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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 4 juillet 2005 modifiant la loi du 25 juin 1993 sur l'exercice d'activités ambulantes et l'organisation des marchés publics | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 4 juli 2005 tot wijziging van de wet van 25 juni 1993 betreffende de uitoefening van ambulante activiteiten en de organisatie van openbare markten |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 MARS 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 4 juillet 2005 modifiant la loi du 25 juin 1993 sur l'exercice d'activités ambulantes et l'organisation des marchés publics | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 MAART 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 4 juli 2005 tot wijziging van de wet van 25 juni 1993 betreffende de uitoefening van ambulante activiteiten en de organisatie van openbare markten |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 4 |
4 juillet 2005 modifiant la loi du 25 juin 1993 sur l'exercice | juli 2005 tot wijziging van de wet van 25 juni 1993 betreffende de |
d'activités ambulantes et l'organisation des marchés publics, établi | uitoefening van ambulante activiteiten en de organisatie van openbare |
par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat | markten, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de la loi du 4 juillet 2005 modifiant | vertaling van de wet van 4 juli 2005 tot wijziging van de wet van 25 |
la loi du 25 juin 1993 sur l'exercice d'activités ambulantes et | juni 1993 betreffende de uitoefening van ambulante activiteiten en de |
l'organisation des marchés publics. | organisatie van openbare markten. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 17 mars 2006. | Gegeven te Brussel, 17 maart 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
4. JULI 2005 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Juni 1993 | 4. JULI 2005 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Juni 1993 |
über die Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher | über die Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher |
Märkte | Märkte |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmung | KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die | KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die |
Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte | Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte |
Art. 2 - Die Überschrift des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die | Art. 2 - Die Überschrift des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die |
Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte | Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte |
wird durch folgende Überschrift ersetzt: | wird durch folgende Überschrift ersetzt: |
« Gesetz über die Ausübung und die Organisation des Wander- und | « Gesetz über die Ausübung und die Organisation des Wander- und |
Kirmesgewerbes » | Kirmesgewerbes » |
Art. 3 - Die Überschrift von Kapitel I desselben Gesetzes wird durch | Art. 3 - Die Überschrift von Kapitel I desselben Gesetzes wird durch |
folgende Überschrift ersetzt: « Kapitel I - Ausübung des Wander- und | folgende Überschrift ersetzt: « Kapitel I - Ausübung des Wander- und |
Kirmesgewerbes ». | Kirmesgewerbes ». |
Art. 4 - Artikel 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 4 - Artikel 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
a) Absatz 1 Nr. 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | a) Absatz 1 Nr. 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« 4. Markt: Veranstaltung, die von einer Gemeinde eingerichtet oder im | « 4. Markt: Veranstaltung, die von einer Gemeinde eingerichtet oder im |
Voraus zugelassen wird und bei der zu festgelegten Zeiten und an | Voraus zugelassen wird und bei der zu festgelegten Zeiten und an |
festgelegten Orten Personen zusammenkommen, um dort in Artikel 2 § 1 | festgelegten Orten Personen zusammenkommen, um dort in Artikel 2 § 1 |
erwähnte Waren und Dienstleistungen zu verkaufen. | erwähnte Waren und Dienstleistungen zu verkaufen. |
Ein von einer Gemeinde organisierter Markt, ob er von dieser Behörde | Ein von einer Gemeinde organisierter Markt, ob er von dieser Behörde |
verwaltet oder als Konzession überlassen wird, wird als « öffentlicher | verwaltet oder als Konzession überlassen wird, wird als « öffentlicher |
Markt » bezeichnet. | Markt » bezeichnet. |
Ein auf private Initiative hin eingerichteter Markt, der von der | Ein auf private Initiative hin eingerichteter Markt, der von der |
betreffenden Gemeinde im Voraus zugelassen wird, wird als « privater | betreffenden Gemeinde im Voraus zugelassen wird, wird als « privater |
Markt » bezeichnet, ». | Markt » bezeichnet, ». |
b) Absatz 1 Nr. 5, dessen heutiger Text Absatz 1 Nr. 6 bilden wird, | b) Absatz 1 Nr. 5, dessen heutiger Text Absatz 1 Nr. 6 bilden wird, |
wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« 5. Kirmes: Veranstaltung, die von einer Gemeinde eingerichtet oder | « 5. Kirmes: Veranstaltung, die von einer Gemeinde eingerichtet oder |
im Voraus zugelassen wird und bei der zu festgelegten Zeiten und an | im Voraus zugelassen wird und bei der zu festgelegten Zeiten und an |
festgelegten Orten Betreiber von Jahrmarktgeräten oder von | festgelegten Orten Betreiber von Jahrmarktgeräten oder von |
Niederlassungen der Kirmesgastronomie zusammenkommen, um dort den | Niederlassungen der Kirmesgastronomie zusammenkommen, um dort den |
Verbrauchern Waren und Dienstleistungen zu verkaufen, ». | Verbrauchern Waren und Dienstleistungen zu verkaufen, ». |
c) Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: | c) Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf Vergnügungsparks oder | « Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf Vergnügungsparks oder |
