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Vue multilingue de Arrêté Royal du 18/10/2001
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 juillet 2001 portant diverses dispositions concernant la mise en place des services publics fédéraux et des services publics fédéraux de programmation Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 juli 2001 houdende diverse bepalingen betreffende de inwerkingstelling van de federale overheidsdiensten en de programmatorische federale overheidsdiensten
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
18 OCTOBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 18 OKTOBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de l'arrêté royal du 19 juillet 2001 portant officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 juli 2001
diverses dispositions concernant la mise en place des services publics houdende diverse bepalingen betreffende de inwerkingstelling van de
fédéraux et des services publics fédéraux de programmation federale overheidsdiensten en de programmatorische federale
overheidsdiensten
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 19 juillet 2001 portant diverses dispositions concernant la besluit van 19 juli 2001 houdende diverse bepalingen betreffende de
mise en place des services publics fédéraux et des services publics inwerkingstelling van de federale overheidsdiensten en de
fédéraux de programmation, établi par le Service central de traduction programmatorische federale overheidsdiensten, opgemaakt door de
Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 juillet 2001 vertaling van het koninklijk besluit van 19 juli 2001 houdende diverse
portant diverses dispositions concernant la mise en place des services bepalingen betreffende de inwerkingstelling van de federale
publics fédéraux et des services publics fédéraux de programmation. overheidsdiensten en de programmatorische federale overheidsdiensten.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 18 octobre 2001. Gegeven te Brussel, 18 oktobre 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES
19. JULI 2001 - Königlicher Erlass zur Festlegung verschiedener 19. JULI 2001 - Königlicher Erlass zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen über die Einsetzung der föderalen öffentlichen Dienste Bestimmungen über die Einsetzung der föderalen öffentlichen Dienste
und der föderalen öffentlichen Programmierungsdienste und der föderalen öffentlichen Programmierungsdienste
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt im Rahmen der Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt im Rahmen der
Modernisierung der föderalen öffentlichen Dienste - besser bekannt Modernisierung der föderalen öffentlichen Dienste - besser bekannt
unter dem Namen « Kopernikus-Reform » - darauf ab, den Übergang vom unter dem Namen « Kopernikus-Reform » - darauf ab, den Übergang vom
heutigen System der Ministerien zu der neuen Organisation der heutigen System der Ministerien zu der neuen Organisation der
föderalen öffentlichen Dienste sicherzustellen. föderalen öffentlichen Dienste sicherzustellen.
Ziel des vorliegenden Entwurfes ist es ebenfalls, den ersten « Ziel des vorliegenden Entwurfes ist es ebenfalls, den ersten «
Kopernikus »-Erlass, das heisst den Königlichen Erlass vom 7. November Kopernikus »-Erlass, das heisst den Königlichen Erlass vom 7. November
2000 zur Schaffung und Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der 2000 zur Schaffung und Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der
föderalen öffentlichen Dienste, zu ergänzen. föderalen öffentlichen Dienste, zu ergänzen.
KAPITEL I - Schaffung eines vorläufigen Büros, Übertragung von KAPITEL I - Schaffung eines vorläufigen Büros, Übertragung von
Personal an dieses Büro und Eingliederung des übertragenen Personals Personal an dieses Büro und Eingliederung des übertragenen Personals
in den föderalen öffentlichen Dienst (FÖD) in den föderalen öffentlichen Dienst (FÖD)
Dieses Kapitel organisiert die Übertragung von Personal von den Dieses Kapitel organisiert die Übertragung von Personal von den
Ministerien (und von Einrichtungen öffentlichen Interesses) zu den Ministerien (und von Einrichtungen öffentlichen Interesses) zu den
neuen föderalen öffentlichen Diensten (FÖD) oder zu Einrichtungen neuen föderalen öffentlichen Diensten (FÖD) oder zu Einrichtungen
öffentlichen Interesses über ein vorläufiges Büro, das es ermöglicht, öffentlichen Interesses über ein vorläufiges Büro, das es ermöglicht,
die Eingliederung dieser Personalmitglieder in ihren neuen die Eingliederung dieser Personalmitglieder in ihren neuen
öffentlichen Dienst zu durchdenken und zu planen. öffentlichen Dienst zu durchdenken und zu planen.
Die Rechtsgrundlage für die eventuelle Übertragung von Personal von Die Rechtsgrundlage für die eventuelle Übertragung von Personal von
und zu den Einrichtungen öffentlichen Interesses ist in Artikel 47 des und zu den Einrichtungen öffentlichen Interesses ist in Artikel 47 des
Programmgesetzes zu finden, das derzeit den Gesetzgebenden Kammern zur Programmgesetzes zu finden, das derzeit den Gesetzgebenden Kammern zur
Abstimmung vorgelegt wird. Abstimmung vorgelegt wird.
Artikel 2 Absatz 2 regelt die Vorgehensweise, wenn ein Ministerium in Artikel 2 Absatz 2 regelt die Vorgehensweise, wenn ein Ministerium in
zwei FÖD aufgeteilt wird. Ein Musterbeispiel ist das Ministerium der zwei FÖD aufgeteilt wird. Ein Musterbeispiel ist das Ministerium der
Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt, das in Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt, das in
den FÖD Soziale Sicherheit und den FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der den FÖD Soziale Sicherheit und den FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt aufgeteilt wird. Nahrungsmittelkette und Umwelt aufgeteilt wird.
Die gemeinsamen Dienste des Ministeriums wie beispielsweise der Die gemeinsamen Dienste des Ministeriums wie beispielsweise der
Personaldienst müssen aufgeteilt werden und ihre Personalmitglieder Personaldienst müssen aufgeteilt werden und ihre Personalmitglieder
unter die zwei FÖD verteilt werden. Um dies zu regeln, wird zunächst unter die zwei FÖD verteilt werden. Um dies zu regeln, wird zunächst
ein Aufruf an die Personalmitglieder erfolgen, wobei sie selbst den ein Aufruf an die Personalmitglieder erfolgen, wobei sie selbst den
FÖD wählen dürfen, zu dem sie übergehen möchten. FÖD wählen dürfen, zu dem sie übergehen möchten.
Wenn diese Wahl jedoch ein Ungleichgewicht mit sich bringt (wenn zum Wenn diese Wahl jedoch ein Ungleichgewicht mit sich bringt (wenn zum
Beispiel 40 Prozent des Personals zur Volksgesundheit übergeht, müssen Beispiel 40 Prozent des Personals zur Volksgesundheit übergeht, müssen
ebenfalls 40 Prozent der Personalmitglieder des Personaldienstes zum ebenfalls 40 Prozent der Personalmitglieder des Personaldienstes zum
FÖD Volksgesundheit übergehen), werden beide Präsidenten beschliessen, FÖD Volksgesundheit übergehen), werden beide Präsidenten beschliessen,
wie das Gleichgewicht wiederhergestellt wird und wessen Anträgen daher wie das Gleichgewicht wiederhergestellt wird und wessen Anträgen daher
nicht stattgegeben werden kann. nicht stattgegeben werden kann.
Wie der Staatsrat richtig bemerkt, sind die Wörter « Übertragung » und Wie der Staatsrat richtig bemerkt, sind die Wörter « Übertragung » und
« übertragen » den vertraglichen Personalmitgliedern gegenüber als « übertragen » den vertraglichen Personalmitgliedern gegenüber als
eine Verpflichtung seitens der Föderalbehörde zu lesen, den laufenden eine Verpflichtung seitens der Föderalbehörde zu lesen, den laufenden
Arbeitsvertrag dieser Personalmitglieder weiter zu erfüllen oder ihnen Arbeitsvertrag dieser Personalmitglieder weiter zu erfüllen oder ihnen
einen neuen Arbeitsvertrag anzubieten. einen neuen Arbeitsvertrag anzubieten.
Dagegen sieht Artikel 3 die Übertragung eines übrig bleibenden kleinen Dagegen sieht Artikel 3 die Übertragung eines übrig bleibenden kleinen
Teils eines Ministeriums an ein Büro bei einem anderen FÖD oder Teils eines Ministeriums an ein Büro bei einem anderen FÖD oder
eventuell bei einem Ministerium vor, das erst in einer zweiten Phase eventuell bei einem Ministerium vor, das erst in einer zweiten Phase
ein FÖD wird. Dieselbe Formulierung ist für die Übertragung von Teilen ein FÖD wird. Dieselbe Formulierung ist für die Übertragung von Teilen
von Ministerien an die Gemeinschaften und Regionen benutzt worden. von Ministerien an die Gemeinschaften und Regionen benutzt worden.
Ziel dieser Bestimmung ist es, das Ministerium abschaffen zu können, Ziel dieser Bestimmung ist es, das Ministerium abschaffen zu können,
selbst wenn ein kleines Büro übrig bleibt, beispielsweise zehn selbst wenn ein kleines Büro übrig bleibt, beispielsweise zehn
Personen, die nicht mit dem Rest des Personals zum FÖD übergehen, Personen, die nicht mit dem Rest des Personals zum FÖD übergehen,
sondern einem anderen FÖD oder Ministerium übertragen werden müssen. sondern einem anderen FÖD oder Ministerium übertragen werden müssen.
In letzterem Fall werden sie dann gemäss Artikel 1 Absatz 2 einem In letzterem Fall werden sie dann gemäss Artikel 1 Absatz 2 einem
vorläufigen Büro übertragen, das beim Ministerium geschaffen wird, das vorläufigen Büro übertragen, das beim Ministerium geschaffen wird, das
später ein FÖD wird. später ein FÖD wird.
Beispiel: Das Personal der Finanzen, das mit der Verwaltung der Akten Beispiel: Das Personal der Finanzen, das mit der Verwaltung der Akten
in Bezug auf die Entschädigungspensionen für Militärpersonen in Bezug auf die Entschädigungspensionen für Militärpersonen
beauftragt ist, muss einem vorläufigen Büro, das beim Ministerium der beauftragt ist, muss einem vorläufigen Büro, das beim Ministerium der
Landesverteidigung zu schaffen ist, übertragen werden, und zwar zur Landesverteidigung zu schaffen ist, übertragen werden, und zwar zur
gleichen Zeit wie die Mehrheit des Personals der Finanzen dem gleichen Zeit wie die Mehrheit des Personals der Finanzen dem
vorläufigen Büro des neuen föderalen öffentlichen Dienstes Finanzen vorläufigen Büro des neuen föderalen öffentlichen Dienstes Finanzen
übertragen wird. Dagegen bleibt die Mehrheit der Dienste beim übertragen wird. Dagegen bleibt die Mehrheit der Dienste beim
Ministerium der Finanzen, wenn die Verwaltung des Haushalts während Ministerium der Finanzen, wenn die Verwaltung des Haushalts während
der ersten Welle dem FÖD Haushalt und Geschäftsführungskontrolle der ersten Welle dem FÖD Haushalt und Geschäftsführungskontrolle
übertragen wird, und es ist nicht nötig, das Personal dieser Dienste übertragen wird, und es ist nicht nötig, das Personal dieser Dienste
einem vorläufigen Büro zu übertragen. einem vorläufigen Büro zu übertragen.
Artikel 3 Absatz 2 regelt den spezifischen Fall des Ministeriums des Artikel 3 Absatz 2 regelt den spezifischen Fall des Ministeriums des
Mittelstands und der Landwirtschaft. Dieses Ministeriums (ohne die den Mittelstands und der Landwirtschaft. Dieses Ministeriums (ohne die den
FÖD Wirtschaft und Volksgesundheit übertragenen Dienste) wird bis zu FÖD Wirtschaft und Volksgesundheit übertragenen Dienste) wird bis zu
seiner Regionalisierung im Rahmen der nächsten Phase der Staatsreform seiner Regionalisierung im Rahmen der nächsten Phase der Staatsreform
bestehen bleiben. bestehen bleiben.
Das Personal des Ministeriums wird von Amts wegen dem vorläufigen Büro Das Personal des Ministeriums wird von Amts wegen dem vorläufigen Büro
beim neuen FÖD übertragen, sobald der Minister es beschlossen hat, beim neuen FÖD übertragen, sobald der Minister es beschlossen hat,
jedoch frühestens ab Bestimmung des Präsidenten des jedoch frühestens ab Bestimmung des Präsidenten des
Direktionsausschusses. Direktionsausschusses.
Zunächst wird der Präsident des Direktionsausschusses mit den bereits Zunächst wird der Präsident des Direktionsausschusses mit den bereits
bestimmten Inhabern der Managementfunktionen -1 ein Verzeichnis des bestimmten Inhabern der Managementfunktionen -1 ein Verzeichnis des
Personals im vorläufigen Büro erstellen und dieses Personal anhand Personals im vorläufigen Büro erstellen und dieses Personal anhand
dieses Verzeichnisses in der neuen Struktur verteilen. Anschliessend dieses Verzeichnisses in der neuen Struktur verteilen. Anschliessend
wird dieses Verzeichnis nach Reorganisationsverfahren zum Personalplan wird dieses Verzeichnis nach Reorganisationsverfahren zum Personalplan
führen. Bei dem Reorganisationsverfahren werden je nach Dienst führen. Bei dem Reorganisationsverfahren werden je nach Dienst
Arbeitsweise und benutzte Verfahren ermittelt und wunde Punkte Arbeitsweise und benutzte Verfahren ermittelt und wunde Punkte
unterstrichen. Anhand der Ergebnisse dieses Reorganisationsverfahrens unterstrichen. Anhand der Ergebnisse dieses Reorganisationsverfahrens
wird das Linienmanagement den quantitativen und qualitativen wird das Linienmanagement den quantitativen und qualitativen
Personalbedarf festlegen können und ihn in den Personalplan Personalbedarf festlegen können und ihn in den Personalplan
eingliedern. eingliedern.
Ziel ist es nicht, diesen Personalplan formell festzulegen oder Ziel ist es nicht, diesen Personalplan formell festzulegen oder
diesbezügliche allgemeine Regeln zu bestimmen. Dies ist nämlich nicht diesbezügliche allgemeine Regeln zu bestimmen. Dies ist nämlich nicht
möglich, da ein Personalplan ein flexibles Instrument sein muss, das möglich, da ein Personalplan ein flexibles Instrument sein muss, das
je nach den tatsächlichen Bedürfnissen und gewährten Haushaltsmitteln je nach den tatsächlichen Bedürfnissen und gewährten Haushaltsmitteln
jederzeit angepasst werden können muss. jederzeit angepasst werden können muss.
Nach Eingliederung in den neuen Dienst behalten die Personalmitglieder Nach Eingliederung in den neuen Dienst behalten die Personalmitglieder
ihr Verwaltungs- und Besoldungsstatut, bis neue Bestimmungen in Kraft ihr Verwaltungs- und Besoldungsstatut, bis neue Bestimmungen in Kraft
treten. In keinem Fall darf dies zu einer Zurückstufung auf Ebene des treten. In keinem Fall darf dies zu einer Zurückstufung auf Ebene des
Verwaltungs- und Besoldungsstatuts führen; dies wird durch Artikel 6 Verwaltungs- und Besoldungsstatuts führen; dies wird durch Artikel 6
dieses Erlasses sichergestellt. Zu betonen ist, dass Artikel 7 keine dieses Erlasses sichergestellt. Zu betonen ist, dass Artikel 7 keine
Änderung der allgemeinen Pensionsregelung mit sich bringt. Änderung der allgemeinen Pensionsregelung mit sich bringt.
Widerspruchsverfahren werden nach der Übertragung im neuen Dienst Widerspruchsverfahren werden nach der Übertragung im neuen Dienst
fortgesetzt ungeachtet der Tatsache, dass die Widerspruchsorgane fortgesetzt ungeachtet der Tatsache, dass die Widerspruchsorgane
eventuell nicht mehr auf die gleiche Weise zusammengesetzt sind. eventuell nicht mehr auf die gleiche Weise zusammengesetzt sind.
Wie der Staatsrat richtig bemerkt, wird ein definitiver Sprachkader Wie der Staatsrat richtig bemerkt, wird ein definitiver Sprachkader
nach der Eingliederung des übertragenen Personals in den FÖD nach der Eingliederung des übertragenen Personals in den FÖD
festgelegt werden müssen. Bis heute sind im Hinblick auf die Zuweisung festgelegt werden müssen. Bis heute sind im Hinblick auf die Zuweisung
der neuen Management- und Führungsfunktionen bereits vorläufige der neuen Management- und Führungsfunktionen bereits vorläufige
Sprachkader zur Verteilung dieser Funktionen in den föderalen Sprachkader zur Verteilung dieser Funktionen in den föderalen
öffentlichen Diensten eingeführt worden. öffentlichen Diensten eingeführt worden.
Jedoch gibt es keine Gesetzesbestimmung, die die Föderalbehörde Jedoch gibt es keine Gesetzesbestimmung, die die Föderalbehörde
verpflichtet, die Festlegung des Stellenplans durch Verordnung verpflichtet, die Festlegung des Stellenplans durch Verordnung
beizubehalten. Im föderalen öffentlichen Dienst werden daher beizubehalten. Im föderalen öffentlichen Dienst werden daher
Personalpläne festgelegt werden, die die tatsächliche Anwesenheit von Personalpläne festgelegt werden, die die tatsächliche Anwesenheit von
und den tatsächlichen Bedarf an Personal angeben werden. und den tatsächlichen Bedarf an Personal angeben werden.
Damit der geltende Sprachkader eingehalten wird, wird der föderale Damit der geltende Sprachkader eingehalten wird, wird der föderale
öffentliche Dienst anhand der tatsächlichen Ausführung seines öffentliche Dienst anhand der tatsächlichen Ausführung seines
Personalplans jederzeit nachweisen können müssen, dass er den Personalplans jederzeit nachweisen können müssen, dass er den
festgelegten Sprachkader einhält. festgelegten Sprachkader einhält.
Auf Antrag des Staatsrates wird jedes Ministerium gemäss Artikel 8 Auf Antrag des Staatsrates wird jedes Ministerium gemäss Artikel 8
durch Königlichen Erlass abgeschafft, sobald das gesamte Personal durch Königlichen Erlass abgeschafft, sobald das gesamte Personal
übertragen worden ist. übertragen worden ist.
KAPITEL II - Zurverfügungstellung von Personal und Arbeitsweise der KAPITEL II - Zurverfügungstellung von Personal und Arbeitsweise der
föderalen öffentlichen Programmierungsdienste (ÖPD) föderalen öffentlichen Programmierungsdienste (ÖPD)
Dieses Kapitel organisiert die Zurverfügungstellung von Personal aus Dieses Kapitel organisiert die Zurverfügungstellung von Personal aus
den föderalen öffentlichen Diensten an die föderalen öffentlichen den föderalen öffentlichen Diensten an die föderalen öffentlichen
Programmierungsdienste, die für die Dauer der Legislaturperiode Programmierungsdienste, die für die Dauer der Legislaturperiode
zeitweilig geschaffen werden. Während dieser Zurverfügungstellung zeitweilig geschaffen werden. Während dieser Zurverfügungstellung
bleiben die Personalmitglieder an ihren ursprünglichen föderalen bleiben die Personalmitglieder an ihren ursprünglichen föderalen
öffentlichen Dienst gebunden. Finanziell werden sie weiter vom öffentlichen Dienst gebunden. Finanziell werden sie weiter vom
Führungsdienst « Haushalt und Geschäftsführungskontrolle » des FÖD Führungsdienst « Haushalt und Geschäftsführungskontrolle » des FÖD
verwaltet. verwaltet.
Jedoch unterliegen diese Personalmitglieder der hierarchischen Gewalt Jedoch unterliegen diese Personalmitglieder der hierarchischen Gewalt
des Präsidenten des ÖPD. des Präsidenten des ÖPD.
KAPITEL III - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7. November 2000 KAPITEL III - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7. November 2000
zur Schaffung und Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen zur Schaffung und Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen
öffentlichen Dienste öffentlichen Dienste
Den drei gemeinsamen Organen, die durch den Königlichen Erlass vom 7. Den drei gemeinsamen Organen, die durch den Königlichen Erlass vom 7.
November 2000 zur Schaffung und Zusammensetzung der gemeinsamen Organe November 2000 zur Schaffung und Zusammensetzung der gemeinsamen Organe
der föderalen öffentlichen Dienste geschaffen worden sind, muss ein der föderalen öffentlichen Dienste geschaffen worden sind, muss ein
viertes hinzugefügt werden: der Auditausschuss, der von einem viertes hinzugefügt werden: der Auditausschuss, der von einem
Führungsdienst « Internes Audit » unterstützt wird. Führungsdienst « Internes Audit » unterstützt wird.
Dieser Auditausschuss ist ein Organ, das von jedem funktionellen Dieser Auditausschuss ist ein Organ, das von jedem funktionellen
Dienst des betreffenden föderalen öffentlichen Dienstes unabhängig Dienst des betreffenden föderalen öffentlichen Dienstes unabhängig
ist; er hat als Aufgabe, die Ausführung der Managementpläne zu ist; er hat als Aufgabe, die Ausführung der Managementpläne zu
beaufsichtigen und jede Massnahme vorzuschlagen, die zu einer besseren beaufsichtigen und jede Massnahme vorzuschlagen, die zu einer besseren
Arbeitsweise des föderalen öffentlichen Dienstes beitragen kann. Arbeitsweise des föderalen öffentlichen Dienstes beitragen kann.
Der Zugang der Mitglieder des Auditausschusses zu Unterlagen und Der Zugang der Mitglieder des Auditausschusses zu Unterlagen und
Information wird getrennt geregelt werden. Information wird getrennt geregelt werden.
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen KAPITEL IV - Schlussbestimmungen
Vorliegender Erlass tritt an dem Datum in Kraft, das vom Minister Vorliegender Erlass tritt an dem Datum in Kraft, das vom Minister
festgelegt wird, der die Amtsgewalt über den Dienst hat. festgelegt wird, der die Amtsgewalt über den Dienst hat.
Desgleichen erfolgt die Zurverfügungstellung von Personal an einen Desgleichen erfolgt die Zurverfügungstellung von Personal an einen
föderalen öffentlichen Programmierungsdienst an dem Datum, das vom föderalen öffentlichen Programmierungsdienst an dem Datum, das vom
Minister festgelegt wird, der die Amtsgewalt über diesen Dienst hat. Minister festgelegt wird, der die Amtsgewalt über diesen Dienst hat.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der getreue und ehrerbietige Diener der getreue und ehrerbietige Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der
Öffentlichen Verwaltungen Öffentlichen Verwaltungen
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
19. JULI 2001 - Königlicher Erlass zur Festlegung verschiedener 19. JULI 2001 - Königlicher Erlass zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen über die Einsetzung der föderalen öffentlichen Dienste Bestimmungen über die Einsetzung der föderalen öffentlichen Dienste
und der föderalen öffentlichen Programmierungsdienste und der föderalen öffentlichen Programmierungsdienste
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung;
Aufgrund des Programmgesetzes vom 19. Juli 2001, insbesondere des Aufgrund des Programmgesetzes vom 19. Juli 2001, insbesondere des
Artikels 52; Artikels 52;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. November 2000 zur Schaffung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. November 2000 zur Schaffung
und Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen öffentlichen und Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen öffentlichen
Dienste; Dienste;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. März 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. März 2001;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29.
März 2001; März 2001;
Aufgrund des Protokolls Nr. 381 des Ausschusses der föderalen, Aufgrund des Protokolls Nr. 381 des Ausschusses der föderalen,
gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 3. Mai gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 3. Mai
2001; 2001;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf
Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von
höchstens einem Monat; höchstens einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 31.604/1 des Staatsrates vom 31. Mai 2001, Aufgrund des Gutachtens Nr. 31.604/1 des Staatsrates vom 31. Mai 2001,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und der
Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen und aufgrund der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Schaffung eines vorläufigen Büros, Übertragung von KAPITEL I - Schaffung eines vorläufigen Büros, Übertragung von
Personal an dieses Büro und Eingliederung des übertragenen Personals Personal an dieses Büro und Eingliederung des übertragenen Personals
in den föderalen öffentlichen Dienst in den föderalen öffentlichen Dienst
Artikel 1 - Bei jedem föderalen öffentlichen Dienst und bei jeder Artikel 1 - Bei jedem föderalen öffentlichen Dienst und bei jeder
betroffenen Einrichtung öffentlichen Interesses wird ein vorläufiges betroffenen Einrichtung öffentlichen Interesses wird ein vorläufiges
Büro geschaffen, um das übertragene Personal aufzunehmen. Büro geschaffen, um das übertragene Personal aufzunehmen.
Für die Ausführung von Artikel 3 Absatz 1 wird ein vorläufiges Büro Für die Ausführung von Artikel 3 Absatz 1 wird ein vorläufiges Büro
beim betreffenden aufnehmenden Ministerium geschaffen, wenn der beim betreffenden aufnehmenden Ministerium geschaffen, wenn der
betreffende föderale öffentliche Dienst noch nicht geschaffen ist. betreffende föderale öffentliche Dienst noch nicht geschaffen ist.
Art. 2 - Personalmitglieder der im Königlichen Erlass zur Schaffung Art. 2 - Personalmitglieder der im Königlichen Erlass zur Schaffung
des betreffenden föderalen öffentlichen Dienstes angegebenen Dienste des betreffenden föderalen öffentlichen Dienstes angegebenen Dienste
werden von Amts wegen dem in Artikel 1 angeführten vorläufigen Büro werden von Amts wegen dem in Artikel 1 angeführten vorläufigen Büro
übertragen. übertragen.
In Abweichung von Absatz 1 werden Personalmitglieder von Diensten, die In Abweichung von Absatz 1 werden Personalmitglieder von Diensten, die
nicht in ihrer Gesamtheit einem vorläufigen Büro übertragen werden, nicht in ihrer Gesamtheit einem vorläufigen Büro übertragen werden,
auf ihren Antrag hin übertragen. Dazu wird ein Bewerberaufruf unter auf ihren Antrag hin übertragen. Dazu wird ein Bewerberaufruf unter
Berücksichtigung des jeweiligen Umfangs der zusammenzusetzenden Büros Berücksichtigung des jeweiligen Umfangs der zusammenzusetzenden Büros
erfolgen. Wenn der Bewerberaufruf nicht zur vollständigen erfolgen. Wenn der Bewerberaufruf nicht zur vollständigen
Zusammensetzung des Büros führt, wird die Übertragung von Amts wegen Zusammensetzung des Büros führt, wird die Übertragung von Amts wegen
der übrigen Personalmitglieder von dem oder den Präsidenten des der übrigen Personalmitglieder von dem oder den Präsidenten des
Direktionsausschusses beschlossen. Direktionsausschusses beschlossen.
Personalmitglieder, die einem vorläufigen Büro übertragen werden, das Personalmitglieder, die einem vorläufigen Büro übertragen werden, das
bei einem föderalen öffentlichen Dienst geschaffen worden ist, bei einem föderalen öffentlichen Dienst geschaffen worden ist,
unterliegen der hierarchischen Gewalt des Präsidenten seines unterliegen der hierarchischen Gewalt des Präsidenten seines
Direktionsausschusses. Direktionsausschusses.
Personalmitglieder, die einem vorläufigen Büro übertragen werden, das Personalmitglieder, die einem vorläufigen Büro übertragen werden, das
bei einer Einrichtung öffentlichen Interesses geschaffen worden ist, bei einer Einrichtung öffentlichen Interesses geschaffen worden ist,
unterliegen der Hierarchie, so wie sie in dieser Einrichtung gilt. unterliegen der Hierarchie, so wie sie in dieser Einrichtung gilt.
Art. 3 - An dem Datum, an dem das Personal eines Ministeriums einem Art. 3 - An dem Datum, an dem das Personal eines Ministeriums einem
Büro nicht vollständig übertragen wird, wird das Personal des (der) Büro nicht vollständig übertragen wird, wird das Personal des (der)
übrig bleibenden Dienste(s) dieses Ministeriums von Amts wegen anderen übrig bleibenden Dienste(s) dieses Ministeriums von Amts wegen anderen
Büros übertragen. Büros übertragen.
Personal des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft, das Personal des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft, das
keinem vorläufigen Büro bei einem föderalen öffentlichen Dienst keinem vorläufigen Büro bei einem föderalen öffentlichen Dienst
beziehungsweise keinem vorläufigen Büro bei einem Ministerium beziehungsweise keinem vorläufigen Büro bei einem Ministerium
übertragen werden kann, bleibt in diesem Ministerium beschäftigt, das übertragen werden kann, bleibt in diesem Ministerium beschäftigt, das
weiter besteht. weiter besteht.
Art. 4 - Personalmitglieder, die gemäss Artikel 2 dem vorläufigen Büro Art. 4 - Personalmitglieder, die gemäss Artikel 2 dem vorläufigen Büro
übertragen worden sind, werden in einem namentlichen übertragen worden sind, werden in einem namentlichen
Personalverzeichnis aufgenommen und alle in ihren neuen öffentlichen Personalverzeichnis aufgenommen und alle in ihren neuen öffentlichen
Dienst eingegliedert. Dienst eingegliedert.
Art. 5 - Übertragung und Eingliederung der Bediensteten stellen keine Art. 5 - Übertragung und Eingliederung der Bediensteten stellen keine
neuen Ernennungen dar. neuen Ernennungen dar.
Art. 6 - § 1 - Übertragene und eingegliederte Personalmitglieder Art. 6 - § 1 - Übertragene und eingegliederte Personalmitglieder
behalten ihre Eigenschaft, ihren Dienstgrad, ihre Gehaltstabelle, ihr behalten ihre Eigenschaft, ihren Dienstgrad, ihre Gehaltstabelle, ihr
administratives und finanzielles Dienstalter. Sie behalten ebenfalls administratives und finanzielles Dienstalter. Sie behalten ebenfalls
die Zulagen, Vergütungen oder Prämien und die anderen Vorteile, auf die Zulagen, Vergütungen oder Prämien und die anderen Vorteile, auf
die sie in ihrem ursprünglichen Dienst Anspruch hatten. die sie in ihrem ursprünglichen Dienst Anspruch hatten.
Die Personalmitglieder werden dem vorläufigen Büro übertragen und Die Personalmitglieder werden dem vorläufigen Büro übertragen und
anschliessend in ihren neuen öffentlichen Dienst unter anschliessend in ihren neuen öffentlichen Dienst unter
Berücksichtigung ihrer heutigen Zuweisung eingegliedert. Nach der Berücksichtigung ihrer heutigen Zuweisung eingegliedert. Nach der
Eingliederung kann diese Zuweisung nach Reorganisationsverfahren auf Eingliederung kann diese Zuweisung nach Reorganisationsverfahren auf
der Grundlage des gebilligten Personalplans oder des Stellenplans der Grundlage des gebilligten Personalplans oder des Stellenplans
revidiert werden. revidiert werden.
§ 2 - Übertragene und eingegliederte Bedienstete behalten die letzte § 2 - Übertragene und eingegliederte Bedienstete behalten die letzte
Bewertung, die ihnen zuerkannt worden ist. Diese Bewertung bleibt Bewertung, die ihnen zuerkannt worden ist. Diese Bewertung bleibt
gültig, bis eine neue Bewertung zuerkannt wird. gültig, bis eine neue Bewertung zuerkannt wird.
§ 3 - Übertragene und eingegliederte Bedienstete behalten die § 3 - Übertragene und eingegliederte Bedienstete behalten die
Vorteile, die mit dem Bestehen einer Prüfung im Wettbewerbsverfahren Vorteile, die mit dem Bestehen einer Prüfung im Wettbewerbsverfahren
oder einer vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens in die höhere oder einer vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens in die höhere
Stufe, einer Prüfung oder Auswahl zwecks Aufsteigens im Dienstgrad Stufe, einer Prüfung oder Auswahl zwecks Aufsteigens im Dienstgrad
oder eines Teils solcher Prüfungen oder Auswahlen verbunden sind, die oder eines Teils solcher Prüfungen oder Auswahlen verbunden sind, die
in ihrem ursprünglichen Dienst organisiert worden sind. in ihrem ursprünglichen Dienst organisiert worden sind.
Für die Einstufung der erfolgreichen Teilnehmer wird davon Für die Einstufung der erfolgreichen Teilnehmer wird davon
ausgegangen, dass sie die Prüfung im Wettbewerbsverfahren oder die ausgegangen, dass sie die Prüfung im Wettbewerbsverfahren oder die
vergleichende Auswahl in ihrem neuen öffentlichen Dienst abgelegt vergleichende Auswahl in ihrem neuen öffentlichen Dienst abgelegt
haben. haben.
§ 4 - Widerspruchsverfahren werden im neuen öffentlichen Dienst § 4 - Widerspruchsverfahren werden im neuen öffentlichen Dienst
fortgesetzt. fortgesetzt.
Art. 7 - Übertragene und eingegliederte Personalmitglieder bleiben dem Art. 7 - Übertragene und eingegliederte Personalmitglieder bleiben dem
Verwaltungs- und Besoldungsstatut und der Pensionsregelung Verwaltungs- und Besoldungsstatut und der Pensionsregelung
unterworfen, die in ihrem ursprünglichen Dienst oder ihrer unterworfen, die in ihrem ursprünglichen Dienst oder ihrer
ursprünglichen Einrichtung anwendbar waren, bis neue Bestimmungen in ursprünglichen Einrichtung anwendbar waren, bis neue Bestimmungen in
Kraft treten. Kraft treten.
Art. 8 - Jedes Ministerium wird durch Königlichen Erlass abgeschafft, Art. 8 - Jedes Ministerium wird durch Königlichen Erlass abgeschafft,
nachdem all seine Personalmitglieder den vorläufigen Büros übertragen nachdem all seine Personalmitglieder den vorläufigen Büros übertragen
worden sind. worden sind.
Art. 9 - Für die Anwendung der statutarischen Bestimmungen in den Art. 9 - Für die Anwendung der statutarischen Bestimmungen in den
föderalen öffentlichen Diensten übernimmt der Direktionsausschuss die föderalen öffentlichen Diensten übernimmt der Direktionsausschuss die
Aufgaben des Direktionsrates, der Präsident des Direktionsausschusses Aufgaben des Direktionsrates, der Präsident des Direktionsausschusses
diejenigen des Generalsekretärs, der Präsident des diejenigen des Generalsekretärs, der Präsident des
Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Personal und Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Personal und
Organisation diejenigen des Generalsekretärs des Ministeriums des Organisation diejenigen des Generalsekretärs des Ministeriums des
Öffentlichen Dienstes und des Generalverwalters des Dienstes für Öffentlichen Dienstes und des Generalverwalters des Dienstes für
Allgemeine Verwaltung. Allgemeine Verwaltung.
KAPITEL II - Zurverfügungstellung von Personal und Arbeitsweise der KAPITEL II - Zurverfügungstellung von Personal und Arbeitsweise der
föderalen öffentlichen Programmierungsdienste föderalen öffentlichen Programmierungsdienste
Art. 10 - § 1 - Der föderale öffentliche Programmierungsdienst nimmt Art. 10 - § 1 - Der föderale öffentliche Programmierungsdienst nimmt
für die Ausführung seines Programms Personalmitglieder in Anspruch, für die Ausführung seines Programms Personalmitglieder in Anspruch,
die vom föderalen öffentlichen Dienst und/oder von der Einrichtung die vom föderalen öffentlichen Dienst und/oder von der Einrichtung
öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Einrichtung für soziale öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Einrichtung für soziale
Sicherheit zur Verfügung gestellt werden, aus dem, der beziehungsweise Sicherheit zur Verfügung gestellt werden, aus dem, der beziehungsweise
denen er hervorgeht, und zwar gemäss den jeweiligen Königlichen denen er hervorgeht, und zwar gemäss den jeweiligen Königlichen
Erlassen zur Schaffung der föderalen öffentlichen Erlassen zur Schaffung der föderalen öffentlichen
Programmierungsdienste. Programmierungsdienste.
Wenn der betreffende föderale öffentliche Dienst noch nicht geschaffen Wenn der betreffende föderale öffentliche Dienst noch nicht geschaffen
ist, nimmt der föderale öffentliche Programmierungsdienst ist, nimmt der föderale öffentliche Programmierungsdienst
Personalmitglieder in Anspruch, die vom Ministerium zur Verfügung Personalmitglieder in Anspruch, die vom Ministerium zur Verfügung
gestellt werden, das später von diesem öffentlichen Dienst übernommen gestellt werden, das später von diesem öffentlichen Dienst übernommen
wird. wird.
§ 2 - Zur Verfügung gestellte Personalmitglieder bleiben dem § 2 - Zur Verfügung gestellte Personalmitglieder bleiben dem
Verwaltungs- und Besoldungsstatut und der Pensionsregelung Verwaltungs- und Besoldungsstatut und der Pensionsregelung
unterworfen, die in dem föderalen öffentlichen Dienst, dem Ministerium unterworfen, die in dem föderalen öffentlichen Dienst, dem Ministerium
oder der Einrichtung anwendbar sind, von dem beziehungsweise der in § oder der Einrichtung anwendbar sind, von dem beziehungsweise der in §
1 die Rede ist. 1 die Rede ist.
§ 3 - Der Zeitraum der Zurverfügungstellung wird einem Zeitraum § 3 - Der Zeitraum der Zurverfügungstellung wird einem Zeitraum
aktiven Dienstes gleichgesetzt. aktiven Dienstes gleichgesetzt.
§ 4 - Zur Verfügung gestellte Personalmitglieder unterliegen der § 4 - Zur Verfügung gestellte Personalmitglieder unterliegen der
hierarchischen Gewalt des Präsidenten des föderalen öffentlichen hierarchischen Gewalt des Präsidenten des föderalen öffentlichen
Programmierungsdienstes. Programmierungsdienstes.
§ 5 - Ihre Besoldung einschliesslich eventueller Zulagen, § 5 - Ihre Besoldung einschliesslich eventueller Zulagen,
Entschädigungen, Prämien und anderer Vorteile gehen weiter zu Lasten Entschädigungen, Prämien und anderer Vorteile gehen weiter zu Lasten
des föderalen öffentlichen Dienstes, des Ministeriums oder der des föderalen öffentlichen Dienstes, des Ministeriums oder der
Einrichtung, von dem beziehungsweise der in § 1 die Rede ist, und Einrichtung, von dem beziehungsweise der in § 1 die Rede ist, und
werden von ihm beziehungsweise von ihr weiterbezahlt. werden von ihm beziehungsweise von ihr weiterbezahlt.
Art. 11 - Für die Führungsdienste « Personal und Organisation », « Art. 11 - Für die Führungsdienste « Personal und Organisation », «
Haushalt und Geschäftsführungskontrolle » und « Informations- und Haushalt und Geschäftsführungskontrolle » und « Informations- und
Kommunikationstechnologie » hängt der föderale öffentliche Kommunikationstechnologie » hängt der föderale öffentliche
Programmierungsdienst vom föderalen öffentlichen Dienst ab, aus dem er Programmierungsdienst vom föderalen öffentlichen Dienst ab, aus dem er
hervorgeht. hervorgeht.
KAPITEL III - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7. November 2000 KAPITEL III - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7. November 2000
zur Schaffung und Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen zur Schaffung und Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen
öffentlichen Dienste öffentlichen Dienste
Art. 12 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 7. November 2000 zur Art. 12 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 7. November 2000 zur
Schaffung und Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen Schaffung und Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen
öffentlichen Dienste wird durch folgende Bestimmung ersetzt: öffentlichen Dienste wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Artikel 1 - Ein föderaler öffentlicher Dienst ist ein « Artikel 1 - Ein föderaler öffentlicher Dienst ist ein
zentralisierter Dienst des Königreichs. Innerhalb jedes föderalen zentralisierter Dienst des Königreichs. Innerhalb jedes föderalen
öffentlichen Dienstes gibt es vier Organe, die wie folgt genannt öffentlichen Dienstes gibt es vier Organe, die wie folgt genannt
werden: werden:
- Strategierat, - Strategierat,
- Direktionsausschuss, - Direktionsausschuss,
- Strategiebüro, - Strategiebüro,
- Auditausschuss. » - Auditausschuss. »
Art. 13 - Artikel 2 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt Art. 13 - Artikel 2 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Im vierten Gedankenstrich wird das Wort « persönlichen » 1. Im vierten Gedankenstrich wird das Wort « persönlichen »
gestrichen. gestrichen.
2. Der fünfte Gedankenstrich wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Der fünfte Gedankenstrich wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« - dem Leiter des Strategiebüros, ». « - dem Leiter des Strategiebüros, ».
Art. 14 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 14 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Der heutige Artikel 7 wird Artikel 7 § 1. 1. Der heutige Artikel 7 wird Artikel 7 § 1.
2. Im französischen Text der Absätze 1 und 2 wird das Wort « leur » 2. Im französischen Text der Absätze 1 und 2 wird das Wort « leur »
jeweils durch das Wort « sa » ersetzt. jeweils durch das Wort « sa » ersetzt.
3. Ein § 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 3. Ein § 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 2 - Wenn mehrere Minister und Staatssekretäre für verschiedene « § 2 - Wenn mehrere Minister und Staatssekretäre für verschiedene
Angelegenheiten innerhalb eines föderalen öffentlichen Dienstes Angelegenheiten innerhalb eines föderalen öffentlichen Dienstes
zuständig sind, ist das Strategiebüro ebenfalls mit der Koordinierung zuständig sind, ist das Strategiebüro ebenfalls mit der Koordinierung
der Vorbereitung und Bewertung der Politik in den verschiedenen der Vorbereitung und Bewertung der Politik in den verschiedenen
Angelegenheiten beauftragt. Angelegenheiten beauftragt.
In diesem Fall setzt sich das Strategiebüro aus Zellen zusammen, deren In diesem Fall setzt sich das Strategiebüro aus Zellen zusammen, deren
Zuständigkeiten für die in Absatz 1 erwähnte Angelegenheit mit Zuständigkeiten für die in Absatz 1 erwähnte Angelegenheit mit
denjenigen eines Strategiebüros übereinstimmen. » denjenigen eines Strategiebüros übereinstimmen. »
Art. 15 - Im französischen Text der Artikel 9 und 10 Absatz 3 Art. 15 - Im französischen Text der Artikel 9 und 10 Absatz 3
desselben Erlasses wird das Wort « leur » jeweils durch das Wort « sa desselben Erlasses wird das Wort « leur » jeweils durch das Wort « sa
» ersetzt. » ersetzt.
Im niederländischen Text von Artikel 9 desselben Erlasses werden die Im niederländischen Text von Artikel 9 desselben Erlasses werden die
Wörter « hun herziening » durch die Wörter « de herziening ervan » Wörter « hun herziening » durch die Wörter « de herziening ervan »
ersetzt. ersetzt.
Art. 16 - Kapitel I desselben Erlasses wird durch einen Abschnitt 4 Art. 16 - Kapitel I desselben Erlasses wird durch einen Abschnitt 4
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Abschnitt 4 - Auditausschuss « Abschnitt 4 - Auditausschuss
Art. 8bis - Der Auditausschuss setzt sich zusammen aus: Art. 8bis - Der Auditausschuss setzt sich zusammen aus:
- einem Präsidenten, den er unter seinen Mitgliedern bestimmt, - einem Präsidenten, den er unter seinen Mitgliedern bestimmt,
- externen Experten, - externen Experten,
- einem Vertreter der Finanzinspektion. - einem Vertreter der Finanzinspektion.
Die Anzahl Mitglieder des Auditausschusses darf nicht höher als sechs Die Anzahl Mitglieder des Auditausschusses darf nicht höher als sechs
sein. sein.
Sie dürfen keine operativen Funktionen im föderalen öffentlichen Sie dürfen keine operativen Funktionen im föderalen öffentlichen
Dienst ausüben. Dienst ausüben.
Der Auditausschuss lädt je nach zu behandelnder Materie die Personen Der Auditausschuss lädt je nach zu behandelnder Materie die Personen
als Beobachter ein, die er für notwendig hält. als Beobachter ein, die er für notwendig hält.
Der Auditausschuss versammelt sich mindestens viermal pro Jahr. Der Auditausschuss versammelt sich mindestens viermal pro Jahr.
Die Aufgaben des Auditausschusses liegen auf drei Ebenen: interne Die Aufgaben des Auditausschusses liegen auf drei Ebenen: interne
Kontrolle, Auditverfahren und Finanzinformation. Er fördert die Kontrolle, Auditverfahren und Finanzinformation. Er fördert die
Kommunikation zwischen den Mitgliedern des Strategierates und des Kommunikation zwischen den Mitgliedern des Strategierates und des
Direktionsausschusses einerseits und zwischen den Mitgliedern des Direktionsausschusses einerseits und zwischen den Mitgliedern des
Strategierates und des Internen Auditdienstes andererseits. Strategierates und des Internen Auditdienstes andererseits.
Der Führungsdienst « Internes Audit », der verwaltungsmässig dem Der Führungsdienst « Internes Audit », der verwaltungsmässig dem
Präsidenten des Direktionsausschusses untersteht, erstattet Präsidenten des Direktionsausschusses untersteht, erstattet
unmittelbar dem Auditausschuss Bericht. unmittelbar dem Auditausschuss Bericht.
Art. 8ter - Der Auditausschuss erstattet unmittelbar dem Strategierat Art. 8ter - Der Auditausschuss erstattet unmittelbar dem Strategierat
Bericht, insbesondere jedes Jahr über seine Arbeitsweise und die Bericht, insbesondere jedes Jahr über seine Arbeitsweise und die
Ausübung seiner Aufgaben. » Ausübung seiner Aufgaben. »
Art. 17 - Im selben Erlass wird in Artikel 10 zwischen Absatz 2 und Art. 17 - Im selben Erlass wird in Artikel 10 zwischen Absatz 2 und
Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Der Strategierat eines föderalen öffentlichen « Der Strategierat eines föderalen öffentlichen
Programmierungsdienstes kann beschliessen, einen Auditausschuss Programmierungsdienstes kann beschliessen, einen Auditausschuss
vorzusehen. Ansonsten wird der Auditausschuss des föderalen vorzusehen. Ansonsten wird der Auditausschuss des föderalen
öffentlichen Dienstes, aus dem der föderale öffentliche öffentlichen Dienstes, aus dem der föderale öffentliche
Programmierungsdienst hervorgeht, um einen Experten erweitert, der vom Programmierungsdienst hervorgeht, um einen Experten erweitert, der vom
Strategierat des föderalen öffentlichen Programmierungsdienstes Strategierat des föderalen öffentlichen Programmierungsdienstes
bestimmt wird, wenn der Auditausschuss sich mit Auditberichterstattung bestimmt wird, wenn der Auditausschuss sich mit Auditberichterstattung
in Bezug auf den föderalen öffentlichen Programmierungsdienst befasst. in Bezug auf den föderalen öffentlichen Programmierungsdienst befasst.
» »
Art. 18 - Im selben Erlass wird in Kapitel II ein Artikel 10bis mit Art. 18 - Im selben Erlass wird in Kapitel II ein Artikel 10bis mit
folgendem Wortlaut hinzugefügt: folgendem Wortlaut hinzugefügt:
« Art. 10bis - Der föderale öffentliche Programmierungsdienst wird von « Art. 10bis - Der föderale öffentliche Programmierungsdienst wird von
einem Präsidenten geleitet. » einem Präsidenten geleitet. »
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen KAPITEL IV - Schlussbestimmungen
Art. 19 - Kapitel I tritt für jeden föderalen öffentlichen Dienst an Art. 19 - Kapitel I tritt für jeden föderalen öffentlichen Dienst an
dem Datum in Kraft, das vom Minister festgelegt wird, unter dessen dem Datum in Kraft, das vom Minister festgelegt wird, unter dessen
Amtsgewalt der Dienst geschaffen worden ist. Amtsgewalt der Dienst geschaffen worden ist.
Kapitel II tritt für jeden föderalen öffentlichen Kapitel II tritt für jeden föderalen öffentlichen
Programmierungsdienst an dem Datum in Kraft, das vom Minister Programmierungsdienst an dem Datum in Kraft, das vom Minister
festgelegt wird, unter dessen Amtsgewalt der Dienst geschaffen worden festgelegt wird, unter dessen Amtsgewalt der Dienst geschaffen worden
ist. ist.
Art. 20 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für Art. 20 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2001 Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2001
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der
Öffentlichen Verwaltungen Öffentlichen Verwaltungen
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 octobre 2001. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 oktober 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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