publié le 19 février 2007
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 octobre 2006 relatif au transfert de certains militaires vers un employeur public
18 JANVIER 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 octobre 2006 relatif au transfert de certains militaires vers un employeur public
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 octobre 2006 relatif au transfert de certains militaires vers un employeur public, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 octobre 2006 relatif au transfert de certains militaires vers un employeur public.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 18 janvier 2007.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG 4. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass über die Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen Arbeitgeber ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen Arbeitgeber, insbesondere des Artikels 4 § 1 Absatz 1;
Aufgrund des Protokolls des Verhandlungsausschusses des Militärpersonals der Streitkräfte vom 2. Januar 2006;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Dezember 2005;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 29.
Juni 2006;
Aufgrund des Gutachtens 41.211/2/V des Staatsrates vom 13. September 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landesverteidigung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Zu den in Artikel 4 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen Arbeitgeber erwähnten Zielgruppen, die eine Bewerbung um eine Versetzung zu einem öffentlichen Arbeitgeber einreichen dürfen, gehören Berufsunteroffiziere, Unteroffiziere des Ergänzungskaders, Berufssoldaten und Soldaten des Ergänzungskaders, die am 31. Dezember des Jahres, in dem sie ihre Bewerbung einreichen, das Alter von 40 Jahren erreicht haben und mehr als ein Jahr von ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze entfernt sind, mit Ausnahme derjenigen, die zum Zeitpunkt der Einreichung ihrer Bewerbung : 1. schon von einem öffentlichen Arbeitgeber oder einem Partnerarbeitgeber des Privatsektors ausgewählt worden sind oder schon einem öffentlichen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt worden sind, 2.zeitweilig ihres Amtes enthoben worden sind, 3. der Personalkategorie der Soldaten angehören und auf eigenen Antrag einer internationalen Einrichtung zugewiesen worden sind, ausser wenn sie weniger als sechs Monate von ihrer Ersetzung oder geplanten Rückkehr entfernt sind, 4.sich in einer der Formen des operativen Einsatzes befinden, die in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 2 bis 5 des Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1994 zur Festlegung der Formen des operativen Einsatzes und der Aktivitäten zur Vorbereitung des Einsatzes der Streitkräfte aufgeführt sind, 5. die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 2.Juni 2000 zur Gewährung einer Zulage an die mit Informatikaufgaben betrauten Militärpersonen erwähnte Zulage erhalten haben, sofern sie zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags noch immer solche Aufgaben ausführen, 6. auf eigenen Antrag auf Kosten der Landesverteidigung an einer Ausbildung zum Gefahrenverhütungsberater teilgenommen haben und diese Funktion ausüben, 7.die Funktion eines Krankenpflegers, eines Analytikers im Bereich der klinischen Biologie oder eines Heilgymnasten ausüben.
Die in Absatz 1 Nr. 5 bis 7 erwähnten Militärpersonen können jedoch den Generaldirektor des Personals darum bitten, zu der Zielgruppe gehören zu dürfen. Jede Verweigerung kann den Gegenstand eines Widerspruchs beim Minister der Landesverteidigung bilden.
Art. 2 - Die Bewerbungen um eine Versetzung müssen per Einschreiben mit Rückschein beim Generaldirektor des Personals oder bei der von ihm bestimmten Behörde eingereicht werden. Das Datum des Rückscheins gilt als Beweis.
Die in Absatz 1 erwähnten Bewerbungen müssen spätestens an dem vom Minister der Landesverteidigung festgelegten Datum eingereicht werden.
Das Ausüben einer Funktion, für die ein spezifisches und seltenes Kompetenzprofil erforderlich ist, und die reibungslose Arbeit oder die Kontinuität des Dienstes sind Kriterien, die bei der Beurteilung dieser Bewerbungen vom Minister der Landesverteidigung berücksichtigt werden.
Art. 3 - Vorliegender Erlass wird mit 16. Juli 2005 wirksam.
Art. 4 - Unser Minister der Landesverteidigung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Oktober 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 janvier 2007.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL