publié le 24 juin 2008
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 6 septembre 1993 protégeant le titre professionnel et l'exercice de la profession d'agent immobilier. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
17 MAI 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 6 septembre 1993 protégeant le titre professionnel et l'exercice de la profession d'agent immobilier. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 17 mai 2007 modifiant l'arrêté royal du 6 septembre 1993 protégeant le titre professionnel et l'exercice de la profession d'agent immobilier (Moniteur belge du 19 juin 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 17. MAI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 6.September 1993 zum Schutz der Berufsbezeichnung und der Ausübung des Berufes des Immobilienmaklers ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur Regelung des Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich, insbesondere des Artikels 2 § 7;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. September 1993 zum Schutz der Berufsbezeichnung und der Ausübung des Berufes des Immobilienmaklers, insbesondere der Artikel 5 und 6;
Aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalrats des Berufsinstituts für Immobilienmakler vom 14. Dezember 2006;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rats für Selbständige und KMB vom 1. März 2007; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. März 2007;
Aufgrund des Gutachtens 42.528/1 des Staatsrates vom 16. April 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Mittelstands Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 5 § 1 Nr. 1 Buchstabe e) des Königlichen Erlasses vom 6. September 1993 zum Schutz der Berufsbezeichnung und der Ausübung des Berufes des Immobilienmaklers wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « e) 1) Ausbildungsbezeichnung, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Staat, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, nachstehend « Staat » genannt, erforderlich ist, um Zugang zum Beruf eines Immobilienmaklers in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder dort den Beruf eines Immobilienmaklers auszuüben.
Als Ausbildungsbezeichnungen gelten alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise: - die in einem Mitgliedstaat [sic, zu lesen ist: Staat ] von einer gemäss den Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt werden - und mit denen bescheinigt wird, dass das Niveau der Berufsausbildung zumindest dem Niveau einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer gleichwertig ist - wobei eine der Voraussetzungen für die Zulassung zu einer solchen Ausbildung in der Regel der Abschluss der für die Aufnahme eines Hochschulstudiums erforderlichen Sekundarausbildung oder der Abschluss einer der Sekundarstufe entsprechenden Ausbildung ist - und dass gegebenenfalls die über diesen postsekundären Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen wurde, 2) wenn der Betreffende den Beruf eines Immobilienmaklers vollzeitig zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Staat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, eine Ausbildungsbezeichnung: - die in einem Mitgliedstaat [sic, zu lesen ist: Staat ] von einer gemäss den Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt wird, - mit der bescheinigt wird, dass das Niveau der Berufsausbildung zumindest dem Niveau einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer gleichwertig ist - wobei eine der Voraussetzungen für die Zulassung zu einer solchen Ausbildung in der Regel der Abschluss der für die Aufnahme eines Hochschulstudiums erforderlichen Sekundarausbildung oder der Abschluss einer der Sekundarstufe entsprechenden Ausbildung ist - und dass gegebenenfalls die über diesen postsekundären Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen wurde, - und mit der bescheinigt wird, dass der Inhaber auf die Ausübung dieses Berufes vorbereitet ist. Die zweijährige Berufserfahrung darf jedoch nicht verlangt werden, wenn mit der Ausbildungsbezeichnung des Antragstellers der Abschluss einer reglementierten Ausbildung bestätigt wird, das heisst einer Ausbildung, durch die speziell die Ausübung des Berufes des Immobilienmaklers angestrebt wird und die aus einem gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, ein Berufspraktikum oder eine Berufspraxis ergänzten Ausbildungsgang besteht, dessen Struktur und Niveau in den Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen dieses Mitgliedstaats [sic, zu lesen ist: Staates ] festgelegt sind oder von der zu diesem Zweck bestimmten Stelle kontrolliert beziehungsweise genehmigt werden. » Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 5bis mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « Art. 5bis - Staatsangehörige eines anderen Staates sind ermächtigt, zeitweilig und gelegentlich die Berufstätigkeit eines Immobilienmaklers auszuüben, ohne die Bedingungen von Artikel 5 § 1 Nr. 1 Buchstabe e) erfüllen zu müssen, wenn sie legal in einem Staat ansässig sind und dort denselben Beruf ausüben.
Ist der Beruf des Immobilienmaklers in diesem Staat nicht reglementiert, müssen diese Staatsangehörige diesen Beruf mindestens zwei Jahre lang im Laufe der zehn Jahre, die ihrer Dienstleistungserbringung vorausgehen, ausgeübt haben. Die Ausführende Kammer beurteilt von Fall zu Fall den zeitweiligen und gelegentlichen Charakter dieser Dienstleistungserbringung, insbesondere aufgrund von Dauer, Häufigkeit, Periodizität und Kontinuität. » Art. 3 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 6 - Die Eintragung im Verzeichnis der Berufsinhaber hängt von folgenden Bedingungen ab: 1. im Laufe eines Zeitraums von mindestens zwölf und höchstens sechsunddreissig Monaten im Büro eines Praktikumsleiters ein Praktikum, das zweihundert Tagen Berufspraxis in der Eigenschaft als Selbständiger entspricht, zufriedenstellend ausgeführt haben, 2.eine vom Institut organisierte oder anerkannte Fortbildung absolviert haben, 3. einen vom Institut organisierten oder anerkannten praktischen Eignungstest bestanden haben. Inhaber einer der in Artikel 5 § 1 Nr. 1 Buchstabe e) erwähnten Ausbildungsbezeichnungen sind vom Praktikum befreit.
Die Ausführende Kammer des Berufsinstituts für Immobilienmakler kann ihnen jedoch in einem der folgenden Fälle auferlegen, je nach Wahl entweder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen: - wenn die Dauer ihrer in Artikel 5 § 1 Nr. 1 Buchstabe e) erwähnten Ausbildung zwei Jahre nicht überschreitet, - wenn ihre Ausbildung sich auf Fachgebiete bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildungsbezeichnung abgedeckt werden, die in Belgien vorgeschrieben ist, nämlich Fachgebiete, deren Kenntnis von wesentlicher Bedeutung für die Ausübung des Berufs des Immobilienmaklers ist und für die die bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Unterschiede aufweist.
Die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs und seiner Bewertung werden in der Praktikumsordnung des Instituts festgelegt; der Praktikant wird in die von der Ausführenden Kammer fortgeschriebene Praktikantenliste eingetragen. Die Modalitäten der Eignungsprüfung, die Erstellung des Verzeichnisses der Sachgebiete und die Rechtslage des Antragstellers, der sich dort auf die Eignungsprüfung vorbereiten will, werden in der Praktikumsordnung des Instituts festgelegt.
Wird beabsichtigt vom Antragsteller zu verlangen, dass er einen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, so wird zuvor überprüft, ob die vom Antragsteller während seiner Berufserfahrung als Immobilienmakler in einem Mitgliedstaat [sic, zu lesen ist: Staat ] oder Drittland erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied in der Ausbildung ganz oder teilweise abdeckt. » Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2008 in Kraft, findet aber keine Anwendung auf Praktikanten, deren Eintragung vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses erfolgt ist.
Art. 5 - Unser für den Mittelstand zuständiger Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE