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Vue multilingue de Arrêté Royal du 17/05/2007
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 6 septembre 1993 protégeant le titre professionnel et l'exercice de la profession d'agent immobilier. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 6 september 1993 tot bescherming van de beroepstitel en van de uitoefening van het beroep van vastgoedmakelaar. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 MAI 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 6 septembre 1993 protégeant le titre professionnel et l'exercice de la profession d'agent immobilier. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 MEI 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 6 september 1993 tot bescherming van de beroepstitel en van de uitoefening van het beroep van vastgoedmakelaar. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 17 mai 2007 modifiant l'arrêté royal du 6 septembre besluit van 17 mei 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 6
1993 protégeant le titre professionnel et l'exercice de la profession september 1993 tot bescherming van de beroepstitel en van de
d'agent immobilier (Moniteur belge du 19 juin 2007). uitoefening van het beroep van vastgoedmakelaar (Belgisch Staatsblad van 19 juni 2007).
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allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
17. MAI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 17. MAI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 6. September 1993 Erlasses vom 6. September 1993
zum Schutz der Berufsbezeichnung und der Ausübung des Berufes des zum Schutz der Berufsbezeichnung und der Ausübung des Berufes des
Immobilienmaklers Immobilienmaklers
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur Regelung des Schutzes Aufgrund des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur Regelung des Schutzes
der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe im der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe im
Dienstleistungsbereich, insbesondere des Artikels 2 § 7; Dienstleistungsbereich, insbesondere des Artikels 2 § 7;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. September 1993 zum Schutz der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. September 1993 zum Schutz der
Berufsbezeichnung und der Ausübung des Berufes des Immobilienmaklers, Berufsbezeichnung und der Ausübung des Berufes des Immobilienmaklers,
insbesondere der Artikel 5 und 6; insbesondere der Artikel 5 und 6;
Aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen; Berufsqualifikationen;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalrats des Berufsinstituts für Aufgrund der Stellungnahme des Nationalrats des Berufsinstituts für
Immobilienmakler vom 14. Dezember 2006; Immobilienmakler vom 14. Dezember 2006;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rats für Selbständige und KMB vom Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rats für Selbständige und KMB vom
1. März 2007; 1. März 2007;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. März 2007; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. März 2007;
Aufgrund des Gutachtens 42.528/1 des Staatsrates vom 16. April 2007, Aufgrund des Gutachtens 42.528/1 des Staatsrates vom 16. April 2007,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Mittelstands Auf Vorschlag Unseres Ministers des Mittelstands
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 5 § 1 Nr. 1 Buchstabe e) des Königlichen Erlasses Artikel 1 - Artikel 5 § 1 Nr. 1 Buchstabe e) des Königlichen Erlasses
vom 6. September 1993 zum Schutz der Berufsbezeichnung und der vom 6. September 1993 zum Schutz der Berufsbezeichnung und der
Ausübung des Berufes des Immobilienmaklers wird durch folgende Ausübung des Berufes des Immobilienmaklers wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« e) 1) Ausbildungsbezeichnung, die in einem anderen Mitgliedstaat der « e) 1) Ausbildungsbezeichnung, die in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Staat, der beim Abkommen Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Staat, der beim Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, nachstehend über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, nachstehend
« Staat » genannt, erforderlich ist, um Zugang zum Beruf eines « Staat » genannt, erforderlich ist, um Zugang zum Beruf eines
Immobilienmaklers in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder dort den Immobilienmaklers in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder dort den
Beruf eines Immobilienmaklers auszuüben. Beruf eines Immobilienmaklers auszuüben.
