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Arrêté Royal du 18 octobre 2001
publié le 30 janvier 2002

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 juillet 2001 portant diverses dispositions concernant la mise en place des services publics fédéraux et des services publics fédéraux de programmation

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ministere de l'interieur
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2001001029
pub.
30/01/2002
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18/10/2001
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eli/arrete/2001/10/18/2001001029/moniteur
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18 OCTOBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 juillet 2001 portant diverses dispositions concernant la mise en place des services publics fédéraux et des services publics fédéraux de programmation


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 juillet 2001 portant diverses dispositions concernant la mise en place des services publics fédéraux et des services publics fédéraux de programmation, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 juillet 2001 portant diverses dispositions concernant la mise en place des services publics fédéraux et des services publics fédéraux de programmation.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 18 octobre 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 19. JULI 2001 - Königlicher Erlass zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Einsetzung der föderalen öffentlichen Dienste und der föderalen öffentlichen Programmierungsdienste BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt im Rahmen der Modernisierung der föderalen öffentlichen Dienste - besser bekannt unter dem Namen « Kopernikus-Reform » - darauf ab, den Übergang vom heutigen System der Ministerien zu der neuen Organisation der föderalen öffentlichen Dienste sicherzustellen. Ziel des vorliegenden Entwurfes ist es ebenfalls, den ersten « Kopernikus »-Erlass, das heisst den Königlichen Erlass vom 7. November 2000 zur Schaffung und Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen öffentlichen Dienste, zu ergänzen.

KAPITEL I - Schaffung eines vorläufigen Büros, Übertragung von Personal an dieses Büro und Eingliederung des übertragenen Personals in den föderalen öffentlichen Dienst (FÖD) Dieses Kapitel organisiert die Übertragung von Personal von den Ministerien (und von Einrichtungen öffentlichen Interesses) zu den neuen föderalen öffentlichen Diensten (FÖD) oder zu Einrichtungen öffentlichen Interesses über ein vorläufiges Büro, das es ermöglicht, die Eingliederung dieser Personalmitglieder in ihren neuen öffentlichen Dienst zu durchdenken und zu planen.

Die Rechtsgrundlage für die eventuelle Übertragung von Personal von und zu den Einrichtungen öffentlichen Interesses ist in Artikel 47 des Programmgesetzes zu finden, das derzeit den Gesetzgebenden Kammern zur Abstimmung vorgelegt wird.

Artikel 2 Absatz 2 regelt die Vorgehensweise, wenn ein Ministerium in zwei FÖD aufgeteilt wird. Ein Musterbeispiel ist das Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt, das in den FÖD Soziale Sicherheit und den FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt aufgeteilt wird.

Die gemeinsamen Dienste des Ministeriums wie beispielsweise der Personaldienst müssen aufgeteilt werden und ihre Personalmitglieder unter die zwei FÖD verteilt werden. Um dies zu regeln, wird zunächst ein Aufruf an die Personalmitglieder erfolgen, wobei sie selbst den FÖD wählen dürfen, zu dem sie übergehen möchten.

Wenn diese Wahl jedoch ein Ungleichgewicht mit sich bringt (wenn zum Beispiel 40 Prozent des Personals zur Volksgesundheit übergeht, müssen ebenfalls 40 Prozent der Personalmitglieder des Personaldienstes zum FÖD Volksgesundheit übergehen), werden beide Präsidenten beschliessen, wie das Gleichgewicht wiederhergestellt wird und wessen Anträgen daher nicht stattgegeben werden kann.

Wie der Staatsrat richtig bemerkt, sind die Wörter « Übertragung » und « übertragen » den vertraglichen Personalmitgliedern gegenüber als eine Verpflichtung seitens der Föderalbehörde zu lesen, den laufenden Arbeitsvertrag dieser Personalmitglieder weiter zu erfüllen oder ihnen einen neuen Arbeitsvertrag anzubieten.

Dagegen sieht Artikel 3 die Übertragung eines übrig bleibenden kleinen Teils eines Ministeriums an ein Büro bei einem anderen FÖD oder eventuell bei einem Ministerium vor, das erst in einer zweiten Phase ein FÖD wird. Dieselbe Formulierung ist für die Übertragung von Teilen von Ministerien an die Gemeinschaften und Regionen benutzt worden.

Ziel dieser Bestimmung ist es, das Ministerium abschaffen zu können, selbst wenn ein kleines Büro übrig bleibt, beispielsweise zehn Personen, die nicht mit dem Rest des Personals zum FÖD übergehen, sondern einem anderen FÖD oder Ministerium übertragen werden müssen.

In letzterem Fall werden sie dann gemäss Artikel 1 Absatz 2 einem vorläufigen Büro übertragen, das beim Ministerium geschaffen wird, das später ein FÖD wird.

Beispiel: Das Personal der Finanzen, das mit der Verwaltung der Akten in Bezug auf die Entschädigungspensionen für Militärpersonen beauftragt ist, muss einem vorläufigen Büro, das beim Ministerium der Landesverteidigung zu schaffen ist, übertragen werden, und zwar zur gleichen Zeit wie die Mehrheit des Personals der Finanzen dem vorläufigen Büro des neuen föderalen öffentlichen Dienstes Finanzen übertragen wird. Dagegen bleibt die Mehrheit der Dienste beim Ministerium der Finanzen, wenn die Verwaltung des Haushalts während der ersten Welle dem FÖD Haushalt und Geschäftsführungskontrolle übertragen wird, und es ist nicht nötig, das Personal dieser Dienste einem vorläufigen Büro zu übertragen.

Artikel 3 Absatz 2 regelt den spezifischen Fall des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft. Dieses Ministeriums (ohne die den FÖD Wirtschaft und Volksgesundheit übertragenen Dienste) wird bis zu seiner Regionalisierung im Rahmen der nächsten Phase der Staatsreform bestehen bleiben.

Das Personal des Ministeriums wird von Amts wegen dem vorläufigen Büro beim neuen FÖD übertragen, sobald der Minister es beschlossen hat, jedoch frühestens ab Bestimmung des Präsidenten des Direktionsausschusses.

Zunächst wird der Präsident des Direktionsausschusses mit den bereits bestimmten Inhabern der Managementfunktionen -1 ein Verzeichnis des Personals im vorläufigen Büro erstellen und dieses Personal anhand dieses Verzeichnisses in der neuen Struktur verteilen. Anschliessend wird dieses Verzeichnis nach Reorganisationsverfahren zum Personalplan führen. Bei dem Reorganisationsverfahren werden je nach Dienst Arbeitsweise und benutzte Verfahren ermittelt und wunde Punkte unterstrichen. Anhand der Ergebnisse dieses Reorganisationsverfahrens wird das Linienmanagement den quantitativen und qualitativen Personalbedarf festlegen können und ihn in den Personalplan eingliedern.

Ziel ist es nicht, diesen Personalplan formell festzulegen oder diesbezügliche allgemeine Regeln zu bestimmen. Dies ist nämlich nicht möglich, da ein Personalplan ein flexibles Instrument sein muss, das je nach den tatsächlichen Bedürfnissen und gewährten Haushaltsmitteln jederzeit angepasst werden können muss.

Nach Eingliederung in den neuen Dienst behalten die Personalmitglieder ihr Verwaltungs- und Besoldungsstatut, bis neue Bestimmungen in Kraft treten. In keinem Fall darf dies zu einer Zurückstufung auf Ebene des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts führen; dies wird durch Artikel 6 dieses Erlasses sichergestellt. Zu betonen ist, dass Artikel 7 keine Änderung der allgemeinen Pensionsregelung mit sich bringt.

Widerspruchsverfahren werden nach der Übertragung im neuen Dienst fortgesetzt ungeachtet der Tatsache, dass die Widerspruchsorgane eventuell nicht mehr auf die gleiche Weise zusammengesetzt sind.

Wie der Staatsrat richtig bemerkt, wird ein definitiver Sprachkader nach der Eingliederung des übertragenen Personals in den FÖD festgelegt werden müssen. Bis heute sind im Hinblick auf die Zuweisung der neuen Management- und Führungsfunktionen bereits vorläufige Sprachkader zur Verteilung dieser Funktionen in den föderalen öffentlichen Diensten eingeführt worden.

Jedoch gibt es keine Gesetzesbestimmung, die die Föderalbehörde verpflichtet, die Festlegung des Stellenplans durch Verordnung beizubehalten. Im föderalen öffentlichen Dienst werden daher Personalpläne festgelegt werden, die die tatsächliche Anwesenheit von und den tatsächlichen Bedarf an Personal angeben werden.

Damit der geltende Sprachkader eingehalten wird, wird der föderale öffentliche Dienst anhand der tatsächlichen Ausführung seines Personalplans jederzeit nachweisen können müssen, dass er den festgelegten Sprachkader einhält.

Auf Antrag des Staatsrates wird jedes Ministerium gemäss Artikel 8 durch Königlichen Erlass abgeschafft, sobald das gesamte Personal übertragen worden ist.

KAPITEL II - Zurverfügungstellung von Personal und Arbeitsweise der föderalen öffentlichen Programmierungsdienste (ÖPD) Dieses Kapitel organisiert die Zurverfügungstellung von Personal aus den föderalen öffentlichen Diensten an die föderalen öffentlichen Programmierungsdienste, die für die Dauer der Legislaturperiode zeitweilig geschaffen werden. Während dieser Zurverfügungstellung bleiben die Personalmitglieder an ihren ursprünglichen föderalen öffentlichen Dienst gebunden. Finanziell werden sie weiter vom Führungsdienst « Haushalt und Geschäftsführungskontrolle » des FÖD verwaltet.

Jedoch unterliegen diese Personalmitglieder der hierarchischen Gewalt des Präsidenten des ÖPD. KAPITEL III - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7. November 2000 zur Schaffung und Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen öffentlichen Dienste Den drei gemeinsamen Organen, die durch den Königlichen Erlass vom 7.

November 2000 zur Schaffung und Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen öffentlichen Dienste geschaffen worden sind, muss ein viertes hinzugefügt werden: der Auditausschuss, der von einem Führungsdienst « Internes Audit » unterstützt wird.

Dieser Auditausschuss ist ein Organ, das von jedem funktionellen Dienst des betreffenden föderalen öffentlichen Dienstes unabhängig ist; er hat als Aufgabe, die Ausführung der Managementpläne zu beaufsichtigen und jede Massnahme vorzuschlagen, die zu einer besseren Arbeitsweise des föderalen öffentlichen Dienstes beitragen kann.

Der Zugang der Mitglieder des Auditausschusses zu Unterlagen und Information wird getrennt geregelt werden.

KAPITEL IV - Schlussbestimmungen Vorliegender Erlass tritt an dem Datum in Kraft, das vom Minister festgelegt wird, der die Amtsgewalt über den Dienst hat.

Desgleichen erfolgt die Zurverfügungstellung von Personal an einen föderalen öffentlichen Programmierungsdienst an dem Datum, das vom Minister festgelegt wird, der die Amtsgewalt über diesen Dienst hat.

Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen L. VAN DEN BOSSCHE

19. JULI 2001 - Königlicher Erlass zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Einsetzung der föderalen öffentlichen Dienste und der föderalen öffentlichen Programmierungsdienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung;

Aufgrund des Programmgesetzes vom 19. Juli 2001, insbesondere des Artikels 52;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. November 2000 zur Schaffung und Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen öffentlichen Dienste;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. März 2001;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29.

März 2001;

Aufgrund des Protokolls Nr. 381 des Ausschusses der föderalen, gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 3. Mai 2001;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 31.604/1 des Staatsrates vom 31. Mai 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Schaffung eines vorläufigen Büros, Übertragung von Personal an dieses Büro und Eingliederung des übertragenen Personals in den föderalen öffentlichen Dienst Artikel 1 - Bei jedem föderalen öffentlichen Dienst und bei jeder betroffenen Einrichtung öffentlichen Interesses wird ein vorläufiges Büro geschaffen, um das übertragene Personal aufzunehmen.

Für die Ausführung von Artikel 3 Absatz 1 wird ein vorläufiges Büro beim betreffenden aufnehmenden Ministerium geschaffen, wenn der betreffende föderale öffentliche Dienst noch nicht geschaffen ist.

Art. 2 - Personalmitglieder der im Königlichen Erlass zur Schaffung des betreffenden föderalen öffentlichen Dienstes angegebenen Dienste werden von Amts wegen dem in Artikel 1 angeführten vorläufigen Büro übertragen.

In Abweichung von Absatz 1 werden Personalmitglieder von Diensten, die nicht in ihrer Gesamtheit einem vorläufigen Büro übertragen werden, auf ihren Antrag hin übertragen. Dazu wird ein Bewerberaufruf unter Berücksichtigung des jeweiligen Umfangs der zusammenzusetzenden Büros erfolgen. Wenn der Bewerberaufruf nicht zur vollständigen Zusammensetzung des Büros führt, wird die Übertragung von Amts wegen der übrigen Personalmitglieder von dem oder den Präsidenten des Direktionsausschusses beschlossen.

Personalmitglieder, die einem vorläufigen Büro übertragen werden, das bei einem föderalen öffentlichen Dienst geschaffen worden ist, unterliegen der hierarchischen Gewalt des Präsidenten seines Direktionsausschusses.

Personalmitglieder, die einem vorläufigen Büro übertragen werden, das bei einer Einrichtung öffentlichen Interesses geschaffen worden ist, unterliegen der Hierarchie, so wie sie in dieser Einrichtung gilt.

Art. 3 - An dem Datum, an dem das Personal eines Ministeriums einem Büro nicht vollständig übertragen wird, wird das Personal des (der) übrig bleibenden Dienste(s) dieses Ministeriums von Amts wegen anderen Büros übertragen.

Personal des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft, das keinem vorläufigen Büro bei einem föderalen öffentlichen Dienst beziehungsweise keinem vorläufigen Büro bei einem Ministerium übertragen werden kann, bleibt in diesem Ministerium beschäftigt, das weiter besteht.

Art. 4 - Personalmitglieder, die gemäss Artikel 2 dem vorläufigen Büro übertragen worden sind, werden in einem namentlichen Personalverzeichnis aufgenommen und alle in ihren neuen öffentlichen Dienst eingegliedert.

Art. 5 - Übertragung und Eingliederung der Bediensteten stellen keine neuen Ernennungen dar.

Art. 6 - § 1 - Übertragene und eingegliederte Personalmitglieder behalten ihre Eigenschaft, ihren Dienstgrad, ihre Gehaltstabelle, ihr administratives und finanzielles Dienstalter. Sie behalten ebenfalls die Zulagen, Vergütungen oder Prämien und die anderen Vorteile, auf die sie in ihrem ursprünglichen Dienst Anspruch hatten.

Die Personalmitglieder werden dem vorläufigen Büro übertragen und anschliessend in ihren neuen öffentlichen Dienst unter Berücksichtigung ihrer heutigen Zuweisung eingegliedert. Nach der Eingliederung kann diese Zuweisung nach Reorganisationsverfahren auf der Grundlage des gebilligten Personalplans oder des Stellenplans revidiert werden. § 2 - Übertragene und eingegliederte Bedienstete behalten die letzte Bewertung, die ihnen zuerkannt worden ist. Diese Bewertung bleibt gültig, bis eine neue Bewertung zuerkannt wird. § 3 - Übertragene und eingegliederte Bedienstete behalten die Vorteile, die mit dem Bestehen einer Prüfung im Wettbewerbsverfahren oder einer vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe, einer Prüfung oder Auswahl zwecks Aufsteigens im Dienstgrad oder eines Teils solcher Prüfungen oder Auswahlen verbunden sind, die in ihrem ursprünglichen Dienst organisiert worden sind.

Für die Einstufung der erfolgreichen Teilnehmer wird davon ausgegangen, dass sie die Prüfung im Wettbewerbsverfahren oder die vergleichende Auswahl in ihrem neuen öffentlichen Dienst abgelegt haben. § 4 - Widerspruchsverfahren werden im neuen öffentlichen Dienst fortgesetzt.

Art. 7 - Übertragene und eingegliederte Personalmitglieder bleiben dem Verwaltungs- und Besoldungsstatut und der Pensionsregelung unterworfen, die in ihrem ursprünglichen Dienst oder ihrer ursprünglichen Einrichtung anwendbar waren, bis neue Bestimmungen in Kraft treten.

Art. 8 - Jedes Ministerium wird durch Königlichen Erlass abgeschafft, nachdem all seine Personalmitglieder den vorläufigen Büros übertragen worden sind.

Art. 9 - Für die Anwendung der statutarischen Bestimmungen in den föderalen öffentlichen Diensten übernimmt der Direktionsausschuss die Aufgaben des Direktionsrates, der Präsident des Direktionsausschusses diejenigen des Generalsekretärs, der Präsident des Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Personal und Organisation diejenigen des Generalsekretärs des Ministeriums des Öffentlichen Dienstes und des Generalverwalters des Dienstes für Allgemeine Verwaltung.

KAPITEL II - Zurverfügungstellung von Personal und Arbeitsweise der föderalen öffentlichen Programmierungsdienste Art. 10 - § 1 - Der föderale öffentliche Programmierungsdienst nimmt für die Ausführung seines Programms Personalmitglieder in Anspruch, die vom föderalen öffentlichen Dienst und/oder von der Einrichtung öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Einrichtung für soziale Sicherheit zur Verfügung gestellt werden, aus dem, der beziehungsweise denen er hervorgeht, und zwar gemäss den jeweiligen Königlichen Erlassen zur Schaffung der föderalen öffentlichen Programmierungsdienste.

Wenn der betreffende föderale öffentliche Dienst noch nicht geschaffen ist, nimmt der föderale öffentliche Programmierungsdienst Personalmitglieder in Anspruch, die vom Ministerium zur Verfügung gestellt werden, das später von diesem öffentlichen Dienst übernommen wird. § 2 - Zur Verfügung gestellte Personalmitglieder bleiben dem Verwaltungs- und Besoldungsstatut und der Pensionsregelung unterworfen, die in dem föderalen öffentlichen Dienst, dem Ministerium oder der Einrichtung anwendbar sind, von dem beziehungsweise der in § 1 die Rede ist. § 3 - Der Zeitraum der Zurverfügungstellung wird einem Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt. § 4 - Zur Verfügung gestellte Personalmitglieder unterliegen der hierarchischen Gewalt des Präsidenten des föderalen öffentlichen Programmierungsdienstes. § 5 - Ihre Besoldung einschliesslich eventueller Zulagen, Entschädigungen, Prämien und anderer Vorteile gehen weiter zu Lasten des föderalen öffentlichen Dienstes, des Ministeriums oder der Einrichtung, von dem beziehungsweise der in § 1 die Rede ist, und werden von ihm beziehungsweise von ihr weiterbezahlt.

Art. 11 - Für die Führungsdienste « Personal und Organisation », « Haushalt und Geschäftsführungskontrolle » und « Informations- und Kommunikationstechnologie » hängt der föderale öffentliche Programmierungsdienst vom föderalen öffentlichen Dienst ab, aus dem er hervorgeht.

KAPITEL III - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7. November 2000 zur Schaffung und Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen öffentlichen Dienste Art. 12 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 7. November 2000 zur Schaffung und Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen öffentlichen Dienste wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 1 - Ein föderaler öffentlicher Dienst ist ein zentralisierter Dienst des Königreichs. Innerhalb jedes föderalen öffentlichen Dienstes gibt es vier Organe, die wie folgt genannt werden: - Strategierat, - Direktionsausschuss, - Strategiebüro, - Auditausschuss. » Art. 13 - Artikel 2 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Im vierten Gedankenstrich wird das Wort « persönlichen » gestrichen.2. Der fünfte Gedankenstrich wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « - dem Leiter des Strategiebüros, ». Art. 14 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Der heutige Artikel 7 wird Artikel 7 § 1.2. Im französischen Text der Absätze 1 und 2 wird das Wort « leur » jeweils durch das Wort « sa » ersetzt.3. Ein § 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 2 - Wenn mehrere Minister und Staatssekretäre für verschiedene Angelegenheiten innerhalb eines föderalen öffentlichen Dienstes zuständig sind, ist das Strategiebüro ebenfalls mit der Koordinierung der Vorbereitung und Bewertung der Politik in den verschiedenen Angelegenheiten beauftragt. In diesem Fall setzt sich das Strategiebüro aus Zellen zusammen, deren Zuständigkeiten für die in Absatz 1 erwähnte Angelegenheit mit denjenigen eines Strategiebüros übereinstimmen. » Art. 15 - Im französischen Text der Artikel 9 und 10 Absatz 3 desselben Erlasses wird das Wort « leur » jeweils durch das Wort « sa » ersetzt.

Im niederländischen Text von Artikel 9 desselben Erlasses werden die Wörter « hun herziening » durch die Wörter « de herziening ervan » ersetzt.

Art. 16 - Kapitel I desselben Erlasses wird durch einen Abschnitt 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Abschnitt 4 - Auditausschuss Art. 8bis - Der Auditausschuss setzt sich zusammen aus: - einem Präsidenten, den er unter seinen Mitgliedern bestimmt, - externen Experten, - einem Vertreter der Finanzinspektion.

Die Anzahl Mitglieder des Auditausschusses darf nicht höher als sechs sein.

Sie dürfen keine operativen Funktionen im föderalen öffentlichen Dienst ausüben.

Der Auditausschuss lädt je nach zu behandelnder Materie die Personen als Beobachter ein, die er für notwendig hält.

Der Auditausschuss versammelt sich mindestens viermal pro Jahr.

Die Aufgaben des Auditausschusses liegen auf drei Ebenen: interne Kontrolle, Auditverfahren und Finanzinformation. Er fördert die Kommunikation zwischen den Mitgliedern des Strategierates und des Direktionsausschusses einerseits und zwischen den Mitgliedern des Strategierates und des Internen Auditdienstes andererseits.

Der Führungsdienst « Internes Audit », der verwaltungsmässig dem Präsidenten des Direktionsausschusses untersteht, erstattet unmittelbar dem Auditausschuss Bericht.

Art. 8ter - Der Auditausschuss erstattet unmittelbar dem Strategierat Bericht, insbesondere jedes Jahr über seine Arbeitsweise und die Ausübung seiner Aufgaben. » Art. 17 - Im selben Erlass wird in Artikel 10 zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Der Strategierat eines föderalen öffentlichen Programmierungsdienstes kann beschliessen, einen Auditausschuss vorzusehen. Ansonsten wird der Auditausschuss des föderalen öffentlichen Dienstes, aus dem der föderale öffentliche Programmierungsdienst hervorgeht, um einen Experten erweitert, der vom Strategierat des föderalen öffentlichen Programmierungsdienstes bestimmt wird, wenn der Auditausschuss sich mit Auditberichterstattung in Bezug auf den föderalen öffentlichen Programmierungsdienst befasst. » Art. 18 - Im selben Erlass wird in Kapitel II ein Artikel 10bis mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « Art. 10bis - Der föderale öffentliche Programmierungsdienst wird von einem Präsidenten geleitet. » KAPITEL IV - Schlussbestimmungen Art. 19 - Kapitel I tritt für jeden föderalen öffentlichen Dienst an dem Datum in Kraft, das vom Minister festgelegt wird, unter dessen Amtsgewalt der Dienst geschaffen worden ist.

Kapitel II tritt für jeden föderalen öffentlichen Programmierungsdienst an dem Datum in Kraft, das vom Minister festgelegt wird, unter dessen Amtsgewalt der Dienst geschaffen worden ist.

Art. 20 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen L. VAN DEN BOSSCHE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 octobre 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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