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Vue multilingue de Arrêté Royal du 17/03/2006
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 4 juillet 2005 modifiant la loi du 25 juin 1993 sur l'exercice d'activités ambulantes et l'organisation des marchés publics Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 4 juli 2005 tot wijziging van de wet van 25 juni 1993 betreffende de uitoefening van ambulante activiteiten en de organisatie van openbare markten
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 MARS 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 4 juillet 2005 modifiant la loi du 25 juin 1993 sur l'exercice d'activités ambulantes et l'organisation des marchés publics FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 MAART 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 4 juli 2005 tot wijziging van de wet van 25 juni 1993 betreffende de uitoefening van ambulante activiteiten en de organisatie van openbare markten
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 4
4 juillet 2005 modifiant la loi du 25 juin 1993 sur l'exercice juli 2005 tot wijziging van de wet van 25 juni 1993 betreffende de
d'activités ambulantes et l'organisation des marchés publics, établi uitoefening van ambulante activiteiten en de organisatie van openbare
par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat markten, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij
d'arrondissement adjoint à Malmedy; het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de la loi du 4 juillet 2005 modifiant vertaling van de wet van 4 juli 2005 tot wijziging van de wet van 25
la loi du 25 juin 1993 sur l'exercice d'activités ambulantes et juni 1993 betreffende de uitoefening van ambulante activiteiten en de
l'organisation des marchés publics. organisatie van openbare markten.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 17 mars 2006. Gegeven te Brussel, 17 maart 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
4. JULI 2005 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Juni 1993 4. JULI 2005 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Juni 1993
über die Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher über die Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher
Märkte Märkte
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmung KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die
Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte
Art. 2 - Die Überschrift des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Art. 2 - Die Überschrift des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die
Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte
wird durch folgende Überschrift ersetzt: wird durch folgende Überschrift ersetzt:
« Gesetz über die Ausübung und die Organisation des Wander- und « Gesetz über die Ausübung und die Organisation des Wander- und
Kirmesgewerbes » Kirmesgewerbes »
Art. 3 - Die Überschrift von Kapitel I desselben Gesetzes wird durch Art. 3 - Die Überschrift von Kapitel I desselben Gesetzes wird durch
folgende Überschrift ersetzt: « Kapitel I - Ausübung des Wander- und folgende Überschrift ersetzt: « Kapitel I - Ausübung des Wander- und
Kirmesgewerbes ». Kirmesgewerbes ».
Art. 4 - Artikel 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 4 - Artikel 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
a) Absatz 1 Nr. 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: a) Absatz 1 Nr. 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 4. Markt: Veranstaltung, die von einer Gemeinde eingerichtet oder im « 4. Markt: Veranstaltung, die von einer Gemeinde eingerichtet oder im
Voraus zugelassen wird und bei der zu festgelegten Zeiten und an Voraus zugelassen wird und bei der zu festgelegten Zeiten und an
festgelegten Orten Personen zusammenkommen, um dort in Artikel 2 § 1 festgelegten Orten Personen zusammenkommen, um dort in Artikel 2 § 1
erwähnte Waren und Dienstleistungen zu verkaufen. erwähnte Waren und Dienstleistungen zu verkaufen.
Ein von einer Gemeinde organisierter Markt, ob er von dieser Behörde Ein von einer Gemeinde organisierter Markt, ob er von dieser Behörde
verwaltet oder als Konzession überlassen wird, wird als « öffentlicher verwaltet oder als Konzession überlassen wird, wird als « öffentlicher
Markt » bezeichnet. Markt » bezeichnet.
Ein auf private Initiative hin eingerichteter Markt, der von der Ein auf private Initiative hin eingerichteter Markt, der von der
betreffenden Gemeinde im Voraus zugelassen wird, wird als « privater betreffenden Gemeinde im Voraus zugelassen wird, wird als « privater
Markt » bezeichnet, ». Markt » bezeichnet, ».
b) Absatz 1 Nr. 5, dessen heutiger Text Absatz 1 Nr. 6 bilden wird, b) Absatz 1 Nr. 5, dessen heutiger Text Absatz 1 Nr. 6 bilden wird,
wird durch folgende Bestimmung ersetzt: wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 5. Kirmes: Veranstaltung, die von einer Gemeinde eingerichtet oder « 5. Kirmes: Veranstaltung, die von einer Gemeinde eingerichtet oder
im Voraus zugelassen wird und bei der zu festgelegten Zeiten und an im Voraus zugelassen wird und bei der zu festgelegten Zeiten und an
festgelegten Orten Betreiber von Jahrmarktgeräten oder von festgelegten Orten Betreiber von Jahrmarktgeräten oder von
Niederlassungen der Kirmesgastronomie zusammenkommen, um dort den Niederlassungen der Kirmesgastronomie zusammenkommen, um dort den
Verbrauchern Waren und Dienstleistungen zu verkaufen, ». Verbrauchern Waren und Dienstleistungen zu verkaufen, ».
c) Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: c) Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf Vergnügungsparks oder « Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf Vergnügungsparks oder
auf feste Jahrmarktgeräte und beeinträchtigt weder die Bestimmungen auf feste Jahrmarktgeräte und beeinträchtigt weder die Bestimmungen
des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die
Aufklärung und den Schutz der Verbraucher noch diejenigen des Gesetzes Aufklärung und den Schutz der Verbraucher noch diejenigen des Gesetzes
vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der Produkte und Dienste. » vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der Produkte und Dienste. »
Art. 5 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmungen Art. 5 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmungen
ersetzt: ersetzt:
« Art. 2 - § 1 - Jeder Verkauf, jedes Anbieten zum Kauf und jedes « Art. 2 - § 1 - Jeder Verkauf, jedes Anbieten zum Kauf und jedes
Ausstellen im Hinblick auf den Verkauf von Waren und nebenher von Ausstellen im Hinblick auf den Verkauf von Waren und nebenher von
Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Waren an den Verbraucher, Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Waren an den Verbraucher,
die von einem Kaufmann ausserhalb der in seiner Registereintragung bei die von einem Kaufmann ausserhalb der in seiner Registereintragung bei
der Zentralen Datenbank der Unternehmen erwähnten Niederlassungen oder der Zentralen Datenbank der Unternehmen erwähnten Niederlassungen oder
von einer Person, die nicht über eine solche Niederlassung verfügt, von einer Person, die nicht über eine solche Niederlassung verfügt,
vorgenommen werden, werden als Wandergewerbe angesehen. vorgenommen werden, werden als Wandergewerbe angesehen.