Als Ausbildungsbezeichnungen gelten alle Diplome, Prüfungszeugnisse Als Ausbildungsbezeichnungen gelten alle Diplome, Prüfungszeugnisse
oder sonstige Befähigungsnachweise: oder sonstige Befähigungsnachweise:
- die in einem Mitgliedstaat [sic, zu lesen ist: Staat ] von einer - die in einem Mitgliedstaat [sic, zu lesen ist: Staat ] von einer
gemäss den Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen gemäss den Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen
bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt werden bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt werden
- und mit denen bescheinigt wird, dass das Niveau der Berufsausbildung - und mit denen bescheinigt wird, dass das Niveau der Berufsausbildung
zumindest dem Niveau einer postsekundären Ausbildung von mindestens zumindest dem Niveau einer postsekundären Ausbildung von mindestens
einem Jahr oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer einem Jahr oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer
gleichwertig ist - wobei eine der Voraussetzungen für die Zulassung zu gleichwertig ist - wobei eine der Voraussetzungen für die Zulassung zu
einer solchen Ausbildung in der Regel der Abschluss der für die einer solchen Ausbildung in der Regel der Abschluss der für die
Aufnahme eines Hochschulstudiums erforderlichen Sekundarausbildung Aufnahme eines Hochschulstudiums erforderlichen Sekundarausbildung
oder der Abschluss einer der Sekundarstufe entsprechenden Ausbildung oder der Abschluss einer der Sekundarstufe entsprechenden Ausbildung
ist - und dass gegebenenfalls die über diesen postsekundären ist - und dass gegebenenfalls die über diesen postsekundären
Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung
abgeschlossen wurde, abgeschlossen wurde,
2) wenn der Betreffende den Beruf eines Immobilienmaklers vollzeitig 2) wenn der Betreffende den Beruf eines Immobilienmaklers vollzeitig
zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen
Staat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, eine Staat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, eine
Ausbildungsbezeichnung: Ausbildungsbezeichnung:
- die in einem Mitgliedstaat [sic, zu lesen ist: Staat ] von einer - die in einem Mitgliedstaat [sic, zu lesen ist: Staat ] von einer
gemäss den Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen gemäss den Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen
bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt wird, bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt wird,
- mit der bescheinigt wird, dass das Niveau der Berufsausbildung - mit der bescheinigt wird, dass das Niveau der Berufsausbildung
zumindest dem Niveau einer postsekundären Ausbildung von mindestens zumindest dem Niveau einer postsekundären Ausbildung von mindestens
einem Jahr oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer einem Jahr oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer
gleichwertig ist - wobei eine der Voraussetzungen für die Zulassung zu gleichwertig ist - wobei eine der Voraussetzungen für die Zulassung zu
einer solchen Ausbildung in der Regel der Abschluss der für die einer solchen Ausbildung in der Regel der Abschluss der für die
Aufnahme eines Hochschulstudiums erforderlichen Sekundarausbildung Aufnahme eines Hochschulstudiums erforderlichen Sekundarausbildung
oder der Abschluss einer der Sekundarstufe entsprechenden Ausbildung oder der Abschluss einer der Sekundarstufe entsprechenden Ausbildung
ist - und dass gegebenenfalls die über diesen postsekundären ist - und dass gegebenenfalls die über diesen postsekundären
Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung
abgeschlossen wurde, abgeschlossen wurde,
- und mit der bescheinigt wird, dass der Inhaber auf die Ausübung - und mit der bescheinigt wird, dass der Inhaber auf die Ausübung
dieses Berufes vorbereitet ist. dieses Berufes vorbereitet ist.
Die zweijährige Berufserfahrung darf jedoch nicht verlangt werden, Die zweijährige Berufserfahrung darf jedoch nicht verlangt werden,
wenn mit der Ausbildungsbezeichnung des Antragstellers der Abschluss wenn mit der Ausbildungsbezeichnung des Antragstellers der Abschluss
einer reglementierten Ausbildung bestätigt wird, das heisst einer einer reglementierten Ausbildung bestätigt wird, das heisst einer
Ausbildung, durch die speziell die Ausübung des Berufes des Ausbildung, durch die speziell die Ausübung des Berufes des
Immobilienmaklers angestrebt wird und die aus einem gegebenenfalls Immobilienmaklers angestrebt wird und die aus einem gegebenenfalls
durch eine Berufsausbildung, ein Berufspraktikum oder eine durch eine Berufsausbildung, ein Berufspraktikum oder eine
Berufspraxis ergänzten Ausbildungsgang besteht, dessen Struktur und Berufspraxis ergänzten Ausbildungsgang besteht, dessen Struktur und
Niveau in den Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen Niveau in den Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen
dieses Mitgliedstaats [sic, zu lesen ist: Staates ] festgelegt sind dieses Mitgliedstaats [sic, zu lesen ist: Staates ] festgelegt sind
oder von der zu diesem Zweck bestimmten Stelle kontrolliert oder von der zu diesem Zweck bestimmten Stelle kontrolliert
beziehungsweise genehmigt werden. » beziehungsweise genehmigt werden. »
Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 5bis mit folgendem Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 5bis mit folgendem
Wortlaut hinzugefügt: Wortlaut hinzugefügt:
« Art. 5bis - Staatsangehörige eines anderen Staates sind ermächtigt, « Art. 5bis - Staatsangehörige eines anderen Staates sind ermächtigt,
zeitweilig und gelegentlich die Berufstätigkeit eines zeitweilig und gelegentlich die Berufstätigkeit eines
Immobilienmaklers auszuüben, ohne die Bedingungen von Artikel 5 § 1 Immobilienmaklers auszuüben, ohne die Bedingungen von Artikel 5 § 1
Nr. 1 Buchstabe e) erfüllen zu müssen, wenn sie legal in einem Staat Nr. 1 Buchstabe e) erfüllen zu müssen, wenn sie legal in einem Staat
ansässig sind und dort denselben Beruf ausüben. ansässig sind und dort denselben Beruf ausüben.
Ist der Beruf des Immobilienmaklers in diesem Staat nicht Ist der Beruf des Immobilienmaklers in diesem Staat nicht
reglementiert, müssen diese Staatsangehörige diesen Beruf mindestens reglementiert, müssen diese Staatsangehörige diesen Beruf mindestens
zwei Jahre lang im Laufe der zehn Jahre, die ihrer zwei Jahre lang im Laufe der zehn Jahre, die ihrer
Dienstleistungserbringung vorausgehen, ausgeübt haben. Die Ausführende Dienstleistungserbringung vorausgehen, ausgeübt haben. Die Ausführende
Kammer beurteilt von Fall zu Fall den zeitweiligen und gelegentlichen Kammer beurteilt von Fall zu Fall den zeitweiligen und gelegentlichen
Charakter dieser Dienstleistungserbringung, insbesondere aufgrund von Charakter dieser Dienstleistungserbringung, insbesondere aufgrund von
Dauer, Häufigkeit, Periodizität und Kontinuität. » Dauer, Häufigkeit, Periodizität und Kontinuität. »
Art. 3 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 3 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 6 - Die Eintragung im Verzeichnis der Berufsinhaber hängt von « Art. 6 - Die Eintragung im Verzeichnis der Berufsinhaber hängt von
folgenden Bedingungen ab: folgenden Bedingungen ab:
1. im Laufe eines Zeitraums von mindestens zwölf und höchstens 1. im Laufe eines Zeitraums von mindestens zwölf und höchstens
sechsunddreissig Monaten im Büro eines Praktikumsleiters ein sechsunddreissig Monaten im Büro eines Praktikumsleiters ein
Praktikum, das zweihundert Tagen Berufspraxis in der Eigenschaft als Praktikum, das zweihundert Tagen Berufspraxis in der Eigenschaft als
Selbständiger entspricht, zufriedenstellend ausgeführt haben, Selbständiger entspricht, zufriedenstellend ausgeführt haben,
2. eine vom Institut organisierte oder anerkannte Fortbildung 2. eine vom Institut organisierte oder anerkannte Fortbildung
absolviert haben, absolviert haben,
3. einen vom Institut organisierten oder anerkannten praktischen 3. einen vom Institut organisierten oder anerkannten praktischen
Eignungstest bestanden haben. Eignungstest bestanden haben.
Inhaber einer der in Artikel 5 § 1 Nr. 1 Buchstabe e) erwähnten Inhaber einer der in Artikel 5 § 1 Nr. 1 Buchstabe e) erwähnten
Ausbildungsbezeichnungen sind vom Praktikum befreit. Ausbildungsbezeichnungen sind vom Praktikum befreit.
Die Ausführende Kammer des Berufsinstituts für Immobilienmakler kann Die Ausführende Kammer des Berufsinstituts für Immobilienmakler kann
ihnen jedoch in einem der folgenden Fälle auferlegen, je nach Wahl ihnen jedoch in einem der folgenden Fälle auferlegen, je nach Wahl
entweder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu entweder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu
absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen: absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen:
- wenn die Dauer ihrer in Artikel 5 § 1 Nr. 1 Buchstabe e) erwähnten - wenn die Dauer ihrer in Artikel 5 § 1 Nr. 1 Buchstabe e) erwähnten
Ausbildung zwei Jahre nicht überschreitet, Ausbildung zwei Jahre nicht überschreitet,
- wenn ihre Ausbildung sich auf Fachgebiete bezieht, die sich - wenn ihre Ausbildung sich auf Fachgebiete bezieht, die sich
wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildungsbezeichnung wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildungsbezeichnung
abgedeckt werden, die in Belgien vorgeschrieben ist, nämlich abgedeckt werden, die in Belgien vorgeschrieben ist, nämlich
Fachgebiete, deren Kenntnis von wesentlicher Bedeutung für die Fachgebiete, deren Kenntnis von wesentlicher Bedeutung für die
Ausübung des Berufs des Immobilienmaklers ist und für die die Ausübung des Berufs des Immobilienmaklers ist und für die die
bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Unterschiede bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Unterschiede
aufweist. aufweist.
Die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs und seiner Bewertung werden Die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs und seiner Bewertung werden
in der Praktikumsordnung des Instituts festgelegt; der Praktikant wird in der Praktikumsordnung des Instituts festgelegt; der Praktikant wird
in die von der Ausführenden Kammer fortgeschriebene Praktikantenliste in die von der Ausführenden Kammer fortgeschriebene Praktikantenliste
eingetragen. Die Modalitäten der Eignungsprüfung, die Erstellung des eingetragen. Die Modalitäten der Eignungsprüfung, die Erstellung des
Verzeichnisses der Sachgebiete und die Rechtslage des Antragstellers, Verzeichnisses der Sachgebiete und die Rechtslage des Antragstellers,
der sich dort auf die Eignungsprüfung vorbereiten will, werden in der der sich dort auf die Eignungsprüfung vorbereiten will, werden in der
Praktikumsordnung des Instituts festgelegt. Praktikumsordnung des Instituts festgelegt.
Wird beabsichtigt vom Antragsteller zu verlangen, dass er einen Wird beabsichtigt vom Antragsteller zu verlangen, dass er einen
Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, so Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, so
wird zuvor überprüft, ob die vom Antragsteller während seiner wird zuvor überprüft, ob die vom Antragsteller während seiner
Berufserfahrung als Immobilienmakler in einem Mitgliedstaat [sic, zu Berufserfahrung als Immobilienmakler in einem Mitgliedstaat [sic, zu
lesen ist: Staat ] oder Drittland erworbenen Kenntnisse den lesen ist: Staat ] oder Drittland erworbenen Kenntnisse den
wesentlichen Unterschied in der Ausbildung ganz oder teilweise wesentlichen Unterschied in der Ausbildung ganz oder teilweise
abdeckt. » abdeckt. »
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2008 in Kraft, findet Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2008 in Kraft, findet
aber keine Anwendung auf Praktikanten, deren Eintragung vor aber keine Anwendung auf Praktikanten, deren Eintragung vor
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses erfolgt ist. Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses erfolgt ist.
Art. 5 - Unser für den Mittelstand zuständiger Minister ist mit der Art. 5 - Unser für den Mittelstand zuständiger Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2007 Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Mittelstands Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
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