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Arrêté Royal du 17 mars 2006
publié le 11 avril 2006

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 4 juillet 2005 modifiant la loi du 25 juin 1993 sur l'exercice d'activités ambulantes et l'organisation des marchés publics

source
service public federal interieur
numac
2006000209
pub.
11/04/2006
prom.
17/03/2006
ELI
eli/arrete/2006/03/17/2006000209/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

17 MARS 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 4 juillet 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 04/07/2005 pub. 25/08/2005 numac 2005011312 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi modifiant la loi du 25 juin 1993 sur l'exercice d'activités ambulantes et l'organisation des marchés publics fermer modifiant la loi du 25 juin 1993 sur l'exercice d'activités ambulantes et l'organisation des marchés publics


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 4 juillet 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 04/07/2005 pub. 25/08/2005 numac 2005011312 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi modifiant la loi du 25 juin 1993 sur l'exercice d'activités ambulantes et l'organisation des marchés publics fermer modifiant la loi du 25 juin 1993 sur l'exercice d'activités ambulantes et l'organisation des marchés publics, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 4 juillet 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 04/07/2005 pub. 25/08/2005 numac 2005011312 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi modifiant la loi du 25 juin 1993 sur l'exercice d'activités ambulantes et l'organisation des marchés publics fermer modifiant la loi du 25 juin 1993 sur l'exercice d'activités ambulantes et l'organisation des marchés publics.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 17 mars 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 4. JULI 2005 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 25.Juni 1993 über die Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte Art. 2 - Die Überschrift des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Gesetz über die Ausübung und die Organisation des Wander- und Kirmesgewerbes » Art. 3 - Die Überschrift von Kapitel I desselben Gesetzes wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Kapitel I - Ausübung des Wander- und Kirmesgewerbes ».

Art. 4 - Artikel 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 Nr.4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 4. Markt: Veranstaltung, die von einer Gemeinde eingerichtet oder im Voraus zugelassen wird und bei der zu festgelegten Zeiten und an festgelegten Orten Personen zusammenkommen, um dort in Artikel 2 § 1 erwähnte Waren und Dienstleistungen zu verkaufen.

Ein von einer Gemeinde organisierter Markt, ob er von dieser Behörde verwaltet oder als Konzession überlassen wird, wird als « öffentlicher Markt » bezeichnet.

Ein auf private Initiative hin eingerichteter Markt, der von der betreffenden Gemeinde im Voraus zugelassen wird, wird als « privater Markt » bezeichnet, ». b) Absatz 1 Nr.5, dessen heutiger Text Absatz 1 Nr. 6 bilden wird, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 5. Kirmes: Veranstaltung, die von einer Gemeinde eingerichtet oder im Voraus zugelassen wird und bei der zu festgelegten Zeiten und an festgelegten Orten Betreiber von Jahrmarktgeräten oder von Niederlassungen der Kirmesgastronomie zusammenkommen, um dort den Verbrauchern Waren und Dienstleistungen zu verkaufen, ». c) Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf Vergnügungsparks oder auf feste Jahrmarktgeräte und beeinträchtigt weder die Bestimmungen des Gesetzes vom 14.Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher noch diejenigen des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der Produkte und Dienste. » Art. 5 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Art. 2 - § 1 - Jeder Verkauf, jedes Anbieten zum Kauf und jedes Ausstellen im Hinblick auf den Verkauf von Waren und nebenher von Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Waren an den Verbraucher, die von einem Kaufmann ausserhalb der in seiner Registereintragung bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen erwähnten Niederlassungen oder von einer Person, die nicht über eine solche Niederlassung verfügt, vorgenommen werden, werden als Wandergewerbe angesehen.

Der König kann Dienstleistungen, deren Verkaufsmodalitäten und -orte denjenigen des Wandergewerbes entsprechen, den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes unterwerfen. § 2 - Jeder Verkauf, jedes Anbieten zum Verkauf und jedes Ausstellen im Hinblick auf den Verkauf von Dienstleistungen an den Verbraucher im Rahmen der Betreibung von Jahrmarktgeräten oder von Niederlassungen der Kirmesgastronomie werden als Kirmesgewerbe angesehen. » Art. 6 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Art. 3 - Die Ausübung eines Wander- oder Kirmesgewerbes unterliegt einer vorherigen Zulassung seitens des Ministers oder des Beamten, dem der Minister diese Befugnis übertragen hat.

Der König bestimmt die Art der vorherigen Zulassung gemäss der Tätigkeit und der Rechtsstellung der Person, die sie ausübt. Er kann unter Bedingungen, die Er festlegt, bestimmte Kategorien von Angestellten von der Zulassungspflicht befreien. Von der Zulassungspflicht befreite Personen dürfen jedoch eine der in vorliegendem Gesetz erwähnten Tätigkeiten nicht ausüben, wenn sie nicht von einem Inhaber der erforderlichen Zulassung, der die Verantwortung des Verkaufs trägt, begleitet werden.

Die Zulassung ist für die Dauer der Tätigkeit gültig. Der König kann ihre Gültigkeitsdauer aufgrund des spezifischen Bedarfs des betreffenden Berufs oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung, die Er bestimmt, jedoch beschränken.

Der König legt die Modalitäten der Kontrolle über das Wander- und Kirmesgewerbe fest.

Im Rahmen des Zulassungsbeantragungsverfahrens informiert der Minister den Antragsteller innerhalb einer dreimonatigen Frist ab Einreichen des Antrags über den Stand der Akte. » Art. 7 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Art. 4 - § 1 - Gemäss den Bestimmungen von Kapitel II ist die Ausübung des Wandergewerbes auf öffentlichen und privaten Märkten, auf der öffentlichen Strasse, an anderen Orten des öffentlichen Eigentums, an Orten entlang der öffentlichen Strassen und auf kommerziellen Parkplätzen zugelassen.

Parkplätze auf der öffentlichen Strasse, Einkaufspassagen, Bahnhofshallen, Hallen von Flughäfen, U-Bahn-Stationen, Kirmes- und Jahrmarktstandplätze werden der öffentlichen Strasse gleichgestellt.

Die Ausübung des Wandergewerbes ist ebenfalls in der Wohnung des Verbrauchers zugelassen, sofern diese Tätigkeit Waren oder Dienstleistungen im Gesamtwert von weniger als 250 EUR pro Verbraucher betrifft. Der König kann aufgrund bestimmter Notwendigkeiten eine Abweichung von diesem Betrag gewähren.

Der König kann unter Bedingungen, die Er festlegt, den Anwendungsbereich des Wandergewerbes auf andere Orte erweitern. § 2 - Die Ausübung des Kirmesgewerbes ist auf Kirmesplätzen und an allen anderen Orten zugelassen gemäss den Bestimmungen von Kapitel II. » Art. 8 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1.gelegentliche Verkäufe ohne geschäftlichen Charakter, die vom König bestimmt werden, unter den von Ihm festgelegten Bedingungen, und insbesondere gelegentliche Verkäufe seitens Privatpersonen, ». b) Nummer 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2.Verkäufe im Rahmen von Handels-, Handwerks- oder Landwirtschaftsmessen und Ausstellungen und im Rahmen von gelegentlichen Veranstaltungen, die von den Gemeindebehörden organisiert oder im Voraus zugelassen werden, um den örtlichen Handel oder das Leben in der Gemeinde zu fördern, unter den vom König festgelegten Bedingungen, ». c) Nummer 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 5.der Verkauf, der von Kaufleuten vor ihrem Geschäft oder dessen Verlängerung vorgenommen wird, unter den vom König bestimmten Bedingungen, ». d) Nummer 9, dessen heutiger Text Nummer 10 wird, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 9.der Verkauf, der von einem Kaufmann in der Niederlassung eines anderen Kaufmannes während der Öffnungszeiten dieser Niederlassung vorgenommen wird, unter den vom König bestimmten Bedingungen, ».

Art. 9 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Art. 6 - § 1 - Der König kann unbeschadet des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher und des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der Produkte und Dienste aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Volksgesundheit oder des Schutzes der Verbraucher den Verkauf bestimmter Waren und Dienstleistungen oder Kategorien von Waren und Dienstleistungen bei der Ausübung des Wander- oder Kirmesgewerbes verbieten, entweder allgemein oder teilweise je nach Ort der Tätigkeit. Er kann ebenfalls zeitliche Einschränkungen für die gesamte oder einen Teil der Tätigkeit auferlegen. § 2 - Der König bestimmt die Bedingungen, die Zulassungsinhaber erfüllen müssen. » Art. 10 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Art. 7 - Der König bestimmt die Form der Zulassungen und legt Modalitäten und Gebühren für Beantragung und Ausstellung dieser Zulassungen fest. Diese Modalitäten und Gebühren werden gemäss der Art der Tätigkeit, der Rechtsstellung desjenigen, der sie ausübt, und der Dauer der Zulassung bestimmt. » Art. 11 - Die Überschrift von Kapitel II desselben Gesetzes wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Organisation des Wander- und Kirmesgewerbes ».

Art. 12 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Art. 8 - § 1 - Die Organisation des Wander- und Kirmesgewerbes auf öffentlichen Märkten und Kirmesplätzen wird durch Gemeindeverordnung geregelt. § 2 - Diese Verordnung bestimmt: - Orte, Tage und Uhrzeiten der Veranstaltung und Plan der Standplätze, ihre eventuelle Spezialisierung und ihre technischen Spezifikationen; sie verweist gegebenenfalls auf den Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums, in dem diese Bestimmungen festgelegt werden, - die Bedingungen, die im Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 10 § 1 erwähnt sind, - die Kündigungsfrist, die Inhabern von Standplätzen gegeben werden muss, wenn die Veranstaltung beziehungsweise ein Teil ihrer Standplätze definitiv aufgehoben werden; diese Frist darf nicht kürzer als ein Jahr sein. Bei absoluter Notwendigkeit und in anderen vom König bestimmten Fällen kommt diese Frist nicht zur Anwendung.

Zur Aufrechterhaltung einer Angebotsvielfalt kann die Verordnung die Anzahl Standplätze pro Unternehmen beschränken. » Art. 13 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Art. 9 - § 1 - Die Organisation des Wander- und Kirmesgewerbes auf öffentlichem Eigentum ausserhalb der öffentlichen Märkte und Kirmesplätze wird durch Gemeindeverordnung geregelt. § 2 - Die Verordnung bestimmt gemäss dem Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 10 § 1 die Modalitäten der Benutzung des öffentlichen Eigentums, ob diese Benutzung zeitweilig fest oder ambulant ist.

Die Verordnung kann Orte, Tage und Uhrzeiten der Ausübung des Wandergewerbes und ihre Spezialisierung bestimmen. Zur Aufrechterhaltung einer Angebotsvielfalt kann sie die Anzahl Standplätze pro Unternehmen beschränken. § 3 - Die Verordnung über die Organisation des Kirmesgewerbes auf öffentlichem Eigentum ausserhalb der Kirmesplätze legt gemäss dem Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 10 § 1 die Modalitäten der Erteilung der Zulassung fest, die für die Ausübung dieser Tätigkeit an diesem Ort erforderlich ist. § 4 - Die beantragte Zulassung zur Ausübung einer Tätigkeit kann aus den in Artikel 6 § 1 erwähnten Gründen verweigert werden oder wenn die Tätigkeit das bestehende Handels- oder Kirmesangebot gefährden kann. » Art. 14 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Art. 10 - § 1 - Der König bestimmt die Bedingungen für Zuteilung und Benutzung der Standplätze auf öffentlichen Märkten und Kirmesplätzen und auf öffentlichem Eigentum und die Zahlungsweise. Er legt ebenfalls die Bedingungen fest, denen Abtretung, Untervermietung oder Aussetzung der Benutzung von Standplätzen unterliegen. § 2 - Die Gemeindebehörde übermittelt dem Minister die Entwürfe von Verordnungen zur Organisation des Wander- und Kirmesgewerbes auf öffentlichen Märkten und Kirmesplätzen und auf öffentlichem Eigentum, bevor sie vom Gemeinderat gebilligt werden. Dies gilt auch für Verordnungsabänderungen.

Der Minister verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang eines Entwurfs, um der betreffenden Gemeinde seine Bemerkungen über die Übereinstimmung der Verordnung mit dem vorliegenden Gesetz mitzuteilen. In Ermangelung einer Antwort innerhalb dieser Frist gilt, dass der Minister keine Bemerkungen zu machen hat.

Die Gemeinde teilt dem Minister die Verordnung im Laufe des Monats nach ihrer Verabschiedung mit. § 3 - Der König legt die Modalitäten der Kontrolle über die Organisation des Wander- und Kirmesgewerbes fest. » Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 10bis - Die Organisation von privaten Märkten und Kirmessen auf private Initiative hin als auch die Organisation eines Wandergewerbes an Orten entlang der öffentlichen Strasse oder auf kommerziellen Parkplätzen oder die Organisation einer Kirmestätigkeit auf privatem Grundstück unterliegen der vorherigen Zulassung seitens der Gemeinde.

Die Zulassung kann aus den in Artikel 6 § 1 erwähnten Gründen verweigert werden oder wenn die Tätigkeit, für die sie beantragt wird, das bestehende Handels- oder Kirmesangebot gefährden kann. » Art. 16 - Die Überschrift von Kapitel III desselben Gesetzes wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Kapitel III - Kontroll- und Strafbestimmungen und Verwarnungsverfahren ».

Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 10ter - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen Verstoss gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse bildet, kann der in Anwendung des Artikels 11 § 1 bestellte Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der er ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordert.

Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur Feststellung des Sachverhaltes notifiziert.

In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), gegen die verstossen wird, 2.die Frist zur Behebung der Missstände, 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, die in Anwendung von Artikel 13 § 3 bestellten Bediensteten die in demselben Artikel vorgesehene Vergleichsregelung anwenden können.» Art. 18 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 werden die Wörter « den Gerichtsbediensteten bei der Staatsanwaltschaft, der Gendarmerie, den Gemeindepolizeibediensteten » durch die Wörter « den Mitgliedern des Einsatzkaders der föderalen und der lokalen Polizei » ersetzt.b) Paragraph 2 Nr.1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. freien Zugang zu Orten, wo ein Wander- und Kirmesgewerbe stattfindet, und können Fahrzeuge untersuchen, mit denen Waren und Material transportiert werden, ». c) In § 2 Nr.3 werden zwischen den Wörtern « Herkunft der Waren » und den Wörtern « mitteilen zu lassen » die Wörter « oder des Materials » eingefügt. d) In § 3 werden die Wörter « der Gemeindepolizei oder der Gendarmerie » durch die Wörter « der lokalen oder der föderalen Polizei » ersetzt. Art. 19 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter « Wenn die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten feststellen, dass ein Wandergewerbe ohne Zulassung ausgeübt wird » durch die Wörter « Wenn die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten feststellen, dass ein Wander- oder Kirmesgewerbe von einer Person, die nicht über die erforderliche Zulassung verfügt, oder von einem von der Zulassungspflicht befreiten Angestellten, der nicht von einem Inhaber der entsprechenden Zulassung begleitet wird, ausgeübt wird » ersetzt.b) In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern « sofern der Zuwiderhandelnde darauf verzichtet, die Waren » und den Wörtern « zu verkaufen » die Wörter « und Dienstleistungen » eingefügt. Art. 20 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 Nr.1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. wer ohne die erforderliche Zulassung ein Wander- oder Kirmesgewerbe ausübt oder diese Tätigkeit fortsetzt, nachdem ihm die Zulassung entzogen wurde, und der von der Zulassungspflicht befreite Angestellte, der diese Tätigkeit ausübt, ohne von einem Inhaber der entsprechenden Zulassung begleitet zu werden, ». b) Paragraph 1 Nr.2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2. wer Angestellte, die nicht über die erforderliche Zulassung verfügen, beschäftigt und der von der Zulassungspflicht befreite Angestellte, der diese Tätigkeit ausübt, ohne von einem Inhaber der entsprechenden Zulassung begleitet zu werden, ». c) In § 1 Nr.3 wird das Wort « Wandergewerbes » durch die Wörter « Wander- oder Kirmesgewerbes » ersetzt. d) In § 1 Nr.4 wird das Wort « Wandergewerbes » durch die Wörter « Wander- oder Kirmesgewerbes » ersetzt. e) In § 1 Nr.5 werden die Wörter « auf einem öffentlichen Markt » und die Wörter « des Kapitels II » gestrichen. f) Paragraph 1 Nr.6 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 6. der von den Gemeindebehörden beauftragte Bedienstete oder Privatmann, der im Hinblick auf die Ausübung eines Wander- oder Kirmesgewerbes Standplätze unter Verstoss gegen die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes oder dessen Ausführungserlasse zuweist, ». g) In § 1 Nr.7 werden die Wörter « von Märkten » durch die Wörter « eines Wander- und Kirmesgewerbes » ersetzt. h) In § 2 Absatz 1 werden die Wörter « eines Wandergewerbes ohne Zulassung » durch die Wörter « eines Wander- oder Kirmesgewerbes seitens einer Person, die nicht über die erforderliche Zulassung verfügt oder seitens eines von der Zulassungspflicht befreiten Angestellten, der nicht von einem Inhaber der entsprechenden Zulassung begleitet wird, » ersetzt.i) Der Artikel wird durch einen § 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 4 - Falls Artikel 10ter zur Anwendung kommt, wird das in Artikel 11 § 1 erwähnte Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Verwarnung nicht Folge geleistet wird. Falls Artikel 13 § 3 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den Vergleichsvorschlag nicht eingeht. » Art. 21 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) Im ersten Teil des Satzes, der den Artikel bildet, wird das Wort « Wandergewerbes » durch die Wörter « Wander- oder Kirmesgewerbes » ersetzt.b) In Nr.1 in der niederländischen Fassung werden die Wörter « listige kunstgrepen » durch die Wörter « frauduleuze handelingen » ersetzt. c) In Nr.2 werden die Wörter « des Kapitels II » und « auf öffentlichen Märkten » gestrichen und zwischen den Wörtern « des vorliegenden Gesetzes » und « seiner Ausführungserlasse » wird das Wort « und » durch das Wort « oder » ersetzt. d) In den Nummern 3 und 4 wird das Wort « Wandergewerbes » beziehungsweise « Wandergewerbe » jeweils durch die Wörter « Wander- oder Kirmesgewerbes » beziehungsweise « Wander- oder Kirmesgewerbe » und die Wörter « die in Artikel 3 Absatz 2 Nr.2 und 5 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Personen » jeweils durch das Wort « Angestellte » ersetzt.

