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| Arrêté royal relatif aux essais avec des véhicules automatisés. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende experimenten met geautomatiseerde voertuigen. - Duitse vertaling |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER |
| 18 MARS 2018. - Arrêté royal relatif aux essais avec des véhicules | 18 MAART 2018. - Koninklijk besluit betreffende experimenten met |
| automatisés. - Traduction allemande | geautomatiseerde voertuigen. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
| l'arrêté royal du 18 mars 2018 relatif aux essais avec des véhicules | besluit van 18 maart 2018 betreffende experimenten met |
| automatisés (Moniteur belge du 19 avril 2018). | geautomatiseerde voertuigen (Belgisch Staatsblad van 19 april 2018). |
| Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service | Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale |
| public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. | Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
| 18. MÄRZ 2018 - Königlicher Erlass über Versuche mit automatisierten | 18. MÄRZ 2018 - Königlicher Erlass über Versuche mit automatisierten |
| Fahrzeugen | Fahrzeugen |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
| Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; | Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung |
| der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der | der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der |
| öffentlichen Straße; | öffentlichen Straße; |
| Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.861/4 des Staatsrates vom 21. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.861/4 des Staatsrates vom 21. Februar |
| 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität, | Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität, |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - In Artikel 18.2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember | Artikel 1 - In Artikel 18.2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember |
| 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr | 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr |
| und die Benutzung der öffentlichen Straße, abgeändert durch den | und die Benutzung der öffentlichen Straße, abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 18. September 1991 und ergänzt durch den | Königlichen Erlass vom 18. September 1991 und ergänzt durch den |
| Königlichen Erlass vom 21. Juli 2016, werden die Wörter ", außer wenn | Königlichen Erlass vom 21. Juli 2016, werden die Wörter ", außer wenn |
| diese Fahrzeuge und Züge im Rahmen von Pilotprojekten verwendet | diese Fahrzeuge und Züge im Rahmen von Pilotprojekten verwendet |
| werden, deren Ziel es ist, diese Fahrzeuge und Züge in geringem | werden, deren Ziel es ist, diese Fahrzeuge und Züge in geringem |
| Abstand voneinander fahren zu lassen" aufgehoben. | Abstand voneinander fahren zu lassen" aufgehoben. |
| Art. 2 - Im selben Erlass wird ein Artikel 59/1 mit dem folgenden | Art. 2 - Im selben Erlass wird ein Artikel 59/1 mit dem folgenden |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 59/1 - Versuche mit automatisierten Fahrzeugen | "Art. 59/1 - Versuche mit automatisierten Fahrzeugen |
| Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr | Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr |
| gehört, oder sein Beauftragter kann in Ausnahmefällen für | gehört, oder sein Beauftragter kann in Ausnahmefällen für |
| Testfahrzeuge, im Rahmen von Versuchen mit automatisierten Fahrzeugen | Testfahrzeuge, im Rahmen von Versuchen mit automatisierten Fahrzeugen |
| unter den von ihm festgelegten Bedingungen und im von ihm begrenzten | unter den von ihm festgelegten Bedingungen und im von ihm begrenzten |
| Zeitraum, Abweichungen von den Bestimmungen der vorliegenden | Zeitraum, Abweichungen von den Bestimmungen der vorliegenden |
| Verordnung zulassen.". | Verordnung zulassen.". |
| Art. 3 - Der vorliegende Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach | Art. 3 - Der vorliegende Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach |
| Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach seiner | Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach seiner |
| Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. |
| Art. 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Art. 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
| Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
| Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 18. März 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 18. März 2018 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
| Fr. BELLOT | Fr. BELLOT |