publié le 26 octobre 2005
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 mai 2005 concernant les modalités de l'utilisation des membres du personnel de l'entreprise publique autonome La Poste dans le cadre de la mise en oeuvre des révisions quinquennales portant sur le droit à l'allocation de remplacement de revenus et à l'allocation d'intégration
17 SEPTEMBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 mai 2005 concernant les modalités de l'utilisation des membres du personnel de l'entreprise publique autonome La Poste dans le cadre de la mise en oeuvre des révisions quinquennales portant sur le droit à l'allocation de remplacement de revenus et à l'allocation d'intégration
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 mai 2005 concernant les modalités de l'utilisation des membres du personnel de l'entreprise publique autonome La Poste dans le cadre de la mise en oeuvre des révisions quinquennales portant sur le droit à l'allocation de remplacement de revenus et à l'allocation d'intégration, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 mai 2005 concernant les modalités de l'utilisation des membres du personnel de l'entreprise publique autonome La Poste dans le cadre de la mise en oeuvre des révisions quinquennales portant sur le droit à l'allocation de remplacement de revenus et à l'allocation d'intégration.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 17 septembre 2005.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe FÖderaler Öffentlicher Dienst Soziale Sicherheit 13. MAI 2005 - Königlicher Erlass über die Modalitäten für den Einsatz von Personalmitgliedern des autonomen öffentlichen Unternehmens Die Post im Rahmen der Durchführung der Fünfjahresrevisionen in Sachen Recht auf Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens und auf Eingliederungsbeihilfe ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2003, insbesondere des Artikels 475, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 2004 und 27.
Dezember 2004;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Februar 2005;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 14. März 2005;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 10.
März 2005;
Aufgrund des Einverständnisses der paritätischen Kommission des autonomen öffentlichen Unternehmens Die Post vom 17. März 2005;
Aufgrund des Protokolls des Sektorenausschusses XIII vom 18. März 2005;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.274/3 des Staatsrates vom 19. April 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Öffentlichen Unternehmen, Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und Unseres Staatssekretärs für die Familie und für Personen mit Behinderung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und beschliessen Wir : KAPITEL I - Anwendungsbereich Artikel 1 - Vorliegender Königlicher Erlass ist anwendbar auf die statutarischen Personalmitglieder von Die Post, die für ein in Artikel 2 Nr. 2 des vorliegenden Königlichen Erlasses erwähntes Projekt eingesetzt werden.
KAPITEL II _ Begriffsbestimmung Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Königlichen Erlasses ist zu verstehen unter: 1. "Führungsdienst P & O": der Führungsdienst Personal und Organisation des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit, 2."Projekt": die in Phasen erfolgende Durchführung der Revision der Akten von Personen mit Behinderung, die seit mindestens fünf Jahren eine Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens und/oder eine Eingliederungsbeihilfe gemäss Artikel 23 § 1bis des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für Personen mit Behinderung beziehen, 3. "Personalmitglied": ein statutarisches Personalmitglied von Die Post, das sich gemäss der Dienstvorschrift als Kandidat für das Projekt gemeldet hat, 4."SELOR": das Auswahlbüro der Föderalverwaltung, 5. "Dienst": der Dienst der Generaldirektion Personen mit Behinderung, bei dem das Personalmitglied effektiv beschäftigt wird, 6."Die Post": das autonome öffentliche Unternehmen Die Post.
KAPITEL III _ Modalitäten für den Einsatz Art. 3 - Die Post übermittelt SELOR die Liste der Personalmitglieder, die sich freiwillig als Kandidat gemeldet haben und dem Kompetenzprofil und der Amtsbeschreibung, die vom Führungsdienst P & O festgelegt wurden, entsprechen.
Für die Kandidaten der autonomen öffentlichen Unternehmen Belgacom und Die Post organisiert SELOR in Zusammenarbeit mit dem Führungsdienst P & O eine vergleichende Auswahl. Der Inhalt dieser vergleichenden Auswahl wird auf das Kompetenzprofil und die Amtsbeschreibung, die vom Führungsdienst P & O aufgestellt wurden, zugeschnitten.
Die Resultate werden von SELOR an Die Post übermittelt. SELOR lässt dem Führungsdienst P & O die Liste der erfolgreichen Teilnehmer zukommen.
Die günstig eingestuften Personalmitglieder von Die Post werden von Die Post für eine Periode von zwei Jahren zum Föderalen Öffentlichen Dienst Soziale Sicherheit entsandt. Ihre Zahl beläuft sich auf mindestens: 1. achtzehn Personalmitglieder der Stufe C, wobei ein Mangel an solchen Personalmitgliedern durch Personalmitglieder der Stufe C des autonomen öffentlichen Unternehmens Belgacom behoben wird, 2.sechs Personalmitglieder der Stufe D, wobei ein Mangel an solchen Personalmitgliedern durch Personalmitglieder der Stufe C des autonomen öffentlichen Unternehmens Belgacom behoben wird.
Art. 4 - Die Entsendung endet: 1. zu egal welchem Zeitpunkt auf Anfrage des Personalmitglieds oder von Die Post mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten, 2.bei einer gemäss Artikel 6 abgegebenen Bewertung C oder D, 3. wenn gemäss Artikel 6 gegen das eingesetzte Personalmitglied eine Verwaltungsstrafe - mit Ausnahme des Verweises - verhängt wird, 4.nach drei Monaten ununterbrochener Krankheit, 5. von Rechts wegen nach Ablauf der in Artikel 3 erwähnten Entsendungsperiode. KAPITEL IV. - Verwaltungs- und Besoldungsstatut der eingesetzten Personalmitglieder Art. 5 - Der Führungsdienst P & Q bestimmt den funktionellen Vorgesetzten des Personalmitglieds und teilt dessen Personalien an Die Post mit.
Das Personalmitglied muss die im Dienst angewandte Arbeitsorganisation respektieren, darin einbegriffen die Arbeitsdauer, Feiertage und die Arbeitsordnung.
Urlaubs- und Abwesenheitstage müssen vom funktionellen Vorgesetzten mit einem Sichtvermerk versehen und an Die Post mitgeteilt werden.
Zu Beginn des Projekts teilt Die Post dem funktionellen Vorgesetzten die restliche Anzahl Urlaubstage des Personalmitglieds mit.
Art. 6 - Die Personalmitglieder werden von Die Post auf der Grundlage des Berichts ihres funktionellen Vorgesetzten bewertet. Der Führungsdienst P & Q sendet den Bericht an den zuständigen hierarchischen Vorgesetzten von Die Post. Ein eventuelles Disziplinarverfahren wird von Die Post auf der Grundlage eines vorherigen Berichts des funktionellen Vorgesetzten geführt. Der Führungsdienst P & Q sendet den Bericht an den betreffenden hierarchischen Vorgesetzten von Die Post.
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Berichte werden gemäss den auf die Personalmitglieder des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit anwendbaren Bestimmungen erstellt.
Art. 7 - Während der Periode seiner Entsendung kann das Personalmitglied vom Dienst dazu verpflichtet werden, bestimmte Ausbildungen im Hinblick auf die Erfüllung seiner Aufgaben zu absolvieren.
Art. 8 - Das Personalmitglied bleibt an Die Post gebunden, die seinen Lohn, darin einbegriffen eventuelle Zulagen und Entschädigungen, weiterhin festsetzt und auszahlt. Es unterliegt weiterhin den Satzungs- und Besoldungsbestimmungen und der Pensionsregelung, die bei Die Post anwendbar sind. Es kann seine Rechte auf Beförderung geltend machen.
Der Führungsdienst P & Q leitet alle sowohl für die Fortschreibung der individuellen Akte als auch für die Lohnverwaltung zweckdienlichen Auskünfte an Die Post weiter.
KAPITEL V - Eventueller Verbleib des eingesetzten Personalmitglieds im Dienst Art. 9 - Wenn der Dienst, Die Post und das Personalmitglied die Beschäftigung nach der in Artikel 3 erwähnten Entsendungsperiode verlängern möchten, wird das Personalmitglied gemäss seinem Diplom definitiv beim Föderalen Öffentlichen Dienst Soziale Sicherheit ernannt und behält es mindestens sein bei Die Post erworbenes finanzielles Dienstalter. Ab diesem Augenblick ist das statutarische Rechtsverhältnis zwischen dem Personalmitglied und Die Post von Rechts wegen aufgelöst.
Das Statut der Staatsbediensteten ist anwendbar, mit Ausnahme der Regeln für das Praktikum.
In Abweichung von den Artikeln 64 und 65 § 2 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten werden die in der Eigenschaft als statutarisches Personalmitglied des autonomen öffentlichen Dienstes Die Post tatsächlich geleisteten Dienste bei der Berechnung des Stufenalters in Betracht gezogen. Das betreffende Stufenalter wird auf der Grundlage der als Inhaber einer Stelle einer vergleichbaren oder höheren Stufe beim autonomen öffentlichen Unternehmen Die Post geleisteten Dienste festgelegt.
Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes werden die Stufen 2 und 3 beim autonomen öffentlichen Unternehmen Die Post der Stufe C beim Föderalen Öffentlichen Dienst Soziale Sicherheit und die Stufe 4 beim autonomen öffentlichen Unternehmen Die Post der Stufe D beim Föderalen Öffentlichen Dienst Soziale Sicherheit gleichgesetzt.
In Abweichung von Artikel 12 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten behält das Personalmitglied seine Urlaubstage des Vorjahres und des laufenden Jahres bei, insofern es diese noch nicht genommen hat.Die Post teilt dem Führungsdienst P & Q die restlichen Urlaubstage der jeweiligen Personalmitglieder mit.
Das Kapital Krankheitstage des Personalmitglieds wird ebenfalls übertragen.
KAPITEL VI - Regelung mit Bezug auf die Lohnkosten der eingesetzten Personalmitglieder Art. 10 - Während der Dauer der Entsendung zum Föderalen Öffentlichen Dienst Soziale Sicherheit fordert Die Post alle drei Monate die zwischen ihr und dem Minister der Öffentlichen Unternehmen pro Personalmitglied vereinbarte finanzielle Beteiligung an den Lohnkosten ein.
Die Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, die Familienbeihilfen, das Urlaubsgeld und die Jahresendzulage sind in den Lohnkosten einbegriffen.
KAPITEL VII - Schlussbestimmungen Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 12 - Unser Minister der Öffentlichen Unternehmen, Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und Unser Staatssekretär für die Familie und für Personen mit Behinderung sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Neapel, den 13. Mai 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung Frau G. MANDAILA Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2005.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL