publié le 02 juin 2009
Arrêté royal portant fixation du plan d'urgence nucléaire et radiologique pour le territoire belge. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
17 OCTOBRE 2003. - Arrêté royal portant fixation du plan d'urgence nucléaire et radiologique pour le territoire belge. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 17 octobre 2003 portant fixation du plan d'urgence nucléaire et radiologique pour le territoire belge (Moniteur belge du 20 novembre 2003).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 17. OKTOBER 2003 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Noteinsatzplans für nukleare und radiologische Risiken für das belgische Staatsgebiet BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, vorliegender Entwurf ist hauptsächlich von Erfahrungen, die in den letzten zehn Jahren bei nationalen und internationalen Übungen gemacht wurden, und von realen Ereignissen im Ausland (Tschernobyl, Tokai-Mura, Georgien, ...) inspiriert.
Die bei tatsächlichen Krisen wie der Dioxinkrise oder für Sondersituationen, wie die Euro 2000 beziehungsweise den belgischen Vorsitz der Europäischen Union 2001, eingerichtete Organisation und die daraus gezogenen Lehren haben als Grundlage für organisatorische Anpassungen gedient.
Der infolge der Ereignisse vom 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten tiefgreifend veränderte internationale Kontext hat bei der Ausarbeitung des vorliegenden Entwurfs besondere Beachtung gefunden.
Die Kopernikus-Verwaltungsreformen und die Einsetzung der Föderalen Nuklearkontrollbehörde (FNKB) im September 2001 sind ebenfalls in den vorliegenden Text eingearbeitet worden.
Für diesen Text sind die Stellungnahmen der FNKB, des Koordinations- und Krisenzentrums der Regierung (CGCCR), der Zivilen Sicherheit, der Association Vinçotte Nucléaire (AVN), des Studienzentrums für Kernenergie (SZK), des Instituts für Radioelemente (IRE) und der Provinzen Ostflandern und Lüttich berücksichtigt worden.
Mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird bezweckt, einerseits den durch Königlichen Erlass vom 27. September 1991 festgelegten Plan zu vereinfachen und zu verdeutlichen (Strukturänderungen) und andererseits diesen Plan zu aktualisieren (inhaltliche Änderungen), um angesichts der internationalen Lage über ein angemessenes Hilfsmittel zu verfügen.
Im Hinblick auf eine bessere Lesbarkeit wird der derzeit geltende Text aufgehoben und durch vorliegenden Entwurf ersetzt. Seine Ausführungserlasse bleiben natürlich in Kraft, unter Vorbehalt eventueller späterer Bestimmungen.
Fünf wichtige inhaltliche Änderungen sind vorgenommen worden.
An erster Stelle sei die Einrichtung eines sozioökonomischen Stabs erwähnt. Übungen, ernste Krisen oder Sondersituationen haben nämlich die Notwendigkeit der Organisation eines Stabs aufgezeigt, das die jeweiligen Folgen auf wirtschaftlicher und sozialer Ebene analysiert, sowohl vor als auch nach der Entscheidungsfindung.
Dann wird die frühere Benachrichtigungsstufe N4 durch die Stufe NR und die frühere Alarmstufe U4 durch die Stufe UR ersetzt. Damit wird bezweckt, den Anwendungsbereich des vorliegenden Plans auszudehnen. In der vorherigen Fassung wurden in der Benachrichtigungsstufe N4 zwei Aspekte der radiologischen Exposition kombiniert: ihre Unmittelbarkeit (schnelle Kinetik) und ihr Ausmass. Dies hatte zur Folge, dass plötzliche Situationen, in denen es nur zu begrenzten Freisetzungen kommt, beispielsweise ein Brand in einem Lager für radioaktive Stoffe, nicht durch diese Benachrichtigungsstufe abgedeckt waren.
Die neue Stufe NR fusst ausschliesslich auf der Schnelligkeit der Freisetzungen und deckt Situationen ab, die binnen vier Stunden zu der Notwendigkeit führen können, Massnahmen zum direkten Schutz der Bevölkerung zu ergreifen.
Bis zur Einrichtung der föderalen und provinzialen Stäbe und Ausschüsse werden die "Reflex-Schutzmassnahmen" (Warnung, Aufforderung zum Aufenthalt in geschlossenen Räumen, Aufforderung zum Einschalten von Radio- und Fernsehgeräten) innerhalb eines vorher festgelegten Sperrbereichs ergriffen.
Die Benennung der Stufe ist angepasst worden, um sie von den anderen Stufen N1, N2 und N3 zu unterscheiden, die hauptsächlich durch ihren Schweregrad gekennzeichnet sind. Das R verweist auf die vorerwähnten "Reflexmassnahmen".
Alarmstufe UR spiegelt diese neuen Bestimmungen wider.
Aus Alarmstufe U1 ergeben sich dagegen neue Konsequenzen. Bei den nationalen und internationalen Übungen wurden nämlich zwei Massnahmen als nützlich betrachtet.
Einerseits wird der Informationsstab ab Stufe U1 zusammenkommen, sodass die Behörden den medialen Raum möglichst schnell besetzen können und dadurch die Verbreitung unkontrollierter Informationen vermieden wird.
Andererseits wird der Messstab von diesem Stadium an erste Umsetzungsmassnahmen vor Ort durchführen, mit denen bezweckt wird, für den Fall einer Verschlimmerung der Lage eine optimale Arbeitsweise zu gewährleisten.
Die Häufigkeit der Übungen wurde aufgrund von drei wichtigen Kriterien geändert: die Art der Anlage oder die spezifischen Verpflichtungen der Anlagen, die Bemühung um eine Begrenzung der Anzahl Übungen, um die daraus zu ziehenden nützlichen Erkenntnisse gründlich untersuchen zu können, und schliesslich eine Mindesthäufigkeit, um einen Vorbereitungsstand zu erreichen, der jeder betroffenen Anlage angepasst ist.
Dem wurde eine dreijährliche Grossraumübung hinzugefügt, mit der das gesamte Räderwerk aller Interfaces des vorliegenden Plans getestet werden soll. Die vorgeschlagene Häufigkeit ist gerechtfertigt, einerseits durch die Notwendigkeit, über eine bestimmte Vorbereitungszeit zu verfügen, und andererseits durch den Willen, in diese Vorbereitung die aus den jährlichen Übungen gezogenen Erkenntnisse einzubeziehen.
Die Modalitäten in Bezug auf die internationalen Übungen werden ebenfalls erläutert.
Die Internationale Bewertungsskala für nukleare Ereignisse (INES) hat ihrerseits eine doppelte Änderung erfahren. Einerseits wurde ihre Beschreibung neu formuliert und andererseits wurde für den Bewertungsstab der Grundsatz der Bestimmung der INES-Stufe im Krisenfall eingeführt, unter der Voraussetzung, dass bestimmte Vorsorgemassnahmen ergriffen werden. Die betroffenen Akteure haben sich nämlich zugunsten dieses Grundsatzes ausgesprochen, wodurch der Bewertungsstab über alle erforderlichen Informationen verfügen kann.
Dieser Grundsatz ist jedoch nicht in den Aufgabenbereich des Bewertungsstabs aufgenommen worden, aus zwei Gründen. Zunächst mussten das allgemeine Krisenmanagement und die vorrangigen Aufgaben des Stabs gewährleistet werden und dann wurde es als sinnvoll erachtet, in Krisensituationen die Umsetzung der INES-Skala mit einer gewissen Flexibilität anzugehen.
Zudem wird im geänderten Noteinsatzplan die Erstellung eines jährlichen Gesamtberichts vorgesehen, der mit einem Aktionsplan versehen ist, dessen äusserstes Erstellungsdatum ebenfalls vorgesehen ist.
Schliesslich liegt die Verantwortung zur Information der internationalen Einrichtungen (der Europäischen Gemeinschaften und der Internationalen Atomenergieorganisation) nunmehr beim Bewertungsstab, während sie vorher vom Informationsstab benachrichtigt wurden.
Nachstehende strukturelle Änderungen sind zu erwähnen: die Neustrukturierung des Teils über den Anwendungsbereich, damit eine systematischere Bestandsaufnahme der verschiedenen Situationen, die zur Auslösung des Noteinsatzplans führen können, erstellt wird, sowie die Fusion der engeren und allgemeinen Koordinierungsausschüsse zu einem einzigen föderalen Koordinierungsausschuss mit flexibler Anpassungsfähigkeit, da er vom Emergency-Director der Behörden je nach Schweregrad der Lage zusammengestellt wird.
Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister des Innern P. DEWAEL
17. OKTOBER 2003 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Noteinsatzplans für nukleare und radiologische Risiken für das belgische Staatsgebiet ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, insbesondere des Artikels 2 Absatz 1 und 2;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. August 1995 und 30. Mai 2002 und die Gesetze vom 12. Dezember 1997, 3. Mai 1999, 10. Februar 2000, 31.
Januar 2003 und 2. April 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. September 1991 zur Festlegung des Noteinsatzplans für nukleare Risiken für das belgische Staatsgebiet;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen, insbesondere des Artikels 72;
Aufgrund der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 2. April 2003;
Aufgrund der Antwort der Generaldirektion der Energie und des Transportwesens vom 23. Mai 2003;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Februar 2003;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 13.
März 2003;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.009/3 des Staatsrates vom 20. März 2003, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In Erwägung, dass das internationale Umfeld mit Risiken verbunden ist, vor denen die Bevölkerung und die Umwelt geschützt werden müssen; dass es daher erforderlich ist, unverzüglich über einen angemessenen Noteinsatzplan zu verfügen, der diesen Entwicklungen entspricht;
In Erwägung, dass der Noteinsatzplan in der geänderten Fassung anwendbar sein muss, sobald die Voraussetzungen für eine nukleare oder radiologische Notstandssituation auf nationaler Ebene erfüllt sind;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Es wird ein Noteinsatzplan für nukleare und radiologische Risiken für das belgische Staatsgebiet festgelegt, der dem vorliegenden Erlass beigefügt ist.
Art. 2 - Die vom Noteinsatzplan betroffenen und darin als Verantwortliche bestimmten Behörden, Einrichtungen und Betreiber müssen Entwürfe spezifischer Noteinsatzpläne ausarbeiten.
Sie müssen dem Minister des Innern diese Entwürfe binnen einem Jahr nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt zur Kenntnisnahme vorlegen.
Die Erlasse zur Festlegung der spezifischen Noteinsatzpläne werden auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Art. 3 - Der Königliche Erlass vom 27. September 1991 zur Festlegung des Noteinsatzplans für nukleare Risiken für das belgische Staatsgebiet wird aufgehoben.
Art. 4 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Oktober 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL
Anlage Noteinsatzplan für nukleare und radiologische Risiken für das belgische Staatsgebiet VORWORT Im Königlichen Erlass zur Festlegung des Noteinsatzplans für nukleare Risiken für das belgische Staatsgebiet, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 21. Januar 1992, sind die Empfehlungen der parlamentarischen Untersuchungskommissionen in Sachen nukleare Sicherheit berücksichtigt worden.
Seither ist selbstverständlich eine Reihe zu berücksichtigender Änderungen vorgenommen worden, darunter die Einrichtung der Föderalen Nuklearkontrollbehörde am 1. September 2001.
Im vergangenen Jahrzehnt konnten insbesondere viele Erkenntnisse aus den zahlreichen Übungen, die im Rahmen dieses Plans organisiert wurden, gewonnen werden. Daraus mussten Schlüsse gezogen werden, um den Plan anpassen zu können, sodass wir über ein noch leistungsstärkeres Instrument zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt verfügen.
Diese Aufgabe wurde hauptsächlich einer Arbeitsgruppe anvertraut, die sich aus Vertretern der Zivilen Sicherheit, des Koordinations- und Krisenzentrums der Regierung, der Föderalen Nuklearkontrollbehörde, der Gouverneure der Provinzen Lüttich und Ostflandern, der Association Vinçotte Nucléaire, des Landesinstituts für Radioelemente und des Studienzentrums für Kernenergie zusammensetzte. Hierbei ist die massgebende Rolle der Vorsitzenden dieser Arbeitsgruppe hervorzuheben, die übrigens mehrmals den Vorsitz des durch den Plan eingeführten Bewertungsstabs innehatte.
Es hat sich herausgestellt, dass der Kern und die grossen Grundsätze des Plans zwar erhalten bleiben müssen, dass aber eine Reihe Anpassungen erforderlich sind, um seine Effizienz zu verbessern.
Unter diese Anpassungen fiel auch die Ersetzung der früheren Benachrichtigungsstufe N4 durch die Stufe NR. Im Fall einer schnellen Freisetzung und, selbst wenn die Folgen der Exposition begrenzt bleiben, wird mit dieser "Reflexstufe" bezweckt, dass der Provinzgouverneur in Erwartung der Einrichtung provinzialer und föderaler Stäbe und Ausschüsse die sofortige Durchführung von Schutzmassnahmen veranlasst.
Die Sachverständigen haben zudem die Einrichtung eines sozioökonomischen Stabs empfohlen, der insbesondere den föderalen Koordinierungsausschuss über die sozioökonomischen Folgen der getroffenen beziehungsweise zu treffenden Entscheidungen unterrichten muss.
Schliesslich liegt es auf der Hand, dass die Aktualisierung dieses Plans eine ständige Sorge sein muss: Aus diesem Grund wird nunmehr die Erstellung eines jährlichen Gesamtberichts vorgesehen, der von den Übungen ausgeht und in einen anhängigen Aktionsplan mündet.
Nun liegt es an jedem Akteur des Noteinsatzplans für nukleare und radiologische Risiken für das belgische Staatsgebiet, die geleisteten Anstrengungen fortzuführen, damit die Sicherheit der Bevölkerung und der Umwelt gewährleistet werden kann.
INHALTSVERZEICHNIS 1. EINLEITUNG 1.1 Allgemeines 1.2 Ziel des föderalen Noteinsatzplans 1.3 Anwendungsbereich 2. VERANTWORTLICHKEITEN UND ZUSTÄNDIGKEITEN 2.1 Föderalbehörden 2.1.1 Inneres 2.1.2 Volksgesundheit 2.1.3 Beschäftigung und Arbeit 2.1.4 Landwirtschaft 2.1.5 Auswärtige Angelegenheiten 2.1.6 Finanzen 2.1.7 Landesverteidigung 2.1.8 Wirtschaftsangelegenheiten und Energie 2.2 Regionen 2.3 Provinzgouverneure 2.4 Gemeindebehörden 2.5 Andere Institutionen 2.5.1 Föderale Nuklearkontrollbehörde (FNKB) 2.5.2 Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette (FASNK) 2.5.3 Wissenschaftliches Institut für Volksgesundheit (WIV) 2.5.4 Königliches Meteorologisches Institut (KMI) 2.5.5 Studienzentrum für Kernenergie (SZK) 2.5.6 Landesinstitut für Radioelemente (IRE) 2.5.7 Zugelassene Einrichtungen 2.5.8 Rotes Kreuz von Belgien 2.5.9 Andere Fachkompetenzen 2.6 Der Betreiber der kerntechnischen Anlage 2.7 Internationale Organisationen 2.7.1 Internationale Atomenergieorganisation (IAEO) 2.7.2 Europäische Union (EU) 3. ALLGEMEINE ORGANISATION 3.1 Allgemeine Organisation der Verantwortlichkeiten 3.1.1 Emergency-Director der Behörden 3.1.2 Emergency-Director des Betreibers 3.1.3 Verteilung der Verantwortlichkeiten 3.2 Allgemeine Struktur der Organisation des Noteinsatzplans 3.2.1 Struktur und föderale Organisation 3.2.2 Provinziale operative Koordination der Hilfeleistung 3.2.3 Allgemeine Struktur der Organisation des internen Noteinsatzplans vor Ort 3.3 Sonderfälle 3.3.1 Organisation bei einer Notstandssituation im Ausland 3.3.2 Organisation bei Absturz eines Weltraumgegenstands mit radioaktiver Energiequelle 3.3.3 Organisation bei einem Transportunfall auf belgischem Staatsgebiet 3.3.4 Einsatz bei Notstandssituationen mit Militärfahrzeugen oder -anlagen 3.3.5 Organisation bei einer radiologischen Notstandssituation infolge terroristischer Handlungen 3.3.6 Andere radiologische Notstandssituationen 4. BENACHRICHTIGUNG UND ALARMIERUNG 4.1 Benachrichtigungspflicht des Betreibers 4.1.1 Benachrichtigungsstufen 4.1.2 Benachrichtigungsmodalitäten 4.1.3 TELERAD 4.2 Alarmierung und Alarmstufen 4.3 Benachrichtigungsschemen 4.3.1 Benachrichtigungsschema - Benachrichtigungsstufe "N0" (pro memoria) 4.3.2 Benachrichtigungsschema - Benachrichtigungsstufe "N1, N2, N3 und NR" 4.3.3 Aktionsschema der verschiedenen Ausschüsse und Stäbe 4.4 Übermittlung späterer Informationen durch den Betreiber 4.5 Benachrichtigung und Informationsübermittlung aus dem Ausland 4.6 Benachrichtigung und Informationsübermittlung ins Ausland 5. NOTEINSATZPLANUNGS- UND EINSATZZONEN 5.1 Noteinsatzplanungszonen 5.2 Einsatzzonen 6. BEWERTUNG DER LAGE AUF RADIOLOGISCHER EBENE 6.1 Einleitung 6.2 Ursprüngliche Bewertung - Rekonstruktion 6.3 Radioaktivitätsmessungen 6.4 Bewertung der Möglichkeit verstärkter Freisetzung umweltbelastender Stoffe - Prognose 6.5 Empfehlung von Schutzmassnahmen 6.6 Ende der Notstandssituation 7. WARNUNG UND INFORMATION DER BEVÖLKERUNG WÄHREND DES UNFALLS ODER DER RADIOLOGISCHEN NOTSTANDSSITUATION 7.1 Allgemeine Organisation 7.2 Sirenen 7.3 Rundfunk und Fernsehen 7.4 Telefon 7.5 Lautsprecherfahrzeuge 8. SCHUTZMASSNAHMEN 8.1 Schutz der Einsatzkräfte 8.2 Massnahmen zum direkten Schutz der Bevölkerung 8.2.1 Kontrolle des Verkehrs in und aus der betroffenen Zone 8.2.2 Aufforderung zum Aufenthalt in geschlossenen Räumen 8.2.3 Einnahme von Jodtabletten 8.2.4 Evakuierung 8.2.5 Dekontamination 8.2.6 Empfehlungen an bestimmte Bevölkerungsgruppen 8.3 Medizinische Massnahmen 8.3.1 Grundphilosophie 8.3.2 Zielsetzungen 8.3.3 Richtlinien für die Anwendung 8.3.4 Verantwortliche für die Ausführung 8.4 Einschränkungen in Bezug auf den Verzehr kontaminierter Nahrung und kontaminierten Trinkwassers 8.4.1 Zielsetzungen 8.4.2 Richtlinien für die Anwendung 8.4.3 Verantwortliche für die Ausführung 8.5 Vorbeugende Massnahmen in Bezug auf die Nahrungsmittelkette 8.5.1 Zielsetzungen 8.5.2 Grundprinzipien der Anwendung 8.5.3 Weideverbot 8.5.4 Evakuierung des Viehs 8.5.5 Bewässerungsverbot und Verbot, Tränkewasser zu verwenden 9. HILFE AUS DEM AUSLAND 10.SCHULUNG UND ÜBUNGEN 10.1 Erstschulung 10.2 Information der Ärzteschaft und der Apotheker 10.3 Anpassungsfortbildung 10.4 Übungen 10.5 Bewertung und gezogene Schlüsse 11. VORHERIGE UNTERRICHTUNG
1.EINLEITUNG 1.1 Allgemeines Jede industrielle Tätigkeit beinhaltet Risiken, die unsere Gesellschaft implizit wie die Folgen einer bewusst gewählten Lebensweise toleriert. Dennoch fordert unsere Gesellschaft, dass alles unternommen wird, um diese Risiken zu begrenzen. So wird verlangt, dass die Behörden durch Auferlegung angemessener Sicherheitsregeln für die Verhütung von Unfällen sorgen und dass, wenn sich trotzdem ein Unfall ereignet hat, Massnahmen ergriffen werden, um dessen schädliche Auswirkungen zu beschränken. Zudem wird von den Behörden erwartet, dass sie die Bevölkerung darüber ausführlich informieren.
Trotz beträchtlicher Vorsorgemassnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle in kerntechnischen Anlagen müssen die Behörden darauf vorbereitet sein, die erforderlichen Schutzvorkehrungen zu treffen, wenn sich nicht nur in kerntechnischen Anlagen auf belgischem Staatsgebiet oder im Ausland, sondern auch bei einem Transport radioaktiver Stoffe ein nuklearer Unfall mit radiologischen Folgen ereignet.
Im vorliegenden Noteinsatzplan, der hauptsächlich kerntechnische Anlagen der Klasse I betrifft, für die die Möglichkeit einer Freisetzung von Radioaktivität Schutzmassnahmen erforderlich macht, dürfen natürlich die anderen, wenn auch weniger gravierenden Risiken, wie diejenigen in Verbindung mit der Verwendung radioaktiver Stoffe in Krankenhäusern usw., nicht vernachlässigt werden. Die Einsätze der Hilfsdienste können gegebenenfalls zu einer Koordinierung der Hilfeleistung führen. Diese grundsätzlich begrenzten Notstandssituationen, wie in Nr. 1.3.2 beschrieben, werden in den provinzialen Noteinsatzplänen berücksichtigt, da sie zunächst keine föderale Koordinierung erfordern und die Koordinierung auf Ebene der betroffenen Provinzgouverneure stattfindet.
Im Allgemeinen muss die Bevölkerung nicht nur über das Vorhandensein nuklearer und chemischer Risiken sowie über Risiken, die mit anderen gefährlichen Stoffen verbunden sind, sondern auch über die wichtigsten Notfallmassnahmen, die im Fall einer Gefährdung oder möglichen Gefährdung der Volksgesundheit zu befolgen sind, informiert werden.
Durch diese Kenntnisse muss es möglich sein, die Risiken einer mitten in der technologischen Entwicklung stehenden Gesellschaft besser zu beherrschen, besser an gemeinsamen Aktionen teilzunehmen und gegebenenfalls die Verhaltensweisen besser anzupassen, um in Notstandssituationen angemessen reagieren zu können. 1.2 Ziel des föderalen Noteinsatzplans Ziel des vorliegenden Noteinsatzplans ist es, bei einer das belgische Staatsgebiet direkt oder indirekt bedrohenden radiologischen Notstandssituation die Koordinierung der Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt zu gewährleisten.
