publié le 18 avril 2025
Arrêté royal portant sur la sécurité des substances radioactives et de certaines matières nucléaires. -- Traduction allemande
17 MARS 2024. - Arrêté royal portant sur la sécurité des substances radioactives et de certaines matières nucléaires. -- Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 17 mars 2024 portant sur la sécurité des substances radioactives et de certaines matières nucléaires (Moniteur belge du 28 mars 2024).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALAGENTUR FÜR NUKLEARKONTROLLE 17. MÄRZ 2024 - Königlicher Erlass über die Sicherung radioaktiver Stoffe und bestimmter Arten von Kernmaterial PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 15.April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, des Artikels 17bis Absatz 1 erster Gedankenstrich, des Artikels 17ter § 6, des Artikels 17quater, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2017, und des Artikels 24bis, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Mai 2017;
Aufgrund des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Einstufung, die Sicherheitsermächtigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgutachten und den öffentlichen regulierten Dienst, des Artikels 1octies § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 7. April 2023, des Artikels 22bis Absatz 3 Nr. 2, eingefügt durch das Gesetz vom 7.
Februar 2024 und des Artikels 22quater, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Mai 2005; Aufgrund des Vorschlags der Föderalagentur für Nuklearkontrolle vom 29. Juni 2023, der der Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der Demokratischen Erneuerung übermittelt worden ist, Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 30.Juni 2023;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 22. November 2023; Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Tagen, der am 2. Februar 2024 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 12. Februar 2024 gemäß Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat von der Liste gestrichen worden ist;
Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Begriffsbestimmungen Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. allgemeine Ordnung: Königlicher Erlass vom 20.Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen, 2. gesicherter Raum: Raum einer Einrichtung, der gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gesichert ist, 3.Beauftragter für radiologische Sicherung, BRS: vom Betreiber bestimmte natürliche Person, die für Rechnung des Betreibers mit der Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beauftragt ist, 4. unbefugter Zugang: jeder Zugang zu einem gesicherten Raum oder zu Strahlenschutzunterlagen durch eine Person, die weder befugt ist noch von einer befugten Person begleitet wird, 5.befugte Person: Person, die vom Betreiber oder vom Beauftragten für radiologische Sicherung für Rechnung des Betreibers ermächtigt worden ist, ohne Begleitung Zugang zu einem gesicherten Raum oder zu Strahlenschutzunterlagen zu erhalten oder die radioaktive Stoffe außerhalb der Einrichtung verwenden darf, 6. R-Wert: gemäß folgender Formel ermittelter Wert:
Pour la consultation du tableau, voir image wobei "Ai,n" die zulässige Aktivität jedes einzelnen radioaktiven Stoffes "i" und des Radionuklids "n" darstellt.Der Begriff "Aktivität" ist im Sinne von Artikel 2 der allgemeinen Ordnung zu verstehen, "Dn" entspricht dem D-Wert des Radionuklids "n" und ist der Schwellenwert für die Gefährlichkeit des Radionuklids, wie er in der Tabelle in Anlage VI zur allgemeinen Ordnung aufgeführt ist, 7. böswillige Handlung: a) unerlaubter Besitz, Diebstahl, Sabotage oder böswillige Verwendung der radioaktiven Stoffe, die den in vorliegendem Erlass vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen unterliegen, b) Sabotage der Orte, Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen, wo diese Stoffe erzeugt, hergestellt, in Besitz gehalten oder verwendet werden, c) unerlaubter Besitz, Diebstahl, böswillige Verwendung oder böswillige Verbreitung der unter vorliegenden Erlass fallenden Strahlenschutzunterlagen, d) Versuch oder Drohung, die in den Buchstaben a), b) oder c) erwähnten Handlungen zu begehen, 8.Zwischenfall im Bereich radiologische Sicherung: a) böswillige Handlung, b) unbefugter Zugang oder der Versuch, dies zu tun, c) alle bei Überprüfung des Inventars festgestellten Abweichungen, d) alle anormalen Begebenheiten, die eine böswillige Handlung vermuten lassen, e) Kompromittierung von Strahlenschutzunterlagen, unbefugter Zugang zu Strahlenschutzunterlagen oder der Versuch, dies zu tun, 9.Kultur der radiologischen Sicherung: alle Merkmale, Haltungen und Verhaltensweisen, die zu einer Gesamtheit von Maßnahmen beitragen, die darauf abzielen, böswillige Handlungen zu verhindern, sie aufzudecken oder einzugreifen, wenn sie geschehen, oder diese Maßnahmen verstärken, 10. System zur radiologischen Sicherung: alle technischen, organisatorischen und personellen Vorkehrungen, die der Betreiber trifft, um den Schutz radioaktiver Stoffe vor böswilligen Handlungen zu gewährleisten, 11.Barriere: jede physische Vorrichtung, die einen unbefugten Zugang zu radioaktiven Stoffen verhindert oder verzögert, 12. Freigrenzen: Werte für die Aktivität und die Aktivitätskonzentration je Masseneinheit, die in Anlage IA zur allgemeinen Ordnung festgelegt sind, 13.Sicherungsplan: Strahlenschutzunterlage, in der das System zur radiologischen Sicherung beschrieben wird und die vom Betreiber im Rahmen der in Kapitel 8 erwähnten Zulassung des Systems zur radiologischen Sicherung erstellt wird, 14. Endlager: jede Anlage, deren Zweck die Endlagerung ist, 15.Gesetz vom 15. April 1994: Gesetz vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, 16. Einrichtung: jede Einrichtung, wie in der allgemeinen Ordnung bestimmt, 17.Oberflächenlagerung: Anlage, in der radioaktive Abfälle oberirdisch gelagert werden, 18. Sicherungsmaßnahmen: Sicherungsmaßnahmen für radioaktive Stoffe, wie in Artikel 1 des Gesetzes vom 15.April 1994 bestimmt und wie in Artikel 17quater Nr. 3 desselben Gesetzes vorgesehen, 19. industrielle Radiografie: im Königlichen Erlass vom 17.Februar 2023 über die industrielle Radiografie bestimmte Tätigkeit.
Art. 2 - Anwendungsbereich § 1 - Vorliegender Erlass gilt für radioaktive Stoffe, unabhängig davon, ob sie in einem Gerät enthalten sind oder nicht, für die die Freigrenzen überschritten sind und die sich in Einrichtungen befinden, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 3.1 der allgemeinen Ordnung in Klasse I, II oder III eingestuft sind.
Vorliegender Erlass gilt ebenfalls für radioaktive Stoffe, wenn sie in einer mobilen Anlage oder im Rahmen zeitweiliger oder gelegentlicher Tätigkeiten verwendet werden, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 5.7 der allgemeinen Ordnung genehmigt worden sind. § 2 - Vorliegender Erlass gilt nicht für Kernmaterial, mit Ausnahme: 1. des Kernmaterials, das in radioaktiven Abfällen enthalten ist, die zur oberirdischen Lagerung bestimmt sind und den Bestimmungen von Artikel 8 entsprechen, 2.des Kernmaterials, das in Fußnote c der Tabelle in der Anlage zum Gesetz vom 15. April 1994 erwähnt ist. § 3 - Vorliegender Erlass gilt nicht für die in § 1 und § 2 erwähnten radioaktiven Stoffe: 1. die im Besitz: a) der Belgischen Streitkräfte oder b) ausländischer Streitkräfte auf belgischem Staatsgebiet sind, 2.die gemäß den Bestimmungen von Artikel 18 der allgemeinen Ordnung freigegeben worden sind, 3. die durch eine Organisation, die in die multimodale Beförderung eingebunden ist, gehandhabt werden, oder die sich während der Beförderung in oder auf einem Fahrzeug befinden, gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 22.Oktober 2017 über die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7, 4. die einer Person oder einem Tier verabreicht oder implantiert worden sind, 5.die integraler Bestandteil des Beförderungsmittels sind, 6. die sich in einem Endlager befinden. § 4 - Vorliegender Erlass gilt zudem nicht für die in den Artikeln 4.1 und 4.3 der allgemeinen Ordnung erwähnten Arbeiten, bei denen natürliche Strahlenquellen eingesetzt werden.
KAPITEL 2 - Kategorien
Art. 3 - Kategorisierung auf der Grundlage der Aktivität § 1 - Radioaktive Stoffe, die in den Anwendungsbereich des vorliegenden Erlasses fallen, werden auf der Grundlage ihrer zulässigen Aktivität in fünf Kategorien eingestuft, wobei Kategorie 1 als Kategorie mit dem höchsten und Kategorie 5 als Kategorie mit dem niedrigsten Risiko angesehen wird. § 2 - Zur Kategorie 1 gehören radioaktive Stoffe, deren R-Wert 1.000 oder mehr beträgt. § 3 - Zur Kategorie 2 gehören radioaktive Stoffe, deren R-Wert: a) unter 1.000 liegt und b) 10 oder mehr beträgt. § 4 - Zur Kategorie 3 gehören radioaktive Stoffe, deren R-Wert: a) unter 10 liegt und b) 1 oder mehr beträgt. Zur Kategorie 3 gehören zudem große, solide Teile, die mehr als zwei Tonnen wiegen und die aktiviert oder durch radioaktive Stoffe, deren R-Wert über 1 liegt, kontaminiert sind. Jedem dieser Teile wird ein R-Wert von 1 zugeteilt. § 5 - Zur Kategorie 4 gehören radioaktive Stoffe, deren R-Wert: a) unter 1 liegt und b) 0,01 oder mehr beträgt. § 6 - Zur Kategorie 5 gehören radioaktive Stoffe, deren R-Wert: a) unter 0,01 liegt und b) deren Aktivität über den Freigrenzen liegt. Zur Kategorie 5 gehören zudem die in Artikel 4.2 der allgemeinen Ordnung erwähnten Arbeiten, bei denen natürliche Strahlenquellen eingesetzt werden, und radioaktive Stoffe mit einer Halbwertszeit von höchstens vierundzwanzig Stunden.
Art. 4 - Kategorisierung mehrerer radioaktiver Stoffe, die in demselben gesicherten Raum vorhanden sind Falls in demselben gesicherten Raum mehrere radioaktive Stoffe vorhanden sein können, die gemäß Artikel 3 in den Kategorien 1, 2 und/oder 3 eingestuft sind, muss die Kategorie bestimmt werden, die der zulässigen Gesamtaktivität der radioaktiven Stoffe entspricht.
Diese Kategorie wird bestimmt, indem zunächst der R-Wert der verschiedenen einzelnen radioaktiven Stoffe ermittelt wird und dann diese R-Werte summiert werden, um einen Wert zu erhalten, der die Kategorisierung gemäß Artikel 3 ermöglicht.
Art. 5 - Kategorisierung radioaktiver Stoffe, die sich als umschlossene Strahlenquellen in einem Behältnis befinden Falls die radioaktiven Stoffe sich als umschlossene Strahlenquellen in einem fest angebrachten Behältnis befinden, findet die in Artikel 4 erwähnte Summation keine Anwendung.
Art. 6 - Kategorisierung radioaktiver Abfälle, die in einer festen Matrix konditioniert sind Falls radioaktive Abfälle in einer festen Matrix konditioniert sind, findet die in Artikel 4 erwähnte Summation keine Anwendung.
Die Kategorie wird durch den höchsten R-Wert eines einzelnen Behältnisses mit konditionierten Abfällen bestimmt.
KAPITEL 3 - Spezifische Bestimmungen
Art. 7 - Bestimmungen für die Kategorien 4 und 5 Nur die Artikel 1 bis 3 und 30 § 4 gelten für radioaktive Stoffe, die gemäß Artikel 3 § 5 und 6 zur Kategorie 4 und 5 gehören.
Art. 8 - In radioaktiven Abfällen vorhandenes Kernmaterial § 1 - Wenn der Betreiber nachweisen kann, dass Kernmaterial, das einer Kategorisierung im Sinne von Artikel 1bis des Gesetzes vom 15. April 1994 unterliegt und das in radioaktiven Abfällen vorhanden ist, die vorliegendem Erlass unterliegen, als nicht dispergierbar, nicht rückgewinnbar und nicht für nukleare Zwecke verwendbar angesehen werden kann, kann er bei der Agentur die Entkategorisierung beantragen. § 2 - Die Agentur billigt den Antrag auf Aufhebung der Sicherheitsstufe im Sinne derselben Bestimmung für das betreffende Kernmaterial oder lehnt ihn ab. Sie kann ihre Billigung von der Einhaltung zusätzlicher Sicherungsmaßnahmen abhängig machen. § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses und im Hinblick auf die Sicherungsmaßnahmen, denen Kernmaterial unterliegt, wird Letzteres, sobald es entkategorisiert ist, als radioaktiver Stoff betrachtet, dessen Sicherung durch vorliegenden Erlass geregelt wird. § 4 - Die Agentur kann Empfehlungen oder eine technische Regelung ausarbeiten für die Modalitäten des Antrags, des Inhalts des Antrags und insbesondere der oben erwähnten Begründung, und insbesondere hinsichtlich der Modalitäten und Bedingungen, gemäß denen das betreffende Kernmaterial als nicht dispergierbar, nicht rückgewinnbar und nicht für nukleare Zwecke verwendbar angesehen werden kann.
Art. 9 - In Sicherheitsbereichen vorhandene radioaktive Stoffe Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels und der Artikel 3, 4, 5, 6 und 18 finden die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses keine Anwendung auf radioaktive Stoffe, die sich in einem in Artikel 1bis des Gesetzes vom 15. April 1994 bestimmten Sicherheitsbereich befinden.
KAPITEL 4 - System zur radiologischen Sicherung: Grundsätze, Verantwortlichkeiten und allgemeine Bestimmungen
Art. 10 - Allgemeine Verpflichtung des Betreibers § 1 - Der Betreiber muss ein für seine Einrichtung und/oder für die genehmigte Nutzung außerhalb der Einrichtung spezifisches System zur radiologischen Sicherung einrichten und unterhalten.
Dieses System beruht auf den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und der Kapitel 5 bis 7. § 2 - Sobald der Betreiber von einer besonderen Bedrohung Kenntnis hat, die gegen seine Einrichtung oder die genehmigte Verwendung außerhalb seiner Einrichtung gerichtet ist, muss er das System zur radiologischen Sicherung an die Besonderheiten und die Art dieser Bedrohung anpassen oder, falls erforderlich, zusätzliche Sicherungsmaßnahmen ergreifen. § 3 - Das System zur radiologischen Sicherung ist zudem so konzipiert, dass jeder unbefugte Zugang durch Detektoren erkannt und verzögert wird. § 4 - Das System zur radiologischen Sicherung wird von der Agentur zugelassen.
Art. 11 - Einrichtung, Unterhalt und Optimierung des Systems zur radiologischen Sicherung Der Betreiber ist für die Einrichtung, den Unterhalt und die fortlaufende Optimierung des Systems zur radiologischen Sicherung verantwortlich.
Diesbezüglich holt der Betreiber zuerst die Stellungnahme des BRS ein.
Art. 12 - Managementsystem Der Betreiber integriert das System zur radiologischen Sicherung auf strukturierte Weise in die Organisation.
Art. 13 - Beauftragter für radiologische Sicherung (BRS) § 1 - Der Betreiber muss innerhalb seiner Einrichtung oder Organisation mindestens einen BRS bestimmen, der - als Personalmitglied oder nicht - dauerhaft für den Betreiber oder die Organisation arbeitet. § 2 - Der Betreiber gewährt dem BRS die Zeit und die Mittel, die er benötigt, um seine Aufgaben ausführen zu können. § 3 - Diese Bestimmung unterliegt der Billigung durch die Agentur. Die Agentur billigt diese Bestimmung mit oder ohne Bedingungen oder lehnt sie ab. Die Agentur berücksichtigt bei dieser Bestimmung die Qualifikationen der Person, ihre Berufserfahrung, die spezifischen Ausbildungen im Bereich radiologische Sicherung oder Sicherung, an denen sie eventuell teilgenommen hat, und das Statut, die Stellung und die Mittel, über die der Beauftragte innerhalb der Einrichtung verfügen kann. Diese Billigung muss bei der Agentur spätestens zum Zeitpunkt der Einreichung des Sicherungsplans beantragt werden. § 4 - Änderungen hinsichtlich der Bestimmung des BRS müssen der Agentur gemeldet werden. § 5 - Die Agentur kann Empfehlungen oder eine technische Regelung für die Bestimmung des Beauftragten für radiologische Sicherung und die praktischen Modalitäten für die Billigung ausarbeiten.
Art. 14 - Aufträge des BRS § 1 - Der BRS ist für Rechnung und unter der Verantwortung des Betreibers mit der Einrichtung und dem Unterhalt des in Artikel 10 vorgeschriebenen Systems zur radiologischen Sicherung beauftragt, wozu auch die Beratung des Betreibers gehört. § 2 - Der BRS ist zudem mit der Abnahme des Systems zur radiologischen Sicherung beauftragt.
Der BRS erstellt zu diesem Zweck einen Abnahmebericht. Die Agentur kann Empfehlungen oder eine technische Regelung für die Meldung, die Modalitäten dieser Abnahme, den Inhalt des Abnahmeberichts und die Art der Übermittlung ausarbeiten. § 3 - Der BSR führt diesen Auftrag aus gegebenenfalls in Absprache mit: 1. dem Sicherheitsbeauftragten im Sinne von Artikel 1bis Nr.15 Buchstabe a), b) oder c) des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Einstufung, die Sicherheitsermächtigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgutachten und den öffentlichen regulierten Dienst, der bestimmt worden ist, um die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften im Rahmen eines Sicherheitsgutachtens oder einer Sicherheitsbescheinigung zu überwachen, 2. dem Leiter des in Anwendung von Artikel 23.1 der allgemeinen Ordnung eingerichteten Dienstes für physikalische Kontrolle 3. und dem Beauftragten für physischen Schutz, eingesetzt in Anwendung von Artikel 6 § 5 oder 7 § 5 des Königlichen Erlasses vom 17.Oktober 2011 über den physischen Schutz von Kernmaterial und kerntechnischen Anlagen. § 4 - Wenn der BRS feststellt, dass das System zur radiologischen Sicherung nicht ordnungsgemäß angewandt wird, setzt er den Betreiber unverzüglich davon in Kenntnis. Der BRS schlägt Maßnahmen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung des Systems zur radiologischen Sicherung vor. Er überprüft die Umsetzung der vom Betreiber auferlegten Maßnahmen. § 5 - Der BRS kann sich bei der Ausführung der in den Paragraphen 1 bis 4 erwähnten Aufträge und für jede andere in vorliegendem Erlass bestimmte Aufgabe von Dritten beistehen lassen oder deren Rat einholen.
Art. 15 - Sicherungsplan § 1 - Der Betreiber erstellt einen Sicherungsplan. Diesbezüglich holt er zuerst die Stellungnahme des BRS ein. § 2 - Der Sicherungsplan enthält mindestens Folgendes: 1. Anzahl gesicherter Räume, ihre Lokalisierung und die Kategorie der radioaktiven Stoffe, die sie aufnehmen können, sowie das entsprechende Sicherungsniveau, 2.administrative Aspekte, darunter: a) das interne Verfahren zur Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit der Personen, die Zugang zu gesicherten Räumen, mobilen Anlagen, Baustellenlagern oder Bereichen, die bei der Durchführung zeitweiliger oder gelegentlicher Tätigkeiten überwacht werden, sowie zu Strahlenschutzunterlagen und radioaktiven Stoffen haben müssen, b) das Verfahren zur Ermittlung der Informationen, die als Strahlenschutzunterlagen betrachtet werden müssen, und die Weise, wie diese Unterlagen aufbewahrt, eingesehen und übermittelt werden können, c) die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Personen, die Verantwortung für die radiologische Sicherung tragen, 3.genaue Informationen über: a) die spezifischen Elemente der relevanten Verfahren für die Sicherung radioaktiver Stoffe, b) die Regelung des Zugangs zu gesicherten Räumen, mobilen Anlagen, Baustellenlagern oder Bereichen, die bei der Durchführung zeitweiliger oder gelegentlicher Tätigkeiten überwacht werden, und zu Strahlenschutzunterlagen, c) die Kommunikation und eventuelle Zusammenarbeit mit den zuständigen Ordnungskräften, d) die Vorgehensweise bei der Einführung und Aufrechterhaltung einer angemessenen Kultur der radiologischen Sicherung, e) die Vorgehensweise bei der Prüfung und Bewertung des Systems zur radiologischen Sicherung, f) die Vorgehensweise bei der Meldung und Weiterverfolgung von Zwischenfällen im Bereich radiologische Sicherung, 4.Tätigkeiten mit radioaktiven Stoffen, deren Ausführung außerhalb eines gesicherten Raums vorgesehen ist, und Beschreibung der diesbezüglichen Ausgleichsmaßnahmen, wie in Artikel 29 § 3 vorgesehen, 5. für jeden gesicherten Raum: a) Berechnung des R-Wertes der genehmigten radioaktiven Stoffe in diesem Raum, unter Berücksichtigung der Summation, wenn diese Anwendung findet, b) die spezifischen Sicherungsmaßnahmen für jedes Niveau, einschließlich Beschreibung der Barrieren, der Zugangskontrolle und der Erkennung, c) die Funktionen der Personen, die Zugang haben, 6.für jede mobile Anlage, mit Ausnahme von Baggerschiffen: a) Berechnung des R-Wertes der genehmigten radioaktiven Stoffe in der mobilen Anlage und zugehöriges Sicherungsniveau, unter Berücksichtigung der Summation, wenn diese Anwendung findet, b) die spezifischen Sicherungsmaßnahmen für mobile Anlagen, 7.für Baggerschiffe: a) Berechnung des R-Wertes der genehmigten radioaktiven Stoffe auf dem Baggerschiff, unter Berücksichtigung der Summation, wenn diese Anwendung findet, b) die spezifischen Sicherungsmaßnahmen für Baggerschiffe, 8.für alle zeitweiligen oder gelegentlichen Tätigkeiten: a) Berechnung des R-Wertes der genehmigten radioaktiven Stoffe, die im Rahmen zeitweiliger oder gelegentlicher Tätigkeiten verwendet werden, unter Berücksichtigung der Summation, wenn diese Anwendung findet, b) die spezifischen Sicherungsmaßnahmen für zeitweilige oder gelegentliche Tätigkeiten, einschließlich Überwachungsregelung, c) gegebenenfalls spezifische Sicherungsmaßnahmen für den Einsatz industrieller Radiografie, 9.für alle zeitweiligen Baustellenlager: a) Berechnung des R-Wertes der genehmigten radioaktiven Stoffe im zeitweiligen Baustellenlager, unter Berücksichtigung der Summation, wenn diese Anwendung findet, b) die spezifischen Sicherungsmaßnahmen für das zeitweilige Baustellenlager, einschließlich Barrieren, Zugangskontrolle und Detektion, c) die Funktionen der Personen, die dort Zugang haben, § 3 - Die Agentur kann Empfehlungen oder eine technische Regelung für den Inhalt und die Modalitäten für die Erstellung des Sicherungsplans ausarbeiten. Art. 16 - Sicherung von Strahlenschutzunterlagen § 1 - Der Sicherungsplan, das in § 5 erwähnte Register und der in Artikel 19 § 3 erwähnte Bewertungsbericht stellen immer Strahlenschutzunterlagen dar. Zusätzlich zu diesem Plan, diesem Register und diesem Bericht bestimmt der BRS, welche Unterlagen Strahlenschutzunterlagen sind. § 2 - Niemand darf Zugang zu Strahlenschutzunterlagen haben, es sei den, er muss für die Ausübung seiner Funktion oder seines Auftrags Kenntnis davon oder Zugang dazu haben. § 3 - Jede Seite von Strahlenschutzunterlagen muss deutlich sichtbar mit dem Vermerk "DIFFUSION RESTREINTE -RAD" oder "BEPERKTE VERSPREIDING-RAD" versehen sein, je nachdem, ob die Unterlagen in Französisch oder Niederländisch abgefasst sind. Zumindest auf der ersten Seite von Strahlenschutzunterlagen wird dieser Vermerk von dem Verweis "AR 17 mars 2024" oder "KB 17 maart 2024" gefolgt, je nachdem, ob die Unterlagen in Französisch oder Niederländisch abgefasst sind.
Wenn Strahlenschutzunterlagen in einer anderen Sprache als Französisch oder Niederländisch abgefasst sind, ist die Sprache, in der dieser Vermerk und dieser Verweis abgefasst sind, Französisch oder Niederländisch. § 4 - Der Betreiber ist mit der Organisation und fortlaufenden Optimierung eines Systems zur Sicherung der Strahlenschutzunterlagen beauftragt.
Diesbezüglich holt er zuerst die Stellungnahme des BRS ein.
Strahlenschutzunterlagen werden vor unbefugtem Zugang zu diesen Unterlagen und den darin enthaltenen Informationen sowie vor ihrer Verbreitung und unangemessenen Verwendung geschützt.
Strahlenschutzunterlagen und die darin enthaltenen Informationen dürfen nicht ohne Zustimmung des Betreibers oder des BSR oder in den durch vorliegenden Erlass bestimmten Fällen verwendet werden, unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden. § 5 - Alle empfangenen, erstellten oder versandten Strahlenschutzunterlagen müssen vom Betreiber, vom BRS oder von der Person, die der BRS dazu bestimmt, in ein Sonderregister eingetragen werden; diese Person muss im Besitz einer Sicherheitsbescheinigung sein, die gemäß Artikel 22bis Absatz 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 11.
Dezember 1998 über die Einstufung, die Sicherheitsermächtigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgutachten und den öffentlichen regulierten Dienst ausgestellt wurde, sofern sie nicht Inhaber einer Sicherheitsermächtigung oder einer Sicherheitsbescheinigung ist, die von der Agentur auf einer anderen Grundlage ausgestellt wurde. § 6 - Unbeschadet der Paragraphen 1 bis 5 kann die Agentur Empfehlungen oder eine technische Regelung für die Sicherung von Strahlenschutzunterlagen ausarbeiten, insbesondere was deren Bestimmung, Aufbewahrung, Abfrage, Vervielfältigung, Übermittlung und Vernichtung betrifft. Diese Empfehlungen oder diese Regelung können sich auf die Informationen beziehen, die das in § 5 erwähnte Register für jede dort eingetragene Unterlage enthält, sowie auf die Grundzüge der Modalitäten für die Nutzung und Abfrage dieses Registers, die der BRS festlegen muss.
Art. 17 - Zugangsverwaltung § 1 - Der Betreiber muss eine Liste der Personen erstellen, die Zugang zu radioaktiven Stoffen, gesicherten Räumen, mobilen Anlagen, Baustellenlagern oder Bereichen, die bei der Durchführung zeitweiliger oder gelegentlicher Tätigkeiten überwacht werden, und zu Strahlenschutzunterlagen haben. Der Betreiber stellt sicher, dass die Liste stets aktuell und korrekt ist.
Die Anzahl der Personen, die Zugang haben, muss auf das für den ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Minimum beschränkt sein.
Der Betreiber muss ein System zur Verwaltung dieses Zugangs einführen. § 2 - Die Agentur kann Empfehlungen oder eine technische Regelung für die Zugangsverwaltung ausarbeiten.
Art. 18 - Verzeichnis § 1 - Der Betreiber führt ein Verzeichnis der radioaktiven Stoffe pro gesicherten Raum, pro mobile Anlage und pro Baustellenlager. § 2 - Die Agentur kann Empfehlungen oder eine technische Regelung für dieses Verzeichnis ausarbeiten.
Art. 19 - Bewertung des Systems zur radiologischen Sicherung § 1 - Der Betreiber bewertet mindestens einmal jährlich das System zur radiologischen Sicherung, um dessen Zuverlässigkeit und Wirksamkeit zu überprüfen. Der Abstand zwischen zwei Bewertungen darf nicht mehr als achtzehn Monate betragen.
Diesbezüglich holt der Betreiber zuerst die Stellungnahme des BRS ein. § 2 - Eventuelle Mängel, die bei dieser Bewertung festgestellt werden, werden so schnell wie möglich behoben. § 3 - Das Ergebnis dieser Bewertung und gegebenenfalls die Maßnahmen, die zur Behebung der festgestellten Mängel ergriffen werden, werden in einem Bewertungsbericht festgehalten. Dieser Bewertungsbericht kann jederzeit von der Agentur angefordert werden und wird ihr auf erstes Verlangen übermittelt.
Art. 20 - Überprüfung des ordnungsgemäßen Betriebs § 1 - Neben den in Artikel 19 erwähnten regelmäßigen Bewertungen muss der Betreiber unverzüglich nach Wartungsarbeiten oder Änderungen von Teilen des Systems zur radiologischen Sicherung oder nach jedem Verdacht auf einen Zwischenfall in Zusammenhang mit der radiologischen Sicherung eine Überprüfung des ordnungsgemäßen Betriebs der betreffenden Teile oder Geräte und gegebenenfalls des gesamten Systems durchführen.
Diesbezüglich holt der Betreiber zuerst die Stellungnahme des BRS ein. § 2 - Die Agentur kann Empfehlungen oder eine technische Regelung für die Modalitäten dieser Überprüfung ausarbeiten.
Art. 21 - Einsatzplan § 1 - Der Betreiber muss über einen internen Einsatzplan verfügen, der zur Bewältigung von Zwischenfällen im Bereich radiologische Sicherung bestimmt ist. § 2 - Die Agentur kann Empfehlungen oder eine technische Regelung für den Inhalt dieses Einsatzplans ausarbeiten.
Art. 22 - Meldung von Zwischenfällen im Bereich radiologische Sicherung § 1 - Jeder, der eine böswillige Handlung feststellt, muss den Betreiber oder den BRS unverzüglich darüber informieren. § 2 - In Abweichung von Artikel 66.2 der allgemeinen Ordnung muss der Betreiber oder der BRS für Rechnung des Betreibers den zuständigen Ordnungskräften jede böswillige Handlung und jeden unbefugten Zugang oder den Versuch eines unbefugten Zugangs melden. Gleiches gilt für alle anderen Zwischenfälle im Bereich radiologische Sicherung, bei denen der Betreiber der Meinung ist, dass er sie den zuständigen Ordnungskräften melden muss. § 3 - In Abweichung von Artikel 66.2 der allgemeinen Ordnung muss der Betreiber oder der BRS für Rechnung des Betreibers der Agentur zudem alle Zwischenfälle im Bereich radiologische Sicherung melden, die er den zuständigen Ordnungskräften meldet. § 4 - Die Agentur kann Empfehlungen oder eine technische Regelung für die Meldung von Zwischenfällen im Bereich radiologische Sicherung ausarbeiten.
Art. 23 - Nachträgliche Bewertung von Zwischenfällen Der Betreiber muss so bald wie möglich nach jedem Zwischenfall im Bereich radiologische Sicherung einen Bewertungsbericht erstellen, in dem die Ursachen und Folgen dieses Zwischenfalls beschrieben werden.
Im Bewertungsbericht werden zudem die zusätzlichen Maßnahmen angegeben, die gegebenenfalls ergriffen oder vorgeschlagen werden.
Der Bewertungsbericht wird der Agentur jederzeit zur Verfügung gestellt. Wenn die zusätzlichen Maßnahmen eine Änderung des Systems zur radiologischen Sicherung erfordern, ist dieser Bewertungsbericht integraler Bestandteil des Antrags auf Änderung der Zulassung des Systems zur radiologischen Sicherung.
Art. 24 - Zusammenarbeit mit Ordnungskräften § 1 - Um erforderlichenfalls das Eingreifen der zuständigen Ordnungskräfte bei Zwischenfällen im Bereich radiologische Sicherung zu erleichtern und das Eintreten solcher Zwischenfälle so weit wie möglich zu verhindern, unternimmt der Betreiber alle Anstrengungen, um zu diesen Zwecken strukturelle Kontakte und einen strukturellen Informationsaustausch mit diesen Ordnungskräften zu pflegen und auf eventuelle Aufforderungen dieser Ordnungskräfte in diesem Zusammenhang zu reagieren. Insbesondere liefert der Betreiber den zuständigen Ordnungskräften die Informationen, die sie benötigen können, unbeschadet der Vorschriften zum Schutz von Strahlenschutzunterlagen. § 2 - Die Agentur kann Empfehlungen oder eine technische Regelung für die Rolle des Betreibers beim Aufbau und bei der Aufrechterhaltung dieser Zusammenarbeit ausarbeiten.
Art. 25 - Informationspflicht § 1 - Um ein effizientes Funktionieren des Systems zur radiologischen Sicherung zu gewährleisten, muss der Betreiber alle befugten Personen oder anderen Personen, die mit radioaktiven Stoffen arbeiten, im Rahmen von Schulungen über die eingeführten Sicherungsmaßnahmen und über ihre Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen im Rahmen der Sicherung informieren und sensibilisieren. § 2 - Der Betreiber sorgt dafür, dass die in § 1 erwähnten Personen sofort nach ihrer Einstellung an einem Informations- und Sensibilisierungslehrgang über die von ihm eingeführten Sicherungsmaßnahmen teilnehmen. Dieser Informations- und Sensibilisierungslehrgang wird für dieselben Personen mindestens alle zwei Jahre wiederholt. Der Betreiber muss die Dokumentation zu diesen Schulungen fortlaufend ergänzen.
Art. 26 - Kultur der radiologischen Sicherung § 1 - Der Betreiber sorgt für die Entwicklung, Umsetzung und Aufrechterhaltung einer Kultur der radiologischen Sicherung auf allen Ebenen seiner Organisation.
Diesbezüglich holt der Betreiber zuerst die Stellungnahme des BRS ein. § 2 - Die Agentur kann Empfehlungen oder eine technische Regelung für die Verpflichtung des Betreibers ausarbeiten.
Art. 27 - In Artikel 16bis der allgemeinen Ordnung erwähnte langfristige Unterbrechung einer genehmigten Tätigkeit Wenn die Meldung einer in Artikel 16bis der allgemeinen Ordnung erwähnten langfristigen Unterbrechung einer genehmigten Tätigkeit radioaktive Stoffe betrifft, die aufgrund von Artikel 3 des vorliegenden Erlasses in den Kategorien 1, 2 oder 3 eingestuft sind, müssen in dieser Meldung ebenfalls die Maßnahmen angegeben werden, die zur Wahrung der Sicherung dieser radioaktiven Stoffe getroffen werden.
Wenn die Agentur der Meinung ist, dass die Sicherung der radioaktiven Stoffe nicht mehr gewährleistet werden kann, kann sie die definitive Einstellung der Tätigkeiten und den Abbau der betreffenden Anlagen sowie die sichere Beseitigung der radioaktiven Stoffe vorschlagen.
Art. 28 - Einstellung Werden die Tätigkeiten einer Einrichtung der Klasse I, II oder III, in der sich radioaktive Stoffe befinden, die aufgrund von Artikel 3 des vorliegenden Erlasses in den Kategorien 1, 2 oder 3 eingestuft sind, aus gleich welchem Grund eingestellt, muss der Betreiber oder die Person, die gesetzlich befugt ist, die Liquidation auszuführen, die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit die in vorliegendem Erlass vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten werden, solange die radioaktiven Stoffe vorhanden sind. Wenn die Aufrechterhaltung dieser Sicherungsmaßnahmen nicht gewährleistet werden kann, müssen die radioaktiven Stoffe schnellstmöglich an einen sicheren Ort gebracht werden.
Wenn Änderungen am System zur radiologischen Sicherung vorgenommen werden, müssen diese gemäß den in Artikel 12 der allgemeinen Ordnung oder in Artikel 42 des vorliegenden Erlasses erwähnten Verfahren gemeldet werden.
KAPITEL 5 - Sicherungsmaßnahmen innerhalb von Einrichtungen Abschnitt 1 - Allgemeine Grundsätze
Art. 29 - Gesicherte Räume § 1 - Mit Ausnahme der in den Artikeln 36, 37 und 38 erwähnten radioaktiven Stoffe befinden sich radioaktive Stoffe der Kategorie 1, 2 oder 3 in einem gesicherten Raum. § 2 - Jeder gesicherte Raum wird durch mindestens eine Barriere abgegrenzt. § 3 - Die radioaktiven Stoffe dürfen den gesicherten Raum nur verlassen, wenn sie für die Durchführung einer Tätigkeit benötigt werden. Die Dauer des Verbleibs außerhalb des gesicherten Raums ist immer auf die Zeit begrenzt, die für die Durchführung der Tätigkeit erforderlich ist, die die Verbringung der radioaktiven Stoffe aus dem gesicherten Raum rechtfertigt.
Gegebenenfalls ergreift der Betreiber Ausgleichsmaßnahmen zur Aufdeckung und Verzögerung der gegen besagte Stoffe gerichteten böswilligen Handlungen. § 4 - Für vorgesehene Tätigkeiten müssen die Ausgleichsmaßnahmen, die der Betreiber in dem in § 3 erwähnten Fall anwendet, im Sicherungsplan beschrieben sein.
Wenn die Durchführung der Tätigkeit nicht im Voraus geplant werden konnte, sorgt der Betreiber für die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen, die den Zielen von Artikel 10 § 3 entsprechen. § 5 - Der Betreiber muss die Agentur jährlich vor Ende des ersten Quartals über die ungeplanten Tätigkeiten außerhalb der gesicherten Räume informieren, die im Laufe des abgelaufenen Jahres erfolgt sind.
Art. 30 - Bestimmung des Sicherungsniveaus § 1 - Radioaktive Stoffe der Kategorie 1 befinden sich in einem gesicherten Raum, für den Sicherungsmaßnahmen des Sicherungsniveaus A gelten. § 2 - Radioaktive Stoffe der Kategorie 2 befinden sich in einem gesicherten Raum, für den mindestens Sicherungsmaßnahmen des Sicherungsniveaus B gelten. § 3 - Radioaktive Stoffe der Kategorie 3 befinden sich in einem gesicherten Raum, für den mindestens Sicherungsmaßnahmen des Sicherungsniveaus C gelten. § 4 - Für radioaktive Stoffe der Kategorie 4 oder 5 gelten mindestens Sicherungsmaßnahmen des Sicherungsniveaus D, die Maßnahmen der umsichtigen Verwaltung darstellen, deren Grundsätze die Agentur gemäß Artikel 17sexies § 2 des Gesetzes vom 15. April 1994 bestimmt.
Abschnitt 2 - Niveau-spezifische Sicherungsmaßnahmen
Art. 31 - Sicherungsmaßnahmen des Sicherungsniveaus A § 1 - Für gesicherte Räume, für die das Sicherungsniveau A gilt, sieht der Betreiber zwei verschiedene Barrieren um die radioaktiven Stoffe vor. § 2 - An jeder Barriere sind Kontrollmodalitäten vorgesehen, mit denen überprüft wird, ob Personen die Barriere überschreiten dürfen, und anhand deren die Identität dieser Personen registriert wird.
An jeder Barriere sind zudem spezifische Kontrollmodalitäten vorgesehen, die gemeinsam die Registrierung von Datum und Uhrzeit der Überschreitung der Barriere ermöglichen. An mindestens einer Barriere muss diese Registrierung in beiden Richtungen erfolgen. § 3 - Der Betreiber kann folgenden unbefugten Personen das Überschreiten der Barrieren erlauben, unter der Bedingung, dass diese unbefugten Personen stets von einer befugten Person begleitet werden: 1. Personen, die sich einer medizinischen Exposition oder einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung anhand medizinisch-radiologischer Ausrüstungen unterziehen müssen, und einer etwaigen Begleitperson, außer wenn die Begleitung durch eine befugte Person aus Sicht des Strahlenschutzes nicht gerechtfertigt ist.In diesen Fällen reicht eine visuelle Überwachung der unbefugten Person innerhalb des gesicherten Raums aus, 2. Personen, die Eingriffe durchführen müssen, die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage oder für die in den Vorschriften vorgesehenen technischen Überprüfungen erforderlich sind, 3.anderen Personen, für die eine berufliche Rechtfertigung besteht.
Der Betreiber muss für jeden Zugang einer unbefugten Person folgende Daten registrieren: 1. Identität der Person, 2.Datum und Uhrzeit des Zugangs, 3. Rechtfertigung des Zugangs, 4.Identität der begleitenden befugten Person. § 4 - Der Betreiber sieht an jeder Barriere mindestens folgende Sicherungsmaßnahmen vor, um einen unbefugten Zugang oder den Versuch eines unbefugten Zugangs zu gesicherten Räumen zu erkennen: 1. Installation eines elektronischen Systems zur Intrusionserkennung, 2.Videoüberwachung, 3. Maßnahmen zur Verhinderung der Umgehung des elektronischen Systems zur Intrusionserkennung und der Videoüberwachung. Wenn das elektronische System zur Intrusionserkennung einen Alarm auslöst, muss der Betreiber sofort die Ursache dieses Alarms ermitteln. § 5 - Nach Erkennung eines unbefugten Zugangs oder des Versuchs eines unbefugten Zugangs: 1. ergreift der Betreiber die erforderlichen Maßnahmen, die in dem in Artikel 21 erwähnten internen Einsatzplan vorgesehen sind und 2.informiert der Betreiber die Agentur und die Ordnungskräfte gemäß Artikel 22. § 6 - Der Betreiber überprüft täglich das Vorhandensein der radioaktiven Stoffe.
Art. 32 - Sicherungsmaßnahmen des Sicherungsniveaus B § 1 - Für gesicherte Räume, für die das Sicherungsniveau B gilt, sieht der Betreiber zwei verschiedene Barrieren um die radioaktiven Stoffe vor. § 2 - An der inneren Barriere sind Kontrollmodalitäten vorgesehen, mit denen überprüft wird, ob Personen die Barriere überschreiten dürfen, und anhand deren die Identität all dieser Personen registriert wird.
An jeder Barriere sind zudem spezifische Kontrollmodalitäten vorgesehen, die gemeinsam die Registrierung von Datum und Uhrzeit der Überschreitung der Barriere ermöglichen, unabhängig von der Richtung der Überschreitung. Wenn die Überschreitung der Barriere nicht in Ausgangsrichtung registriert wird, muss die in § 4 des vorliegenden Artikels erwähnte Videoüberwachung das Verlassen des gesicherten Raums aufzeichnen. § 3 - Der Betreiber kann folgenden unbefugten Personen das Überschreiten der Barriere erlauben, unter der Bedingung, dass diese unbefugten Personen stets von einer befugten Person begleitet werden: 1. Personen, die sich einer medizinischen Exposition oder einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung anhand medizinisch-radiologischer Ausrüstungen unterziehen müssen, und einer etwaigen Begleitperson, außer wenn die Begleitung durch eine befugte Person aus Sicht des Strahlenschutzes nicht gerechtfertigt ist.In diesen Fällen reicht eine visuelle Überwachung der unbefugten Person innerhalb des gesicherten Raums aus, 2. Personen, die Eingriffe durchführen müssen, die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage oder für die in den Vorschriften vorgesehenen technischen Überprüfungen oder die Überprüfung der vorgesehenen verordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlich sind, 3.anderen Personen, für die eine berufliche Rechtfertigung besteht.
Der Betreiber muss für jeden Zugang einer unbefugten Person folgende Daten registrieren: 1. Identität der Person, 2.Datum und Uhrzeit des Zugangs, 3. Rechtfertigung des Zugangs, 4.Identität der begleitenden befugten Person. § 4 - Der Betreiber sieht mindestens an der äußeren Barriere folgende Sicherungsmaßnahmen vor, um einen unbefugten Zugang oder den Versuch eines unbefugten Zugangs zu gesicherten Räumen zu erkennen: 1. Installation eines elektronischen Systems zur Intrusionserkennung, 2.Videoüberwachung, 3. Maßnahmen zur Verhinderung der Umgehung des elektronischen Systems zur Intrusionserkennung und der Videoüberwachung. Wenn diese Erkennungssysteme einen Alarm auslösen, muss der Betreiber sofort die Ursache dieses Alarms ermitteln. § 5 - Nach Erkennung eines unbefugten Zugangs oder des Versuchs eines unbefugten Zugangs: 1. ergreift der Betreiber die erforderlichen Maßnahmen, die in dem in Artikel 21 erwähnten internen Einsatzplan vorgesehen sind und 2.informiert der Betreiber die Agentur und die Ordnungskräfte gemäß Artikel 22. § 6 - Der Betreiber überprüft wöchentlich das Vorhandensein der radioaktiven Stoffe.
Art. 33 - Sicherungsmaßnahmen des Sicherungsniveaus C § 1 - Für gesicherte Räume, für die das Sicherungsniveau C gilt, sieht der Betreiber eine Barriere um die radioaktiven Stoffe vor. § 2 - Die an dieser Barriere vorgesehenen Kontrollmodalitäten ermöglichen gemeinsam und sofort: 1. zu überprüfen, ob die Personen, die die Barriere überschreiten, dazu befugt sind, 2.die Identität der Personen zu registrieren, 3. Datum und Uhrzeit jeder Überschreitung der Barriere unabhängig von der Richtung der Überschreitung zu registrieren.Wenn das Verlassen des gesicherten Raums nicht registriert wird, müssen zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, um zu gewährleisten, dass sich niemand unnötigerweise im gesicherten Raum aufhält. § 3 - Der Betreiber kann folgenden unbefugten Personen erlauben, die Barriere zu überschreiten, unter der Bedingung, dass diese unbefugten Personen stets von einer befugten Person begleitet werden: 1. Personen, die sich einer medizinischen Exposition oder einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung anhand medizinisch-radiologischer Ausrüstungen unterziehen müssen, und einer etwaigen Begleitperson, außer wenn die Begleitung durch eine befugte Person aus Sicht des Strahlenschutzes nicht gerechtfertigt ist.In diesen Fällen reicht eine visuelle Überwachung der unbefugten Person innerhalb des gesicherten Raums aus, 2. Personen, die Eingriffe durchführen müssen, die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage oder für die in den Vorschriften vorgesehenen technischen Überprüfungen oder die Überprüfung der vorgesehenen verordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlich sind, 3.anderen Personen, für die eine berufliche Rechtfertigung besteht. § 4 - Der Betreiber muss für jeden Zugang einer unbefugten Person folgende Daten registrieren: 1. Identität der Person, 2.Datum und Uhrzeit des Zugangs, 3. Rechtfertigung des Zugangs, 4.Identität der begleitenden befugten Person. § 5 - Der Betreiber sieht die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen vor, um einen unbefugten Zugang oder den Versuch eines unbefugten Zugangs zu gesicherten Räumen zu erkennen.
Wenn diese Erkennungssysteme einen Alarm auslösen, muss der Betreiber sofort die Ursache dieses Alarms ermitteln. § 6 - Nach Erkennung eines unbefugten Zugangs oder des Versuchs eines unbefugten Zugangs: 1. ergreift der Betreiber die erforderlichen Maßnahmen, die in dem in Artikel 21 erwähnten internen Einsatzplan vorgesehen sind und 2.informiert der Betreiber die Agentur und die Ordnungskräfte gemäß Artikel 22. § 7 - Der Betreiber überprüft mindestens einmal pro Monat das Vorhandensein der radioaktiven Stoffe.
Abschnitt 3 - Sicherungsmaßnahmen unter besonderen Bedingungen
Art. 34 - Sicherungsmaßnahmen beim Austausch radioaktiver Stoffe Wird ein radioaktiver Stoff ausgetauscht, darf die Aktivität innerhalb des gesicherten Raumes während der für den Austausch erforderlichen Zeit höher sein als die Aktivität der Kategorie, für die die Sicherungsmaßnahmen festgelegt worden sind.
Art. 35 - Ausgleichende Sicherungsmaßnahmen bei Ausfall, Beschädigung oder Nichtverfügbarkeit von Elementen des Systems zur radiologischen Sicherung § 1 - Der Betreiber ergreift alle angemessenen Sicherungsmaßnahmen, um geplante oder nicht geplante Ausfälle, Beeinträchtigungen oder Nichtverfügbarkeiten materieller oder personeller Mittel, die im System zur radiologischen Sicherung vorgesehen sind, so schnell wie möglich und solange sie bestehen, auszugleichen.
Diesbezüglich holt der Betreiber zuerst die Stellungnahme des BRS ein.
Gegebenenfalls setzt er die Agentur davon in Kenntnis. § 2 - Für vorgesehene Nichtverfügbarkeiten und vernünftigerweise vorhersehbare Ausfälle oder Beeinträchtigungen werden diese ausgleichenden Sicherungsmaßnahmen im Sicherungsplan bestimmt.
KAPITEL 6 - Sicherungsmaßnahmen außerhalb von Einrichtungen
Art. 36 - Sicherungsmaßnahmen für die in Artikel 5.7.1 der allgemeinen Ordnung erwähnten mobilen Anlagen § 1 - Jede Verwendung radioaktiver Stoffe, denen ein Sicherungsniveau A, B oder C zuerkannt worden ist, in einer mobilen Anlage, mit Ausnahme radioaktiver Stoffe an Bord von Baggerschiffen, unterliegt folgenden Sicherungsmaßnahmen: 1. Das Fahrzeug, in dem sich die radioaktiven Stoffe befinden, muss verriegelt sein.2. Das Fahrzeug, in dem sich die radioaktiven Stoffe befinden, muss mit einer Diebstahlsicherung ausgestattet sein.3. Das Fahrzeug, in dem sich die radioaktiven Stoffe befinden, muss mit einem Ortungs- und Verfolgungssystem ausgestattet sein, das an eine gemäß dem Gesetz vom 2.Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit genehmigte Alarmzentrale angeschlossen ist. § 2 - Wenn die innerhalb einer mobilen Anlage vorhandenen radioaktiven Stoffe, mit Ausnahme derjenigen an Bord von Baggerschiffen, unter das Sicherungsniveau A oder B fallen, kann die Agentur besondere Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Sicherung dieser radioaktiven Stoffe auferlegen. § 3 - Die mobile Verwendung radioaktiver Stoffe, denen ein Sicherungsniveau A, B oder C zugeteilt worden ist, an Bord eines unter belgischer Flagge fahrenden Baggerschiffs, unterliegt folgenden Sicherungsmaßnahmen: 1. Wenn das Schiff in Belgien vor Anker liegt, sei es in einem Hafen oder anderswo, und wenn eine oder mehrere Strahlenquellen ausgetauscht werden, während das Schiff vor Anker liegt, muss gewährleistet werden, dass die ausgebauten Strahlenquellen bis zu ihrer Beseitigung unter ständiger Überwachung bleiben.Diese Beseitigung der ausgebauten Strahlenquellen muss so schnell wie möglich nach dem Ausbau organisiert werden. 2. Wenn sich das Schiff in belgischen Hoheitsgewässern befindet, ohne in einem belgischen Hafen vor Anker zu liegen, müssen die Grundsätze der umsichtigen Verwaltung angewendet werden.3. Wenn sich das Schiff nicht in belgischen Hoheitsgewässern befindet, müssen die Grundsätze der umsichtigen Verwaltung angewendet werden, es sei denn, die Vorschriften des betreffenden zuständigen Landes sind strenger. § 4 - Wenn die radioaktiven Stoffe an Bord eines unter belgischer Flagge fahrenden Baggerschiffs, das sich in belgischen Hoheitsgewässern oder in einem belgischen Hafen befindet, unter das Sicherungsniveau A fallen, kann die Agentur besondere Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherung dieser Stoffe auferlegen.
Art. 37 - Sicherungsmaßnahmen für die in Artikel 5.7.2 der allgemeinen Ordnung erwähnten zeitweiligen oder gelegentlichen Tätigkeiten § 1 - Jede Verwendung radioaktiver Stoffe, denen ein Sicherungsniveau A, B oder C zuerkannt worden ist, im Rahmen zeitweiliger oder gelegentlicher Tätigkeiten, unterliegt folgenden allgemeinen Sicherungsmaßnahmen: 1. Die Zeit, während der sich die radioaktiven Stoffe außerhalb des gesicherten Raums befinden, muss auf das durch ihre Verwendung gerechtfertigte Minimum beschränkt werden.2. Die radioaktiven Stoffe befinden sich während ihrer Verwendung in einem Bereich, der von einer befugten Person überwacht wird.3. Die radioaktiven Stoffe dürfen nur von einer befugten Person verwendet werden, die die Bedingungen von Artikel 39 erfüllen muss.4. Befugte Personen, die die radioaktiven Stoffe verwenden, müssen auf die Sicherungsrisiken vor Ort achten, insbesondere kurz bevor die radioaktiven Stoffe aus dem Fahrzeug entnommen werden.5. Die befugten Personen müssen ein Kommunikationsmittel mit sich führen.6. Am Ende jedes Arbeitstags müssen die befugten Personen die radioaktiven Stoffe an den für sie bestimmten Ort zurückbringen.7. Der Betreiber muss für diese Verwendung der radioaktiven Stoffe ein spezifisches Verfahren festlegen, in dem die Maßnahmen beschrieben werden, die bei Zwischenfällen im Bereich radiologische Sicherung, die während dieser Verwendung auftreten, ergriffen werden müssen.Befugte Personen, die die radioaktiven Stoffe verwenden, müssen dieses Verfahren kennen, es mit sich führen und gegebenenfalls ausführen.
Diese Personen müssen die Kontaktdaten der im vorerwähnten Verfahren erwähnten zuständigen Ordnungskräfte und gegebenenfalls der Sicherheitsdienste vor Ort mit sich führen. § 2 - Zusätzliche spezifische Sicherungsmaßnahmen in der industriellen Radiografie: 1. Fahrzeuge, die für die Beförderung der für Radiografie verwendeten radioaktiven Stoffe eingesetzt werden, müssen mit einem Ortungs- und Verfolgungssystem ausgestattet sein, das an eine gemäß dem Gesetz vom 2.Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit genehmigte Alarmzentrale angeschlossen ist. 2. Die industrielle Radiografie muss von zwei befugten Personen durchgeführt werden, außer wenn die Arbeiten in einem Bunker erfolgen, der den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 17.Februar 2023 über die industrielle Radiografie entspricht. 3. Soweit möglich muss eine der befugten Personen direkte Sicht auf die radioaktiven Stoffe oder das Gerät oder Behältnis, das diese radioaktiven Stoffe enthält, haben.4. Beide befugte Personen müssen ein Kommunikationsmittel mit sich führen.5. Während der Durchführung der industriellen Gammaradiografie innerhalb des Bunkers muss gewährleistet werden, dass niemand unbemerkt den Bunker betreten kann. Art. 38 - Sicherungsmaßnahmen für die Zwischenlagerung von Gammaradiografie-Strahlenquellen auf Baustellen, wie im Königlichen Erlass vom 17. Februar 2023 über die industrielle Radiografie vorgesehen § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 17.
Februar 2023 über die industrielle Radiografie muss die Lagerung auf Baustellen den Bestimmungen von Artikel 32 des vorliegenden Erlasses entsprechen, mit Ausnahme von § 3. § 2 - Jede Lagerung auf einer Baustelle muss der Agentur gemeldet werden. § 3 - Die Verantwortlichkeiten für die Umsetzung und Weiterverfolgung der Sicherungsmaßnahmen müssen in dem in Artikel 20 § 2 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2023 über die industrielle Radiografie erwähnten Vertrag festgelegt werden.
KAPITEL 7 - Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit von Personen
Art. 39 - Sicherheitsbescheinigungen § 1 - Folgende Personen müssen im Besitz einer Sicherheitsbescheinigung sein, die gemäß Artikel 22bis Absatz 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Einstufung, die Sicherheitsermächtigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgutachten und den öffentlichen regulierten Dienst ausgestellt wurde, sofern sie nicht Inhaber einer Sicherheitsermächtigung oder einer Sicherheitsbescheinigung sind, die von der Agentur auf einer anderen Grundlage ausgestellt wurde: 1. die Person, die Zugang zum Sicherungsplan, zu den Informationen über die Funktionsweise des Systems zur radiologischen Sicherung oder zu dem in Artikel 16 § 5 erwähnten Register hat, 2.die Person, die direkten Zugang zum Umgang mit den radioaktiven Stoffen oder ihrem Behältnis hat, wenn dieses Behältnis nicht als Barriere betrachtet wird, 3. der Beauftragte für radiologische Sicherung, 4.der Betreiber und/oder der Unternehmensleiter, 5. Personen, die radioaktive Stoffe bei zeitweiligen oder gelegentlichen Tätigkeiten verwenden. § 2 - Andere Personen, die eine der Barrieren eines gesicherten Raums des Niveaus A, die innere Barriere eines gesicherten Raums des Niveaus B oder die Barriere eines gesicherten Raums des Niveaus C überschreiten müssen oder die mobile Anlagen benutzen oder Zugang zu anderen Strahlenschutzunterlagen als dem Sicherungsplan haben müssen, dürfen dies ohne Begleitung nur unter Einhaltung von § 3 tun. § 3 - Für die verschiedenen in § 2 vorgesehenen Zugänge muss der Betreiber in seinem Sicherungsplan eine Regelung festlegen, in der Folgendes vorgesehen ist: a) entweder der Besitz einer Sicherheitsbescheinigung, die gemäß Artikel 22bis Absatz 3 Nr.2 des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Einstufung, die Sicherheitsermächtigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgutachten und den öffentlichen regulierten Dienst ausgestellt wurde, sofern die betreffenden Personen nicht Inhaber einer Sicherheitsermächtigung oder einer Sicherheitsbescheinigung sind, die von der Agentur auf einer anderen Grundlage ausgestellt wurde, b) oder ausgleichende Sicherungsmaßnahmen.Diese ausgleichenden Sicherungsmaßnahmen müssen die Anforderungen des Systems zur radiologischen Sicherung der Einrichtung erfüllen und mindestens den Sicherungsniveaus des gesicherten Raums entsprechen. Sie umfassen auf jeden Fall Maßnahmen, durch die der BRS der betreffenden Person, die die unter Buchstabe a) erwähnte Bedingung nicht erfüllt, nur dann Zugang gewähren kann, wenn er sie zuvor ausdrücklich und namentlich identifiziert hat und wenn er anerkennt, dass die Person den Inhalt kennen muss oder dass sie Zugang zu diesem Inhalt erhalten muss.
Der Betreiber gestaltet diese Zugangsregelung insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Einrichtung, des gesicherten Raums oder der mobilen Anlage. Er rechtfertigt die Zugangsregelung durch eine Risikoanalyse böswilliger Handlungen, die er dem Sicherungsplan beifügt. c) Die Agentur kann Empfehlungen oder eine technische Regelung für diese eventuellen ausgleichenden Sicherungsmaßnahmen ausarbeiten. Anhand dieser Maßnahmen kann der Zugang im Notfall und für das Hilfspersonal geregelt werden. § 4 - Wenn für einen oben erwähnten Zugang oder die Ausübung einer oben erwähnten Funktion eine Sicherheitsbescheinigung erforderlich ist, stellt der Sicherheitsbeauftragte im Sinne von Artikel 1bis Nr. 15 Buchstabe a), b) oder c) des vorerwähnten Gesetzes vom 11. Dezember 1998, der für die Überwachung der Einhaltung der Sicherungsvorschriften im Rahmen der Sicherheitsbescheinigungen für die Einrichtung zuständig ist, beim Generaldirektor der Agentur einen Antrag auf Ausstellung dieser Bescheinigung. Dieser Antrag wird spätestens fünfzehn Tage vor dem Datum des erforderlichen Zugangs oder vor Beginn der Ausübung der betreffenden Funktion gestellt.
Der Sicherheitsbeauftragte setzt den Generaldirektor der Agentur über den Grund, aus dem die Sicherheitsbescheinigung erforderlich ist, das Datum des erforderlichen Zugangs oder des Beginns der Ausübung der betreffenden Funktion und die gewünschte Gültigkeitsdauer in Kenntnis.
Die Gültigkeit der Sicherheitsbescheinigung läuft ab, sobald der Zugang nicht mehr erforderlich ist oder die Funktion nicht mehr ausgeübt wird.
Die in Anwendung des vorliegenden Artikels ausgestellten Sicherheitsbescheinigungen gelten für höchstens fünf Jahre.
KAPITEL 8 - Zulassungsverfahren für das System zur radiologischen Sicherung
Art. 40 - Verfahren für Einrichtungen, die in Anwendung von Artikel 3 der allgemeinen Ordnung in den Klassen II und III eingestuft sind § 1 - Das System zur radiologischen Sicherung von Betreibern von Einrichtungen, die in Anwendung von Artikel 3 der allgemeinen Ordnung in Klasse II, Klasse IIA ausgenommen, oder III eingestuft sind, ist zugelassen, wenn die Abnahme der Sicherheitsmaßnahmen günstig ist, wie in Artikel 15 der allgemeinen Ordnung vorgesehen. § 2 - Das System zur radiologischen Sicherung von Betreibern von Einrichtungen, die in Anwendung von Artikel 3 der allgemeinen Ordnung in Klasse IIA eingestuft sind, ist zugelassen, wenn die Agentur die Errichtungs- und Betriebsgenehmigung bestätigt hat, wie in Artikel 15/1 der allgemeinen Ordnung vorgesehen. § 3 - Die Sicherungsmaßnahmen können erst nach Billigung des Sicherungsplans gemäß den in Artikel 7 oder 8 der allgemeinen Ordnung beschriebenen Genehmigungsverfahren abgenommen werden. § 4 - Der Betreiber legt den Sicherungsplan, der den Bestimmungen von Artikel 15 des vorliegenden Erlasses entspricht, im Rahmen des Antrags auf Erhalt einer in den Artikeln 7 und 8 der allgemeinen Ordnung erwähnten Errichtungs- und Betriebsgenehmigung vor.
Art. 41 - Verfahren für Einrichtungen, die in Anwendung von Artikel 3 der allgemeinen Ordnung in Klasse I eingestuft sind § 1 - Betreiber von Einrichtungen, die in Anwendung von Artikel 3 der allgemeinen Ordnung in Klasse I eingestuft sind und in denen radioaktive Stoffe außerhalb eines Sicherheitsbereichs, wie in Artikel 1bis des Gesetzes vom 15. April 1994 bestimmt, erzeugt, verwendet oder aufbewahrt werden, müssen die Zulassung ihres Systems zur radiologischen Sicherung beantragen.
Der Betreiber reicht seinen Antrag spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem er den Antrag auf Erhalt einer in Artikel 6 der allgemeinen Ordnung erwähnten Errichtungs- und Betriebsgenehmigung stellt. § 2 - Sobald die Agentur festgestellt und dem Betreiber bestätigt hat, dass der eingereichte Antrag vollständig ist, führt sie eine Untersuchung zur Sache durch. § 3 - Die Agentur befindet nach einer Untersuchung zur Sache binnen zwölf Monaten nach Bestätigung der Vollständigkeit der Akte über den Antrag, wobei die Frist verlängert werden kann, sofern die Agentur eine mit Gründen versehene Rechtfertigung liefert. § 4 - Wenn die Ergebnisse der von der Agentur durchgeführten Untersuchung zur Sache günstig sind, wird der Sicherungsplan gebilligt. Die Agentur kann die Billigung von Bedingungen abhängig machen, unbeschadet des Artikels 17quater Absatz 3 des Gesetzes vom 15. April 1994. Unbeschadet der Bestimmungen über die in der allgemeinen Ordnung vorgesehenen Genehmigungsregelung für Einrichtungen der Klasse I kann der Betreiber anschließend den Sicherungsplan umsetzen. § 5 - Der Betreiber muss die Agentur über den Stand der Arbeiten unterrichten, um der Agentur zu ermöglichen, deren Ausführung zu überwachen. § 6 - Sobald die Arbeiten in Verbindung mit dem System zur radiologischen Sicherung ausgeführt worden sind, muss der Beauftragte für radiologische Sicherung die Abnahme wie in Artikel 14 § 2 vorgesehen vornehmen. § 7 - Das System zur radiologischen Sicherung einer Einrichtung der Klasse I ist zugelassen, wenn die in § 6 vorgesehene günstige Abnahme von der Agentur bestätigt wird.
Art. 42 - Änderungen des Systems zur radiologischen Sicherung von Einrichtungen der Klasse I § 1 - Jede Änderung einer Einrichtung der Klasse I, von der die Agentur der Meinung ist, dass sie potenzielle Auswirkungen auf die radiologische Sicherung hat, muss bei der Agentur angemeldet werden. § 2 - Zu diesem Zweck kann die Agentur Empfehlungen oder eine technische Regelung zur Festlegung der zu meldenden Änderungen und der Kriterien und Modalitäten für die Anmeldung je nach Sicherungsniveau ausarbeiten.
KAPITEL 9 - Kernmaterial
Art. 43 - Die physischen Schutzmaßnahmen für das in Fußnote c) der Tabelle in der Anlage zum Gesetz vom 15. April 1994 erwähnte Kernmaterial sind die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen. Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses und im Hinblick auf die Sicherungsmaßnahmen, denen dieses Kernmaterial unterliegt, wird Letzteres als radioaktiver Stoff betrachtet, dessen Sicherung durch vorliegenden Erlass geregelt wird.
KAPITEL 10 - Abänderungsbestimmungen
Art. 44 - In Artikel 2 der allgemeinen Ordnung wird die Aufzählung unter Nr. 3 wie folgt ergänzt: "- Abnahme des Systems zur radiologischen Sicherung: Überprüfung der Konformität mit den Bestimmungen der Vorschriften über die Sicherung radioaktiver Stoffe und bestimmter Arten von Kernmaterial und mit dem gebilligten Sicherungsplan, - Beauftragter für radiologische Sicherung: Person wie im Königlichen Erlass vom 17. März 2024 über die Sicherung radioaktiver Stoffe und bestimmter Arten von Kernmaterial bestimmt."
Art. 45 - In Artikel 5.1 Absatz 2 der allgemeinen Ordnung, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. Mai 2006, wird die Aufzählung wie folgt ergänzt: "- Sicherung radioaktiver Stoffe."
Art. 46 - Artikel 7.2 der allgemeinen Ordnung wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Wörtern "nachdem er" und den Wörtern "von einem" werden die Wörter ", mit Ausnahme der in Nr.11 vorgesehenen Informationen," eingefügt. 2. Eine Nr.11 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "11. Bestimmung des R-Wertes für verschiedene Räume, in denen sich die radioaktiven Stoffe befinden, wie im Königlichen Erlass vom 17. März 2024 über die Sicherung radioaktiver Stoffe und bestimmter Arten von Kernmaterial erwähnt, und gegebenenfalls ein Sicherungsplan, der die Bedingungen dieses Königlichen Erlasses über die Sicherung radioaktiver Stoffe und bestimmter Arten von Kernmaterial erfüllt."
Art. 47 - In Artikel 7.2/1 der allgemeinen Ordnung, eingefügt durch den Erlass vom 6. Dezember 2018, wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Unbeschadet von Absatz 1 wird der Sicherungsplan nicht in den vorläufigen Sicherheitsbericht aufgenommen."
Art. 48 - Artikel 7.3.1 der allgemeinen Ordnung, so wie er durch den Erlass vom 29. Mai 2018 abgeändert worden ist, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "die Genehmigungsakte" und den Wörtern "und gegebenenfalls" die Wörter ", ausgenommen die Teile des Antrags im Zusammenhang mit dem Sicherungsplan," eingefügt.2. In Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "des Antrags auf Genehmigung," und den Wörtern "gegebenenfalls zusammen mit" die Wörter "ausgenommen die Teile des Antrags im Zusammenhang mit dem Sicherungsplan," eingefügt. Art. 49 - In Artikel 7.3.2 Absatz 1 der allgemeinen Ordnung, so wie er durch den Erlass vom 29. Mai 2020 abgeändert worden ist, werden zwischen den Wörtern "des Antrags" und den Wörtern "an den Bürgermeister" die Wörter ", ausgenommen die Teile des Antrags im Zusammenhang mit dem Sicherungsplan," eingefügt.
Art. 50 - In Artikel 7.4 der allgemeinen Ordnung wird der erste Satz von Absatz 1 wie folgt abgeändert: Zwischen den Wörtern "auf die Umwelt" und dem Wort "mitteilt" werden die Wörter "oder über die Sicherung radioaktiver Stoffe" eingefügt.
Art. 51 - Artikel 7.5 der allgemeinen Ordnung wird wie folgt ersetzt: "Art. 7.5 - Die Agentur übermittelt dem Antragsteller eine Abschrift der Entscheidung.
Die Agentur übermittelt eine Abschrift ihrer Entscheidung, ausgenommen die Teile im Zusammenhang mit Sicherungsmaßnahmen für radioaktive Stoffe: 1. an den Gouverneur der Provinz, 2.an den Bürgermeister der Gemeinde, in der sich der Betriebssitz befindet, und gegebenenfalls an die Bürgermeister der anderen Gemeinden, die konsultiert worden sind, 3. an den Arzt-Direktor der Ärztlichen Arbeitsinspektion des Gebiets, 4.an den Hygiene-Inspektor des Gebiets, 5. gegebenenfalls an den Generaldirektor der Verwaltung der Qualität und der Sicherheit des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten, 6.gegebenenfalls an den Generaldirektor der NERAS."
Art. 52 - Artikel 7.9 der allgemeinen Ordnung, abgeändert durch den Erlass vom 29. Mai 2020, wird wie folgt ersetzt: "Art. 7.9 - Unsere Entscheidung wird der Agentur mitgeteilt, die dem Beantrager der Genehmigung und/oder den Personen, die Widerspruch eingelegt haben, eine Abschrift davon übermittelt.
Die Agentur übermittelt eine Abschrift der Entscheidung, ausgenommen die Teile im Zusammenhang mit Sicherungsmaßnahmen für radioaktive Stoffe: 1. an den Gouverneur der Provinz, 2.an den Bürgermeister der Gemeinde, in der sich der Betriebssitz befindet, und gegebenenfalls an die Bürgermeister der anderen Gemeinden, die konsultiert worden sind, 3. an den Arzt-Direktor der Ärztlichen Arbeitsinspektion des Gebiets, 4.an den Hygiene-Inspektor des Gebiets, 5. gegebenenfalls an den Generaldirektor der Verwaltung der Qualität und der Sicherheit des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten, 6.gegebenenfalls an den Generaldirektor der NERAS. Die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates, ausgenommen die Teile im Zusammenhang mit Sicherungsmaßnahmen für radioaktive Stoffe, wird der Entscheidung beigefügt."
Art. 53 - Artikel 8.2 der allgemeinen Ordnung, so wie er durch den Erlass vom 6. Dezember 2018 abgeändert worden ist, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Wörtern "Die Anmeldung" und den Wörtern "wird schriftlich" werden die Wörter ", ausgenommen die in Nr.8 vorgesehenen Informationen," eingefügt. 2. Eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "8.Bestimmung des R-Wertes für verschiedene Räume, in denen sich die radioaktiven Stoffe befinden, wie im Königlichen Erlass vom 17. März 2024 über die Sicherung radioaktiver Stoffe und bestimmter Arten von Kernmaterial erwähnt, und gegebenenfalls ein Sicherungsplan, der die Bedingungen dieses Königlichen Erlasses über die Sicherung radioaktiver Stoffe und bestimmter Arten von Kernmaterial erfüllt."
Art. 54 - In Artikel 8.3 Absatz 1 der allgemeinen Ordnung werden zwischen den Wörtern "die Genehmigungsakte" und den Wörtern "und gegebenenfalls" die Wörter ", ausgenommen die Teile des Antrags im Zusammenhang mit dem Sicherungsplan," eingefügt.
Art. 55 - Artikel 8.4 der allgemeinen Ordnung wird wie folgt ersetzt: "Art. 8.4 - Die Agentur übermittelt dem Anmelder eine Abschrift ihrer Entscheidung.
Die Agentur übermittelt eine Abschrift ihrer Entscheidung, ausgenommen die Teile im Zusammenhang mit Sicherungsmaßnahmen für radioaktive Stoffe: 1. an den Gouverneur der Provinz, 2.an den Bürgermeister der Gemeinde, in der sich der Betriebssitz befindet, 3. an den Arzt-Direktor der Ärztlichen Arbeitsinspektion des Gebiets, 4.an den Hygiene-Inspektor des Gebiets, 5. gegebenenfalls an den Generaldirektor der Verwaltung der Qualität und der Sicherheit für Einrichtungen, die unter ihrer Aufsicht stehen, 6.gegebenenfalls an den Generaldirektor der NERAS."
Art. 56 - Artikel 8.6 der allgemeinen Ordnung wird wie folgt ersetzt: "Art. 8.6 - Die Entscheidung wird der Agentur mitgeteilt, die dem Anmelder und/oder den Personen, die Widerspruch eingelegt haben, eine Abschrift davon übermittelt.
Die Agentur übermittelt eine Abschrift der Entscheidung, ausgenommen die Teile im Zusammenhang mit Sicherungsmaßnahmen für radioaktive Stoffe, an die in Artikel 8.4 Absatz 2 erwähnten Personen.
Die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates, ausgenommen die Teile im Zusammenhang mit Sicherungsmaßnahmen, wird der Entscheidung beigefügt."
Art. 57 - Artikel 12 der allgemeinen Ordnung, ersetzt durch den Erlass vom 29. Mai 2020, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Jede Änderung einer Einrichtung der Klasse II oder III, bei der die Agentur der Meinung ist, dass sie potenzielle Auswirkungen auf die Sicherung radioaktiver Stoffe hat, muss bei der Agentur angemeldet werden." 2. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "Tätigkeiten erstellen" durch die Wörter "Tätigkeiten oder Sicherungsniveau erstellen" ersetzt. 3. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn die Änderungen nur die Sicherung radioaktiver Stoffe betreffen, kann die Agentur von einer oder mehreren der in den Artikeln 7, 8, 15 und 15/1 vorgesehenen Formalitäten abweichen."
Art. 58 - In Artikel 13 der allgemeinen Ordnung wird Absatz 1 wie folgt ergänzt: ", mit Ausnahme der Aspekte im Zusammenhang mit Sicherungsmaßnahmen für radioaktive Stoffe".
Art. 59 - Artikel 15 der allgemeinen Ordnung, ersetzt durch den Erlass vom 6. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die Inbetriebnahme der Anlagen darf nur stattfinden, wenn: 1. die Abnahme des Systems zur radiologischen Sicherung durch den Beauftragten für radiologische Sicherung günstig ist und 2.die gemäß den Bestimmungen von Artikel 23.1.5 Buchstabe b) Nr. 4 durchgeführte Abnahme vollkommen günstig ist und diese Inbetriebnahme ausdrücklich darin erlaubt wird."
Art. 60 - Artikel 15/1 der allgemeinen Ordnung, eingefügt durch den Erlass vom 6. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Vor der vollständigen oder teilweisen Inbetriebnahme einer Einrichtung der Klasse IIA führt die Agentur Folgendes durch: 1.eine Sicherheitsbeurteilung der gemäß den Bestimmungen von Artikel 23.1.5 Buchstabe b) Nr. 4 durchgeführten Abnahme und 2. eine Bewertung der Abnahme des Systems zur radiologischen Sicherung durch den Beauftragten für radiologische Sicherung." 2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "der Sicherheitsbeurteilung" und den Wörtern "kann die Agentur" die Wörter "und der Bewertung der Abnahme des Systems zur radiologischen Sicherung" eingefügt. Art. 61 - In Artikel 16 Absatz 2 der allgemeinen Ordnung wird das Wort "Sicherheitsmaßnahmen" durch die Wörter "Sicherheits- und Sicherungsmaßnahmen" ersetzt.
KAPITEL 11 - Übergangsmaßnahmen
Art. 62 - Genehmigte Einrichtungen § 1 - Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses muss der Betreiber einer Einrichtung, in der sich radioaktive Stoffe befinden, die aufgrund von Artikel 2 in den Anwendungsbereich des vorliegenden Erlasses fallen, und der im Besitz einer Errichtungs- und Betriebsgenehmigung gemäß den Bestimmungen der allgemeinen Ordnung ist, der Agentur folgende Angaben übermitteln: 1. Kategorisierung der genehmigten radioaktiven Stoffe, 2.die Räume, in denen sich die radioaktiven Stoffe befinden, 3. Berechnung des R-Wertes für diese Räume und für diese Räume geltendes Sicherungsniveau. Paragraph 1 findet keine Anwendung, wenn das Ergebnis der Berechnung des R-Wertes zeigt, dass keines der Sicherungsniveaus A, B oder C auf den in Nr. 2 erwähnten Raum anwendbar ist.
Der Betreiber nutzt ein von der Agentur zur Verfügung gestelltes Muster. Die Modalitäten für die Nutzung und Versendung des Musters werden von der Agentur bestimmt. § 2 - Binnen einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses, die verlängert werden kann, sofern die Agentur eine mit Gründen versehene Rechtfertigung vorlegt, bestätigt die Agentur das Ergebnis der vom Betreiber übermittelten Berechnung des R-Werts.
Die Agentur kann das Ergebnis der Berechnung des R-Werts ablehnen, wenn sich herausstellt, dass die Berechnung fehlerhaft ist. Die Agentur meldet dies so schnell wie möglich dem Betreiber, der daraufhin eine neue Berechnung durchführen und diese der Agentur binnen einer von ihr festgelegten Frist übermitteln muss. § 3 - Wenn die Agentur die Berechnung des R-Wertes bestätigt und daraus hervorgeht, dass der Betreiber über mindestens einen gesicherten Raum verfügt, der unter das Sicherungsniveau A fällt, muss der Betreiber spätestens zwölf Monate nach Bestätigung der Berechnung durch die Agentur einen Sicherungsplan einreichen, gemäß Artikel 41 für die in Anwendung der allgemeinen Ordnung in Klasse I eingestuften Einrichtungen und gemäß den Artikeln 7.2 oder 8.2 der allgemeinen Ordnung für Einrichtungen der Klassen II und III. Der Sicherungsplan muss die in Artikel 15 bestimmten Bedingungen erfüllen.
Die in Absatz 1 erwähnte Frist von zwölf Monaten wird um sechs Monate verlängert, wenn aus der Berechnung hervorgeht, dass der Betreiber über mindestens einen gesicherten Raum verfügt, der unter das Sicherungsniveau B fällt, sofern es keinen gesicherten Raum gibt, der unter das Sicherungsniveau A fällt.
Die in Absatz 1 erwähnte Frist von zwölf Monaten wird um achtzehn Monate verlängert, wenn aus der Berechnung hervorgeht, dass der Betreiber über mindestens einen gesicherten Raum verfügt, der unter das Sicherungsniveau C fällt, sofern es keinen gesicherten Raum gibt, der unter das Sicherungsniveau A oder B fällt. § 4 - Betreiber, die eine Errichtungs- und Betriebsgenehmigung aufgrund der Bestimmungen von Artikel 6, 7 oder 8 der allgemeinen Ordnung besitzen und eine Errichtungs- und Betriebsgenehmigung aufgrund der Bestimmungen von Artikel 5.7.1 oder 5.7.2 der allgemeinen Ordnung besitzen, müssen in den Sicherungsplan spezifische Bestimmungen über diese mobile Anlage oder für die zeitweiligen oder gelegentlichen Tätigkeiten aufnehmen. § 5 - Betreiber, die ausschließlich eine Errichtungs- und Betriebsgenehmigung aufgrund der Bestimmungen von Artikel 5.7.1 oder 5.7.2 der allgemeinen Ordnung besitzen, müssen spätestens achtzehn Monate nach Bestätigung der Berechnung einen Sicherungsplan für diese mobile Anlage oder für die zeitweiligen oder gelegentlichen Tätigkeiten einreichen. § 6 - Die Agentur befindet nach einer Untersuchung zur Sache binnen zwölf Monaten nach Bestätigung der Vollständigkeit der Akte über den Antrag, wobei die Frist verlängert werden kann, sofern die Agentur eine mit Gründen versehene Rechtfertigung liefert. § 7 - Wenn die Entscheidung der Agentur nach Abschluss der Untersuchung zur Sache günstig ist, wird der Sicherungsplan gebilligt und kann der Betreiber mit der Ausführung der Arbeiten in Verbindung mit dem Sicherungsplan beginnen. § 8 - Der Betreiber muss die Agentur systematisch und rechtzeitig über den Stand der Arbeiten unterrichten, um der Agentur zu ermöglichen, die Ausführung der Arbeiten in Verbindung mit dem Sicherungsplan zu überwachen. § 9 - Binnen zwölf Monaten ab Billigung des Sicherungsplans muss der Betreiber alle Arbeiten ausgeführt haben, wobei die Frist verlängert werden kann, sofern der Betreiber eine mit Gründen versehene Rechtfertigung liefert und die Agentur ihre Zustimmung gibt. § 10 - Sobald die Arbeiten in Verbindung mit dem Sicherungsplan ausgeführt worden sind und der BRS die Abnahme wie in Artikel 14 § 2 vorgesehen vorgenommen hat, prüft die Agentur, ob die Arbeiten dem Sicherungsplan entsprechen.
Die Agentur hält ihre Schlussfolgerungen in einem Bericht fest. § 11 - Wenn aus dem Bericht hervorgeht, dass die Arbeiten dem Sicherungsplan entsprechen, ist das System zur radiologischen Sicherung zugelassen und ändert die Agentur von Amts wegen die Errichtungs- und Betriebsgenehmigung der Klasse II oder III des Betreibers, um einen Verweis auf den gebilligten Sicherungsplan aufzunehmen.
Art. 63 - Einrichtungen, für die ein Antrag auf Errichtungs- und Betriebsgenehmigung bei der Agentur in Bearbeitung ist § 1 - Betreiber, auf die vorliegender Erlass Anwendung findet und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses noch keine gültige Errichtungs- und Betriebsgenehmigung aufgrund der Bestimmungen der Artikel 5.7, 6, 7 oder 8 der allgemeinen Ordnung besitzen, die aber zu diesem Zweck einen Antrag bei der Agentur eingereicht und in diesem Rahmen eine Empfangsbestätigung erhalten haben, müssen die radioaktiven Stoffe, für die eine Genehmigung beantragt worden ist, kategorisieren, die Räume, in denen sich diese Stoffe befinden werden, bestimmen, den R-Wert dieser Räume berechnen und so das erforderliche Sicherungsniveau bestimmen.
Wenn aus dem Ergebnis hervorgeht, dass ein Sicherungsniveau A, B oder C erforderlich ist, muss dieses Ergebnis der Agentur spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses übermittelt werden. § 2 - Die Bestimmungen von Artikel 62 §§ 2 bis 11 finden weiterhin Anwendung. § 3 - Wenn die beantragte Errichtungs- und Betriebsgenehmigung von der Agentur nicht erteilt wird, muss kein Sicherungsplan eingereicht werden.
Art. 64 - Änderungen an genehmigten Einrichtungen ohne Änderung des Sicherungsniveaus § 1 - Betreiber von Einrichtungen, auf die vorliegender Erlass Anwendung findet und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses eine gültige Errichtungs- und Betriebsgenehmigung aufgrund der Bestimmungen der Artikel 5.7, 6, 7 oder 8 der allgemeinen Ordnung besitzen, und die vor Ablauf der in Artikel 62 erwähnten geltenden Fristen eine Änderung dieser Errichtungs- und Betriebsgenehmigung beantragt haben, die derart ist, dass eine eventuelle Änderung der Berechnung des R-Wertes keine Änderung des Sicherungsniveaus erfordert, müssen diese Änderung der Berechnung der Agentur vorlegen. Die Agentur bestätigt das Ergebnis der Berechnung binnen einer Frist von einem Monat, die verlängert werden kann, wenn sie eine Rechtfertigung liefert. Wenn die Berechnung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, meldet die Agentur dies so schnell wie möglich dem Betreiber, der daraufhin eine neue Berechnung durchführen und diese der Agentur binnen einer von ihr festgelegten Frist übermitteln muss. § 2 - Das in Artikel 62 ab § 2 beschriebene Verfahren gilt weiterhin, wobei jedoch berücksichtigt werden muss, dass sich die angegebenen Fristen auf die Bestätigung des ursprünglichen R-Werts beziehen.
Art. 65 - Änderungen an genehmigten Einrichtungen mit Änderung des Sicherungsniveaus § 1 - Betreiber, auf die vorliegender Erlass Anwendung findet und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses eine gültige Errichtungs- und Betriebsgenehmigung aufgrund der Bestimmungen der Artikel 5.7, 6, 7 oder 8 der allgemeinen Ordnung besitzen, und die vor Ablauf der in Artikel 62 erwähnten geltenden Fristen eine Änderung dieser Errichtungs- und Betriebsgenehmigung beantragt haben, die derart ist, dass eine eventuelle Änderung der Berechnung des R-Wertes eine Änderung des Sicherungsniveaus erfordert, müssen diese Änderung der Berechnung der Agentur vorlegen. Die Agentur bestätigt das Ergebnis der Berechnung binnen einer Frist von einem Monat, die verlängert werden kann, wenn sie eine Rechtfertigung liefert. Wenn die Berechnung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, meldet die Agentur dies so schnell wie möglich dem Betreiber, der daraufhin eine neue Berechnung durchführen und diese der Agentur binnen einer von ihr festgelegten Frist übermitteln muss. § 2 - Das in Artikel 62 ab § 2 beschriebene Verfahren gilt weiterhin, wobei jedoch berücksichtigt werden muss, dass sich die angegebenen Fristen auf die Bestätigung des neuen R-Werts beziehen.
Art. 66 - Bestimmung des BRS Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses muss der Betreiber einer Einrichtung, in der sich radioaktive Stoffe befinden, die aufgrund von Artikel 2 in den Anwendungsbereich des vorliegenden Erlasses fallen, und der im Besitz einer Errichtungs- und Betriebsgenehmigung gemäß den Bestimmungen der allgemeinen Ordnung ist, den BSR bestimmen und der Agentur die in Artikel 13 § 3 des vorliegenden Erlasses erwähnte Billigung der Bestimmung übermitteln.
KAPITEL 12 - Schlussbestimmungen
Art. 67 - Inkrafttreten Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
Art. 68 - Unsere für Inneres zuständige Ministerin ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2024 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der Demokratischen Erneuerung A. VERLINDEN