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Vue multilingue de Arrêté Royal du 18/08/2010
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Arrêté royal portant exécution des articles 1er, 5 et 6bis de la loi du 24 juin 1955 relative aux archives. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot uitvoering van artikelen 1, 5 en 6bis van de archiefwet van 24 juni 1955. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL DE PROGRAMMATION POLITIQUE SCIENTIFIQUE 18 AOUT 2010. - Arrêté royal portant exécution des articles 1er, 5 et 6bis de la loi du 24 juin 1955 relative aux archives. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de PROGRAMMATORISCHE FEDERALE OVERHEIDSDIENST WETENSCHAPSBELEID 18 AUGUSTUS 2010. - Koninklijk besluit tot uitvoering van artikelen 1, 5 en 6bis van de archiefwet van 24 juni 1955. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 18 août 2010 portant exécution des articles 1er, 5 besluit van 18 augustus 2010 tot uitvoering van artikelen 1, 5 en 6bis
et 6bis de la loi du 24 juin 1955 relative aux archives (Moniteur van de archiefwet van 24 juni 1955 (Belgisch Staatsblad van 23
belge du 23 septembre 2010). september 2010).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK
18. AUGUST 2010 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 1, 5 18. AUGUST 2010 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 1, 5
und 6bis des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955 und 6bis des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
das Gesetz vom 6. Mai 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen das Gesetz vom 6. Mai 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
hat unter anderem das Archivgesetz vom 24. Juni 1955 grundlegend hat unter anderem das Archivgesetz vom 24. Juni 1955 grundlegend
abgeändert. Im neuen Artikel 1 letzter Absatz wird vorgesehen, dass abgeändert. Im neuen Artikel 1 letzter Absatz wird vorgesehen, dass
der König die Modalitäten bestimmt, gemäss denen die in Absatz 1 der König die Modalitäten bestimmt, gemäss denen die in Absatz 1
dieses Artikels erwähnten Behörden von der Überführung ihrer Archive dieses Artikels erwähnten Behörden von der Überführung ihrer Archive
befreit werden können. befreit werden können.
Im neuen Artikel 6bis wird festgelegt, dass der König die Dauer des Im neuen Artikel 6bis wird festgelegt, dass der König die Dauer des
Übergangszeitraums und die Bedingungen bestimmt, unter denen die in Übergangszeitraums und die Bedingungen bestimmt, unter denen die in
vorerwähntem Artikel 1 Absatz 1 erwähnte Überführung der Archive vorerwähntem Artikel 1 Absatz 1 erwähnte Überführung der Archive
zeitlich gestaffelt werden kann. zeitlich gestaffelt werden kann.
Der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt auf die Ausführung dieser Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt auf die Ausführung dieser
Bestimmungen ab. Bestimmungen ab.
Am 4. Mai 2010 hat der Staatsrat sein Gutachten Nr. 48.100/1 über den Am 4. Mai 2010 hat der Staatsrat sein Gutachten Nr. 48.100/1 über den
Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Ausführung der Artikel 1 und Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Ausführung der Artikel 1 und
6bis des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955 abgegeben. Auf die vom 6bis des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955 abgegeben. Auf die vom
Staatsrat gemachten Bemerkungen wird bei der Analyse des Entwurfs Staatsrat gemachten Bemerkungen wird bei der Analyse des Entwurfs
eingegangen. eingegangen.
[Besprechung der Artikel] [Besprechung der Artikel]
Artikel 1 umfasst eine Liste von Begriffsbestimmungen, die eine Artikel 1 umfasst eine Liste von Begriffsbestimmungen, die eine
vereinfachte Lesung des Erlasses erlauben. Diese Liste ist vereinfachte Lesung des Erlasses erlauben. Diese Liste ist
insbesondere für die mit der Anwendung des Erlasses beauftragten insbesondere für die mit der Anwendung des Erlasses beauftragten
Bediensteten bestimmt. Bediensteten bestimmt.
Der Staatsrat bemerkt, dass keine Rechtsgrundlage dafür besteht, im Der Staatsrat bemerkt, dass keine Rechtsgrundlage dafür besteht, im
Entwurf eines Königlichen Erlasses die Behörden und öffentlichen Entwurf eines Königlichen Erlasses die Behörden und öffentlichen
Einrichtungen, die unter den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 24. Einrichtungen, die unter den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 24.
Juni 1955 fallen, genauer zu bestimmen. Unter Berücksichtigung dieses Juni 1955 fallen, genauer zu bestimmen. Unter Berücksichtigung dieses
Einwands wird im Entwurf lediglich auf die in Artikel 1 des Einwands wird im Entwurf lediglich auf die in Artikel 1 des
Archivgesetzes erwähnten Behörden verwiesen. Die Archive der Gerichte Archivgesetzes erwähnten Behörden verwiesen. Die Archive der Gerichte
der rechtsprechenden Gewalt, des Staatsrates, der Staatsverwaltungen, der rechtsprechenden Gewalt, des Staatsrates, der Staatsverwaltungen,
der Provinzen und der Gemeinden und der der Kontrolle oder der der Provinzen und der Gemeinden und der der Kontrolle oder der
Verwaltungsaufsicht der Provinzen beziehungsweise Gemeinden Verwaltungsaufsicht der Provinzen beziehungsweise Gemeinden
unterliegenden öffentlichen Einrichtungen fallen also unter den unterliegenden öffentlichen Einrichtungen fallen also unter den
Anwendungsbereich des Erlassentwurfs. Anwendungsbereich des Erlassentwurfs.
Der Staatsrat bemerkt ausserdem, dass die Bestimmung des Begriffs Der Staatsrat bemerkt ausserdem, dass die Bestimmung des Begriffs
"Archiv" sehr breit ist und sowohl für lebende als auch tote Archive "Archiv" sehr breit ist und sowohl für lebende als auch tote Archive
gilt, was aus Sicht der institutionellen Verteilung der gilt, was aus Sicht der institutionellen Verteilung der
Zuständigkeiten kritisiert werden kann: In seiner Analyse behält der Zuständigkeiten kritisiert werden kann: In seiner Analyse behält der
Staatsrat den Gemeinschaften und Regionen die Zuständigkeit über Staatsrat den Gemeinschaften und Regionen die Zuständigkeit über
lebende Archive in Angelegenheiten vor, die in ihren lebende Archive in Angelegenheiten vor, die in ihren
Zuständigkeitsbereich fallen, während die Föderalbehörde aufgrund Zuständigkeitsbereich fallen, während die Föderalbehörde aufgrund
ihrer Restzuständigkeit für "tote" Archive zuständig ist. ihrer Restzuständigkeit für "tote" Archive zuständig ist.
Die breite Bestimmung des Begriffs "Archiv" wird im Erlassentwurf Die breite Bestimmung des Begriffs "Archiv" wird im Erlassentwurf
beibehalten, weil die Aufträge des Staatsarchivs zwangsläufig auch beibehalten, weil die Aufträge des Staatsarchivs zwangsläufig auch
lebende Archive betreffen. Das Staatsarchiv kann seine Aufgaben in lebende Archive betreffen. Das Staatsarchiv kann seine Aufgaben in
Bezug auf tote Archive nur insofern sinnvoll ausüben, als es die Bezug auf tote Archive nur insofern sinnvoll ausüben, als es die
Aufsicht darüber, wie Archive aufbewahrt werden, ausüben kann zu dem Aufsicht darüber, wie Archive aufbewahrt werden, ausüben kann zu dem
Zeitpunkt, an dem diese noch einen administrativen Nutzen haben und Zeitpunkt, an dem diese noch einen administrativen Nutzen haben und
folglich lebend sind. Diese Aufsicht ist insbesondere nötig, um zu folglich lebend sind. Diese Aufsicht ist insbesondere nötig, um zu
gewährleisten, dass Archive, die der Verwaltung nicht mehr von gewährleisten, dass Archive, die der Verwaltung nicht mehr von
direktem Nutzen sind, dauerhaft aufbewahrt und der Öffentlichkeit zur direktem Nutzen sind, dauerhaft aufbewahrt und der Öffentlichkeit zur
Verfügung gestellt werden können. Aus demselben Grund bleibt die Verfügung gestellt werden können. Aus demselben Grund bleibt die
Zuständigkeit des Staatsarchivs in Bezug auf die Vernichtung lebender Zuständigkeit des Staatsarchivs in Bezug auf die Vernichtung lebender
Archive bestehen. Das Staatsarchiv kann seinen Auftrag nämlich nur in Archive bestehen. Das Staatsarchiv kann seinen Auftrag nämlich nur in
dem Masse kohärent ausüben, wie es die Vernichtung aller Archive dem Masse kohärent ausüben, wie es die Vernichtung aller Archive
verhindern kann. Ausserdem ist die Föderalbehörde in Angelegenheiten, verhindern kann. Ausserdem ist die Föderalbehörde in Angelegenheiten,
in denen die Provinzen und Gemeinden in Ausführung einer föderalen in denen die Provinzen und Gemeinden in Ausführung einer föderalen
Zuständigkeit tätig werden, sowieso zuständig für lebende Archive. Zuständigkeit tätig werden, sowieso zuständig für lebende Archive.
In den Artikeln 2 bis 6 werden die im Gesetz vorgesehenen Modalitäten In den Artikeln 2 bis 6 werden die im Gesetz vorgesehenen Modalitäten
der Überführung dieser Archive ins Staatsarchiv näher bestimmt; sie der Überführung dieser Archive ins Staatsarchiv näher bestimmt; sie
bedürfen keines besonderen Kommentars. bedürfen keines besonderen Kommentars.
Selbstverständlich werden von den Beauftragten des Generalarchivars Selbstverständlich werden von den Beauftragten des Generalarchivars
des Königreichs in dem Masse nähere Erläuterungen erteilt, wie sie von des Königreichs in dem Masse nähere Erläuterungen erteilt, wie sie von
den Behörden erbeten werden. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehen bereits den Behörden erbeten werden. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehen bereits
sehr ausführliche Anweisungen in Bezug auf die Erstellung von sehr ausführliche Anweisungen in Bezug auf die Erstellung von
Aussonderungsrichtlinien in standardisierter und elektronischer Form. Aussonderungsrichtlinien in standardisierter und elektronischer Form.
Es werden ebenfalls Ausbildungen organisiert, um den Bediensteten des Es werden ebenfalls Ausbildungen organisiert, um den Bediensteten des
Staatsarchivs dabei zu helfen, den Behörden Informationen in Staatsarchivs dabei zu helfen, den Behörden Informationen in
bestmöglicher Form zur Verfügung zu stellen. bestmöglicher Form zur Verfügung zu stellen.
Bewahrungsmassnahmen, die der Generalarchivar des Königreichs, der Bewahrungsmassnahmen, die der Generalarchivar des Königreichs, der
Minister oder die betreffenden Aufsichtsminister gegebenenfalls Minister oder die betreffenden Aufsichtsminister gegebenenfalls
treffen können, wenn eine Behörde Überführungsbestimmungen nicht treffen können, wenn eine Behörde Überführungsbestimmungen nicht
anwendet, können insbesondere die Abholung und Isolierung von anwendet, können insbesondere die Abholung und Isolierung von
kontaminierten Archiven, die Verpackung von Archiven und die kontaminierten Archiven, die Verpackung von Archiven und die
Einrichtung von Archivräumen nach geltenden internationalen Normen Einrichtung von Archivräumen nach geltenden internationalen Normen
umfassen. umfassen.
Hinsichtlich der Provinzen, der Gemeinden und der der Kontrolle oder Hinsichtlich der Provinzen, der Gemeinden und der der Kontrolle oder
der Verwaltungsaufsicht der Provinzen beziehungsweise Gemeinden der Verwaltungsaufsicht der Provinzen beziehungsweise Gemeinden
unterliegenden Einrichtungen bemerkt der Staatsrat, dass es der unterliegenden Einrichtungen bemerkt der Staatsrat, dass es der
Föderalbehörde nicht zusteht, festzulegen, wann Archivalien ins Föderalbehörde nicht zusteht, festzulegen, wann Archivalien ins
Staatsarchiv zu überführen sind, und daher auch nicht, wann diese Staatsarchiv zu überführen sind, und daher auch nicht, wann diese
Archivalien als tote Archive gelten müssen. Diese Kritik ist nicht Archivalien als tote Archive gelten müssen. Diese Kritik ist nicht
stichhaltig. Im Erlassentwurf wird keine Frist festgelegt, nach der stichhaltig. Im Erlassentwurf wird keine Frist festgelegt, nach der
eine Archivalie überführt werden muss. Er beschränkt sich lediglich eine Archivalie überführt werden muss. Er beschränkt sich lediglich
auf die Ausführung des Archivgesetzes. Im Erlassentwurf wird ausserdem auf die Ausführung des Archivgesetzes. Im Erlassentwurf wird ausserdem
festgelegt, dass der Generalarchivar des Königreichs in Bezug auf festgelegt, dass der Generalarchivar des Königreichs in Bezug auf
Archivalien, die nach dreissig Jahren noch einen administrativen Archivalien, die nach dreissig Jahren noch einen administrativen
Nutzen haben, eine Befreiung von der obligatorischen Überführung ins Nutzen haben, eine Befreiung von der obligatorischen Überführung ins
Staatsarchiv erteilen kann. Das gilt ebenso für die Archive der Staatsarchiv erteilen kann. Das gilt ebenso für die Archive der
Provinzen oder der der Kontrolle oder der Verwaltungsaufsicht der Provinzen oder der der Kontrolle oder der Verwaltungsaufsicht der
Provinzen unterliegenden Einrichtungen, sodass im Erlassentwurf die Provinzen unterliegenden Einrichtungen, sodass im Erlassentwurf die
Regeln in Bezug auf die Verteilung der Zuständigkeiten zur Genüge Regeln in Bezug auf die Verteilung der Zuständigkeiten zur Genüge
berücksichtigt werden. berücksichtigt werden.
In den Artikeln 7 und 8 werden die Archivlager bestimmt, in die die In den Artikeln 7 und 8 werden die Archivlager bestimmt, in die die
Archivalien überführt werden müssen. Archivalien überführt werden müssen.
In den Artikeln 9 bis 11 werden die Bedingungen vorgesehen, unter In den Artikeln 9 bis 11 werden die Bedingungen vorgesehen, unter
denen Behörden von der Überführung der Archive befreit werden. In denen Behörden von der Überführung der Archive befreit werden. In
Artikel 9 wird eine besondere Ausnahmemassnahme für die Archivalien Artikel 9 wird eine besondere Ausnahmemassnahme für die Archivalien
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten,
Aussenhandel und Entwicklungszusammenarbeit und des Ministeriums der Aussenhandel und Entwicklungszusammenarbeit und des Ministeriums der
Landesverteidigung vorgesehen. Landesverteidigung vorgesehen.
In Artikel 10 wird präzisiert, dass in Bezug auf Archive, deren In Artikel 10 wird präzisiert, dass in Bezug auf Archive, deren
Überführung Pflicht ist, insofern eine Befreiung erteilt werden kann, Überführung Pflicht ist, insofern eine Befreiung erteilt werden kann,
als die Archive noch einen administrativen Nutzen haben. als die Archive noch einen administrativen Nutzen haben.
In den Artikeln 12 bis 18 wird genauer angegeben, in welchem Zustand In den Artikeln 12 bis 18 wird genauer angegeben, in welchem Zustand
Archive ins Staatsarchiv überführt werden müssen; sie bedürfen keines Archive ins Staatsarchiv überführt werden müssen; sie bedürfen keines
besonderen Kommentars. besonderen Kommentars.
In den Artikeln 19 bis 23 wird das Überführungsverfahren geregelt; sie In den Artikeln 19 bis 23 wird das Überführungsverfahren geregelt; sie
bedürfen keines besonderen Kommentars. bedürfen keines besonderen Kommentars.
In den Artikeln 24 bis 29 wird das Verfahren zur Überführung der In den Artikeln 24 bis 29 wird das Verfahren zur Überführung der
Archive von Privatpersonen geregelt, sie stehen aber in keinem Archive von Privatpersonen geregelt, sie stehen aber in keinem
Zusammenhang zur vorerwähnten Überführung öffentlicher Archive. Zusammenhang zur vorerwähnten Überführung öffentlicher Archive.
Dank der vorgeschlagenen Massnahmen kann die absolut notwendige Dank der vorgeschlagenen Massnahmen kann die absolut notwendige
Bewahrung zeitgenössischer Archive unter den besten Voraussetzungen Bewahrung zeitgenössischer Archive unter den besten Voraussetzungen
erfolgen. erfolgen.
Ergänzend dazu erlaube ich mir, Eure Majestät darauf aufmerksam zu Ergänzend dazu erlaube ich mir, Eure Majestät darauf aufmerksam zu
machen, dass Belgien durch die Annahme dieses Erlasses in die Lage machen, dass Belgien durch die Annahme dieses Erlasses in die Lage
versetzt wird, in Bezug auf die korrekte Aufbewahrung der Archive des versetzt wird, in Bezug auf die korrekte Aufbewahrung der Archive des
Landes mit seinen europäischen Partnern gleichzuziehen. Landes mit seinen europäischen Partnern gleichzuziehen.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietige und getreue Dienerin die ehrerbietige und getreue Dienerin
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Die Ministerin der Wissenschaftspolitik Die Ministerin der Wissenschaftspolitik
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
18. AUGUST 2010 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 1, 5 18. AUGUST 2010 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 1, 5
und 6bis des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955 und 6bis des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;
Aufgrund des Dekrets vom 7. Messidor des Jahres II (25. Juni 1794) Aufgrund des Dekrets vom 7. Messidor des Jahres II (25. Juni 1794)
über die Organisation der bei der Nationalvertretung angelegten über die Organisation der bei der Nationalvertretung angelegten
Archive, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 1991; Archive, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 1991;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. Brumaire des Jahres V (26. Oktober 1796) Aufgrund des Gesetzes vom 5. Brumaire des Jahres V (26. Oktober 1796)
zur Anordnung der Zusammentragung aller von der Republik erworbenen zur Anordnung der Zusammentragung aller von der Republik erworbenen
Dokumente und Schriftstücke in den Hauptstädten der Departements; Dokumente und Schriftstücke in den Hauptstädten der Departements;
Aufgrund des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955, der Artikel 1 und 5, Aufgrund des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955, der Artikel 1 und 5,
abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009, und des Artikels 6bis, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009, und des Artikels 6bis,
eingefügt durch das Gesetz vom 6. Mai 2009; eingefügt durch das Gesetz vom 6. Mai 2009;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 1957 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 1957 über die
Ausführung des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955, abgeändert durch die Ausführung des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 28. November 1963, 9. Mai 1969 und 5. April Königlichen Erlasse vom 28. November 1963, 9. Mai 1969 und 5. April
1995; 1995;
Aufgrund der Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Rates des Aufgrund der Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Rates des
Allgemeinen Staatsarchivs und Staatsarchivs in den Provinzen vom 14. Allgemeinen Staatsarchivs und Staatsarchivs in den Provinzen vom 14.
September und 7. Dezember 2009; September und 7. Dezember 2009;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Januar 2010; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Januar 2010;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.100/1 des Staatsrates vom 4. Mai 2010, Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.100/1 des Staatsrates vom 4. Mai 2010,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Wissenschaftspolitik Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Wissenschaftspolitik
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
TITEL I - Begriffsbestimmungen TITEL I - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist
beziehungsweise sind zu verstehen unter: beziehungsweise sind zu verstehen unter:
1. "Gesetz": das Archivgesetz vom 24. Juni 1955, 1. "Gesetz": das Archivgesetz vom 24. Juni 1955,
2. "Archiven": alle Archivalien, die ungeachtet ihres Datums, ihrer 2. "Archiven": alle Archivalien, die ungeachtet ihres Datums, ihrer
materiellen Form, ihres Ausarbeitungsstadiums oder ihres Trägers materiellen Form, ihres Ausarbeitungsstadiums oder ihres Trägers
aufgrund ihrer Art für die Aufbewahrung durch eine Behörde oder eine aufgrund ihrer Art für die Aufbewahrung durch eine Behörde oder eine
Privatperson oder eine privatrechtliche Gesellschaft oder Vereinigung Privatperson oder eine privatrechtliche Gesellschaft oder Vereinigung
bestimmt sind, soweit diese Archivalien aufgrund der Ausübung ihrer bestimmt sind, soweit diese Archivalien aufgrund der Ausübung ihrer
Tätigkeiten, ihrer Aufgaben oder zur Aufrechterhaltung ihrer Rechte Tätigkeiten, ihrer Aufgaben oder zur Aufrechterhaltung ihrer Rechte
und Pflichten erhalten oder erstellt wurden. und Pflichten erhalten oder erstellt wurden.
In vorhergehendem Absatz erwähnte Archivalien umfassen ebenfalls jene In vorhergehendem Absatz erwähnte Archivalien umfassen ebenfalls jene
Archivalien, die durch Abtretung gegen oder ohne Entgelt, Archivalien, die durch Abtretung gegen oder ohne Entgelt,
Einverleibung, Säkularisation, Verstaatlichung, Einziehung, Einverleibung, Säkularisation, Verstaatlichung, Einziehung,
Übertragung, Schenkung oder Legat dem Belgischen Staat und seinen Übertragung, Schenkung oder Legat dem Belgischen Staat und seinen
Rechtsvorgängern zugefallen sind, Rechtsvorgängern zugefallen sind,
3. "Überführung von Archiven": allgemeiner Begriff, der die 3. "Überführung von Archiven": allgemeiner Begriff, der die
Übertragung der Archivverwaltung an denselben Eigentümer (durch Übertragung der Archivverwaltung an denselben Eigentümer (durch
Zuführung) oder an einen anderen Eigentümer (durch Hinterlegung) oder Zuführung) oder an einen anderen Eigentümer (durch Hinterlegung) oder
die Übertragung des Eigentumsrechts an Archiven (durch Schenkung oder die Übertragung des Eigentumsrechts an Archiven (durch Schenkung oder
Legat) bezeichnet, Legat) bezeichnet,
4. "Staatsarchiv": das Allgemeine Staatsarchiv und Staatsarchiv in den 4. "Staatsarchiv": das Allgemeine Staatsarchiv und Staatsarchiv in den
Provinzen, Provinzen,
5. "Minister": der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das 5. "Minister": der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das
Staatsarchiv gehört, Staatsarchiv gehört,
6. "Generalarchivar des Königreichs": der Generaldirektor des 6. "Generalarchivar des Königreichs": der Generaldirektor des
Staatsarchivs oder sein Beauftragter, Staatsarchivs oder sein Beauftragter,
7. "Beauftragtem": ein Personalmitglied des Staatsarchivs, das vom 7. "Beauftragtem": ein Personalmitglied des Staatsarchivs, das vom
Generalarchivar des Königreichs mit einem durch vorliegenden Erlass Generalarchivar des Königreichs mit einem durch vorliegenden Erlass
festgelegten Auftrag betraut wird, festgelegten Auftrag betraut wird,
8. "Behörde": in Artikel 1 des Gesetzes bezeichnete Behörden. 8. "Behörde": in Artikel 1 des Gesetzes bezeichnete Behörden.
TITEL II - Überführung der Archive von Behörden ins Staatsarchiv TITEL II - Überführung der Archive von Behörden ins Staatsarchiv
KAPITEL I - Überführungsfristen KAPITEL I - Überführungsfristen
Abschnitt 1 - Überführung der in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes Abschnitt 1 - Überführung der in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes
erwähnten Archive, die dreissig Jahre oder älter sind erwähnten Archive, die dreissig Jahre oder älter sind
Art. 2 - In Bezug auf die in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Art. 2 - In Bezug auf die in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten
Archive endet der in Artikel 6bis des Gesetzes vorgesehene Archive endet der in Artikel 6bis des Gesetzes vorgesehene
Übergangszeitraum spätestens zehn Jahre nach dem Datum der Übergangszeitraum spätestens zehn Jahre nach dem Datum der
Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt. Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt.
Art. 3 - In gegenseitigem Einvernehmen zwischen der betreffenden Art. 3 - In gegenseitigem Einvernehmen zwischen der betreffenden
Behörde und dem Generalarchivar des Königreichs kann die Überführung Behörde und dem Generalarchivar des Königreichs kann die Überführung
dieser Archive über einen Zeitraum von zehn Jahren ab der dieser Archive über einen Zeitraum von zehn Jahren ab der
Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt
zeitlich gestaffelt werden. zeitlich gestaffelt werden.
Archive, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des vorliegenden Archive, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des vorliegenden
Erlasses älter als hundert Jahre sind, müssen spätestens innerhalb Erlasses älter als hundert Jahre sind, müssen spätestens innerhalb
eines Jahres überführt werden. eines Jahres überführt werden.
Art. 4 - Wenn eine Behörde die Bestimmungen in Bezug auf die Art. 4 - Wenn eine Behörde die Bestimmungen in Bezug auf die
Überführung ihrer Archive nicht anwendet, setzt der Generalarchivar Überführung ihrer Archive nicht anwendet, setzt der Generalarchivar
des Königreichs den Minister und den beziehungsweise die betreffenden des Königreichs den Minister und den beziehungsweise die betreffenden
Aufsichtsminister davon in Kenntnis. Der Generalarchivar des Aufsichtsminister davon in Kenntnis. Der Generalarchivar des
Königreichs, der Minister oder die betreffenden Aufsichtsminister Königreichs, der Minister oder die betreffenden Aufsichtsminister
können Abhilfemassnahmen treffen. können Abhilfemassnahmen treffen.
Abschnitt 2 - Überführung der in Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes Abschnitt 2 - Überführung der in Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes
erwähnten Archive erwähnten Archive
Art. 5 - Der Generalarchivar des Königreichs ist ermächtigt, mit den Art. 5 - Der Generalarchivar des Königreichs ist ermächtigt, mit den
in Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Behörden in Hinblick auf in Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Behörden in Hinblick auf
die Überführung ihrer Archive Verwahrungsverträge zu schliessen. Diese die Überführung ihrer Archive Verwahrungsverträge zu schliessen. Diese
Verträge werden für eine Dauer von mindestens dreissig Jahren Verträge werden für eine Dauer von mindestens dreissig Jahren
geschlossen und können erneuert werden. geschlossen und können erneuert werden.
Abschnitt 3 - Überführung der in Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes Abschnitt 3 - Überführung der in Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes
erwähnten Archive erwähnten Archive
Art. 6 - In Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes erwähnte Archive, die Art. 6 - In Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes erwähnte Archive, die
keinen administrativen Nutzen mehr für die Behörde haben und deren keinen administrativen Nutzen mehr für die Behörde haben und deren
Fortbestand und Zugänglichkeit nicht mehr von der betreffenden Behörde Fortbestand und Zugänglichkeit nicht mehr von der betreffenden Behörde
oder ihrem Rechtsnachfolger gewährleistet werden können, können ins oder ihrem Rechtsnachfolger gewährleistet werden können, können ins
Staatsarchiv überführt werden. Die Überführung der in Artikel 1 Absatz Staatsarchiv überführt werden. Die Überführung der in Artikel 1 Absatz
3 des Gesetzes erwähnten Archive wird in einem Verwahrungsvertrag 3 des Gesetzes erwähnten Archive wird in einem Verwahrungsvertrag
festgelegt, der zwischen dem Generalarchivar des Königreichs und der festgelegt, der zwischen dem Generalarchivar des Königreichs und der
betreffenden Behörde geschlossen wird. Die Laufzeit dieses betreffenden Behörde geschlossen wird. Die Laufzeit dieses
Verwahrungsvertrags endet mit Verstreichen des in Artikel 1 Absatz 1 Verwahrungsvertrags endet mit Verstreichen des in Artikel 1 Absatz 1
und 2 des Gesetzes erwähnten Zeitraums. und 2 des Gesetzes erwähnten Zeitraums.
Diese Bestimmung gilt ebenfalls für Archive, für die die Behörden eine Diese Bestimmung gilt ebenfalls für Archive, für die die Behörden eine
Mikroverfilmung oder Digitalisierung veranlasst haben. Mikroverfilmung oder Digitalisierung veranlasst haben.
KAPITEL II - Archivlager, in die die Archive zu überführen sind KAPITEL II - Archivlager, in die die Archive zu überführen sind
Art. 7 - Archive der in Artikel 1 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes Art. 7 - Archive der in Artikel 1 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes
erwähnten Behörden sind in folgende Archivlager zu überführen: erwähnten Behörden sind in folgende Archivlager zu überführen:
a) Archive der Behörden, deren Zuständigkeiten sich über das ganze a) Archive der Behörden, deren Zuständigkeiten sich über das ganze
Land oder den grössten Teil des Landes erstrecken oder erstreckten, Land oder den grössten Teil des Landes erstrecken oder erstreckten,
ins Allgemeine Staatsarchiv, ins Allgemeine Staatsarchiv,
b) Archive der Behörden, deren Zuständigkeiten sich nicht über das b) Archive der Behörden, deren Zuständigkeiten sich nicht über das
ganze Land oder den grössten Teil des Landes erstrecken oder ganze Land oder den grössten Teil des Landes erstrecken oder
erstreckten, ins Staatsarchiv des Gebietes, in dem sich der Sitz der erstreckten, ins Staatsarchiv des Gebietes, in dem sich der Sitz der
Behörde befindet oder zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung befand, Behörde befindet oder zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung befand,
c) digitalisierte Archive der Behörden in das vom Generalarchivar des c) digitalisierte Archive der Behörden in das vom Generalarchivar des
Königreichs bestimmte Staatsarchiv. Königreichs bestimmte Staatsarchiv.
Art. 8 - In Abweichung von Artikel 7 kann der Generalarchivar des Art. 8 - In Abweichung von Artikel 7 kann der Generalarchivar des
Königreichs bei höherer Gewalt einstweilen andere Archivlager Königreichs bei höherer Gewalt einstweilen andere Archivlager
bestimmen. Er setzt den Wissenschaftlichen Rat des Staatsarchivs, die bestimmen. Er setzt den Wissenschaftlichen Rat des Staatsarchivs, die
betreffenden Archivlager, die betreffenden Behörden und die betreffenden Archivlager, die betreffenden Behörden und die
Öffentlichkeit davon in Kenntnis. Öffentlichkeit davon in Kenntnis.
KAPITEL III - Befreiungen KAPITEL III - Befreiungen
Art. 9 - Der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Art. 9 - Der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten,
Aussenhandel und Entwicklungszusammenarbeit und das Ministerium der Aussenhandel und Entwicklungszusammenarbeit und das Ministerium der
Landesverteidigung werden von der Überführung ihrer Archive, die Landesverteidigung werden von der Überführung ihrer Archive, die
jünger als fünfzig Jahre sind, befreit, insofern: jünger als fünfzig Jahre sind, befreit, insofern:
1. Fortbestand, Echtheit, Integrität, Anordnung, Zugänglichkeit und 1. Fortbestand, Echtheit, Integrität, Anordnung, Zugänglichkeit und
Lesbarkeit dieser Archive, so wie in den Artikeln 14, 15 und 16 Lesbarkeit dieser Archive, so wie in den Artikeln 14, 15 und 16
bestimmt, gewährleistet werden, bestimmt, gewährleistet werden,
2. die Öffentlichkeit diese Archive unter den Bedingungen konsultieren 2. die Öffentlichkeit diese Archive unter den Bedingungen konsultieren
kann, die für das Staatsarchiv gelten. kann, die für das Staatsarchiv gelten.
Art. 10 - Der Generalarchivar des Königreichs kann in Bezug auf die in Art. 10 - Der Generalarchivar des Königreichs kann in Bezug auf die in
Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Archivalien, die noch einen Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Archivalien, die noch einen
administrativen Nutzen haben, für einen erneuerbaren Zeitraum von zehn administrativen Nutzen haben, für einen erneuerbaren Zeitraum von zehn
Jahren eine Befreiung von der Überführung erteilen. Die Jahren eine Befreiung von der Überführung erteilen. Die
antragstellende Behörde muss den administrativen Nutzen dieser Archive antragstellende Behörde muss den administrativen Nutzen dieser Archive
nachweisen. nachweisen.
Die Bewahrung in gutem Zustand und die Konsultierung dieser Archive Die Bewahrung in gutem Zustand und die Konsultierung dieser Archive
durch die Öffentlichkeit müssen auf jeden Fall gewährleistet werden. durch die Öffentlichkeit müssen auf jeden Fall gewährleistet werden.
Art. 11 - Von den in Artikel 1 des Gesetzes erwähnten Behörden Art. 11 - Von den in Artikel 1 des Gesetzes erwähnten Behörden
gebildete Archive gehören zu deren jeweiligem öffentlichem Eigentum. gebildete Archive gehören zu deren jeweiligem öffentlichem Eigentum.
Da diese Archive aufgrund ihres öffentlichen Charakters keiner Da diese Archive aufgrund ihres öffentlichen Charakters keiner
Verjährung unterliegen, sind sie unveräusserlich. Verjährung unterliegen, sind sie unveräusserlich.
KAPITEL IV - Zustand, in dem die Archive ins Staatsarchiv zu KAPITEL IV - Zustand, in dem die Archive ins Staatsarchiv zu
überführen sind überführen sind
Art. 12 - § 1 - Archive müssen zum Zeitpunkt der Überführung in gutem Art. 12 - § 1 - Archive müssen zum Zeitpunkt der Überführung in gutem
Zustand sein, was bedeutet, dass Fortbestand, Echtheit, Integrität, Zustand sein, was bedeutet, dass Fortbestand, Echtheit, Integrität,
Anordnung, Zugänglichkeit und Lesbarkeit des Trägers und der darauf Anordnung, Zugänglichkeit und Lesbarkeit des Trägers und der darauf
festgehaltenen Daten für die vollständige Dauer ihres Lebenszyklus und festgehaltenen Daten für die vollständige Dauer ihres Lebenszyklus und
gemäss den Richtlinien des Staatsarchivs gewährleistet werden müssen. gemäss den Richtlinien des Staatsarchivs gewährleistet werden müssen.
§ 2 - Wenn ein Teil der für die dauerhafte Aufbewahrung bestimmten § 2 - Wenn ein Teil der für die dauerhafte Aufbewahrung bestimmten
Archive die in vorhergehendem Paragraphen des vorliegenden Artikels Archive die in vorhergehendem Paragraphen des vorliegenden Artikels
festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, erstellt der Beauftragte des festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, erstellt der Beauftragte des
Generalarchivars des Königreichs zusammen mit dem Verantwortlichen der Generalarchivars des Königreichs zusammen mit dem Verantwortlichen der
betreffenden Behörde ein Bestandsverzeichnis, das dem in Artikel 17 betreffenden Behörde ein Bestandsverzeichnis, das dem in Artikel 17
erwähnten Inventar beigefügt wird. erwähnten Inventar beigefügt wird.
§ 3 - Überführte Archive sind so zu dokumentieren, dass die § 3 - Überführte Archive sind so zu dokumentieren, dass die
Konsultierung der Information weiterhin gewährleistet ist. Das Konsultierung der Information weiterhin gewährleistet ist. Das
Staatsarchiv teilt den Behörden, die die Überführung vornehmen, zu Staatsarchiv teilt den Behörden, die die Überführung vornehmen, zu
diesem Zweck die nötigen Richtlinien mit. diesem Zweck die nötigen Richtlinien mit.
Art. 13 - § 1 - Archive müssen vor der Überführung gemäss den Art. 13 - § 1 - Archive müssen vor der Überführung gemäss den
Bestimmungen der Artikel 11 bis 15 des Königlichen Erlasses vom 18. Bestimmungen der Artikel 11 bis 15 des Königlichen Erlasses vom 18.
August 2010 zur Ausführung der Artikel 5 und 6 des Gesetzes einer August 2010 zur Ausführung der Artikel 5 und 6 des Gesetzes einer
Aussonderung unterworfen werden. Aussonderung unterworfen werden.
§ 2 - Die Aussonderung, das heisst die Trennung der dauerhaft § 2 - Die Aussonderung, das heisst die Trennung der dauerhaft
aufzubewahrenden Archive von den für die Vernichtung bestimmten aufzubewahrenden Archive von den für die Vernichtung bestimmten
Archiven wird auf Veranlassung und auf Kosten der betreffenden Behörde Archiven wird auf Veranlassung und auf Kosten der betreffenden Behörde
oder ihrer Rechtsnachfolger ausgeführt. oder ihrer Rechtsnachfolger ausgeführt.
Art. 14 - Nichtdigitale Archive sind vor der Überführung Art. 14 - Nichtdigitale Archive sind vor der Überführung
gegebenenfalls zu entstauben und zu desinfizieren. Sie müssen von gegebenenfalls zu entstauben und zu desinfizieren. Sie müssen von
schädlichen Stoffen befreit und mit Packmaterial verpackt werden, das schädlichen Stoffen befreit und mit Packmaterial verpackt werden, das
den minimalen Qualitätsanforderungen gemäss dem vom Staatsarchiv den minimalen Qualitätsanforderungen gemäss dem vom Staatsarchiv
verfassten Lastenheft genügt. verfassten Lastenheft genügt.
Art. 15 - Archive sind in geordnetem Zustand zu überführen. Die Art. 15 - Archive sind in geordnetem Zustand zu überführen. Die
Anordnung erfolgt gemäss einer systematischen Klassifizierung, die dem Anordnung erfolgt gemäss einer systematischen Klassifizierung, die dem
Staatsarchiv von der Behörde, die die Überführung vornimmt, zur Staatsarchiv von der Behörde, die die Überführung vornimmt, zur
Billigung vorgelegt wird. Billigung vorgelegt wird.
Art. 16 - Archive gelten als zugänglich, wenn sie innerhalb Art. 16 - Archive gelten als zugänglich, wenn sie innerhalb
annehmbarer Frist beschrieben und Nutzern zwecks Konsultierung zur annehmbarer Frist beschrieben und Nutzern zwecks Konsultierung zur
Verfügung gestellt werden können. Verfügung gestellt werden können.
Art. 17 - Bei jeder Überführung muss ein gebilligtes und den vom Art. 17 - Bei jeder Überführung muss ein gebilligtes und den vom
Generalarchivar des Königreichs festgelegten und mitgeteilten Generalarchivar des Königreichs festgelegten und mitgeteilten
Richtlinien entsprechendes Inventar beigelegt sein. Richtlinien entsprechendes Inventar beigelegt sein.
Art. 18 - Suchinstrumente, durch die einzelne Archivalien oder Akten Art. 18 - Suchinstrumente, durch die einzelne Archivalien oder Akten
identifizierbar sind, wie Verzeichnisse, Karteisysteme und Datenbanken identifizierbar sind, wie Verzeichnisse, Karteisysteme und Datenbanken
müssen als Original oder Kopie zusammen mit den Akten und Archivalien, müssen als Original oder Kopie zusammen mit den Akten und Archivalien,
auf die sie sich beziehen, dem Staatsarchiv übermittelt und in dem in auf die sie sich beziehen, dem Staatsarchiv übermittelt und in dem in
Artikel 17 erwähnten Inventar beschrieben werden. Artikel 17 erwähnten Inventar beschrieben werden.
KAPITEL V - Überführungsverfahren KAPITEL V - Überführungsverfahren
Art. 19 - Die Behörde, die ihr Archiv überführen will, setzt das Art. 19 - Die Behörde, die ihr Archiv überführen will, setzt das
Staatsarchiv mindestens drei Monate vor dem für diese Überführung Staatsarchiv mindestens drei Monate vor dem für diese Überführung
vorgesehenen Datum davon in Kenntnis. vorgesehenen Datum davon in Kenntnis.
Art. 20 - Zu überführende Archive genügen den unter Titel II Kapitel Art. 20 - Zu überführende Archive genügen den unter Titel II Kapitel
IV des vorliegenden Erlasses festgelegten Bestimmungen. IV des vorliegenden Erlasses festgelegten Bestimmungen.
Genügen zu überführende Archive diesen Bestimmungen nicht, veranlasst Genügen zu überführende Archive diesen Bestimmungen nicht, veranlasst
der Generalarchivar des Königreichs auf Kosten der säumigen Behörde der Generalarchivar des Königreichs auf Kosten der säumigen Behörde
die nötigen Verrichtungen, um Fortbestand, Echtheit, Integrität, die nötigen Verrichtungen, um Fortbestand, Echtheit, Integrität,
Anordnung, Zugänglichkeit und Lesbarkeit der überführten Archive Anordnung, Zugänglichkeit und Lesbarkeit der überführten Archive
gemäss Titel II Kapitel IV des vorliegenden Erlasses zu gewährleisten. gemäss Titel II Kapitel IV des vorliegenden Erlasses zu gewährleisten.
Diese Verrichtungen können ebenfalls Restaurierungsarbeiten umfassen. Diese Verrichtungen können ebenfalls Restaurierungsarbeiten umfassen.
Archive müssen bei ihrer Überführung frei von Rechten sein und dürfen Archive müssen bei ihrer Überführung frei von Rechten sein und dürfen
nicht mit Auflagen behaftet und nicht durch Leih- oder nicht mit Auflagen behaftet und nicht durch Leih- oder
Nutzungsverträge gleich welcher Art belastet sein. Nutzungsverträge gleich welcher Art belastet sein.
In Abweichung von Artikel 2 kann der Generalarchivar des Königreichs In Abweichung von Artikel 2 kann der Generalarchivar des Königreichs
bei höherer Gewalt eine Überführung von Archiven ganz oder teilweise bei höherer Gewalt eine Überführung von Archiven ganz oder teilweise
aufschieben. aufschieben.
Art. 21 - Die Übertragung der Archivverwaltung wird in einer von Art. 21 - Die Übertragung der Archivverwaltung wird in einer von
beiden Parteien unterzeichneten Übertragungsurkunde festgehalten, in beiden Parteien unterzeichneten Übertragungsurkunde festgehalten, in
der eine kurze Beschreibung der betreffenden Archive und gesetzliche der eine kurze Beschreibung der betreffenden Archive und gesetzliche
und verordnungsrechtliche Einschränkungen in Bezug auf ihre und verordnungsrechtliche Einschränkungen in Bezug auf ihre
Konsultierung angegeben sind. Das in Artikel 17 erwähnte Inventar wird Konsultierung angegeben sind. Das in Artikel 17 erwähnte Inventar wird
der Urkunde beigefügt. Diese Urkunde gilt als Empfangsbestätigung. der Urkunde beigefügt. Diese Urkunde gilt als Empfangsbestätigung.
Art. 22 - Die Überführung erfolgt auf Veranlassung und auf Kosten der Art. 22 - Die Überführung erfolgt auf Veranlassung und auf Kosten der
betreffenden Behörde. betreffenden Behörde.
Art. 23 - Die Überführung digitaler Archive ist endgültig, nachdem die Art. 23 - Die Überführung digitaler Archive ist endgültig, nachdem die
Behörde, die die Überführung vorgenommen hat, die in Artikel 21 Behörde, die die Überführung vorgenommen hat, die in Artikel 21
erwähnte Empfangsbestätigung vom Staatsarchiv erhalten hat. Die erwähnte Empfangsbestätigung vom Staatsarchiv erhalten hat. Die
Behörde darf Daten, die Gegenstand der Überführung waren, erst nach Behörde darf Daten, die Gegenstand der Überführung waren, erst nach
Erhalt dieser Empfangsbestätigung vernichten. Erhalt dieser Empfangsbestätigung vernichten.
Nach der Überführung gilt die vom Staatsarchiv aufbewahrte Fassung der Nach der Überführung gilt die vom Staatsarchiv aufbewahrte Fassung der
digitalen Archive als einzige echte digitale Fassung. digitalen Archive als einzige echte digitale Fassung.
Wenn Echtheit und Integrität von der Behörde, die die Überführung Wenn Echtheit und Integrität von der Behörde, die die Überführung
vorgenommen hat, nicht gewährleistet werden können, wird dieser vorgenommen hat, nicht gewährleistet werden können, wird dieser
Umstand in der Übertragungsurkunde festgehalten und gilt die Umstand in der Übertragungsurkunde festgehalten und gilt die
überführte Fassung als Referenzfassung. überführte Fassung als Referenzfassung.
TITEL III - Überführung privater Archive TITEL III - Überführung privater Archive
Art. 24 - Die Überführung der in Artikel 1 Absatz 4 des Gesetzes Art. 24 - Die Überführung der in Artikel 1 Absatz 4 des Gesetzes
erwähnten Archive kann durch Hinterlegung, Schenkung oder Legat erwähnten Archive kann durch Hinterlegung, Schenkung oder Legat
erfolgen. erfolgen.
Art. 25 - Bei Hinterlegung ist der Generalarchivar des Königreichs zur Art. 25 - Bei Hinterlegung ist der Generalarchivar des Königreichs zur
Schliessung eines Vertrags ermächtigt, in dem notwendigerweise die Schliessung eines Vertrags ermächtigt, in dem notwendigerweise die
Übertragungsbedingungen, die Zuweisung eines oder mehrerer Archivlager Übertragungsbedingungen, die Zuweisung eines oder mehrerer Archivlager
und die Einschränkungen in Bezug auf die Konsultierung dieser Archive und die Einschränkungen in Bezug auf die Konsultierung dieser Archive
festgelegt werden. Der Verwahrungsvertrag wird für eine Dauer von festgelegt werden. Der Verwahrungsvertrag wird für eine Dauer von
mindestens dreissig Jahren geschlossen und kann erneuert werden. mindestens dreissig Jahren geschlossen und kann erneuert werden.
In gegenseitigem Einvernehmen mit dem Hinterleger erstellt der In gegenseitigem Einvernehmen mit dem Hinterleger erstellt der
Generalarchivar des Königreichs vor der eigentlichen Überführung eine Generalarchivar des Königreichs vor der eigentlichen Überführung eine
zusammenfassende Übersicht der zu überführenden Archive. Diese zusammenfassende Übersicht der zu überführenden Archive. Diese
Übersicht wird dem Verwahrungsvertrag beigefügt. Übersicht wird dem Verwahrungsvertrag beigefügt.
Art. 26 - Wird eine Schenkung ans Staatsarchiv beabsichtigt, erstellt Art. 26 - Wird eine Schenkung ans Staatsarchiv beabsichtigt, erstellt
der Generalarchivar des Königreichs in gegenseitigem Einvernehmen mit der Generalarchivar des Königreichs in gegenseitigem Einvernehmen mit
dem möglichen Schenker eine Übersicht der zu überführenden Archive. dem möglichen Schenker eine Übersicht der zu überführenden Archive.
Bei Annahme schickt der Generalarchivar des Königreichs dem Schenker Bei Annahme schickt der Generalarchivar des Königreichs dem Schenker
innerhalb einer Frist von zehn Werktagen eine Erklärung über die innerhalb einer Frist von zehn Werktagen eine Erklärung über die
Annahme der Schenkung, der die vorerwähnte Übersicht beigefügt ist. Annahme der Schenkung, der die vorerwähnte Übersicht beigefügt ist.
Art. 27 - Wird ein Legat gemäss den gültigen Vorschriften angenommen, Art. 27 - Wird ein Legat gemäss den gültigen Vorschriften angenommen,
erstellt der Generalarchivar des Königreichs in gegenseitigem erstellt der Generalarchivar des Königreichs in gegenseitigem
Einvernehmen mit dem Testamentsvollstrecker innerhalb einer Frist von Einvernehmen mit dem Testamentsvollstrecker innerhalb einer Frist von
zehn Werktagen eine vorläufige Übersicht der zu überführenden Archive. zehn Werktagen eine vorläufige Übersicht der zu überführenden Archive.
Art. 28 - Die Überführung der in Artikel 25 erwähnten Archive ins Art. 28 - Die Überführung der in Artikel 25 erwähnten Archive ins
Staatsarchiv erfolgt auf Veranlassung und auf Kosten des Staatsarchiv erfolgt auf Veranlassung und auf Kosten des
Staatsarchivs. Staatsarchivs.
Art. 29 - Eventuelle Rücknahmen von Archiven, die von Privatpersonen Art. 29 - Eventuelle Rücknahmen von Archiven, die von Privatpersonen
oder von privatrechtlichen Gesellschaften oder Vereinigungen oder von privatrechtlichen Gesellschaften oder Vereinigungen
hinterlegt wurden, erfolgen auf Veranlassung und auf Kosten der hinterlegt wurden, erfolgen auf Veranlassung und auf Kosten der
Hinterleger. Kosten für Unterhalt, Inventarerstellung und Verpackung Hinterleger. Kosten für Unterhalt, Inventarerstellung und Verpackung
und Verwaltungskosten, die während des Zeitraums der Hinterlegung und Verwaltungskosten, die während des Zeitraums der Hinterlegung
entstanden sind, können angerechnet werden. entstanden sind, können angerechnet werden.
TITEL IV - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen TITEL IV - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen
Art. 30 - Der Königliche Erlass vom 12. Dezember 1957 über die Art. 30 - Der Königliche Erlass vom 12. Dezember 1957 über die
Ausführung des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955, abgeändert durch die Ausführung des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 28. November 1963, 9. Mai 1969 und 5. April Königlichen Erlasse vom 28. November 1963, 9. Mai 1969 und 5. April
1995, wird aufgehoben. 1995, wird aufgehoben.
Art. 31 - Unser Minister der Wissenschaftspolitik ist mit der Art. 31 - Unser Minister der Wissenschaftspolitik ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. August 2010 Gegeben zu Brüssel, den 18. August 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Wissenschaftspolitik Die Ministerin der Wissenschaftspolitik
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
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