Das vorliegende Dokument soll als Leitfaden für die im Notfall zu ergreifenden Schutzmassnahmen dienen. Darin werden die Aufträge beschrieben, die die verschiedenen Einrichtungen und Dienste im Rahmen ihrer jeweiligen, durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Zuständigkeiten gegebenenfalls ausführen müssen.
Es muss darauf hingewiesen werden, dass der vorliegende Plan in normalen Situationen keinen Einfluss auf die Ausführung der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Aufträge der betreffenden Ministerien, Dienste, Einrichtungen und Institutionen - einschliesslich der Provinzen und Gemeinden - hat. Im Fall einer Anwendung des Plans müssen diese jedoch die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um die ihnen darin aufgetragenen Aufgaben zu erfüllen. 1.3 Anwendungsbereich Die Bestimmungen des vorliegenden Noteinsatzplans kommen zur Anwendung, wenn die belgische Bevölkerung von einer anormalen radiologischen Exposition (radiologischen Notstandssituation) bedroht ist oder wenn sie Gefahr läuft, davon bedroht zu werden, und zwar über verschiedene Expositionswege mit folgenden Ursachen: - externe Bestrahlung durch Luftkontamination und/oder Ablagerung radioaktiver Stoffe (Kontaminierung des belgischen Staatsgebiets), - interne Bestrahlung durch Einatmung kontaminierter Luft und/oder durch Aufnahme kontaminierter Nahrung oder kontaminierten Trinkwassers. 1.3.1 Er kommt insbesondere in folgenden besonderen Situationen zur Anwendung: - bei Unfällen in den wichtigsten belgischen kerntechnischen Anlagen: den Kernkraftwerken in Doel und Tihange, dem Studienzentrum für Kernenergie (SZK) in Mol, dem Institut für Radioelemente (IRE) in Fleurus sowie Belgoprocess und Belgonucléaire in Dessel, - bei Unfällen in ausländischen kerntechnischen Anlagen in unmittelbarer Nähe zu Belgien, insbesondere in den Kernkraftwerken in Chooz, Gravelines und Cattenom (Frankreich) und im Kernkraftwerk in Borssele (Niederlande), - in radiologischen Notstandssituationen in Bezug auf Raumfahrzeuge oder militärische Geräte oder in militärischen Anlagen, - in radiologischen Notstandssituationen bei der Beförderung von Spaltmaterial oder radioaktiven Stoffen (einschliesslich radioaktiver Abfälle), - in radiologischen Notstandssituationen infolge terroristischer Handlungen. 1.3.2 In folgenden besonderen radiologischen Notstandssituationen kommt vorliegender Plan zunächst nicht zur Anwendung, da hier die Koordinierung von den Provinzialbehörden ausgeht: - in radiologischen Notstandssituationen in allen anderen als den oben erwähnten belgischen kerntechnischen Anlagen in Belgien, wie dem Reaktor Thetis in Gent, dem Labor für Transurane der Universität Lüttich (Sart-Tilman), der FBFC Int. in Dessel und dem IRMM in Geel.
Dies schliesst nicht aus, dass die Provinzialbehörden bei Bedarf auf die Föderalbehörden zurückgreifen können, damit eine föderale Koordinierung gewährleistet wird.
Vorliegender Plan enthält eine Beschreibung der allgemeinen Organisation. Er ist zu ergänzen durch: - spezifische Noteinsatzpläne auf verschiedenen Ebenen, die dem Minister des Innern oder dem Provinzgouverneur vorgelegt werden, - Einsatzverfahren, die jedem Stab eigen sind. 2. VERANTWORTLICHKEITEN UND ZUSTÄNDIGKEITEN 2.1 Föderalbehörden 2.1.1 Inneres Unbeschadet der Vorrechte des Premierministers koordiniert der Minister des Innern alle zur Anwendung des vorliegenden Plans erforderlichen Massnahmen. Diese Zuständigkeit beruht auf dem Gesetz vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, dem Königlichen Erlass vom 23. Juni 1971 zur Organisation der Aufträge des Zivilschutzes und zur Koordination der Operationen bei verhängnisvollen Ereignissen, Katastrophen und Unglücksfällen, dem Königlichen Erlass vom 20.Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen sowie dem Königlichen Erlass, mit dem vorliegender Plan für gültig erklärt wird.
Der Minister des Innern kann alle zivilen und militärischen Mittel requirieren und einsetzen, um eine Notstandssituation in den Griff zu bekommen beziehungsweise sie zu begrenzen (Gesetz vom 31. Dezember 1963 und Königlicher Erlass vom 3. März 1934 über die Einsetzung von Personal und Material der Armee für nichtmilitärische Arbeiten).
Im Rahmen des vorliegenden Noteinsatzplans kann der Minister des Innern in Zusammenarbeit mit den Betreibern Massnahmen ergreifen, um die Folgen einer Notstandssituation innerhalb der Anlage zu bekämpfen.
Der Minister des Innern ist befugt, die Bestimmungen der zwischen Belgien und anderen Ländern und Organisationen getroffenen bilateralen und internationalen Übereinkommen über die Hilfeleistung und Benachrichtigung bei Katastrophen und schweren Unfällen auszuführen.
Der Minister des Innern organisiert die in Kapitel 11 des vorliegenden Plans erwähnte vorherige Unterrichtung, einschliesslich der Informationen über die vorsorgliche Verteilung von Jodtabletten. Der Inhalt der Informationen wird mit den betreffenden Ministern und mit der Föderalen Nuklearkontrollbehörde abgesprochen. 2.1.2 Volksgesundheit Der Minister, der für die Volksgesundheit zuständig ist, organisiert und überwacht die ordnungsgemässe Arbeitsweise der Dienste für dringende medizinische Hilfe (Gesetz vom 8. Juli 1964).
Insbesondere in Sachen Strahlenschutz organisiert er die Kontrolle der internen Kontamination der kontaminierten Personen und ihre medizinische Betreuung.
Zu diesem Zweck organisiert er seine Dienste entsprechend ihres Materialpotenzials sowie der Verfügbarkeit und der Ausbildung ihres Personals.
Zudem ist die Generaldirektion "Tiere, Pflanzen und Nahrung" des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, die für alles, was normative und verordnungsrechtliche Aspekte betrifft, zuständig ist, in den verschiedenen im CGCCR sitzenden Stäben und Ausschüssen vertreten. 2.1.3 Beschäftigung und Arbeit Der Minister, der für die Sicherheit am Arbeitsplatz, die Arbeitshygiene und die Arbeitsmedizin zuständig ist, überwacht die Sicherheit der in der Nähe (auf dem betroffenen Gelände oder nicht) gelegenen "klassischen" Anlagen und ihrer Arbeitnehmer, die durch den nuklearen Unfall gefährdet werden können.
Gemäss dem KE vom 25. April 1997 und seinen Abänderungen überwacht er ebenfalls die Gesundheit aller Arbeitnehmer, die durch den nuklearen Unfall gefährdet werden können. 2.1.4 Landwirtschaft Unter Berücksichtigung der Euratom-Verordnungen Nr. 2218/89 des Europäischen Rates vom 18. Juli 1989, Nr. 94/89 der Europäischen Kommission vom 12. April 1989 und Nr. 770/90 der Europäischen Kommission vom 29. März 1990 ist der Minister, der für die Landwirtschaft zuständig ist, beauftragt, spezifische Massnahmen für die Landwirtschaft, den Gartenbau und die Seefischerei gemäss dem Gesetz vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei vorzuschlagen.
Er wirkt mit an der Umsetzung der praktischen Bestimmungen im Bereich Landwirtschaft - Massnahmen des föderalen Koordinierungsausschusses (siehe Nr. 3.2.1.2). 2.1.5 Auswärtige Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten trägt alle im Ausland verfügbaren Informationen über radiologische Notstandssituationen zusammen, die sich ausserhalb der belgischen Grenzen ereignet haben und deren Folgen entweder das belgische Staatsgebiet oder die belgischen Staatsangehörigen im Ausland betreffen können.
In solchen Situationen ist er mit der Sammlung und Verbreitung von Informationen über die Interessen und die Lage im Ausland beauftragt. 2.1.6 Finanzen Im Rahmen der Anwendung der europäischen Verordnungen im Bereich der Vermarktung kontaminierter Nahrungsmittel und Futtermittel (siehe Europäische Union (EU)) überwacht der Minister der Finanzen die In- und Ausfuhr über die Zoll- und Akzisenverwaltung. 2.1.7 Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung ist generell für nukleare Tätigkeiten in den Militäranlagen zuständig. Er wacht über die Vorbereitung und die Ausführung der Massnahmen innerhalb der Armee, die bei einem Unfall oder bei anormaler Erhöhung der Umgebungsradioaktivität zu ergreifen sind. Die eventuellen Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt unterliegen jedoch dem vorliegenden Noteinsatzplan (siehe KE vom 5. Dezember 1975).
Dies wird durch eine Vereinbarung zwischen dem Minister der Landesverteidigung und dem Minister des Innern konkretisiert. 2.1.8 Wirtschaftsangelegenheiten und Energie Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten und der Energie ergreift alle erforderlichen Massnahmen, damit in einer radiologischen Notstandssituation die Energieversorgung gewährleistet ist.
Er wacht darüber, dass die vitalen Wirtschaftstätigkeiten der Nation im Rahmen des Möglichen erhalten bleiben (s. KE vom 27. Juli 1950 zur Festlegung der für die Ausführung des Gesetzes vom 19. August 1948 zu befriedigenden vitalen Bedürfnisse).
Im Rahmen des vorliegenden nationalen Noteinsatzplans überwacht der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten mit Hilfe der Generaldirektion "Kontrolle und Vermittlung" insbesondere die Tätigkeiten der Mühlenbetriebe. 2.2 Regionen Die Regionen werden je nach den Umständen und den ihnen zuerkannten Zuständigkeiten zum föderalen Koordinierungsausschuss hinzugezogen. 2.3 Provinzgouverneure Der Provinzgouverneur spielt eine wichtige Rolle in der allgemeinen Noteinsatzplanung. Im vorliegenden Plan wird seine koordinierende Rolle insbesondere wie folgt bestimmt: - Bei den Alarmstufen U1, U2 und U3 gewährleistet er die Koordinierung der Aktionen vor Ort gemäss dem provinzialen Noteinsatzplan: - zur Bekämpfung des Unfalls, gegebenenfalls in Absprache mit dem föderalen Koordinierungsausschuss, - zur Ausführung der Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung gemäss den Beschlüssen des föderalen Koordinierungsausschusses.
Die Koordinierung erfolgt mit dem Bürgermeister der Gemeinde, in der der Unfall sich ereignet hat, und mit den Bürgermeistern der Einsatzzone. - Bei Alarmstufe UR ergreift er bis zur Einrichtung der föderalen und provinzialen Stäbe und Ausschüsse unverzüglich und eigenverantwortlich Massnahmen gemäss Nr. 3.2.2, 4.1.1.5, 4.2 und 4.3.3.
Für die in Nr. 1.3.2 erwähnten Situationen sorgt der Provinzgouverneur für die Koordinierung auf der Grundlage des provinzialen Noteinsatzplans. Das schliesst nicht aus, dass der Provinzgouverneur notfalls auf den Emergency-Director der Behörden zurückgreift, damit eine föderale Koordinierung gewährleistet wird.
Das Gesetz vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz und der KE vom 23. Juni 1971 zur Organisation der Aufträge des Zivilschutzes und zur Koordination der Operationen bei verhängnisvollen Ereignissen, Katastrophen und Unglücksfällen bilden die Grundlage für die Festlegung der Zuständigkeiten.Vorliegender Plan wird zudem durch Königlichen Erlass festgelegt gemäss Artikel 72 des KE vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen.
Der provinziale Noteinsatzplan enthält ebenfalls die für eine sozioökonomische Analyse erforderlichen Informationen. Diese Informationen werden in Absprache mit den betreffenden föderalen Diensten zusammengestellt, und zwar mit Hilfe des sozioökonomischen Stabs (siehe Nr. 3.2.1.5). 2.4 Gemeindebehörden Die Rechtsvorschriften über den Zivilschutz lassen die kommunalen Zuständigkeiten in Sachen öffentliche Sicherheit und Hygiene, die sich auf Artikel 135 § 2 des Gemeindegesetzes vom 26. Mai 1989 stützen, unberührt.
Dennoch wird davon ausgegangen, dass ein radiologisches Risiko, insbesondere dasjenige infolge eines Unfalls in einer kerntechnischen Anlage, über die Gemeindegrenzen hinausgeht und gemäss dem vorerwähnten KE vom 23. Juli 1971 eine direkte Koordinierung auf provinzialer und nationaler Ebene voraussetzt, und zwar im Rahmen eines provinzialen Noteinsatzplans und des vorliegenden Plans. 2.5 Andere Institutionen 2.5.1 Föderale Nuklearkontrollbehörde (FNKB) Diese Kontrollbehörde leistet technischen und wissenschaftlichen Beistand bei der Ausarbeitung von Noteinsatzplänen, die vom Minister des Innern festgelegt werden. Sie organisiert einen Einsatzstab für Notfälle und ist damit beauftragt, wissenschaftliche und technische Dokumentationen im Bereich der nuklearen Sicherheit zusammenzutragen (Artikel 22 und 23 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die FNKB).
Im Rahmen des vorliegenden Plans muss sie unter anderem: - den Vorsitz des Bewertungsstabs und des Messstabs gewährleisten und ihnen technischen und wissenschaftlichen Beistand leisten, - dem Informationsstab wissenschaftliche Berater zur Verfügung stellen, - die Einsatzstufen für die radiologischen Notstandssituationen und ihre Benutzungsmodalitäten definieren, - bei radiologischen Notstandssituationen auf belgischem Staatsgebiet die zuständige Anlaufstelle für die IAEO und die Europäische Kommission sein. 2.5.2 Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette (FASNK) Die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette (FASNK), eingerichtet durch das Gesetz vom 4. Februar 2000, untersteht der Verantwortung des Ministers der Volksgesundheit und ist für Folgendes zuständig: - Überwachung, Untersuchung und Begutachtung der Nahrungsmittel und ihrer Rohstoffe in allen Stadien der Nahrungsmittelkette, - Überwachung und Begutachtung von Erzeugung, Verarbeitung, Aufbewahrung, Transport, Ein- und Ausfuhr von Nahrungsmitteln und ihren Rohstoffen und Handel damit sowie von Erzeugungs-, Verarbeitungs-, Verpackungs-, Handels-, Lager- und Verkaufsstätten für Nahrungsmittel und ihre Rohstoffe. 2.5.3 Wissenschaftliches Institut für Volksgesundheit (WIV) Das Wissenschaftliche Institut für Volksgesundheit ist eine wissenschaftliche Einrichtung des Staates und untersteht der Verantwortung des Ministers der Volksgesundheit.
Im Rahmen des vorliegenden Plans ist das WIV mit technischen Aufträgen zur Messung der Radioaktivität in der Umwelt beauftragt. 2.5.4 Königliches Meteorologisches Institut (KMI) Das KMI ist mit Folgendem beauftragt: - Sammlung der Informationen, die durch Beobachtung und Analyse der Wetterbedingungen, die am Boden und in den Standarddruckgebieten in der freien Atmosphäre herrschen, gewonnen werden, - Wetterprognosen und Berechnung der erwarteten Durchzüge der verseuchten Luftmasse, - Lieferung der von den internationalen Instanzen geforderten Informationen, im Bewertungsstab (siehe Nr. 3.2.1.3). 2.5.5 Studienzentrum für Kernenergie (SZK) Das Studienzentrum für Kernenergie (SZK) ist eine gemeinnützige Einrichtung, die Untersuchungen insbesondere in Bezug auf die sichere Anwendung von Kernenergie und den Strahlenschutz anstellt. Im Rahmen des vorliegenden Noteinsatzplans kann es auf Verlangen der Regierung Expertise- und Beratungsaufträge sowie Aufsichts- und Überprüfungstätigkeiten technischer Art erledigen.
Zu diesen Aufträgen gehören unter anderem folgende Aufgaben, sowohl in Krisensituationen als auch darüber hinaus: - Unterstützung und Beratung beim Erstellen, Anwenden, Einüben und Anpassen von Verfahren sowie Anweisungen für den Bewertungsstab und für den Messstab, - Durchführung von Messungen sowohl in eigenen Laboren als auch vor Ort (in situ); Unterstützung von Messteams und ihre Koordinierung vor Ort. Diese Messungen können Messungen in der Umgebung, Analysen von Stichproben aus der Nahrungsmittelkette sowie Kontrollen der externen und internen Kontamination von Personen umfassen, - Schulung des eingesetzten Personals, - Bewertungsstudien anhand von Analysemodellen, - Dekontamination einer beschränkten Anzahl Personen, - jede andere beratende oder unterstützende Aufgabe entsprechend den Bedürfnissen der Behörden im Rahmen des vorliegenden Noteinsatzplans, - logistische Unterstützung in den vorerwähnten Bereichen.
Die anvertrauten Aufgaben werden in einer Vereinbarung und den dazugehörigen Addenda, die mit dem Minister des Innern erstellt worden sind, detailliert aufgeführt. 2.5.6 Landesinstitut für Radioelemente (IRE) Das Landesinstitut für Radioelemente ist eine gemeinnützige Einrichtung, die über eine Infrastruktur zur Kontrolle der Umwelt verfügt. Im Rahmen des vorliegenden Plans kann die Regierung das IRE mit technischen Aufträgen betrauen.
In einem Rahmenübereinkommen und den dazugehörigen Addenda, die mit dem Minister des Innern abgeschlossen worden sind, werden die verschiedenen Aufträge umschrieben, die in die Zuständigkeit des Instituts fallen: - Radioaktivitätsmessungen in den Laboren des IRE, - Feldmessung der Umgebungsstrahlung, der Kontamination der Luft, der Oberflächen und der Nahrungsmittelkette, - Zurverfügungstellung von Messteams, - Ermittlung der internen Kontamination von Personen des Instituts, - physische Kontrolle im Bereich Strahlungsüberwachung und Strahlenschutz, - Unterstützung des Bewertungsstabs. 2.5.7 Zugelassene Einrichtungen Im Rahmen der Bestimmungen von Artikel 74 des KE vom 20. Juli 2001 sind folgende Einrichtungen in Klasse I zugelassen worden: - Association Vinçotte Nucléaire (AVN), - AIV-VINÇOTTE CONTROLATOM (AVC).
In diesem Zusammenhang führen sie Aufträge zur Kontrolle von Anlagen unter anderem hinsichtlich der Sicherheit der Anlage und der internen Notfallplanung aus, gemäss Artikel 23 de KE vom 20.07.2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen. Ihr Know-how ist unabdingbar für das Krisenmanagement und dadurch verstärken die betreffenden zugelassenen Einrichtungen den Bewertungsstab (Sammlung und Auswertung von Informationen über die kontrollierte Einrichtung, den Zustand der Anlagen, die unmittelbaren und potenziellen Folgen usw.).
Diese Verstärkung des Bewertungsstabs wird über eine mit dem Minister des Innern getroffene Vereinbarung geregelt. 2.5.8 Rotes Kreuz von Belgien Das Rote Kreuz ist mit der Organisation der Sanitätshilfe zugunsten der Zivilbevölkerung bei Katastrophen, insbesondere mit der Bildung und Schulung eines fähigen Ersthelfer-Kaders beauftragt (KE vom 20.
April 1967 über die staatliche Beteiligung an der vom Roten Kreuz von Belgien durchgeführten Organisation bestimmter Aufträge der Sanitätshilfe zugunsten der Zivilbevölkerung).
Aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Roten Kreuz und dem Ministerium der Volksgesundheit vom 12. Oktober 1970, in Ausführung des vorerwähnten KE, hat das Rote Kreuz medizinische Teams gegründet und organisiert es "Welfare-Dienste", unter anderem bei der Evakuierung von Personen.
Die Einsätze werden im betreffenden provinzialen Noteinsatzplan definiert. 2.5.9 Andere Fachkompetenzen Je nach den Umständen kann auf jede Fachkompetenz zurückgegriffen werden, die in Anbetracht der Situation für erforderlich erachtet wird. So könnten beispielsweise Sachverständige von Universitäten oder der Nationalen Einrichtung für Radioaktive Abfälle und Spaltmaterialien (NERAS) hinsichtlich des allgemeinen Managements radioaktiver Abfälle aufgrund ihres Know-how und ihrer besonderen Handlungsmöglichkeiten aufgefordert werden, an verschiedenen Aktivitäten bei der Umsetzung des vorliegenden Noteinsatzplans teilzunehmen. 2.6 Der Betreiber der kerntechnischen Anlage Der Betreiber, der Inhaber der Betriebsgenehmigung ist, ist und bleibt unter allen Umständen verantwortlich für die Steuerung der Anlage und für den Schutz, insbesondere den Strahlenschutz der Personen, die er beschäftigt. Die Betreibung der Anlage erfolgt unter Beachtung des Gesetzes und der in der Genehmigung enthaltenen Bedingungen sowie unter der Kontrolle der zuständigen Behörden; über den Dienst für die physische Kontrolle der Anlage unterliegt der Betrieb der ständigen Kontrolle einer zugelassenen Einrichtung der Klasse I. Die zivilrechtliche Haftpflicht des Betriebs ist im Gesetz vom 22. Juli 1985 über die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie geregelt.
Bei einem Störfall oder Unfall, ungeachtet dessen, ob er zur Anwendung des internen Noteinsatzplans und/oder des vorliegenden Plans führt, bleibt der Betreiber für die Steuerung der Anlagen verantwortlich. Da er vom Eigentümer der Anlage mit der Betreibung beauftragt wurde, ist er gesetzlich verpflichtet, im Namen des Eigentümers alle Sicherungsmassnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Sicherheit der Personen und Güter ausserhalb der Anlage, in der sich der Unfall ereignet hat, zu gewährleisten. Er muss den Unfall eindämmen, sodass die Anlage schnellstmöglich wieder in einen sicheren Zustand gebracht werden kann.
Der Betreiber informiert die zuständigen Behörden gemäss den Bestimmungen, die im vorliegenden Plan, im Gesetz (u.a. die Artikel 67 und 76 des KE vom 20. Juli 2001) und im Genehmigungserlass vorgesehen sind. Bei einem Unfall, der zur Anwendung des vorliegenden Noteinsatzplans führt, werden die Auskünfte in Übereinstimmung mit diesem Plan gegeben. Diese Informationen haben Vorrang vor den vorerwähnten Informationen.
Der Betreiber gibt dem Bewertungsstab (Benachrichtigungsstufen N1, N2, N3 und NR) und dem Gouverneur (Benachrichtigungsstufe NR) die Auskünfte, die diese bezüglich des Zustands seiner Anlage benötigen, um ihren Auftrag zu erfüllen. Diese Auskünfte sind in anderen Kapiteln des vorliegenden Plans erläutert.
Er führt eine erste Schätzung der radiologischen Folgen im Umfeld der Anlage durch und hilft punktuell auch den anderen beteiligten Diensten, insofern diese Hilfe mit der Ausführung des eigenen Auftrags vereinbar ist.
Der Schutz des Personals des Betreibers zum Zeitpunkt einer radiologischen Notstandssituation schliesst auch den Schutz von Personen mit ein, die sich mit seiner Zustimmung auf dem Betriebsgelände aufhalten. Im radiologischen Bereich umfasst dieser Schutz Massnahmen zur Gruppierung, Evakuierung, Dekontamination innerhalb oder ausserhalb des Geländes, die Überführung in spezialisierte Krankenhäuser sowie medizinische Massnahmen, die sich aus der Situation ergeben oder die von den Ärzten der Anlage verlangt werden.
Sämtliche Aufgaben zu Lasten des Betreibers sind im internen Noteinsatzplan der Anlage festgehalten. 2.7 Internationale Organisationen 2.7.1 Internationale Atomenergieorganisation (IAEO) Durch die Verabschiedung der Gesetze vom 5. Juni 1998 zur Zustimmung zum Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen und zum Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen hat Belgien diese Übereinkommen angewandt. Diese beiden Übereinkommen sind am 26. September 1986 unterzeichnet und in Wien bei der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEO) hinterlegt worden.
Die IAEO wird über jeden Störfall informiert, der Folgen für andere Länder haben kann, und zwar gemäss der vom Minister des Innern mitgeteilten Benachrichtigungsstufe. 2.7.2 Europäische Union (EU) Am 14. Dezember 1987 hat der Rat der Europäischen Union eine Entscheidung über Gemeinschaftsvereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch im Fall einer radiologischen Notstandssituation verabschiedet (ECURIE-System, 87/600/EURATOM, Amtsblatt Nr. L 371 vom 30/12/1987, S. 0076-0078). Die Europäische Kommission wird über jede Notstandssituation informiert, die Risiken einer Exposition gegenüber ionisierenden Strahlungen beinhaltet und für die die Behörden unabhängig von den Auswirkungen auf andere Länder Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung beschliessen.
Der Rat der Europäischen Union hat in der Verordnung (Euratom) Nr. 2218/89 des Rates vom 18. Juli 1989 zur Änderung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (Amtsblatt Nr. L 211 vom 22/07/1989, S. 0001-0003) Höchstwerte für die radioaktive Kontamination festgelegt.
Es besteht zudem eine Verordnung zur Festlegung der Höchstwerte für die radioaktive Kontamination für Nahrungsmittel von geringerer Bedeutung: Verordnung (Euratom) Nr. 944/89 der Kommission vom 12.
April 1989 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln von geringerer Bedeutung im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (Amtsblatt Nr. L 101 vom 13/04/1989, S. 0017-0018) sowie für Futtermitteln: Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission vom 29.
März 1990 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Futtermitteln im Fall eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (Amtsblatt Nr. L 083 vom 30/03/1990, S. 0078-0079).
Der Rat der Europäischen Union hat die besonderen Bedingungen für die Ausfuhr von Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation festgelegt: Verordnung (EWG) Nr. 2219/89 vom 18. Juli 1989 (Amtsblatt Nr. L 211 vom 22/07/1989, S. 0004-0005).
In den Artikeln 49 bis 53 der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates der Europäischen Union vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen sind Interventionen bei radiologischen Notstandssituationen vorgesehen.
Diese Bestimmungen sind in die Artikel 72 und 72bis des KE vom 20.07.2001 umgesetzt worden.
Die Richtlinie 89/618/Euratom des Rates der Europäischen Union vom 27.
November 1989 über die Information der Bevölkerung über die bei einer radiologischen Notstandssituation geltenden Verhaltensmassregeln und zu ergreifenden Gesundheitsschutzmassnahmen ist ebenfalls in die Artikel 72.1, 72.2 und 72.3 des KE vom 20.07.2001 umgesetzt worden. 3. ALLGEMEINE ORGANISATION 3.1 Allgemeine Organisation der Verantwortlichkeiten Es sei daran erinnert, dass bei einer radiologischen Notstandssituation in einer kerntechnischen Anlage der Betreiber der einzige Verantwortliche für die Leitung der Einsätze auf dem Betriebsgelände ist und bleibt. Der Emergency-Director der Behörden kann jedoch in Absprache mit dem Emergency-Director des Betreibers jederzeit Massnahmen ergreifen, um eine Notstandssituation auf dem Betriebsgelände unter Kontrolle zu halten, wenn die öffentliche Ordnung oder die Sicherheit der Bevölkerung dies erfordert.
Ausserhalb des Betriebsgeländes sind die Behörden mit dem Schutz der Bevölkerung beauftragt. 3.1.1 Emergency-Director der Behörden Die Verantwortung des Emergency-Director der Behörden liegt während des gesamten Verlaufs der Krise beim Minister des Innern beziehungsweise bei seinem Beauftragten.
Der Emergency-Director der Behörden setzt den vorliegenden Plan um (siehe jedoch in Nr. 4.2 die Umsetzung der praktischen Bestimmungen des Plans durch das CGCCR in Erwartung der Entscheidung des Emergency-Director), löst die Alarmstufen aus, sitzt dem föderalen Koordinierungsausschuss vor und gibt das Ende des Notstands bekannt.
In Absprache mit dem Kommunikationskoordinator bestimmt er den Sprecher der Regierung. 3.1.2 Emergency-Director des Betreibers Die Leitung der Einsätze auf dem Betriebsgelände bei einem Störfall oder Unfall, der zur Auslösung des internen Noteinsatzplans führt, liegt in der Verantwortung des Betriebsleiters.
Der Emergency-Director des Betreibers löst den internen Plan aus und bestimmt die Benachrichtigungsstufe.
Für unmittelbar von vorliegendem Plan betroffene kerntechnische Anlagen (die Kernkraftwerke von Doel und Tihange, das SZK, das IRE, Belgoprocess und Belgonucléaire) wird die Funktion des Emergency-Director von einem dafür ordnungsgemäss bevollmächtigten Mitglied der Direktion des Betriebsgeländes ausgeübt. 3.1.3 Verteilung der Verantwortlichkeiten Obwohl es in die allgemeine Zuständigkeit des Emergency-Director der Behörden fällt, den vorliegenden Plan umzusetzen (siehe jedoch in Nr. 4.2 die Umsetzung der praktischen Bestimmungen des Plans durch das CGCCR in Erwartung der Entscheidung des Emergency-Director) und Schritt für Schritt gemäss den Richtlinien des Plans und des föderalen Koordinierungsausschusses anzuwenden, behält der Emergency-Director des Betreibers weiterhin seine Verantwortlichkeiten auf dem Betriebsgelände. Er ist verantwortlich für den internen Noteinsatzplan, für dessen Vorbereitung und gegebenenfalls für seine Anwendung sowie für die Steuerung der Anlage, wie in Nr. 3.2.3 des vorliegenden Plans vorgesehen.
Gegebenenfalls hat im Sinne des Gemeinwohls die Entscheidung des Emergency-Director der Behörden Vorrang. 3.2 Allgemeine Struktur der Organisation des Noteinsatzplans Pour la consultation du tableau, voir image 3.2.1 Struktur und föderale Organisation 3.2.1.1 Koordinations- und Krisenzentrum der Regierung (CGCCR) Das Koordinations- und Krisenzentrum der Regierung gewährleistet einen ständigen Bereitschaftsdienst für die Regierung. Das bedeutet, dass die Mitarbeiter rund um die Uhr die Ereignisse verfolgen, die laut den eintreffenden Informationen zu einer Notstandssituation führen können.
Die zuständigen Behörden werden über die Lage auf dem Laufenden gehalten.
Notfalls stellt das CGCCR den Behörden, die eine Krise zu bewältigen haben, eine Infrastruktur für Krisenmanagement und erfahrenes Personal zur Verfügung. Diese Infrastruktur wird regelmässig den neuen Technologien angepasst.
Das CGCCR hat folgende Aufträge: - Umsetzung der praktischen Bestimmungen des vorliegenden Plans nach Vorgabe des Emergency-Director der Behörden, gemäss nachstehend festgelegten Richtlinien (siehe jedoch in Nr. 4.2 die Umsetzung der praktischen Bestimmungen des Plans durch das CGCCR in Erwartung der Entscheidung des Emergency-Director), - Informierung der in vorliegendem Plan bestimmten verantwortlichen Dienste und Personen über die Benachrichtigung, gemäss den vorerwähnten Alarmstufen, - Aufnahme der verschiedenen Ausschüsse und Stäbe in seinen Räumlichkeiten, - Verbreitung der von den verschiedenen Stäben vorbereiteten Informationen, - Ergreifung der logistischen Massnahmen, einschliesslich derjenigen für die Kommunikationsmittel, - im Rahmen der Vereinbarungen mit der IAEO und der EU (siehe Nr. 2.7) oder jedes bilateralen Ad-hoc-Abkommens als nationale Kontaktstelle dienen. 3.2.1.2 Föderaler Koordinierungsausschuss 3.2.1.2.1 Aufträge Der föderale Koordinierungsausschuss entwickelt die allgemeine Strategie zur Bewältigung der Krise, trifft die grundlegenden Entscheidungen und übernimmt hierfür die politische Verantwortung.
Zu diesem Zweck stützt der föderale Koordinierungsausschuss sich insbesondere auf die Stellungnahmen der sozioökonomischen Stäbe.
Er gewährleistet ebenfalls die Umsetzung der Einsatzkoordination (beziehungsweise ihre Fortführung), und zwar im Rahmen des provinzialen Noteinsatzplans. 3.2.1.2.2 Zusammensetzung Der föderale Koordinierungsausschuss setzt sich zusammen aus den verschiedenen Ministern oder Staatssekretären beziehungsweise ihren Beauftragten, die eine direkte Verantwortung im Fall einer radiologischen Notstandssituation haben, insbesondere aus denjenigen, die für Inneres, Volksgesundheit und Umwelt, Beschäftigung und Arbeit, Landwirtschaft, Auswärtige Angelegenheiten, Finanzen (Zollwesen), Landesverteidigung, Wirtschaftsangelegenheiten und Energie zuständig sind. Gegebenenfalls können andere föderale oder regionale Minister oder Staatssekretäre beziehungsweise ihre Beauftragten eingeladen werden, zum föderalen Koordinierungsausschuss hinzuzustossen.
Der föderale Koordinierungsausschuss wird vom Emergency-Director je nach Schwere der jeweiligen Lage zusammengestellt.
Der (die) Gouverneur(e) der betroffenen Provinz(en) beziehungsweise sein (ihre) Beauftragter(n) steht (stehen) dem Minister des Innern bei. 3.2.1.2.3 Vorsitz Von der Anfangsphase an nimmt der Minister des Innern beziehungsweise sein Beauftragter den Vorsitz wahr und erfüllt er somit die Funktion des Emergency-Director der Behörden.
Je nach Entwicklung der Lage kann der Minister des Innern beziehungsweise sein Beauftragter dem Minister, der für die Volksgesundheit und die Umwelt zuständig ist, die Verantwortung zur Wahrnehmung der Funktion des Emergency-Director der Behörden übertragen.
Damit wird nicht das Vorrecht des Premierministers beeinträchtigt, die Regierungstätigkeit selber zu leiten. 3.2.1.2.4 Arbeitsmethode Die Arbeitsmethode des föderalen Koordinierungsausschusses wird in internen Verfahren beschrieben. 3.2.1.2.5 Schnittstelle mit den anderen Stäben und Ausschüssen Der föderale Koordinierungsausschuss lässt sich ständig vom Bewertungsstab und vom sozioökonomischen Stab informieren; zu gegebener Zeit übermittelt er dem Informationsstab die Informationen, die der Bevölkerung über die Medien mitzuteilen sind. Ein Verbindungsbeamter des Informationsstabs sitzt im föderalen Koordinierungsausschuss.
Der föderale Koordinierungsausschuss hält über das CGCCR ständigen Kontakt mit der Einsatzebene, dem (den) Provinzgouverneur(en). 3.2.1.3 Bewertungsstab 3.2.1.3.1 Aufträge Der Bewertungsstab bewertet die Lage auf radiologischer und technischer Ebene, um dem föderalen Koordinierungsausschuss eine Stellungnahme über die Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt abzugeben. Er bestimmt zudem die Strategie der Radioaktivitätsmessungen in der Umwelt.
Nach Beratung über die potenziellen und/oder tatsächlichen Folgen eines Störfalls und der möglichen Massnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt empfiehlt der Bewertungsstab dem föderalen Koordinierungsausschuss Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung.
Er erteilt Auskünfte auf Anfrage des föderalen Koordinierungsausschusses und kann von ihm für allerlei Probleme radiologischer Art zu Rate gezogen werden.
In Absprache mit dem Messstab bereitet er die Informationen vor, die im Rahmen der Pflichten in Sachen Alarmierung und Informationsaustausch internationalen Organisationen (EU und IAEO) zu übermitteln sind.
Unter den "Post-Emergency-Umständen" (siehe Nr. 6.6), d.h. nach der formellen Aufhebung der Notstandssituation, muss der Bewertungsstab Folgendes überprüfen: - ob ein verlängertes Umweltkontrollverfahren gerechtfertigt ist, - ob für die Wiederherstellung des normalen Lebens der Bevölkerung Modalitäten festgelegt werden müssen (Rückkehr der evakuierten Bevölkerung, Austeilung von Nahrungsmitteln, Bodennutzung, ...).
Nach Aufhebung der Notstandssituation erstellt der Bewertungsstab einen Bericht über seine Tätigkeiten (Verlauf der Notstandssituation, Arbeit des Messstabs, radiologische Bewertung, ...). 3.2.1.3.2 Zusammensetzung Der Bewertungsstab setzt sich aus Vertretern von öffentlichen Diensten, die eine Verantwortung auf radiologischer Ebene haben, zusammen; diese Vertreter werden durch bestellte Dienste oder Einrichtungen unterstützt, die als Sachverständige auftreten.
Die verantwortlichen öffentlichen Dienste sind folgende: - die Föderale Nuklearkontrollbehörde (FNKB), - der FÖD Volksgesundheit - Generaldirektion Tiere, Pflanzen und Ernährung, - der FÖD Auswärtige Angelegenheiten im Fall eines nuklearen Unfalls im Ausland, - das Ministerium der Landesverteidigung, - das Königliche Meteorologische Institut (KMI).
Die Sachverständigen vertreten folgende Dienste und Einrichtungen: - das Studienzentrum für Kernenergie (SZK), - das Institut für Radioelemente (IRE), - die zugelassene Einrichtung der betreffenden Anlage, - den Vertreter der betreffenden Anlage.
Der für die Koordination verantwortliche Minister kann jederzeit andere Sachverständige zur Teilnahme an den Arbeiten des Bewertungsstabs hinzuziehen. 3.2.1.3.3 Vorsitz Der Vorsitz wird von einem Vertreter der FNKB wahrgenommen. 3.2.1.3.4 Arbeitsmethode Die Arbeitsmethode des Bewertungsstabs wird in internen Verfahren beschrieben. 3.2.1.3.5 Schnittstelle mit den anderen Stäben und Ausschüssen Zur Erlangung von Elementen für die radiologische Bewertung steht der Bewertungsstab in Verbindung mit: - dem Betreiber der betroffenen Anlage, - dem Messstab, - dem föderalen Koordinierungsausschuss für die Empfehlung von Schutzmassnahmen und für das Feedback über getroffene Entscheidungen und ausgeführte Schutzmassnahmen, - den Einrichtungen, denen die Mitglieder des Stabs angehören (FNKB, FÖD Volksgesundheit, SZK, IRE, KMI, zugelassene Einrichtung, ...), für die Ausführung seines Bewertungsauftrags.
Die Kontakte mit dem Informationsstab und dem sozioökonomischen Stab erfolgen über den föderalen Koordinierungsausschuss und über ein internes Kommunikationssystem. 3.2.1.4 Messstab 3.2.1.4.1 Aufträge Der Messstab ist mit der Ausführung der vom Bewertungsstab vorgeschlagenen Messstrategie beauftragt (siehe Rubrik "Aufträge").
Hierfür koordiniert er alle Tätigkeiten, die zur Erlangung der Messdaten erforderlich sind, je nach Stadium der Krise (vor, während und nach den tatsächlichen Freisetzungen) und den verschiedenen Expositionswegen. In der Anfangsphase des Krisenmanagements kann der Messstab in Erwartung der Anweisungen des Bewertungsstabs aus eigener Initiative mit Messungen beginnen.
Der Messstab ist mit der praktischen Organisation aller Messungen und Probeentnahmen, mit dem zügigen und effizienten Verkehr von Daten und Ergebnissen, mit den erforderlichen Überprüfungen und Validierungen sowie mit einer angemessenen Präsentation der Ergebnisse beauftragt.
Dies betrifft alle zum Schutz der Bevölkerung verlangten Messungen, die entweder direkt im Labor oder über automatische Messsysteme wie TELERAD oder über den Einsatz materieller und personeller Mittel (einschliesslich der per Hubschrauber eingesetzten Mittel) erfolgen: Bestimmung und Abgrenzung der Risikozonen; Prüfung des Personals der Hilfsdienste, des betroffenen Geländes oder der betroffenen Bevölkerung; Kontrolle der Nahrungsmittelketten einschliesslich des Trinkwassers; Kontrolle der landwirtschaftlichen Produkte; Kontrolle der Ein- und Ausfuhren; Prüfung der Kontamination und Dekontamination von Personen und Gütern, z.B. von Fahrzeugen; Messungen, die eine Rekonstruktion der Dosen ermöglichen, usw.
Ausserdem ist der Messstab beauftragt, zusammen mit dem Bewertungsstab die Informationen vorzubereiten, die internationalen Organisationen wie der EU oder der IAEO zu übermitteln sind.
Nach Aufhebung der Notstandssituation ist der Messstab mit der weiteren Ausführung der für erforderlich erachteten Kontrollprogramme beauftragt. Zudem liefert der Messstab die Daten, die der Bewertungsstab für den in der Rubrik "Aufträge" ("Post-Emergency") erwähnten Bericht benötigt.
Der Messstab ist auf zwei operative Ebenen ausgerichtet: - die föderale Ebene (CGCCR), geleitet von seinem "Vorsitzenden", - die lokale Ebene, geleitet von einem "lokalen Koordinator". 3.2.1.4.2 Zusammensetzung Der Messstab setzt sich aus folgenden Instituten und Einrichtungen zusammen, die über die wichtigsten Messinstrumente (TELERAD, mobile Mittel, Labore, ...) und über die erforderlichen Befugnisse verfügen: - der Föderalen Nuklearkontrollbehörde (FNKB), - dem Studienzentrum für Kernenergie (SZK), - dem Landesinstitut für Radioelemente (IRE), - dem Wissenschaftlichen Institut für Volksgesundheit (WIV), - dem Zivilschutz, - dem Ministerium der Landesverteidigung, - anderen.
Die Ergebnisse der Radioaktivitätsmessungen, die von den Betreibern ausserhalb ihres Betriebsgeländes durchgeführt werden, werden ebenfalls dem Messstab zur Verfügung gestellt.
Schliesslich kann auch auf internationale Teams zurückgegriffen werden, gemäss dem IAEO-Hilfeleistungsübereinkommen (siehe auch Nr. 2.7.1).
Der Zivilschutz ist mit der Kommunikation zwischen dem lokalen Koordinator, den Messteams und dem CGCCR beauftragt, die eventuell durch eigene Mittel der Teilnehmer ergänzt wird.
Die FNKB leitet und koordiniert die von den verschiedenen beteiligten Parteien ausgeführten Aufgaben. Sie verwaltet auch die Daten und sorgt für die Archivierung dieser gesammelten Informationen.
Das SZK oder das IRE übernimmt die Funktion des lokalen Koordinators der Messteams. 3.2.1.4.3 Vorsitz Der Vorsitz wird vom Vertreter der FNKB wahrgenommen, der ebenfalls als Schnittstelle mit dem Bewertungsstab dient, um eine enge Zusammenarbeit zwischen diesen beiden Stäben zu gewährleisten. 3.2.1.4.4 Arbeitsmethode Die Arbeitsmethode des Messstabs wird in Absprache mit dem Bewertungsstab in seinen internen Verfahren beschrieben.
In diesen Verfahren werden insbesondere die Aufgaben und die Arbeitsweise des Messstabs je nach Entwicklung der Lage beschrieben: - im Krisenfall: vor, während und nach den Freisetzungen, - bei der Überwachung nach der Krise: unter anderem die Zusammenfassung und Archivierung der Messergebnisse, - ausserhalb der Notstandssituationen: die Arbeitsweise, um den Stab und seine Messmittel einsatzbereit zu halten, insbesondere durch Übungen und Schulungen, - die Arbeitsweise des Messstabs innerhalb des CGCCR, - die Planung der Messungen vor Ort, einschliesslich der damit verbundenen praktischen Modalitäten, - die Organisation der Entnahme von Proben und deren Transports zu den Laboren, einschliesslich der damit verbundenen praktischen Modalitäten. 3.2.1.4.5 Schnittstelle mit den anderen Ausschüssen und Stäben Der Messstab steht in Kontakt mit dem Bewertungsstab, mit dem lokalen Koordinator, mit den Laboren und mit allen Orten, an denen Personal des Messstabs eingesetzt wird. 3.2.1.5 Sozioökonomischer Stab 3.2.1.5.1 Aufträge Der sozioökonomische Stab hat folgende Aufträge: - Unterrichtung des föderalen Koordinierungsausschusses über die sozioökonomischen Folgen der getroffenen oder zu treffenden Entscheidungen, - Gewährleistung der Abfederung dieser Folgen, je nach den getroffenen Entscheidungen, - Informierung des föderalen Koordinierungsausschusses über die Weiterverfolgung der Entscheidungen in den betroffenen Sektoren (auf Ebene der Vorbereitung und der Ausführung der Massnahmen), - Gewährleistung der Rückkehr zu einer normalen sozioökonomischen Lage nach dem Unfall (Management der Phase nach dem Unfall). 3.2.1.5.2 Zusammensetzung Der sozioökonomische Stab setzt sich aus Vertretern der Ministerien zusammen, die für das reibungslose Funktionieren des sozioökonomischen Lebens des Landes verantwortlich sind (verschiedene Versorgungen, Gesundheitspflege, Kommunikation, Fernmeldewesen, ...).
Diese Vertreter gewährleisten die Verbindung zwischen dem föderalen Koordinierungsausschuss und den Krisenstäben der verschiedenen Ministerien.
Wenn die Lage es erfordert, kommen die Direktoren der Krisenstäbe der Ministerien punktuell im CGCCR zusammen.
Gegebenenfalls kann der Stab auf Sachverständige zurückgreifen. 3.2.1.5.3 Vorsitz Der Emergency-Director der Behörden bestimmt den Vorsitzenden des Stabs je nach den Umständen des Unfalls. 3.2.1.5.4 Arbeitsmethode Im Rahmen der Verbreitung des Alarms - und auf Beschluss des Emergency-Director der Behörden - informiert das CGCCR die Krisenstäbe der betreffenden Ministerien, damit sie sich organisieren und die Anwesenheit ihres Vertreters im CGCCR gewährleisten können.
Der Emergency-Director der Behörden urteilt über die Zweckmässigkeit, den sozioökonomischen Stab zu versammeln oder nicht. Wird der Stab nicht einberufen, wird die sozioökonomische Problematik über die üblichen Kommunikationswege zwischen dem CGCCR und den Krisenstäben der Ministerien behandelt.
Die Koordinierung der Aktion der verschiedenen betroffenen Ministerien wird von den Vertretern der im CGCCR versammelten Ministerien gewährleistet.
Diese Vertreter arbeiten eng mit den Krisenstäben ihrer Ministerien zusammen.
Diese Ministerien arbeiten mit den föderalen und regionalen Behörden und mit den Verbänden der betroffenen Sektoren zusammen. 3.2.1.5.5 Schnittstelle mit anderen Stäben Der sozioökonomische Stab ist ein unterstützender Stab für den föderalen Koordinierungsausschuss.
Es arbeitet auch eng mit dem Informationsstab zusammen, um die betroffenen Ministerien zu informieren. Beide Stäbe organisieren insbesondere die einheitliche Information der betroffenen Sektoren (Zielgruppen).
Die Kontakte mit den Provinzgouverneuren verlaufen über den föderalen Koordinierungsausschuss. 3.2.1.6 Informationsstab 3.2.1.6.1 Aufträge Der Informationsstab schlägt dem Emergency-Director der Behörden einen Sprecher vor und organisiert die Koordinierung der Tätigkeiten der Sprecher der verschiedenen Behörden.
Sobald vorliegender Plan ausgelöst ist, sorgt der Informationsstab dafür: - dass die Bevölkerung hinsichtlich der zu ergreifenden Schutzmassnahmen über die nationalen Sender (Rundfunk und Fernsehen) informiert wird; der Inhalt der Informationen für die Bevölkerung wird in Absprache mit der FNKB festgelegt, - dass die Medien einheitlich und regelmässig über die Notsituation und ihre Entwicklung informiert werden, - dass ein angemessenes Informationssystem organisiert wird, um die Fragen der Bevölkerung beantworten zu können, - dass eine angepasste Überwachung der Bevölkerung und der Medien organisiert wird, um die Reaktionen von Bevölkerung und Medien in Echtzeit einschätzen zu können, - dass den Nachbarländern, mit denen bilaterale Übereinkommen über gegenseitige Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen abgeschlossen worden sind, die erforderlichen Informationen erteilt werden, - dass eine bestimmte Anzahl spezifischer Zielgruppen direkt informiert wird. Andere Zielgruppen erhalten die erforderlichen Informationen über die zuständigen Behörden, - dass die betroffenen Behörden ab Auslösung des vorliegenden Plans informiert werden und dass den zuständigen Behörden das vom Emergency-Director der Behörden festgelegte Alarmstatut gemäss vorliegendem Plan mitgeteilt wird.
Falls eine Informierung der Medien erforderlich erscheint, wenn der vorliegende Plan nicht ausgelöst ist, findet eine Konzertierung zwischen dem Emergency-Director der Behörden, der FNKB, der Zivilen Sicherheit und dem CGCCR statt. 3.2.1.6.2 Zusammensetzung Der Informationsstab setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: - dem Kommunikationskoordinator, Mitglied des CGCCR, - wissenschaftlichen Beratern der FNKB, - Vertretern anderer Ministerien je nach Entwicklung der Lage.
Der Informationsstab wird zudem von Mitarbeitern unterstützt, die von den föderalen Ministerien und/oder von privaten Einrichtungen bestimmt werden. 3.2.1.6.3 Vorsitz Der Vorsitz wird von einer Person wahrgenommen, die vom Emergency-Director der Behörden bevollmächtigt ist. 3.2.1.6.4 Arbeitsmethode Die Arbeitsmethode des Informationsstabs wird in seinen internen Verfahren beschrieben, die insbesondere Folgendes umfassen: - die Arbeitsmethode des Stabs, - die Schulung der Mitglieder, - die verfügbaren Mittel, - die Weise der Verbreitung der Informationen. 3.2.1.6.5 Schnittstelle mit den anderen Ausschüssen und Stäben Eine Kontaktperson nimmt an den Beratungen des föderalen Koordinierungsausschusses teil.
Gegebenenfalls nimmt ein Vertreter des Informationsstabs an den Beratungen des Bewertungsstabs teil.
Der Informationsstab steht in Kontakt mit dem Kommunikationsstab des Betreibers der betroffenen kerntechnischen Anlage (siehe unten Nr. 3.2.1.6.6) und mit den betroffenen Provinzgouverneuren, um mit ihren Informationsstäben über die jeweiligen zu verbreitenden Informationen und über die von den Behörden erstellten (zu erstellenden) Mitteilungen (und umgekehrt) zu beratschlagen. 3.2.1.6.6 Information der Medien durch den Betreiber Die Informationen, die den Medien und/oder der Bevölkerung vom Betreiber übermittelt werden, sind auf Auskünfte über die Situation auf dem Betriebsgelände und ihre Entwicklung beschränkt.
Wenn die Umstände es erfordern, kann auf dem Betriebsgelände ein Informationsstab eingerichtet werden, um gegebenenfalls die Presse, insbesondere das Fernsehen, zu empfangen.
Die mit der Information beauftragten Verantwortlichen des Betreibers werden in regelmässigem Kontakt zum Informationsstab der im CGCCR tagenden Behörden stehen. 3.2.1.6.7 Internationale Skala zur Bewertung der Schwere eines Unfalls Die IAEO hat eine internationale Skala erarbeitet mit dem Ziel, die Erfassung der sicherheitstechnischen Bedeutung von Störfällen oder Unfällen in kerntechnischen Anlagen zu vereinfachen. So sind sieben Stufen festgelegt worden. Wichtigstes Ziel dieser Skala ist eine rasche und deutliche Information der Bevölkerung über die Folgen von Störfällen in kerntechnischen Anlagen für die Sicherheit.
Die INES-Skala kann keinesfalls als Instrument zur Verwaltung von Antworten auf eine nukleare Krisensituation benutzt werden.
Die Einstufung eines Ereignisses auf der INES-Skala erfolgt nach einem zwischen den Betreibern, den Behörden und der zugelassenen Einrichtung aufgestellten Protokoll.
Jede Stufe der INES-Skala ist aufgrund der zum Zeitpunkt der Einstufung verfügbaren Elemente festgelegt worden. Je nach Entwicklung der Situation oder aufgrund zusätzlicher Elemente kann eine Anpassung der Stufe auf der INES-Skala erforderlich werden.
In einer Krisensituation erfolgt die Konzertierung zwischen dem Betreiber, den Behörden und der zugelassenen Einrichtung über die Bestimmung der Stufe auf der INES-Skala im Bewertungsstab, ohne jedoch die in vorliegendem Plan bestimmten Aufträge des Bewertungsstabs zu beeinträchtigen. 3.2.2 Provinziale operative Koordination der Hilfeleistung Ab Alarmstufe U2 rufen die Provinzgouverneure den provinzialen Koordinierungsausschuss zusammen. Der Provinzgouverneur koordiniert die Einsätze gemäss dem provinzialen Noteinsatzplan.
Bei den Alarmstufen U2 und U3 gewährleistet die provinziale Ebene die Umsetzung der vom föderalen Koordinierungsausschuss beschlossenen Schutzmassnahmen und die Information der Öffentlichkeit über die vom Gouverneur ergriffenen Massnahmen.
Bei Alarmstufe UR ergreift der Gouverneur unverzüglich und eigenverantwortlich die gemäss dem provinzialen Noteinsatzplan in diesem Fall vorgesehenen Schutzmassnahmen (Warnung, Aufforderung zum Aufenthalt in geschlossenen Räumen, Aufforderung zum Einschalten von Radio- und Fernsehgeräten), bis der im CGCCR versammelte föderale Koordinierungsausschuss Entscheidungen trifft.
Der Provinzgouverneur zieht stets den Bürgermeister der betroffenen Gemeinde und die Bürgermeister der Gemeinden, die zur Einsatzzone gehören, hinzu. 3.2.3 Allgemeine Struktur der Organisation des internen Noteinsatzplans vor Ort In einer Situation, die zur Auslösung des internen Noteinsatzplans und/oder des vorliegenden Plans führt, stellt der Betreiber auf dem Betriebsgelände ein System zur Verfügung, das Folgendes ermöglicht: - Zurverfügungstellung von Informationen, die erforderlich sind, um den Ernst der Lage einzuschätzen, den Unfall unter Kontrolle zu bringen und die Anlage wieder zu sichern, - Verwaltung und Koordinierung der Einsatzkräfte des Betreibers und der Einrichtungen, auf die er zurückgreift und die in solchen Fällen eine Rolle zu spielen haben, - rasche Einschätzung der tatsächlichen oder potenziellen radiologischen Risiken, - Information des auf dem Betriebsgelände anwesenden Personals, der Behörden und eventuell der Medien, - Ergreifung der erforderlichen Massnahmen zum Schutz des Personals und eventueller Besucher, - Bewertung der tatsächlichen und potenziellen externen radiologischen Folgen des Unfalls, - regelmässige Information der Behörden über die Entwicklung des Unfalls und die Folgen für die Umwelt, - gegebenenfalls Beratung der verantwortlichen Behörden hinsichtlich der Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung.
Dieses System, das in einem "Internen Noteinsatzplan" jedes Betreibers im Einzelnen beschrieben wird, ermöglicht die Trennung der Funktionen und Verantwortlichkeiten. In diesem Dokument werden die Aufgaben der verschiedenen Verantwortlichen und des/der Einsatzteams aufgeführt.
Auch die Modalitäten zur Gruppierung des nicht unmittelbar betroffenen Personals werden beschrieben. Die Verantwortlichen, ihre Aufgaben sowie die internen und externen Hilfsmittel, auf die sie zählen können, werden klar beschrieben. Der Interne Noteinsatzplan umfasst ebenfalls die detaillierten Kriterien jeder Benachrichtigungsstufe sowie die Formulare, die der Betreiber verwendet, um den Behörden die Benachrichtigung und die späteren Informationen zu übermitteln (siehe Nr. 4.1.1.6, 4.3 und 4.4).
In diesem Dokument werden hauptsächlich zwei grosse Arten von Situationen vorgesehen: - Situationen, deren Folgen auf das Betriebsgelände beschränkt sind, - Situationen, die eine radiologische Belastung ausserhalb des Betriebsgeländes zur Folge haben oder haben können.
Die vor Ort bei einem Störfall oder Unfall eingerichtete allgemeine Organisationsstruktur ist eine sich je nach Umfang des Ereignisses entwickelnde Struktur.
Sie ist flexibel genug, um je nach Art der Situation den tatsächlichen Bedürfnissen angepasst zu werden (Einrichtung zusätzlicher Stäbe für interne technische Unterstützung, externe technische Unterstützung, Behandlung von Abfällen und Abwässern, Information der Medien,...). 3.3 Sonderfälle 3.3.1 Organisation bei einer Notstandssituation im Ausland Bei einer Notstandssituation im Ausland infolge eines Unfalls in einem der in der Nähe zu Belgien gelegenen Kernkraftwerke (die Kernkraftwerke von Chooz, Gravelines, Cattenom und Borssele) wird die Anwendung des vorliegenden Plans nach Modalitäten erfolgen, die denjenigen ähneln, die bei einem Unfall in einer belgischen kerntechnischen Anlage angewandt werden. Nur die Warnung (Benachrichtigung und Alarmierung) und der Informationsaustausch sind Gegenstand spezifischer Bestimmungen, die in den internen Verfahren der föderalen und provinzialen Stäbe und Ausschüsse aufgenommen sind.
In den anderen Fällen wird das CGCCR den Vorsitzenden des Bewertungsstabs und den Emergency-Director der Behörden benachrichtigen, sobald es auf folgenden Wegen über einen Unfall oder eine radiologische Notstandssituation im Ausland informiert worden ist: - über den FÖD Auswärtige Angelegenheiten, - über die internationalen Einrichtungen IAEO und/oder EU, - über die FNKB (automatisches Messnetzwerk TELERAD,...), - über jede andere sichere Informationsquelle (bilaterale Übereinkommen in Sachen Alarmierung und Informationsaustausch,...).
Der Vorsitzende des Bewertungsstabs schlägt dem Emergency-Director der Behörden gegebenenfalls eine Alarmstufe auf der Grundlage der verfügbaren Informationen oder der über geeignete Kanäle oder von eigenen Quellen erhaltenen Informationen vor. Ab dann verläuft das Benachrichtigungs- und Einsatzverfahren gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Plans (siehe Nr. 4.3).
Der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten sammelt die Informationen über die Risiken, denen die Belgier im Ausland, insbesondere in Notstandsgebieten, ausgesetzt sind.
Wenn der Umfang der Katastrophe und die Zahl der Landsleute in Gefahr es erfordern, wird das Verfahren zur Öffnung des Krisenzentrums der Auswärtigen Angelegenheiten eingeleitet. 3.3.2 Organisation bei Absturz eines Weltraumgegenstands mit radioaktiver Energiequelle Das CGCCR analysiert die Lage mit Hilfe der Informationen, die es von der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) und vom Belgischen Institut für Raumaeronomie erhalten hat. Dank dieser Informationen verfolgt das CGCCR die Laufbahn des Satelliten und informiert sie den Vorsitzenden des Bewertungsstabs und den Emergency-Director der Behörden.
Der Vorsitzende des Bewertungsstabs schlägt dem Emergency-Director der Behörden gegebenenfalls eine Alarmstufe auf der Grundlage der verfügbaren Informationen oder der über geeignete Kanäle oder von eigenen Quellen erhaltenen Informationen vor. Ab dann verläuft das Benachrichtigungs- und Einsatzverfahren gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Plans (siehe Nr. 4.3). 3.3.3 Organisation bei einem Transportunfall auf belgischem Staatsgebiet Sobald das CGCCR bzw. die FNKB über einen Transportunfall auf belgischem Staatsgebiet informiert ist, wird der Vorsitzende des Bewertungsstabs hierüber benachrichtigt.
Die ursprüngliche Information kann von folgenden Quellen stammen: - vom Fahrer, - vom Transportangestellten, - vom 100-Dienst, - von Polizeidiensten, - von jeder anderen sicheren Informationsquelle (Dienst für physikalische Kontrolle des Beförderers,...).
Das CGCCR wird in jedem Fall darüber informiert.
Der Vorsitzende des Bewertungsstabs schlägt dem Emergency-Director der Behörden gegebenenfalls eine Alarmstufe auf der Grundlage der verfügbaren Informationen oder der über geeignete Kanäle oder von eigenen Quellen erhaltenen Informationen vor. Ab dann verläuft das Benachrichtigungs- und Einsatzverfahren gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Plans (siehe Nr. 4.3).
Je nach Situation wird dann ein angepasstes Einsatzszenario angewandt, entweder auf Ebene der lokalen Behörden (Bürgermeister, Gouverneure) oder auf föderaler Ebene. 3.3.4 Einsatz bei Notstandssituationen mit Militärfahrzeugen oder -anlagen Bei einem schweren Unfall richtet der Kommandant der Militäranlage oder die für einen Transport verantwortliche Militärbehörde gemäss dem Königlichen Erlass vom 11. Mai 1971 zur Festlegung einer allgemeinen Militärregelung zum Schutz gegen die Gefahr ionisierender Strahlen auf dem Gelände ein System ein, das Folgendes ermöglicht: - Verfügung über die zur Einschätzung der Schwere des Unfalls erforderlichen Informationen, - Verwaltung und Koordinierung des Auftretens der militärischen Einsatzdienste, - Information der Militär- und Zivilbehörden über die tatsächlichen und potenziellen radiologischen Risiken, wenn diese sich über das Militärgelände hinaus ausdehnen oder die Bevölkerung bedrohen könnten.
Die Militärbehörden müssen insbesondere die Zivilbehörden von den mit (nuklearen) Militärfahrzeugen verbundenen spezifischen Risiken hinsichtlich der Explosionsgefahr bestimmter Bestandteile oder der Kontaminationsgefahr in Kenntnis setzen, - Ergreifung der erforderlichen sofortigen Massnahmen zum Schutz des Personals und/oder der Bevölkerung.
Die Militärbehörden arbeiten pro Gelände interne Noteinsatzpläne aus; dem Minister des Innern sind die wichtigsten Elemente im Hinblick auf den Schutz der Zivilbevölkerung mitzuteilen. 3.3.5 Organisation bei einer radiologischen Notstandssituation infolge terroristischer Handlungen Sobald das CGCCR über irgendeine sichere Quelle über eine auf belgischem Staatsgebiet stattfindende oder das belgische Staatsgebiet bedrohende radiologische Notstandssituation, die durch terroristische Handlungen ausgelöst wurde, informiert worden ist, benachrichtigt es die Hilfsdienste, die Polizei- und Nachrichtendienste, den Vorsitzenden des Bewertungsstabs sowie den Emergency-Director der Behörden.
Der Vorsitzende des Bewertungsstabs schlägt dem Emergency-Director der Behörden auf der Grundlage der verfügbaren Informationen oder der über geeignete Kanäle oder von eigenen Quellen erhaltenen Informationen gegebenenfalls eine Alarmstufe vor. Die Sonderbestimmungen werden dann entsprechend der Notstandssituation angewandt.
Die für eine derartige Situation vorgesehenen spezifischen Bestimmungen werden in einem Sonderverfahren beschrieben. 3.3.6 Andere radiologische Notstandssituationen Sobald das CGCCR über irgendeine sichere Quelle über eine auf belgischem Staatsgebiet stattfindende oder das belgische Staatsgebiet bedrohende tatsächliche oder potenzielle radiologische Notstandssituation informiert worden ist, benachrichtigt es den Vorsitzenden des Bewertungsstabs und den Emergency-Director der Behörden.
Der Vorsitzende des Bewertungsstabs schlägt dem Emergency-Director der Behörden auf der Grundlage der verfügbaren Informationen oder der über geeignete Kanäle oder von eigenen Quellen erhaltenen Informationen gegebenenfalls eine Alarmstufe vor. Ab dann verläuft das Benachrichtigungs- und Einsatzverfahren gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Plans, damit die Notstandssituation so gut wie möglich bewältigt wird (siehe Nr. 4.3). 4. BENACHRICHTIGUNG UND ALARMIERUNG 4.1 Benachrichtigungspflicht des Betreibers 4.1.1 Benachrichtigungsstufen Entsprechend der Schwere eines anormalen Ereignisses oder eines Unfalls in einer kerntechnischen Anlage sind im Rahmen des Noteinsatzplans vier Benachrichtigungsstufen vorgesehen: Diese Stufen der Benachrichtigung durch den Betreiber werden N1, N2, N3 und NR genannt und können an die in Nr. 4.2 erwähnten Alarmstufen gekoppelt werden.
Neben diesen vier Stufen ist eine Stufe "N0" für die Information der Behörden im Fall einer Betriebsanomalie vorgesehen. Mit dieser Stufe tritt der Noteinsatzplan nicht in Kraft, ausser bei anders lautender Entscheidung des Emergency-Director. 4.1.1.1 Benachrichtigungsstufe "N0" Hier geht es um anormale Ereignisse, die gemäss der Betriebsgenehmigung innerhalb kurzer Zeit den Behörden zur Kenntnis gebracht werden müssen, aber für die keine Freisetzung von Radioaktivität erwartet wird, die Anlass zu Aktionen ausserhalb des Betriebsgeländes und/oder zu kollektiven Aktionen für das Personal geben würde. Der Betreiber übermittelt dem CGCCR eine Benachrichtigung. Vorliegender Noteinsatzplan ist nicht anwendbar, ausser bei anders lautender Entscheidung des Emergency-Director. 4.1.1.2 Benachrichtigungsstufe "N1" Hier geht es um ein Ereignis, das eine tatsächliche oder potenzielle Verminderung des Sicherheitsniveaus der Anlage impliziert und das zu grossen radiologischen Folgen für die Umgebung des Betriebsgeländes führen kann.
Die Freisetzung von Radioaktivität bleibt noch begrenzt, sodass ausserhalb des Betriebsgeländes keine Gefahr besteht (keine Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung oder zum Schutz der Nahrungsmittelkette oder des Trinkwassers). Eventuelle Aktionen zum Schutz des Personals und der Besucher auf dem Betriebsgelände könnten erforderlich sein. 4.1.1.3 Benachrichtigungsstufe "N2" Hier geht es um ein Ereignis, bei dem wichtige (tatsächliche oder potenzielle) Mängel an Funktionen auftreten, die zur Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung und der Arbeitnehmer erforderlich sind.
Aus den Informationen und der Bewertung geht hervor, dass Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung ausserhalb des Betriebsgeländes nicht unmittelbar erforderlich sind. Massnahmen für die Nahrungsmittelkette können jedoch ergriffen werden. 4.1.1.4 Benachrichtigungsstufe "N3" Hier geht es um ein Ereignis, bei dem grundlegende Mängel an der Anlage auftreten oder auftreten können, von denen vernünftigerweise anzunehmen ist, dass sie zu einer Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Atmosphäre führen können, die Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung ausserhalb des Betriebsgeländes erforderlich macht. 4.1.1.5 Benachrichtigungsstufe "NR" Hier geht es um ein Ereignis, bei dem kurzfristig (schnelle Kinetik) radioaktive Stoffe freigesetzt werden, wodurch in weniger als vier Stunden eine Exposition entstehen kann, die höher als der Eingreifrichtwert ist.
Folglich wird der Provinzgouverneur - ohne weitere Bewertung - sofortige Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung ausserhalb des Betriebsgeländes veranlassen, bis die föderalen und provinzialen Stäbe und Ausschüsse eingesetzt sind. Die sofortigen Schutzmassnahmen werden somit auf die Warnung, die Aufforderung zum Aufenthalt in geschlossenen Räumen und die Aufforderung zum Einschalten von Radio- und Fernsehgeräten in einem vorbestimmten Reflexgebiet begrenzt sein. 4.1.1.6 Benachrichtigungskriterien Für die Benachrichtigungsstufen N1, N2 und N3 werden die Kriterien jeweils aufgeteilt in: - Kriterien in Bezug auf Freisetzungen in die Atmosphäre, - Kriterien in Bezug auf den Zustand der Anlage, der zu einer mit vorstehenden Kriterien übereinstimmenden Freisetzung führen kann.
Da die Ereignisse von der Art der betroffenen Anlage abhängig sind, werden Beispiele von Situationen für die verschiedenen kerntechnischen Anlagen in Belgien angegeben.
Die mit diesen Beispielen verbundenen detaillierten Kriterien werden in Absprache mit dem Bewertungsstab festgelegt. Sie werden in einer Unterlage dieses Stabs über die praktische Vorgehensweise und im internen Noteinsatzplan der betreffenden Betreiber festgehalten.
Im spezifischen Fall der Stufe NR werden die Kriterien und Sperrbereiche für die verschiedenen Anlagen in Absprache mit den jeweiligen Betreibern der kerntechnischen Anlagen sowie mit den Behörden und spezialisierten Einrichtungen festgelegt. Sie werden in einer Unterlage des vorerwähnten Bewertungsstabs über die praktische Vorgehensweise aufgenommen.
In der Zwischenzeit ist das vom Provinzgouverneur anzuwendende Reflexgebiet die mit der Aufforderung zum Aufenthalt in geschlossenen Räumen verbundene Noteinsatzplanungszone (siehe Nr. 5.1).
In den anderen Fällen (NR ausgelöst für eine Situation ausserhalb der betreffenden kerntechnischen Anlage) wird ein Reflexgebiet von 3 km angewandt. 4.1.2 Benachrichtigungsmodalitäten Die erste Benachrichtigung ergeht schnellstmöglich an die verschiedenen Einrichtungen, die im Benachrichtigungsschema in Nr. 4.3.2 vermerkt sind, und gemäss diesem Schema. Dabei wird eine Benachrichtigungsstufe angegeben, die den Behörden als Vorschlag für eine Alarmstufe dient.
Der Betreiber übermittelt folgenden Einrichtungen eine schriftliche Bestätigung dieser Benachrichtigung und dieser Stufen anhand eines Formulars, das dem im internen Noteinsatzplan festgelegten Format entspricht: - dem CGCCR für die Stufen N1, N2, N3 und NR, - dem Provinzgouverneur für Stufe NR. 4.1.3 TELERAD Unbeschadet der Benachrichtigungspflicht des Betreibers verfügen die Behörden mit TELERAD über ein unabhängiges Nachweissystem, das es gegebenenfalls ermöglicht, den vorliegenden Noteinsatzplan anzuwenden. 4.2 Alarmierung und Alarmstufen Im Rahmen der Anwendung des Noteinsatzplans unterscheidet man vier Alarmstufen, die mit den in Nr. 4.1.1 vermerkten Benachrichtigungsstufen übereinstimmen. Die Alarmstufe setzt eine der folgenden Aktionen der Behörden voraus: Alarmstufe "U1" Voralarm: Die von vorliegendem Plan betroffenen Personen und Dienste sind einsatzbereit, wodurch es möglich wird, im Fall einer Verschlimmerung der Lage Zeit zu gewinnen. Der Informationsstab kommt jedoch im CGCCR zusammen. Der Bewertungsstab versammelt sich ebenfalls im CGCCR, ausser bei anders lautender Entscheidung des Vorsitzenden des Bewertungsstabs. Der Messstab hält sich seinerseits einsatzbereit und die Messteams begeben sich an einen vorab in den internen Verfahren dieses Stabs bestimmten Sammelort.
Alarmstufe "U2" Alarm: Dieser Schwellenwert beinhaltet, dass die betreffenden Personen (siehe Nr. 3.2) in den Koordinierungszentren zusammenkommen, wobei grundsätzlich keine direkte Massnahme zum Schutz der Bevölkerung vorgesehen wird. Gegebenenfalls können Massnahmen zum Schutz der Nahrungsmittelkette und des Trinkwassers sowie Aktionen zur Information der Bevölkerung erforderlich sein.
Alarmstufe "U3" Alarm: Dieser Schwellenwert beinhaltet, dass alle betreffenden Personen in den Koordinierungszentren zusammenkommen und dass Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung ergriffen werden können, nach Bewertung der Lage durch den Bewertungsstab und Entscheidung des föderalen Koordinierungsausschusses, gegebenenfalls begleitet von Massnahmen zum Schutz der Nahrungsmittelkette oder der Trinkwasserversorgung.
Alarmstufe "UR" Alarm: Dieser Schwellenwert führt zu sofortigen Reflexmassnahmen zum Schutz der Bevölkerung, die in einem vorher festgelegten Reflexgebiet auf Warnen, Aufforderung zum Aufenthalt in geschlossenen Räumen und Aufforderung zum Einschalten von Radio- und Fernsehgeräten begrenzt sind. Diese sofortigen Reflexmassnahmen werden vom Provinzgouverneur ausgelöst, ohne die Bewertung des Bewertungsstabs oder die Entscheidungen des föderalen Koordinierungsausschusses abzuwarten.
Sobald die föderalen Stäbe und Ausschüsse eingesetzt und einsatzfähig sind, wird die Stufe UR vom Emergency-Director der Behörden in eine angepasste Alarmstufe umgewandelt.
Die Benachrichtigungsstufen N1, N2 und N3 werden vom Emergency-Director der Behörden in Alarmstufen umgewandelt. Die Alarmstufe wird eventuell später nach Stellungnahme des Bewertungsstabs angepasst.
Vorsorglich wird die Benachrichtigungsstufe, die ein Vorschlag für eine Alarmstufe ist, bis zur Entscheidung des Emergency-Director als solche angesehen. Dadurch kann das CGCCR die praktischen Bestimmungen des Noteinsatzplans sofort in Kraft setzen.
Die Benachrichtigungsstufe NR wird ohne Eingreifen des Emergency-Director der Behörden automatisch in Alarmstufe UR umgewandelt. 4.3 Benachrichtigungsschemen Der Betreiber einer kerntechnischen Anlage übernimmt mindestens die in nachstehendem Schema vorgesehenen Benachrichtigungen. Dies erfolgt mündlich mit schriftlicher Bestätigung, wobei er für die Benachrichtigung die im internen Noteinsatzplan bestimmten Formate benutzt.
Das CGCCR benutzt diese Benachrichtigungsschemen, um in seinem internen Alarmierungsplan die Reihenfolge der Benachrichtigungen und der zu unternehmenden Aktionen zu bestimmen. 4.3.1. Benachrichtigungsschema - Benachrichtigungsstufe "N0" (pro memoria) Pour la consultation du tableau, voir image 4.3.2. Benachrichtigungsschema - Benachrichtigungsstufe "N1, N2, N3 und NR" Pour la consultation du tableau, voir image 4.3.3 Aktionsschema der verschiedenen Ausschüsse und Stäbe
Alarm- stufe *
Föderaler Koordinierungsausschuss
Bewertungsstab
Messstab
Sozio- ökonomischer Stab
Informationsstab
Provinzialer Koordinierungs- ausschuss
U1
? Einsatzbereit
? Versammelt sich, es sei denn, der Vorsitzende entscheidet anders
? Einsatzbereit an vorher bestimmtem Sammelort
? N/A
? In Kontakt mit den Medien
? Einsatzbereit
U2
? Entscheidet über Massnahmen zum Schutz der Nahrungsmittelkette
? Bewertung ? Empfiehlt Schutzmassnahmen ? Bereitet Informationen für IAEO + EU vor.
? Messungen vor Ort
? Versammelt sich auf Beschluss des ED
? In Kontakt mit den Medien ? Informiert die Bevölkerung
? Bereitet Schutzmassnahmen vor ? Kein Einsatz vor Ort hinsichtlich der Bevölkerung ? Eventueller Einsatz für Nahrungsmittelkette und Trinkwasser
U3
? Entscheidet über Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung und der Nahrungsmittelkette
? Bewertung ? Empfiehlt Schutzmassnahmen ? Bereitet Informationen für IAEO + EU vor
? Messungen vor Ort
? Versammelt sich auf Beschluss des ED
? In Kontakt mit den Medien ? Informiert die Bevölkerung
? Führt Regierungsentscheidungen aus
UR
? Versammelt sich
? Versammelt sich
? Versammelt sich
? Versammelt sich auf Beschluss des ED
? Versammelt sich
? Wendet die sofortigen Schutzmassnahmen im Reflexgebiet an
* Der Emergency-Director der Behörden gibt die Alarmstufe bekannt. Bis dahin wendet das CGCCR dieses Alarmschema vorsorglich aufgrund der Benachrichtigungsstufe an. 4.4 Übermittlung späterer Informationen durch den Betreiber Der Betreiber stellt dem CGCCR gemäss seinem internen Noteinsatzplan und entsprechend einem in Absprache mit den verschiedenen Stäben und Ausschüssen festgelegten Format Informationen über die Entwicklung des technischen Zustands der Anlage, über die Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umwelt und deren vermutliche Entwicklung sowie über die tatsächlichen und potenziellen Einschätzungen der radiologischen Folgen dieser Freisetzung zur Verfügung. 4.5 Benachrichtigung und Informationsübermittlung aus dem Ausland Das CGCCR ist für die IAEO und die EU die offizielle Benachrichtigungskontaktstelle für nukleare Unfälle oder radiologische Notstandssituationen im Ausland.
Wenn der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten oder eine andere von vorliegendem Plan betroffene Einrichtung über eigene Quellen von einem nuklearen Unfall oder einer radiologischen Notstandssituation im Ausland erfährt, der/die Folgen für das belgische Staatsgebiet haben könnte, muss das CGCCR schnellstmöglich darüber informiert werden.
Das CGCCR wird je nach Benachrichtigung aus eigener Initiative die verantwortlichen Personen und Dienste verständigen, insbesondere die Mitglieder des Bewertungsstabs und des föderalen Koordinierungsausschusses. 4.6 Benachrichtigung und Informationsübermittlung ins Ausland Im Fall einer radiologischen Notstandssituation auf belgischem Staatsgebiet, die zur Anwendung des vorliegenden Plans führt, übermittelt das CGCCR die erforderlichen Informationen gemäss den geltenden Bestimmungen an: - Nachbarländer, mit denen bilaterale Übereinkommen über gegenseitige Hilfeleistung bei einem nuklearen Unfall abgeschlossen worden sind (siehe Nr. 9), - die EU (siehe Rubrik "Europäische Union (EU)"), gemäss den im ECURIE-System (European Community Urgent Radiological Information Exchange) vorgesehenen Bestimmungen, - die IAEO (siehe Rubrik "Internationale Atomenergieorganisation (IAEO)"), gemäss den in den Wiener Übereinkommen vorgesehenen Bestimmungen. 5. NOTEINSATZPLANUNGS- UND EINSATZZONEN 5.1 Noteinsatzplanungszonen Eine Noteinsatzplanungszone ist üblicherweise eine kreisförmige Zone, in der die Massnahmen zum unmittelbaren Schutz der Bevölkerung (Aufforderung zum Aufenthalt in geschlossenen Räumen, Einnahme von Jodtabletten und Evakuierung) im Voraus vorbereitet werden müssen, um einen schnellen und wirksamen Einsatz der Behörden zu ermöglichen.
Diese Zonen werden im Rahmen des vorliegenden Plans in der nachstehenden Tabelle entsprechend der Art der Schutzmassnahme und der potenziellen radiologischen Folgen definiert (was die Unterschiede zwischen den kerntechnischen Anlagen von Mol, Dessel und Fleurus und den Kernkraftwerken von Doel, Tihange, Chooz und Borssele erklärt).
Kerntechnische Anlage oder Kernkraftwerk
Massnahmen zum unmittelbaren Schutz der Bevölkerung Noteinsatzplanungszone in km
Evakuierung
Aufforderung zum Aufenthalt in geschlossenen Räumen
Vorherige Verteilung von Jodtabletten an Haushalte und gemeinschaftliche Einrichtungen (*)
Doel
10
10
20
Tihange
10
10
20
Chooz (F)
10
10
20
Borssele (NL)
10
10
20
Mol (SZK)
4
10
20
Dessel (BN, BP)
4
10
20
Fleurus (IRE)
-
5
10
(*) In dieser Noteinsatzplanungszone werden im Voraus Schachteln mit Jodtabletten und Informationsbroschüren an die Familien und die gemeinschaftlichen Einrichtungen (Schulen, Krankenhäuser, Fabriken, Kindertagesstätten,...) verteilt. Zudem sind in den Apotheken weitere Schachteln mit Tabletten verfügbar.
Ausserhalb der Noteinsatzplanungszonen und für das gesamte belgische Staatsgebiet verfügen alle Apotheken über Reserven an Jod in verschiedenen Formen; zudem sind Schachteln mit Jodtabletten an verschiedenen Orten vorrätig. Unter der Verantwortung des Ministers des Innern werden Pläne für eine schnelle Verteilung dieser Tabletten ausgearbeitet.
Jodtabletten werden ebenfalls im Voraus an Einsatzdienste ausgegeben, die in die Einsatzzonen gerufen werden.
Die von den Massnahmen zum Schutz der Nahrungsmittelkette betroffenen Einsatzzonen können deutlich ausgedehnter als die von Massnahmen zum unmittelbaren Schutz betroffenen Einsatzzonen sein. In dieser Hinsicht muss den französischen Kernkraftwerken von Gravelines und Cattenom Rechnung getragen werden; in der Praxis wird eine einzige Noteinsatzplanungszone mit dem Schutz der Nahrungsmittelkette in Verbindung gebracht und das gesamte belgische Staatsgebiet abdecken.
Die Noteinsatzplanungszone der anderen in Nr. 1.3.2 erwähnten Anlagen (der kerntechnischen Anlagen von Thetis in Gent, des Labors für Transurane der Universität Lüttich (Sart-Tilman), der FBFC Int. in Dessel und des IRMM in Geel) wird in jedem provinzialen Noteinsatzplan und nach Rücksprache mit den zuständigen Diensten erläutert. 5.2 Einsatzzonen Die Einsatzzone ist die Zone, in der die Massnahmen tatsächlich angewandt werden, wenn der vorliegende Plan ausgelöst wird. Die Einsatzzone wird vom Emergency-Director der Behörden bei den Alarmstufen U2 und U3 festgelegt.
Aufgrund einer Bewertung, durch Berechnung und Messung, der radioaktiven Freisetzungen oder der radiologischen Notstandssituation kann die Anwendung der sofortigen Schutzmassnahmen gegebenenfalls auf näher zu bestimmende Zonen ausgeweitet oder eingeschränkt werden, die vom Emergency-Director der Behörden mitgeteilt werden.
Bei Alarmstufe UR entspricht die Einsatzzone dem vorbestimmten Reflexgebiet (siehe Rubrik Benachrichtigungsstufe NR und Nr. 4.1.1.6). 6. BEWERTUNG DER LAGE AUF RADIOLOGISCHER EBENE 6.1 Einleitung Der Bewertungsstab hat im Rahmen des vorliegenden Plans die Aufgabe, die Risiken einer Exposition gegenüber ionisierenden Strahlungen zu bestimmen und zu bewerten. Hierzu benötigt er Informationen und Verfahren, die es ihm ermöglichen, diese Informationen in Empfehlungen an den föderalen Koordinierungsausschuss umzusetzen.
Er erhält die Informationen hauptsächlich vom Betreiber der betroffenen Anlage, vom Messstab und von Einrichtungen, die im Bewertungsstab vertreten sind.
Die vom Betreiber zu liefernden Mindestinformationen sind im internen Noteinsatzplan beschrieben, der durch die Betriebsgenehmigung und durch Nr. 3.2.3, 4.1, 4.3 und 4.4 des vorliegenden Noteinsatzplans auferlegt wird. Die Art der vom Messstab gelieferten Informationen wird in den Verfahren des Messstabs beschrieben.
Der Bewertungsstab muss bei der Umsetzung des vorliegenden Noteinsatzplans ständig Inhalt und Form der ihm zukommenden Informationen analysieren; gegebenenfalls muss er Empfehlungen für eine bessere Übereinstimmung dieser Informationen mit den von ihm vorgesehenen Bewertungsverfahren abgeben. Letztere werden regelmässig der Entwicklung in diesem Bereich angepasst.
Der Bewertungsstab wird während einer Notstandssituation zu jedem Zeitpunkt versuchen, ein möglichst genaues Bild von den Ereignissen (Rekonstruktion) und von dem zu geben, was mit einiger Wahrscheinlichkeit relativ kurzfristig (etwa binnen zehn Stunden) noch geschehen könnte (Prognose). 6.2 Ursprüngliche Bewertung - Rekonstruktion Die Benachrichtigungsstufe und die weiteren vom Betreiber aufgrund seiner Meldepflicht gelieferten Informationen müssen es dem Bewertungsstab ermöglichen, die vom Emergency-Director der Behörden zu validierende Alarmstufe zu bewerten.
Die potenziellen oder tatsächlichen Folgen für die Bevölkerung werden je nach Dringlichkeit der zu ergreifenden Massnahmen bewertet, entweder auf der Grundlage von Rechenmodellen, in die die bekannten oder erwarteten Freisetzungen und die vorherrschenden oder erwarteten Wetterbedingungen einbezogen sind, oder auf der Grundlage von Messungen oder auf der Grundlage von beidem. Im Fall einer Benachrichtigungsstufe NR setzt der Provinzgouverneur nur die vorgesehenen Schutzmassnahmen um, in Erwartung einer Bewertung der radiologischen Situation durch den Bewertungsstab und der Entscheidungen des föderalen Koordinierungsausschusses über die Aufrechterhaltung, Ausweitung oder Aufhebung von Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung.
In Ermangelung einer Benachrichtigung und wenn mit dem Messnetz TELERAD eine erhöhte Radioaktivität auf belgischem Staatsgebiet festgestellt wird, wird der Messstab die erforderlichen Informationen sammeln, um den Ursprung dieser Erhöhung auszumachen.
Die belgischen kerntechnischen Anlagen, auf die vorliegender Plan anwendbar ist, müssen über Mittel zur Berechnung der Folgen eines Störfalls bis über mehrere Dutzend Kilometer vom Ort der Freisetzung verfügen. Die Berechnungsmethoden werden vom Bewertungsstab festgelegt. Die in diese Modelle einzugebenden Wetterdaten stammen vorzugsweise von Messungen auf dem Betriebsgelände. Die Ergebnisse der von den Betreibern auf der Grundlage vorbestimmter Verfahren durchzuführenden Berechnungen werden dem Bewertungsstab gemäss den von ihm festgelegten Modalitäten übermittelt.
Diese mathematische Rekonstruktion hat zum Ziel: - die Expositionsrisiken einzuschätzen und Empfehlungen für Schutzmassnahmen davon abzuleiten, - die vor Ort vom Messstab anzuwendende Messstrategie festzulegen, - strukturiert Buch zu führen über die Freisetzungen, die Wetterbedingungen und die berechneten Folgen je nach Verlauf der Notstandssituation. 6.3 Radioaktivitätsmessungen Auf der Grundlage der ursprünglichen Bewertung schlägt der Bewertungsstab eventuell Aktionen vor. Die ursprüngliche Bewertung wird gegebenenfalls durch Daten des Messstabs und eventuell durch die Messdatei des Betreibers ergänzt, aus denen Informationen über die Strahlendosis in der Umgebung, über die Kontamination des Bodens und der Luft sowie über die Kontamination der Nahrungsmittelkette entnommen werden können.
Die Messergebnisse ermöglichen es, Folgendes zu bewerten: - die Verteilung der Kontamination mit Hilfe von Messungen an zahlreichen Messpunkten, was zu einer Bestimmung der betroffenen Zone führen muss, - die Variabilität der Kontamination aufgrund lokaler Faktoren, - die Zusammensetzung der Kontamination durch Laboranalysen von Proben.
Aus all diesen Daten leitet der Bewertungsstab die Exposition verschiedener Bevölkerungsteile entsprechend mehreren Expositionswegen ab.
Das KMI verfolgt die Fortbewegung der radioaktiven Wolke über grössere Abstände mit Hilfe der auf kontinentaler Ebene verfügbaren meteorologischen Messungen (Durchzugsmodelle). 6.4 Bewertung der Möglichkeit verstärkter Freisetzung umweltbelastender Stoffe - Prognose Eine solche Bewertung erfordert eine ständige Einschätzung der Freisetzungen und der vernünftigerweise während eines Zeitraums von etwa zehn Stunden zu erwartenden Wetterbedingungen.
Die Bestimmung der potenziellen Freisetzungen ist auf eine technische Analyse des Zustands der Anlage gestützt. Der Betreiber gibt regelmässig eine Übersicht über den Zustand der Sicherheitsabsperrungen und der Sicherheitssysteme seiner Anlage; auf dieser Grundlage kann er die kurzfristig denkbaren Freisetzungen und ihre Wahrscheinlichkeit vernünftig einschätzen.
Der Bewertungsstab verfolgt die mögliche Entwicklung der Witterungsverhältnisse auf der Grundlage der vom KMI gelieferten Daten und der Gutachten des Vertreters des KMI im Bewertungsstab.
Auf der Grundlage des potenziellen Quellterms und der zu erwartenden Witterungsverhältnisse erstellt der Bewertungsstab eine Prognose über die Folgen für die Bevölkerung, wie in Nr. 6.2 beschrieben. Eventuell können auch verschiedene Szenarien bewertet werden.
Die Ergebnisse dieser Prognosen werden berücksichtigt, um dem föderalen Koordinierungsausschuss gegebenenfalls vorbeugende Schutzmassnahmen vorzuschlagen. Prognosen können bereits initiiert werden, ehe es zu Freisetzungen kommt; ab dem Beginn von Freisetzungen müssen sie jedoch ständig weitergeführt werden, damit bei der Ausarbeitung von Empfehlungen die kurz- und mittelfristige Verbesserung oder (vorhergesehene) Verschlechterung der Lage berücksichtigt werden kann. Zudem ermöglichen diese Prognosen eine optimale Strategie der Messungen in der Umwelt. 6.5 Empfehlung von Schutzmassnahmen Die Risiken einer Exposition gegenüber ionisierenden Strahlungen können durch Anwendung der in Kapitel 8 beschriebenen Schutzmassnahmen begrenzt werden. Der Bewertungsstab empfiehlt nach Beratung im föderalen Koordinierungsausschuss die Zweckmässigkeit bestimmter zu unternehmender Aktionen. Für diese Empfehlungen stützt man sich auf die Prinzipien der Rechtfertigung und der Optimierung (ziehe Nr. 8.2) und wird die sozioökonomische Analyse berücksichtigt.
Der Bewertungsstab muss ständig über die vom föderalen Koordinierungsausschuss getroffenen Entscheidungen und darüber informiert werden, inwiefern ihnen tatsächlichen nachgekommen wird. 6.6 Ende der Notstandssituation Der Emergency-Director der Behörden entscheidet über die Dauer der Anwendung des vorliegenden Noteinsatzplans.
Sobald die Anwendung des vorliegenden Noteinsatzplans formell aufgehoben wird, überprüft der Bewertungsstab, ob: - ein langfristiges Verfahren zur Kontrolle vor Ort erforderlich ist, - Modalitäten aufzuerlegen sind, die eine Wiederherstellung des normalen Lebens der Bevölkerung ermöglichen (Rückkehr der evakuierten Bevölkerung, Verteilung von Nahrungsmitteln, Bodennutzung), - gegebenenfalls bestimmte nicht dringende Aktionen in den Rahmen der Routinemassnahmen integriert werden können.
Der Bewertungsstab wird gemäss der Rubrik "Aufträge" einen Bericht über seine Tätigkeiten erstellen. 7. WARNUNG UND INFORMATION DER BEVÖLKERUNG WÄHREND DES UNFALLS ODER DER RADIOLOGISCHEN NOTSTANDSSITUATION 7.1 Allgemeine Organisation Die allgemeine Organisation hinsichtlich der Methoden und Verfahren zur Alarmierung der Bevölkerung ist Aufgabe der Behörden. Der Alarm ist Teil der Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung. Daher ergreift der Emergency-Director der Behörden die Initiative zur Alarmierung der Bevölkerung, ausser bei Alarmstufe NR, bei der der Gouverneur der betroffenen Provinz sofort Massnahmen ergreift, um die Bevölkerung zu warnen. Die praktische Umsetzung dieses Alarmierungsverfahrens wird im provinzialen Noteinsatzplan festgelegt.
Die Entscheidung zur Auslösung eines Alarms wird den Medien vom Informationsstab mitgeteilt. Er sorgt dafür, dass die Bevölkerung über die Entwicklung der Notstandssituation auf dem Laufenden gehalten wird.
Der Provinzgouverneur wird diese allgemeinen Informationen ergänzen und in Absprache mit dem Informationsstab ausarbeiten.
Die Mitteilungen des Betreibers der kerntechnischen Anlage müssen dem Informationsstab vorgelegt werden (siehe Nr. 3.2.1.6.6), damit die Bevölkerung unzweideutig informiert werden kann.
Ab Alarmstufe U1 muss die Bevölkerung, die gefährdet sein könnte, während dieser Phase insbesondere folgende Informationen und Anweisungen erhalten: - Aufforderung an die betroffene Bevölkerung, Radio- und Fernsehgeräte einzuschalten, - vorbereitende Anweisungen an Einrichtungen mit besonderen kollektiven Verantwortlichkeiten, - Empfehlungen an besonders betroffene Berufsgruppen. 7.2 Sirenen Im Fall eines Expositionsrisikos wird die Bevölkerung so bald wie möglich durch die Sirenen des Zivilschutzes, durch Mitteilungen über Rundfunk und Fernsehen und durch Lautsprecherfahrzeuge gewarnt, die in der Einsatzzone umherfahren.
Das bestehende Netz von ungefähr 600 Sirenen, das vor allem rund um kerntechnische Anlagen und sogenannte SEVESO-Anlagen ausgedehnt worden ist, kann in seiner Gesamtheit, pro Zone, pro Teilzone oder pro Gemeinde per Funk eingeschaltet werden, von einer ständigen Einheit des Zivilschutzes oder von einem provinzialen Zentrum des 100-Dienstes aus.
Falls eine radioaktive Kontamination möglich ist, aber noch nicht unmittelbar ansteht, wird Voralarm gegeben. Dieses Signal besteht aus einem schnell modulierten Ton, der 60 Sekunden anhält.
Das eigentliche Signal für Nuklearalarm besteht aus einem identisch modulierten Ton von 60 Sekunden, der jedoch zweimal unterbrochen wird.
Dieses Signal wird alle 30 Sekunden wiederholt (siehe nachstehendes Schema).
Das Signal für Nuklearalarm unterscheidet sich von einem normalen Feueralarm, der aus zwei durchgehenden Tönen von 20 Sekunden mit einer Pause von 5 Sekunden besteht.
Mit dem Signal für Nuklearalarm wird hauptsächlich bezweckt, die Bevölkerung dazu zu bewegen, sich unverzüglich in Sicherheit zu bringen, um sich über Rundfunk und Fernsehen sowie über umherfahrende Lautsprecherfahrzeuge über die zu ergreifenden Sicherheitsmassnahmen zu informieren.
Pour la consultation du tableau, voir image 7.3 Rundfunk und Fernsehen Für die allgemeine Verbreitung der Informationen über die zu ergreifenden Schutzmassnahmen, die Evakuierungswege, den Bestimmungsort, die Sammelstellen usw. greift der Informationsstab gemäss einem standardisierten Verfahren auf die nationalen Sender (BRF - RTBF - VRT) zurück, damit die Regierungsmitteilung der Bevölkerung deutlich erkennbar vermittelt wird. Dieses Verfahren wird vom Informationsstab festgelegt. 7.4 Telefon Der föderale Koordinierungsausschuss wird sowohl auf nationaler als auch auf provinzialer Ebene spezielle Telefonnummern einrichten, um die Fragen der Bevölkerung zu beantworten (Callcenter). 7.5 Lautsprecherfahrzeuge Die Bevölkerung in den Einsatzzonen wird zusätzlich von den Polizeidiensten per Lautsprecherfahrzeuge über die zu ergreifenden Massnahmen informiert. Die diesbezüglichen Modalitäten werden im provinzialen Noteinsatzplan festgelegt. 8. SCHUTZMASSNAHMEN 8.1 Schutz der Einsatzkräfte Im Rahmen des vorliegenden Plans versteht man unter "Einsatzkräfte" das Personal jedes Dienstes, der an einem Rettungseinsatz oder an einem Einsatz zum Schutz wichtiger materieller Interessen beteiligt ist, wie Feuerwehr-, Zivilschutz-, Polizeidienste, Personal der Ambulanzen und medizinischen Dienste sowie Personen, die einen Unterstützungsauftrag haben (Fahrer von requirierten Transportmitteln, Personal des Messteams,...).
Ziel ist es, den Einsatzkräften in all den in vorliegendem Plan erwähnten Situationen einen maximalen Schutz gegen die Gefahr einer Strahlenexposition zu bieten.
Die Prinzipien für den Schutz der Einsatzkräfte sind in den Artikeln 20.2, 72.3 und 72.4 des KE vom 20. Juli 2001 festgelegt.
Gemäss diesen Verordnungsbestimmungen werden die Expositionsgrenzwerte von der FNKB festgelegt.
Vorübergehend bleiben die für Einsatzkräfte geltenden Expositionsgrenzwerte anwendbar. Zur Erinnerung: Es gelten folgende Grenzwerte:
Einsatzart
Expositionsgrenzwert (gesamte effektive Dosis in mSv)
Beistand bei der Evakuierung oder der Aufforderung zum Aufenthalt in geschlossenen Räumen
250
Lebensrettender Einsatz
500
Für das Personal der Landesverteidigung sind die Prinzipien für den Schutz der Einsatzkräfte und die Dosisgrenzwerte in dem auf die Landesverteidigung anwendbaren KE (derzeit KE vom 11. Mai 1971) und in den einschlägigen militärischen Regelungen festgelegt.
Unbeschadet dieser Bestimmungen kann der Minister des Innern die Anwendungsmodalitäten per Rundschreiben festlegen.
Diese Expositionsgrenzwerte gelten nur unter den im oben erwähnten ministeriellen Rundschreiben vorgesehenen Umständen. Während des Einsatzes können folgende Schutzmethoden zur Dosisbegrenzung angewandt werden: - Benutzung individueller Schutzmittel (Schutzmaske, angepasste Einsatzkleidung, Schutz der Schilddrüse durch die Einnahme von Jodtabletten), - Aufzeichnung der erhaltenen Dosis, - Schutz durch eine Abschirmung und/oder durch die Begrenzung der Expositionszeit (Wechsel der Einsatzteams). 8.2 Massnahmen zum direkten Schutz der Bevölkerung Grundphilosophie und Eingreifrichtwerte Die Prinzipien der Dosisbegrenzung für die Bevölkerung in radiologischen Notstandssituationen sind in Artikel 20.2 des KE vom 20. Juli 2001 festgelegt. In radiologischen Notstandssituationen sind die wichtigsten direkten Schutzmassnahmen, die getroffen werden können, um die Strahlenexposition so weit wie möglich zu reduzieren, die Aufforderung zum Aufenthalt in geschlossenen Räumen, die Einnahme von Jodtabletten und die Evakuierung. Zudem sind allgemeine Empfehlungen oder Anweisungen für spezifische Bevölkerungsgruppen vorgesehen (Tragen von Schutzkleidung, Massnahmen in landwirtschaftlichen Betrieben, Empfehlungen für schwangere Frauen und junge Kinder,...). Diese Massnahmen betreffen natürlich nur die Einwohner der vom Unfall betroffenen oder bedrohten geografischen Zonen.
Mehrere dieser Schutzmassnahmen sind jedoch selber mit Risiken für die Gesundheit und mehr oder weniger beträchtlichen wirtschaftlichen oder sozialen Kosten (z.B. Evakuierung einer Grossstadt) verbunden. Daher sind die Risiken dieser Schutzmassnahmen und das radiologische Risiko, dem die bedrohte Bevölkerungsgruppe ausgesetzt ist, gegeneinander abzuwägen. Die hierzu nötigen sozioökonomischen Daten werden dem föderalen und provinzialen Koordinierungsausschuss zur Verfügung gestellt. Je nach den Umständen können also bestimmte Schutzmassnahmen ganz oder teilweise zur Anwendung kommen.
Der Umfang und die Art des radiologischen Risikos schwanken mit den betreffenden Dosen und mit dem Alter der betroffenen Personen.
Kinder und schwangere Frauen bilden die anfälligsten Bevölkerungsgruppen. Je nach den Umständen können also bestimmte Schutzmassnahmen nur für diese anfälligen Gruppen angewandt werden.
Als wichtigstes Prinzip gilt, dass der Einsatz gerechtfertigt sein muss, nachdem alle wichtigen (medizinischen, ökonomischen, sozialen und ethischen) Beurteilungselemente untersucht und abgeschätzt worden sind.
In Anwendung der vorstehenden Prinzipien und Erwägungen und gemäss Artikel 20.2 des KE vom 20. Juli 2001 legt die FNKB Eingreifrichtwerte fest. Sie bestimmt ausserdem die Modalitäten für die Benutzung dieser Eingreifrichtwerte.
Vorübergehend bleiben die derzeit geltenden Eingreifrichtwerte anwendbar.
Zur Erinnerung: Es gelten folgende Eingreifrichtwerte für die Einleitung von Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung:
Schutzmassnahme
Eingreifrichtwerte (*) (mSv)
Allgemeine Aufforderung zum Aufenthalt in geschlossenen Räumen für höchstens 24 Stunden
5 - 15 (gesamte effektive Dosis, die in 24 Stunden integriert wird)
Einnahme von Jod
50 (**) (Schilddrüsendosis durch Einatmung während des Durchzugs der Wolke, trotz Aufforderung zum Aufenthalt in geschlossenen Räumen)
Allgemeine Evakuierung (zu bestimmende spezifische Gruppen ausgenommen)
50 - 150 (gesamte effektive Dosis, die in 2 Wochen integriert wird, trotz Aufforderung zum Aufenthalt in geschlossenen Räumen)
* Je nach Ernst der Lage können die Eingreifrichtwerte gegebenenfalls die in der Tabelle angegebenen Werte überschreiten, ohne jedoch den Schwellenwert der akuten Wirkungen zu erreichen. ** Die Höhe der Richtwerte für die Einnahme von Jod kann je nach den Besonderheiten der Bevölkerung in der Umgebung des jeweiligen Kernkraftgeländes geändert werden.
Unbeschadet dieser Bestimmungen kann der Minister des Innern die Anwendungsmodalitäten per Rundschreiben festlegen. 8.2.1 Kontrolle des Verkehrs zur und aus der betroffenen Zone 8.2.1.1 Zielsetzungen Diese Massnahme geht im Allgemeinen mit einer Aufforderung zum Aufenthalt in geschlossenen Räumen und einer Evakuierung einher. Mit der Kontrolle des Verkehrs, um den Zugang zur Einsatzzone zu verbieten, und den Aufforderungen zum Aufenthalt in geschlossenen Räumen wird verhindert, dass Personen, Fahrzeuge oder Güter kontaminiert werden.
Mit der Evakuierung soll die Ausbreitung der Kontamination möglichst in Grenzen gehalten werden. Sie ist gegebenenfalls mit Dekontaminationsmassnahmen verbunden (siehe Nr. 8.2.5). 8.2.1.2 Grundprinzipien der Anwendung Die Massnahme wird in der Einsatzzone angewandt.
Gemäss dem Rundschreiben des Ministers des Innern vom 11. Juli 1990 über die Noteinsatzpläne wird die Einsatzzone abgegrenzt und werden die Zugangswege von den Polizeidiensten überwacht.
Durch die Einrichtung eines Isoliergebiets wird es den Polizeidiensten ermöglicht, den Verkehr (von Personen und Fahrzeugen) auf Höhe und innerhalb dieses Gebiets zu regeln, wobei sie den Verkehr für Hilfsdienste und für eine eventuelle Evakuierung freihalten.
Die Ausschilderung ist bis zum Ausweichgebiet ausserhalb des Isoliergebiets vorgesehen (*). 8.2.1.3 Verantwortliche für die Ausführung Das Koordinations- und Krisenzentrum der Regierung sorgt für die Kontakte (des Emergency-Director der Behörden oder des föderalen Koordinierungsausschusses) mit dem (den) betroffenen Gouverneur(en).
Der Provinzgouverneur sorgt für die Koordinierung der Mittel, die im Rahmen des provinzialen Noteinsatzplans eingesetzt werden müssen.
Im Prinzip sind die Polizeidienste mit der Kontrolle der Isolier- und Ausweichgebiete beauftragt. Hierzu verfügen sie über die erforderlichen logistischen und Beschilderungsmittel. 8.2.2 Aufforderung zum Aufenthalt in geschlossenen Räumen Die operativen Bestimmungen werden im provinzialen Noteinsatzplan festgelegt. 8.2.2.1 Zielsetzungen Mit dieser Massnahme wird bezweckt, die direkte Exposition bei Umgebungsstrahlung zu verringern (Dosis reduzierender Effekt sowohl gegen die externe Bestrahlung aus der durchziehenden radioaktiven Wolke und dem kontaminierten Boden als auch gegen die interne Bestrahlung durch das Einatmen und den Kontakt mit radioaktiven Partikeln), wobei die Bevölkerung aufgefordert wird, drinnen zu bleiben oder in irgendeinem Gebäude Schutz zu suchen.
Wohnungen bieten allgemein einen ausreichenden Schutz und ermöglichen es zudem, die Einwohner durch die Medien (Rundfunk und Fernsehen) über den Verlauf des Unfalls und über andere notwendige Massnahmen (beispielsweise Schutz der Atemwege, Einnahme von Jodtabletten, Evakuierung, ...) angemessen zu informieren. 8.2.2.2 Richtlinien für die Anwendung Die Bevölkerung wird so bald wie möglich durch Sirenensignale sowie durch Anweisungen über Rundfunk oder Fernsehen und Lautsprecherfahrzeuge aufgefordert, in geschlossenen Gebäuden zu bleiben oder sich schnellstmöglich dorthin zu begeben.
Nach Durchzug der radioaktiven Wolke ist eine maximale Durchlüftung anzuordnen.
Während der gesamten Dauer der Aufforderung zum Aufenthalt in geschlossenen Räumen wird die Bevölkerung über den Verlauf des Unfalls und über eventuelle zusätzliche Massnahmen auf dem Laufenden gehalten.
Die Aufforderung zum Aufenthalt in geschlossenen Räumen wird in jedem Fall von kurzer Dauer sein.
Die Zugänge zu der Zone, in der die Aufforderung zum Aufenthalt in geschlossenen Räumen angewandt wird, sind streng zu kontrollieren, um Personen ohne spezifischen Auftrag den Zugang zu verwehren (siehe Nr. 8.2.1). Zur Vermeidung einer Überbelastung des Telefonverkehrs wird ausdrücklich empfohlen, das Telefon nur im äussersten Notfall zu benutzen.
Die Aufforderung zum Aufenthalt in geschlossenen Räumen kann mit der Einnahme von Jodtabletten einhergehen. Allen Personen, die sich zu diesem Zeitpunkt noch am Arbeitsplatz befinden (Schulen, Betriebe, Krankenhäuser, Geschäfte usw.), wird empfohlen, vor Ort zu bleiben.
Eventuelle Versorgungsprobleme sind vom provinzialen Koordinierungsausschuss zu regeln.
Personen, die sich zeitweilig in der Zone aufhalten (beispielsweise Urlauber), wird ebenfalls empfohlen, an ihrem Aufenthaltsort zu bleiben oder sich so schnell wie möglich dorthin zu begeben; gegebenenfalls müssen sie in irgendeinem öffentlichen oder anderen geschlossenen Gebäude Schutz suchen. 8.2.2.3 Verantwortliche für die Ausführung Bei Alarmstufe U3 entscheidet der föderale Koordinierungsausschuss in Person des Emergency-Director der Behörden, ob die Aufforderung zum Aufenthalt in geschlossenen Räumen notwendig ist oder nicht; wenn ja, bestimmt er gleichzeitig die Einsatzzone, in der die Aufforderung zum Aufenthalt in geschlossenen Räumen zur Anwendung kommt.
Bei Alarmstufe UR wendet der Provinzgouverneur die Aufforderung zum Aufenthalt in geschlossenen Räumen in dem vorab bestimmten Reflexgebiet an.
Das CGCCR sorgt für die Kontakte mit dem (den) betroffenen Gouverneur(en).
Der Provinzgouverneur sorgt für die Koordinierung der Mittel, die im Rahmen des provinzialen Noteinsatzplans eingesetzt werden.
Unbeschadet der Rolle der bestehenden Informationskanäle und sofern möglich, hat die Gemeindepolizei den Auftrag, der Bevölkerung die notwendigen Informationen mitzuteilen und zu überprüfen, ob die auferlegte Aufforderung zum Aufenthalt in geschlossenen Räumen angewandt wird.
Die Polizeidienste sind beauftragt, die Einsatzzone abzusperren (siehe Nr. 8.2.1). 8.2.3 Einnahme von Jodtabletten 8.2.3.1 Zielsetzungen und Grundprinzipien In einer radiologischen Notstandssituation kann die radioaktive Wolke Jod enthalten und freisetzen. Eingeatmetes Jod reichert sich rasch in der Schilddrüse an, wo es selbst bei weiter Entfernung vom Unfallort wesentliche Expositionen verursachen kann, insbesondere bei Kindern (angesichts der Grösse der Schilddrüse). Durch die vorherige Einnahme von nicht radioaktivem (stabilem) Jod wird die Schilddrüse gesättigt, sodass beim Einatmen die Aufnahme radioaktiven Jods sich beträchtlich verringert. Die Wirkung dieser Massnahme hängt wesentlich vom Zeitpunkt der Einnahme ab; daher ist es wichtig, ein System vorzusehen, mit dem sichergestellt wird, dass Jod möglichst in grossen Mengen und rasch verfügbar ist.
In der Noteinsatzplanungszone werden Schachteln mit Jodtabletten im Voraus an die Familien und an die gemeinschaftlichen Einrichtungen (Schulen, Krankenhäuser, Fabriken, Kindertagesstätten,...) ausgeteilt.
Zudem sind Schachteln mit Jodtabletten in allen Apotheken vorrätig.
Ausserhalb der Noteinsatzplanungszone verfügen alle Apotheken über Vorräte von Jod in verschiedenen Formen (Pulver, Lugol,...); zusätzlich sind an verschiedenen Stellen Schachteln mit Jodtabletten vorrätig. Unter der Verantwortung des Ministers des Innern werden Pläne für die schnelle Verteilung dieser Tabletten erstellt.
Aufgrund der möglichen Nebenwirkungen der Einnahme einer relativ grossen Menge Jod wird der Bevölkerung für die Einnahme von stabilem Jod erst dann grünes Licht gegeben, wenn das Risiko der Strahlenschädigung der Schilddrüse grösser wird als das mit der Einnahme von stabilem Jod einhergehende Risiko. Angesichts der hohen Empfindlichkeit von Kindern (vor allem von den jüngsten) und Feten für die Entwicklung von Schilddrüsenkrebs sowie aufgrund des bei ihnen verminderten Risikos ernsthafter Nebenwirkungen ist es möglich, wenn nicht wahrscheinlich, dass die Einnahme von Jod nur für Kinder und schwangere Frauen empfohlen werden muss. 8.2.3.2 Anwendungsmodalitäten Die Empfehlung zur Einnahme von Jodtabletten erfolgt über ein Warnsystem und in einer den Umständen angepassten Form. Die Mitteilungen an die Bevölkerung müssen im Rahmen der Noteinsatzplanung eingehend durchdacht und sorgfältig vorbereitet werden.
Es ist dafür zu sorgen, dass das stabile Jod möglichst vor Einsetzung der Strahlenexposition eingenommen wird, da zu diesem Zeitpunkt eine optimale Wirkung (mehr als 90%) erreicht wird. Bei Verabreichung von stabilem Jod 4 bis 6 Stunden nach der Aufnahme von radioaktivem Jod kann aber noch eine Verringerung der potenziellen Dosis in der Schilddrüse um etwa 50% erreicht werden.
Bei zeitlich verteilten Luftkontaminationen bleibt diese Massnahme nützlich für nachträgliche Expositionen. Die vorgeschriebene Menge wird 24 Stunden lang wirksam sein. Obwohl die Massnahme auch bei Aufnahme kontaminierter Nahrung wirksam ist, sind in diesem Fall zunächst andere Massnahmen zu bevorzugen (z.B. Verzehrverbot - siehe Nr. 8.4) Hilfsdienste unterliegen denselben Bestimmungen (vorherige Verteilung und Unterrichtung) wie Personen, die sich in der Noteinsatzplanungszone aufhalten. 8.2.3.3 Verantwortliche für die Ausführung Der föderale Koordinierungsausschuss beschliesst auf Empfehlung des Bewertungsstabs, die Massnahme zum Schutz der Schilddrüse durch stabiles Jod zu ergreifen, und sorgt dafür, dass die betroffenen Personen unverzüglich und auf angemessene Weise (über Rundfunk, Fernsehen oder Lautsprecherfahrzeuge) informiert werden.
Dem Minister des Innern obliegt es, die vorherige Verteilung und die Erneuerung der Jodtabletten gemäss Nr. 5.1 zu organisieren. Ebenfalls unter der Verantwortung des Ministers des Innern werden Pläne für die schnelle Verteilung der Tablettenvorräte erstellt.
Jeder Verantwortliche für einen Einsatzdienst, der in der Einsatzzone eingreifen muss, sorgt dafür, dass sein Personal diese Tabletten vor dem Einsatz und gemäss den Angaben des Beipackzettels einnimmt. 8.2.4 Evakuierung 8.2.4.1 Zielsetzungen Die aussergewöhnlichste Massnahme zum Schutz vor Strahlenexposition ist die Evakuierung der Bevölkerung aus ihrem nahe der Freisetzungsquelle gelegenen Wohnort an einen weniger kontaminierten Aufenthaltsort ausserhalb der Noteinsatzplanungszone.
Es handelt sich um eine Massnahme gegen die Risiken der Luftstrahlung (direkte Wolkenstrahlung), der Einatmung und der Bodenstrahlung.
Man unterscheidet zwischen der vorbeugenden Evakuierung, d.h. vor der Emission radioaktiver Substanzen oder bevor eine radioaktive Wolke die betreffende Bevölkerung erreicht, und der verzögerten Evakuierung, d.h. nach Durchzug der radioaktiven Wolke. 8.2.4.2 Grundprinzipien Die Evakuierung erfolgt in mehreren Phasen: die Vorbereitung, die Überführung, die Aufnahme, die medizinische Versorgung, die Rückführung und die Nachsorge. Die zwei letzten Phasen fallen allerdings nicht in den Rahmen des vorliegenden Noteinsatzplans.
Wie bereits in Nr. 8.2.4.1 erwähnt, unterscheidet man je nach Ausführungszeitpunkt zwischen zwei Arten von Evakuierung: - der vorbeugenden Evakuierung: Sie wird vor Beginn einer hohen radioaktiven Freisetzung, d.h. auf der Grundlage von Prognosen des Betreibers, beschlossen, - der verzögerten Evakuierung: Sie erfolgt nach Ende der Freisetzung auf der Grundlage der Schätzungen und Messungen vor Ort. Die Evakuierung während der Freisetzung aufgrund prognostizierter noch höherer Freisetzungen kann jedoch nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden.
In allen Fällen kann die Evakuierung mit Massnahmen wie der Einnahme von Jodtabletten oder der Aufforderung zum Aufenthalt in geschlossenen Räumen einhergehen, wobei die Grenzen dieser Massnahmen (Dauer des Schutzes bei der Aufforderung zum Aufenthalt in geschlossenen Räumen, Schutz der anderen Organe als der Schilddrüse bei der Einnahme von Jodtabletten) zu berücksichtigen sind.
Die Modalitäten der Evakuierung sind im provinzialen Noteinsatzplan vorzusehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Bevölkerung an einen geografisch ausserhalb der Noteinsatzplanungszone gelegenen Ort evakuiert werden muss.
Im Prinzip muss jeder, der über ein Privatfahrzeug verfügt, für seinen eigenen Transport sorgen.
Personen, die nicht über ein Transportmittel verfügen, oder bestimmten Bevölkerungsgruppen (Schulen, Betagten, geistig und körperlich Behinderten, Patienten in Krankenhäusern, in Gesundheitseinrichtungen oder in psychiatrischen Anstalten und Hauspatienten sowie Inhaftierten usw.) stellen die Behörden öffentliche und private Transportmittel zur Verfügung. Jede Einrichtung, die für die Aufnahme dieser spezifischen Gruppen verantwortlich ist, muss dem Provinzgouverneur einen internen Noteinsatzplan vorlegen, in dem ein besonderes Augenmerk auf die Evakuierung gelegt wird.
Die zu evakuierende Zone wird von den Polizeidiensten abgesperrt und überwacht. Im provinzialen Noteinsatzplan ist ein von den Polizeidiensten erstellter Verkehrslenkungsplan vorgesehen, in dem die Routen für die Evakuierungsfahrzeuge und die für die Hilfskräfte freizuhaltenden Wege festgelegt sind.
Der provinziale Noteinsatzplan muss zudem ein Verzeichnis der bei einer Evakuierung verfügbaren Transportmittel und folgende Elemente enthalten: - den (der Bevölkerung vorab mitzuteilenden) Standort des Auffangzentrums für jeden zu evakuierenden Sektor von 30° in der Noteinsatzplanungszone, - eine klare Vereinbarung in Bezug auf die Identifizierung der Häuser, deren Bewohner bereits evakuiert worden sind, damit die Hilfskräfte und die Verantwortlichen für die Überwachung Zeit gewinnen, - die Aufrecherhaltung der Ordnung im Rahmen des Verkehrslenkungsplans und die Überwachung des Zugangs zu der zu evakuierenden Zone, - die Organisation zeitweiliger und ständiger Auffangzentren, - die Organisation der Verpflegung und der medizinischen Versorgung, - die dringende medizinische Hilfe zugunsten der Sicherheitsdienste.
In den Auffangzentren ist eine Registrierung der Evakuierten vorzunehmen - einerseits derjenigen, die die von den Behörden zur Verfügung gestellten Transportmittel benutzt haben, und andererseits derjenigen, die ihr eigenes Fahrzeug benutzt haben und in den von den Behörden vorgesehenen Auffangzentren bleiben möchten.
Evakuierte, die ihr eigenes Fahrzeug benutzt haben und nicht in den vorgesehenen Auffangzentren bleiben möchten, müssen sich im Sekretariat der Gemeinde beziehungsweise Stadt, in der sie zeitweilig untergekommen sind, registrieren lassen.
Bei einer verzögerten Evakuierung werden die Evakuierten in den Auffangzentren auf Kontamination untersucht; dort können auch Personen und Material dekontaminiert werden (siehe Nr. 8.2.5). Von dort aus können die Evakuierten zu dauerhafteren Bestimmungsorten fahren, wo sie gegebenenfalls je nach erhaltener Dosis medizinisch begleitet werden.
Evakuierte, die ihr eigenes Fahrzeug benutzt haben und nicht auf die vorgesehenen Auffangzentren zurückgreifen, erhalten Anweisungen, wie sie sich während der Evakuierung selber an den Kontrollposten dekontaminieren können.
All diese Anweisungen werden in die Informationskampagne über die Verteilung von Jodtabletten in den Noteinsatzplanungszonen aufgenommen.
Während der Evakuierung werden die vitalen öffentlichen Dienstleistungen (Wasser-, Strom- und Gasversorgung) in der evakuierten Zone so lange wie nötig aufrechterhalten. Gemäss Nr. 1.3 ist dem Minister des Innern ein spezifischer Plan vorzulegen.
Die Warnung der Bevölkerung in Bezug auf die Anwendung der Evakuierungsmassnahme wird wie für die anderen Massnahmen geregelt. 8.2.4.3 Verantwortliche für die Ausführung Die Evakuierung der Bevölkerung aus einer Zone ist eine aussergewöhnliche Massnahme und kann nur vom föderalen Koordinierungsausschuss (Alarmstufe U3) angeordnet werden.
Der Provinzgouverneur koordiniert vor Ort die Einsetzung der zur Evakuierung und zur Aufnahme der Bevölkerung notwendigen Mittel gemäss dem provinzialen Noteinsatzplan.
Die konkrete Umsetzung der Evakuierung erfolgt in Absprache mit dem (den) territorial zuständigen Bürgermeister(n).
Die für das Unterrichtswesen, für Strafanstalten, Krankenhäuser, psychiatrische Krankenhäuser, Asylzentren, Heime und Altenheime zuständigen Behörden beteiligen sich an der Vorbereitung der Evakuierungspläne und sehen die Massnahmen vor, die zur Evakuierung folgender Personen notwendig sind: - Personen, die ständig einer medizinischen Pflege bedürfen, - Personen, die ihren Wohnsitz in diesen Einrichtungen haben, - Personen, denen aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung die Freiheit entzogen worden ist.
Besondere Aufmerksamkeit ist der Evakuierung der in der Noteinsatzplanungszone gelegenen industriellen Anlagen zu widmen.
Hierzu müssen die verantwortlichen Behörden einen spezifischen Plan erstellen, der dem Provinzgouverneur zur Billigung vorzulegen ist. 8.2.5 Dekontamination 8.2.5.1 Zielsetzungen Verringerung der direkten Auswirkungen der Strahlung auf die Personen infolge der Ablagerung radioaktiver Stoffe auf dem Körper oder auf den Fahrzeugen, auf der Kleidung, auf Tieren usw., sodass die Gesundheitsschäden verringert werden und die Verbreitung radioaktiver Partikel in den wenig oder nicht kontaminierten Zonen in Grenzen gehalten wird.
Diese Massnahme beinhaltet neben den eigentlichen Dekontaminationsvorgängen die Handlungen, die eine wirksame Dekontamination ermöglichen, insbesondere: - die Messung der vor und nach der Dekontamination vorhandenen radioaktiven Stoffe, - die Ermittlung der angemessensten Methoden unter Berücksichtigung der zu beachtenden Sicherheitsvorschriften, - die Festlegung der zulässigen Restkontamination, - die vorherige Auswahl der möglichen Dekontaminationsstellen.
Unmittelbar nach dem Unfall und der radioaktiven Freisetzung ist die Kontrolle der Personen, Tiere, Güter und Fahrzeuge vorrangig. 8.2.5.2 Grundprinzipien der Anwendung 8.2.5.2.1 Dekontamination der Personen Dieser Vorgang geht hauptsächlich mit der verzögerten Evakuierung einher. Die Notwendigkeit einer Dekontamination ergibt sich aus den Messergebnissen.
Das Mess- und Dekontaminationsteam wird in den Auffangzentren angesiedelt.
Damit die Personen während der Evakuierung nicht länger als nötig einer externen Strahlung ausgesetzt werden, ist die Evakuierungszeit innerhalb der kontaminierten Zone so gering wie möglich zu halten; in dieser Hinsicht würde durch eine Dekontamination am Durchgangsposten ein Zeitverlust entstehen.
Personen, die möglicherweise kontaminiert sind und sich nicht zu den vorgesehenen Auffangzentren begeben, werden beim Verlassen der kontaminierten Zone die nötigen Anweisungen erhalten, damit sie einige Dekontaminationsmassnahmen selber anwenden können. 8.2.5.2.2 Dekontamination von Fahrzeugen und Gütern - Richtlinien für die Anwendung Güter, die vermutlich kontaminiert sind oder deren Kontamination durch Messungen bestätigt worden ist, werden entweder dekontaminiert oder vorübergehend gelagert.
Fahrzeuge werden bei Verlassen der kontaminierten Zone dekontaminiert.
Hilfsdienste nehmen eine erste Dekontamination vor, indem sie die Fahrzeuge mit Wasser abspritzen. In den Auffangzentren wird anhand von Messungen ermittelt, ob die Dekontamination ausreichend war oder nicht; gegebenenfalls wird eine weitere Dekontamination vorgenommen.
Hinzu kommen noch langfristige Dekontaminationsmassnahmen, die Teil der Wiederherstellungs- und Nachsorgemassnahmen sind. Sie zielen vor allem darauf ab, die Wohn-, Arbeits- und Erholungsfunktion einer spezifischen Zone wiederherzustellen. Sie fallen allerdings nicht in den Rahmen des vorliegenden Noteinsatzplans. 8.2.5.3 Verantwortliche für die Ausführung Die Dekontaminationsmodalitäten, die ebenfalls den medizinischen Beistand betreffen, sind im provinzialen Noteinsatzplan festzulegen. 8.2.6 Empfehlungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen 8.2.6.1 Zielsetzungen Zusätzlich zu den bereits in den vorangehenden Rubriken aufgeführten Empfehlungen können einige Empfehlungen für die Bevölkerung in Bezug auf einfache und ungefährliche Massnahmen dazu beitragen, die kollektive Dosis zu verringern und unnötige Dosen zu vermeiden. Diese Empfehlungen gehen oft mit der Aufforderung zum Aufenthalt in geschlossenen Räumen einher. 8.2.6.2 Richtlinien für die Anwendung Manche dieser Empfehlungen sind allgemeiner Art und an die gesamte Bevölkerung gerichtet. Die meisten Empfehlungen sind jedoch für spezifische Bevölkerungsgruppen, unter anderem Kinder und schwangere Frauen sowie Landwirte, Gemüsebauer und Viehzüchter, bestimmt, die trotz der Empfehlungen, die Wohnung nicht zu verlassen, gezwungen sein können, sich draussen aufzuhalten und die an den nachfolgenden Tagen trotz dieser Empfehlungen draussen arbeiten müssen. 8.2.6.3 Verantwortliche für die Ausführung Der Bewertungsstab leitet diese Empfehlungen an den föderalen Koordinierungsausschuss weiter, der den Informationsstab beauftragt, sie der Bevölkerung mitzuteilen. 8.3 Medizinische Massnahmen 8.3.1 Grundphilosophie Die Evakuierung der Opfer (nicht zu verwechseln mit der Evakurierung der Bevölkerungsgruppen) erfolgt über eine obligatorische Stelle, an der wesentliche Vorgänge wie die Sichtung, die Vorbereitung, die (selbst provisorische) Identifizierung und die Weiterverweisung an Krankenhäuser stattfinden.
Die Massnahmen zur Überwachung der betroffenen Bevölkerung nach dem Unfall werden organisiert und werden nicht in diesem Plan beschrieben.
Die medizinische Rettungskette wird die Unterstützung der spezialisierten Strahlenschutzdienste vor Ort erhalten. 8.3.2 Zielsetzungen Die medizinischen Massnahmen zielen darauf ab: - den Ernst der Lage einzuschätzen, die Arten von Opfern zu beschreiben, die Anzahl Opfer zu ermitteln, - an der Bestimmung der Zonen für die Sanitätsdienste teilzunehmen, - die Einstellung von Personal (siehe Nr. 8.1) zu beschliessen, - die medizinische Rettungskette in Gang zu setzen und zu leiten, - die Kontamination in einer vorbestimmten Zone zu begrenzen, - angesichts des besonderen Risikos für das Personal und auch der besonders raschen Aufeinanderfolge der jeweiligen Etappen der medizinischen Rettungskette, einschliesslich der Dekontamination, die Notwendigkeit einer Verstärkung der Einsatzmöglichkeiten abzuschätzen, - alle beteiligten Parteien zu gruppieren und eine spezifische medizinische Akte anzulegen, - die spezifischen Sichtungskarten (mit dosimetrischen Daten) zu validieren, - die Evakuierung nach Krankenhäusern entsprechend den Angaben des provinzialen Koordinierungszentrums oder gegebenenfalls des CGCCR zu regulieren. 8.3.3 Richtlinien für die Anwendung Auf Ebene jeder betroffenen Provinz wird ein spezifischer medizinischer Einsatzplan erstellt. Dieser Plan enthält eine ausführliche Beschreibung der Aktionen jedes Teams, der nationalen und internationalen Mittel für systematische Verstärkung, der Sammelplätze, der möglichen Standorte der medizinischen vorgeschobenen Posten, der Zufahrts- und Abtransportwege für die Evakuierung der Opfer, der Krankenhäuser, an die die Opfer entsprechend des Ernstes und der Spezifität der Verletzungen weiterverwiesen werden, der Treffpunkte für zusätzliche Einsatzkräfte, der Treffpunkte für spezialisierte Dienste, der Organisation der dosimetrischen Überwachung und der Modalitäten der Einstellung des Personals. Die Einsatzzonen für die Sanitätsdienste werden gemäss den mit den spezialisierten Diensten erstellten Schemen vorbereitet.
Allgemeine Prinzipien - Der medizinische Einsatzleiter beziehungsweise sein Beigeordneter ist ein (vorab aus einer Liste von Verpflichtungen bestellter) Krankenhausspezialist mit Fachkenntnissen auf Ebene des Strahlenschutzes. - Das Personal der Einsatzdienste wird vorab identifiziert und erhält eine angepasste Ausbildung und einen spezifischen medizinischen Schutz. - Das Personal, das beauftragt ist, Opfer einzusammeln, zu pflegen und zu transportieren, muss mit einer angemessenen Schutzausrüstung ausgestattet sein. - In Zusammenarbeit mit dem medizinischen Dienst des Betriebs werden Lose mit spezifischem Material (mit Wegwerfcontainern) vorbereitet. - Die Dekontamination muss frühzeitig (vor der Aufnahme ins Krankenhaus) vorgenommen werden. Hierbei wird auf die Strukturen der medizinischen Dienste des Betriebs zurückgegriffen, sofern sie zugänglich sind. Andernfalls werden provisorische Strukturen in Anspruch genommen, die in bestmöglicher Weise auf dem Gebiet verteilt sind. - Es muss eine medizinische Sichtungskarte mit klinischen Daten ausgefüllt werden. - Für Rettungsfahrzeuge müssen Dekontaminations- und Erste-Hilfe-Posten eingerichtet werden. - Allen Ärzten, die für Einsätze in Frage kommen, werden gültige Entscheidungsbäume zugeschickt. 8.3.4 Verantwortliche für die Ausführung Gemäss dem Rundschreiben des Ministers des Innern vom 11. Juli 1990 über die Noteinsatzpläne erstellt der Provinzialinspektor für Hygiene des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit und Umwelt unter der Aufsicht des Provinzgouverneurs einen angepassten medizinischen Einsatzplan.
Der Dienst für Sanitätshilfe zugunsten der Zivilbevölkerung des FÖD Volksgesundheit und Umwelt sorgt für die technische Koordinierung der provinzialen Sanitätspläne.
Der Gouverneur organisiert die Aufstellung eines Bereitschaftsdienstes für die medizinischen Einsatzleiter auf der Grundlage von Vereinbarungen, die mit den Krankenhäusern der Provinz zu treffen sind. 8.4 Einschränkungen in Bezug auf den Verzehr kontaminierter Nahrung und kontaminierten Trinkwassers 8.4.1 Zielsetzungen Diese Empfehlungen zielen darauf ab, die interne Strahlenexposition der Bevölkerung nach einer Einnahme von kontaminiertem Wasser oder kontaminierter Nahrung zu verringern. 8.4.1.1 Grundprinzipien der Anwendung Die Anwendung von Massnahmen in Bezug auf die Nahrungsmittelkette soll dazu beitragen, die interne Strahlenexposition der Bevölkerung zu verringern.
Auch in diesem Fall gilt es, direkte Auswirkungen auf die Gesundheit der Verbraucher zu vermeiden, die kollektive Dosis zu verringern und das individuelle Risiko langfristiger Folgen möglichst einzudämmen, wobei vermieden werden muss, dass die angewandte Gegenmassnahme (beispielsweise Verbot, ein bestimmtes Nahrungsmittel zu verzehren) nicht mehr schädliche Auswirkungen hat als diejenigen, die durch die interne Strahlenexposition verursacht werden.
Denn die Bestimmung eines Nullwertes für die zulässige radioaktive Kontamination von Nahrungsmitteln nach einem nuklearen Unfall hätte im Extremfall ein Verhungern der Bevölkerung zur Folge. Daher werden auch für solche Massnahmen zur Einschränkung und/oder zum Verbot der Nahrungsmittelverteilung Eingreifrichtwerte festgelegt.
Auf dieser Grundlage werden Grenzwerte für die radioaktive Kontamination von Nahrungsmitteln festgelegt (eine bestimmte Anzahl Becquerel eines bestimmten Radionuklids pro kg eines bestimmten Nahrungsmittels).
In der Praxis werden die Grenzwerte für die radioaktive Kontamination in operative abgeleitete Werte zur Messung der Oberflächenkontamination (in Bq/m2) umgewandelt durch spezifische Hypothesen (z.B.: die Menge verzehrter Nahrungsmittel ändert je nach Person). Diese operativen abgeleiteten Werte werden in die internen Verfahren des Bewertungsstabs aufgenommen. 8.4.1.2 Europäische Verordnung Die Europäische Union hat den Bereich reglementiert und Grenzwerte an Radioaktivität in Nahrungsmitteln, die nach einem nuklearen Unfall in den Handel gebracht werden, festgelegt; diese Grenzwerte können binnen einer Frist von drei Monaten angepasst werden (siehe Tabelle).
ZULÄSSIGE GRENZWERTE FÜR DEN FREIEN VERKEHR VON NAHRUNGS- UND FUTTERMITTELN INNERHALB DER EU (Bq/kg)
Nahrungsmittel (1)
Futtermittel (2)
Nahrungs- mittel für Säuglinge (3)
Milch- erzeugnisse (4)
Andere Nahrungsmittel ausser Nahrungsmittel von geringer Bedeutung (5)
Nahrungsmittel von geringer Bedeutung (5)
Flüssige Nahrungs- mittel (6)
Strontiumisotope, insbesondere Sr-90
75
125
750
7500
125
Jodisotope, insbesondere I-131
150
500
2000
20000
500
Alphateilchen emittierende Plutoniumisotope und Transplutoniumelemente, insbesondere Pu-239, Am-241
1
20
80
800
20
Alle übrigen Nuklide mit einer Halbwertzeit von mehr als 10 Tagen, insbesondere Cs-134, Cs-137 (7)
400
1000
1250
12500
1000
- Schwein: 1250 - Geflügel, Lamm, Kalb: 2500 - sonstige: 5000
(1) Die für konzentrierte und getrocknete Erzeugnisse geltende Höchstgrenze wird anhand des zum unmittelbaren Verzehr bestimmten rekonstituierten Erzeugnisses errechnet.Die Mitgliedstaaten können Empfehlungen hinsichtlich der Verdünnungsbedingungen aussprechen, um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Grenzwerte zu gewährleisten. (2) Die Grenzwerte für Futtermittel werden gemäss Artikel 7 der Verordnung (Euratom) Nr.3954/87, abgeändert durch die Verordnung (Euratom) Nr. 2218/89, noch festgelegt. Mit diesen Werten soll zur Einhaltung der zulässigen Höchstwerte für Nahrungsmittel beigetragen werden; es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sie allein diese Einhaltung unter allen Umständen gewährleisten; sie berühren auch nicht die Verpflichtung, die Werte in Erzeugnissen tierischer Herkunft, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu kontrollieren. (3) Als Nahrungsmittel für Säuglinge gelten Lebensmittel für die Ernährung speziell von Säuglingen während der ersten vier bis sechs Lebensmonate, die für sich genommen den Nahrungsbedarf dieses Personenkreises decken und in Packungen für den Einzelhandel dargeboten werden, die eindeutig als "Zubereitung für Säuglinge" gekennzeichnet und etikettiert sind.(4) Als Milcherzeugnisse gelten die Erzeugnisse folgender KN-Codes einschliesslich späterer Anpassungen: 0401, 0402 (ausser 0402 29 11).(5) Nahrungsmittel von geringer Bedeutung und die auf diese Nahrungsmittel jeweils anzuwendenden Höchstgrenzen sind festgelegt. Höchstwerte für die Nahrungsmittel von geringer Bedeutung liegen um das Zehnfache über denjenigen für "Andere Nahrungsmittel ausser Nahrungsmitteln von geringer Bedeutung", die in der Verordnung (Euratom) Nr. 2218/89 festgelegt sind. (6) Flüssige Nahrungsmittel gemäss Code 2009 und Kapitel 22 der Kombinierten Nomenklatur.Die Werte werden unter Berücksichtigung des Verbrauchs von Leitungswasser berechnet; für die Trinkwasserversorgungssysteme sollten nach dem Ermessen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten identische Werte gelten. (7) Diese Gruppe umfasst nicht Kohlenstoff C 14, Tritium und Kalium 40. In der Verordnung werden jedoch spezifische Grenzwerte für die in der Nähe des Unfallortes gelegenen Zone vorgesehen.
Es muss zudem berücksichtigt werden, dass diese Grenzwerte nur Vermarktungsaspekte betreffen und auf der Grundlage allgemeiner Hypothesen festgelegt worden sind. Gegebenenfalls sind restriktivere Grenzwerte insbesondere im Rahmen der Kontamination von Milch durch Jod 131 (Verzehr durch Kinder) oder der Kontamination von Milch und Frischgemüse durch langlebige Alpha-Strahlen (Verzehr durch Kleinkinder) in Betracht zu ziehen. 8.4.1.3 Praktische Vorgehensweise In der Praxis stützen sich Massnahmen zur Reduzierung der internen Strahlenexposition der Bevölkerung vor allem auf Einschränkungen und/oder Verbote in Bezug auf die Benutzung oder die Vermarktung von Nahrungsmitteln (und Trinkwasser), wenn deren Kontamination bestimmte zulässige Grenzwerte übersteigt.
Die Beschreibung der in Anwendung der europäischen Regelung (Verpflichtungen für Agrar- und Lebensmittelindustrie, Bescheinigungen, Vernichtungen,...) ergriffenen Massnahmen ist in den spezifischen Plänen der betreffenden Ministerien (FASNK,...) festgelegt.
Im vorliegenden Plan werden nur die direkten Massnahmen aufgeführt, die darauf abzielen, die Bestrahlung der Personen durch die Einnahme von kontaminierten Nahrungsmitteln oder kontaminiertem Wasser in den ersten Stunden der Kontamination zu beschränken.
Der Beginn und der Zeitraum für das Abraten vom Verzehr oder das Verzehrverbot hängen von den freigesetzten Isotopen, der Nahrungsart und dem Kontaminationspfad (direkte Ablagerung aus der Luft oder Einnahme aufgrund der Bodenkontamination) ab.
Meistens wird das Abraten vom Verzehr beziehungsweise das Verzehrverbot vorbeugend bis zu dem Zeitpunkt gelten, wo die notwendigen Kontrollen der effektiven Kontamination erfolgt sind. 8.4.2 Richtlinien für die Anwendung 8.4.2.1 Frischgemüse In der Phase der direkten Kontamination können sowohl langlebige als auch kurzlebige Elemente vorkommen.
Das Verzehrverbot wird unmittelbar nach Beginn der Freisetzung über Rundfunk und Fernsehen bekannt gegeben.
Bei einer Freisetzung kurzlebiger Elemente wird das Verbot von kurzer Dauer sein.
Dieses Verbot wird sich notwendigerweise nach dem Aufnahmevermögen der Blätter der verschiedenen Gemüsearten richten. 8.4.2.2 Verbot, Trinkwasser oder Oberflächenwasser zu verzehren Das Verbot betrifft nur Trinkwasser, das aus offenen Wasserspeichern und Wasserläufen gewonnen wird.
Grundlage für das Verzehrverbot ist die gemessene Kontamination des behandelten Rohwassers. Das Verbot wird über Rundfunk und Fernsehen bekannt gegeben.
Wird keine spezifische Massnahme ergriffen, kann das aus Grundwasser gewonnene Trinkwasser weiter verzehrt werden. Ausser bei anders lautenden Anweisungen wird vom Verzehr von Tankwasser (Regenwasser) abgeraten. 8.4.2.3 Milch Die maximale Milchkontamination wird unmittelbar nach einer akuten Freisetzung von Jodisotopen erreicht und kann bei einer Freisetzung von Cäsium- und Strontiumisotopen auch über einen längeren Zeitraum (mehrere Jahre) hindurch anhalten. Das Ausmass der Kontamination wird hauptsächlich durch den Grad der Kontamination der Futtermittel bestimmt.
Das Verbot wird durch Kontrollmessungen begründet, die im Fall einer homogenen Kontamination direkt in den Verteilungszentren (Molkereien) und im Fall einer ungleichmässigen Kontamination in den landwirtschaftlichen Betrieben vorgenommen werden können.
Ausser bei anders lautender Bestimmung ist vom Verzehr von Milch, die nicht über den herkömmlichen Weg verkauft wird, abzuraten.
Das Verbot wird über Rundfunk und Fernsehen bekannt gegeben. 8.4.2.4 Fleisch Das Verbot, Fleisch zu verzehren, ist nicht mit der gleichen Dringlichkeit wie die anderen Massnahmen erforderlich. Es kann allgemein gelten oder auf bestimmte Tierarten beschränkt sein, je nach Abstufung des Kontaminationsgrades, der wiederum durch die Fütterung (kontaminiertes oder gelagertes Futter), das Zuchtgebiet usw. beeinflusst wird.
Beim Fleisch wird die maximale Kontamination später als bei der Milch erreicht und besteht sie hauptsächlich aus Cäsiumisotopen. Das Verbot, Fleisch zu verzehren, stützt sich auf Kontrollen, die vorrangig in Schlachthöfen durchgeführt werden.
Das Verbot wird über Rundfunk und Fernsehen bekannt gegeben.
Eine Sonderkontrolle ist für tierische Erzeugnisse vorzusehen, die nicht über den herkömmlichen Weg verkauft werden und die aufgrund der Nahrung der betreffenden Tiere oft einen höheren Kontaminationsgrad aufweisen (Wild). 8.4.2.5 Verbot, andere Nahrungsmittel zu verzehren Nahrungsmittel, die während des Durchzugs der radioaktiven Wolke der Luft ausgesetzt waren, sind kontaminiert. Es ist zu empfehlen, ihren Verzehr auszusetzen, bis ihr tatsächlicher Kontaminationsgrad anhand von Stichproben feststeht.
Das Verbot wird über Rundfunk und Fernsehen bekannt gegeben 8.4.3 Verantwortliche für die Ausführung Die Ausführungsmodalitäten in Bezug auf Primärproduktionen werden in den spezifischen Plänen der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette festgelegt.
Die Ausführungsmodalitäten in Bezug auf Trinkwasser werden in den internen Plänen der Regionen festgelegt, die für die Trinkwasserverwaltung zuständig sind. 8.5 Vorbeugende Massnahmen in Bezug auf die Nahrungsmittelkette 8.5.1 Zielsetzungen Neben den Massnahmen zum Schutz der Verbraucher kann eine Reihe anderer vorbeugender Massnahmen ergriffen werden, um die radioaktive Kontamination der Nahrungsmittel so weit wie möglich zu reduzieren Die vorbeugenden Massnahmen zum Schutz der Nahrungsmittelkette werden in die Wege geleitet, sobald das Risiko besteht, dass die in der europäischen Verordnung festgelegten Höchstwerte an Radioaktivität in den Nahrungsmitteln überschritten werden, sodass die Dosen für die Bevölkerung begrenzt werden. Es muss darauf hingewiesen werden, dass solche Situationen vorkommen könnten, wenn Dosiswerte unter den Dosiswerten liegen, die die Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung auslösen.
Bei höheren Dosiswerten sind die Ausführbarkeit und die Zweckmässigkeit der Gegenmassnahmen abzuschätzen. 8.5.2 Grundprinzipien der Anwendung Die empfohlenen Massnahmen hängen von der Phase des Unfalls (vor, während oder nach der Freisetzung von Radioaktivität) und von seinem Schweregrad ab (die Szenarien übliche Wachsamkeit, auf die Nahrungsmittelkette beschränktes Risiko und Risiken für die Bevölkerung entsprechen den Alarmstufen U1 bis U3).
Die spezifischen Pläne der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette müssen dem Minister des Innern gemäss Nr. 1.3 übermittelt werden.
Der föderale Koordinierungsausschuss gibt Empfehlungen oder fertigt Richtlinien aus. Die Modalitäten für ihre Ausführung werden von den zuständigen Diensten der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, wie im spezifischen Plan dieser Behörden erwähnt, festgelegt. Diese Behörden beschliessen, wann die Massnahmen aufgehoben werden. 8.5.3 Weideverbot 8.5.3.1 Zielsetzungen Die Kontamination der Nahrungsmittel (Milch und Fleisch) kann stark verringert werden, indem das Vieh von den kontaminierten Weiden entfernt wird.
Durch diese Massnahme soll die Lebensmittelversorgung für die belgische Bevölkerung sichergestellt und der internationale Handel (Ausfuhr) aufrechterhalten werden. 8.5.3.2 Richtlinien für die Anwendung und allgemeine Bestimmungen Vorliegende Schutzmassnahme gilt hauptsächlich für Unfälle, bei denen Jod, Cäsium und Strontium freigesetzt und entweder in Milch (Jod, Strontium und Cäsium) oder im Muskelgewebe angereichert werden. Die Anwendung dieser Massnahme hängt von den verfügbaren gelagerten nicht kontaminierten Futtermitteln ab und setzt voraus, dass das Expositionsrisiko für Personen (Landwirte) annehmbar ist.
Die betroffenen Gemeinden werden über Rundfunk und Fernsehen bekannt gegeben.
Die voraussichtliche Dauer des Verbots wird dem Störfall entsprechend angegeben. 8.5.4 Evakuierung des Viehs 8.5.4.1 Zielsetzungen Mit dieser Massnahme soll wie beim Weideverbot eine Kontamination der Nahrungsmittel eingedämmt werden. Sie wird allerdings nur im Rahmen einer Evakuierungsmassnahme in Erwägung gezogen.
Eine Evakuierung wird nur in Erwägung gezogen, sofern zu wenig Ställe in der betroffenen Zone vorhanden sind und sofern die Zone ausreichend klein ist. 8.5.4.2 Richtlinien für die Anwendung Die Evakuierung des Viehs ist eine Massnahme, die hauptsächlich aus ökonomischen Gründen in Erwägung gezogen wird, und ist daher dem Schutz der Personen gegen Strahlungen untergeordnet. Deshalb zählt sie nicht zu den Szenarien der verzögerten Evakuierung.
Die Massnahme wird über Rundfunk und Fernsehen bekannt gegeben. 8.5.5 Bewässerungsverbot und Verbot, Tränkewasser zu verwenden 8.5.5.1 Zielsetzungen Vorbeugung gegen die Kontamination der Kulturen durch Bewässerung mit kontaminiertem Wasser. Es muss verhindert werden, dass Tiere durch die Einnahme von Wasser aus Regenwassertanks kontaminiert werden. Das Grundwasser wird in der ersten Zeit nach einem nuklearen Unfall noch nicht kontaminiert sein. 8.5.5.2 Richtlinien für die Anwendung Diese Massnahme ist vor allem angebracht bei einer Kontamination der Regenwassertanks infolge von Regenfällen während der Kontamination der Luft und/oder von Trockenablagerungen auf offenen Behältern und Oberflächenwasser. Das Verbot wird über Rundfunk und Fernsehen bekannt gegeben 9. HILFE AUS DEM AUSLAND Belgien hat mit seinen Nachbarländern bilaterale Übereinkommen über gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen und Unglücksfällen, einschliesslich bei nuklearen Unfällen, geschlossen: - mit dem Grossherzogtum Luxemburg (Gesetz vom 31.Januar 1978), - mit Frankreich (Gesetz vom 9. Dezember 1983), - mit Deutschland (Gesetz vom 17. Januar 1984), - mit den Niederlanden (Gesetz vom 9. September 1988).
Der Minister des Innern kann aufgrund dieser Übereinkommen in radiologischen Notstandssituationen einen besonderen Beistand in Anspruch nehmen.
Ferner kann der Minister des Innern Hilfe anfordern: - seitens aller Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen (Convention on Assistance in the Case of a Radiological Emergency, Wien 26.09.1986) (siehe Rubrik Internationale Atomenergieorganisation (IAEO)) unterzeichnet haben, - über das Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen (Entscheidung des Europäischen Rates vom 23.10.2001, veröffentlicht im Amtsblatt Nr.
L-297 vom 15.11.2001 S. 0007-0011). 10. SCHULUNG UND ÜBUNGEN Alle vom vorliegenden Noteinsatzplan betroffenen Behörden und Privatpersonen sorgen in Zusammenarbeit mit allen anderen Beteiligten am vorliegenden Noteinsatzplan für die erforderliche Schulung und das erforderliche Training ihres eigenen Personals. In Bezug auf die Schulung der von diesem Plan betroffenen Personen ist die Europäische Richtlinie 89/618/Euratom vom 27. November 1989 anwendbar.
Gemäss Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 29. Juli 1991 zur Schaffung eines hohen Instituts für Noteinsatzplanung hat dieses Institut auch den Auftrag, den Personen, die in die Organisation der Hilfeleistung in Notstandssituationen eingeschaltet werden können, adäquate und regelmässig fortgeschriebene Informationen über die Risiken, die ihr Einsatz für ihre Gesundheit beinhalten könnte, und über die Vorkehrungen, die in einem solchen Fall zu treffen wären, mitzuteilen. 10.1 Erstschulung Jede teilnehmende Organisation sorgt für die Erstschulung ihrer Personalmitglieder, die im Rahmen des vorliegenden Plans eingreifen könnten. Schema und Programm der Schulung (theoretische und praktische Kurse) werden dem Minister des Innern vorgelegt, der gegebenenfalls Anpassungen verlangen kann. 10.2 Information der Ärzteschaft und der Apotheker Der für die Volksgesundheit zuständige Minister erteilt der Ärzteschaft und den Apothekern spezifische Informationen über die radiologischen Notstandssituationen. 10.3 Anpassungsfortbildung Die verschiedenen Organisationen, die am vorliegenden Plan beteiligt sind, sorgen für die Anpassungsfortbildung ihres Personals. Der Minister des Innern erhält jährlich von jeder Organisation, die am vorliegenden Plan beteiligt ist, einen Bericht, in dem die durchgeführten Anpassungsfortbildungen beschrieben sind. Der Minister des Innern kann auch hierbei Anpassungen verlangen. 10.4 Übungen In Bezug auf die wichtigsten belgischen kerntechnischen Anlagen, die in Nr. 1.3.1 (Anwendungsbereich) des vorliegenden Plans bestimmt sind, wird für die Kernkraftwerke von Doel und Tihange jedes Jahr und für die vier anderen Anlagen (Institut für Radioelemente, Belgonucléaire, Belgoprocess und Studienzentrum für Kernenergie) alle zwei Jahre eine Übung durchgeführt.
Der Umfang dieser Übungen wird vom Minister des Innern oder von seinem Beauftragten in Absprache mit dem Betreiber der betreffenden Anlage, dem Provinzgouverneur und gegebenenfalls anderen Akteuren festgelegt.
Bei der Festlegung des Umfangs der Übungen werden die Lehren und die Schlussfolgerungen aus den vorherigen Übungen berücksichtigt.
Bei diesen Übungen werden mindestens die Interaktion und der Informationsaustausch zwischen dem Betreiber, dem CGCCR und dem Bewertungsstab getestet.
In Absprache mit den Betreibern der betreffenden kerntechnischen Anlagen, dem Provinzgouverneur und den anderen Akteuren erstellt der Minister des Innern oder sein Beauftragter ein Jahres- und/oder Mehrjahresprogramm für die Übungen. Das Programm umfasst notfalls andere Notstandssituationen als die, die in Nr. 1.3.1 des vorliegenden Plans aufgeführt sind.
Alle drei Jahre wird eine Übung grösseren Ausmasses (Globalübung) organisiert. Die praktischen Modalitäten der Globalübung werden vom Minister des Innern oder von seinem Beauftragten in Absprache mit den betroffenen Akteuren festgelegt.
Darüber hinaus wird die Teilnahme Belgiens an internationalen Übungen, wie bilateralen Übungen oder Übungen, die von internationalen Instanzen (EU, IAEO, OECD/NEA) organisiert werden, in das oben erwähnte Jahres- und/oder Mehrjahresprogramm aufgenommen. 10.5 Bewertung und gezogene Schlüsse Sämtliche Übungen werden von allen betroffenen Parteien bewertet, die daraus Lehren für den eigenen Gebrauch ziehen.
Ein jährlicher Gesamtbericht über die Bewertung der Übungen wird unter der Verantwortung des CGCC erstellt und dem Minister des Innern spätestens für Ende März jeden Jahres übermittelt.
Dieser jährliche Gesamtbericht enthält ebenfalls einen Aktionsplan mit den Berichtigungsmassnahmen, die auf die im Anschluss an die bei den Übungen gewonnene Erfahrung gestützt sind.
Auf der Grundlage der jährlichen globalen Bewertungsberichte kann der Minister des Innern die verschiedenen Parteien, die vom vorliegenden Plan betroffen sind, versammeln, um aus den Berichten Vorschläge für eine Abänderung dieses Plans abzuleiten. 11. VORHERIGE UNTERRICHTUNG Gemäss der Richtlinie 89/618/Euratom des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 27.November 1989 muss die Bevölkerung, die bei einer radiologischen Notstandssituation betroffen sein könnte - d.h. die Bevölkerung, die sich innerhalb der allgemeinen Noteinsatzplanungszone der Kernkraftanlage befindet -, über die für sie geltenden Gesundheitsschutzmassnahmen sowie über die entsprechenden Verhaltensmassregeln im Fall einer radiologischen Notstandssituation unterrichtet werden.
Die vorherige Unterrichtung betrifft mindestens: - Grundbegriffe der Radioaktivität und Auswirkungen der Radioaktivität auf den Menschen und auf die Umwelt, - berücksichtigte radiologische Notstandssituationen und ihre Folgen für Bevölkerung und Umwelt, - geplante Notfallmassnahmen zur Warnung, zum Schutz und zur Rettung der Bevölkerung bei einer radiologischen Notstandssituation, - geeignete Informationen darüber, wie sich die Bevölkerung bei einer radiologischen Notstandssituation verhalten sollte.
Die Informationen werden ständig auf den neusten Stand gebracht, auch wenn sich bedeutsame Änderungen hinsichtlich der beschriebenen Massnahmen ergeben. Sie werden der Bevölkerung regelmässig unaufgefordert über Informationskampagnen mitgeteilt.
Auch wenn die vorherige Unterrichtung als solche nicht Teil des vorliegenden Noteinsatzplans ist, so ist es dennoch wichtig, dass die Bevölkerung bei einer tatsächlichen radiologischen Notstandssituation die in diesem Plan vorgesehenen Massnahmen besser befolgen und die geltenden Verhaltensmassregeln besser bestimmen kann.
Die Bevölkerung wird während Informationskampagnen davon in Kenntnis gesetzt, dass der Noteinsatzplan ständig im Rahmen der Öffentlichkeit der Verwaltung bei jeder in der Noteinsatzplanungszone gelegenen Gemeindeverwaltung eingesehen werden kann.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Oktober 2003 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL _______ Fussnoten (*) Ausweichgebiet (gelbe Zone): Zone, in der ein nuklearer Unfall keine schädlichen Folgen und keine unumkehrbaren Folgeschäden für die Gesundheit verursacht. Sie ist für Einwohner und Arbeitnehmer frei zugänglich. Diese Zone ist jedoch für den Durchgangsverkehr und für Schaulustige gesperrt.
Isoliergebiet (orange Zone): Zone, in der ein nuklearer Unfall schädliche Folgen verursacht oder voraussichtlich schädliche Folgen verursachen wird. Diese Zone ist allen Hilfeleistungsdiensten zugänglich.