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Vue multilingue de Arrêté Royal du 19/04/2006
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 avril 2003 déterminant les modalités d'introduction des demandes et de délivrance du permis de travail C Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 april 2003 tot bepaling van de modaliteiten van indiening van de aanvragen en van aflevering van de arbeidskaart C
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
19 AVRIL 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 19 APRIL 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 2 avril 2003 déterminant les Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 april 2003 tot
modalités d'introduction des demandes et de délivrance du permis de bepaling van de modaliteiten van indiening van de aanvragen en van
travail C aflevering van de arbeidskaart C
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 2 avril 2003 déterminant les modalités d'introduction des besluit van 2 april 2003 tot bepaling van de modaliteiten van
demandes et de délivrance du permis de travail C, établi par le indiening van de aanvragen en van aflevering van de arbeidskaart C,
Service central de traduction allemande auprès du Commissariat opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 avril 2003 vertaling van het koninklijk besluit van 2 april 2003 tot bepaling van
déterminant les modalités d'introduction des demandes et de délivrance de modaliteiten van indiening van de aanvragen en van aflevering van
du permis de travail C. de arbeidskaart C.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 19 avril 2006. Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 19 april 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
2. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Modalitäten für 2. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Modalitäten für
die Einreichung der Anträge auf und die Ausstellung der die Einreichung der Anträge auf und die Ausstellung der
Arbeitserlaubnis C Arbeitserlaubnis C
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung Aufgrund des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung
ausländischer Arbeitnehmer, insbesondere der Artikel 8 § 2 Absatz 1 ausländischer Arbeitnehmer, insbesondere der Artikel 8 § 2 Absatz 1
und 19; und 19;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 zur Ausführung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 zur Ausführung des
Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer
Arbeitnehmer, insbesondere der Artikel 3 Nr. 3, 17 und 18; Arbeitnehmer, insbesondere der Artikel 3 Nr. 3, 17 und 18;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung der Notwendigkeit, die Einreichung der Anträge auf und In der Erwägung der Notwendigkeit, die Einreichung der Anträge auf und
die Ausstellung der Arbeitserlaubnis C ab dem 1. April 2003 zu die Ausstellung der Arbeitserlaubnis C ab dem 1. April 2003 zu
ermöglichen und es den zuständigen Regionalverwaltungen zu ermöglichen und es den zuständigen Regionalverwaltungen zu
ermöglichen, sich auf das In-Kraft-Treten der Arbeitserlaubnis C an ermöglichen, sich auf das In-Kraft-Treten der Arbeitserlaubnis C an
diesem Datum vorzubereiten; diesem Datum vorzubereiten;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Der nichtbelgische Staatsangehörige, der Anrecht auf die Artikel 1 - Der nichtbelgische Staatsangehörige, der Anrecht auf die
in Artikel 3 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 erwähnte in Artikel 3 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 erwähnte
Arbeitserlaubnis C hat, muss den Antrag auf Arbeitserlaubnis bei der Arbeitserlaubnis C hat, muss den Antrag auf Arbeitserlaubnis bei der
zuständigen Behörde seines Wohnsitzes in Belgien gemäss den von dieser zuständigen Behörde seines Wohnsitzes in Belgien gemäss den von dieser
zuständigen Behörde bestimmten Bedingungen und Modalitäten und anhand zuständigen Behörde bestimmten Bedingungen und Modalitäten und anhand
der von Letzterer erstellten und ausgestellten Formulare einreichen. der von Letzterer erstellten und ausgestellten Formulare einreichen.
In dem in Artikel 17 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 In dem in Artikel 17 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999
erwähnten Fall muss sich der nichtbelgische Staatsangehörige an die erwähnten Fall muss sich der nichtbelgische Staatsangehörige an die
zuständige Behörde des Ortes wenden, wo sein Ehepartner in Belgien zuständige Behörde des Ortes wenden, wo sein Ehepartner in Belgien
beschäftigt ist. beschäftigt ist.
Art. 2 - Wenn der nichtbelgische Staatsangehörige in Belgien wohnt, Art. 2 - Wenn der nichtbelgische Staatsangehörige in Belgien wohnt,
muss dem Antrag auf Arbeitserlaubnis C ein Informationsblatt beigefügt muss dem Antrag auf Arbeitserlaubnis C ein Informationsblatt beigefügt
werden, das, nachdem es vom Antragsteller ordnungsgemäss ausgefüllt werden, das, nachdem es vom Antragsteller ordnungsgemäss ausgefüllt
wurde, vom Bürgermeister der Gemeinde, wo der Antragsteller wohnt, wurde, vom Bürgermeister der Gemeinde, wo der Antragsteller wohnt,
abgezeichnet werden muss. abgezeichnet werden muss.
Der Antragsteller muss dem Antrag auch jedes von der zuständigen Der Antragsteller muss dem Antrag auch jedes von der zuständigen
Behörde verlangte und für die Untersuchung des Antrags notwendige Behörde verlangte und für die Untersuchung des Antrags notwendige
Dokument beifügen. Dokument beifügen.
Art. 3 - Die Arbeitserlaubnis C wird dem Antragsteller durch Art. 3 - Die Arbeitserlaubnis C wird dem Antragsteller durch
Vermittlung der Gemeindeverwaltung des Ortes, wo dieser in Belgien Vermittlung der Gemeindeverwaltung des Ortes, wo dieser in Belgien
wohnt, ausgestellt. wohnt, ausgestellt.
In dem in Artikel 17 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 In dem in Artikel 17 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999
erwähnten Fall wird die Arbeitserlaubnis C von der Gemeindeverwaltung erwähnten Fall wird die Arbeitserlaubnis C von der Gemeindeverwaltung
des Ortes ausgestellt, wo der Ehepartner des Antragstellers in Belgien des Ortes ausgestellt, wo der Ehepartner des Antragstellers in Belgien
beschäftigt ist. beschäftigt ist.
Art. 4 - Wenn die Arbeitserlaubnis C ihre Gültigkeit verliert, muss Art. 4 - Wenn die Arbeitserlaubnis C ihre Gültigkeit verliert, muss
ihr Inhaber sie der Gemeindeverwaltung des Ortes, wo er in Belgien ihr Inhaber sie der Gemeindeverwaltung des Ortes, wo er in Belgien
wohnt, oder derjenigen, die ihm die Arbeitserlaubnis ausgestellt hat, wohnt, oder derjenigen, die ihm die Arbeitserlaubnis ausgestellt hat,
zurückgeben. zurückgeben.
Die in Artikel 36 des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 erwähnten Die in Artikel 36 des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 erwähnten
Personen können gegen Empfangsbestätigung die Arbeitserlaubnisse Personen können gegen Empfangsbestätigung die Arbeitserlaubnisse
beschlagnahmen, die nicht zurückgegeben wurden, wie es in Absatz 1 des beschlagnahmen, die nicht zurückgegeben wurden, wie es in Absatz 1 des
vorliegenden Artikels vorgesehen ist. vorliegenden Artikels vorgesehen ist.
Die Gemeindeverwaltung übermittelt die zurückgegebene Arbeitserlaubnis Die Gemeindeverwaltung übermittelt die zurückgegebene Arbeitserlaubnis
der zuständigen Behörde, die sie ausgestellt hat. der zuständigen Behörde, die sie ausgestellt hat.
Art. 5 - Jeder Antrag auf Verlängerung der Arbeitserlaubnis C muss Art. 5 - Jeder Antrag auf Verlängerung der Arbeitserlaubnis C muss
mindestens einen Monat vor ihrem Ablauf in der gleichen Form wie für mindestens einen Monat vor ihrem Ablauf in der gleichen Form wie für
die Einreichung des ursprünglichen Antrags eingereicht werden. die Einreichung des ursprünglichen Antrags eingereicht werden.
Art. 6 - Auf der Arbeitserlaubnis C stehen mindestens Name und Art. 6 - Auf der Arbeitserlaubnis C stehen mindestens Name und
Vornamen ihres Inhabers sowie dessen Geburtsort und -datum, Vornamen ihres Inhabers sowie dessen Geburtsort und -datum,
Staatsangehörigkeit, Geschlecht und gegebenenfalls Nummer der Staatsangehörigkeit, Geschlecht und gegebenenfalls Nummer der
öffentlichen Sicherheit und Nummer des Nationalregisters. öffentlichen Sicherheit und Nummer des Nationalregisters.
Die Arbeitserlaubnis C enthält ebenfalls den Vermerk "Arbeitserlaubnis Die Arbeitserlaubnis C enthält ebenfalls den Vermerk "Arbeitserlaubnis
C", die Bezeichnung der zuständigen Behörde und den Hinweis, dass die C", die Bezeichnung der zuständigen Behörde und den Hinweis, dass die
Arbeitserlaubnis C jegliche Gültigkeit verliert, wenn ihr Inhaber sein Arbeitserlaubnis C jegliche Gültigkeit verliert, wenn ihr Inhaber sein
Aufenthaltsrecht oder seine Aufenthaltserlaubnis verliert. Aufenthaltsrecht oder seine Aufenthaltserlaubnis verliert.
Auf der Arbeitserlaubnis C stehen ebenfalls Anfangs- und Enddatum Auf der Arbeitserlaubnis C stehen ebenfalls Anfangs- und Enddatum
ihrer Gültigkeit und es muss ein Lichtbild neueren Datums ihres ihrer Gültigkeit und es muss ein Lichtbild neueren Datums ihres
Inhabers auf ihr angebracht werden. Inhabers auf ihr angebracht werden.
Art. 7 - Die zuständige Behörde kann auf der Arbeitserlaubnis C alle Art. 7 - Die zuständige Behörde kann auf der Arbeitserlaubnis C alle
Bemerkungen angeben, die sie für nötig erachtet. Bemerkungen angeben, die sie für nötig erachtet.
Art. 8 - In Anwendung von Artikel 8 § 3 des Gesetzes vom 30. April Art. 8 - In Anwendung von Artikel 8 § 3 des Gesetzes vom 30. April
1999 kann die zuständige Behörde Pauschalentschädigungen in Höhe von 1999 kann die zuständige Behörde Pauschalentschädigungen in Höhe von
höchstens 12 Euro, die vom Antragsteller zu zahlen sind, verlangen. höchstens 12 Euro, die vom Antragsteller zu zahlen sind, verlangen.
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2003 in Kraft. Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2003 in Kraft.
Art. 10 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des Art. 10 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 2. April 2003 Gegeben zu Brüssel, den 2. April 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 avril 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 april 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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