Der König kann Dienstleistungen, deren Verkaufsmodalitäten und -orte Der König kann Dienstleistungen, deren Verkaufsmodalitäten und -orte
denjenigen des Wandergewerbes entsprechen, den Bestimmungen des denjenigen des Wandergewerbes entsprechen, den Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes unterwerfen. vorliegenden Gesetzes unterwerfen.
§ 2 - Jeder Verkauf, jedes Anbieten zum Verkauf und jedes Ausstellen § 2 - Jeder Verkauf, jedes Anbieten zum Verkauf und jedes Ausstellen
im Hinblick auf den Verkauf von Dienstleistungen an den Verbraucher im im Hinblick auf den Verkauf von Dienstleistungen an den Verbraucher im
Rahmen der Betreibung von Jahrmarktgeräten oder von Niederlassungen Rahmen der Betreibung von Jahrmarktgeräten oder von Niederlassungen
der Kirmesgastronomie werden als Kirmesgewerbe angesehen. » der Kirmesgastronomie werden als Kirmesgewerbe angesehen. »
Art. 6 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmungen Art. 6 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmungen
ersetzt: ersetzt:
« Art. 3 - Die Ausübung eines Wander- oder Kirmesgewerbes unterliegt « Art. 3 - Die Ausübung eines Wander- oder Kirmesgewerbes unterliegt
einer vorherigen Zulassung seitens des Ministers oder des Beamten, dem einer vorherigen Zulassung seitens des Ministers oder des Beamten, dem
der Minister diese Befugnis übertragen hat. der Minister diese Befugnis übertragen hat.
Der König bestimmt die Art der vorherigen Zulassung gemäss der Der König bestimmt die Art der vorherigen Zulassung gemäss der
Tätigkeit und der Rechtsstellung der Person, die sie ausübt. Er kann Tätigkeit und der Rechtsstellung der Person, die sie ausübt. Er kann
unter Bedingungen, die Er festlegt, bestimmte Kategorien von unter Bedingungen, die Er festlegt, bestimmte Kategorien von
Angestellten von der Zulassungspflicht befreien. Von der Angestellten von der Zulassungspflicht befreien. Von der
Zulassungspflicht befreite Personen dürfen jedoch eine der in Zulassungspflicht befreite Personen dürfen jedoch eine der in
vorliegendem Gesetz erwähnten Tätigkeiten nicht ausüben, wenn sie vorliegendem Gesetz erwähnten Tätigkeiten nicht ausüben, wenn sie
nicht von einem Inhaber der erforderlichen Zulassung, der die nicht von einem Inhaber der erforderlichen Zulassung, der die
Verantwortung des Verkaufs trägt, begleitet werden. Verantwortung des Verkaufs trägt, begleitet werden.
Die Zulassung ist für die Dauer der Tätigkeit gültig. Der König kann Die Zulassung ist für die Dauer der Tätigkeit gültig. Der König kann
ihre Gültigkeitsdauer aufgrund des spezifischen Bedarfs des ihre Gültigkeitsdauer aufgrund des spezifischen Bedarfs des
betreffenden Berufs oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung, die Er betreffenden Berufs oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung, die Er
bestimmt, jedoch beschränken. bestimmt, jedoch beschränken.
Der König legt die Modalitäten der Kontrolle über das Wander- und Der König legt die Modalitäten der Kontrolle über das Wander- und
Kirmesgewerbe fest. Kirmesgewerbe fest.
Im Rahmen des Zulassungsbeantragungsverfahrens informiert der Minister Im Rahmen des Zulassungsbeantragungsverfahrens informiert der Minister
den Antragsteller innerhalb einer dreimonatigen Frist ab Einreichen den Antragsteller innerhalb einer dreimonatigen Frist ab Einreichen
des Antrags über den Stand der Akte. » des Antrags über den Stand der Akte. »
Art. 7 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmungen Art. 7 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmungen
ersetzt: ersetzt:
« Art. 4 - § 1 - Gemäss den Bestimmungen von Kapitel II ist die « Art. 4 - § 1 - Gemäss den Bestimmungen von Kapitel II ist die
Ausübung des Wandergewerbes auf öffentlichen und privaten Märkten, auf Ausübung des Wandergewerbes auf öffentlichen und privaten Märkten, auf
der öffentlichen Strasse, an anderen Orten des öffentlichen Eigentums, der öffentlichen Strasse, an anderen Orten des öffentlichen Eigentums,
an Orten entlang der öffentlichen Strassen und auf kommerziellen an Orten entlang der öffentlichen Strassen und auf kommerziellen
Parkplätzen zugelassen. Parkplätzen zugelassen.
Parkplätze auf der öffentlichen Strasse, Einkaufspassagen, Parkplätze auf der öffentlichen Strasse, Einkaufspassagen,
Bahnhofshallen, Hallen von Flughäfen, U-Bahn-Stationen, Kirmes- und Bahnhofshallen, Hallen von Flughäfen, U-Bahn-Stationen, Kirmes- und
Jahrmarktstandplätze werden der öffentlichen Strasse gleichgestellt. Jahrmarktstandplätze werden der öffentlichen Strasse gleichgestellt.
Die Ausübung des Wandergewerbes ist ebenfalls in der Wohnung des Die Ausübung des Wandergewerbes ist ebenfalls in der Wohnung des
Verbrauchers zugelassen, sofern diese Tätigkeit Waren oder Verbrauchers zugelassen, sofern diese Tätigkeit Waren oder
Dienstleistungen im Gesamtwert von weniger als 250 EUR pro Verbraucher Dienstleistungen im Gesamtwert von weniger als 250 EUR pro Verbraucher
betrifft. Der König kann aufgrund bestimmter Notwendigkeiten eine betrifft. Der König kann aufgrund bestimmter Notwendigkeiten eine
Abweichung von diesem Betrag gewähren. Abweichung von diesem Betrag gewähren.
Der König kann unter Bedingungen, die Er festlegt, den Der König kann unter Bedingungen, die Er festlegt, den
Anwendungsbereich des Wandergewerbes auf andere Orte erweitern. Anwendungsbereich des Wandergewerbes auf andere Orte erweitern.
§ 2 - Die Ausübung des Kirmesgewerbes ist auf Kirmesplätzen und an § 2 - Die Ausübung des Kirmesgewerbes ist auf Kirmesplätzen und an
allen anderen Orten zugelassen gemäss den Bestimmungen von Kapitel II. allen anderen Orten zugelassen gemäss den Bestimmungen von Kapitel II.
» »
Art. 8 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 8 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
a) Nummer 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: a) Nummer 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 1. gelegentliche Verkäufe ohne geschäftlichen Charakter, die vom « 1. gelegentliche Verkäufe ohne geschäftlichen Charakter, die vom
König bestimmt werden, unter den von Ihm festgelegten Bedingungen, und König bestimmt werden, unter den von Ihm festgelegten Bedingungen, und
insbesondere gelegentliche Verkäufe seitens Privatpersonen, ». insbesondere gelegentliche Verkäufe seitens Privatpersonen, ».
b) Nummer 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: b) Nummer 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 2. Verkäufe im Rahmen von Handels-, Handwerks- oder « 2. Verkäufe im Rahmen von Handels-, Handwerks- oder
Landwirtschaftsmessen und Ausstellungen und im Rahmen von Landwirtschaftsmessen und Ausstellungen und im Rahmen von
gelegentlichen Veranstaltungen, die von den Gemeindebehörden gelegentlichen Veranstaltungen, die von den Gemeindebehörden
organisiert oder im Voraus zugelassen werden, um den örtlichen Handel organisiert oder im Voraus zugelassen werden, um den örtlichen Handel
oder das Leben in der Gemeinde zu fördern, unter den vom König oder das Leben in der Gemeinde zu fördern, unter den vom König
festgelegten Bedingungen, ». festgelegten Bedingungen, ».
c) Nummer 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: c) Nummer 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 5. der Verkauf, der von Kaufleuten vor ihrem Geschäft oder dessen « 5. der Verkauf, der von Kaufleuten vor ihrem Geschäft oder dessen
Verlängerung vorgenommen wird, unter den vom König bestimmten Verlängerung vorgenommen wird, unter den vom König bestimmten
Bedingungen, ». Bedingungen, ».
d) Nummer 9, dessen heutiger Text Nummer 10 wird, wird durch folgende d) Nummer 9, dessen heutiger Text Nummer 10 wird, wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« 9. der Verkauf, der von einem Kaufmann in der Niederlassung eines « 9. der Verkauf, der von einem Kaufmann in der Niederlassung eines
anderen Kaufmannes während der Öffnungszeiten dieser Niederlassung anderen Kaufmannes während der Öffnungszeiten dieser Niederlassung
vorgenommen wird, unter den vom König bestimmten Bedingungen, ». vorgenommen wird, unter den vom König bestimmten Bedingungen, ».
Art. 9 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmungen Art. 9 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmungen
ersetzt: ersetzt:
« Art. 6 - § 1 - Der König kann unbeschadet des Gesetzes vom 14. Juli « Art. 6 - § 1 - Der König kann unbeschadet des Gesetzes vom 14. Juli
1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der
Verbraucher und des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit Verbraucher und des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit
der Produkte und Dienste aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der der Produkte und Dienste aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der
Volksgesundheit oder des Schutzes der Verbraucher den Verkauf Volksgesundheit oder des Schutzes der Verbraucher den Verkauf
bestimmter Waren und Dienstleistungen oder Kategorien von Waren und bestimmter Waren und Dienstleistungen oder Kategorien von Waren und
Dienstleistungen bei der Ausübung des Wander- oder Kirmesgewerbes Dienstleistungen bei der Ausübung des Wander- oder Kirmesgewerbes
verbieten, entweder allgemein oder teilweise je nach Ort der verbieten, entweder allgemein oder teilweise je nach Ort der
Tätigkeit. Er kann ebenfalls zeitliche Einschränkungen für die gesamte Tätigkeit. Er kann ebenfalls zeitliche Einschränkungen für die gesamte
oder einen Teil der Tätigkeit auferlegen. oder einen Teil der Tätigkeit auferlegen.
§ 2 - Der König bestimmt die Bedingungen, die Zulassungsinhaber § 2 - Der König bestimmt die Bedingungen, die Zulassungsinhaber
erfüllen müssen. » erfüllen müssen. »
Art. 10 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird durch folgende Art. 10 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird durch folgende
Bestimmungen ersetzt: Bestimmungen ersetzt:
« Art. 7 - Der König bestimmt die Form der Zulassungen und legt « Art. 7 - Der König bestimmt die Form der Zulassungen und legt
Modalitäten und Gebühren für Beantragung und Ausstellung dieser Modalitäten und Gebühren für Beantragung und Ausstellung dieser
Zulassungen fest. Diese Modalitäten und Gebühren werden gemäss der Art Zulassungen fest. Diese Modalitäten und Gebühren werden gemäss der Art
der Tätigkeit, der Rechtsstellung desjenigen, der sie ausübt, und der der Tätigkeit, der Rechtsstellung desjenigen, der sie ausübt, und der
Dauer der Zulassung bestimmt. » Dauer der Zulassung bestimmt. »
Art. 11 - Die Überschrift von Kapitel II desselben Gesetzes wird durch Art. 11 - Die Überschrift von Kapitel II desselben Gesetzes wird durch
folgende Überschrift ersetzt: « Organisation des Wander- und folgende Überschrift ersetzt: « Organisation des Wander- und
Kirmesgewerbes ». Kirmesgewerbes ».
Art. 12 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird durch folgende Art. 12 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird durch folgende
Bestimmungen ersetzt: Bestimmungen ersetzt:
« Art. 8 - § 1 - Die Organisation des Wander- und Kirmesgewerbes auf « Art. 8 - § 1 - Die Organisation des Wander- und Kirmesgewerbes auf
öffentlichen Märkten und Kirmesplätzen wird durch Gemeindeverordnung öffentlichen Märkten und Kirmesplätzen wird durch Gemeindeverordnung
geregelt. geregelt.
§ 2 - Diese Verordnung bestimmt: § 2 - Diese Verordnung bestimmt:
- Orte, Tage und Uhrzeiten der Veranstaltung und Plan der Standplätze, - Orte, Tage und Uhrzeiten der Veranstaltung und Plan der Standplätze,
ihre eventuelle Spezialisierung und ihre technischen Spezifikationen; ihre eventuelle Spezialisierung und ihre technischen Spezifikationen;
sie verweist gegebenenfalls auf den Beschluss des Bürgermeister- und sie verweist gegebenenfalls auf den Beschluss des Bürgermeister- und
Schöffenkollegiums, in dem diese Bestimmungen festgelegt werden, Schöffenkollegiums, in dem diese Bestimmungen festgelegt werden,
- die Bedingungen, die im Königlichen Erlass zur Ausführung von - die Bedingungen, die im Königlichen Erlass zur Ausführung von
Artikel 10 § 1 erwähnt sind, Artikel 10 § 1 erwähnt sind,
- die Kündigungsfrist, die Inhabern von Standplätzen gegeben werden - die Kündigungsfrist, die Inhabern von Standplätzen gegeben werden
muss, wenn die Veranstaltung beziehungsweise ein Teil ihrer muss, wenn die Veranstaltung beziehungsweise ein Teil ihrer
Standplätze definitiv aufgehoben werden; diese Frist darf nicht kürzer Standplätze definitiv aufgehoben werden; diese Frist darf nicht kürzer
als ein Jahr sein. Bei absoluter Notwendigkeit und in anderen vom als ein Jahr sein. Bei absoluter Notwendigkeit und in anderen vom
König bestimmten Fällen kommt diese Frist nicht zur Anwendung. König bestimmten Fällen kommt diese Frist nicht zur Anwendung.
Zur Aufrechterhaltung einer Angebotsvielfalt kann die Verordnung die Zur Aufrechterhaltung einer Angebotsvielfalt kann die Verordnung die
Anzahl Standplätze pro Unternehmen beschränken. » Anzahl Standplätze pro Unternehmen beschränken. »
Art. 13 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird durch folgende Art. 13 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird durch folgende
Bestimmungen ersetzt: Bestimmungen ersetzt:
« Art. 9 - § 1 - Die Organisation des Wander- und Kirmesgewerbes auf « Art. 9 - § 1 - Die Organisation des Wander- und Kirmesgewerbes auf
öffentlichem Eigentum ausserhalb der öffentlichen Märkte und öffentlichem Eigentum ausserhalb der öffentlichen Märkte und
Kirmesplätze wird durch Gemeindeverordnung geregelt. Kirmesplätze wird durch Gemeindeverordnung geregelt.
§ 2 - Die Verordnung bestimmt gemäss dem Königlichen Erlass zur § 2 - Die Verordnung bestimmt gemäss dem Königlichen Erlass zur
Ausführung von Artikel 10 § 1 die Modalitäten der Benutzung des Ausführung von Artikel 10 § 1 die Modalitäten der Benutzung des
öffentlichen Eigentums, ob diese Benutzung zeitweilig fest oder öffentlichen Eigentums, ob diese Benutzung zeitweilig fest oder
ambulant ist. ambulant ist.
Die Verordnung kann Orte, Tage und Uhrzeiten der Ausübung des Die Verordnung kann Orte, Tage und Uhrzeiten der Ausübung des
Wandergewerbes und ihre Spezialisierung bestimmen. Zur Wandergewerbes und ihre Spezialisierung bestimmen. Zur
Aufrechterhaltung einer Angebotsvielfalt kann sie die Anzahl Aufrechterhaltung einer Angebotsvielfalt kann sie die Anzahl
Standplätze pro Unternehmen beschränken. Standplätze pro Unternehmen beschränken.
§ 3 - Die Verordnung über die Organisation des Kirmesgewerbes auf § 3 - Die Verordnung über die Organisation des Kirmesgewerbes auf
öffentlichem Eigentum ausserhalb der Kirmesplätze legt gemäss dem öffentlichem Eigentum ausserhalb der Kirmesplätze legt gemäss dem
Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 10 § 1 die Modalitäten Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 10 § 1 die Modalitäten
der Erteilung der Zulassung fest, die für die Ausübung dieser der Erteilung der Zulassung fest, die für die Ausübung dieser
Tätigkeit an diesem Ort erforderlich ist. Tätigkeit an diesem Ort erforderlich ist.
§ 4 - Die beantragte Zulassung zur Ausübung einer Tätigkeit kann aus § 4 - Die beantragte Zulassung zur Ausübung einer Tätigkeit kann aus
den in Artikel 6 § 1 erwähnten Gründen verweigert werden oder wenn die den in Artikel 6 § 1 erwähnten Gründen verweigert werden oder wenn die
Tätigkeit das bestehende Handels- oder Kirmesangebot gefährden kann. » Tätigkeit das bestehende Handels- oder Kirmesangebot gefährden kann. »
Art. 14 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird durch folgende Art. 14 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird durch folgende
Bestimmungen ersetzt: Bestimmungen ersetzt:
« Art. 10 - § 1 - Der König bestimmt die Bedingungen für Zuteilung und « Art. 10 - § 1 - Der König bestimmt die Bedingungen für Zuteilung und
Benutzung der Standplätze auf öffentlichen Märkten und Kirmesplätzen Benutzung der Standplätze auf öffentlichen Märkten und Kirmesplätzen
und auf öffentlichem Eigentum und die Zahlungsweise. Er legt ebenfalls und auf öffentlichem Eigentum und die Zahlungsweise. Er legt ebenfalls
die Bedingungen fest, denen Abtretung, Untervermietung oder Aussetzung die Bedingungen fest, denen Abtretung, Untervermietung oder Aussetzung
der Benutzung von Standplätzen unterliegen. der Benutzung von Standplätzen unterliegen.
§ 2 - Die Gemeindebehörde übermittelt dem Minister die Entwürfe von § 2 - Die Gemeindebehörde übermittelt dem Minister die Entwürfe von
Verordnungen zur Organisation des Wander- und Kirmesgewerbes auf Verordnungen zur Organisation des Wander- und Kirmesgewerbes auf
öffentlichen Märkten und Kirmesplätzen und auf öffentlichem Eigentum, öffentlichen Märkten und Kirmesplätzen und auf öffentlichem Eigentum,
bevor sie vom Gemeinderat gebilligt werden. Dies gilt auch für bevor sie vom Gemeinderat gebilligt werden. Dies gilt auch für
Verordnungsabänderungen. Verordnungsabänderungen.
Der Minister verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang Der Minister verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang
eines Entwurfs, um der betreffenden Gemeinde seine Bemerkungen über eines Entwurfs, um der betreffenden Gemeinde seine Bemerkungen über
die Übereinstimmung der Verordnung mit dem vorliegenden Gesetz die Übereinstimmung der Verordnung mit dem vorliegenden Gesetz
mitzuteilen. In Ermangelung einer Antwort innerhalb dieser Frist gilt, mitzuteilen. In Ermangelung einer Antwort innerhalb dieser Frist gilt,
dass der Minister keine Bemerkungen zu machen hat. dass der Minister keine Bemerkungen zu machen hat.
Die Gemeinde teilt dem Minister die Verordnung im Laufe des Monats Die Gemeinde teilt dem Minister die Verordnung im Laufe des Monats
nach ihrer Verabschiedung mit. nach ihrer Verabschiedung mit.
§ 3 - Der König legt die Modalitäten der Kontrolle über die § 3 - Der König legt die Modalitäten der Kontrolle über die
Organisation des Wander- und Kirmesgewerbes fest. » Organisation des Wander- und Kirmesgewerbes fest. »
Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10bis mit folgendem Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 10bis - Die Organisation von privaten Märkten und Kirmessen auf « Art. 10bis - Die Organisation von privaten Märkten und Kirmessen auf
private Initiative hin als auch die Organisation eines Wandergewerbes private Initiative hin als auch die Organisation eines Wandergewerbes
an Orten entlang der öffentlichen Strasse oder auf kommerziellen an Orten entlang der öffentlichen Strasse oder auf kommerziellen
Parkplätzen oder die Organisation einer Kirmestätigkeit auf privatem Parkplätzen oder die Organisation einer Kirmestätigkeit auf privatem
Grundstück unterliegen der vorherigen Zulassung seitens der Gemeinde. Grundstück unterliegen der vorherigen Zulassung seitens der Gemeinde.
Die Zulassung kann aus den in Artikel 6 § 1 erwähnten Gründen Die Zulassung kann aus den in Artikel 6 § 1 erwähnten Gründen
verweigert werden oder wenn die Tätigkeit, für die sie beantragt wird, verweigert werden oder wenn die Tätigkeit, für die sie beantragt wird,
das bestehende Handels- oder Kirmesangebot gefährden kann. » das bestehende Handels- oder Kirmesangebot gefährden kann. »
Art. 16 - Die Überschrift von Kapitel III desselben Gesetzes wird Art. 16 - Die Überschrift von Kapitel III desselben Gesetzes wird
durch folgende Überschrift ersetzt: « Kapitel III - Kontroll- und durch folgende Überschrift ersetzt: « Kapitel III - Kontroll- und
Strafbestimmungen und Verwarnungsverfahren ». Strafbestimmungen und Verwarnungsverfahren ».
Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10ter mit folgendem Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 10ter - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen « Art. 10ter - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen
Verstoss gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Verstoss gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner
Ausführungserlasse bildet, kann der in Anwendung des Artikels 11 § 1 Ausführungserlasse bildet, kann der in Anwendung des Artikels 11 § 1
bestellte Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, bestellte Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen,
mit der er ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordert. mit der er ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordert.
Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von
drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit
Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur
Feststellung des Sachverhaltes notifiziert. Feststellung des Sachverhaltes notifiziert.
In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt:
1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en),
gegen die verstossen wird, gegen die verstossen wird,
2. die Frist zur Behebung der Missstände, 2. die Frist zur Behebung der Missstände,
3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, die in 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, die in
Anwendung von Artikel 13 § 3 bestellten Bediensteten die in demselben Anwendung von Artikel 13 § 3 bestellten Bediensteten die in demselben
Artikel vorgesehene Vergleichsregelung anwenden können. » Artikel vorgesehene Vergleichsregelung anwenden können. »
Art. 18 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 18 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
a) In § 1 werden die Wörter « den Gerichtsbediensteten bei der a) In § 1 werden die Wörter « den Gerichtsbediensteten bei der
Staatsanwaltschaft, der Gendarmerie, den Gemeindepolizeibediensteten » Staatsanwaltschaft, der Gendarmerie, den Gemeindepolizeibediensteten »
durch die Wörter « den Mitgliedern des Einsatzkaders der föderalen und durch die Wörter « den Mitgliedern des Einsatzkaders der föderalen und
der lokalen Polizei » ersetzt. der lokalen Polizei » ersetzt.
b) Paragraph 2 Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: b) Paragraph 2 Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 1. freien Zugang zu Orten, wo ein Wander- und Kirmesgewerbe « 1. freien Zugang zu Orten, wo ein Wander- und Kirmesgewerbe
stattfindet, und können Fahrzeuge untersuchen, mit denen Waren und stattfindet, und können Fahrzeuge untersuchen, mit denen Waren und
Material transportiert werden, ». Material transportiert werden, ».
c) In § 2 Nr. 3 werden zwischen den Wörtern « Herkunft der Waren » und c) In § 2 Nr. 3 werden zwischen den Wörtern « Herkunft der Waren » und
den Wörtern « mitteilen zu lassen » die Wörter « oder des Materials » den Wörtern « mitteilen zu lassen » die Wörter « oder des Materials »
eingefügt. eingefügt.
d) In § 3 werden die Wörter « der Gemeindepolizei oder der Gendarmerie d) In § 3 werden die Wörter « der Gemeindepolizei oder der Gendarmerie
» durch die Wörter « der lokalen oder der föderalen Polizei » ersetzt. » durch die Wörter « der lokalen oder der föderalen Polizei » ersetzt.
Art. 19 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 19 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter « Wenn die mit der Kontrolle a) In Absatz 2 werden die Wörter « Wenn die mit der Kontrolle
beauftragten Bediensteten feststellen, dass ein Wandergewerbe ohne beauftragten Bediensteten feststellen, dass ein Wandergewerbe ohne
Zulassung ausgeübt wird » durch die Wörter « Wenn die mit der Zulassung ausgeübt wird » durch die Wörter « Wenn die mit der
Kontrolle beauftragten Bediensteten feststellen, dass ein Wander- oder Kontrolle beauftragten Bediensteten feststellen, dass ein Wander- oder
Kirmesgewerbe von einer Person, die nicht über die erforderliche Kirmesgewerbe von einer Person, die nicht über die erforderliche
Zulassung verfügt, oder von einem von der Zulassungspflicht befreiten Zulassung verfügt, oder von einem von der Zulassungspflicht befreiten
Angestellten, der nicht von einem Inhaber der entsprechenden Zulassung Angestellten, der nicht von einem Inhaber der entsprechenden Zulassung
begleitet wird, ausgeübt wird » ersetzt. begleitet wird, ausgeübt wird » ersetzt.
b) In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern « sofern der b) In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern « sofern der
Zuwiderhandelnde darauf verzichtet, die Waren » und den Wörtern « zu Zuwiderhandelnde darauf verzichtet, die Waren » und den Wörtern « zu
verkaufen » die Wörter « und Dienstleistungen » eingefügt. verkaufen » die Wörter « und Dienstleistungen » eingefügt.
Art. 20 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 20 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
a) Paragraph 1 Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: a) Paragraph 1 Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 1. wer ohne die erforderliche Zulassung ein Wander- oder « 1. wer ohne die erforderliche Zulassung ein Wander- oder
Kirmesgewerbe ausübt oder diese Tätigkeit fortsetzt, nachdem ihm die Kirmesgewerbe ausübt oder diese Tätigkeit fortsetzt, nachdem ihm die
Zulassung entzogen wurde, und der von der Zulassungspflicht befreite Zulassung entzogen wurde, und der von der Zulassungspflicht befreite
Angestellte, der diese Tätigkeit ausübt, ohne von einem Inhaber der Angestellte, der diese Tätigkeit ausübt, ohne von einem Inhaber der
entsprechenden Zulassung begleitet zu werden, ». entsprechenden Zulassung begleitet zu werden, ».
b) Paragraph 1 Nr. 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: b) Paragraph 1 Nr. 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 2. wer Angestellte, die nicht über die erforderliche Zulassung « 2. wer Angestellte, die nicht über die erforderliche Zulassung
verfügen, beschäftigt und der von der Zulassungspflicht befreite verfügen, beschäftigt und der von der Zulassungspflicht befreite
Angestellte, der diese Tätigkeit ausübt, ohne von einem Inhaber der Angestellte, der diese Tätigkeit ausübt, ohne von einem Inhaber der
entsprechenden Zulassung begleitet zu werden, ». entsprechenden Zulassung begleitet zu werden, ».
c) In § 1 Nr. 3 wird das Wort « Wandergewerbes » durch die Wörter « c) In § 1 Nr. 3 wird das Wort « Wandergewerbes » durch die Wörter «
Wander- oder Kirmesgewerbes » ersetzt. Wander- oder Kirmesgewerbes » ersetzt.
d) In § 1 Nr. 4 wird das Wort « Wandergewerbes » durch die Wörter « d) In § 1 Nr. 4 wird das Wort « Wandergewerbes » durch die Wörter «
Wander- oder Kirmesgewerbes » ersetzt. Wander- oder Kirmesgewerbes » ersetzt.
e) In § 1 Nr. 5 werden die Wörter « auf einem öffentlichen Markt » und e) In § 1 Nr. 5 werden die Wörter « auf einem öffentlichen Markt » und
die Wörter « des Kapitels II » gestrichen. die Wörter « des Kapitels II » gestrichen.
f) Paragraph 1 Nr. 6 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: f) Paragraph 1 Nr. 6 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 6. der von den Gemeindebehörden beauftragte Bedienstete oder « 6. der von den Gemeindebehörden beauftragte Bedienstete oder
Privatmann, der im Hinblick auf die Ausübung eines Wander- oder Privatmann, der im Hinblick auf die Ausübung eines Wander- oder
Kirmesgewerbes Standplätze unter Verstoss gegen die Vorschriften des Kirmesgewerbes Standplätze unter Verstoss gegen die Vorschriften des
vorliegenden Gesetzes oder dessen Ausführungserlasse zuweist, ». vorliegenden Gesetzes oder dessen Ausführungserlasse zuweist, ».
g) In § 1 Nr. 7 werden die Wörter « von Märkten » durch die Wörter « g) In § 1 Nr. 7 werden die Wörter « von Märkten » durch die Wörter «
eines Wander- und Kirmesgewerbes » ersetzt. eines Wander- und Kirmesgewerbes » ersetzt.
h) In § 2 Absatz 1 werden die Wörter « eines Wandergewerbes ohne h) In § 2 Absatz 1 werden die Wörter « eines Wandergewerbes ohne
Zulassung » durch die Wörter « eines Wander- oder Kirmesgewerbes Zulassung » durch die Wörter « eines Wander- oder Kirmesgewerbes
seitens einer Person, die nicht über die erforderliche Zulassung seitens einer Person, die nicht über die erforderliche Zulassung
verfügt oder seitens eines von der Zulassungspflicht befreiten verfügt oder seitens eines von der Zulassungspflicht befreiten
Angestellten, der nicht von einem Inhaber der entsprechenden Zulassung Angestellten, der nicht von einem Inhaber der entsprechenden Zulassung
begleitet wird, » ersetzt. begleitet wird, » ersetzt.
i) Der Artikel wird durch einen § 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: i) Der Artikel wird durch einen § 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 4 - Falls Artikel 10ter zur Anwendung kommt, wird das in Artikel « § 4 - Falls Artikel 10ter zur Anwendung kommt, wird das in Artikel
11 § 1 erwähnte Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs 11 § 1 erwähnte Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs
übermittelt, wenn der Verwarnung nicht Folge geleistet wird. übermittelt, wenn der Verwarnung nicht Folge geleistet wird.
Falls Artikel 13 § 3 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann Falls Artikel 13 § 3 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann
dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf
den Vergleichsvorschlag nicht eingeht. » den Vergleichsvorschlag nicht eingeht. »
Art. 21 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 21 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
a) Im ersten Teil des Satzes, der den Artikel bildet, wird das Wort « a) Im ersten Teil des Satzes, der den Artikel bildet, wird das Wort «
Wandergewerbes » durch die Wörter « Wander- oder Kirmesgewerbes » Wandergewerbes » durch die Wörter « Wander- oder Kirmesgewerbes »
ersetzt. ersetzt.
b) In Nr. 1 in der niederländischen Fassung werden die Wörter « b) In Nr. 1 in der niederländischen Fassung werden die Wörter «
listige kunstgrepen » durch die Wörter « frauduleuze handelingen » listige kunstgrepen » durch die Wörter « frauduleuze handelingen »
ersetzt. ersetzt.
c) In Nr. 2 werden die Wörter « des Kapitels II » und « auf c) In Nr. 2 werden die Wörter « des Kapitels II » und « auf
öffentlichen Märkten » gestrichen und zwischen den Wörtern « des öffentlichen Märkten » gestrichen und zwischen den Wörtern « des
vorliegenden Gesetzes » und « seiner Ausführungserlasse » wird das vorliegenden Gesetzes » und « seiner Ausführungserlasse » wird das
Wort « und » durch das Wort « oder » ersetzt. Wort « und » durch das Wort « oder » ersetzt.
d) In den Nummern 3 und 4 wird das Wort « Wandergewerbes » d) In den Nummern 3 und 4 wird das Wort « Wandergewerbes »
beziehungsweise « Wandergewerbe » jeweils durch die Wörter « Wander- beziehungsweise « Wandergewerbe » jeweils durch die Wörter « Wander-
oder Kirmesgewerbes » beziehungsweise « Wander- oder Kirmesgewerbe » oder Kirmesgewerbes » beziehungsweise « Wander- oder Kirmesgewerbe »
und die Wörter « die in Artikel 3 Absatz 2 Nr. 2 und 5 des und die Wörter « die in Artikel 3 Absatz 2 Nr. 2 und 5 des
vorliegenden Gesetzes erwähnten Personen » jeweils durch das Wort « vorliegenden Gesetzes erwähnten Personen » jeweils durch das Wort «
Angestellte » ersetzt. Angestellte » ersetzt.
Art. 22 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 22 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 15 - § 1 - Zulassungen für die Ausübung eines Wandergewerbes, « Art. 15 - § 1 - Zulassungen für die Ausübung eines Wandergewerbes,
die bei In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes noch gültig sind, die bei In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes noch gültig sind,
bleiben für die angegebenen Tätigkeiten und Waren gültig. bleiben für die angegebenen Tätigkeiten und Waren gültig.
Natürliche Personen, die für eigene Rechnung oder als Verantwortliche Natürliche Personen, die für eigene Rechnung oder als Verantwortliche
für die tägliche Geschäftsführung einer ein Wandergewerbe ausübenden für die tägliche Geschäftsführung einer ein Wandergewerbe ausübenden
juristischen Person ein Wandergewerbe ausüben und die im Rahmen einer juristischen Person ein Wandergewerbe ausüben und die im Rahmen einer
Abweichungsregelung über eine Zulassung verfügen, die sie ermächtigt, Abweichungsregelung über eine Zulassung verfügen, die sie ermächtigt,
in den Artikeln 10 bis 12 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1995 in den Artikeln 10 bis 12 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1995
zur Ausführung des Gesetzes erwähnte Waren zu verkaufen, können ab zur Ausführung des Gesetzes erwähnte Waren zu verkaufen, können ab
In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes bei Einstellung ihres In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes bei Einstellung ihres
Wandergewerbes ihren Verwandten oder Verschwägerten ersten Wandergewerbes ihren Verwandten oder Verschwägerten ersten
beziehungsweise zweiten Grades oder ihren Angestellten, die zum beziehungsweise zweiten Grades oder ihren Angestellten, die zum
Zeitpunkt der Einstellung der gewerblichen Tätigkeit ihres Zeitpunkt der Einstellung der gewerblichen Tätigkeit ihres
Arbeitgebers Inhaber einer Zulassung für den Verkauf dieser Waren Arbeitgebers Inhaber einer Zulassung für den Verkauf dieser Waren
sind, ihr Gewerbe übertragen. Die Übernehmer erhalten auf Vorlage der sind, ihr Gewerbe übertragen. Die Übernehmer erhalten auf Vorlage der
vom König bestimmten Unterlagen zum Nachweis ihrer Eigenschaft die vom König bestimmten Unterlagen zum Nachweis ihrer Eigenschaft die
Zulassung, die ihnen erlaubt, das Wandergewerbe für die Waren Zulassung, die ihnen erlaubt, das Wandergewerbe für die Waren
auszuüben, die in der Zulassung der Person, deren Tätigkeit sie auszuüben, die in der Zulassung der Person, deren Tätigkeit sie
übernehmen, erwähnt sind. Sie müssen ausserdem den anderen Bedingungen übernehmen, erwähnt sind. Sie müssen ausserdem den anderen Bedingungen
für die Ausübung der Tätigkeit nachkommen. für die Ausübung der Tätigkeit nachkommen.
§ 2 - Betreiber von Jahrmarktgeräten oder von Niederlassungen der § 2 - Betreiber von Jahrmarktgeräten oder von Niederlassungen der
Kirmesgastronomie mit Bedienung am Tisch, die bei In-Kraft-Treten des Kirmesgastronomie mit Bedienung am Tisch, die bei In-Kraft-Treten des
vorliegenden Gesetzes für eine der beiden Tätigkeiten oder für beide vorliegenden Gesetzes für eine der beiden Tätigkeiten oder für beide
bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen sind, erhalten bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen sind, erhalten
auf ihren Antrag hin die erforderliche Zulassung für die Fortsetzung auf ihren Antrag hin die erforderliche Zulassung für die Fortsetzung
ihrer Tätigkeit. ihrer Tätigkeit.
Ihre Angestellten erhalten ebenfalls auf ihren Antrag hin die Ihre Angestellten erhalten ebenfalls auf ihren Antrag hin die
Zulassung, ihre Tätigkeit bei ihrem Arbeitgeber fortzusetzen, sofern Zulassung, ihre Tätigkeit bei ihrem Arbeitgeber fortzusetzen, sofern
diese Zulassung von ihnen verlangt wird und vorausgesetzt, dass sie diese Zulassung von ihnen verlangt wird und vorausgesetzt, dass sie
nachweisen können, dass sie zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des nachweisen können, dass sie zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des
vorliegenden Gesetzes diese Tätigkeit bei ihm ausübten. Der König vorliegenden Gesetzes diese Tätigkeit bei ihm ausübten. Der König
bestimmt die Unterlagen, die dies nachweisen. bestimmt die Unterlagen, die dies nachweisen.
Betreiber von Jahrmarktgeräten oder von Niederlassungen der Betreiber von Jahrmarktgeräten oder von Niederlassungen der
Kirmesgastronomie und ihre Angestellten verfügen über eine Kirmesgastronomie und ihre Angestellten verfügen über eine
dreimonatige Frist, um den Bestimmungen von Absatz 1 und 2 dreimonatige Frist, um den Bestimmungen von Absatz 1 und 2
nachzukommen. » nachzukommen. »
Art. 23 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 23 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 16 - Die Gemeinde verfügt über eine Frist von einem Jahr ab « Art. 16 - Die Gemeinde verfügt über eine Frist von einem Jahr ab
In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes, um die in vorliegendem In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes, um die in vorliegendem
Gesetz vorgesehenen neuen Verordnungen zu verabschieden und bestehende Gesetz vorgesehenen neuen Verordnungen zu verabschieden und bestehende
Verordnungen wenn nötig anzupassen. » Verordnungen wenn nötig anzupassen. »
Art. 24 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 2 mit Art. 24 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 2 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
« Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes werden dem Hohen « Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes werden dem Hohen
Rat für Selbständige und Kleine und Mittlere Betriebe und dem Rat für Selbständige und Kleine und Mittlere Betriebe und dem
Verbraucherrat zur Stellungnahme vorgelegt. » Verbraucherrat zur Stellungnahme vorgelegt. »
KAPITEL III - Schlussbestimmung KAPITEL III - Schlussbestimmung
Art. 25 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels tritt vorliegendes Art. 25 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels tritt vorliegendes
Gesetz an einem vom König festzulegenden Datum in Kraft. Gesetz an einem vom König festzulegenden Datum in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Juli 2005 Gegeben zu Brüssel, den 4. Juli 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft, der Energie, Der Minister der Wirtschaft, der Energie,
des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 mars 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 maart 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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