publié le 19 octobre 2005
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 janvier 2005 modifiant l'arrêté royal du 25 janvier 2001 concernant les chantiers temporaires ou mobiles
17 SEPTEMBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 janvier 2005 modifiant l'arrêté royal du 25 janvier 2001 concernant les chantiers temporaires ou mobiles
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 janvier 2005 modifiant l'arrêté royal du 25 janvier 2001 concernant les chantiers temporaires ou mobiles, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 janvier 2005 modifiant l'arrêté royal du 25 janvier 2001 concernant les chantiers temporaires ou mobiles.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 17 septembre 2005.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 19. JANUAR 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25.Januar 2001 über die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere der Artikel 4 § 1, 19 § 1, abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, 19 § 2 und 23, abgeändert durch das Programmgesetz vom 27.
Dezember 2004;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Januar 2001 über die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, insbesondere der Artikel 3, 4, 5, 7, 9, 10 § 2, 11, 15, 17, 20, 21 § 2, 22, 24 bis 39, 42 §§ 1 und 2, 43, 54, 55, 56 § 2, 58, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2001, 60, 61, 65, 69 und 79 und der Anlage I;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 26. November 2004;
Aufgrund der Stellungnahme Unseres Ministers des Mittelstands vom 17.
Dezember 2004;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. November 2004;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 8.
Dezember 2004;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 37.883/1 vom 21. Dezember 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Anlage I zum Königlichen Erlass vom 25. Januar 2001 über die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen wird aufgehoben.
Art. 2 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 25. Januar 2001 über die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen wird wie folgt ergänzt: « 5. « Gesamtfläche eines Bauwerks »: die Summe der waagerecht gemessenen Flächen der verschiedenen Ebenen des auszuführenden Bauwerks.
Alle angrenzenden oder nicht angrenzenden Bauwerke, die Teil eines selben Projekts sind, sind Teil eines selben Bauwerks.
Für die Berechnung der Fläche der Ebenen wird die Fläche zwischen den Aussenwänden berücksichtigt, wobei die von den Wänden eingenommene Fläche mitgerechnet wird.
Auf Ebenen, auf denen die Aussenwände eines Bauwerks oder eines Teils dieses Bauwerks ganz oder teilweise fehlen, oder in den Fällen, in denen die Bestimmung einer oder mehrerer Ebenen aufgrund der Beschaffenheit des Bauwerks nicht möglich ist, werden die Flächen durch die senkrechte Projektion der äusseren Umrisse des Bauwerks abgegrenzt.
An Stellen, an denen Öffnungen im Boden einer Ebene angebracht werden, insbesondere für den Bau eines Atriums oder für den Durchgang für Treppen, Aufzüge oder technische Leitungen, werden die Flächen dieser Öffnungen den Bodenflächen hinzugerechnet.
Dachflächen, die ausschliesslich als Dachbedeckung dienen, werden nicht in die Berechnung der Gesamtfläche des Bauwerks aufgenommen.
Die Flächen der Erdarbeiten, die ausschliesslich verrichtet werden, um die Ausführung eines Bauwerks zu ermöglichen, werden auch nicht in die Berechnung der Gesamtfläche des Bauwerks aufgenommen.
Bei Umbau, Ausbau, teilweisem Wiederaufbau oder Abbruch eines Bauwerks werden für die Berechnung der Gesamtfläche des Bauwerks pro Ebene nur die Flächen der Räumlichkeiten oder Zonen berücksichtigt, in denen eine oder mehrere der in Artikel 2 § 1 aufgezählten Arbeiten ausgeführt werden, 6. « Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan »: die Unterlage beziehungsweise die Gesamtheit von Unterlagen, deren Inhalt Anlage I Teil A entspricht und in der beziehungsweise in denen die auf der Grundlage von Risikoanalysen festgelegten Massnahmen zur Verhütung der Gefahren enthalten sind, denen Arbeitnehmer ausgesetzt sein können infolge: a) der Art des Bauwerks, b) von Wechselwirkungen zwischen den Tätigkeiten der verschiedenen Beteiligten, die gleichzeitig auf der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle anwesend sind, c) der Aufeinanderfolge der Tätigkeiten der verschiedenen Beteiligten auf einer zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle, wenn eine Arbeitsbeteiligung nach Beendigung Risiken für andere, später eingreifende Beteiligte offen lässt, d) von Wechselwirkungen zwischen allen Anlagen oder allen anderen Tätigkeiten auf oder in der Nähe des Geländes, auf dem sich die zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustelle befindet, wobei insbesondere der öffentliche oder private Güter- oder Personenverkehr, der Beginn oder die Fortführung der Benutzung eines Gebäudes oder die Fortführung einer betrieblichen Tätigkeit gemeint ist, e) der Ausführung eventueller späterer Arbeiten am Bauwerk, 7.« Koordinationstagebuch »: die Unterlage beziehungsweise die Gesamtheit von Unterlagen, deren Inhalt Anlage I Teil B entspricht, die der Koordinator führt und in der beziehungsweise in denen die Elemente und Bemerkungen in Bezug auf die Koordinierung und die Ereignisse auf der Baustelle vermerkt werden, 8. « Akte für spätere Arbeiten »: die Akte, deren Inhalt Anlage I Teil C entspricht und in der die zweckdienlichen Angaben in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz enthalten sind, die bei eventuellen späteren Arbeiten zu berücksichtigen sind;sie ist auf die Merkmale des Bauwerks abgestimmt, 9. « Koordinationsstruktur »: das Organ, dessen Zusammensetzung Anlage I Teil D entspricht und das zur Organisation der Koordination in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle beiträgt, insbesondere indem es: a) eine Vereinfachung der Information und Konsultierung der verschiedenen Beteiligten sowie der Kommunikation zwischen ihnen bewirkt, b) eine effiziente Konzertierung zwischen den Beteiligten hinsichtlich der Anwendung der Gefahrenverhütungsmassnahmen auf der Baustelle bewirkt, c) die Beilegung von Streitfällen beziehungsweise die Beseitigung von Unklarheiten hinsichtlich der Einhaltung der Gefahrenverhütungsmassnahmen auf der Baustelle bewirkt, d) Stellungnahmen im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes abgibt.» Art. 3 - Abschnitt II desselben Erlasses, der Artikel 4 enthält, wird wie folgt ersetzt: « Abschnitt II - Bauwerke mit einer Gesamtfläche von weniger als 500 m2, wo Arbeiten von mehreren Unternehmern ausgeführt werden Art. 4 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts finden Anwendung auf die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, die Bauwerke mit einer Gesamtfläche von weniger als 500 m2 betreffen, wo Arbeiten von mindestens zwei Unternehmern, die gleichzeitig oder nacheinander beteiligt sind, ausgeführt werden. § 2 - Der Bau und der Abbruch von Bauwerken, die in der in Anlage V festgelegten Liste aufgenommen sind, sind von der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts ausgeschlossen.
Unterabschnitt I - Koordinierung der Ausarbeitung des Bauprojekts Art. 4bis - Wenn nicht mit Sicherheit feststeht, dass die Arbeiten auf der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle von einem einzigen Unternehmer ausgeführt werden, bestellt der mit der Planung beauftragte Bauleiter während der Vorbereitungsphase des Bauprojekts einen einzigen Projektkoordinator.
Falls das Bauprojekt die Mitarbeit eines Architekten gesetzlich erfordert, wird die Funktion des Projektkoordinators ausgeübt: 1. entweder von einem Architekten, der den Bestimmungen von Artikel 65ter § 1 genügt, 2.oder von einem Projektkoordinator, der den Bestimmungen von Artikel 65ter § 1 genügt, 3. oder von einem Ausführungskoordinator, der über eine ununterbrochene praktische Berufserfahrung von mindestens drei Jahren als Ausführungskoordinator verfügt und den Bestimmungen von Artikel 65ter § 1 genügt. Falls das Bauprojekt die Mitarbeit eines Architekten nicht gesetzlich erfordert, wird die Funktion des Projektkoordinators ausgeübt: 1. entweder von einer der in Absatz 2 erwähnten Personen 2.oder von einem mit der Ausführung beauftragten Bauleiter oder einem Unternehmer, der je nach Fall den Bestimmungen von Artikel 65quater § 2 beziehungsweise Artikel 65quinquies Nr. 3 genügt.