auf feste Jahrmarktgeräte und beeinträchtigt weder die Bestimmungen | auf feste Jahrmarktgeräte und beeinträchtigt weder die Bestimmungen |
des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die | des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die |
Aufklärung und den Schutz der Verbraucher noch diejenigen des Gesetzes | Aufklärung und den Schutz der Verbraucher noch diejenigen des Gesetzes |
vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der Produkte und Dienste. » | vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der Produkte und Dienste. » |
Art. 5 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmungen | Art. 5 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmungen |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 2 - § 1 - Jeder Verkauf, jedes Anbieten zum Kauf und jedes | « Art. 2 - § 1 - Jeder Verkauf, jedes Anbieten zum Kauf und jedes |
Ausstellen im Hinblick auf den Verkauf von Waren und nebenher von | Ausstellen im Hinblick auf den Verkauf von Waren und nebenher von |
Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Waren an den Verbraucher, | Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Waren an den Verbraucher, |
die von einem Kaufmann ausserhalb der in seiner Registereintragung bei | die von einem Kaufmann ausserhalb der in seiner Registereintragung bei |
der Zentralen Datenbank der Unternehmen erwähnten Niederlassungen oder | der Zentralen Datenbank der Unternehmen erwähnten Niederlassungen oder |
von einer Person, die nicht über eine solche Niederlassung verfügt, | von einer Person, die nicht über eine solche Niederlassung verfügt, |
vorgenommen werden, werden als Wandergewerbe angesehen. | vorgenommen werden, werden als Wandergewerbe angesehen. |
Der König kann Dienstleistungen, deren Verkaufsmodalitäten und -orte | Der König kann Dienstleistungen, deren Verkaufsmodalitäten und -orte |
denjenigen des Wandergewerbes entsprechen, den Bestimmungen des | denjenigen des Wandergewerbes entsprechen, den Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes unterwerfen. | vorliegenden Gesetzes unterwerfen. |
§ 2 - Jeder Verkauf, jedes Anbieten zum Verkauf und jedes Ausstellen | § 2 - Jeder Verkauf, jedes Anbieten zum Verkauf und jedes Ausstellen |
im Hinblick auf den Verkauf von Dienstleistungen an den Verbraucher im | im Hinblick auf den Verkauf von Dienstleistungen an den Verbraucher im |
Rahmen der Betreibung von Jahrmarktgeräten oder von Niederlassungen | Rahmen der Betreibung von Jahrmarktgeräten oder von Niederlassungen |
der Kirmesgastronomie werden als Kirmesgewerbe angesehen. » | der Kirmesgastronomie werden als Kirmesgewerbe angesehen. » |
Art. 6 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmungen | Art. 6 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmungen |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 3 - Die Ausübung eines Wander- oder Kirmesgewerbes unterliegt | « Art. 3 - Die Ausübung eines Wander- oder Kirmesgewerbes unterliegt |
einer vorherigen Zulassung seitens des Ministers oder des Beamten, dem | einer vorherigen Zulassung seitens des Ministers oder des Beamten, dem |
der Minister diese Befugnis übertragen hat. | der Minister diese Befugnis übertragen hat. |
Der König bestimmt die Art der vorherigen Zulassung gemäss der | Der König bestimmt die Art der vorherigen Zulassung gemäss der |
Tätigkeit und der Rechtsstellung der Person, die sie ausübt. Er kann | Tätigkeit und der Rechtsstellung der Person, die sie ausübt. Er kann |
unter Bedingungen, die Er festlegt, bestimmte Kategorien von | unter Bedingungen, die Er festlegt, bestimmte Kategorien von |
Angestellten von der Zulassungspflicht befreien. Von der | Angestellten von der Zulassungspflicht befreien. Von der |
Zulassungspflicht befreite Personen dürfen jedoch eine der in | Zulassungspflicht befreite Personen dürfen jedoch eine der in |
vorliegendem Gesetz erwähnten Tätigkeiten nicht ausüben, wenn sie | vorliegendem Gesetz erwähnten Tätigkeiten nicht ausüben, wenn sie |
nicht von einem Inhaber der erforderlichen Zulassung, der die | nicht von einem Inhaber der erforderlichen Zulassung, der die |
Verantwortung des Verkaufs trägt, begleitet werden. | Verantwortung des Verkaufs trägt, begleitet werden. |
Die Zulassung ist für die Dauer der Tätigkeit gültig. Der König kann | Die Zulassung ist für die Dauer der Tätigkeit gültig. Der König kann |
ihre Gültigkeitsdauer aufgrund des spezifischen Bedarfs des | ihre Gültigkeitsdauer aufgrund des spezifischen Bedarfs des |
betreffenden Berufs oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung, die Er | betreffenden Berufs oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung, die Er |
bestimmt, jedoch beschränken. | bestimmt, jedoch beschränken. |
Der König legt die Modalitäten der Kontrolle über das Wander- und | Der König legt die Modalitäten der Kontrolle über das Wander- und |
Kirmesgewerbe fest. | Kirmesgewerbe fest. |
Im Rahmen des Zulassungsbeantragungsverfahrens informiert der Minister | Im Rahmen des Zulassungsbeantragungsverfahrens informiert der Minister |
den Antragsteller innerhalb einer dreimonatigen Frist ab Einreichen | den Antragsteller innerhalb einer dreimonatigen Frist ab Einreichen |
des Antrags über den Stand der Akte. » | des Antrags über den Stand der Akte. » |
Art. 7 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmungen | Art. 7 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmungen |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 4 - § 1 - Gemäss den Bestimmungen von Kapitel II ist die | « Art. 4 - § 1 - Gemäss den Bestimmungen von Kapitel II ist die |
Ausübung des Wandergewerbes auf öffentlichen und privaten Märkten, auf | Ausübung des Wandergewerbes auf öffentlichen und privaten Märkten, auf |
der öffentlichen Strasse, an anderen Orten des öffentlichen Eigentums, | der öffentlichen Strasse, an anderen Orten des öffentlichen Eigentums, |
an Orten entlang der öffentlichen Strassen und auf kommerziellen | an Orten entlang der öffentlichen Strassen und auf kommerziellen |
Parkplätzen zugelassen. | Parkplätzen zugelassen. |
Parkplätze auf der öffentlichen Strasse, Einkaufspassagen, | Parkplätze auf der öffentlichen Strasse, Einkaufspassagen, |
Bahnhofshallen, Hallen von Flughäfen, U-Bahn-Stationen, Kirmes- und | Bahnhofshallen, Hallen von Flughäfen, U-Bahn-Stationen, Kirmes- und |
Jahrmarktstandplätze werden der öffentlichen Strasse gleichgestellt. | Jahrmarktstandplätze werden der öffentlichen Strasse gleichgestellt. |
Die Ausübung des Wandergewerbes ist ebenfalls in der Wohnung des | Die Ausübung des Wandergewerbes ist ebenfalls in der Wohnung des |
Verbrauchers zugelassen, sofern diese Tätigkeit Waren oder | Verbrauchers zugelassen, sofern diese Tätigkeit Waren oder |
Dienstleistungen im Gesamtwert von weniger als 250 EUR pro Verbraucher | Dienstleistungen im Gesamtwert von weniger als 250 EUR pro Verbraucher |
betrifft. Der König kann aufgrund bestimmter Notwendigkeiten eine | betrifft. Der König kann aufgrund bestimmter Notwendigkeiten eine |
Abweichung von diesem Betrag gewähren. | Abweichung von diesem Betrag gewähren. |
Der König kann unter Bedingungen, die Er festlegt, den | Der König kann unter Bedingungen, die Er festlegt, den |
Anwendungsbereich des Wandergewerbes auf andere Orte erweitern. | Anwendungsbereich des Wandergewerbes auf andere Orte erweitern. |
§ 2 - Die Ausübung des Kirmesgewerbes ist auf Kirmesplätzen und an | § 2 - Die Ausübung des Kirmesgewerbes ist auf Kirmesplätzen und an |
allen anderen Orten zugelassen gemäss den Bestimmungen von Kapitel II. | allen anderen Orten zugelassen gemäss den Bestimmungen von Kapitel II. |
» | » |
Art. 8 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 8 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
a) Nummer 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | a) Nummer 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« 1. gelegentliche Verkäufe ohne geschäftlichen Charakter, die vom | « 1. gelegentliche Verkäufe ohne geschäftlichen Charakter, die vom |
König bestimmt werden, unter den von Ihm festgelegten Bedingungen, und | König bestimmt werden, unter den von Ihm festgelegten Bedingungen, und |
insbesondere gelegentliche Verkäufe seitens Privatpersonen, ». | insbesondere gelegentliche Verkäufe seitens Privatpersonen, ». |
b) Nummer 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | b) Nummer 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« 2. Verkäufe im Rahmen von Handels-, Handwerks- oder | « 2. Verkäufe im Rahmen von Handels-, Handwerks- oder |
Landwirtschaftsmessen und Ausstellungen und im Rahmen von | Landwirtschaftsmessen und Ausstellungen und im Rahmen von |
gelegentlichen Veranstaltungen, die von den Gemeindebehörden | gelegentlichen Veranstaltungen, die von den Gemeindebehörden |
organisiert oder im Voraus zugelassen werden, um den örtlichen Handel | organisiert oder im Voraus zugelassen werden, um den örtlichen Handel |
oder das Leben in der Gemeinde zu fördern, unter den vom König | oder das Leben in der Gemeinde zu fördern, unter den vom König |
festgelegten Bedingungen, ». | festgelegten Bedingungen, ». |
c) Nummer 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | c) Nummer 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« 5. der Verkauf, der von Kaufleuten vor ihrem Geschäft oder dessen | « 5. der Verkauf, der von Kaufleuten vor ihrem Geschäft oder dessen |
Verlängerung vorgenommen wird, unter den vom König bestimmten | Verlängerung vorgenommen wird, unter den vom König bestimmten |
Bedingungen, ». | Bedingungen, ». |
d) Nummer 9, dessen heutiger Text Nummer 10 wird, wird durch folgende | d) Nummer 9, dessen heutiger Text Nummer 10 wird, wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« 9. der Verkauf, der von einem Kaufmann in der Niederlassung eines | « 9. der Verkauf, der von einem Kaufmann in der Niederlassung eines |
anderen Kaufmannes während der Öffnungszeiten dieser Niederlassung | anderen Kaufmannes während der Öffnungszeiten dieser Niederlassung |
vorgenommen wird, unter den vom König bestimmten Bedingungen, ». | vorgenommen wird, unter den vom König bestimmten Bedingungen, ». |
Art. 9 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmungen | Art. 9 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmungen |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 6 - § 1 - Der König kann unbeschadet des Gesetzes vom 14. Juli | « Art. 6 - § 1 - Der König kann unbeschadet des Gesetzes vom 14. Juli |
1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der | 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der |
Verbraucher und des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit | Verbraucher und des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit |
der Produkte und Dienste aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der | der Produkte und Dienste aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der |
Volksgesundheit oder des Schutzes der Verbraucher den Verkauf | Volksgesundheit oder des Schutzes der Verbraucher den Verkauf |
bestimmter Waren und Dienstleistungen oder Kategorien von Waren und | bestimmter Waren und Dienstleistungen oder Kategorien von Waren und |
Dienstleistungen bei der Ausübung des Wander- oder Kirmesgewerbes | Dienstleistungen bei der Ausübung des Wander- oder Kirmesgewerbes |
verbieten, entweder allgemein oder teilweise je nach Ort der | verbieten, entweder allgemein oder teilweise je nach Ort der |
Tätigkeit. Er kann ebenfalls zeitliche Einschränkungen für die gesamte | Tätigkeit. Er kann ebenfalls zeitliche Einschränkungen für die gesamte |
oder einen Teil der Tätigkeit auferlegen. | oder einen Teil der Tätigkeit auferlegen. |
§ 2 - Der König bestimmt die Bedingungen, die Zulassungsinhaber | § 2 - Der König bestimmt die Bedingungen, die Zulassungsinhaber |
erfüllen müssen. » | erfüllen müssen. » |
Art. 10 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 10 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird durch folgende |
Bestimmungen ersetzt: | Bestimmungen ersetzt: |
« Art. 7 - Der König bestimmt die Form der Zulassungen und legt | « Art. 7 - Der König bestimmt die Form der Zulassungen und legt |
Modalitäten und Gebühren für Beantragung und Ausstellung dieser | Modalitäten und Gebühren für Beantragung und Ausstellung dieser |
Zulassungen fest. Diese Modalitäten und Gebühren werden gemäss der Art | Zulassungen fest. Diese Modalitäten und Gebühren werden gemäss der Art |
der Tätigkeit, der Rechtsstellung desjenigen, der sie ausübt, und der | der Tätigkeit, der Rechtsstellung desjenigen, der sie ausübt, und der |
Dauer der Zulassung bestimmt. » | Dauer der Zulassung bestimmt. » |
Art. 11 - Die Überschrift von Kapitel II desselben Gesetzes wird durch | Art. 11 - Die Überschrift von Kapitel II desselben Gesetzes wird durch |
folgende Überschrift ersetzt: « Organisation des Wander- und | folgende Überschrift ersetzt: « Organisation des Wander- und |
Kirmesgewerbes ». | Kirmesgewerbes ». |
Art. 12 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 12 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird durch folgende |
Bestimmungen ersetzt: | Bestimmungen ersetzt: |
« Art. 8 - § 1 - Die Organisation des Wander- und Kirmesgewerbes auf | « Art. 8 - § 1 - Die Organisation des Wander- und Kirmesgewerbes auf |
öffentlichen Märkten und Kirmesplätzen wird durch Gemeindeverordnung | öffentlichen Märkten und Kirmesplätzen wird durch Gemeindeverordnung |
geregelt. | geregelt. |
§ 2 - Diese Verordnung bestimmt: | § 2 - Diese Verordnung bestimmt: |
- Orte, Tage und Uhrzeiten der Veranstaltung und Plan der Standplätze, | - Orte, Tage und Uhrzeiten der Veranstaltung und Plan der Standplätze, |
ihre eventuelle Spezialisierung und ihre technischen Spezifikationen; | ihre eventuelle Spezialisierung und ihre technischen Spezifikationen; |
sie verweist gegebenenfalls auf den Beschluss des Bürgermeister- und | sie verweist gegebenenfalls auf den Beschluss des Bürgermeister- und |
Schöffenkollegiums, in dem diese Bestimmungen festgelegt werden, | Schöffenkollegiums, in dem diese Bestimmungen festgelegt werden, |
- die Bedingungen, die im Königlichen Erlass zur Ausführung von | - die Bedingungen, die im Königlichen Erlass zur Ausführung von |
Artikel 10 § 1 erwähnt sind, | Artikel 10 § 1 erwähnt sind, |
- die Kündigungsfrist, die Inhabern von Standplätzen gegeben werden | - die Kündigungsfrist, die Inhabern von Standplätzen gegeben werden |
muss, wenn die Veranstaltung beziehungsweise ein Teil ihrer | muss, wenn die Veranstaltung beziehungsweise ein Teil ihrer |
Standplätze definitiv aufgehoben werden; diese Frist darf nicht kürzer | Standplätze definitiv aufgehoben werden; diese Frist darf nicht kürzer |
als ein Jahr sein. Bei absoluter Notwendigkeit und in anderen vom | als ein Jahr sein. Bei absoluter Notwendigkeit und in anderen vom |
König bestimmten Fällen kommt diese Frist nicht zur Anwendung. | König bestimmten Fällen kommt diese Frist nicht zur Anwendung. |
Zur Aufrechterhaltung einer Angebotsvielfalt kann die Verordnung die | Zur Aufrechterhaltung einer Angebotsvielfalt kann die Verordnung die |
Anzahl Standplätze pro Unternehmen beschränken. » | Anzahl Standplätze pro Unternehmen beschränken. » |
Art. 13 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 13 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird durch folgende |
Bestimmungen ersetzt: | Bestimmungen ersetzt: |
« Art. 9 - § 1 - Die Organisation des Wander- und Kirmesgewerbes auf | « Art. 9 - § 1 - Die Organisation des Wander- und Kirmesgewerbes auf |
öffentlichem Eigentum ausserhalb der öffentlichen Märkte und | öffentlichem Eigentum ausserhalb der öffentlichen Märkte und |
Kirmesplätze wird durch Gemeindeverordnung geregelt. | Kirmesplätze wird durch Gemeindeverordnung geregelt. |
§ 2 - Die Verordnung bestimmt gemäss dem Königlichen Erlass zur | § 2 - Die Verordnung bestimmt gemäss dem Königlichen Erlass zur |
Ausführung von Artikel 10 § 1 die Modalitäten der Benutzung des | Ausführung von Artikel 10 § 1 die Modalitäten der Benutzung des |
öffentlichen Eigentums, ob diese Benutzung zeitweilig fest oder | öffentlichen Eigentums, ob diese Benutzung zeitweilig fest oder |
ambulant ist. | ambulant ist. |
Die Verordnung kann Orte, Tage und Uhrzeiten der Ausübung des | Die Verordnung kann Orte, Tage und Uhrzeiten der Ausübung des |
Wandergewerbes und ihre Spezialisierung bestimmen. Zur | Wandergewerbes und ihre Spezialisierung bestimmen. Zur |
Aufrechterhaltung einer Angebotsvielfalt kann sie die Anzahl | Aufrechterhaltung einer Angebotsvielfalt kann sie die Anzahl |
Standplätze pro Unternehmen beschränken. | Standplätze pro Unternehmen beschränken. |
§ 3 - Die Verordnung über die Organisation des Kirmesgewerbes auf | § 3 - Die Verordnung über die Organisation des Kirmesgewerbes auf |
öffentlichem Eigentum ausserhalb der Kirmesplätze legt gemäss dem | öffentlichem Eigentum ausserhalb der Kirmesplätze legt gemäss dem |
Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 10 § 1 die Modalitäten | Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 10 § 1 die Modalitäten |
der Erteilung der Zulassung fest, die für die Ausübung dieser | der Erteilung der Zulassung fest, die für die Ausübung dieser |
Tätigkeit an diesem Ort erforderlich ist. | Tätigkeit an diesem Ort erforderlich ist. |
§ 4 - Die beantragte Zulassung zur Ausübung einer Tätigkeit kann aus | § 4 - Die beantragte Zulassung zur Ausübung einer Tätigkeit kann aus |
den in Artikel 6 § 1 erwähnten Gründen verweigert werden oder wenn die | den in Artikel 6 § 1 erwähnten Gründen verweigert werden oder wenn die |
Tätigkeit das bestehende Handels- oder Kirmesangebot gefährden kann. » | Tätigkeit das bestehende Handels- oder Kirmesangebot gefährden kann. » |
Art. 14 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 14 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird durch folgende |
Bestimmungen ersetzt: | Bestimmungen ersetzt: |
« Art. 10 - § 1 - Der König bestimmt die Bedingungen für Zuteilung und | « Art. 10 - § 1 - Der König bestimmt die Bedingungen für Zuteilung und |
Benutzung der Standplätze auf öffentlichen Märkten und Kirmesplätzen | Benutzung der Standplätze auf öffentlichen Märkten und Kirmesplätzen |
und auf öffentlichem Eigentum und die Zahlungsweise. Er legt ebenfalls | und auf öffentlichem Eigentum und die Zahlungsweise. Er legt ebenfalls |
die Bedingungen fest, denen Abtretung, Untervermietung oder Aussetzung | die Bedingungen fest, denen Abtretung, Untervermietung oder Aussetzung |
der Benutzung von Standplätzen unterliegen. | der Benutzung von Standplätzen unterliegen. |
§ 2 - Die Gemeindebehörde übermittelt dem Minister die Entwürfe von | § 2 - Die Gemeindebehörde übermittelt dem Minister die Entwürfe von |
Verordnungen zur Organisation des Wander- und Kirmesgewerbes auf | Verordnungen zur Organisation des Wander- und Kirmesgewerbes auf |
öffentlichen Märkten und Kirmesplätzen und auf öffentlichem Eigentum, | öffentlichen Märkten und Kirmesplätzen und auf öffentlichem Eigentum, |
bevor sie vom Gemeinderat gebilligt werden. Dies gilt auch für | bevor sie vom Gemeinderat gebilligt werden. Dies gilt auch für |
Verordnungsabänderungen. | Verordnungsabänderungen. |
Der Minister verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang | Der Minister verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang |
eines Entwurfs, um der betreffenden Gemeinde seine Bemerkungen über | eines Entwurfs, um der betreffenden Gemeinde seine Bemerkungen über |
die Übereinstimmung der Verordnung mit dem vorliegenden Gesetz | die Übereinstimmung der Verordnung mit dem vorliegenden Gesetz |
mitzuteilen. In Ermangelung einer Antwort innerhalb dieser Frist gilt, | mitzuteilen. In Ermangelung einer Antwort innerhalb dieser Frist gilt, |
dass der Minister keine Bemerkungen zu machen hat. | dass der Minister keine Bemerkungen zu machen hat. |
Die Gemeinde teilt dem Minister die Verordnung im Laufe des Monats | Die Gemeinde teilt dem Minister die Verordnung im Laufe des Monats |
nach ihrer Verabschiedung mit. | nach ihrer Verabschiedung mit. |
§ 3 - Der König legt die Modalitäten der Kontrolle über die | § 3 - Der König legt die Modalitäten der Kontrolle über die |
Organisation des Wander- und Kirmesgewerbes fest. » | Organisation des Wander- und Kirmesgewerbes fest. » |
Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10bis mit folgendem | Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 10bis - Die Organisation von privaten Märkten und Kirmessen auf | « Art. 10bis - Die Organisation von privaten Märkten und Kirmessen auf |
private Initiative hin als auch die Organisation eines Wandergewerbes | private Initiative hin als auch die Organisation eines Wandergewerbes |
an Orten entlang der öffentlichen Strasse oder auf kommerziellen | an Orten entlang der öffentlichen Strasse oder auf kommerziellen |
Parkplätzen oder die Organisation einer Kirmestätigkeit auf privatem | Parkplätzen oder die Organisation einer Kirmestätigkeit auf privatem |
Grundstück unterliegen der vorherigen Zulassung seitens der Gemeinde. | Grundstück unterliegen der vorherigen Zulassung seitens der Gemeinde. |
Die Zulassung kann aus den in Artikel 6 § 1 erwähnten Gründen | Die Zulassung kann aus den in Artikel 6 § 1 erwähnten Gründen |
verweigert werden oder wenn die Tätigkeit, für die sie beantragt wird, | verweigert werden oder wenn die Tätigkeit, für die sie beantragt wird, |
das bestehende Handels- oder Kirmesangebot gefährden kann. » | das bestehende Handels- oder Kirmesangebot gefährden kann. » |
Art. 16 - Die Überschrift von Kapitel III desselben Gesetzes wird | Art. 16 - Die Überschrift von Kapitel III desselben Gesetzes wird |
durch folgende Überschrift ersetzt: « Kapitel III - Kontroll- und | durch folgende Überschrift ersetzt: « Kapitel III - Kontroll- und |
Strafbestimmungen und Verwarnungsverfahren ». | Strafbestimmungen und Verwarnungsverfahren ». |
Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10ter mit folgendem | Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 10ter - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen | « Art. 10ter - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen |
Verstoss gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner | Verstoss gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner |
Ausführungserlasse bildet, kann der in Anwendung des Artikels 11 § 1 | Ausführungserlasse bildet, kann der in Anwendung des Artikels 11 § 1 |
bestellte Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, | bestellte Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, |
mit der er ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordert. | mit der er ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordert. |
Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von | Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von |
drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit | drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit |
Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur | Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur |
Feststellung des Sachverhaltes notifiziert. | Feststellung des Sachverhaltes notifiziert. |
In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: | In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: |
1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), | 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), |
gegen die verstossen wird, | gegen die verstossen wird, |
2. die Frist zur Behebung der Missstände, | 2. die Frist zur Behebung der Missstände, |
3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, die in | 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, die in |
Anwendung von Artikel 13 § 3 bestellten Bediensteten die in demselben | Anwendung von Artikel 13 § 3 bestellten Bediensteten die in demselben |
Artikel vorgesehene Vergleichsregelung anwenden können. » | Artikel vorgesehene Vergleichsregelung anwenden können. » |
Art. 18 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 18 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
a) In § 1 werden die Wörter « den Gerichtsbediensteten bei der | a) In § 1 werden die Wörter « den Gerichtsbediensteten bei der |
Staatsanwaltschaft, der Gendarmerie, den Gemeindepolizeibediensteten » | Staatsanwaltschaft, der Gendarmerie, den Gemeindepolizeibediensteten » |
durch die Wörter « den Mitgliedern des Einsatzkaders der föderalen und | durch die Wörter « den Mitgliedern des Einsatzkaders der föderalen und |
der lokalen Polizei » ersetzt. | der lokalen Polizei » ersetzt. |
b) Paragraph 2 Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | b) Paragraph 2 Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« 1. freien Zugang zu Orten, wo ein Wander- und Kirmesgewerbe | « 1. freien Zugang zu Orten, wo ein Wander- und Kirmesgewerbe |
stattfindet, und können Fahrzeuge untersuchen, mit denen Waren und | stattfindet, und können Fahrzeuge untersuchen, mit denen Waren und |
Material transportiert werden, ». | Material transportiert werden, ». |
c) In § 2 Nr. 3 werden zwischen den Wörtern « Herkunft der Waren » und | c) In § 2 Nr. 3 werden zwischen den Wörtern « Herkunft der Waren » und |
den Wörtern « mitteilen zu lassen » die Wörter « oder des Materials » | den Wörtern « mitteilen zu lassen » die Wörter « oder des Materials » |
eingefügt. | eingefügt. |
d) In § 3 werden die Wörter « der Gemeindepolizei oder der Gendarmerie | d) In § 3 werden die Wörter « der Gemeindepolizei oder der Gendarmerie |
» durch die Wörter « der lokalen oder der föderalen Polizei » ersetzt. | » durch die Wörter « der lokalen oder der föderalen Polizei » ersetzt. |
Art. 19 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 19 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
a) In Absatz 2 werden die Wörter « Wenn die mit der Kontrolle | a) In Absatz 2 werden die Wörter « Wenn die mit der Kontrolle |
beauftragten Bediensteten feststellen, dass ein Wandergewerbe ohne | beauftragten Bediensteten feststellen, dass ein Wandergewerbe ohne |
Zulassung ausgeübt wird » durch die Wörter « Wenn die mit der | Zulassung ausgeübt wird » durch die Wörter « Wenn die mit der |
Kontrolle beauftragten Bediensteten feststellen, dass ein Wander- oder | Kontrolle beauftragten Bediensteten feststellen, dass ein Wander- oder |
Kirmesgewerbe von einer Person, die nicht über die erforderliche | Kirmesgewerbe von einer Person, die nicht über die erforderliche |
Zulassung verfügt, oder von einem von der Zulassungspflicht befreiten | Zulassung verfügt, oder von einem von der Zulassungspflicht befreiten |
Angestellten, der nicht von einem Inhaber der entsprechenden Zulassung | Angestellten, der nicht von einem Inhaber der entsprechenden Zulassung |
begleitet wird, ausgeübt wird » ersetzt. | begleitet wird, ausgeübt wird » ersetzt. |
b) In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern « sofern der | b) In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern « sofern der |
Zuwiderhandelnde darauf verzichtet, die Waren » und den Wörtern « zu | Zuwiderhandelnde darauf verzichtet, die Waren » und den Wörtern « zu |
verkaufen » die Wörter « und Dienstleistungen » eingefügt. | verkaufen » die Wörter « und Dienstleistungen » eingefügt. |
Art. 20 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 20 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
a) Paragraph 1 Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | a) Paragraph 1 Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« 1. wer ohne die erforderliche Zulassung ein Wander- oder | « 1. wer ohne die erforderliche Zulassung ein Wander- oder |
Kirmesgewerbe ausübt oder diese Tätigkeit fortsetzt, nachdem ihm die | Kirmesgewerbe ausübt oder diese Tätigkeit fortsetzt, nachdem ihm die |
Zulassung entzogen wurde, und der von der Zulassungspflicht befreite | Zulassung entzogen wurde, und der von der Zulassungspflicht befreite |
Angestellte, der diese Tätigkeit ausübt, ohne von einem Inhaber der | Angestellte, der diese Tätigkeit ausübt, ohne von einem Inhaber der |
entsprechenden Zulassung begleitet zu werden, ». | entsprechenden Zulassung begleitet zu werden, ». |
b) Paragraph 1 Nr. 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | b) Paragraph 1 Nr. 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« 2. wer Angestellte, die nicht über die erforderliche Zulassung | « 2. wer Angestellte, die nicht über die erforderliche Zulassung |
verfügen, beschäftigt und der von der Zulassungspflicht befreite | verfügen, beschäftigt und der von der Zulassungspflicht befreite |
Angestellte, der diese Tätigkeit ausübt, ohne von einem Inhaber der | Angestellte, der diese Tätigkeit ausübt, ohne von einem Inhaber der |
entsprechenden Zulassung begleitet zu werden, ». | entsprechenden Zulassung begleitet zu werden, ». |
c) In § 1 Nr. 3 wird das Wort « Wandergewerbes » durch die Wörter « | c) In § 1 Nr. 3 wird das Wort « Wandergewerbes » durch die Wörter « |
Wander- oder Kirmesgewerbes » ersetzt. | Wander- oder Kirmesgewerbes » ersetzt. |
d) In § 1 Nr. 4 wird das Wort « Wandergewerbes » durch die Wörter « | d) In § 1 Nr. 4 wird das Wort « Wandergewerbes » durch die Wörter « |
Wander- oder Kirmesgewerbes » ersetzt. | Wander- oder Kirmesgewerbes » ersetzt. |
e) In § 1 Nr. 5 werden die Wörter « auf einem öffentlichen Markt » und | e) In § 1 Nr. 5 werden die Wörter « auf einem öffentlichen Markt » und |
die Wörter « des Kapitels II » gestrichen. | die Wörter « des Kapitels II » gestrichen. |
f) Paragraph 1 Nr. 6 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | f) Paragraph 1 Nr. 6 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« 6. der von den Gemeindebehörden beauftragte Bedienstete oder | « 6. der von den Gemeindebehörden beauftragte Bedienstete oder |
Privatmann, der im Hinblick auf die Ausübung eines Wander- oder | Privatmann, der im Hinblick auf die Ausübung eines Wander- oder |
Kirmesgewerbes Standplätze unter Verstoss gegen die Vorschriften des | Kirmesgewerbes Standplätze unter Verstoss gegen die Vorschriften des |
vorliegenden Gesetzes oder dessen Ausführungserlasse zuweist, ». | vorliegenden Gesetzes oder dessen Ausführungserlasse zuweist, ». |
g) In § 1 Nr. 7 werden die Wörter « von Märkten » durch die Wörter « | g) In § 1 Nr. 7 werden die Wörter « von Märkten » durch die Wörter « |
eines Wander- und Kirmesgewerbes » ersetzt. | eines Wander- und Kirmesgewerbes » ersetzt. |
h) In § 2 Absatz 1 werden die Wörter « eines Wandergewerbes ohne | h) In § 2 Absatz 1 werden die Wörter « eines Wandergewerbes ohne |
Zulassung » durch die Wörter « eines Wander- oder Kirmesgewerbes | Zulassung » durch die Wörter « eines Wander- oder Kirmesgewerbes |
seitens einer Person, die nicht über die erforderliche Zulassung | seitens einer Person, die nicht über die erforderliche Zulassung |
verfügt oder seitens eines von der Zulassungspflicht befreiten | verfügt oder seitens eines von der Zulassungspflicht befreiten |
Angestellten, der nicht von einem Inhaber der entsprechenden Zulassung | Angestellten, der nicht von einem Inhaber der entsprechenden Zulassung |
begleitet wird, » ersetzt. | begleitet wird, » ersetzt. |
i) Der Artikel wird durch einen § 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | i) Der Artikel wird durch einen § 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« § 4 - Falls Artikel 10ter zur Anwendung kommt, wird das in Artikel | « § 4 - Falls Artikel 10ter zur Anwendung kommt, wird das in Artikel |
11 § 1 erwähnte Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs | 11 § 1 erwähnte Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs |
übermittelt, wenn der Verwarnung nicht Folge geleistet wird. | übermittelt, wenn der Verwarnung nicht Folge geleistet wird. |
Falls Artikel 13 § 3 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann | Falls Artikel 13 § 3 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann |
dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf | dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf |
den Vergleichsvorschlag nicht eingeht. » | den Vergleichsvorschlag nicht eingeht. » |
Art. 21 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 21 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
a) Im ersten Teil des Satzes, der den Artikel bildet, wird das Wort « | a) Im ersten Teil des Satzes, der den Artikel bildet, wird das Wort « |
Wandergewerbes » durch die Wörter « Wander- oder Kirmesgewerbes » | Wandergewerbes » durch die Wörter « Wander- oder Kirmesgewerbes » |
ersetzt. | ersetzt. |
b) In Nr. 1 in der niederländischen Fassung werden die Wörter « | b) In Nr. 1 in der niederländischen Fassung werden die Wörter « |
listige kunstgrepen » durch die Wörter « frauduleuze handelingen » | listige kunstgrepen » durch die Wörter « frauduleuze handelingen » |
ersetzt. | ersetzt. |
c) In Nr. 2 werden die Wörter « des Kapitels II » und « auf | c) In Nr. 2 werden die Wörter « des Kapitels II » und « auf |
öffentlichen Märkten » gestrichen und zwischen den Wörtern « des | öffentlichen Märkten » gestrichen und zwischen den Wörtern « des |
vorliegenden Gesetzes » und « seiner Ausführungserlasse » wird das | vorliegenden Gesetzes » und « seiner Ausführungserlasse » wird das |
Wort « und » durch das Wort « oder » ersetzt. | Wort « und » durch das Wort « oder » ersetzt. |
d) In den Nummern 3 und 4 wird das Wort « Wandergewerbes » | d) In den Nummern 3 und 4 wird das Wort « Wandergewerbes » |
beziehungsweise « Wandergewerbe » jeweils durch die Wörter « Wander- | beziehungsweise « Wandergewerbe » jeweils durch die Wörter « Wander- |
oder Kirmesgewerbes » beziehungsweise « Wander- oder Kirmesgewerbe » | oder Kirmesgewerbes » beziehungsweise « Wander- oder Kirmesgewerbe » |
und die Wörter « die in Artikel 3 Absatz 2 Nr. 2 und 5 des | und die Wörter « die in Artikel 3 Absatz 2 Nr. 2 und 5 des |
vorliegenden Gesetzes erwähnten Personen » jeweils durch das Wort « | vorliegenden Gesetzes erwähnten Personen » jeweils durch das Wort « |
Angestellte » ersetzt. | Angestellte » ersetzt. |
Art. 22 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 22 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 15 - § 1 - Zulassungen für die Ausübung eines Wandergewerbes, | « Art. 15 - § 1 - Zulassungen für die Ausübung eines Wandergewerbes, |
die bei In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes noch gültig sind, | die bei In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes noch gültig sind, |
bleiben für die angegebenen Tätigkeiten und Waren gültig. | bleiben für die angegebenen Tätigkeiten und Waren gültig. |
Natürliche Personen, die für eigene Rechnung oder als Verantwortliche | Natürliche Personen, die für eigene Rechnung oder als Verantwortliche |
für die tägliche Geschäftsführung einer ein Wandergewerbe ausübenden | für die tägliche Geschäftsführung einer ein Wandergewerbe ausübenden |
juristischen Person ein Wandergewerbe ausüben und die im Rahmen einer | juristischen Person ein Wandergewerbe ausüben und die im Rahmen einer |
Abweichungsregelung über eine Zulassung verfügen, die sie ermächtigt, | Abweichungsregelung über eine Zulassung verfügen, die sie ermächtigt, |
in den Artikeln 10 bis 12 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1995 | in den Artikeln 10 bis 12 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1995 |
zur Ausführung des Gesetzes erwähnte Waren zu verkaufen, können ab | zur Ausführung des Gesetzes erwähnte Waren zu verkaufen, können ab |
In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes bei Einstellung ihres | In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes bei Einstellung ihres |
Wandergewerbes ihren Verwandten oder Verschwägerten ersten | Wandergewerbes ihren Verwandten oder Verschwägerten ersten |
beziehungsweise zweiten Grades oder ihren Angestellten, die zum | beziehungsweise zweiten Grades oder ihren Angestellten, die zum |
Zeitpunkt der Einstellung der gewerblichen Tätigkeit ihres | Zeitpunkt der Einstellung der gewerblichen Tätigkeit ihres |
Arbeitgebers Inhaber einer Zulassung für den Verkauf dieser Waren | Arbeitgebers Inhaber einer Zulassung für den Verkauf dieser Waren |
sind, ihr Gewerbe übertragen. Die Übernehmer erhalten auf Vorlage der | sind, ihr Gewerbe übertragen. Die Übernehmer erhalten auf Vorlage der |
vom König bestimmten Unterlagen zum Nachweis ihrer Eigenschaft die | vom König bestimmten Unterlagen zum Nachweis ihrer Eigenschaft die |
Zulassung, die ihnen erlaubt, das Wandergewerbe für die Waren | Zulassung, die ihnen erlaubt, das Wandergewerbe für die Waren |
auszuüben, die in der Zulassung der Person, deren Tätigkeit sie | auszuüben, die in der Zulassung der Person, deren Tätigkeit sie |
übernehmen, erwähnt sind. Sie müssen ausserdem den anderen Bedingungen | übernehmen, erwähnt sind. Sie müssen ausserdem den anderen Bedingungen |
für die Ausübung der Tätigkeit nachkommen. | für die Ausübung der Tätigkeit nachkommen. |
§ 2 - Betreiber von Jahrmarktgeräten oder von Niederlassungen der | § 2 - Betreiber von Jahrmarktgeräten oder von Niederlassungen der |
Kirmesgastronomie mit Bedienung am Tisch, die bei In-Kraft-Treten des | Kirmesgastronomie mit Bedienung am Tisch, die bei In-Kraft-Treten des |
vorliegenden Gesetzes für eine der beiden Tätigkeiten oder für beide | vorliegenden Gesetzes für eine der beiden Tätigkeiten oder für beide |
bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen sind, erhalten | bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen sind, erhalten |
auf ihren Antrag hin die erforderliche Zulassung für die Fortsetzung | auf ihren Antrag hin die erforderliche Zulassung für die Fortsetzung |
ihrer Tätigkeit. | ihrer Tätigkeit. |
Ihre Angestellten erhalten ebenfalls auf ihren Antrag hin die | Ihre Angestellten erhalten ebenfalls auf ihren Antrag hin die |
Zulassung, ihre Tätigkeit bei ihrem Arbeitgeber fortzusetzen, sofern | Zulassung, ihre Tätigkeit bei ihrem Arbeitgeber fortzusetzen, sofern |
diese Zulassung von ihnen verlangt wird und vorausgesetzt, dass sie | diese Zulassung von ihnen verlangt wird und vorausgesetzt, dass sie |
nachweisen können, dass sie zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des | nachweisen können, dass sie zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des |
vorliegenden Gesetzes diese Tätigkeit bei ihm ausübten. Der König | vorliegenden Gesetzes diese Tätigkeit bei ihm ausübten. Der König |
bestimmt die Unterlagen, die dies nachweisen. | bestimmt die Unterlagen, die dies nachweisen. |
Betreiber von Jahrmarktgeräten oder von Niederlassungen der | Betreiber von Jahrmarktgeräten oder von Niederlassungen der |
Kirmesgastronomie und ihre Angestellten verfügen über eine | Kirmesgastronomie und ihre Angestellten verfügen über eine |
dreimonatige Frist, um den Bestimmungen von Absatz 1 und 2 | dreimonatige Frist, um den Bestimmungen von Absatz 1 und 2 |
nachzukommen. » | nachzukommen. » |
Art. 23 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 23 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 16 - Die Gemeinde verfügt über eine Frist von einem Jahr ab | « Art. 16 - Die Gemeinde verfügt über eine Frist von einem Jahr ab |
In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes, um die in vorliegendem | In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes, um die in vorliegendem |
Gesetz vorgesehenen neuen Verordnungen zu verabschieden und bestehende | Gesetz vorgesehenen neuen Verordnungen zu verabschieden und bestehende |
Verordnungen wenn nötig anzupassen. » | Verordnungen wenn nötig anzupassen. » |
Art. 24 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 2 mit | Art. 24 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 2 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes werden dem Hohen | « Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes werden dem Hohen |
Rat für Selbständige und Kleine und Mittlere Betriebe und dem | Rat für Selbständige und Kleine und Mittlere Betriebe und dem |
Verbraucherrat zur Stellungnahme vorgelegt. » | Verbraucherrat zur Stellungnahme vorgelegt. » |
KAPITEL III - Schlussbestimmung | KAPITEL III - Schlussbestimmung |
Art. 25 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels tritt vorliegendes | Art. 25 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels tritt vorliegendes |
Gesetz an einem vom König festzulegenden Datum in Kraft. | Gesetz an einem vom König festzulegenden Datum in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. Juli 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 4. Juli 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft, der Energie, | Der Minister der Wirtschaft, der Energie, |
des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik | des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft | Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 mars 2006. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 maart 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |