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Arrêté Royal du 19 avril 2006
publié le 19 mai 2006

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 avril 2003 déterminant les modalités d'introduction des demandes et de délivrance du permis de travail C

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service public federal interieur
numac
2006000296
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19/05/2006
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19/04/2006
ELI
eli/arrete/2006/04/19/2006000296/moniteur
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19 AVRIL 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 avril 2003 déterminant les modalités d'introduction des demandes et de délivrance du permis de travail C


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 avril 2003 déterminant les modalités d'introduction des demandes et de délivrance du permis de travail C, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 avril 2003 déterminant les modalités d'introduction des demandes et de délivrance du permis de travail C.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 19 avril 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 2. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Modalitäten für die Einreichung der Anträge auf und die Ausstellung der Arbeitserlaubnis C ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 30.April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer, insbesondere der Artikel 8 § 2 Absatz 1 und 19;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 zur Ausführung des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer, insbesondere der Artikel 3 Nr. 3, 17 und 18;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung der Notwendigkeit, die Einreichung der Anträge auf und die Ausstellung der Arbeitserlaubnis C ab dem 1. April 2003 zu ermöglichen und es den zuständigen Regionalverwaltungen zu ermöglichen, sich auf das In-Kraft-Treten der Arbeitserlaubnis C an diesem Datum vorzubereiten;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Der nichtbelgische Staatsangehörige, der Anrecht auf die in Artikel 3 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 erwähnte Arbeitserlaubnis C hat, muss den Antrag auf Arbeitserlaubnis bei der zuständigen Behörde seines Wohnsitzes in Belgien gemäss den von dieser zuständigen Behörde bestimmten Bedingungen und Modalitäten und anhand der von Letzterer erstellten und ausgestellten Formulare einreichen.

In dem in Artikel 17 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 erwähnten Fall muss sich der nichtbelgische Staatsangehörige an die zuständige Behörde des Ortes wenden, wo sein Ehepartner in Belgien beschäftigt ist.

Art. 2 - Wenn der nichtbelgische Staatsangehörige in Belgien wohnt, muss dem Antrag auf Arbeitserlaubnis C ein Informationsblatt beigefügt werden, das, nachdem es vom Antragsteller ordnungsgemäss ausgefüllt wurde, vom Bürgermeister der Gemeinde, wo der Antragsteller wohnt, abgezeichnet werden muss.

Der Antragsteller muss dem Antrag auch jedes von der zuständigen Behörde verlangte und für die Untersuchung des Antrags notwendige Dokument beifügen.

Art. 3 - Die Arbeitserlaubnis C wird dem Antragsteller durch Vermittlung der Gemeindeverwaltung des Ortes, wo dieser in Belgien wohnt, ausgestellt.

In dem in Artikel 17 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 erwähnten Fall wird die Arbeitserlaubnis C von der Gemeindeverwaltung des Ortes ausgestellt, wo der Ehepartner des Antragstellers in Belgien beschäftigt ist.

Art. 4 - Wenn die Arbeitserlaubnis C ihre Gültigkeit verliert, muss ihr Inhaber sie der Gemeindeverwaltung des Ortes, wo er in Belgien wohnt, oder derjenigen, die ihm die Arbeitserlaubnis ausgestellt hat, zurückgeben.

Die in Artikel 36 des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 erwähnten Personen können gegen Empfangsbestätigung die Arbeitserlaubnisse beschlagnahmen, die nicht zurückgegeben wurden, wie es in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehen ist.

Die Gemeindeverwaltung übermittelt die zurückgegebene Arbeitserlaubnis der zuständigen Behörde, die sie ausgestellt hat.

Art. 5 - Jeder Antrag auf Verlängerung der Arbeitserlaubnis C muss mindestens einen Monat vor ihrem Ablauf in der gleichen Form wie für die Einreichung des ursprünglichen Antrags eingereicht werden.

Art. 6 - Auf der Arbeitserlaubnis C stehen mindestens Name und Vornamen ihres Inhabers sowie dessen Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit, Geschlecht und gegebenenfalls Nummer der öffentlichen Sicherheit und Nummer des Nationalregisters.

Die Arbeitserlaubnis C enthält ebenfalls den Vermerk "Arbeitserlaubnis C", die Bezeichnung der zuständigen Behörde und den Hinweis, dass die Arbeitserlaubnis C jegliche Gültigkeit verliert, wenn ihr Inhaber sein Aufenthaltsrecht oder seine Aufenthaltserlaubnis verliert.

Auf der Arbeitserlaubnis C stehen ebenfalls Anfangs- und Enddatum ihrer Gültigkeit und es muss ein Lichtbild neueren Datums ihres Inhabers auf ihr angebracht werden.

Art. 7 - Die zuständige Behörde kann auf der Arbeitserlaubnis C alle Bemerkungen angeben, die sie für nötig erachtet.

Art. 8 - In Anwendung von Artikel 8 § 3 des Gesetzes vom 30. April 1999 kann die zuständige Behörde Pauschalentschädigungen in Höhe von höchstens 12 Euro, die vom Antragsteller zu zahlen sind, verlangen.

Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2003 in Kraft.

Art. 10 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 2. April 2003 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 avril 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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