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Arrêté Royal du 18 août 2010
publié le 29 décembre 2010

Arrêté royal portant exécution des articles 1er, 5 et 6bis de la loi du 24 juin 1955 relative aux archives. - Traduction allemande

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service public federal de programmation politique scientifique
numac
2010000716
pub.
29/12/2010
prom.
18/08/2010
ELI
eli/arrete/2010/08/18/2010000716/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL DE PROGRAMMATION POLITIQUE SCIENTIFIQUE


18 AOUT 2010. - Arrêté royal portant exécution des articles 1er, 5 et 6bis de la loi du 24 juin 1955Documents pertinents retrouvés type loi prom. 24/06/1955 pub. 31/12/2010 numac 2010000717 source service public federal interieur Loi relative aux archives fermer relative aux archives. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 18 août 2010 portant exécution des articles 1er, 5 et 6bis de la loi du 24 juin 1955Documents pertinents retrouvés type loi prom. 24/06/1955 pub. 31/12/2010 numac 2010000717 source service public federal interieur Loi relative aux archives fermer relative aux archives (Moniteur belge du 23 septembre 2010).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK 18. AUGUST 2010 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 1, 5 und 6bis des Archivgesetzes vom 24.Juni 1955 BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, das Gesetz vom 6. Mai 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen hat unter anderem das Archivgesetz vom 24. Juni 1955 grundlegend abgeändert. Im neuen Artikel 1 letzter Absatz wird vorgesehen, dass der König die Modalitäten bestimmt, gemäss denen die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Behörden von der Überführung ihrer Archive befreit werden können.

Im neuen Artikel 6bis wird festgelegt, dass der König die Dauer des Übergangszeitraums und die Bedingungen bestimmt, unter denen die in vorerwähntem Artikel 1 Absatz 1 erwähnte Überführung der Archive zeitlich gestaffelt werden kann.

Der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt auf die Ausführung dieser Bestimmungen ab.

Am 4. Mai 2010 hat der Staatsrat sein Gutachten Nr. 48.100/1 über den Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Ausführung der Artikel 1 und 6bis des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955 abgegeben. Auf die vom Staatsrat gemachten Bemerkungen wird bei der Analyse des Entwurfs eingegangen. [Besprechung der Artikel] Artikel 1 umfasst eine Liste von Begriffsbestimmungen, die eine vereinfachte Lesung des Erlasses erlauben. Diese Liste ist insbesondere für die mit der Anwendung des Erlasses beauftragten Bediensteten bestimmt.

Der Staatsrat bemerkt, dass keine Rechtsgrundlage dafür besteht, im Entwurf eines Königlichen Erlasses die Behörden und öffentlichen Einrichtungen, die unter den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 24.

Juni 1955 fallen, genauer zu bestimmen. Unter Berücksichtigung dieses Einwands wird im Entwurf lediglich auf die in Artikel 1 des Archivgesetzes erwähnten Behörden verwiesen. Die Archive der Gerichte der rechtsprechenden Gewalt, des Staatsrates, der Staatsverwaltungen, der Provinzen und der Gemeinden und der der Kontrolle oder der Verwaltungsaufsicht der Provinzen beziehungsweise Gemeinden unterliegenden öffentlichen Einrichtungen fallen also unter den Anwendungsbereich des Erlassentwurfs.

Der Staatsrat bemerkt ausserdem, dass die Bestimmung des Begriffs "Archiv" sehr breit ist und sowohl für lebende als auch tote Archive gilt, was aus Sicht der institutionellen Verteilung der Zuständigkeiten kritisiert werden kann: In seiner Analyse behält der Staatsrat den Gemeinschaften und Regionen die Zuständigkeit über lebende Archive in Angelegenheiten vor, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, während die Föderalbehörde aufgrund ihrer Restzuständigkeit für "tote" Archive zuständig ist.

Die breite Bestimmung des Begriffs "Archiv" wird im Erlassentwurf beibehalten, weil die Aufträge des Staatsarchivs zwangsläufig auch lebende Archive betreffen. Das Staatsarchiv kann seine Aufgaben in Bezug auf tote Archive nur insofern sinnvoll ausüben, als es die Aufsicht darüber, wie Archive aufbewahrt werden, ausüben kann zu dem Zeitpunkt, an dem diese noch einen administrativen Nutzen haben und folglich lebend sind. Diese Aufsicht ist insbesondere nötig, um zu gewährleisten, dass Archive, die der Verwaltung nicht mehr von direktem Nutzen sind, dauerhaft aufbewahrt und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden können. Aus demselben Grund bleibt die Zuständigkeit des Staatsarchivs in Bezug auf die Vernichtung lebender Archive bestehen. Das Staatsarchiv kann seinen Auftrag nämlich nur in dem Masse kohärent ausüben, wie es die Vernichtung aller Archive verhindern kann. Ausserdem ist die Föderalbehörde in Angelegenheiten, in denen die Provinzen und Gemeinden in Ausführung einer föderalen Zuständigkeit tätig werden, sowieso zuständig für lebende Archive.

In den Artikeln 2 bis 6 werden die im Gesetz vorgesehenen Modalitäten der Überführung dieser Archive ins Staatsarchiv näher bestimmt; sie bedürfen keines besonderen Kommentars.

Selbstverständlich werden von den Beauftragten des Generalarchivars des Königreichs in dem Masse nähere Erläuterungen erteilt, wie sie von den Behörden erbeten werden. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehen bereits sehr ausführliche Anweisungen in Bezug auf die Erstellung von Aussonderungsrichtlinien in standardisierter und elektronischer Form.

Es werden ebenfalls Ausbildungen organisiert, um den Bediensteten des Staatsarchivs dabei zu helfen, den Behörden Informationen in bestmöglicher Form zur Verfügung zu stellen.

Bewahrungsmassnahmen, die der Generalarchivar des Königreichs, der Minister oder die betreffenden Aufsichtsminister gegebenenfalls treffen können, wenn eine Behörde Überführungsbestimmungen nicht anwendet, können insbesondere die Abholung und Isolierung von kontaminierten Archiven, die Verpackung von Archiven und die Einrichtung von Archivräumen nach geltenden internationalen Normen umfassen.

Hinsichtlich der Provinzen, der Gemeinden und der der Kontrolle oder der Verwaltungsaufsicht der Provinzen beziehungsweise Gemeinden unterliegenden Einrichtungen bemerkt der Staatsrat, dass es der Föderalbehörde nicht zusteht, festzulegen, wann Archivalien ins Staatsarchiv zu überführen sind, und daher auch nicht, wann diese Archivalien als tote Archive gelten müssen. Diese Kritik ist nicht stichhaltig. Im Erlassentwurf wird keine Frist festgelegt, nach der eine Archivalie überführt werden muss. Er beschränkt sich lediglich auf die Ausführung des Archivgesetzes. Im Erlassentwurf wird ausserdem festgelegt, dass der Generalarchivar des Königreichs in Bezug auf Archivalien, die nach dreissig Jahren noch einen administrativen Nutzen haben, eine Befreiung von der obligatorischen Überführung ins Staatsarchiv erteilen kann. Das gilt ebenso für die Archive der Provinzen oder der der Kontrolle oder der Verwaltungsaufsicht der Provinzen unterliegenden Einrichtungen, sodass im Erlassentwurf die Regeln in Bezug auf die Verteilung der Zuständigkeiten zur Genüge berücksichtigt werden.

In den Artikeln 7 und 8 werden die Archivlager bestimmt, in die die Archivalien überführt werden müssen.

In den Artikeln 9 bis 11 werden die Bedingungen vorgesehen, unter denen Behörden von der Überführung der Archive befreit werden. In Artikel 9 wird eine besondere Ausnahmemassnahme für die Archivalien des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Aussenhandel und Entwicklungszusammenarbeit und des Ministeriums der Landesverteidigung vorgesehen.

In Artikel 10 wird präzisiert, dass in Bezug auf Archive, deren Überführung Pflicht ist, insofern eine Befreiung erteilt werden kann, als die Archive noch einen administrativen Nutzen haben.

In den Artikeln 12 bis 18 wird genauer angegeben, in welchem Zustand Archive ins Staatsarchiv überführt werden müssen; sie bedürfen keines besonderen Kommentars.

In den Artikeln 19 bis 23 wird das Überführungsverfahren geregelt; sie bedürfen keines besonderen Kommentars.

In den Artikeln 24 bis 29 wird das Verfahren zur Überführung der Archive von Privatpersonen geregelt, sie stehen aber in keinem Zusammenhang zur vorerwähnten Überführung öffentlicher Archive.

Dank der vorgeschlagenen Massnahmen kann die absolut notwendige Bewahrung zeitgenössischer Archive unter den besten Voraussetzungen erfolgen.

Ergänzend dazu erlaube ich mir, Eure Majestät darauf aufmerksam zu machen, dass Belgien durch die Annahme dieses Erlasses in die Lage versetzt wird, in Bezug auf die korrekte Aufbewahrung der Archive des Landes mit seinen europäischen Partnern gleichzuziehen.

Ich habe die Ehre, Sire, die ehrerbietige und getreue Dienerin Eurer Majestät zu sein.

Die Ministerin der Wissenschaftspolitik Frau S. LARUELLE

18. AUGUST 2010 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 1, 5 und 6bis des Archivgesetzes vom 24.Juni 1955 ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;

Aufgrund des Dekrets vom 7. Messidor des Jahres II (25. Juni 1794) über die Organisation der bei der Nationalvertretung angelegten Archive, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 1991;

Aufgrund des Gesetzes vom 5. Brumaire des Jahres V (26. Oktober 1796) zur Anordnung der Zusammentragung aller von der Republik erworbenen Dokumente und Schriftstücke in den Hauptstädten der Departements;

Aufgrund des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955, der Artikel 1 und 5, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009, und des Artikels 6bis, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Mai 2009;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 1957 über die Ausführung des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. November 1963, 9. Mai 1969 und 5. April 1995;

Aufgrund der Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Rates des Allgemeinen Staatsarchivs und Staatsarchivs in den Provinzen vom 14.

September und 7. Dezember 2009;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Januar 2010;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.100/1 des Staatsrates vom 4. Mai 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Wissenschaftspolitik Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: TITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. "Gesetz": das Archivgesetz vom 24.Juni 1955, 2. "Archiven": alle Archivalien, die ungeachtet ihres Datums, ihrer materiellen Form, ihres Ausarbeitungsstadiums oder ihres Trägers aufgrund ihrer Art für die Aufbewahrung durch eine Behörde oder eine Privatperson oder eine privatrechtliche Gesellschaft oder Vereinigung bestimmt sind, soweit diese Archivalien aufgrund der Ausübung ihrer Tätigkeiten, ihrer Aufgaben oder zur Aufrechterhaltung ihrer Rechte und Pflichten erhalten oder erstellt wurden. In vorhergehendem Absatz erwähnte Archivalien umfassen ebenfalls jene Archivalien, die durch Abtretung gegen oder ohne Entgelt, Einverleibung, Säkularisation, Verstaatlichung, Einziehung, Übertragung, Schenkung oder Legat dem Belgischen Staat und seinen Rechtsvorgängern zugefallen sind, 3. "Überführung von Archiven": allgemeiner Begriff, der die Übertragung der Archivverwaltung an denselben Eigentümer (durch Zuführung) oder an einen anderen Eigentümer (durch Hinterlegung) oder die Übertragung des Eigentumsrechts an Archiven (durch Schenkung oder Legat) bezeichnet, 4."Staatsarchiv": das Allgemeine Staatsarchiv und Staatsarchiv in den Provinzen, 5. "Minister": der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Staatsarchiv gehört, 6."Generalarchivar des Königreichs": der Generaldirektor des Staatsarchivs oder sein Beauftragter, 7. "Beauftragtem": ein Personalmitglied des Staatsarchivs, das vom Generalarchivar des Königreichs mit einem durch vorliegenden Erlass festgelegten Auftrag betraut wird, 8."Behörde": in Artikel 1 des Gesetzes bezeichnete Behörden.

TITEL II - Überführung der Archive von Behörden ins Staatsarchiv KAPITEL I - Überführungsfristen Abschnitt 1 - Überführung der in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Archive, die dreissig Jahre oder älter sind Art. 2 - In Bezug auf die in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Archive endet der in Artikel 6bis des Gesetzes vorgesehene Übergangszeitraum spätestens zehn Jahre nach dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt.

Art. 3 - In gegenseitigem Einvernehmen zwischen der betreffenden Behörde und dem Generalarchivar des Königreichs kann die Überführung dieser Archive über einen Zeitraum von zehn Jahren ab der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt zeitlich gestaffelt werden.

Archive, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses älter als hundert Jahre sind, müssen spätestens innerhalb eines Jahres überführt werden.

Art. 4 - Wenn eine Behörde die Bestimmungen in Bezug auf die Überführung ihrer Archive nicht anwendet, setzt der Generalarchivar des Königreichs den Minister und den beziehungsweise die betreffenden Aufsichtsminister davon in Kenntnis. Der Generalarchivar des Königreichs, der Minister oder die betreffenden Aufsichtsminister können Abhilfemassnahmen treffen.

Abschnitt 2 - Überführung der in Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Archive Art. 5 - Der Generalarchivar des Königreichs ist ermächtigt, mit den in Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Behörden in Hinblick auf die Überführung ihrer Archive Verwahrungsverträge zu schliessen. Diese Verträge werden für eine Dauer von mindestens dreissig Jahren geschlossen und können erneuert werden.

Abschnitt 3 - Überführung der in Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Archive Art. 6 - In Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes erwähnte Archive, die keinen administrativen Nutzen mehr für die Behörde haben und deren Fortbestand und Zugänglichkeit nicht mehr von der betreffenden Behörde oder ihrem Rechtsnachfolger gewährleistet werden können, können ins Staatsarchiv überführt werden. Die Überführung der in Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Archive wird in einem Verwahrungsvertrag festgelegt, der zwischen dem Generalarchivar des Königreichs und der betreffenden Behörde geschlossen wird. Die Laufzeit dieses Verwahrungsvertrags endet mit Verstreichen des in Artikel 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes erwähnten Zeitraums.

Diese Bestimmung gilt ebenfalls für Archive, für die die Behörden eine Mikroverfilmung oder Digitalisierung veranlasst haben.

KAPITEL II - Archivlager, in die die Archive zu überführen sind Art. 7 - Archive der in Artikel 1 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes erwähnten Behörden sind in folgende Archivlager zu überführen: a) Archive der Behörden, deren Zuständigkeiten sich über das ganze Land oder den grössten Teil des Landes erstrecken oder erstreckten, ins Allgemeine Staatsarchiv, b) Archive der Behörden, deren Zuständigkeiten sich nicht über das ganze Land oder den grössten Teil des Landes erstrecken oder erstreckten, ins Staatsarchiv des Gebietes, in dem sich der Sitz der Behörde befindet oder zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung befand, c) digitalisierte Archive der Behörden in das vom Generalarchivar des Königreichs bestimmte Staatsarchiv. Art. 8 - In Abweichung von Artikel 7 kann der Generalarchivar des Königreichs bei höherer Gewalt einstweilen andere Archivlager bestimmen. Er setzt den Wissenschaftlichen Rat des Staatsarchivs, die betreffenden Archivlager, die betreffenden Behörden und die Öffentlichkeit davon in Kenntnis.

KAPITEL III - Befreiungen Art. 9 - Der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Aussenhandel und Entwicklungszusammenarbeit und das Ministerium der Landesverteidigung werden von der Überführung ihrer Archive, die jünger als fünfzig Jahre sind, befreit, insofern: 1. Fortbestand, Echtheit, Integrität, Anordnung, Zugänglichkeit und Lesbarkeit dieser Archive, so wie in den Artikeln 14, 15 und 16 bestimmt, gewährleistet werden, 2.die Öffentlichkeit diese Archive unter den Bedingungen konsultieren kann, die für das Staatsarchiv gelten.

Art. 10 - Der Generalarchivar des Königreichs kann in Bezug auf die in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Archivalien, die noch einen administrativen Nutzen haben, für einen erneuerbaren Zeitraum von zehn Jahren eine Befreiung von der Überführung erteilen. Die antragstellende Behörde muss den administrativen Nutzen dieser Archive nachweisen.

Die Bewahrung in gutem Zustand und die Konsultierung dieser Archive durch die Öffentlichkeit müssen auf jeden Fall gewährleistet werden.

Art. 11 - Von den in Artikel 1 des Gesetzes erwähnten Behörden gebildete Archive gehören zu deren jeweiligem öffentlichem Eigentum.

Da diese Archive aufgrund ihres öffentlichen Charakters keiner Verjährung unterliegen, sind sie unveräusserlich.

KAPITEL IV - Zustand, in dem die Archive ins Staatsarchiv zu überführen sind Art. 12 - § 1 - Archive müssen zum Zeitpunkt der Überführung in gutem Zustand sein, was bedeutet, dass Fortbestand, Echtheit, Integrität, Anordnung, Zugänglichkeit und Lesbarkeit des Trägers und der darauf festgehaltenen Daten für die vollständige Dauer ihres Lebenszyklus und gemäss den Richtlinien des Staatsarchivs gewährleistet werden müssen. § 2 - Wenn ein Teil der für die dauerhafte Aufbewahrung bestimmten Archive die in vorhergehendem Paragraphen des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, erstellt der Beauftragte des Generalarchivars des Königreichs zusammen mit dem Verantwortlichen der betreffenden Behörde ein Bestandsverzeichnis, das dem in Artikel 17 erwähnten Inventar beigefügt wird. § 3 - Überführte Archive sind so zu dokumentieren, dass die Konsultierung der Information weiterhin gewährleistet ist. Das Staatsarchiv teilt den Behörden, die die Überführung vornehmen, zu diesem Zweck die nötigen Richtlinien mit.

Art. 13 - § 1 - Archive müssen vor der Überführung gemäss den Bestimmungen der Artikel 11 bis 15 des Königlichen Erlasses vom 18.

August 2010 zur Ausführung der Artikel 5 und 6 des Gesetzes einer Aussonderung unterworfen werden. § 2 - Die Aussonderung, das heisst die Trennung der dauerhaft aufzubewahrenden Archive von den für die Vernichtung bestimmten Archiven wird auf Veranlassung und auf Kosten der betreffenden Behörde oder ihrer Rechtsnachfolger ausgeführt.

Art. 14 - Nichtdigitale Archive sind vor der Überführung gegebenenfalls zu entstauben und zu desinfizieren. Sie müssen von schädlichen Stoffen befreit und mit Packmaterial verpackt werden, das den minimalen Qualitätsanforderungen gemäss dem vom Staatsarchiv verfassten Lastenheft genügt.

Art. 15 - Archive sind in geordnetem Zustand zu überführen. Die Anordnung erfolgt gemäss einer systematischen Klassifizierung, die dem Staatsarchiv von der Behörde, die die Überführung vornimmt, zur Billigung vorgelegt wird.

Art. 16 - Archive gelten als zugänglich, wenn sie innerhalb annehmbarer Frist beschrieben und Nutzern zwecks Konsultierung zur Verfügung gestellt werden können.

Art. 17 - Bei jeder Überführung muss ein gebilligtes und den vom Generalarchivar des Königreichs festgelegten und mitgeteilten Richtlinien entsprechendes Inventar beigelegt sein.

Art. 18 - Suchinstrumente, durch die einzelne Archivalien oder Akten identifizierbar sind, wie Verzeichnisse, Karteisysteme und Datenbanken müssen als Original oder Kopie zusammen mit den Akten und Archivalien, auf die sie sich beziehen, dem Staatsarchiv übermittelt und in dem in Artikel 17 erwähnten Inventar beschrieben werden.

KAPITEL V - Überführungsverfahren Art. 19 - Die Behörde, die ihr Archiv überführen will, setzt das Staatsarchiv mindestens drei Monate vor dem für diese Überführung vorgesehenen Datum davon in Kenntnis.

Art. 20 - Zu überführende Archive genügen den unter Titel II Kapitel IV des vorliegenden Erlasses festgelegten Bestimmungen.

Genügen zu überführende Archive diesen Bestimmungen nicht, veranlasst der Generalarchivar des Königreichs auf Kosten der säumigen Behörde die nötigen Verrichtungen, um Fortbestand, Echtheit, Integrität, Anordnung, Zugänglichkeit und Lesbarkeit der überführten Archive gemäss Titel II Kapitel IV des vorliegenden Erlasses zu gewährleisten.

Diese Verrichtungen können ebenfalls Restaurierungsarbeiten umfassen.

Archive müssen bei ihrer Überführung frei von Rechten sein und dürfen nicht mit Auflagen behaftet und nicht durch Leih- oder Nutzungsverträge gleich welcher Art belastet sein.

In Abweichung von Artikel 2 kann der Generalarchivar des Königreichs bei höherer Gewalt eine Überführung von Archiven ganz oder teilweise aufschieben.

Art. 21 - Die Übertragung der Archivverwaltung wird in einer von beiden Parteien unterzeichneten Übertragungsurkunde festgehalten, in der eine kurze Beschreibung der betreffenden Archive und gesetzliche und verordnungsrechtliche Einschränkungen in Bezug auf ihre Konsultierung angegeben sind. Das in Artikel 17 erwähnte Inventar wird der Urkunde beigefügt. Diese Urkunde gilt als Empfangsbestätigung.

Art. 22 - Die Überführung erfolgt auf Veranlassung und auf Kosten der betreffenden Behörde.

Art. 23 - Die Überführung digitaler Archive ist endgültig, nachdem die Behörde, die die Überführung vorgenommen hat, die in Artikel 21 erwähnte Empfangsbestätigung vom Staatsarchiv erhalten hat. Die Behörde darf Daten, die Gegenstand der Überführung waren, erst nach Erhalt dieser Empfangsbestätigung vernichten.

Nach der Überführung gilt die vom Staatsarchiv aufbewahrte Fassung der digitalen Archive als einzige echte digitale Fassung.

Wenn Echtheit und Integrität von der Behörde, die die Überführung vorgenommen hat, nicht gewährleistet werden können, wird dieser Umstand in der Übertragungsurkunde festgehalten und gilt die überführte Fassung als Referenzfassung.

TITEL III - Überführung privater Archive Art. 24 - Die Überführung der in Artikel 1 Absatz 4 des Gesetzes erwähnten Archive kann durch Hinterlegung, Schenkung oder Legat erfolgen.

Art. 25 - Bei Hinterlegung ist der Generalarchivar des Königreichs zur Schliessung eines Vertrags ermächtigt, in dem notwendigerweise die Übertragungsbedingungen, die Zuweisung eines oder mehrerer Archivlager und die Einschränkungen in Bezug auf die Konsultierung dieser Archive festgelegt werden. Der Verwahrungsvertrag wird für eine Dauer von mindestens dreissig Jahren geschlossen und kann erneuert werden.

In gegenseitigem Einvernehmen mit dem Hinterleger erstellt der Generalarchivar des Königreichs vor der eigentlichen Überführung eine zusammenfassende Übersicht der zu überführenden Archive. Diese Übersicht wird dem Verwahrungsvertrag beigefügt.

Art. 26 - Wird eine Schenkung ans Staatsarchiv beabsichtigt, erstellt der Generalarchivar des Königreichs in gegenseitigem Einvernehmen mit dem möglichen Schenker eine Übersicht der zu überführenden Archive.

Bei Annahme schickt der Generalarchivar des Königreichs dem Schenker innerhalb einer Frist von zehn Werktagen eine Erklärung über die Annahme der Schenkung, der die vorerwähnte Übersicht beigefügt ist.

Art. 27 - Wird ein Legat gemäss den gültigen Vorschriften angenommen, erstellt der Generalarchivar des Königreichs in gegenseitigem Einvernehmen mit dem Testamentsvollstrecker innerhalb einer Frist von zehn Werktagen eine vorläufige Übersicht der zu überführenden Archive.

Art. 28 - Die Überführung der in Artikel 25 erwähnten Archive ins Staatsarchiv erfolgt auf Veranlassung und auf Kosten des Staatsarchivs.

Art. 29 - Eventuelle Rücknahmen von Archiven, die von Privatpersonen oder von privatrechtlichen Gesellschaften oder Vereinigungen hinterlegt wurden, erfolgen auf Veranlassung und auf Kosten der Hinterleger. Kosten für Unterhalt, Inventarerstellung und Verpackung und Verwaltungskosten, die während des Zeitraums der Hinterlegung entstanden sind, können angerechnet werden.

TITEL IV - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen Art. 30 - Der Königliche Erlass vom 12. Dezember 1957 über die Ausführung des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. November 1963, 9. Mai 1969 und 5. April 1995, wird aufgehoben.

Art. 31 - Unser Minister der Wissenschaftspolitik ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 18. August 2010 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Wissenschaftspolitik Frau S. LARUELLE

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