publié le 09 février 2018
Arrêté royal modifiant, en ce qui concerne la réduction d'impôt pour les sommes affectées à l'acquisition de nouvelles actions ou parts d'entreprises qui débutent, l'AR/CIR 92 en exécution de l'article 14526, § 6, alinéa 1er, du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
18 AVRIL 2017. - Arrêté royal modifiant, en ce qui concerne la réduction d'impôt pour les sommes affectées à l'acquisition de nouvelles actions ou parts d'entreprises qui débutent, l'AR/CIR 92 en exécution de l'article 14526, § 6, alinéa 1er, du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 18 avril 2017 modifiant, en ce qui concerne la réduction d'impôt pour les sommes affectées à l'acquisition de nouvelles actions ou parts d'entreprises qui débutent, l'AR/CIR 92 en exécution de l'article 14526, § 6, alinéa 1er, du Code des impôts sur les revenus 1992 (Moniteur belge du 27 avril 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 18. APRIL 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Steuerermäßigung für den Erwerb neuer Aktien oder Anteile von startenden Unternehmen in Ausführung von Artikel 14526 § 6 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 14526 § 6 Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2015 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016;
Aufgrund des KE/EStGB 92, des Artikels 6312/1, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 1. April 2016;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Dezember 2016;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 3.
Februar 2017;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.034/3 des Staatsrates vom 24. März 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 6312/1 des KE/EStGB 92, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 1. April 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz von § 1 werden zwischen den Wörtern "erwähnte Gesellschaften" und den Wörtern "müssen jährlich" die Wörter "oder in Artikel 14526 § 1 Absatz 1 Buchstabe b) desselben Gesetzbuches erwähnte Finanzierungsvehikel" eingefügt und werden die Wörter "Aktien oder Anteile erworben wurden, und der vier darauf folgenden Jahre, einen Beleg" durch die Wörter "Aktien oder Anteile oder die in Artikel 14526 § 1 Absatz 1 Buchstabe b) desselben Gesetzbuches erwähnten neuen Anlageinstrumente erworben wurden, und der vier darauf folgenden Jahre einen Beleg" ersetzt.2. In § 1 Nr.1 Buchstabe b) werden die Wörter "ob die Gesellschaft die in Artikel 14526 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzbuches vorgesehenen Bedingungen erfüllt oder nicht" durch die Wörter "dass die Gesellschaft, in die entweder direkt oder über eine Crowdfunding-Plattform oder über ein Finanzierungsvehikel investiert wird, die in Artikel 14526 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzbuches vorgesehenen Bedingungen erfüllt" ersetzt. 3. In § 1 Nr.2 werden zwischen den Wörtern "diese Aktien oder Anteile" und den Wörtern "am 31. Dezember des Besteuerungszeitraums" die Wörter "oder diese Anlageinstrumente" eingefügt. 4. In § 1 Nr.3 werden zwischen den Wörtern "der Aktien oder Anteile" und den Wörtern "die Anzahl" die Wörter "oder der Anlageinstrumente" eingefügt. 5. Paragraph 1 wird durch einen zweiten Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Artikel 14526 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) desselben Gesetzbuches erwähnte öffentliche Starterfonds oder private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital müssen jährlich vor dem 31.März des Jahres nach dem Besteuerungszeitraum, in den das Datum des 31. Dezembers fällt, an dem die in Artikel 14526 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches erwähnte Investitionsbedingung erfüllt ist, und der vier darauf folgenden Jahre einen Beleg erstellen, in dem: 1. für den Besteuerungszeitraum, in den das Datum des 31.Dezembers fällt, an dem die in Artikel 14526 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches erwähnte Investitionsbedingung erfüllt ist: a) der Betrag angegeben ist, der zur Ermäßigung berechtigt, b) bescheinigt wird, dass der öffentliche Starterfonds oder der private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital die in Artikel 14526 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches vorgesehenen Bedingungen erfüllt, c) der gemäß Artikel 14526 § 3 Absatz 5 oder 6 dieses Gesetzbuches anwendbare Ermäßigungssatz angegeben ist, 2.für jedes der vier darauf folgenden Jahre gegebenenfalls bescheinigt wird, dass diese Anteile am 31. Dezember des Besteuerungszeitraums noch immer im Besitz des Zeichners sind und dass die in Artikel 14526 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches vorgesehene Bedingung erfüllt ist, 3. für das Jahr der Übertragung der Anteile die Anzahl der noch nicht abgelaufenen Monate angegeben ist, die für die Berechnung der Rücknahme der Ermäßigung zu berücksichtigen ist." 6. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Eine Kopie des in § 1 vorgesehenen Belegs muss der Verwaltung innerhalb der in § 1 vorgesehenen Frist ausgehändigt werden." Art. 2 - Vorliegender Erlass ist ab dem Steuerjahr 2017 anwendbar.
Was das Steuerjahr 2017 betrifft, wird das Datum des 31. März, das erwähnt ist in Artikel 6312/1 § 1 Absatz 2 des KE/EStGB 92, eingefügt durch Artikel 1, auf den 31. Mai 2017 verschoben.
Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. April 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT