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Arrêté royal portant exécution des articles 1er, 5 et 6bis de la loi du 24 juin 1955 relative aux archives. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot uitvoering van artikelen 1, 5 en 6bis van de archiefwet van 24 juni 1955. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL DE PROGRAMMATION POLITIQUE SCIENTIFIQUE 18 AOUT 2010. - Arrêté royal portant exécution des articles 1er, 5 et 6bis de la loi du 24 juin 1955 relative aux archives. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | PROGRAMMATORISCHE FEDERALE OVERHEIDSDIENST WETENSCHAPSBELEID 18 AUGUSTUS 2010. - Koninklijk besluit tot uitvoering van artikelen 1, 5 en 6bis van de archiefwet van 24 juni 1955. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 18 août 2010 portant exécution des articles 1er, 5 | besluit van 18 augustus 2010 tot uitvoering van artikelen 1, 5 en 6bis |
et 6bis de la loi du 24 juin 1955 relative aux archives (Moniteur | van de archiefwet van 24 juni 1955 (Belgisch Staatsblad van 23 |
belge du 23 septembre 2010). | september 2010). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK | FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK |
18. AUGUST 2010 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 1, 5 | 18. AUGUST 2010 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 1, 5 |
und 6bis des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955 | und 6bis des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955 |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
das Gesetz vom 6. Mai 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | das Gesetz vom 6. Mai 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
hat unter anderem das Archivgesetz vom 24. Juni 1955 grundlegend | hat unter anderem das Archivgesetz vom 24. Juni 1955 grundlegend |
abgeändert. Im neuen Artikel 1 letzter Absatz wird vorgesehen, dass | abgeändert. Im neuen Artikel 1 letzter Absatz wird vorgesehen, dass |
der König die Modalitäten bestimmt, gemäss denen die in Absatz 1 | der König die Modalitäten bestimmt, gemäss denen die in Absatz 1 |
dieses Artikels erwähnten Behörden von der Überführung ihrer Archive | dieses Artikels erwähnten Behörden von der Überführung ihrer Archive |
befreit werden können. | befreit werden können. |
Im neuen Artikel 6bis wird festgelegt, dass der König die Dauer des | Im neuen Artikel 6bis wird festgelegt, dass der König die Dauer des |
Übergangszeitraums und die Bedingungen bestimmt, unter denen die in | Übergangszeitraums und die Bedingungen bestimmt, unter denen die in |
vorerwähntem Artikel 1 Absatz 1 erwähnte Überführung der Archive | vorerwähntem Artikel 1 Absatz 1 erwähnte Überführung der Archive |
zeitlich gestaffelt werden kann. | zeitlich gestaffelt werden kann. |
Der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer | Der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer |
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt auf die Ausführung dieser | Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt auf die Ausführung dieser |
Bestimmungen ab. | Bestimmungen ab. |
Am 4. Mai 2010 hat der Staatsrat sein Gutachten Nr. 48.100/1 über den | Am 4. Mai 2010 hat der Staatsrat sein Gutachten Nr. 48.100/1 über den |
Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Ausführung der Artikel 1 und | Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Ausführung der Artikel 1 und |
6bis des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955 abgegeben. Auf die vom | 6bis des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955 abgegeben. Auf die vom |
Staatsrat gemachten Bemerkungen wird bei der Analyse des Entwurfs | Staatsrat gemachten Bemerkungen wird bei der Analyse des Entwurfs |
eingegangen. | eingegangen. |
[Besprechung der Artikel] | [Besprechung der Artikel] |
Artikel 1 umfasst eine Liste von Begriffsbestimmungen, die eine | Artikel 1 umfasst eine Liste von Begriffsbestimmungen, die eine |
vereinfachte Lesung des Erlasses erlauben. Diese Liste ist | vereinfachte Lesung des Erlasses erlauben. Diese Liste ist |
insbesondere für die mit der Anwendung des Erlasses beauftragten | insbesondere für die mit der Anwendung des Erlasses beauftragten |
Bediensteten bestimmt. | Bediensteten bestimmt. |
Der Staatsrat bemerkt, dass keine Rechtsgrundlage dafür besteht, im | Der Staatsrat bemerkt, dass keine Rechtsgrundlage dafür besteht, im |
Entwurf eines Königlichen Erlasses die Behörden und öffentlichen | Entwurf eines Königlichen Erlasses die Behörden und öffentlichen |
Einrichtungen, die unter den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 24. | Einrichtungen, die unter den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 24. |
Juni 1955 fallen, genauer zu bestimmen. Unter Berücksichtigung dieses | Juni 1955 fallen, genauer zu bestimmen. Unter Berücksichtigung dieses |
Einwands wird im Entwurf lediglich auf die in Artikel 1 des | Einwands wird im Entwurf lediglich auf die in Artikel 1 des |
Archivgesetzes erwähnten Behörden verwiesen. Die Archive der Gerichte | Archivgesetzes erwähnten Behörden verwiesen. Die Archive der Gerichte |
der rechtsprechenden Gewalt, des Staatsrates, der Staatsverwaltungen, | der rechtsprechenden Gewalt, des Staatsrates, der Staatsverwaltungen, |
der Provinzen und der Gemeinden und der der Kontrolle oder der | der Provinzen und der Gemeinden und der der Kontrolle oder der |
Verwaltungsaufsicht der Provinzen beziehungsweise Gemeinden | Verwaltungsaufsicht der Provinzen beziehungsweise Gemeinden |
unterliegenden öffentlichen Einrichtungen fallen also unter den | unterliegenden öffentlichen Einrichtungen fallen also unter den |
Anwendungsbereich des Erlassentwurfs. | Anwendungsbereich des Erlassentwurfs. |
Der Staatsrat bemerkt ausserdem, dass die Bestimmung des Begriffs | Der Staatsrat bemerkt ausserdem, dass die Bestimmung des Begriffs |
"Archiv" sehr breit ist und sowohl für lebende als auch tote Archive | "Archiv" sehr breit ist und sowohl für lebende als auch tote Archive |
gilt, was aus Sicht der institutionellen Verteilung der | gilt, was aus Sicht der institutionellen Verteilung der |
Zuständigkeiten kritisiert werden kann: In seiner Analyse behält der | Zuständigkeiten kritisiert werden kann: In seiner Analyse behält der |
Staatsrat den Gemeinschaften und Regionen die Zuständigkeit über | Staatsrat den Gemeinschaften und Regionen die Zuständigkeit über |
lebende Archive in Angelegenheiten vor, die in ihren | lebende Archive in Angelegenheiten vor, die in ihren |
Zuständigkeitsbereich fallen, während die Föderalbehörde aufgrund | Zuständigkeitsbereich fallen, während die Föderalbehörde aufgrund |
ihrer Restzuständigkeit für "tote" Archive zuständig ist. | ihrer Restzuständigkeit für "tote" Archive zuständig ist. |
Die breite Bestimmung des Begriffs "Archiv" wird im Erlassentwurf | Die breite Bestimmung des Begriffs "Archiv" wird im Erlassentwurf |
beibehalten, weil die Aufträge des Staatsarchivs zwangsläufig auch | beibehalten, weil die Aufträge des Staatsarchivs zwangsläufig auch |
lebende Archive betreffen. Das Staatsarchiv kann seine Aufgaben in | lebende Archive betreffen. Das Staatsarchiv kann seine Aufgaben in |
Bezug auf tote Archive nur insofern sinnvoll ausüben, als es die | Bezug auf tote Archive nur insofern sinnvoll ausüben, als es die |
Aufsicht darüber, wie Archive aufbewahrt werden, ausüben kann zu dem | Aufsicht darüber, wie Archive aufbewahrt werden, ausüben kann zu dem |
Zeitpunkt, an dem diese noch einen administrativen Nutzen haben und | Zeitpunkt, an dem diese noch einen administrativen Nutzen haben und |
folglich lebend sind. Diese Aufsicht ist insbesondere nötig, um zu | folglich lebend sind. Diese Aufsicht ist insbesondere nötig, um zu |
gewährleisten, dass Archive, die der Verwaltung nicht mehr von | gewährleisten, dass Archive, die der Verwaltung nicht mehr von |
direktem Nutzen sind, dauerhaft aufbewahrt und der Öffentlichkeit zur | direktem Nutzen sind, dauerhaft aufbewahrt und der Öffentlichkeit zur |
Verfügung gestellt werden können. Aus demselben Grund bleibt die | Verfügung gestellt werden können. Aus demselben Grund bleibt die |
Zuständigkeit des Staatsarchivs in Bezug auf die Vernichtung lebender | Zuständigkeit des Staatsarchivs in Bezug auf die Vernichtung lebender |
Archive bestehen. Das Staatsarchiv kann seinen Auftrag nämlich nur in | Archive bestehen. Das Staatsarchiv kann seinen Auftrag nämlich nur in |
dem Masse kohärent ausüben, wie es die Vernichtung aller Archive | dem Masse kohärent ausüben, wie es die Vernichtung aller Archive |
verhindern kann. Ausserdem ist die Föderalbehörde in Angelegenheiten, | verhindern kann. Ausserdem ist die Föderalbehörde in Angelegenheiten, |
in denen die Provinzen und Gemeinden in Ausführung einer föderalen | in denen die Provinzen und Gemeinden in Ausführung einer föderalen |
Zuständigkeit tätig werden, sowieso zuständig für lebende Archive. | Zuständigkeit tätig werden, sowieso zuständig für lebende Archive. |
In den Artikeln 2 bis 6 werden die im Gesetz vorgesehenen Modalitäten | In den Artikeln 2 bis 6 werden die im Gesetz vorgesehenen Modalitäten |
der Überführung dieser Archive ins Staatsarchiv näher bestimmt; sie | der Überführung dieser Archive ins Staatsarchiv näher bestimmt; sie |
bedürfen keines besonderen Kommentars. | bedürfen keines besonderen Kommentars. |
Selbstverständlich werden von den Beauftragten des Generalarchivars | Selbstverständlich werden von den Beauftragten des Generalarchivars |
des Königreichs in dem Masse nähere Erläuterungen erteilt, wie sie von | des Königreichs in dem Masse nähere Erläuterungen erteilt, wie sie von |
den Behörden erbeten werden. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehen bereits | den Behörden erbeten werden. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehen bereits |
sehr ausführliche Anweisungen in Bezug auf die Erstellung von | sehr ausführliche Anweisungen in Bezug auf die Erstellung von |
Aussonderungsrichtlinien in standardisierter und elektronischer Form. | Aussonderungsrichtlinien in standardisierter und elektronischer Form. |
Es werden ebenfalls Ausbildungen organisiert, um den Bediensteten des | Es werden ebenfalls Ausbildungen organisiert, um den Bediensteten des |
Staatsarchivs dabei zu helfen, den Behörden Informationen in | Staatsarchivs dabei zu helfen, den Behörden Informationen in |
bestmöglicher Form zur Verfügung zu stellen. | bestmöglicher Form zur Verfügung zu stellen. |
Bewahrungsmassnahmen, die der Generalarchivar des Königreichs, der | Bewahrungsmassnahmen, die der Generalarchivar des Königreichs, der |
Minister oder die betreffenden Aufsichtsminister gegebenenfalls | Minister oder die betreffenden Aufsichtsminister gegebenenfalls |
treffen können, wenn eine Behörde Überführungsbestimmungen nicht | treffen können, wenn eine Behörde Überführungsbestimmungen nicht |
anwendet, können insbesondere die Abholung und Isolierung von | anwendet, können insbesondere die Abholung und Isolierung von |
kontaminierten Archiven, die Verpackung von Archiven und die | kontaminierten Archiven, die Verpackung von Archiven und die |
Einrichtung von Archivräumen nach geltenden internationalen Normen | Einrichtung von Archivräumen nach geltenden internationalen Normen |
umfassen. | umfassen. |
Hinsichtlich der Provinzen, der Gemeinden und der der Kontrolle oder | Hinsichtlich der Provinzen, der Gemeinden und der der Kontrolle oder |
der Verwaltungsaufsicht der Provinzen beziehungsweise Gemeinden | der Verwaltungsaufsicht der Provinzen beziehungsweise Gemeinden |
unterliegenden Einrichtungen bemerkt der Staatsrat, dass es der | unterliegenden Einrichtungen bemerkt der Staatsrat, dass es der |
Föderalbehörde nicht zusteht, festzulegen, wann Archivalien ins | Föderalbehörde nicht zusteht, festzulegen, wann Archivalien ins |
Staatsarchiv zu überführen sind, und daher auch nicht, wann diese | Staatsarchiv zu überführen sind, und daher auch nicht, wann diese |
Archivalien als tote Archive gelten müssen. Diese Kritik ist nicht | Archivalien als tote Archive gelten müssen. Diese Kritik ist nicht |
stichhaltig. Im Erlassentwurf wird keine Frist festgelegt, nach der | stichhaltig. Im Erlassentwurf wird keine Frist festgelegt, nach der |
eine Archivalie überführt werden muss. Er beschränkt sich lediglich | eine Archivalie überführt werden muss. Er beschränkt sich lediglich |
auf die Ausführung des Archivgesetzes. Im Erlassentwurf wird ausserdem | auf die Ausführung des Archivgesetzes. Im Erlassentwurf wird ausserdem |
festgelegt, dass der Generalarchivar des Königreichs in Bezug auf | festgelegt, dass der Generalarchivar des Königreichs in Bezug auf |
Archivalien, die nach dreissig Jahren noch einen administrativen | Archivalien, die nach dreissig Jahren noch einen administrativen |
Nutzen haben, eine Befreiung von der obligatorischen Überführung ins | Nutzen haben, eine Befreiung von der obligatorischen Überführung ins |
Staatsarchiv erteilen kann. Das gilt ebenso für die Archive der | Staatsarchiv erteilen kann. Das gilt ebenso für die Archive der |
Provinzen oder der der Kontrolle oder der Verwaltungsaufsicht der | Provinzen oder der der Kontrolle oder der Verwaltungsaufsicht der |
Provinzen unterliegenden Einrichtungen, sodass im Erlassentwurf die | Provinzen unterliegenden Einrichtungen, sodass im Erlassentwurf die |
Regeln in Bezug auf die Verteilung der Zuständigkeiten zur Genüge | Regeln in Bezug auf die Verteilung der Zuständigkeiten zur Genüge |
berücksichtigt werden. | berücksichtigt werden. |
In den Artikeln 7 und 8 werden die Archivlager bestimmt, in die die | In den Artikeln 7 und 8 werden die Archivlager bestimmt, in die die |
Archivalien überführt werden müssen. | Archivalien überführt werden müssen. |
In den Artikeln 9 bis 11 werden die Bedingungen vorgesehen, unter | In den Artikeln 9 bis 11 werden die Bedingungen vorgesehen, unter |
denen Behörden von der Überführung der Archive befreit werden. In | denen Behörden von der Überführung der Archive befreit werden. In |
Artikel 9 wird eine besondere Ausnahmemassnahme für die Archivalien | Artikel 9 wird eine besondere Ausnahmemassnahme für die Archivalien |
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, |
Aussenhandel und Entwicklungszusammenarbeit und des Ministeriums der | Aussenhandel und Entwicklungszusammenarbeit und des Ministeriums der |
Landesverteidigung vorgesehen. | Landesverteidigung vorgesehen. |
In Artikel 10 wird präzisiert, dass in Bezug auf Archive, deren | In Artikel 10 wird präzisiert, dass in Bezug auf Archive, deren |
Überführung Pflicht ist, insofern eine Befreiung erteilt werden kann, | Überführung Pflicht ist, insofern eine Befreiung erteilt werden kann, |
als die Archive noch einen administrativen Nutzen haben. | als die Archive noch einen administrativen Nutzen haben. |
In den Artikeln 12 bis 18 wird genauer angegeben, in welchem Zustand | In den Artikeln 12 bis 18 wird genauer angegeben, in welchem Zustand |
Archive ins Staatsarchiv überführt werden müssen; sie bedürfen keines | Archive ins Staatsarchiv überführt werden müssen; sie bedürfen keines |
besonderen Kommentars. | besonderen Kommentars. |
In den Artikeln 19 bis 23 wird das Überführungsverfahren geregelt; sie | In den Artikeln 19 bis 23 wird das Überführungsverfahren geregelt; sie |
bedürfen keines besonderen Kommentars. | bedürfen keines besonderen Kommentars. |
In den Artikeln 24 bis 29 wird das Verfahren zur Überführung der | In den Artikeln 24 bis 29 wird das Verfahren zur Überführung der |
Archive von Privatpersonen geregelt, sie stehen aber in keinem | Archive von Privatpersonen geregelt, sie stehen aber in keinem |
Zusammenhang zur vorerwähnten Überführung öffentlicher Archive. | Zusammenhang zur vorerwähnten Überführung öffentlicher Archive. |
Dank der vorgeschlagenen Massnahmen kann die absolut notwendige | Dank der vorgeschlagenen Massnahmen kann die absolut notwendige |
Bewahrung zeitgenössischer Archive unter den besten Voraussetzungen | Bewahrung zeitgenössischer Archive unter den besten Voraussetzungen |
erfolgen. | erfolgen. |
Ergänzend dazu erlaube ich mir, Eure Majestät darauf aufmerksam zu | Ergänzend dazu erlaube ich mir, Eure Majestät darauf aufmerksam zu |
machen, dass Belgien durch die Annahme dieses Erlasses in die Lage | machen, dass Belgien durch die Annahme dieses Erlasses in die Lage |
versetzt wird, in Bezug auf die korrekte Aufbewahrung der Archive des | versetzt wird, in Bezug auf die korrekte Aufbewahrung der Archive des |
Landes mit seinen europäischen Partnern gleichzuziehen. | Landes mit seinen europäischen Partnern gleichzuziehen. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietige und getreue Dienerin | die ehrerbietige und getreue Dienerin |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Die Ministerin der Wissenschaftspolitik | Die Ministerin der Wissenschaftspolitik |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
18. AUGUST 2010 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 1, 5 | 18. AUGUST 2010 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 1, 5 |
und 6bis des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955 | und 6bis des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955 |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; | Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; |
Aufgrund des Dekrets vom 7. Messidor des Jahres II (25. Juni 1794) | Aufgrund des Dekrets vom 7. Messidor des Jahres II (25. Juni 1794) |
über die Organisation der bei der Nationalvertretung angelegten | über die Organisation der bei der Nationalvertretung angelegten |
Archive, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 1991; | Archive, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 1991; |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. Brumaire des Jahres V (26. Oktober 1796) | Aufgrund des Gesetzes vom 5. Brumaire des Jahres V (26. Oktober 1796) |
zur Anordnung der Zusammentragung aller von der Republik erworbenen | zur Anordnung der Zusammentragung aller von der Republik erworbenen |
Dokumente und Schriftstücke in den Hauptstädten der Departements; | Dokumente und Schriftstücke in den Hauptstädten der Departements; |
Aufgrund des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955, der Artikel 1 und 5, | Aufgrund des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955, der Artikel 1 und 5, |
abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009, und des Artikels 6bis, | abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009, und des Artikels 6bis, |
eingefügt durch das Gesetz vom 6. Mai 2009; | eingefügt durch das Gesetz vom 6. Mai 2009; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 1957 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 1957 über die |
Ausführung des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955, abgeändert durch die | Ausführung des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 28. November 1963, 9. Mai 1969 und 5. April | Königlichen Erlasse vom 28. November 1963, 9. Mai 1969 und 5. April |
1995; | 1995; |
Aufgrund der Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Rates des | Aufgrund der Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Rates des |
Allgemeinen Staatsarchivs und Staatsarchivs in den Provinzen vom 14. | Allgemeinen Staatsarchivs und Staatsarchivs in den Provinzen vom 14. |
September und 7. Dezember 2009; | September und 7. Dezember 2009; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Januar 2010; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Januar 2010; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.100/1 des Staatsrates vom 4. Mai 2010, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.100/1 des Staatsrates vom 4. Mai 2010, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Wissenschaftspolitik | Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Wissenschaftspolitik |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
TITEL I - Begriffsbestimmungen | TITEL I - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist |
beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
1. "Gesetz": das Archivgesetz vom 24. Juni 1955, | 1. "Gesetz": das Archivgesetz vom 24. Juni 1955, |
2. "Archiven": alle Archivalien, die ungeachtet ihres Datums, ihrer | 2. "Archiven": alle Archivalien, die ungeachtet ihres Datums, ihrer |
materiellen Form, ihres Ausarbeitungsstadiums oder ihres Trägers | materiellen Form, ihres Ausarbeitungsstadiums oder ihres Trägers |
aufgrund ihrer Art für die Aufbewahrung durch eine Behörde oder eine | aufgrund ihrer Art für die Aufbewahrung durch eine Behörde oder eine |
Privatperson oder eine privatrechtliche Gesellschaft oder Vereinigung | Privatperson oder eine privatrechtliche Gesellschaft oder Vereinigung |
bestimmt sind, soweit diese Archivalien aufgrund der Ausübung ihrer | bestimmt sind, soweit diese Archivalien aufgrund der Ausübung ihrer |
Tätigkeiten, ihrer Aufgaben oder zur Aufrechterhaltung ihrer Rechte | Tätigkeiten, ihrer Aufgaben oder zur Aufrechterhaltung ihrer Rechte |
und Pflichten erhalten oder erstellt wurden. | und Pflichten erhalten oder erstellt wurden. |
In vorhergehendem Absatz erwähnte Archivalien umfassen ebenfalls jene | In vorhergehendem Absatz erwähnte Archivalien umfassen ebenfalls jene |
Archivalien, die durch Abtretung gegen oder ohne Entgelt, | Archivalien, die durch Abtretung gegen oder ohne Entgelt, |
Einverleibung, Säkularisation, Verstaatlichung, Einziehung, | Einverleibung, Säkularisation, Verstaatlichung, Einziehung, |
Übertragung, Schenkung oder Legat dem Belgischen Staat und seinen | Übertragung, Schenkung oder Legat dem Belgischen Staat und seinen |
Rechtsvorgängern zugefallen sind, | Rechtsvorgängern zugefallen sind, |
3. "Überführung von Archiven": allgemeiner Begriff, der die | 3. "Überführung von Archiven": allgemeiner Begriff, der die |
Übertragung der Archivverwaltung an denselben Eigentümer (durch | Übertragung der Archivverwaltung an denselben Eigentümer (durch |
Zuführung) oder an einen anderen Eigentümer (durch Hinterlegung) oder | Zuführung) oder an einen anderen Eigentümer (durch Hinterlegung) oder |
die Übertragung des Eigentumsrechts an Archiven (durch Schenkung oder | die Übertragung des Eigentumsrechts an Archiven (durch Schenkung oder |
Legat) bezeichnet, | Legat) bezeichnet, |
4. "Staatsarchiv": das Allgemeine Staatsarchiv und Staatsarchiv in den | 4. "Staatsarchiv": das Allgemeine Staatsarchiv und Staatsarchiv in den |
Provinzen, | Provinzen, |
5. "Minister": der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das | 5. "Minister": der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das |
Staatsarchiv gehört, | Staatsarchiv gehört, |
6. "Generalarchivar des Königreichs": der Generaldirektor des | 6. "Generalarchivar des Königreichs": der Generaldirektor des |
Staatsarchivs oder sein Beauftragter, | Staatsarchivs oder sein Beauftragter, |
7. "Beauftragtem": ein Personalmitglied des Staatsarchivs, das vom | 7. "Beauftragtem": ein Personalmitglied des Staatsarchivs, das vom |
Generalarchivar des Königreichs mit einem durch vorliegenden Erlass | Generalarchivar des Königreichs mit einem durch vorliegenden Erlass |
festgelegten Auftrag betraut wird, | festgelegten Auftrag betraut wird, |
8. "Behörde": in Artikel 1 des Gesetzes bezeichnete Behörden. | 8. "Behörde": in Artikel 1 des Gesetzes bezeichnete Behörden. |
TITEL II - Überführung der Archive von Behörden ins Staatsarchiv | TITEL II - Überführung der Archive von Behörden ins Staatsarchiv |
KAPITEL I - Überführungsfristen | KAPITEL I - Überführungsfristen |
Abschnitt 1 - Überführung der in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes | Abschnitt 1 - Überführung der in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes |
erwähnten Archive, die dreissig Jahre oder älter sind | erwähnten Archive, die dreissig Jahre oder älter sind |
Art. 2 - In Bezug auf die in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten | Art. 2 - In Bezug auf die in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten |
Archive endet der in Artikel 6bis des Gesetzes vorgesehene | Archive endet der in Artikel 6bis des Gesetzes vorgesehene |
Übergangszeitraum spätestens zehn Jahre nach dem Datum der | Übergangszeitraum spätestens zehn Jahre nach dem Datum der |
Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt. | Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt. |
Art. 3 - In gegenseitigem Einvernehmen zwischen der betreffenden | Art. 3 - In gegenseitigem Einvernehmen zwischen der betreffenden |
Behörde und dem Generalarchivar des Königreichs kann die Überführung | Behörde und dem Generalarchivar des Königreichs kann die Überführung |
dieser Archive über einen Zeitraum von zehn Jahren ab der | dieser Archive über einen Zeitraum von zehn Jahren ab der |
Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt |
zeitlich gestaffelt werden. | zeitlich gestaffelt werden. |
Archive, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des vorliegenden | Archive, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des vorliegenden |
Erlasses älter als hundert Jahre sind, müssen spätestens innerhalb | Erlasses älter als hundert Jahre sind, müssen spätestens innerhalb |
eines Jahres überführt werden. | eines Jahres überführt werden. |
Art. 4 - Wenn eine Behörde die Bestimmungen in Bezug auf die | Art. 4 - Wenn eine Behörde die Bestimmungen in Bezug auf die |
Überführung ihrer Archive nicht anwendet, setzt der Generalarchivar | Überführung ihrer Archive nicht anwendet, setzt der Generalarchivar |
des Königreichs den Minister und den beziehungsweise die betreffenden | des Königreichs den Minister und den beziehungsweise die betreffenden |
Aufsichtsminister davon in Kenntnis. Der Generalarchivar des | Aufsichtsminister davon in Kenntnis. Der Generalarchivar des |
Königreichs, der Minister oder die betreffenden Aufsichtsminister | Königreichs, der Minister oder die betreffenden Aufsichtsminister |
können Abhilfemassnahmen treffen. | können Abhilfemassnahmen treffen. |
Abschnitt 2 - Überführung der in Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes | Abschnitt 2 - Überführung der in Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes |
erwähnten Archive | erwähnten Archive |
Art. 5 - Der Generalarchivar des Königreichs ist ermächtigt, mit den | Art. 5 - Der Generalarchivar des Königreichs ist ermächtigt, mit den |
in Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Behörden in Hinblick auf | in Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Behörden in Hinblick auf |
die Überführung ihrer Archive Verwahrungsverträge zu schliessen. Diese | die Überführung ihrer Archive Verwahrungsverträge zu schliessen. Diese |
Verträge werden für eine Dauer von mindestens dreissig Jahren | Verträge werden für eine Dauer von mindestens dreissig Jahren |
geschlossen und können erneuert werden. | geschlossen und können erneuert werden. |
Abschnitt 3 - Überführung der in Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes | Abschnitt 3 - Überführung der in Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes |
erwähnten Archive | erwähnten Archive |
Art. 6 - In Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes erwähnte Archive, die | Art. 6 - In Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes erwähnte Archive, die |
keinen administrativen Nutzen mehr für die Behörde haben und deren | keinen administrativen Nutzen mehr für die Behörde haben und deren |
Fortbestand und Zugänglichkeit nicht mehr von der betreffenden Behörde | Fortbestand und Zugänglichkeit nicht mehr von der betreffenden Behörde |
oder ihrem Rechtsnachfolger gewährleistet werden können, können ins | oder ihrem Rechtsnachfolger gewährleistet werden können, können ins |
Staatsarchiv überführt werden. Die Überführung der in Artikel 1 Absatz | Staatsarchiv überführt werden. Die Überführung der in Artikel 1 Absatz |
3 des Gesetzes erwähnten Archive wird in einem Verwahrungsvertrag | 3 des Gesetzes erwähnten Archive wird in einem Verwahrungsvertrag |
festgelegt, der zwischen dem Generalarchivar des Königreichs und der | festgelegt, der zwischen dem Generalarchivar des Königreichs und der |
betreffenden Behörde geschlossen wird. Die Laufzeit dieses | betreffenden Behörde geschlossen wird. Die Laufzeit dieses |
Verwahrungsvertrags endet mit Verstreichen des in Artikel 1 Absatz 1 | Verwahrungsvertrags endet mit Verstreichen des in Artikel 1 Absatz 1 |
und 2 des Gesetzes erwähnten Zeitraums. | und 2 des Gesetzes erwähnten Zeitraums. |
Diese Bestimmung gilt ebenfalls für Archive, für die die Behörden eine | Diese Bestimmung gilt ebenfalls für Archive, für die die Behörden eine |
Mikroverfilmung oder Digitalisierung veranlasst haben. | Mikroverfilmung oder Digitalisierung veranlasst haben. |
KAPITEL II - Archivlager, in die die Archive zu überführen sind | KAPITEL II - Archivlager, in die die Archive zu überführen sind |
Art. 7 - Archive der in Artikel 1 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes | Art. 7 - Archive der in Artikel 1 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes |
erwähnten Behörden sind in folgende Archivlager zu überführen: | erwähnten Behörden sind in folgende Archivlager zu überführen: |
a) Archive der Behörden, deren Zuständigkeiten sich über das ganze | a) Archive der Behörden, deren Zuständigkeiten sich über das ganze |
Land oder den grössten Teil des Landes erstrecken oder erstreckten, | Land oder den grössten Teil des Landes erstrecken oder erstreckten, |
ins Allgemeine Staatsarchiv, | ins Allgemeine Staatsarchiv, |
b) Archive der Behörden, deren Zuständigkeiten sich nicht über das | b) Archive der Behörden, deren Zuständigkeiten sich nicht über das |
ganze Land oder den grössten Teil des Landes erstrecken oder | ganze Land oder den grössten Teil des Landes erstrecken oder |
erstreckten, ins Staatsarchiv des Gebietes, in dem sich der Sitz der | erstreckten, ins Staatsarchiv des Gebietes, in dem sich der Sitz der |
Behörde befindet oder zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung befand, | Behörde befindet oder zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung befand, |
c) digitalisierte Archive der Behörden in das vom Generalarchivar des | c) digitalisierte Archive der Behörden in das vom Generalarchivar des |
Königreichs bestimmte Staatsarchiv. | Königreichs bestimmte Staatsarchiv. |
Art. 8 - In Abweichung von Artikel 7 kann der Generalarchivar des | Art. 8 - In Abweichung von Artikel 7 kann der Generalarchivar des |
Königreichs bei höherer Gewalt einstweilen andere Archivlager | Königreichs bei höherer Gewalt einstweilen andere Archivlager |
bestimmen. Er setzt den Wissenschaftlichen Rat des Staatsarchivs, die | bestimmen. Er setzt den Wissenschaftlichen Rat des Staatsarchivs, die |
betreffenden Archivlager, die betreffenden Behörden und die | betreffenden Archivlager, die betreffenden Behörden und die |
Öffentlichkeit davon in Kenntnis. | Öffentlichkeit davon in Kenntnis. |
KAPITEL III - Befreiungen | KAPITEL III - Befreiungen |
Art. 9 - Der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten, | Art. 9 - Der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten, |
Aussenhandel und Entwicklungszusammenarbeit und das Ministerium der | Aussenhandel und Entwicklungszusammenarbeit und das Ministerium der |
Landesverteidigung werden von der Überführung ihrer Archive, die | Landesverteidigung werden von der Überführung ihrer Archive, die |
jünger als fünfzig Jahre sind, befreit, insofern: | jünger als fünfzig Jahre sind, befreit, insofern: |
1. Fortbestand, Echtheit, Integrität, Anordnung, Zugänglichkeit und | 1. Fortbestand, Echtheit, Integrität, Anordnung, Zugänglichkeit und |
Lesbarkeit dieser Archive, so wie in den Artikeln 14, 15 und 16 | Lesbarkeit dieser Archive, so wie in den Artikeln 14, 15 und 16 |
bestimmt, gewährleistet werden, | bestimmt, gewährleistet werden, |
2. die Öffentlichkeit diese Archive unter den Bedingungen konsultieren | 2. die Öffentlichkeit diese Archive unter den Bedingungen konsultieren |
kann, die für das Staatsarchiv gelten. | kann, die für das Staatsarchiv gelten. |
Art. 10 - Der Generalarchivar des Königreichs kann in Bezug auf die in | Art. 10 - Der Generalarchivar des Königreichs kann in Bezug auf die in |
Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Archivalien, die noch einen | Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Archivalien, die noch einen |
administrativen Nutzen haben, für einen erneuerbaren Zeitraum von zehn | administrativen Nutzen haben, für einen erneuerbaren Zeitraum von zehn |
Jahren eine Befreiung von der Überführung erteilen. Die | Jahren eine Befreiung von der Überführung erteilen. Die |
antragstellende Behörde muss den administrativen Nutzen dieser Archive | antragstellende Behörde muss den administrativen Nutzen dieser Archive |
nachweisen. | nachweisen. |
Die Bewahrung in gutem Zustand und die Konsultierung dieser Archive | Die Bewahrung in gutem Zustand und die Konsultierung dieser Archive |
durch die Öffentlichkeit müssen auf jeden Fall gewährleistet werden. | durch die Öffentlichkeit müssen auf jeden Fall gewährleistet werden. |
Art. 11 - Von den in Artikel 1 des Gesetzes erwähnten Behörden | Art. 11 - Von den in Artikel 1 des Gesetzes erwähnten Behörden |
gebildete Archive gehören zu deren jeweiligem öffentlichem Eigentum. | gebildete Archive gehören zu deren jeweiligem öffentlichem Eigentum. |
Da diese Archive aufgrund ihres öffentlichen Charakters keiner | Da diese Archive aufgrund ihres öffentlichen Charakters keiner |
Verjährung unterliegen, sind sie unveräusserlich. | Verjährung unterliegen, sind sie unveräusserlich. |
KAPITEL IV - Zustand, in dem die Archive ins Staatsarchiv zu | KAPITEL IV - Zustand, in dem die Archive ins Staatsarchiv zu |
überführen sind | überführen sind |
Art. 12 - § 1 - Archive müssen zum Zeitpunkt der Überführung in gutem | Art. 12 - § 1 - Archive müssen zum Zeitpunkt der Überführung in gutem |
Zustand sein, was bedeutet, dass Fortbestand, Echtheit, Integrität, | Zustand sein, was bedeutet, dass Fortbestand, Echtheit, Integrität, |
Anordnung, Zugänglichkeit und Lesbarkeit des Trägers und der darauf | Anordnung, Zugänglichkeit und Lesbarkeit des Trägers und der darauf |
festgehaltenen Daten für die vollständige Dauer ihres Lebenszyklus und | festgehaltenen Daten für die vollständige Dauer ihres Lebenszyklus und |
gemäss den Richtlinien des Staatsarchivs gewährleistet werden müssen. | gemäss den Richtlinien des Staatsarchivs gewährleistet werden müssen. |
§ 2 - Wenn ein Teil der für die dauerhafte Aufbewahrung bestimmten | § 2 - Wenn ein Teil der für die dauerhafte Aufbewahrung bestimmten |
Archive die in vorhergehendem Paragraphen des vorliegenden Artikels | Archive die in vorhergehendem Paragraphen des vorliegenden Artikels |
festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, erstellt der Beauftragte des | festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, erstellt der Beauftragte des |
Generalarchivars des Königreichs zusammen mit dem Verantwortlichen der | Generalarchivars des Königreichs zusammen mit dem Verantwortlichen der |
betreffenden Behörde ein Bestandsverzeichnis, das dem in Artikel 17 | betreffenden Behörde ein Bestandsverzeichnis, das dem in Artikel 17 |
erwähnten Inventar beigefügt wird. | erwähnten Inventar beigefügt wird. |
§ 3 - Überführte Archive sind so zu dokumentieren, dass die | § 3 - Überführte Archive sind so zu dokumentieren, dass die |
Konsultierung der Information weiterhin gewährleistet ist. Das | Konsultierung der Information weiterhin gewährleistet ist. Das |
Staatsarchiv teilt den Behörden, die die Überführung vornehmen, zu | Staatsarchiv teilt den Behörden, die die Überführung vornehmen, zu |
diesem Zweck die nötigen Richtlinien mit. | diesem Zweck die nötigen Richtlinien mit. |
Art. 13 - § 1 - Archive müssen vor der Überführung gemäss den | Art. 13 - § 1 - Archive müssen vor der Überführung gemäss den |
Bestimmungen der Artikel 11 bis 15 des Königlichen Erlasses vom 18. | Bestimmungen der Artikel 11 bis 15 des Königlichen Erlasses vom 18. |
August 2010 zur Ausführung der Artikel 5 und 6 des Gesetzes einer | August 2010 zur Ausführung der Artikel 5 und 6 des Gesetzes einer |
Aussonderung unterworfen werden. | Aussonderung unterworfen werden. |
§ 2 - Die Aussonderung, das heisst die Trennung der dauerhaft | § 2 - Die Aussonderung, das heisst die Trennung der dauerhaft |
aufzubewahrenden Archive von den für die Vernichtung bestimmten | aufzubewahrenden Archive von den für die Vernichtung bestimmten |
Archiven wird auf Veranlassung und auf Kosten der betreffenden Behörde | Archiven wird auf Veranlassung und auf Kosten der betreffenden Behörde |
oder ihrer Rechtsnachfolger ausgeführt. | oder ihrer Rechtsnachfolger ausgeführt. |
Art. 14 - Nichtdigitale Archive sind vor der Überführung | Art. 14 - Nichtdigitale Archive sind vor der Überführung |
gegebenenfalls zu entstauben und zu desinfizieren. Sie müssen von | gegebenenfalls zu entstauben und zu desinfizieren. Sie müssen von |
schädlichen Stoffen befreit und mit Packmaterial verpackt werden, das | schädlichen Stoffen befreit und mit Packmaterial verpackt werden, das |
den minimalen Qualitätsanforderungen gemäss dem vom Staatsarchiv | den minimalen Qualitätsanforderungen gemäss dem vom Staatsarchiv |
verfassten Lastenheft genügt. | verfassten Lastenheft genügt. |
Art. 15 - Archive sind in geordnetem Zustand zu überführen. Die | Art. 15 - Archive sind in geordnetem Zustand zu überführen. Die |
Anordnung erfolgt gemäss einer systematischen Klassifizierung, die dem | Anordnung erfolgt gemäss einer systematischen Klassifizierung, die dem |
Staatsarchiv von der Behörde, die die Überführung vornimmt, zur | Staatsarchiv von der Behörde, die die Überführung vornimmt, zur |
Billigung vorgelegt wird. | Billigung vorgelegt wird. |
Art. 16 - Archive gelten als zugänglich, wenn sie innerhalb | Art. 16 - Archive gelten als zugänglich, wenn sie innerhalb |
annehmbarer Frist beschrieben und Nutzern zwecks Konsultierung zur | annehmbarer Frist beschrieben und Nutzern zwecks Konsultierung zur |
Verfügung gestellt werden können. | Verfügung gestellt werden können. |
Art. 17 - Bei jeder Überführung muss ein gebilligtes und den vom | Art. 17 - Bei jeder Überführung muss ein gebilligtes und den vom |
Generalarchivar des Königreichs festgelegten und mitgeteilten | Generalarchivar des Königreichs festgelegten und mitgeteilten |
Richtlinien entsprechendes Inventar beigelegt sein. | Richtlinien entsprechendes Inventar beigelegt sein. |
Art. 18 - Suchinstrumente, durch die einzelne Archivalien oder Akten | Art. 18 - Suchinstrumente, durch die einzelne Archivalien oder Akten |
identifizierbar sind, wie Verzeichnisse, Karteisysteme und Datenbanken | identifizierbar sind, wie Verzeichnisse, Karteisysteme und Datenbanken |
müssen als Original oder Kopie zusammen mit den Akten und Archivalien, | müssen als Original oder Kopie zusammen mit den Akten und Archivalien, |
auf die sie sich beziehen, dem Staatsarchiv übermittelt und in dem in | auf die sie sich beziehen, dem Staatsarchiv übermittelt und in dem in |
Artikel 17 erwähnten Inventar beschrieben werden. | Artikel 17 erwähnten Inventar beschrieben werden. |
KAPITEL V - Überführungsverfahren | KAPITEL V - Überführungsverfahren |
Art. 19 - Die Behörde, die ihr Archiv überführen will, setzt das | Art. 19 - Die Behörde, die ihr Archiv überführen will, setzt das |
Staatsarchiv mindestens drei Monate vor dem für diese Überführung | Staatsarchiv mindestens drei Monate vor dem für diese Überführung |
vorgesehenen Datum davon in Kenntnis. | vorgesehenen Datum davon in Kenntnis. |
Art. 20 - Zu überführende Archive genügen den unter Titel II Kapitel | Art. 20 - Zu überführende Archive genügen den unter Titel II Kapitel |
IV des vorliegenden Erlasses festgelegten Bestimmungen. | IV des vorliegenden Erlasses festgelegten Bestimmungen. |
Genügen zu überführende Archive diesen Bestimmungen nicht, veranlasst | Genügen zu überführende Archive diesen Bestimmungen nicht, veranlasst |
der Generalarchivar des Königreichs auf Kosten der säumigen Behörde | der Generalarchivar des Königreichs auf Kosten der säumigen Behörde |
die nötigen Verrichtungen, um Fortbestand, Echtheit, Integrität, | die nötigen Verrichtungen, um Fortbestand, Echtheit, Integrität, |
Anordnung, Zugänglichkeit und Lesbarkeit der überführten Archive | Anordnung, Zugänglichkeit und Lesbarkeit der überführten Archive |
gemäss Titel II Kapitel IV des vorliegenden Erlasses zu gewährleisten. | gemäss Titel II Kapitel IV des vorliegenden Erlasses zu gewährleisten. |
Diese Verrichtungen können ebenfalls Restaurierungsarbeiten umfassen. | Diese Verrichtungen können ebenfalls Restaurierungsarbeiten umfassen. |
Archive müssen bei ihrer Überführung frei von Rechten sein und dürfen | Archive müssen bei ihrer Überführung frei von Rechten sein und dürfen |
nicht mit Auflagen behaftet und nicht durch Leih- oder | nicht mit Auflagen behaftet und nicht durch Leih- oder |
Nutzungsverträge gleich welcher Art belastet sein. | Nutzungsverträge gleich welcher Art belastet sein. |
In Abweichung von Artikel 2 kann der Generalarchivar des Königreichs | In Abweichung von Artikel 2 kann der Generalarchivar des Königreichs |
bei höherer Gewalt eine Überführung von Archiven ganz oder teilweise | bei höherer Gewalt eine Überführung von Archiven ganz oder teilweise |
aufschieben. | aufschieben. |
Art. 21 - Die Übertragung der Archivverwaltung wird in einer von | Art. 21 - Die Übertragung der Archivverwaltung wird in einer von |
beiden Parteien unterzeichneten Übertragungsurkunde festgehalten, in | beiden Parteien unterzeichneten Übertragungsurkunde festgehalten, in |
der eine kurze Beschreibung der betreffenden Archive und gesetzliche | der eine kurze Beschreibung der betreffenden Archive und gesetzliche |
und verordnungsrechtliche Einschränkungen in Bezug auf ihre | und verordnungsrechtliche Einschränkungen in Bezug auf ihre |
Konsultierung angegeben sind. Das in Artikel 17 erwähnte Inventar wird | Konsultierung angegeben sind. Das in Artikel 17 erwähnte Inventar wird |
der Urkunde beigefügt. Diese Urkunde gilt als Empfangsbestätigung. | der Urkunde beigefügt. Diese Urkunde gilt als Empfangsbestätigung. |
Art. 22 - Die Überführung erfolgt auf Veranlassung und auf Kosten der | Art. 22 - Die Überführung erfolgt auf Veranlassung und auf Kosten der |
betreffenden Behörde. | betreffenden Behörde. |
Art. 23 - Die Überführung digitaler Archive ist endgültig, nachdem die | Art. 23 - Die Überführung digitaler Archive ist endgültig, nachdem die |
Behörde, die die Überführung vorgenommen hat, die in Artikel 21 | Behörde, die die Überführung vorgenommen hat, die in Artikel 21 |
erwähnte Empfangsbestätigung vom Staatsarchiv erhalten hat. Die | erwähnte Empfangsbestätigung vom Staatsarchiv erhalten hat. Die |
Behörde darf Daten, die Gegenstand der Überführung waren, erst nach | Behörde darf Daten, die Gegenstand der Überführung waren, erst nach |
Erhalt dieser Empfangsbestätigung vernichten. | Erhalt dieser Empfangsbestätigung vernichten. |
Nach der Überführung gilt die vom Staatsarchiv aufbewahrte Fassung der | Nach der Überführung gilt die vom Staatsarchiv aufbewahrte Fassung der |
digitalen Archive als einzige echte digitale Fassung. | digitalen Archive als einzige echte digitale Fassung. |
Wenn Echtheit und Integrität von der Behörde, die die Überführung | Wenn Echtheit und Integrität von der Behörde, die die Überführung |
vorgenommen hat, nicht gewährleistet werden können, wird dieser | vorgenommen hat, nicht gewährleistet werden können, wird dieser |
Umstand in der Übertragungsurkunde festgehalten und gilt die | Umstand in der Übertragungsurkunde festgehalten und gilt die |
überführte Fassung als Referenzfassung. | überführte Fassung als Referenzfassung. |
TITEL III - Überführung privater Archive | TITEL III - Überführung privater Archive |
Art. 24 - Die Überführung der in Artikel 1 Absatz 4 des Gesetzes | Art. 24 - Die Überführung der in Artikel 1 Absatz 4 des Gesetzes |
erwähnten Archive kann durch Hinterlegung, Schenkung oder Legat | erwähnten Archive kann durch Hinterlegung, Schenkung oder Legat |
erfolgen. | erfolgen. |
Art. 25 - Bei Hinterlegung ist der Generalarchivar des Königreichs zur | Art. 25 - Bei Hinterlegung ist der Generalarchivar des Königreichs zur |
Schliessung eines Vertrags ermächtigt, in dem notwendigerweise die | Schliessung eines Vertrags ermächtigt, in dem notwendigerweise die |
Übertragungsbedingungen, die Zuweisung eines oder mehrerer Archivlager | Übertragungsbedingungen, die Zuweisung eines oder mehrerer Archivlager |
und die Einschränkungen in Bezug auf die Konsultierung dieser Archive | und die Einschränkungen in Bezug auf die Konsultierung dieser Archive |
festgelegt werden. Der Verwahrungsvertrag wird für eine Dauer von | festgelegt werden. Der Verwahrungsvertrag wird für eine Dauer von |
mindestens dreissig Jahren geschlossen und kann erneuert werden. | mindestens dreissig Jahren geschlossen und kann erneuert werden. |
In gegenseitigem Einvernehmen mit dem Hinterleger erstellt der | In gegenseitigem Einvernehmen mit dem Hinterleger erstellt der |
Generalarchivar des Königreichs vor der eigentlichen Überführung eine | Generalarchivar des Königreichs vor der eigentlichen Überführung eine |
zusammenfassende Übersicht der zu überführenden Archive. Diese | zusammenfassende Übersicht der zu überführenden Archive. Diese |
Übersicht wird dem Verwahrungsvertrag beigefügt. | Übersicht wird dem Verwahrungsvertrag beigefügt. |
Art. 26 - Wird eine Schenkung ans Staatsarchiv beabsichtigt, erstellt | Art. 26 - Wird eine Schenkung ans Staatsarchiv beabsichtigt, erstellt |
der Generalarchivar des Königreichs in gegenseitigem Einvernehmen mit | der Generalarchivar des Königreichs in gegenseitigem Einvernehmen mit |
dem möglichen Schenker eine Übersicht der zu überführenden Archive. | dem möglichen Schenker eine Übersicht der zu überführenden Archive. |
Bei Annahme schickt der Generalarchivar des Königreichs dem Schenker | Bei Annahme schickt der Generalarchivar des Königreichs dem Schenker |
innerhalb einer Frist von zehn Werktagen eine Erklärung über die | innerhalb einer Frist von zehn Werktagen eine Erklärung über die |
Annahme der Schenkung, der die vorerwähnte Übersicht beigefügt ist. | Annahme der Schenkung, der die vorerwähnte Übersicht beigefügt ist. |
Art. 27 - Wird ein Legat gemäss den gültigen Vorschriften angenommen, | Art. 27 - Wird ein Legat gemäss den gültigen Vorschriften angenommen, |
erstellt der Generalarchivar des Königreichs in gegenseitigem | erstellt der Generalarchivar des Königreichs in gegenseitigem |
Einvernehmen mit dem Testamentsvollstrecker innerhalb einer Frist von | Einvernehmen mit dem Testamentsvollstrecker innerhalb einer Frist von |
zehn Werktagen eine vorläufige Übersicht der zu überführenden Archive. | zehn Werktagen eine vorläufige Übersicht der zu überführenden Archive. |
Art. 28 - Die Überführung der in Artikel 25 erwähnten Archive ins | Art. 28 - Die Überführung der in Artikel 25 erwähnten Archive ins |
Staatsarchiv erfolgt auf Veranlassung und auf Kosten des | Staatsarchiv erfolgt auf Veranlassung und auf Kosten des |
Staatsarchivs. | Staatsarchivs. |
Art. 29 - Eventuelle Rücknahmen von Archiven, die von Privatpersonen | Art. 29 - Eventuelle Rücknahmen von Archiven, die von Privatpersonen |
oder von privatrechtlichen Gesellschaften oder Vereinigungen | oder von privatrechtlichen Gesellschaften oder Vereinigungen |
hinterlegt wurden, erfolgen auf Veranlassung und auf Kosten der | hinterlegt wurden, erfolgen auf Veranlassung und auf Kosten der |
Hinterleger. Kosten für Unterhalt, Inventarerstellung und Verpackung | Hinterleger. Kosten für Unterhalt, Inventarerstellung und Verpackung |
und Verwaltungskosten, die während des Zeitraums der Hinterlegung | und Verwaltungskosten, die während des Zeitraums der Hinterlegung |
entstanden sind, können angerechnet werden. | entstanden sind, können angerechnet werden. |
TITEL IV - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen | TITEL IV - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen |
Art. 30 - Der Königliche Erlass vom 12. Dezember 1957 über die | Art. 30 - Der Königliche Erlass vom 12. Dezember 1957 über die |
Ausführung des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955, abgeändert durch die | Ausführung des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 28. November 1963, 9. Mai 1969 und 5. April | Königlichen Erlasse vom 28. November 1963, 9. Mai 1969 und 5. April |
1995, wird aufgehoben. | 1995, wird aufgehoben. |
Art. 31 - Unser Minister der Wissenschaftspolitik ist mit der | Art. 31 - Unser Minister der Wissenschaftspolitik ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 18. August 2010 | Gegeben zu Brüssel, den 18. August 2010 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Wissenschaftspolitik | Die Ministerin der Wissenschaftspolitik |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |