publié le 02 mai 2017
Arrêté royal relatif à la régularisation des immatriculations des cyclomoteurs et des quadricycles légers et modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
18 NOVEMBRE 2015. - Arrêté royal relatif à la régularisation des immatriculations des cyclomoteurs et des quadricycles légers et modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 18 novembre 2015 relatif à la régularisation des immatriculations des cyclomoteurs et des quadricycles légers et modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur belge du 1er décembre 2015).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 18. NOVEMBER 2015 - Königlicher Erlass über die Regularisierung der Zulassungen von Kleinkrafträdern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20.Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.227/4 des Staatsrates vom 21. Oktober 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, des Ministers des Innern und der Ministerin der Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses nicht zugelassen werden mussten, gemäß Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. März 2013, können ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses zugelassen werden.
Ein Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses müssen alle in Betrieb genommenen Kleinkrafträder und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuge zugelassen sein.
Art. 2 - Der Konzessionär, wie erwähnt in Artikel 1 Nr. 30 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 7. März 2011, verwaltet die Anträge auf Zulassung von Kleinkrafträdern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen hinsichtlich der elektronischen Übertragung der Daten an den "DIV"-Dienst der Generaldirektion Straßenverkehr und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen und führt eine Verwaltungskontrolle durch.
Zu diesem Zweck legt der Antragsteller dem Konzessionär die folgenden Dokumente vor: 1. die Konformitäts- oder Übereinstimmungsbescheinigung, und in Ermangelung hiervon, eine von der lokalen Polizei ausgestellte Diebstahl-/Verlustmeldebescheinigung, die die folgenden Angaben enthält: Identifizierungsnummer (Fahrgestellnummer), Marke, Typ, Kraftstoffart oder Energiequelle, Typgenehmigungsnummer oder gegebenenfalls eine Referenznummer, insbesondere eine Nummer des Typgenehmigungsprotokolls, Anzahl der Räder und Höchstgeschwindigkeit;2. eine Bescheinigung über das Baujahr des Fahrzeugs ausgestellt vom Belgischen Oldtimer-Verband für Fahrzeuge, für die gemäß Artikel 3 § 1 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 10.Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger kein Typgenehmigungsprotokoll erforderlich ist und für die Fahrzeuge, für die ein Kennzeichen gemäß Artikel 15/2 § 3 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen beantragt wird.
Im Anschluss an diese Verwaltungskontrolle stellt der Konzessionär einen Zulassungsantrag aus.
Art. 3 - Das Zulassungsverfahren wird gemäß Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2011 über die Zulassung von Fahrzeugen fortgesetzt.
Art. 4 - In Artikel 1 Nr. 6 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. März 2014, wird Buchstabe b wie folgt ersetzt: b) jedes Fahrzeug, das den Definitionen entspricht, die in Artikel 2 der Verordnung Nr.168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen erwähnt sind.
Art. 5 - In Artikel 2 § 2 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. März 2014, wird Punkt Nr. 10 wie folgt ersetzt: "10. Fahrräder mit Hilfsmotor".
Art. 6 - In Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. Dezember 2009 und 6. November 2010 werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. Ein Punkt Nr.2/1 wird wie folgt eingefügt: "2./1 mutmaßliches Datum der Erstinbetriebnahme in Fällen, in denen dieses vom Datum der Erstzulassung abweicht"; 2. Ein Punkt Nr.39 wird wie folgt eingefügt: "39. Baujahr".
Art. 7 - Der Minister der Finanzen, der Minister des Innern und der Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. November 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Der Minister des Innern J. JAMBON Die Ministerin der Mobilität J. GALANT