Art. 4ter - Der mit der Planung beauftragte Bauleiter darf die Ausarbeitung des Projekts nicht in Angriff nehmen oder fortsetzen, solange der Projektkoordinator nicht bestellt ist.
Art. 4quater - § 1 - Der mit der Planung beauftragte Bauleiter achtet darauf, dass der Projektkoordinator: 1. die in Artikel 4sexies erwähnten Aufgaben vollständig und angemessen erfüllt, 2.einbezogen wird bei allen Phasen der Tätigkeiten in Bezug auf Ausarbeitung, Änderung und Anpassung des Bauprojekts, 3. alle zur Ausführung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen erhält;zu diesem Zweck wird der Koordinator zu allen Versammlungen eingeladen, die der mit der Planung beauftragte Bauleiter organisiert, und erhält er alle von diesem Bauleiter durchgeführten Untersuchungen innerhalb einer Frist, die es ihm ermöglicht, seine Aufgaben auszuführen, 4. dem Bauherrn oder, im Falle von mehreren Bauherren, den Bauherren am Ende seines Auftrags ein Exemplar des aktualisierten Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans, des eventuellen aktualisierten Koordinationstagebuchs und der Akte für spätere Arbeiten übermittelt. § 2 - Unbeschadet der Verantwortlichkeit der verschiedenen Beteiligten sorgt der mit der Planung beauftragte Bauleiter dafür, dass die verschiedenen Beteiligten zusammenarbeiten und ihre Tätigkeiten koordinieren, damit der Koordinator über die Sachkenntnis, die Mittel und die Informationen verfügt, die für die gute Ausführung seiner Aufgaben notwendig sind.
Art. 4quinquies - § 1 - Wenn der mit der Planung beauftragte Bauleiter die Funktion des Projektkoordinators nicht ausübt, ist die Bestellung des Letzteren Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen diesen beiden Parteien.
Ist der Projektkoordinator Arbeitnehmer bei dem mit der Planung beauftragten Bauleiter, ist die Bestellung des Koordinators Gegenstand eines von diesem Bauleiter und dem Koordinator unterzeichneten Dokuments. § 2 - In der Vereinbarung beziehungsweise dem Dokument, wie sie in § 1 Absatz 1 und 2 erwähnt sind, werden die Regeln mit Bezug auf die Ausführung der Aufgaben des Projektkoordinators sowie die ihm zur Verfügung gestellten Mittel bestimmt.
In dieser Vereinbarung beziehungsweise diesem Dokument dürfen keine Klauseln enthalten sein, durch die die Verantwortlichkeit, die in Anwendung des Gesetzes oder des vorliegenden Erlasses den anderen Beteiligten obliegt, ganz oder teilweise dem Koordinator übertragen wird. § 3 - In der Vereinbarung beziehungsweise dem Dokument wird insbesondere Folgendes näher bestimmt: 1. Aufgaben, die der Projektkoordinator in Anwendung von Artikel 4sexies zu erfüllen hat, 2.Zeitpunkt, zu dem der Projektkoordinator seinen Auftrag aufnimmt, 3. die sich aus den Bestimmungen von Artikel 4quater ergebenden Verpflichtungen, die dem mit der Planung beauftragten Bauleiter obliegen, 4.Zeitpunkte in den verschiedenen Phasen des Projekts, zu denen der Projektkoordinator mit den Bauherren und dem mit der Planung beauftragten Bauleiter Absprache hält oder halten kann und zu denen er die von ihnen getroffenen Entscheidungen, die in Artikel 17 des Gesetzes erwähnt sind, im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan festhält. § 4 - In dem in § 1 Absatz 2 erwähnten Dokument wird ausserdem Folgendes näher bestimmt: 1. gegebenenfalls Mitarbeiter, Räumlichkeiten und Arbeitsmittel, die dem Projektkoordinator zur Verfügung gestellt werden, 2.die Zeit, über die der Projektkoordinator und seine eventuellen Mitarbeiter für die Ausführung des Koordinationsauftrags verfügen.
Art. 4sexies - Neben der Ausführung der in Artikel 18 des Gesetzes erwähnten Aufträge ist der Projektkoordinator insbesondere mit folgenden Aufgaben beauftragt: 1. Er arbeitet den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan aus und vermerkt darin die in Artikel 17 des Gesetzes erwähnten Entscheidungen und die in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz kritischen Phasen, bei denen der Ausführungskoordinator mindestens auf der Baustelle anwesend sein muss.2. Er passt den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei jeder Änderung des Projekts an.3. Er übermittelt den Beteiligten die Elemente des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans, sofern sie davon betroffen sind.4. Er sorgt dafür, dass die Betroffenen von ihren eventuellen Verhaltensweisen, Handlungen, Entscheidungen oder Fahrlässigkeiten, die gegen die allgemeinen Gefahrenverhütungsgrundsätze verstossen, schriftlich in Kenntnis gesetzt werden;zu diesem Zweck darf er auch ein Koordinationstagebuch verwenden. 5. Er berät die Bauherren hinsichtlich der Übereinstimmung der in Artikel 30 Absatz 2 Nr.1 erwähnten Unterlage, die den Angeboten beigefügt sein muss, mit dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und setzt sie von eventuellen Nichtübereinstimmungen in Kenntnis. 6. Er legt die Akte für spätere Arbeiten an und führt und ergänzt sie.7. Er übermittelt den Bauherren den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, das eventuelle Koordinationstagebuch und die Akte für spätere Arbeiten und hält diese Übermittlung und das Ende der Ausarbeitung des Bauprojekts schriftlich fest. Art. 4septies - Der Auftrag des Projektkoordinators endet mit der in Artikel 4sexies Nr. 7 erwähnten Übermittlung.
Unterabschnitt II - Koordinierung der Ausführung des Bauwerks Art. 4octies - Die während der Ausarbeitung des Bauprojekts durchgeführte Koordinierung wird während der Ausführung des Bauwerks nicht fortgeführt, wenn alle Arbeiten von einem einzigen Unternehmer ausgeführt werden.
In diesem Fall wenden der Bauherr und der Unternehmer die Vorschriften der Artikel 42 und 43 an.
Art. 4nonies - Wenn die Arbeiten auf der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle von einem einzigen Unternehmer ausgeführt werden, muss - ausser bei höherer Gewalt - die in Artikel 4decies erwähnte Verpflichtung erfüllt werden, sobald sich unvorhergesehene Umstände ergeben, die den Unternehmer oder den Bauherrn veranlassen, einen oder mehrere zusätzliche Unternehmer heranzuziehen.
Art. 4decies - § 1 - Vor Inangriffnahme der Arbeiten auf der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle bestellt der mit der Überwachung der Ausführung beauftragte Bauleiter einen einzigen Ausführungskoordinator. § 2 - In Ermangelung eines mit der Überwachung der Ausführung beauftragten Bauleiters obliegt die in § 1 erwähnte Verpflichtung: 1. dem mit der Ausführung beauftragten Bauleiter, 2.falls es mehrere mit der Ausführung beauftragte Bauleiter gibt, dem ersten Bauleiter, der mit den Bauherren eine Vereinbarung schliesst, 3. falls es mehrere mit der Ausführung beauftragte Bauleiter gibt und falls weder ein Bauleiter noch seine Unternehmer oder Subunternehmer gleichzeitig mit anderen Bauleitern, ihren Unternehmern oder Subunternehmern auf der Baustelle beteiligt sind, dem Bauleiter, der als Erster auf der Baustelle beteiligt ist;bei Beendigung der Beteiligung dieses Bauleiters wird die vorerwähnte Verpflichtung dem nächsten Bauleiter bis zur Beendigung seiner Beteiligung übertragen und wird sie so weiter bis zur Beendigung des Projekts immer von einem Bauleiter auf den nächsten übertragen.
Der im vorhergehenden Absatz Nr. 3 erwähnte Bauleiter, dessen Beteiligung endet, übermittelt dem nächsten Bauleiter die Koordinationsinstrumente zusammen mit den erforderlichen Erläuterungen. Kennt er Letzteren nicht, übermittelt er die Koordinationsinstrumente zusammen mit einer schriftlichen Erläuterung dem Bauherrn, der sie aufbewahrt und dem nächsten beteiligten Bauleiter zur Verfügung hält.
Werden die Koordinationsinstrumente den in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Bauleitern, die nicht als Erste auf der Baustelle beteiligt sind, nicht übermittelt, verlangen diese sie je nach Fall beim Bauleiter, der vor ihnen auf der Baustelle beteiligt war, oder beim Bauherrn. § 3 - Die Funktion des Ausführungskoordinators wird ausgeübt: 1. entweder von einem Architekten, der den Bestimmungen von Artikel 65ter § 1 genügt, 2.oder von einem Ausführungskoordinator, der den Bestimmungen von Artikel 65ter § 1 genügt, 3. oder von einem mit der Ausführung beauftragten Bauleiter oder einem Unternehmer, der den Bestimmungen von Artikel 65ter § 2 genügt. Art. 4undecies - Ausser bei höherer Gewalt dürfen die Arbeiten auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen erst in Angriff genommen oder fortgesetzt werden, nachdem der Ausführungskoordinator bestellt worden ist.
Art. 4duodecies - § 1 - Der mit der Bestellung des Ausführungskoordinators beauftragte Bauleiter sorgt dafür, dass dieser Koordinator ein Exemplar des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans, des eventuellen Koordinationstagebuchs und der Akte für spätere Arbeiten erhält. § 2 - Der mit der Bestellung des Ausführungskoordinators beauftragte Bauleiter achtet darauf, dass dieser: 1. die in Artikel 4quinquies decies erwähnten Aufgaben vollständig und angemessen erfüllt, 2.einbezogen wird bei allen Phasen der Tätigkeiten in Bezug auf die Ausführung des Bauwerks, 3. alle zur Ausführung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen erhält;zu diesem Zweck wird der Koordinator zu allen Versammlungen eingeladen, die der mit der Ausführung beauftragte Bauleiter oder der mit der Überwachung der Ausführung beauftragte Bauleiter organisiert, und erhält er alle von diesen Bauleitern durchgeführten Untersuchungen innerhalb einer Frist, die es ihm ermöglicht, seine Aufgaben auszuführen, 4. den Bauherren am Ende seines Auftrags gegen Empfangsbestätigung ein Exemplar des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans, des eventuellen Koordinationstagebuchs und der Akte für spätere Arbeiten, die gemäss den Bestimmungen von Anlage I angepasst worden sind, übermittelt. § 3 - Unbeschadet der Verantwortlichkeit der verschiedenen Beteiligten sorgt der mit der Bestellung des Ausführungskoordinators beauftragte Bauleiter dafür, dass die verschiedenen Beteiligten zusammenarbeiten und ihre Tätigkeiten koordinieren, damit der Ausführungskoordinator über die Sachkenntnis, die Mittel und die Informationen verfügt, die für die gute Ausführung seiner Aufgaben notwendig sind.
Art. 4ter decies - Die Funktion des Projektkoordinators und die Funktion des Ausführungskoordinators können von ein und derselben Person wahrgenommen werden.
Art. 4quater decies - § 1 - Wenn der mit der Bestellung des Ausführungskoordinators beauftragte Bauleiter die Funktion des Ausführungskoordinators nicht ausübt, ist die Bestellung des Letzteren Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen diesen beiden Parteien.
Ist der Ausführungskoordinator Arbeitnehmer bei dem mit der Bestellung des Ausführungskoordinators beauftragten Bauleiter, ist die Bestellung des Koordinators Gegenstand eines von diesem Bauleiter und dem Koordinator unterzeichneten Dokuments. § 2 - In der Vereinbarung beziehungsweise dem Dokument, wie sie in § 1 Absatz 1 und 2 erwähnt sind, werden die Regeln mit Bezug auf die Ausführung der Aufgaben des Ausführungskoordinators sowie die ihm zur Verfügung gestellten Mittel bestimmt.
In dieser Vereinbarung beziehungsweise diesem Dokument dürfen keine Klauseln enthalten sein, durch die die Verantwortlichkeit, die in Anwendung des Gesetzes oder des vorliegenden Erlasses den anderen Beteiligten obliegt, ganz oder teilweise dem Koordinator übertragen wird. § 3 - In der Vereinbarung beziehungsweise dem Dokument wird insbesondere Folgendes näher bestimmt: 1. Aufgaben, die der Ausführungskoordinator in Anwendung von Artikel 4quinquies decies zu erfüllen hat, 2.Zeitpunkt, zu dem der Ausführungskoordinator seinen Auftrag aufnimmt, 3. die sich aus den Bestimmungen von Artikel 4duodecies ergebenden Verpflichtungen, die dem mit der Bestellung des Ausführungskoordinators beauftragten Bauleiter obliegen, 4.die in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz kritischen Phasen, bei denen der Ausführungskoordinator mindestens auf der Baustelle anwesend sein wird. § 4 - In dem in § 1 Absatz 2 erwähnten Dokument wird ausserdem Folgendes näher bestimmt: 1. gegebenenfalls Mitarbeiter, Räumlichkeiten und Arbeitsmittel, die dem Ausführungskoordinator zur Verfügung gestellt werden, 2.die Zeit, über die der Ausführungskoordinator und seine eventuellen Mitarbeiter für die Ausführung des Koordinationsauftrags verfügen.
Art. 4quinquies decies - Neben der Ausführung der in Artikel 22 des Gesetzes erwähnten Aufträge ist der Ausführungskoordinator mit folgenden Aufgaben beauftragt: 1. Er passt den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gemäss Anlage I Teil A Abschnitt II Absatz 2 an und übermittelt den Beteiligten die Elemente des angepassten Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans, sofern sie davon betroffen sind.2. Er sorgt dafür, dass die Betroffenen von ihren eventuellen Verhaltensweisen, Handlungen, Entscheidungen oder Fahrlässigkeiten, die gegen die allgemeinen Gefahrenverhütungsgrundsätze verstossen, schriftlich in Kenntnis gesetzt werden;zu diesem Zweck darf er auch ein eventuelles Koordinationstagebuch verwenden. 3. Er beruft eine eventuelle Koordinationsstruktur gemäss den Bestimmungen von Artikel 40 ein.4. Er ergänzt die Akte für spätere Arbeiten entsprechend den Elementen des aktualisierten Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans, die für die Ausführung späterer Arbeiten am Bauwerk von Bedeutung sind.5. Bei der vorläufigen Abnahme des Bauwerks oder in deren Ermangelung bei der Abnahme des Bauwerks übergibt er den Bauherren den aktualisierten Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, das eventuelle Koordinationstagebuch und die Akte für spätere Arbeiten und hält die Übergabe in einem Protokoll fest, das er der Akte für spätere Arbeiten beifügt;der in Anwendung von Artikel 4decies § 2 Nr. 3 bestellte Koordinator übergibt diese Unterlagen jedoch dem Bauleiter, der ihn bestellt hat.
Ungeachtet der Einrichtung einer eventuellen Koordinationsstruktur geht der Ausführungskoordinator auf alle durch die Koordinierung in Sachen Sicherheit oder Gesundheitsschutz gerechtfertigten Anträge eines oder mehrerer Beteiligter ein, die um seine Anwesenheit auf der Baustelle ersuchen.
Art. 4sexies decies - Der Auftrag des Ausführungskoordinators endet mit der in Artikel 4quinquies decies Nr. 5 erwähnten Übergabe. » Art. 4 - Die Überschrift von Abschnitt III desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Abschnitt III - Bauwerke mit einer Gesamtfläche von 500 m2 oder mehr oder die zur Anlage V gehören, wo Arbeiten von mehreren Unternehmern ausgeführt werden ».
Art. 5 - Zwischen der Überschrift von Abschnitt III und der Überschrift von Unterabschnitt I desselben Erlasses wird ein Artikel 4septies decies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 4septies decies - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts finden Anwendung auf die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, wo Arbeiten von mindestens zwei Unternehmern, die gleichzeitig oder nacheinander beteiligt sind, ausgeführt werden und die Bauwerke mit einer Gesamtfläche von 500 m2 oder mehr betreffen. § 2 - Der Bau und der Abbruch von Bauwerken, die in der in Anlage V festgelegten Liste aufgenommen sind, werden ungeachtet der Gesamtfläche des Bauwerks den in § 1 erwähnten zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen gleichgesetzt.
Der in Sachen Wohlbefinden bei der Arbeit zuständige Minister kann die im vorhergehenden Absatz erwähnte Liste abändern. » Art. 6 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird aufgehoben.2. Die Wörter « § 1 » werden gestrichen. Art. 7 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter « mit der Bestellung des Projektkoordinators beauftragten Personen » durch das Wort « Bauherren » ersetzt.2. In § 1 Nr.1 wird das Wort « jederzeit » gestrichen. 3. In § 2 werden die Wörter « mit der Bestellung des Projektkoordinators beauftragten Personen » durch das Wort « Bauherren » ersetzt. Art. 8 - Artikel 9 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 9 - Die Bestellung des Projektkoordinators ist Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Koordinator und den Bauherren.
Ist der Projektkoordinator Arbeitnehmer bei einem Bauherrn, ist seine Bestellung Gegenstand eines vom Koordinator und von diesem Bauherrn unterzeichneten Dokuments; im Falle mehrerer Bauherren ist die Bestellung ebenfalls Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber des Koordinators und den anderen Bauherren. » Art. 9 - Artikel 10 § 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.3 werden die Wörter « mit der Bestellung des Projektkoordinators beauftragten Personen » durch das Wort « Bauherren » ersetzt. 2. Eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 4.Zeitpunkte in den verschiedenen Phasen des Projekts, zu denen der Projektkoordinator mit den Bauherren und dem mit der Planung beauftragten Bauleiter Absprache hält oder halten kann und zu denen er die von ihnen getroffenen Entscheidungen, die in Artikel 17 des Gesetzes erwähnt sind, im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan festhält. » Art. 10 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 werden die Wörter « gemäss den Bestimmungen der Artikel 25 und 27 aus » durch die Wörter « aus und vermerkt darin die in Artikel 17 des Gesetzes erwähnten Entscheidungen und die in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz kritischen Phasen, bei denen der Ausführungskoordinator mindestens auf der Baustelle anwesend sein muss » ersetzt. 2. In Nr.4 werden die Wörter « mit seiner Bestellung beauftragten Personen » durch das Wort « Bauherren » ersetzt. 3. In Nr.5 werden die Wörter « gemäss den Bestimmungen der Artikel 31 bis 36 » gestrichen. 4. In Nr.6 werden die Wörter « dem Bauherrn beziehungsweise, bei Anwendung von Artikel 5 § 2, der mit seiner Bestellung beauftragten Person » durch die Wörter « den Bauherren » ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 14 desselben Erlasses werden die Wörter « § 1 » gestrichen.
Art. 12 - Artikel 15 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird aufgehoben.2. Die Wörter « § 1 » werden gestrichen. Art. 13 - In Artikel 17 § 1, in Artikel 17 § 2 und in Artikel 17 § 3 desselben Erlasses werden die Wörter « mit der Bestellung des Ausführungskoordinators beauftragten Personen » durch das Wort « Bauherren » ersetzt.
Art. 14 - Artikel 20 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 20 - Die Bestellung des Ausführungskoordinators ist Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen diesem Koordinator und den Bauherren.
Ist der Ausführungskoordinator Arbeitnehmer bei einem Bauherrn, ist seine Bestellung Gegenstand eines vom Koordinator und von diesem Bauherrn unterzeichneten Dokuments; im Falle mehrerer Bauherren ist die Bestellung ebenfalls Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber des Koordinators und den anderen Bauherren. » Art. 15 - Artikel 21 § 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.3 werden die Wörter « mit der Bestellung des Ausführungskoordinators beauftragten Personen » durch das Wort « Bauherren » ersetzt. 2. Eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 4.die in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz kritischen Phasen, bei denen der Ausführungskoordinator mindestens auf der Baustelle anwesend sein wird. » Art. 16 - Artikel 22 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 werden die Wörter « den Bestimmungen von Artikel 29 » durch die Wörter « Anlage I Teil A Abschnitt I Absatz 2 » ersetzt. 2. In Nr.2 werden die Wörter « gemäss den Bestimmungen der Artikel 31 bis 33 » gestrichen. 3. In Nr.3 werden die Wörter « Artikel 33 Nr. 6 erwähnten Verstösse der Beteiligten in das Koordinationstagebuch ein und setzt den Bauherrn beziehungsweise, bei Anwendung von Artikel 15 § 2, die mit seiner Bestellung beauftragte Person » durch die Wörter « Anlage I Teil B Nr. 6 erwähnten Verstösse der Beteiligten in das Koordinationstagebuch ein und setzt die Bauherren » ersetzt. 4. In Nr.7 werden die Wörter « dem Bauherrn beziehungsweise, bei Anwendung von Artikel 15 § 2, der mit seiner Bestellung beauftragten Person » durch die Wörter « den Bauherren » ersetzt. 5. Ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « Ungeachtet der Einrichtung einer Koordinationsstruktur geht der Ausführungskoordinator auf alle aufgrund der Sicherheit oder des Gesundheitsschutzes gerechtfertigten Anträge eines oder mehrerer Beteiligter ein, die um seine Anwesenheit auf der Baustelle ersuchen. » Art. 17 - Artikel 24 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 18 - Die Überschrift von Abschnitt IV desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Abschnitt IV - Besondere Verpflichtungen in Bezug auf die Koordinationsinstrumente ».
Art. 19 - Artikel 25 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 20 - Artikel 26 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: « Ungeachtet der vorgesehenen Gefahrenverhütungsmassnahmen ist die Ausarbeitung und Führung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans immer Pflicht für zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, für die ein Projektkoordinator oder ein Ausführungskoordinator bestellt werden muss und auf denen eine oder mehrere der folgenden Arbeiten ausgeführt werden: ».2. Paragraph 1 Nr.4 wird mit den Wörtern « oder von Leitungen unter einem Innendruck von 15 bar oder mehr » ergänzt. 3. In § 1 Nr.10 wird zwischen den Wörtern « Abbau von » und dem Wort « Fertigbauelementen » das Wort « schweren » eingefügt. 4. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Für zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, für die ein Projektkoordinator oder ein Ausführungskoordinator bestellt werden muss, ist die Ausarbeitung und Führung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans ausserdem Pflicht, wenn die Baustellen so umfangreich sind, dass: 1.entweder die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als dreissig Arbeitstage beträgt und zu einem oder mehreren Zeitpunkten mehr als zwanzig Arbeitnehmer gleichzeitig dort beschäftigt werden 2. oder der voraussichtliche Arbeitsumfang fünfhundert Manntage übersteigt.» 5. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: « § 3 - Für zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, die nicht in § 1 und § 2 erwähnt sind und für die ein Projektkoordinator oder ein Ausführungskoordinator bestellt werden muss, ist die Ausarbeitung und Führung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans oder einer schriftlichen Vereinbarung gemäss den Bestimmungen von Artikel 27 § 2 beziehungsweise Artikel 29 Pflicht.» Art. 21 - Artikel 27 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 27 - § 1 - Für zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, die in Artikel 26 § 1 oder in Artikel 26 § 2 erwähnt sind und auf die die Bestimmungen von Abschnitt III anwendbar sind, entspricht der Inhalt des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans mindestens Anlage I Teil A Abschnitt I. § 2 - Für zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, die in Artikel 26 § 3 erwähnt sind und auf die die Bestimmungen von Abschnitt III anwendbar sind, wird ein vereinfachter Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan eingesetzt, dessen Inhalt mindestens Anlage I Teil A Abschnitt II entspricht. » Art. 22 - Artikel 28 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 28 - Für zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, die in Artikel 26 § 1 oder in Artikel 26 § 2 erwähnt sind und auf die die Bestimmungen von Abschnitt II anwendbar sind, wird ein vereinfachter Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan eingesetzt, dessen Inhalt mindestens Anlage I Teil A Abschnitt II entspricht. » Art. 23 - Artikel 29 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 29 - Für zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, die in Artikel 26 § 3 erwähnt sind und auf die die Bestimmungen von Abschnitt II anwendbar sind, schliessen die Beteiligten auf Vorschlag des Koordinators, der als Erster beteiligt ist, eine schriftliche Vereinbarung, in der mindestens folgende Klauseln enthalten sind: 1. genaue Vereinbarungen in Bezug auf alle Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander ausgeführt werden sollen, unter Angabe der Unternehmer, die sie ausführen werden, und der Frist für die Durchführung jeder dieser Arbeiten, 2.detaillierte Feststellung der Gefahrenverhütungsmassnahmen, die getroffen werden sollen, mit Identifizierung der Bauleiter, der Unternehmer und gegebenenfalls der Bauherren, die damit beauftragt sein werden, diese Massnahmen zu treffen.
In Anwendung von Artikel 17 des Gesetzes werden die im vorhergehenden Absatz Nr. 1 erwähnten Durchführungsfristen unter Berücksichtigung der Anwendung der allgemeinen Gefahrenverhütungsgrundsätze festgelegt. » Art. 24 - Artikel 30 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 Nr.3 werden die Wörter « in Artikel 11 Nr. 4 » durch die Wörter « in den Artikeln 4sexies Nr. 5 und 11 Nr. 4 » ersetzt. 2. Ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « Die Bauherren der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, auf die die Bestimmungen von Artikel 29 anwendbar sind, sind von der Anwendung des vorliegenden Artikels befreit.» Art. 25 - Artikel 31 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 31 - Das Koordinationstagebuch ist Pflicht auf allen in Abschnitt III erwähnten zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, für die ein Projektkoordinator oder ein Ausführungskoordinator bestellt werden muss.
In Abweichung vom vorhergehenden Absatz darf der Koordinator für die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen von Abschnitt III, die zugleich in Artikel 26 § 3 erwähnt sind, die Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf das Koordinationstagebuch auf eine schriftliche Notifizierung an die Betroffenen über ihre eventuellen Verhaltensweisen, Handlungen, Entscheidungen oder Fahrlässigkeiten, die gegen die allgemeinen Gefahrenverhütungsgrundsätze verstossen, beschränken. » Art. 26 - Artikel 32 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 32 - Das Koordinationstagebuch darf eine getrennte Unterlage oder eine Gesamtheit von getrennten Unterlagen sein; es darf auch mit dem Leistungstagebuch oder mit anderen Unterlagen mit gleichwertiger Funktion kombiniert werden. » Art. 27 - Artikel 33 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 33 - Die Daten und Bemerkungen werden auf nummerierten Seiten vermerkt oder anhand eines angemessenen technologischen Mittels registriert, das die Entfernung der vermerkten Daten oder Bemerkungen unmöglich macht. » Art. 28 - Artikel 34 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 34 - Die Akte für spätere Arbeiten ist auf allen zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen Pflicht, auf die die Abschnitte II, III und V anwendbar sind. » Art. 29 - Artikel 35 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 35 - Für die in Abschnitt III erwähnten zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, mit Ausnahme der in Artikel 36 erwähnten Baustellen, entspricht der Inhalt der Akte für spätere Arbeiten Anlage I Teil C Abschnitt I. » Art. 30 - Artikel 36 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 36 - Für die in den Abschnitten II und V erwähnten zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen und für die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen von Abschnitt III, die zugleich in Artikel 26 § 3 erwähnt sind, entspricht der Inhalt der Akte für spätere Arbeiten Anlage I Teil C Abschnitt II. » Art. 31 - In Artikel 37 desselben Erlasses werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2 die folgenden drei Absätze eingefügt: « Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Betrag ist gemäss den in den Artikeln 2, 4, 5 und 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 1. März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches bestimmten Grundsätzen an den Verbraucherpreisindex gebunden.
In Artikel 4 desselben Gesetzes, ergänzt durch Artikel 18 § 2 des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes, wird vorgesehen, dass für Sozialleistungen nur der geglättete Gesundheitsindex berücksichtigt werden darf.
Der Grundschwellenindex beträgt 107,30. » Art. 32 - Die Artikel 38 und 39 desselben Erlasses werden aufgehoben.
Art. 33 - Artikel 42 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter « von Artikel 13 » durch die Wörter « von Artikel 4octies oder 13 » ersetzt.2. In § 2 werden die Wörter « gewerbliche oder kommerzielle Nutzung » durch die Wörter « gewerbliche, gewinnbringende oder kommerzielle Nutzung » ersetzt.3. In § 2 Nr.1 werden die Wörter « von Artikel 13 » durch die Wörter « von Artikel 4octies oder 13 » ersetzt.
Art. 34 - Artikel 43 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 43 - § 1 - Eine Akte für spätere Arbeiten wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 36 erstellt. » Art. 35 - Artikel 54 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 36 - Artikel 55 desselben Erlasses wird Artikel 54, mit der Massgabe, dass in diesem Artikel Absatz 3 wie folgt ersetzt wird: « Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter schwerem Arbeitsunfall der in Artikel 26 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit beschriebene schwere Arbeitsunfall zu verstehen. » Art. 37 - Abschnitt VII desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Die Überschrift von Unterabschnitt I wird wie folgt ersetzt: « Unterabschnitt I - Zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen mit einer Gesamtfläche von 500 m2 oder mehr ».2. Ein Artikel 55 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « Art.55 - Die Bestimmungen des vorliegenden Unterabschnitts finden Anwendung auf die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen mit einer Gesamtfläche von 500 m2 oder mehr. » 3. Zwischen den Artikeln 55 und 56 wird folgende Überschrift eingefügt: « Grundausbildung und nützliche Berufserfahrung ».4. In Artikel 56 § 2 werden die Wörter « auf einer nicht in § 1 erwähnten zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle » durch die Wörter « auf einer in Artikel 26 § 3 erwähnten zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle » ersetzt.5. In der Überschrift zwischen den Artikeln 57 und 58 werden die Wörter « Unterabschnitt II - Zusätzliche Ausbildung » durch die Wörter « Zusätzliche Ausbildung und andere Kenntnisse » ersetzt.6. In Artikel 58 § 6 Absatz 3 werden die Wörter « Der Generaldirektor der für Arbeitssicherheit zuständigen Verwaltung oder sein Beauftragter und der Generaldirektor der für Betriebshygiene und Arbeitsmedizin zuständigen Verwaltung oder sein Beauftragter » durch die Wörter « Der Generaldirektor der Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit oder sein Beauftragter und der Generaldirektor der Generaldirektion Humanisierung der Arbeit oder sein Beauftragter » ersetzt.7. Artikel 58 wird mit einem Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 8 - Personen, die nachweisen können, dass sie erfolgreich an einer Architektenausbildung teilgenommen haben, in der alle in Anlage IV Teil B Abschnitt I erwähnten Endziele einbezogen sind und die mit einer Prüfung abgeschlossen wird, anhand deren festgestellt werden soll, dass diese Personen diesen Endzielen ausreichend genügen, werden mit Personen gleichgestellt, die nachweisen können, dass sie einen in § 1 Nr.2 erwähnten zugelassenen Kursus für spezifische zusätzliche Ausbildung der Stufe A erfolgreich abgeschlossen haben. » 8. In der Überschrift zwischen den Artikeln 59 und 60 werden die Wörter « Unterabschnitt III - » gestrichen.9. Die Überschrift zwischen den Artikeln 60 und 61 wird gestrichen.10. Artikel 61 wird aufgehoben.11. In der Überschrift zwischen den Artikeln 62 und 63 werden die Wörter « Unterabschnitt IV - » gestrichen.12. In der Überschrift zwischen den Artikeln 64 und 65 werden die Wörter « Unterabschnitt V - Haftpflichtversicherung » durch das Wort « Zertifizierung » ersetzt.13. Artikel 65 wird wie folgt ersetzt: « Art.65 - Mit Ausnahme der in Artikel 56 § 2 erwähnten Personen muss die Person, die die Funktion des Projektkoordinators oder Ausführungskoordinators ausübt, nachweisen können, dass sie gemäss der Norm NBN EN ISO 17024 zertifiziert ist (diese Norm ist beim Belgischen Normeninstitut erhältlich).
Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Nachweis wird anhand eines Zertifikats geliefert, ausgestellt von einer Zertifizierungsstelle, die vom belgischen Akkreditierungssystem gemäss dem Gesetz vom 20.
Juli 1990 über die Akkreditierung der Zertifizierungs- und Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien oder von einer gleichwertigen Akkreditierungsstelle, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums besteht, spezifisch für die Zertifizierung von Personen akkreditiert ist.
Der in Absatz 1 erwähnte Nachweis muss spätestens bis zum 31. Dezember 2007 vorgelegt werden können.
Spätestens am 31. Dezember 2006 muss die in Absatz 1 erwähnte Person eine von der Zertifizierungsstelle ausgestellte Empfangsbestätigung vorlegen können, in der bescheinigt wird, dass sie bei dieser Stelle eine Antragsakte eingereicht hat, um als Projektkoordinator oder Ausführungskoordinator zertifiziert zu werden. » 14. Ein Unterabschnitt II mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « Unterabschnitt II - Zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen mit einer Gesamtfläche von weniger als 500 m2 Art.65bis - Die Bestimmungen des vorliegenden Unterabschnitts finden Anwendung auf die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen mit einer Gesamtfläche von weniger als 500 m2.
Zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, für die die Mitarbeit eines Architekten gesetzlich erforderlich ist Art. 65ter - § 1 - Für die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, für die die Mitarbeit eines Architekten gesetzlich erforderlich ist, wird die Funktion des Projektkoordinators und des Ausführungskoordinators von Personen ausgeübt, die den Bedingungen von Unterabschnitt I genügen, wobei die in Artikel 56 § 2 erwähnten Personen diese Funktionen ausschliesslich auf Baustellen ausüben dürfen, auf denen keine der in Artikel 26 § 1 erwähnten Arbeiten ausgeführt werden und deren Umfang kleiner als der in Artikel 26 § 2 bestimmte Umfang ist. § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 darf die Funktion des Ausführungskoordinators von Personen ausgeübt werden, die folgenden Bedingungen genügen: 1. Auf einer in Artikel 26 § 1 oder in Artikel 26 § 2 erwähnten zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle müssen sie den Bestimmungen von Artikel 65quater § 2 genügen.2. Auf einer in Artikel 26 § 3 erwähnten zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle müssen sie den Bestimmungen von Artikel 65quater § 2 oder von Artikel 65quinquies genügen. Zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, für die die Mitarbeit eines Architekten gesetzlich nicht erforderlich ist Art. 65quater - § 1 - Auf den zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, für die die Mitarbeit eines Architekten gesetzlich nicht erforderlich ist und auf denen entweder in Artikel 26 § 1 erwähnte Arbeiten ausgeführt werden oder der Umfang der Arbeiten mindestens dem in Artikel 26 § 2 bestimmten Umfang entspricht, wird die Funktion des Projektkoordinators und des Ausführungskoordinators von den in Artikel 65ter § 1 erwähnten Personen, mit Ausnahme der in Artikel 56 § 2 erwähnten Personen, ausgeübt. § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 darf die Funktion des Projektkoordinators und des Ausführungskoordinators von der natürlichen Person, die einen der betroffenen, mit der Ausführung beauftragten Bauleiter leitet, oder von einem der Arbeitnehmer dieses Bauleiters ausgeübt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Person, die die Funktion des Koordinators ausübt, muss nachweisen können, dass sie folgenden Anforderungen genügt, und, was Buchstabe c) betrifft, muss neben dem Arbeitnehmer die natürliche Person des Arbeitgebers dies ebenfalls nachweisen: a) Sie muss mindestens zehn Jahre nützliche Berufserfahrung in den in Artikel 26 § 1 erwähnten Arbeiten haben, für die die Funktion des Koordinators ausgeübt wird, und über eine Kenntnis der Techniken in Sachen Ausführung und Gefahrenverhütung für die anderen Arbeiten verfügen, die Gegenstand desselben Koordinationsauftrags sind.b) Sie muss mindestens fünf Jahre ein Unternehmen geleitet haben, das eine oder mehrere der in Artikel 2 § 1 erwähnten Arbeiten zum Gegenstand hat, oder eine genauso lange praktische Berufserfahrung in Leitung einer zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle oder in Verwaltung und Verfolgung der Arbeiten auf einer solchen Baustelle haben.c) Sie darf während der in Buchstabe b) erwähnten Zeitspanne oder während der letzten fünf Jahre auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, auf denen sie die Funktion eines Koordinators ausgeübt hat, nicht Gegenstand folgender Massnahmen wegen Verstössen gegen die Bestimmungen in Bezug auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit gewesen sein: - entweder einer rechtskräftig gewordenen Verurteilung - oder einer administrativen Geldbusse - oder eines nicht annullierten Befehls zur Einstellung der Arbeiten in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 3 des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion. d) Sie muss entweder eine Fortbildungsausbildung in Sachen Wohlbefinden bei der Arbeit oder aber eine Ausbildung in einem zugelassenen Zentrum für Weiterbildung des Mittelstands, eine industrielle Lehre oder eine andere berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, wobei die Ausbildung sich während mindestens vierundzwanzig Stunden, einschliesslich der Dauer der Prüfung, zumindest mit folgenden Themen befasst: - Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, - Sicherheitsrisiken auf Baustellen, - Gesundheitsrisiken auf Baustellen, - Durchführung von Risikoanalysen und Einbeziehung und Bestimmung geeigneter Gefahrenverhütungsmassnahmen, einschliesslich derjenigen, die für die Ausführung späterer Arbeiten am Bauwerk erforderlich sind, - Koordinationsinstrumente und -praktiken.2. Der Bauleiter wird in eine von der Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit auf der Website des für das Wohlbefinden bei der Arbeit zuständigen Föderalen Öffentlichen Dienstes veröffentlichte Liste aufgenommen, in der die Bauunternehmer vermerkt sind, die allen in Nr.1 erwähnten Bedingungen genügen.
Um in die Liste aufgenommen zu werden, richten die Unternehmer einen Antrag an die im vorhergehenden Absatz erwähnte Generaldirektion, dem eine Abschrift aller Belege beigefügt wird, aus denen hervorgeht, dass sie allen in Nr. 1 erwähnten Bedingungen genügen.
Die Generaldirektion nimmt einen Unternehmer nach Prüfung der Belege und nach der Feststellung, dass allen in Nr. 1 erwähnten Bedingungen genügt wird, in die Liste auf und streicht einen Unternehmer aus der Liste, sobald sie davon Kenntnis erhält, dass der Unternehmer einer oder mehreren der Bedingungen nicht mehr genügt.
Die Generaldirektion kann bei der Ausübung ihrer im vorhergehenden Absatz erwähnten Aufgabe einen Unternehmer in den Büros ihrer Aussendienststelle anhören, die für den Hauptsitz des Unternehmers zuständig ist.
Unternehmer, die wegen Nichtachtung einer oder mehrerer der in Nr. 1 erwähnten Bedingungen aus der Liste gestrichen worden sind, können erst wieder in die Liste aufgenommen werden nach Einreichung eines neuen Antrags nach Ablauf der Frist, bestimmt in der Bedingung, die der Grund für die Streichung war.
Art. 65quinquies - Auf den zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, für die die Mitarbeit eines Architekten gesetzlich nicht erforderlich ist, auf denen keine der in Artikel 26 § 1 erwähnten Arbeiten ausgeführt werden und deren Umfang kleiner als der in Artikel 26 § 2 bestimmte Umfang ist, wird die Funktion des Projektkoordinators und des Ausführungskoordinators ausgeübt: 1. entweder von einer in Artikel 65ter § 1 erwähnten Person 2.oder von einer in Artikel 65quater § 2 erwähnten Person 3. oder von der Person, die einen der betroffenen, mit der Ausführung beauftragten Bauleiter leitet, vorausgesetzt, dass sie eine im Allgemeinen im Bausektor angenommene Bescheinigung vorlegen kann, in der nachgewiesen wird, dass sie eine Ausbildung von mindestens zwölf Stunden, einschliesslich der Dauer der Prüfung, in Bezug auf die Massnahmen, Techniken und Vorschriften in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen erfolgreich abgeschlossen hat.» 15. Ein Unterabschnitt III mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « Unterabschnitt III - Bedingungen, die auf alle Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen anwendbar sind Haftpflichtversicherung Art.65sexies - Die Person, die die Funktion des Projektkoordinators oder Ausführungskoordinators als Selbstständiger ausübt, schliesst in ihrem eigenen Namen eine Haftpflichtversicherung ab, deren Deckungsumfang dem Umfang und den Risiken der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, auf denen sie ihre Funktion ausübt, Rechnung trägt.
Für die Person, die die Funktion des Projektkoordinators oder Ausführungskoordinators als Arbeitnehmer ausübt, schliesst der Arbeitgeber eine Haftpflichtversicherung ab, deren Deckungsumfang dem Umfang und den Risiken der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, auf denen sie ihre Funktion ausübt, Rechnung trägt, es sei denn, diese zivilrechtliche Haftung wird vom Staat gedeckt.
Weiterbildung Art. 65septies - Um über die Entwicklung der Techniken und Vorschriften in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen auf dem Laufenden zu bleiben, tragen die Projektkoordinatoren und die Ausführungskoordinatoren dafür Sorge, dass sie sich ständig weiterbilden.
Diese Weiterbildung besteht in der Teilnahme an Initiativen, die die Kenntnisse in den im vorhergehenden Absatz erwähnten Bereichen erweitern und auf private Initiative oder auf Initiative der öffentlichen Behörden organisiert werden, insbesondere spezifischen Weiterbildungslehrgängen oder Studientagen.
Für Koordinatoren, die gemäss den Bestimmungen von Artikel 65 zertifiziert sein müssen, beträgt die Gesamtanzahl Weiterbildungsstunden mindestens fünf Stunden pro Jahr beziehungsweise fünfzehn Stunden über einen Zeitraum von drei Jahren und stellt diese Weiterbildung eine Anforderung für die Verlängerung des Zertifikats dar. » Art. 38 - Artikel 69 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 69 - Die in Artikel 58 erwähnten Nachweise, die unrechtmässig erlangt worden sind, sind hinfällig. » Art. 39 - Artikel 71 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Die Paragraphen 2 und 3 werden aufgehoben.2. Die Wörter « § 1 » werden gestrichen. Art. 40 - Anlage 1 zu vorliegendem Erlass bildet Anlage I zum Königlichen Erlass vom 25. Januar 2001.
Art. 41 - Anlage 2 zu vorliegendem Erlass bildet Anlage V zum Königlichen Erlass vom 25. Januar 2001.
Art. 42 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 43 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Januar 2005 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Anlage 1 « ANLAGE I Teil A Inhalt des in Artikel 3 Nr. 6 bestimmten Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans Abschnitt I - In Artikel 27 § 1 erwähnter Inhalt Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan enthält mindestens folgende Elemente: 1. Beschreibung des auszuführenden Bauwerks vom Projekt an bis zur vollständigen Ausführung, 2.Beschreibung der Ergebnisse der in Artikel 3 Nr. 6 erwähnten Risikoanalysen, 3. Beschreibung der in Artikel 3 Nr.6 erwähnten Gefahrenverhütungsmassnahmen. Diese Beschreibung umfasst: a) die gesamten in Abschnitt III des vorliegenden Teils erwähnten Gefahrenverhütungsregeln und -massnahmen, die auf die Merkmale des Bauwerks abgestimmt sind und sich aus der Anwendung der allgemeinen Gefahrenverhütungsgrundsätze ergeben, b) die spezifischen Massnahmen mit Bezug auf die in Artikel 26 § 1 erwähnten Arbeiten, c) die Anweisungen für die Beteiligten, 4.Abschätzung der Dauer für die Durchführung der verschiedenen Arbeiten oder Arbeitsabschnitte, die gleichzeitig oder nacheinander stattfinden, 5. die Liste mit Namen und Adressen sämtlicher Bauherren, Bauleiter und Unternehmer ab dem Zeitpunkt, wo diese Personen von der Baustelle betroffen sind, 6.Name und Adresse des Projektkoordinators, 7. Name und Adresse des Ausführungskoordinators ab dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Der Inhalt des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans wird aufgrund folgender Elemente angepasst: 1. gegebenenfalls aufgrund von zwischen den Beteiligten vereinbarten Änderungen mit Bezug auf die Ausführungsmodalitäten, deren Auswirkung auf das Wohlbefinden bei der Arbeit dieselben Garantien bietet wie die ursprünglich im Plan vorgesehenen Ausführungsmodalitäten, 2.gegebenenfalls aufgrund der Bemerkungen der Beteiligten, denen die Elemente des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans, die sie betreffen, übermittelt worden sind, 3. aufgrund des Arbeitsfortschritts, 4.aufgrund der Identifizierung unvorhergesehener Risiken oder unzureichend erkannter Gefahren, 5. aufgrund der Ankunft oder des Weggangs von Beteiligten, 6.aufgrund der eventuell am Projekt oder an den Arbeiten angebrachten Änderungen.
Abschnitt II - In Artikel 27 § 2 und in Artikel 28 erwähnter Inhalt Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan enthält mindestens folgende Elemente: 1. die in Artikel 3 Nr.6 erwähnte Bestandsaufnahme der Gefahren, 2. die in Artikel 3 Nr.6 erwähnten festgelegten Gefahrenverhütungsmassnahmen, 3. die Liste mit Namen und Adressen sämtlicher Bauherren, Bauleiter und Unternehmer ab dem Zeitpunkt, wo diese Personen von der Baustelle betroffen sind, 4.Name und Adresse des Projektkoordinators, 5. Name und Adresse des Ausführungskoordinators ab dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Der Inhalt des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans wird aufgrund folgender Elemente angepasst: 1. gegebenenfalls aufgrund von zwischen den Beteiligten vereinbarten Änderungen mit Bezug auf die Ausführungsmodalitäten, deren Auswirkung auf das Wohlbefinden bei der Arbeit dieselben Garantien bietet wie die ursprünglich im Plan vorgesehenen Ausführungsmodalitäten, 2.gegebenenfalls aufgrund der Bemerkungen der Beteiligten, denen die Elemente des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans, die sie betreffen, übermittelt worden sind, 3. aufgrund des Arbeitsfortschritts, 4.aufgrund der Identifizierung unvorhergesehener Risiken oder unzureichend erkannter Gefahren, 5. aufgrund der Ankunft oder des Weggangs von Beteiligten, 6.aufgrund der eventuell am Projekt oder an den Arbeiten angebrachten Änderungen.
Abschnitt III - Nichterschöpfende Liste der in Abschnitt I Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a) erwähnten Gefahrenverhütungsregeln und -massnahmen 1. Allgemeine Massnahmen in Bezug auf die Organisation der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle, die vom Bauherrn und von den Bauleitern in Konzertierung mit dem Projektkoordinator und dem Ausführungskoordinator festgelegt worden sind, 2.allgemeine Massnahmen, die sich aus den Auflagen ergeben, die der Bauherr, in dessen Einrichtung Tätigkeiten in Bezug auf eine zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustelle stattfinden, auferlegt hat, 3. Auflagen, die sich aus den Wechselwirkungen mit Benutzungs- oder betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände, auf dem oder in dessen Nähe sich die zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustelle befindet, ergeben, 4.Koordinierungsmassnahmen, insbesondere in Bezug auf: - horizontale, vertikale oder andere Verkehrswege oder -zonen, - Handhabung der Materialien und des Materials, insbesondere Probleme der Wechselwirkung zwischen Hebegeräten auf oder in der Nähe der Baustelle, - Beschränkung der manuellen Handhabung von Lasten, - Abgrenzung und Einrichtung von Lagerbereichen für die verschiedenen Materialien, insbesondere wenn es sich um gefährliche Materialien oder Stoffe handelt, - Bedingungen für Lagerung, Beseitigung beziehungsweise Abtransport von Erde, Abfällen, Abbruchmaterial und Schutt, - Bedingungen für die Entfernung von gefährlichen Materialien, - Anlage und Benutzung der kollektiven Schutzausrüstungen und der provisorischen Zugänge, - Benutzung der allgemeinen Stromanlage, - Wechselwirkungen mit Benutzungstätigkeiten auf der Baustelle, insbesondere Benutzung von gemeinsamen Gerüsten und Zugangsmitteln, - Wechselwirkung mit Benutzungs- oder betrieblichen Tätigkeiten auf oder in der Nähe der Baustelle, - Aufrechterhaltung von Ordnung auf der Baustelle, 5. allgemeine Modalitäten im Hinblick auf die Aufrechterhaltung von Ordnung und ausreichendem Gesundheitsschutz auf der Baustelle, insbesondere Vorschriften und Massnahmen zur Festlegung der nötigen Bedingungen, damit die für das Personal auf der Baustelle bestimmten Räumlichkeiten den in Sachen Sicherheit, Gesundheit und Arbeitsbedingungen auf sie anwendbaren Vorschriften entsprechen, 6.für die Baustelle geltende spezifische praktische Auskünfte in Sachen Hilfeleistung, Evakuierung der Personen und diesbezügliche gemeinsame organisatorische Massnahmen, 7. allgemeine Modalitäten (Zeitpunkte, Orte, Häufigkeit) der Konzertierung und Zusammenarbeit auf der Baustelle zwischen den verschiedenen Beteiligten und gegebenenfalls den eventuellen Betreibern oder Verwaltern, die auf dem Gelände, auf dem oder in dessen Nähe sich eine Baustelle befindet, eine Tätigkeit ausüben;und allgemeine Modalitäten in Bezug auf die Verbreitung von Information, Anweisungen und Befehlen an diese Personen sowie in Bezug auf die Kontrolle ihrer Ausführung, 8. allgemeine Modalitäten (Zeitpunkte, Orte, Häufigkeit) der Zusammenarbeit und Konzertierung auf der Baustelle zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie in Bezug auf die Information der Arbeitnehmer und die Verbreitung von Anweisungen, die für sie bestimmt sind. Teil B Inhalt des in Artikel 3 Nr. 7 bestimmten Koordinationstagebuchs Das Koordinationstagebuch enthält folgende Elemente: 1. Namen und Adressen der Beteiligten, Zeitpunkt ihrer Beteiligung auf der Baustelle und für jeden Einzelnen die vorgesehene Anzahl auf der Baustelle beschäftigter Arbeitnehmer sowie die vorgesehene Dauer der Arbeiten, 2.Entscheidungen, Feststellungen und Ereignisse, die für die Projektplanung oder die Ausführung des Bauwerks von Bedeutung sind, 3. Bemerkungen, die den Beteiligten mitgeteilt worden sind, insbesondere die über ihre eventuellen Verhaltensweisen, Handlungen, Entscheidungen oder Fahrlässigkeiten, die gegen die allgemeinen Gefahrenverhütungsgrundsätze verstossen, und Folgemassnahmen, die sie daraufhin ergriffen haben, 4.Bemerkungen der Unternehmer; sie sind von den Betroffenen abzuzeichnen, 5. im Anschluss an Bemerkungen der Beteiligten und der Arbeitnehmervertreter ergriffene Folgemassnahmen, die für die Projektplanung oder die Ausführung des Bauwerks von Bedeutung sind, 6.Verstösse der Beteiligten gegen allgemeine Gefahrenverhütungsgrundsätze, anwendbare Regeln und auf besondere Merkmale der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle abgestimmte konkrete Massnahmen oder gegen den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, 7. Berichte der Versammlungen der in Artikel 3 Nr.9 erwähnten Koordinationsstruktur, 8. Unfälle. Teil C Inhalt der in Artikel 3 Nr. 8 bestimmten Akte für spätere Arbeiten Abschnitt I - In Artikel 35 erwähnter Inhalt Die Akte für spätere Arbeiten enthält mindestens folgende Elemente: 1. Informationen über die strukturellen und wesentlichen Elemente des Bauwerks, 2.Informationen über die Art und den Ort der erkennbaren oder verborgenen Gefahren, insbesondere der eingebauten Nutzleitungen, 3. Pläne, die effektiv der Ausführung und Endfertigung entsprechen, 4.architektonische, technische und organisatorische Angaben mit Bezug auf Ausführung, Wartung und Instandhaltung des Bauwerks, 5. Information für die Ausführer von vorhersehbaren späteren Arbeiten, insbesondere Reparatur, Ersetzung oder Abbau von Anlagen oder Bauelementen, 6.die relevante Begründung der getroffenen Wahl, unter anderem in Bezug auf Ausführungsmodalitäten, Techniken, Materialien oder architektonische Elemente, 7. Identifizierung der verwendeten Materialien. Abschnitt II - In Artikel 36 erwähnter Inhalt Die Akte für spätere Arbeiten enthält mindestens folgende Elemente: 1. Informationen über die strukturellen und wesentlichen Elemente des Bauwerks, 2.Informationen über die Art und den Ort der erkennbaren oder verborgenen Gefahren, insbesondere der eingebauten Nutzleitungen, 3. Pläne, die effektiv der Ausführung und Endfertigung entsprechen, 4.Identifizierung der verwendeten Materialien.
Teil D Zusammensetzung der in Artikel 3 Nr. 9 bestimmten Koordinationsstruktur Die Koordinationsstruktur setzt sich zusammen aus: 1. dem Bauherrn oder seinem Vertreter, 2.dem Ausführungskoordinator, 3. den anwesenden Unternehmern oder ihren Vertretern, 4.dem mit der Ausführung beauftragten Bauleiter, 5. dem mit der Überwachung der Ausführung beauftragten Bauleiter, 6.einem Vertreter jeden Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung der Gewerkschaftsvertretungen der anwesenden Unternehmer, 7. wenn nötig, den Gefahrenverhütungsberatern des Bauherrn und der auf der Baustelle anwesenden Unternehmer, 8.zwei Vertretern des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz des Unternehmens des Bauherrn, wenn sich die zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustelle in einer Einrichtung oder auf einem Gelände befindet, in der beziehungsweise auf dem der Bauherr Personal beschäftigt und für die beziehungsweise für das er einen solchen Ausschuss geschaffen hat, 9. jeder anderen vom Bauherrn eingeladenen Person.» Gesehen, um Unserem Erlass vom 19. Januar 2005 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Anlage 2 « ANLAGE V In Artikel 4septies decies § 2 erwähnte Liste von Bauwerken 1. Brücken, Tunnels, Viadukte, 2.Aquädukte, Wassertürme, 3. Türme, Masten, 4.Fabrikschornsteine. » Gesehen, um Unserem Erlass vom 19. Januar 2005 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau F. VAN DEN BOSSCHE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2005.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL