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Arrêté royal relatif à la régularisation des immatriculations des cyclomoteurs et des quadricycles légers et modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de regularisatie van de inschrijving van de bromfietsen en lichte vierwielers en tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER |
18 NOVEMBRE 2015. - Arrêté royal relatif à la régularisation des | 18 NOVEMBER 2015. - Koninklijk besluit betreffende de regularisatie |
immatriculations des cyclomoteurs et des quadricycles légers et | van de inschrijving van de bromfietsen en lichte vierwielers en tot |
modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à | wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de |
l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande | inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 18 novembre 2015 relatif à la régularisation des | besluit van 18 november 2015 betreffende de regularisatie van de |
immatriculations des cyclomoteurs et des quadricycles légers et | inschrijving van de bromfietsen en lichte vierwielers en tot wijziging |
modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à | van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de |
l'immatriculation de véhicules (Moniteur belge du 1er décembre 2015). | inschrijving van voertuigen (Belgisch Staatsblad van 1 december 2015). |
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service | Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale |
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. | Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
18. NOVEMBER 2015 - Königlicher Erlass über die Regularisierung der | 18. NOVEMBER 2015 - Königlicher Erlass über die Regularisierung der |
Zulassungen von Kleinkrafträdern und vierrädrigen | Zulassungen von Kleinkrafträdern und vierrädrigen |
Leichtkraftfahrzeugen und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom | Leichtkraftfahrzeugen und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom |
20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen | 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; | Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung |
von Fahrzeugen; | von Fahrzeugen; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.227/4 des Staatsrates vom 21. Oktober | Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.227/4 des Staatsrates vom 21. Oktober |
2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, des Ministers des Innern und | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, des Ministers des Innern und |
der Ministerin der Mobilität, | der Ministerin der Mobilität, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, die | Artikel 1 - Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, die |
vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses nicht zugelassen | vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses nicht zugelassen |
werden mussten, gemäß Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli | werden mussten, gemäß Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli |
2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch den | 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 23. März 2013, können ab dem Inkrafttreten des | Königlichen Erlass vom 23. März 2013, können ab dem Inkrafttreten des |
vorliegenden Erlasses zugelassen werden. | vorliegenden Erlasses zugelassen werden. |
Ein Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses müssen alle in | Ein Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses müssen alle in |
Betrieb genommenen Kleinkrafträder und vierrädrigen | Betrieb genommenen Kleinkrafträder und vierrädrigen |
Leichtkraftfahrzeuge zugelassen sein. | Leichtkraftfahrzeuge zugelassen sein. |
Art. 2 - Der Konzessionär, wie erwähnt in Artikel 1 Nr. 30 des | Art. 2 - Der Konzessionär, wie erwähnt in Artikel 1 Nr. 30 des |
Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von | Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von |
Fahrzeugen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 7. März 2011, | Fahrzeugen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 7. März 2011, |
verwaltet die Anträge auf Zulassung von Kleinkrafträdern und | verwaltet die Anträge auf Zulassung von Kleinkrafträdern und |
vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen hinsichtlich der elektronischen | vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen hinsichtlich der elektronischen |
Übertragung der Daten an den "DIV"-Dienst der Generaldirektion | Übertragung der Daten an den "DIV"-Dienst der Generaldirektion |
Straßenverkehr und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen | Straßenverkehr und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Mobilität und Transportwesen und führt eine | Dienstes Mobilität und Transportwesen und führt eine |
Verwaltungskontrolle durch. | Verwaltungskontrolle durch. |
Zu diesem Zweck legt der Antragsteller dem Konzessionär die folgenden | Zu diesem Zweck legt der Antragsteller dem Konzessionär die folgenden |
Dokumente vor: | Dokumente vor: |
1. die Konformitäts- oder Übereinstimmungsbescheinigung, und in | 1. die Konformitäts- oder Übereinstimmungsbescheinigung, und in |
Ermangelung hiervon, eine von der lokalen Polizei ausgestellte | Ermangelung hiervon, eine von der lokalen Polizei ausgestellte |
Diebstahl-/Verlustmeldebescheinigung, die die folgenden Angaben | Diebstahl-/Verlustmeldebescheinigung, die die folgenden Angaben |
enthält: Identifizierungsnummer (Fahrgestellnummer), Marke, Typ, | enthält: Identifizierungsnummer (Fahrgestellnummer), Marke, Typ, |
Kraftstoffart oder Energiequelle, Typgenehmigungsnummer oder | Kraftstoffart oder Energiequelle, Typgenehmigungsnummer oder |
gegebenenfalls eine Referenznummer, insbesondere eine Nummer des | gegebenenfalls eine Referenznummer, insbesondere eine Nummer des |
Typgenehmigungsprotokolls, Anzahl der Räder und Höchstgeschwindigkeit; | Typgenehmigungsprotokolls, Anzahl der Räder und Höchstgeschwindigkeit; |
2. eine Bescheinigung über das Baujahr des Fahrzeugs ausgestellt vom | 2. eine Bescheinigung über das Baujahr des Fahrzeugs ausgestellt vom |
Belgischen Oldtimer-Verband für Fahrzeuge, für die gemäß Artikel 3 § 1 | Belgischen Oldtimer-Verband für Fahrzeuge, für die gemäß Artikel 3 § 1 |
Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung | Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung |
der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an | der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an |
Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger kein | Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger kein |
Typgenehmigungsprotokoll erforderlich ist und für die Fahrzeuge, für | Typgenehmigungsprotokoll erforderlich ist und für die Fahrzeuge, für |
die ein Kennzeichen gemäß Artikel 15/2 § 3 des Ministeriellen Erlasses | die ein Kennzeichen gemäß Artikel 15/2 § 3 des Ministeriellen Erlasses |
vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen beantragt wird. | vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen beantragt wird. |
Im Anschluss an diese Verwaltungskontrolle stellt der Konzessionär | Im Anschluss an diese Verwaltungskontrolle stellt der Konzessionär |
einen Zulassungsantrag aus. | einen Zulassungsantrag aus. |
Art. 3 - Das Zulassungsverfahren wird gemäß Artikel 11 des Königlichen | Art. 3 - Das Zulassungsverfahren wird gemäß Artikel 11 des Königlichen |
Erlasses vom 20. Juli 2011 über die Zulassung von Fahrzeugen | Erlasses vom 20. Juli 2011 über die Zulassung von Fahrzeugen |
fortgesetzt. | fortgesetzt. |
Art. 4 - In Artikel 1 Nr. 6 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 | Art. 4 - In Artikel 1 Nr. 6 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 |
über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch den Königlichen | über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 23. März 2014, wird Buchstabe b wie folgt ersetzt: | Erlass vom 23. März 2014, wird Buchstabe b wie folgt ersetzt: |
b) jedes Fahrzeug, das den Definitionen entspricht, die in Artikel 2 | b) jedes Fahrzeug, das den Definitionen entspricht, die in Artikel 2 |
der Verordnung Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates | der Verordnung Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates |
vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von | vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von |
zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen erwähnt sind. | zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen erwähnt sind. |
Art. 5 - In Artikel 2 § 2 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 | Art. 5 - In Artikel 2 § 2 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 |
über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch den Königlichen | über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 23. März 2014, wird Punkt Nr. 10 wie folgt ersetzt: | Erlass vom 23. März 2014, wird Punkt Nr. 10 wie folgt ersetzt: |
"10. Fahrräder mit Hilfsmotor". | "10. Fahrräder mit Hilfsmotor". |
Art. 6 - In Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über | Art. 6 - In Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über |
die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse | die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse |
vom 22. Dezember 2009 und 6. November 2010 werden folgende Änderungen | vom 22. Dezember 2009 und 6. November 2010 werden folgende Änderungen |
vorgenommen: | vorgenommen: |
1. Ein Punkt Nr. 2/1 wird wie folgt eingefügt: | 1. Ein Punkt Nr. 2/1 wird wie folgt eingefügt: |
"2./1 mutmaßliches Datum der Erstinbetriebnahme in Fällen, in denen | "2./1 mutmaßliches Datum der Erstinbetriebnahme in Fällen, in denen |
dieses vom Datum der Erstzulassung abweicht"; | dieses vom Datum der Erstzulassung abweicht"; |
2. Ein Punkt Nr. 39 wird wie folgt eingefügt: | 2. Ein Punkt Nr. 39 wird wie folgt eingefügt: |
"39. Baujahr". | "39. Baujahr". |
Art. 7 - Der Minister der Finanzen, der Minister des Innern und der | Art. 7 - Der Minister der Finanzen, der Minister des Innern und der |
Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 18. November 2015 | Gegeben zu Brüssel, den 18. November 2015 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Die Ministerin der Mobilität | Die Ministerin der Mobilität |
J. GALANT | J. GALANT |