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Arrêté Royal du 18 mars 2018
publié le 22 novembre 2019

Arrêté royal relatif aux essais avec des véhicules automatisés. - Traduction allemande

source
service public federal mobilite et transports
numac
2019030976
pub.
22/11/2019
prom.
18/03/2018
ELI
eli/arrete/2018/03/18/2019030976/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


18 MARS 2018. - Arrêté royal relatif aux essais avec des véhicules automatisés. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 18 mars 2018 relatif aux essais avec des véhicules automatisés (Moniteur belge du 19 avril 2018).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 18. MÄRZ 2018 - Königlicher Erlass über Versuche mit automatisierten Fahrzeugen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 16.März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.861/4 des Staatsrates vom 21. Februar 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 18.2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. September 1991 und ergänzt durch den Königlichen Erlass vom 21. Juli 2016, werden die Wörter ", außer wenn diese Fahrzeuge und Züge im Rahmen von Pilotprojekten verwendet werden, deren Ziel es ist, diese Fahrzeuge und Züge in geringem Abstand voneinander fahren zu lassen" aufgehoben.

Art. 2 - Im selben Erlass wird ein Artikel 59/1 mit dem folgenden Wortlaut eingefügt: "Art. 59/1 - Versuche mit automatisierten Fahrzeugen Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, oder sein Beauftragter kann in Ausnahmefällen für Testfahrzeuge, im Rahmen von Versuchen mit automatisierten Fahrzeugen unter den von ihm festgelegten Bedingungen und im von ihm begrenzten Zeitraum, Abweichungen von den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zulassen.".

Art. 3 - Der vorliegende Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft.

Art. 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 18. März 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität Fr. BELLOT

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