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Arrêté royal relatif à l'octroi de documents d'identité aux enfants de moins de 12 ans. - Traduction allemande | Koninklijk besluit aangaande de uitreiking van identiteitsdocumenten aan kinderen jonger dan 12 jaar. - Duitse vertaling |
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19 AVRIL 2014. - Arrêté royal relatif à l'octroi de documents | 19 APRIL 2014. - Koninklijk besluit aangaande de uitreiking van |
d'identité aux enfants de moins de 12 ans. - Traduction allemande | identiteitsdocumenten aan kinderen jonger dan 12 jaar. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 19 avril 2014 relatif à l'octroi de documents | besluit van 19 april 2014 aangaande de uitreiking van |
d'identité aux enfants de moins de 12 ans (Moniteur belge du 1er | identiteitsdocumenten aan kinderen jonger dan 12 jaar (Belgisch |
septembre 2015). | Staatsblad van 1 september 2015). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Ausstellung von | 19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Ausstellung von |
Identitätsdokumenten an Kinder unter zwölf Jahren | Identitätsdokumenten an Kinder unter zwölf Jahren |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
Artikel 39 des Konsulargesetzbuches bietet die Möglichkeit zur | Artikel 39 des Konsulargesetzbuches bietet die Möglichkeit zur |
Ausstellung von Identitätsdokumenten an belgische Kinder unter zwölf | Ausstellung von Identitätsdokumenten an belgische Kinder unter zwölf |
Jahren im Ausland. | Jahren im Ausland. |
Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses zielt darauf ab, | Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses zielt darauf ab, |
belgischen Kindern unter zwölf Jahren im Ausland ein elektronisches | belgischen Kindern unter zwölf Jahren im Ausland ein elektronisches |
Identitätsdokument auszustellen, das mit dem elektronischen | Identitätsdokument auszustellen, das mit dem elektronischen |
Identitätsdokument für belgische Kinder unter zwölf Jahren in Belgien, | Identitätsdokument für belgische Kinder unter zwölf Jahren in Belgien, |
"Kids-ID" genannt, identisch ist. | "Kids-ID" genannt, identisch ist. |
Dieses Identitätsdokument hat ein handlicheres Format als ein Pass, | Dieses Identitätsdokument hat ein handlicheres Format als ein Pass, |
der bislang das einzige Identitätsdokument war, das im Ausland für | der bislang das einzige Identitätsdokument war, das im Ausland für |
junge belgische Kinder ausgestellt werden konnte. | junge belgische Kinder ausgestellt werden konnte. |
Der Entwurf eines Königlichen Erlasses enthält ebenfalls Regeln in | Der Entwurf eines Königlichen Erlasses enthält ebenfalls Regeln in |
Bezug auf die Gültigkeit oder den Verlust der Gültigkeit dieses | Bezug auf die Gültigkeit oder den Verlust der Gültigkeit dieses |
Identitätsdokuments und Regeln, die bei Verlust, Diebstahl oder | Identitätsdokuments und Regeln, die bei Verlust, Diebstahl oder |
Vernichtung des Identitätsdokuments gelten. | Vernichtung des Identitätsdokuments gelten. |
Die Gutachten des Staatsrates wurden in den Entwurf aufgenommen. | Die Gutachten des Staatsrates wurden in den Entwurf aufgenommen. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, des Außenhandels und der | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, des Außenhandels und der |
Europäischen Angelegenheiten | Europäischen Angelegenheiten |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Ausstellung von | 19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Ausstellung von |
Identitätsdokumenten an Kinder unter zwölf Jahren | Identitätsdokumenten an Kinder unter zwölf Jahren |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; | Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; |
Aufgrund des Artikels 39 des Konsulargesetzbuches; | Aufgrund des Artikels 39 des Konsulargesetzbuches; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Februar 2014; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Februar 2014; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.610/4 des Staatsrates vom 27. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.610/4 des Staatsrates vom 27. März |
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, des | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, des |
Außenhandels und der Europäischen Angelegenheiten | Außenhandels und der Europäischen Angelegenheiten |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Auf Antrag der Person oder der Personen, die die | Artikel 1 - Auf Antrag der Person oder der Personen, die die |
elterliche Autorität über ein belgisches Kind unter zwölf Jahren | elterliche Autorität über ein belgisches Kind unter zwölf Jahren |
ausüben, das in den konsularischen Bevölkerungsregistern einer | ausüben, das in den konsularischen Bevölkerungsregistern einer |
belgischen konsularischen Vertretung eingetragen ist, wird von dieser | belgischen konsularischen Vertretung eingetragen ist, wird von dieser |
Vertretung ein elektronisches Identitätsdokument auf den Namen dieses | Vertretung ein elektronisches Identitätsdokument auf den Namen dieses |
Kindes ausgestellt. | Kindes ausgestellt. |
Dieses elektronische Identitätsdokument ist identisch mit dem | Dieses elektronische Identitätsdokument ist identisch mit dem |
elektronischen Identitätsdokument, das die belgischen Gemeinden gemäß | elektronischen Identitätsdokument, das die belgischen Gemeinden gemäß |
dem Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2006 über das elektronische | dem Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2006 über das elektronische |
Identitätsdokument für belgische Kinder unter zwölf Jahren ausstellen. | Identitätsdokument für belgische Kinder unter zwölf Jahren ausstellen. |
Die Person oder die Personen, die die elterliche Autorität ausüben, | Die Person oder die Personen, die die elterliche Autorität ausüben, |
geben die Landessprache an, die auf dem elektronischen | geben die Landessprache an, die auf dem elektronischen |
Identitätsdokument Vorrang haben soll. | Identitätsdokument Vorrang haben soll. |
Art. 2 - Das von der konsularischen Vertretung ausgestellte | Art. 2 - Das von der konsularischen Vertretung ausgestellte |
Identitätsdokument bleibt im Falle einer Eintragung bei einer anderen | Identitätsdokument bleibt im Falle einer Eintragung bei einer anderen |
konsularischen Vertretung für die auf der Karte angegebene Dauer | konsularischen Vertretung für die auf der Karte angegebene Dauer |
gültig. | gültig. |
Das von einer belgischen Gemeinde ausgestellte Identitätsdokument | Das von einer belgischen Gemeinde ausgestellte Identitätsdokument |
bleibt im Falle eines Wegzugs des betreffenden Kindes ins Ausland und | bleibt im Falle eines Wegzugs des betreffenden Kindes ins Ausland und |
seiner Eintragung in ein konsularisches Bevölkerungsregister für die | seiner Eintragung in ein konsularisches Bevölkerungsregister für die |
auf der Karte angegebene Dauer gültig. | auf der Karte angegebene Dauer gültig. |
Art. 3 - Elektronische Identitätsdokumente verlieren ihre Gültigkeit | Art. 3 - Elektronische Identitätsdokumente verlieren ihre Gültigkeit |
bei Ablauf der Gültigkeitsdauer oder eher, wenn das Foto dem Kind | bei Ablauf der Gültigkeitsdauer oder eher, wenn das Foto dem Kind |
nicht mehr gleicht, bei Verlust oder Diebstahl, bei Ausstellung eines | nicht mehr gleicht, bei Verlust oder Diebstahl, bei Ausstellung eines |
neuen elektronischen Identitätsdokuments oder eines Personalausweises. | neuen elektronischen Identitätsdokuments oder eines Personalausweises. |
Art. 4 - Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des elektronischen | Art. 4 - Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des elektronischen |
Identitätsdokuments müssen von der Person oder den Personen, die die | Identitätsdokuments müssen von der Person oder den Personen, die die |
elterliche Autorität ausüben, bei der konsularischen Vertretung, bei | elterliche Autorität ausüben, bei der konsularischen Vertretung, bei |
der das Kind eingetragen ist, gemeldet werden. Wenn dies nicht möglich | der das Kind eingetragen ist, gemeldet werden. Wenn dies nicht möglich |
ist, müssen Verlust, Diebstahl oder Vernichtung bei dem in Artikel | ist, müssen Verlust, Diebstahl oder Vernichtung bei dem in Artikel |
6ter des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und | 6ter des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und |
die Personalausweise erwähnten Helpdesk gemeldet werden. Die Meldung | die Personalausweise erwähnten Helpdesk gemeldet werden. Die Meldung |
beim Helpdesk entbindet nicht von der Verpflichtung, Verlust, | beim Helpdesk entbindet nicht von der Verpflichtung, Verlust, |
Diebstahl oder Vernichtung auch bei der konsularischen Vertretung, bei | Diebstahl oder Vernichtung auch bei der konsularischen Vertretung, bei |
der das Kind eingetragen ist, zu melden. | der das Kind eingetragen ist, zu melden. |
Bei Meldung des Verlusts, des Diebstahls oder der Vernichtung bei der | Bei Meldung des Verlusts, des Diebstahls oder der Vernichtung bei der |
konsularischen Vertretung, bei der das Kind eingetragen ist, verliert | konsularischen Vertretung, bei der das Kind eingetragen ist, verliert |
die Karte ihre Gültigkeit und werden die elektronischen Funktionen | die Karte ihre Gültigkeit und werden die elektronischen Funktionen |
deaktiviert. | deaktiviert. |
Art. 5 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist | Art. 5 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist |
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, des Außenhandels und der | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, des Außenhandels und der |
Europäischen Angelegenheiten | Europäischen Angelegenheiten |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |