments und Regeln, die bei Verlust, Diebstahl oder Identitätsdokuments und Regeln, die bei Verlust, Diebstahl oder
Vernichtung des Identitätsdokuments gelten. Vernichtung des Identitätsdokuments gelten.
Die Gutachten des Staatsrates wurden in den Entwurf aufgenommen. Die Gutachten des Staatsrates wurden in den Entwurf aufgenommen.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, des Außenhandels und der Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, des Außenhandels und der
Europäischen Angelegenheiten Europäischen Angelegenheiten
D. REYNDERS D. REYNDERS
19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Ausstellung von 19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Ausstellung von
Identitätsdokumenten an Kinder unter zwölf Jahren Identitätsdokumenten an Kinder unter zwölf Jahren
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;
Aufgrund des Artikels 39 des Konsulargesetzbuches; Aufgrund des Artikels 39 des Konsulargesetzbuches;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Februar 2014; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Februar 2014;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.610/4 des Staatsrates vom 27. März Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.610/4 des Staatsrates vom 27. März
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, des Auf Vorschlag Unseres Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, des
Außenhandels und der Europäischen Angelegenheiten Außenhandels und der Europäischen Angelegenheiten
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Auf Antrag der Person oder der Personen, die die Artikel 1 - Auf Antrag der Person oder der Personen, die die
elterliche Autorität über ein belgisches Kind unter zwölf Jahren elterliche Autorität über ein belgisches Kind unter zwölf Jahren
ausüben, das in den konsularischen Bevölkerungsregistern einer ausüben, das in den konsularischen Bevölkerungsregistern einer
belgischen konsularischen Vertretung eingetragen ist, wird von dieser belgischen konsularischen Vertretung eingetragen ist, wird von dieser
Vertretung ein elektronisches Identitätsdokument auf den Namen dieses Vertretung ein elektronisches Identitätsdokument auf den Namen dieses
Kindes ausgestellt. Kindes ausgestellt.
Dieses elektronische Identitätsdokument ist identisch mit dem Dieses elektronische Identitätsdokument ist identisch mit dem
elektronischen Identitätsdokument, das die belgischen Gemeinden gemäß elektronischen Identitätsdokument, das die belgischen Gemeinden gemäß
dem Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2006 über das elektronische dem Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2006 über das elektronische
Identitätsdokument für belgische Kinder unter zwölf Jahren ausstellen. Identitätsdokument für belgische Kinder unter zwölf Jahren ausstellen.
Die Person oder die Personen, die die elterliche Autorität ausüben, Die Person oder die Personen, die die elterliche Autorität ausüben,
geben die Landessprache an, die auf dem elektronischen geben die Landessprache an, die auf dem elektronischen
Identitätsdokument Vorrang haben soll. Identitätsdokument Vorrang haben soll.
Art. 2 - Das von der konsularischen Vertretung ausgestellte Art. 2 - Das von der konsularischen Vertretung ausgestellte
Identitätsdokument bleibt im Falle einer Eintragung bei einer anderen Identitätsdokument bleibt im Falle einer Eintragung bei einer anderen
konsularischen Vertretung für die auf der Karte angegebene Dauer konsularischen Vertretung für die auf der Karte angegebene Dauer
gültig. gültig.
Das von einer belgischen Gemeinde ausgestellte Identitätsdokument Das von einer belgischen Gemeinde ausgestellte Identitätsdokument
bleibt im Falle eines Wegzugs des betreffenden Kindes ins Ausland und bleibt im Falle eines Wegzugs des betreffenden Kindes ins Ausland und
seiner Eintragung in ein konsularisches Bevölkerungsregister für die seiner Eintragung in ein konsularisches Bevölkerungsregister für die
auf der Karte angegebene Dauer gültig. auf der Karte angegebene Dauer gültig.
Art. 3 - Elektronische Identitätsdokumente verlieren ihre Gültigkeit Art. 3 - Elektronische Identitätsdokumente verlieren ihre Gültigkeit
bei Ablauf der Gültigkeitsdauer oder eher, wenn das Foto dem Kind bei Ablauf der Gültigkeitsdauer oder eher, wenn das Foto dem Kind
nicht mehr gleicht, bei Verlust oder Diebstahl, bei Ausstellung eines nicht mehr gleicht, bei Verlust oder Diebstahl, bei Ausstellung eines
neuen elektronischen Identitätsdokuments oder eines Personalausweises. neuen elektronischen Identitätsdokuments oder eines Personalausweises.
Art. 4 - Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des elektronischen Art. 4 - Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des elektronischen
Identitätsdokuments müssen von der Person oder den Personen, die die Identitätsdokuments müssen von der Person oder den Personen, die die
elterliche Autorität ausüben, bei der konsularischen Vertretung, bei elterliche Autorität ausüben, bei der konsularischen Vertretung, bei
der das Kind eingetragen ist, gemeldet werden. Wenn dies nicht möglich der das Kind eingetragen ist, gemeldet werden. Wenn dies nicht möglich
ist, müssen Verlust, Diebstahl oder Vernichtung bei dem in Artikel ist, müssen Verlust, Diebstahl oder Vernichtung bei dem in Artikel
6ter des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und 6ter des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und
die Personalausweise erwähnten Helpdesk gemeldet werden. Die Meldung die Personalausweise erwähnten Helpdesk gemeldet werden. Die Meldung
beim Helpdesk entbindet nicht von der Verpflichtung, Verlust, beim Helpdesk entbindet nicht von der Verpflichtung, Verlust,
Diebstahl oder Vernichtung auch bei der konsularischen Vertretung, bei Diebstahl oder Vernichtung auch bei der konsularischen Vertretung, bei
der das Kind eingetragen ist, zu melden. der das Kind eingetragen ist, zu melden.
Bei Meldung des Verlusts, des Diebstahls oder der Vernichtung bei der Bei Meldung des Verlusts, des Diebstahls oder der Vernichtung bei der
konsularischen Vertretung, bei der das Kind eingetragen ist, verliert konsularischen Vertretung, bei der das Kind eingetragen ist, verliert
die Karte ihre Gültigkeit und werden die elektronischen Funktionen die Karte ihre Gültigkeit und werden die elektronischen Funktionen
deaktiviert. deaktiviert.
Art. 5 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist Art. 5 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, des Außenhandels und der Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, des Außenhandels und der
Europäischen Angelegenheiten Europäischen Angelegenheiten
D. REYNDERS D. REYNDERS
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