publié le 10 avril 2025
Arrêté royal relatif à la sécurité des établissements de stockage en surface de déchets radioactifs. - Traduction allemande
17 MARS 2024. - Arrêté royal relatif à la sécurité des établissements de stockage en surface de déchets radioactifs. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 17 mars 2024 relatif à la sécurité des établissements de stockage en surface de déchets radioactifs (Moniteur belge du 28 mars 2024).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALAGENTUR FÜR NUKLEARKONTROLLE 17. MÄRZ 2024 - Königlicher Erlass über die Sicherung von Oberflächenlagern für radioaktive Abfälle PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 15.April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, des Artikels 17bis Absatz 1 erster Gedankenstrich, des Artikels 17ter § 6, des Artikels 17quater, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2017, und des Artikels 24bis, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Mai 2017;
Aufgrund des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Einstufung, die Sicherheitsermächtigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgutachten und den öffentlichen regulierten Dienst, des Artikels 1octies § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 7. April 2023, des Artikels 22bis Absatz 3 Nr. 2, eingefügt durch das Gesetz vom 7.
Februar 2024, und des Artikels 22quater, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Mai 2005;
Aufgrund des Vorschlags der Föderalagentur für Nuklearkontrolle vom 29. Juni 2023, der der Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der Demokratischen Erneuerung übermittelt worden ist; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 30. Juni 2023;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 13. November 2023; Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Tagen, der am 2. Februar 2024 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 12. Februar 2024 gemäß Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat von der Liste gestrichen worden ist;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Begriffsbestimmungen Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 20.
Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen.
Neben diesen Begriffsbestimmungen gelten für die Anwendung des vorliegenden Erlasses folgende Begriffsbestimmungen: 1. Endlagerung: Einlagerung radioaktiver Abfälle in einer Anlage ohne die Absicht einer Rückholung, jedoch unbeschadet der Möglichkeit, Abfälle gegebenenfalls gemäß den in den nationalen Politiken festgelegten Modalitäten, wie im Gesetz vom 8.August 1980 über die Haushaltsvorschläge 1979-1980 festgelegt, zurückzuholen, 2. Endlager: jede Anlage, deren Hauptzweck die Endlagerung ist, 3.Endlagerungseinrichtung: Einheit mit einem oder mehreren Endlagern, die sich in einer begrenzten und genau abgesteckten geografischen Zone befinden und für die ein einziger Betreiber verantwortlich ist, 4. radioaktive Abfälle: radioaktive Abfälle, wie in der allgemeinen Ordnung bestimmt, 5.Endlagerungssicherungsbeauftragter: vom Betreiber bestimmte natürliche Person, die für Rechnung des Betreibers mit der Überwachung der Einhaltung und Umsetzung der für die Endlagerung radioaktiver Abfälle geltenden Vorschriften im Bereich radiologische Sicherung beauftragt ist, 6. Betriebszeitraum: Zeitraum während der Lebensdauer von Endlagerungseinrichtungen, der die Bau-, Betriebs- und Verschlussphase umfasst.Er beginnt mit der Billigung des Sicherungsplans für den Übergang zur Bauphase und endet mit der Abnahme der Sicherungsmaßnahmen für den Übergang zur Kontrollphase, 7. Bauphase: Phase des Betriebszeitraums, in der die Bauarbeiten des Endlagers durchgeführt werden, 8.Betriebsphase: Phase des Betriebszeitraums, in der die Einlagerung radioaktiver Abfälle erfolgt, 9. Verschlussphase: Endphase des Betriebszeitraums, in der die an die Einlagerung radioaktiver Abfälle in einem Endlager anschließenden Tätigkeiten durchgeführt werden, einschließlich der abschließenden technischen oder sonstigen Arbeiten, die erforderlich sind, um die Anlage in einen langfristig sicheren Zustand zu versetzen, 10.Nachbetriebsphase: an den Betriebszeitraum anschließender Zeitraum. Er beginnt mit der Kontrollphase und reicht über die Aufhebung der Errichtungs- und Betriebsgenehmigung hinaus, 11. Kontrollphase: Anfangsphase der Nachbetriebsphase zur Überprüfung der Elemente, die die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen rechtfertigen. Diese Phase beginnt nach der Verschlussphase und endet mit der Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen, 12. Gesetz vom 11.Dezember 1998: Gesetz vom 11. Dezember 1998 über die Einstufung, die Sicherheitsermächtigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgutachten und den öffentlichen regulierten Dienst, 13. allgemeine Ordnung: Königlicher Erlass vom 20.Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen, 14. Gesetz vom 15.April 1994: Gesetz vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, 15. radioaktive Abfälle, die entkategorisiertes Kernmaterial enthalten: radioaktive Abfälle, die Kernmaterial enthalten, dem die Agentur eine niedrigere oder keine Sicherheitsstufe zuerkannt hat, 16.befugte Person: Person, die vom Betreiber oder vom Endlagerungssicherungsbeauftragten für Rechnung des Betreibers ermächtigt worden ist, ohne Begleitung Zugang zur Endlagerungseinrichtung und zu Strahlenschutzunterlagen zu erhalten, 17. unbefugter Zugang: jeder Zugang zum Endlagerungsperimeter oder zu Strahlenschutzunterlagen durch eine Person, die weder befugt ist noch von einer befugten Person begleitet wird, 18.Zwischenfall im Bereich radiologische Sicherung: a) böswillige Handlung, b) unbefugter Zugang oder Versuch, dies zu tun, c) alle bei Überprüfung des Inventars festgestellten Abweichungen, d) alle anormalen Begebenheiten, die eine böswillige Handlung vermuten lassen, e) Kompromittierung von Strahlenschutzunterlagen, unbefugter Zugang zu Strahlenschutzunterlagen oder der Versuch, dies zu tun, 19.böswillige Handlung: a) unerlaubter Besitz, Diebstahl, Sabotage oder böswillige Verwendung der radioaktiven Stoffe, die den in vorliegendem Erlass vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen unterliegen, b) Sabotage einer Einrichtung oder eines Endlagers, c) unerlaubter Besitz, Diebstahl, böswillige Verwendung oder böswillige Verbreitung der unter vorliegenden Erlass fallenden Strahlenschutzunterlagen, d) Versuch oder Drohung, die in den Buchstaben a), b) oder c) erwähnten Handlungen zu begehen, 20.Sicherungsplan: Strahlenschutzunterlage, in der das System zur radiologischen Sicherung beschrieben wird und die vom Betreiber im Rahmen des in Kapitel 7 erwähnten Antrags auf Zulassung des Systems zur radiologischen Sicherung erstellt wird, 21. Kultur der radiologischen Sicherung: alle Merkmale, Haltungen und Verhaltensweisen, die zu einer Gesamtheit von Maßnahmen beitragen, die darauf abzielen, böswillige Handlungen zu verhindern, sie aufzudecken oder einzugreifen, wenn sie geschehen, oder diese Maßnahmen verstärken, 22.Sicherungsmaßnahmen für radioaktive Abfälle: Sicherungsmaßnahmen für radioaktive Stoffe im Sinne von Artikel 1 des Gesetzes vom 15.
April 1994, spezifisch für radioaktive Abfälle, für die vorliegender Erlass gilt, 23. Endlagerungsperimeter: jede physische Vorrichtung, die einen unbefugten Zugang zum Oberflächenlager verhindert oder verzögert. Art. 2 - Anwendungsbereich Vorliegender Erlass gilt für Oberflächenlager für radioaktive Abfälle, die kein Kernmaterial enthalten und für radioaktive Abfälle, die in Anwendung von Artikel 3 entkategorisiertes Kernmaterial enthalten.
Art. 3 - Entkategorisierung des in radioaktiven Abfällen vorhandenen Kernmaterials Die Agentur kann auf Antrag des Betreibers die Sicherheitsstufe des in radioaktiven Abfällen vorhandenen Kernmaterials aufheben, sofern: 1. die Gesamtmenge des in der Endlagerungseinrichtung vorhandenen Kernmaterials die gemäß Artikel 17ter des Gesetzes vom 15.April 1994 in die Kategorie III eingestuften Höchstmengen nicht übersteigt und 2. die radioaktiven Abfälle die von der NERAS festgelegten Kriterien für die Einlagerung in einem Oberflächenlager erfüllen und 3.die Abfälle als zurückbehaltener Abfall in Anwendung der Verordnung Nr. 302/2005 der Kommission vom 8. Februar 2005 über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen oder als konditionierter Abfall in Anwendung derselben Verordnung angesehen werden und 4. das in den radioaktiven Abfällen vorhandene Kernmaterial als schwach dispergierbar betrachtet werden kann. Betreiber, die bei der Agentur den in Absatz 1 erwähnten Antrag auf Aufhebung der Sicherheitsstufe einreichen, müssen nachweisen, dass die vorerwähnten Bedingungen erfüllt sind. Auf der Grundlage dieses Antrags hebt die Agentur binnen einer Frist, die sie nach Rücksprache mit dem Betreiber festlegt, die Sicherheitsstufe für das Kernmaterial auf oder nicht.
Die Agentur kann eine technische Regelung erstellen, in der der Inhalt des in Absatz 2 erwähnten Antrags und die Modalitäten für die Erstellung und Einreichung der Akte zur Aufhebung der Sicherheitsstufe bestimmt werden.
KAPITEL 2 - Sicherungsmaßnahmen für radioaktive Abfälle während des Betriebszeitraums
Art. 4 - Sicherungsmaßnahmen während der Bauphase § 1 - Die vorgesehene Endlagerungseinrichtung muss von einem Endlagerungsperimeter umgeben sein. § 2 - Der Endlagerungsperimeter besteht aus einer physischen Barriere, die die Endlagerungseinrichtung umgibt und die mit einer automatischen Detektionsanlage ausgestattet ist, anhand der jedes Eindringen oder jeder Versuch eines Eindringens in das Innere des betreffenden Perimeters erkannt werden kann. Dieser Endlagerungsperimeter muss ständig durch ein Videoüberwachungssystem überwacht werden. § 3 - Der Zugang zum Endlagerungsperimeter wird so kontrolliert, dass jeder unbefugte Zugang erkannt und verzögert wird und das Risiko böswilliger Handlungen begrenzt wird. § 4 - Die Sicherung des Endlagerungsperimeters wird durch Wachunternehmen oder interne Wachdienste gewährleistet, die gemäß dem Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit zu diesem Zweck zugelassen sind. § 5 - Personen, die in die Endlagerungseinrichtung gelangen, müssen ihre Identität nachweisen und die stichprobenartige Kontrolle ihres Fahrzeugs und ihrer Ladung sowie ihres Gepäcks zulassen. § 6 - Der Betreiber vertraut die Kontrolle der Fahrzeuge und ihrer Ladung Wachleuten an, die gemäß dem Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit zugelassen sind.
Art. 5 - Sicherungsmaßnahmen während der Betriebsphase § 1 - Die Bestimmungen von Artikel 4 § 1 bis § 6 bleiben während der Betriebsphase anwendbar. § 2 - Der Betreiber stellt sicher, dass eine zentrale Überwachungsstelle vorhanden ist. Die Aufzeichnung der Alarme, die Beurteilung der Situation und die Kommunikation mit den Wachleuten und den Polizeidiensten erfolgen systematisch. § 3 - Die zentrale Überwachungsstelle verfügt über eine Direktverbindung für die Kommunikation mit den zuständigen Ordnungskräften, die bei böswilligen Handlungen eingreifen müssen. § 4 - Der Zugang zur zentralen Überwachungsstelle ist auf eine Mindestanzahl befugter Personen begrenzt und wird so kontrolliert, dass jeder unbefugte Zugang durch Detektoren erkannt und verzögert wird und das Risiko böswilliger Handlungen begrenzt wird. § 5 - Der Betreiber muss Standorte, die sich in der Bauphase befinden, von denen, die sich in der Betriebsphase befinden, durch eine physische Barriere trennen. § 6 - Der Betreiber muss einen internen Transportwegplan erstellen, der eine Trennung zwischen den für den Teil in der Bauphase bestimmten Transporten und den für den Teil mit dem laufenden Betrieb bestimmten Transporten gewährleistet. Transporte, die für Bauzonen bestimmt sind, sind in Betriebszonen nicht erlaubt. § 7 - Während dieser Phase muss der Betreiber über ein Videoüberwachungssystem verfügen, mit dem der Innen- und Außenbereich des Lagergebäudes überwacht wird. Dieses Videoüberwachungssystem muss den Bestimmungen von Artikel 4 § 2 entsprechen. § 8 - Der Zugang zu den Inspektionsgängen muss immer mit den Maßnahmen verbunden sein, die erforderlich sind, um jedes Eindringen zu erkennen und zu verzögern. Ein Videoüberwachungssystem, das den Bestimmungen von Artikel 4 § 2 entspricht, muss betriebsbereit sein. § 9 - Der Betreiber muss jederzeit ein Verzeichnis aller vorhandenen radioaktiven Abfälle vorlegen können. § 10 - Während dieser Phase hält der Betreiber eine Notstromversorgung bereit, mit der das System zur radiologischen Sicherung bei Ausfall der Hauptstromversorgung betrieben werden kann.
Art. 6 - Sicherungsmaßnahmen während der Verschlussphase Zu dem Zeitpunkt, zu dem die endgültige Abdeckung auf dem Endlager angebracht wird, bleiben die Bestimmungen von Artikel 5 anwendbar, mit Ausnahme von § 7.
KAPITEL 3 - Sicherungsmaßnahmen für radioaktive Abfälle während der Nachbetriebsphase
Art. 7 - Sicherungsmaßnahmen während der Kontrollphase § 1 - Die vorgesehene Endlagerungseinrichtung muss von einem Endlagerungsperimeter umgeben bleiben. § 2 - Der Betreiber muss die Einrichtung überwachen, um sicherzustellen, dass keine böswilligen Handlungen begangen werden, und er muss die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um solche Handlungen aufzudecken.
Art. 8 - Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen § 1 - Die Sicherungsmaßnahmen können auf Antrag des Betreibers und mit Zustimmung der Agentur aufgehoben werden. Die Agentur wird ihre Entscheidung auf die strukturelle und spezifische Bedrohung stützen, die zum Zeitpunkt des Antrags auf Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen mit der Endlagerungseinrichtung einhergeht. Dieser Antrag muss gleichzeitig mit dem Antrag auf Aufhebung der Errichtungs- und Betriebsgenehmigung eingereicht werden.
Auf Antrag des Betreibers hebt die Agentur die Zulassung des Systems zur radiologischen Sicherung auf. § 2 - Ab dem Datum, an dem die Aufhebung der Zulassung des Systems zur radiologischen Sicherung veröffentlicht wird, unterliegt die Endlagerungseinrichtung nicht mehr den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses.
KAPITEL 4 - System zur radiologischen Sicherung: allgemeine Grundsätze, Ziele und Verantwortlichkeiten
Art. 9 - Verpflichtungen der Betreiber von Endlagerungseinrichtungen § 1 - Der Betreiber muss ein für seine Endlagerungseinrichtung spezifisches System zur radiologischen Sicherung einrichten und aufrechterhalten, das der Phase entspricht, in der sich das Endlager befindet. Dieses System beruht auf den durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen zur radiologischen Sicherung und auf der Bewertung der potenziellen internen oder externen Bedrohung, der die radioaktiven Abfälle und seine Einrichtung während der betreffenden Phase ausgesetzt sein können. § 2 - Der Betreiber ist darüber hinaus verpflichtet, sich über die Entwicklung des Risikos zu informieren und nötigenfalls bei einer punktuellen Bedrohung oder einer sich verändernden strukturellen Bedrohung die erforderlichen zusätzlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen. § 3 - Das System zur radiologischen Sicherung ist so konzipiert, dass jeder unbefugte Zugang durch Detektoren erkannt und so lange wie möglich verzögert wird und das Risiko böswilliger Handlungen verhindert wird. § 4 - Die Agentur erteilt die Zulassung für das System zur radiologischen Sicherung der Endlagerungseinrichtung für radioaktive Abfälle.
Art. 10 - Bestimmung eines Endlagerungssicherungsbeauftragten § 1 - Der Betreiber bestimmt aus den Reihen des Personals seiner Einrichtung einen ständigen Endlagerungssicherungsbeauftragten und einen stellvertretenden Endlagerungssicherungsbeauftragten. § 2 - Der Betreiber gewährt dem Endlagerungssicherungsbeauftragten die Zeit und die Mittel, die er benötigt, um seine Aufgaben ordnungsgemäß und mit größtmöglicher Unabhängigkeit ausführen zu können. § 3 - Die Agentur billigt die in § 1 erwähnten Bestimmungen. Die Agentur berücksichtigt die Qualifikationen der Person, ihre Berufserfahrung, die spezifischen Ausbildungen im Bereich radiologische Sicherung, an denen sie eventuell teilgenommen hat, und das Statut, die Stellung und die Mittel, über die sie innerhalb der Einrichtung verfügt. § 4 - Änderungen hinsichtlich der Bestimmung des Endlagerungssicherungsbeauftragten müssen der Agentur gemeldet werden. § 5 - Die Agentur kann Empfehlungen oder eine technische Regelung für die Bestimmung des Endlagerungssicherungsbeauftragten und die praktischen Modalitäten für den Antrag auf Billigung ausarbeiten.
Art. 11 - Aufträge des Endlagerungssicherungsbeauftragten § 1 - Der Endlagerungssicherungsbeauftragte ist für Rechnung und unter der Verantwortung des Betreibers mit der Einrichtung und dem Unterhalt des in Artikel 9 vorgeschriebenen Systems zur radiologischen Sicherung beauftragt, wozu auch die Beratung des Betreibers gehört. § 2 - Der Endlagerungssicherungsbeauftragte erfüllt diese Aufgabe gegebenenfalls in Absprache mit: a) dem Sicherheitsbeauftragten im Sinne von Artikel 1bis Nr.15 des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Einstufung, die Sicherheitsermächtigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgutachten und den öffentlichen regulierten Dienst, b) dem Leiter des in Anwendung von Artikel 23 Absatz 1 der allgemeinen Ordnung eingerichteten Dienstes für physikalische Kontrolle, c) dem Beauftragten für physischen Schutz, eingesetzt in Anwendung von Artikel 6 § 5 des Königlichen Erlasses vom 17.Oktober 2011 über den physischen Schutz von Kernmaterial und kerntechnischen Anlagen. § 3 - Wenn der Endlagerungssicherungsbeauftragte feststellt, dass das System zur radiologischen Sicherung nicht ordnungsgemäß angewandt wird, setzt er den Betreiber unverzüglich davon in Kenntnis und schlägt Maßnahmen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung vor. Er überprüft die Umsetzung der vom Betreiber auferlegten Maßnahmen.
Art. 12 - Einrichtung, Unterhalt und Optimierung des Systems zur radiologischen Sicherung § 1 - Der Betreiber ist für die Einrichtung, den Unterhalt und die fortlaufende Optimierung des Systems zur radiologischen Sicherung seiner Einrichtung verantwortlich. § 2 - Der Betreiber muss das System zur radiologischen Sicherung jährlich bewerten und prüfen, um dessen Zuverlässigkeit und Wirksamkeit zu überprüfen. Der Abstand zwischen zwei Bewertungen darf nicht mehr als achtzehn Monate betragen. Diesbezüglich holt der Betreiber zuerst die Stellungnahme des Endlagerungssicherungsbeauftragten ein. § 3 - Mängel, die bei dieser Bewertung festgestellt werden, werden so schnell wie möglich behoben. Das Ergebnis dieser Bewertung und gegebenenfalls die Maßnahmen, die zur Behebung der festgestellten Mängel ergriffen werden, werden in einem Bewertungsbericht festgehalten, den der Betreiber binnen einem Monat erstellen muss.
Eine Kopie dieses Bewertungsberichts wird der Agentur unverzüglich übermittelt.
Art. 13 - Überprüfung des ordnungsgemäßen Betriebs des Systems zur radiologischen Sicherung § 1 - Neben den in Artikel 12 erwähnten regelmäßigen Bewertungen muss der Betreiber unverzüglich nach allen Wartungsarbeiten oder Änderungen von Teilen des Systems zur radiologischen Sicherung oder nach jedem Verdacht auf einen Zwischenfall in Zusammenhang mit der radiologischen Sicherung eine Überprüfung des ordnungsgemäßen Betriebs der betreffenden Teile oder Geräte und gegebenenfalls des gesamten Systems durchführen.
Diesbezüglich holt der Betreiber zuerst die Stellungnahme des Endlagerungssicherungsbeauftragten ein. § 2 - Die Agentur kann Empfehlungen oder eine technische Regelung für die Modalitäten dieser Überprüfung ausarbeiten.
Art. 14 - Kultur der Sicherung Der Betreiber sorgt für die Entwicklung, Umsetzung und Aufrechterhaltung einer Kultur der radiologischen Sicherung auf allen Ebenen seiner Einrichtung und während aller Phasen.
Diesbezüglich holt er zuerst die Stellungnahme des Endlagerungssicherungsbeauftragten ein.
Art. 15 - Sicherung von Strahlenschutzunterlagen § 1 - Der Sicherungsplan, die Unterlagen über das System zur radiologischen Sicherung, die Baupläne der Endlagerungseinrichtung, die Sicherungsmaßnahmen enthalten, das in § 5 erwähnte Register und der in Artikel 12 § 3 erwähnte Bewertungsbericht sind Strahlenschutzunterlagen. Zusätzlich zu diesen Unterlagen bestimmt der Endlagerungssicherungsbeauftragte, welche anderen Unterlagen Strahlenschutzunterlagen sind. § 2 - Niemand darf Zugang zu Strahlenschutzunterlagen haben, es sei denn, er muss für die Ausübung seiner Funktion oder seines Auftrags Kenntnis davon oder Zugang dazu haben. § 3 - Jede Seite von Strahlenschutzunterlagen muss deutlich sichtbar mit dem Vermerk "DIFFUSION RESTREINTE -RAD" oder "BEPERKTE VERSPREIDING-RAD" versehen sein, je nachdem, ob die Unterlagen in Französisch oder Niederländisch abgefasst sind. Zumindest auf der ersten Seite von Strahlenschutzunterlagen wird dieser Vermerk von dem Verweis "AR 17 mars 2024" oder "KB 17 maart 2024" gefolgt, je nachdem, ob die Unterlagen in Französisch oder Niederländisch abgefasst sind.
Wenn Strahlenschutzunterlagen in einer anderen Sprache als Französisch oder Niederländisch abgefasst sind, ist die Sprache, in der dieser Vermerk und dieser Verweis abgefasst sind, Französisch oder Niederländisch. § 4 - Der Betreiber ist mit der Einrichtung und fortlaufenden Optimierung eines Systems zur Sicherung der Strahlenschutzunterlagen beauftragt. Diesbezüglich holt der Betreiber zuerst die Stellungnahme des Endlagerungssicherungsbeauftragten ein. Strahlenschutzunterlagen werden vor unbefugtem Zugang zu diesen Unterlagen und den darin enthaltenen Informationen sowie vor ihrer Verbreitung und unangemessenen Verwendung geschützt.
Strahlenschutzunterlagen und die darin enthaltenen Informationen dürfen nicht ohne Zustimmung des Betreibers oder des Endlagerungssicherungsbeauftragten oder in den durch vorliegenden Erlass bestimmten Fällen verwendet werden, unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden. § 5 - Alle empfangenen, erstellten oder versandten Strahlenschutzunterlagen müssen in ein Sonderregister eingetragen werden. Diese Eintragung muss vom Betreiber, vom Endlagerungssicherungsbeauftragten oder von einer Person, die der Endlagerungssicherungsbeauftragte dazu bestimmt, vorgenommen werden.
Diese Person muss im Besitz einer Sicherheitsbescheinigung sein, die gemäß Artikel 22bis Absatz 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Einstufung, die Sicherheitsermächtigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgutachten und den öffentlichen regulierten Dienst ausgestellt wurde, sofern sie nicht Inhaber einer Sicherheitsermächtigung oder einer Sicherheitsbescheinigung ist, die von der Agentur auf einer anderen Grundlage ausgestellt wurde. § 6 - Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 1 bis 5 kann die Agentur Empfehlungen oder eine technische Regelung für die Sicherung von Strahlenschutzunterlagen ausarbeiten, insbesondere was deren Bestimmung, Aufbewahrung, Abfrage, Vervielfältigung, Übermittlung und Vernichtung betrifft. Diese Empfehlungen oder diese technische Regelung können sich auf die Informationen beziehen, die für jede Unterlage in dem in § 5 vorgesehenen Register eingetragen werden müssen, und auf die Modalitäten für die Nutzung und Abfrage dieses Registers, die der Endlagerungssicherungsbeauftragte festlegen muss.
Art. 16 - Zugangsverwaltung § 1 - Der Betreiber muss eine Liste der Personen erstellen, die während der verschiedenen Phasen Zugang zu der Endlagerungseinrichtung und zu Strahlenschutzunterlagen haben. Der Betreiber stellt sicher, dass die Liste stets aktuell und korrekt ist. Die Anzahl der Personen, die während der Betriebsphase Zugang zur Endlagerungseinrichtung haben, muss auf das für das ordnungsgemäße Funktionieren der Endlagerungseinrichtung erforderliche Minimum beschränkt sein. § 2 - Der Betreiber muss ein System zur Verwaltung des in § 1 erwähnten Zugangs einführen.
Der Betreiber kann unbefugten Personen den Zugang zur Endlagerungseinrichtung erlauben, sofern sie von einer befugten Person begleitet werden. Der Endlagerungssicherungsbeauftragte muss für diesen Zugang ein spezifisches Verfahren festlegen. § 3 - Die Agentur kann Empfehlungen oder eine technische Regelung für die Zugangsverwaltung ausarbeiten.
Art. 17 - Schulung und Information § 1 - Der Betreiber muss jeder Person, die Zugang zur Endlagerungseinrichtung oder zu Strahlenschutzunterlagen hat, die Informationen zur Verfügung stellen, die für die Einhaltung der Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind und die sich auf ihre Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen im Bereich der Sicherung beziehen. § 2 - Der Betreiber sorgt dafür, dass die in § 1 erwähnten Personen an Informations- und Sensibilisierungslehrgängen über die Sicherungsmaßnahmen teilnehmen. Diese Informations- und Sensibilisierungslehrgänge werden für dieselben Personen mindestens alle zwei Jahre wiederholt. Der Betreiber muss die Dokumentation zu diesen Schulungen fortlaufend ergänzen.
Art. 18 - Zwischenfälle im Bereich radiologische Sicherung § 1 - Der Betreiber muss über einen internen Einsatzplan verfügen, der zur Bewältigung von Zwischenfällen im Bereich radiologische Sicherung bestimmt ist. § 2 - Die Agentur kann Empfehlungen oder eine technische Regelung für den Inhalt dieses internen Einsatzplans ausarbeiten.
Art. 19 - Zusammenarbeit mit Ordnungskräften § 1 - Um erforderlichenfalls das Eingreifen der Ordnungskräfte bei Zwischenfällen im Bereich radiologische Sicherung zu erleichtern und das Eintreten solcher Zwischenfälle so weit wie möglich zu verhindern, unternimmt der Betreiber alle Anstrengungen, sowohl um zu diesen Zwecken strukturelle Kontakte und einen strukturellen Informationsaustausch mit diesen Diensten zu pflegen als auch um auf eventuelle Aufforderungen dieser Dienste in diesem Zusammenhang zu reagieren. Insbesondere liefert der Betreiber den Ordnungskräften die Informationen, die sie benötigen können, unbeschadet der Vorschriften zum Schutz von Strahlenschutzunterlagen. § 2 - Die Agentur kann Empfehlungen oder eine technische Regelung für die Rolle des Betreibers beim Aufbau und bei der Aufrechterhaltung dieser Zusammenarbeit ausarbeiten.
Art. 20 - Meldung von Zwischenfällen im Bereich radiologische Sicherung § 1 - In Abweichung von Artikel 66.2 der allgemeinen Ordnung muss der Betreiber den zuständigen Ordnungskräften jede böswillige Handlung und jeden unbefugten Zugang oder den Versuch eines unbefugten Zugangs melden. Gleiches gilt für alle anderen Zwischenfälle im Bereich radiologische Sicherung, bei denen der Betreiber der Meinung ist, dass er sie melden muss. § 2 - In Abweichung von Artikel 66.2 der allgemeinen Ordnung muss der Betreiber der Agentur zudem alle Zwischenfälle im Bereich Sicherung melden, die er den zuständigen Ordnungskräften meldet. § 3 - Die Agentur kann Richtlinien oder eine technische Regelung für die Modalitäten der Meldung von Zwischenfällen im Bereich radiologische Sicherung ausarbeiten.
Art. 21 - Nachträgliche Bewertung von Zwischenfällen § 1 - Der Betreiber muss so bald wie möglich nach jedem Zwischenfall im Bereich radiologische Sicherung einen Bewertungsbericht erstellen, in dem die Ursachen und Folgen dieses Zwischenfalls beschrieben werden. Im Bewertungsbericht werden zudem die zusätzlichen Maßnahmen angegeben, die gegebenenfalls ergriffen oder vorgeschlagen werden. § 2 - Der Bewertungsbericht wird der Agentur jederzeit zur Verfügung gestellt. Wenn die zusätzlichen Maßnahmen eine Änderung des Systems zur radiologischen Sicherung erfordern, ist dieser Bewertungsbericht integraler Bestandteil des Antrags auf Änderung der Zulassung des Systems zur radiologischen Sicherung.
KAPITEL 5 - Sicherungsplan
Art. 22 - Sicherungsplan § 1 - Der Betreiber muss für jede Phase einen Sicherungsplan erstellen. § 2 - Der Sicherungsplan enthält mindestens folgende Angaben: 1. Identität des Betreibers: Gesellschaftsname, Gesellschafts-, Verwaltungs- und Betriebssitz, Namen und Vornamen der Verwalter, Namen und Vornamen des Leiters der Einrichtung, des Endlagerungssicherungsbeauftragten und der Sicherheitsbeauftragten, 2.Art und Zweck der Einrichtung, Standort und allgemeine Beschreibung der Einrichtung, 3. geplanter Phasenablauf, einschließlich Überschneidungen, Dauer der Phasen und Betriebstätigkeiten während der einzelnen Phasen, 4.Beschreibung der betreffenden radioaktiven Abfälle, radiologischer und physikalisch-chemischer Zustand der radioaktiven Abfälle, 5. spezifische Sicherungsmaßnahmen, einschließlich Beschreibung des Endlagerungsperimeters, der Zugangskontrolle und des Erkennungssystems, 6.ausreichend genaue und ausführliche Informationen über: a) die spezifischen Elemente der relevanten Verfahren im Bereich der Sicherung, b) die Kommunikation und Zusammenarbeit mit den zuständigen Ordnungskräften, c) die Vorgehensweise bei der Einführung und Aufrechterhaltung einer angemessenen Kultur der Sicherung, d) die Vorgehensweise bei der Prüfung, Bewertung und Aufrechterhaltung des Systems zur radiologischen Sicherung, e) die Vorgehensweise bei der Bewältigung von Zwischenfällen im Bereich radiologische Sicherung, f) das Verfahren für die Zugangsverwaltung, einschließlich des Zugangs für unbefugte Personen, g) administrative Aspekte, darunter: i.die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der verschiedenen Akteure, die Verantwortung für die Sicherung tragen, ii. das interne Verfahren zur Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit von Personen, iii. das Verfahren zur Ermittlung, welche Informationen als Strahlenschutzunterlagen betrachtet werden, und wie diese Unterlagen aufbewahrt, eingesehen und übermittelt werden. § 3 - Die Agentur kann Richtlinien oder eine technische Regelung für den Inhalt des Sicherungsplans und für die Modalitäten der Versendung ausarbeiten.
KAPITEL 6 - Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit von Personen
Art. 23 - Sicherheitsbescheinigungen § 1 - Folgende Personen müssen im Besitz einer Sicherheitsbescheinigung sein, die gemäß Artikel 22bis Absatz 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Einstufung, die Sicherheitsermächtigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgutachten und den öffentlichen regulierten Dienst ausgestellt wurde, sofern sie nicht Inhaber einer Sicherheitsermächtigung oder einer Sicherheitsbescheinigung sind, die von der Agentur auf einer anderen Grundlage ausgestellt wurde: - der Endlagerungssicherungsbeauftragte und sein Stellvertreter, - der geschäftsführende Verwalter des Betreibers oder sein Stellvertreter, - der Unternehmensleiter, - alle befugten Personen, die den Endlagerungsperimeter überschreiten, sobald sich die Endlagerungseinrichtung in der Betriebsphase befindet, - alle befugten Personen, die Zugang zu Strahlenschutzunterlagen, zu dem in Artikel 15 § 5 erwähnten Register oder zu den Informationen über die Funktionsweise des Systems zur radiologischen Sicherung haben, - alle befugten Personen, die während der Bauphase an mehr als fünf Werktagen den Endlagerungsperimeter überschreiten. § 2 - Wenn für einen oben erwähnten Zugang oder die Ausübung einer oben erwähnten Funktion eine Sicherheitsbescheinigung erforderlich ist, stellt der Sicherheitsbeauftragte im Sinne von Artikel 1bis Nr. 15 Buchstabe a), b) oder c) des vorerwähnten Gesetzes vom 11. Dezember 1998, der für die Überwachung der Einhaltung der Sicherungsvorschriften im Rahmen der Sicherheitsbescheinigungen für die Einrichtung zuständig ist, beim Generaldirektor der Agentur einen Antrag auf Ausstellung dieser Bescheinigung. Dieser Antrag wird spätestens fünfzehn Tage vor dem Datum des erforderlichen Zugangs oder vor Beginn der Ausübung der betreffenden Funktion gestellt.
Der Sicherheitsbeauftragte setzt den Generaldirektor der Agentur über den Grund, aus dem die Sicherheitsbescheinigung erforderlich ist, das Datum des erforderlichen Zugangs oder des Beginns der Ausübung der betreffenden Funktion und die gewünschte Gültigkeitsdauer in Kenntnis.
Die Gültigkeit der Sicherheitsbescheinigung läuft ab, sobald der Zugang nicht mehr erforderlich ist oder die Funktion nicht mehr ausgeübt wird.
Die in Anwendung des vorliegenden Artikels ausgestellten Sicherheitsbescheinigungen gelten für höchstens fünf Jahre.
KAPITEL 7 - Zulassungsverfahren für das System zur radiologischen Sicherung
Art. 24 - Zulassungsverfahren § 1 - Unbeschadet von Artikel 6 der allgemeinen Ordnung müssen Betreiber von Endlagerungseinrichtungen, wenn sie ihren Antrag auf Errichtungs- und Betriebsgenehmigung bei der Agentur einreichen, gleichzeitig die Zulassung des Systems zur radiologischen Sicherung ihrer Einrichtung beantragen. § 2 - Dieses System zur radiologischen Sicherung muss vor Beginn der Betriebsphase von der Agentur zugelassen werden. Diese Zulassung besteht aus einer Billigung des Sicherungsplans, gefolgt von einer günstigen Abnahme durch die Agentur. § 3 - Der Antrag auf Billigung muss durch Einreichung eines gemäß den Bestimmungen von Artikel 22 erstellten Sicherungsplans erfolgen. § 4 - Der Sicherungsplan kann nach den in der Lebensdauer der Endlagerungseinrichtung vorgesehenen Phasen untergliedert werden. § 5 - Die Agentur bestimmt die Modalitäten und die Form, gemäß denen ihr dieser Sicherungsplan vorgelegt werden muss. § 6 - Sobald die Agentur festgestellt und dem Betreiber bestätigt hat, dass der eingereichte Sicherungsplan vollständig ist, führt sie eine Untersuchung zur Sache durch.
Die Agentur befindet über den Sicherungsplan binnen einer Frist von höchstens zwölf Monaten oder, wenn dies gerechtfertigt ist, länger. In letzterem Fall kann die Frist, binnen der die Agentur eine Entscheidung trifft, in Absprache mit dem Betreiber bestimmt werden. § 7 - Wenn die Entscheidung der Agentur nach der Untersuchung zur Sache positiv ist, wird der Sicherungsplan gebilligt. Der Betreiber kann die Arbeiten ausführen, die zur Gewährleistung der Sicherung während der gebilligten Phase vorgesehen sind. § 8 - Der Betreiber muss die Agentur über den Stand der Arbeiten unterrichten, um der Agentur zu ermöglichen, die Konformität der Arbeiten zu überwachen. § 9 - Wenn alle Arbeiten ausgeführt sind und die Agentur deren Konformität in einem Abnahmebericht überprüft und bestätigt hat, ist das System zur radiologischen Sicherung zugelassen. § 10 - Für die Bauphase kann die Agentur die Arbeiten zur Umsetzung der Sicherungsmaßnahmen in Teilabnahmeberichten überprüfen und bestätigen. Ein folgender Schritt in der Bauphase darf nur ausgeführt werden, wenn die entsprechenden Sicherungsmaßnahmen für diesen Schritt gemäß dem Sicherungsplan ausgeführt worden sind. § 11 - Wenn der Betreiber zur nächsten Phase übergehen möchte, muss er einen angepassten Sicherungsplan einreichen, der von der Agentur gemäß dem in den Paragraphen 3 bis 9 erwähnten Verfahren behandelt wird. In diesem angepassten Sicherungsplan müssen eventuelle Überschneidungen zwischen den verschiedenen Phasen berücksichtigt werden.
Art. 25 - Zulassungsverfahren für das System zur radiologischen Sicherung während der Verschlussphase § 1 - Der die Verschlussphase betreffende Sicherungsplan muss gleichzeitig mit dem Antrag auf Übergang des Endlagers in die Verschlussphase eingereicht werden. § 2 - Die Zulassung des Systems zur radiologischen Sicherung für die Verschlussphase erfolgt gemäß dem in Artikel 24 §§ 3 bis 9 vorgesehenen Verfahren.
Art. 26 - Zulassungsverfahren für das System zur radiologischen Sicherung während der Kontrollphase § 1 - Der die Kontrollphase betreffende Sicherungsplan muss gleichzeitig mit dem Antrag auf Übergang in die Kontrollphase eingereicht werden. § 2 - Die Zulassung des Systems zur radiologischen Sicherung für die Kontrollphase erfolgt gemäß dem in Artikel 24 §§ 3 bis 9 vorgesehenen Verfahren.
Art. 27 - Aufhebung der Maßnahmen zur radiologischen Sicherung Der Antrag auf Aufhebung der Maßnahmen zur radiologischen Sicherung am Ende der Kontrollphase muss gleichzeitig mit dem Antrag auf Aufhebung der Errichtungs- und Betriebsgenehmigung eingereicht werden.
Art. 28 - Änderungen des Systems zur radiologischen Sicherung Jede Änderung, die potenzielle Auswirkungen auf die radiologische Sicherung hat, muss bei der Agentur angemeldet werden. § 2 - Die Agentur kann Empfehlungen oder eine technische Regelung zur Festlegung der zu meldenden Änderungen und der Kriterien und Modalitäten für die Anmeldung ausarbeiten.
KAPITEL 8 - Kernmaterial
Art. 29 - Kernmaterial Die physischen Schutzmaßnahmen für das in Fußnote c) der Tabelle in der Anlage zum Gesetz vom 15. April 1994 erwähnte Kernmaterial sind die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen.
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses und im Hinblick auf die Sicherungsmaßnahmen, denen dieses Kernmaterial unterliegt, wird Letzteres als radioaktiver Stoff betrachtet, dessen Sicherung durch vorliegenden Erlass geregelt wird.
KAPITEL 9 - Übergangsbestimmungen
Art. 30 - Übergangsbestimmungen Für Endlagerungseinrichtungen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in der Bauphase befinden, muss der Betreiber binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses einen Sicherungsplan einreichen.
KAPITEL 10 - Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen
Art. 31 - Inkrafttreten Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
Art. 32 - Unsere für Inneres zuständige Ministerin ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2024 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der Demokratischen Erneuerung A. VERLINDEN