Art. 22 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 15 - § 1 - Zulassungen für die Ausübung eines Wandergewerbes, die bei In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes noch gültig sind, bleiben für die angegebenen Tätigkeiten und Waren gültig.

Natürliche Personen, die für eigene Rechnung oder als Verantwortliche für die tägliche Geschäftsführung einer ein Wandergewerbe ausübenden juristischen Person ein Wandergewerbe ausüben und die im Rahmen einer Abweichungsregelung über eine Zulassung verfügen, die sie ermächtigt, in den Artikeln 10 bis 12 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1995 zur Ausführung des Gesetzes erwähnte Waren zu verkaufen, können ab In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes bei Einstellung ihres Wandergewerbes ihren Verwandten oder Verschwägerten ersten beziehungsweise zweiten Grades oder ihren Angestellten, die zum Zeitpunkt der Einstellung der gewerblichen Tätigkeit ihres Arbeitgebers Inhaber einer Zulassung für den Verkauf dieser Waren sind, ihr Gewerbe übertragen. Die Übernehmer erhalten auf Vorlage der vom König bestimmten Unterlagen zum Nachweis ihrer Eigenschaft die Zulassung, die ihnen erlaubt, das Wandergewerbe für die Waren auszuüben, die in der Zulassung der Person, deren Tätigkeit sie übernehmen, erwähnt sind. Sie müssen ausserdem den anderen Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit nachkommen. § 2 - Betreiber von Jahrmarktgeräten oder von Niederlassungen der Kirmesgastronomie mit Bedienung am Tisch, die bei In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes für eine der beiden Tätigkeiten oder für beide bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen sind, erhalten auf ihren Antrag hin die erforderliche Zulassung für die Fortsetzung ihrer Tätigkeit.

Ihre Angestellten erhalten ebenfalls auf ihren Antrag hin die Zulassung, ihre Tätigkeit bei ihrem Arbeitgeber fortzusetzen, sofern diese Zulassung von ihnen verlangt wird und vorausgesetzt, dass sie nachweisen können, dass sie zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes diese Tätigkeit bei ihm ausübten. Der König bestimmt die Unterlagen, die dies nachweisen.

Betreiber von Jahrmarktgeräten oder von Niederlassungen der Kirmesgastronomie und ihre Angestellten verfügen über eine dreimonatige Frist, um den Bestimmungen von Absatz 1 und 2 nachzukommen. » Art. 23 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 16 - Die Gemeinde verfügt über eine Frist von einem Jahr ab In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes, um die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen neuen Verordnungen zu verabschieden und bestehende Verordnungen wenn nötig anzupassen. » Art. 24 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes werden dem Hohen Rat für Selbständige und Kleine und Mittlere Betriebe und dem Verbraucherrat zur Stellungnahme vorgelegt. » KAPITEL III - Schlussbestimmung Art. 25 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels tritt vorliegendes Gesetz an einem vom König festzulegenden Datum in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 4. Juli 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik M. VERWILGHEN Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 mars 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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