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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 6 septembre 1993 protégeant le titre professionnel et l'exercice de la profession d'agent immobilier. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 6 september 1993 tot bescherming van de beroepstitel en van de uitoefening van het beroep van vastgoedmakelaar. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 MAI 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 6 septembre 1993 protégeant le titre professionnel et l'exercice de la profession d'agent immobilier. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 MEI 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 6 september 1993 tot bescherming van de beroepstitel en van de uitoefening van het beroep van vastgoedmakelaar. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 17 mai 2007 modifiant l'arrêté royal du 6 septembre | besluit van 17 mei 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 6 |
1993 protégeant le titre professionnel et l'exercice de la profession | september 1993 tot bescherming van de beroepstitel en van de |
d'agent immobilier (Moniteur belge du 19 juin 2007). | uitoefening van het beroep van vastgoedmakelaar (Belgisch Staatsblad van 19 juni 2007). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
17. MAI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 17. MAI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 6. September 1993 | Erlasses vom 6. September 1993 |
zum Schutz der Berufsbezeichnung und der Ausübung des Berufes des | zum Schutz der Berufsbezeichnung und der Ausübung des Berufes des |
Immobilienmaklers | Immobilienmaklers |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur Regelung des Schutzes | Aufgrund des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur Regelung des Schutzes |
der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe im | der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe im |
Dienstleistungsbereich, insbesondere des Artikels 2 § 7; | Dienstleistungsbereich, insbesondere des Artikels 2 § 7; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. September 1993 zum Schutz der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. September 1993 zum Schutz der |
Berufsbezeichnung und der Ausübung des Berufes des Immobilienmaklers, | Berufsbezeichnung und der Ausübung des Berufes des Immobilienmaklers, |
insbesondere der Artikel 5 und 6; | insbesondere der Artikel 5 und 6; |
Aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des | Aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von | Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von |
Berufsqualifikationen; | Berufsqualifikationen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalrats des Berufsinstituts für | Aufgrund der Stellungnahme des Nationalrats des Berufsinstituts für |
Immobilienmakler vom 14. Dezember 2006; | Immobilienmakler vom 14. Dezember 2006; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rats für Selbständige und KMB vom | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rats für Selbständige und KMB vom |
1. März 2007; | 1. März 2007; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. März 2007; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. März 2007; |
Aufgrund des Gutachtens 42.528/1 des Staatsrates vom 16. April 2007, | Aufgrund des Gutachtens 42.528/1 des Staatsrates vom 16. April 2007, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Mittelstands | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Mittelstands |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 5 § 1 Nr. 1 Buchstabe e) des Königlichen Erlasses | Artikel 1 - Artikel 5 § 1 Nr. 1 Buchstabe e) des Königlichen Erlasses |
vom 6. September 1993 zum Schutz der Berufsbezeichnung und der | vom 6. September 1993 zum Schutz der Berufsbezeichnung und der |
Ausübung des Berufes des Immobilienmaklers wird durch folgende | Ausübung des Berufes des Immobilienmaklers wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« e) 1) Ausbildungsbezeichnung, die in einem anderen Mitgliedstaat der | « e) 1) Ausbildungsbezeichnung, die in einem anderen Mitgliedstaat der |
Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Staat, der beim Abkommen | Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Staat, der beim Abkommen |
über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, nachstehend | über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, nachstehend |
« Staat » genannt, erforderlich ist, um Zugang zum Beruf eines | « Staat » genannt, erforderlich ist, um Zugang zum Beruf eines |
Immobilienmaklers in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder dort den | Immobilienmaklers in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder dort den |
Beruf eines Immobilienmaklers auszuüben. | Beruf eines Immobilienmaklers auszuüben. |
Als Ausbildungsbezeichnungen gelten alle Diplome, Prüfungszeugnisse | Als Ausbildungsbezeichnungen gelten alle Diplome, Prüfungszeugnisse |
oder sonstige Befähigungsnachweise: | oder sonstige Befähigungsnachweise: |
- die in einem Mitgliedstaat [sic, zu lesen ist: Staat ] von einer | - die in einem Mitgliedstaat [sic, zu lesen ist: Staat ] von einer |
gemäss den Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen | gemäss den Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen |
bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt werden | bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt werden |
- und mit denen bescheinigt wird, dass das Niveau der Berufsausbildung | - und mit denen bescheinigt wird, dass das Niveau der Berufsausbildung |
zumindest dem Niveau einer postsekundären Ausbildung von mindestens | zumindest dem Niveau einer postsekundären Ausbildung von mindestens |
einem Jahr oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer | einem Jahr oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer |
gleichwertig ist - wobei eine der Voraussetzungen für die Zulassung zu | gleichwertig ist - wobei eine der Voraussetzungen für die Zulassung zu |
einer solchen Ausbildung in der Regel der Abschluss der für die | einer solchen Ausbildung in der Regel der Abschluss der für die |
Aufnahme eines Hochschulstudiums erforderlichen Sekundarausbildung | Aufnahme eines Hochschulstudiums erforderlichen Sekundarausbildung |
oder der Abschluss einer der Sekundarstufe entsprechenden Ausbildung | oder der Abschluss einer der Sekundarstufe entsprechenden Ausbildung |
ist - und dass gegebenenfalls die über diesen postsekundären | ist - und dass gegebenenfalls die über diesen postsekundären |
Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung | Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung |
abgeschlossen wurde, | abgeschlossen wurde, |
2) wenn der Betreffende den Beruf eines Immobilienmaklers vollzeitig | 2) wenn der Betreffende den Beruf eines Immobilienmaklers vollzeitig |
zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen | zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen |
Staat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, eine | Staat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, eine |
Ausbildungsbezeichnung: | Ausbildungsbezeichnung: |
- die in einem Mitgliedstaat [sic, zu lesen ist: Staat ] von einer | - die in einem Mitgliedstaat [sic, zu lesen ist: Staat ] von einer |
gemäss den Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen | gemäss den Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen |
bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt wird, | bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt wird, |
- mit der bescheinigt wird, dass das Niveau der Berufsausbildung | - mit der bescheinigt wird, dass das Niveau der Berufsausbildung |
zumindest dem Niveau einer postsekundären Ausbildung von mindestens | zumindest dem Niveau einer postsekundären Ausbildung von mindestens |
einem Jahr oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer | einem Jahr oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer |
gleichwertig ist - wobei eine der Voraussetzungen für die Zulassung zu | gleichwertig ist - wobei eine der Voraussetzungen für die Zulassung zu |
einer solchen Ausbildung in der Regel der Abschluss der für die | einer solchen Ausbildung in der Regel der Abschluss der für die |
Aufnahme eines Hochschulstudiums erforderlichen Sekundarausbildung | Aufnahme eines Hochschulstudiums erforderlichen Sekundarausbildung |
oder der Abschluss einer der Sekundarstufe entsprechenden Ausbildung | oder der Abschluss einer der Sekundarstufe entsprechenden Ausbildung |
ist - und dass gegebenenfalls die über diesen postsekundären | ist - und dass gegebenenfalls die über diesen postsekundären |
Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung | Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung |
abgeschlossen wurde, | abgeschlossen wurde, |
- und mit der bescheinigt wird, dass der Inhaber auf die Ausübung | - und mit der bescheinigt wird, dass der Inhaber auf die Ausübung |
dieses Berufes vorbereitet ist. | dieses Berufes vorbereitet ist. |
Die zweijährige Berufserfahrung darf jedoch nicht verlangt werden, | Die zweijährige Berufserfahrung darf jedoch nicht verlangt werden, |
wenn mit der Ausbildungsbezeichnung des Antragstellers der Abschluss | wenn mit der Ausbildungsbezeichnung des Antragstellers der Abschluss |
einer reglementierten Ausbildung bestätigt wird, das heisst einer | einer reglementierten Ausbildung bestätigt wird, das heisst einer |
Ausbildung, durch die speziell die Ausübung des Berufes des | Ausbildung, durch die speziell die Ausübung des Berufes des |
Immobilienmaklers angestrebt wird und die aus einem gegebenenfalls | Immobilienmaklers angestrebt wird und die aus einem gegebenenfalls |
durch eine Berufsausbildung, ein Berufspraktikum oder eine | durch eine Berufsausbildung, ein Berufspraktikum oder eine |
Berufspraxis ergänzten Ausbildungsgang besteht, dessen Struktur und | Berufspraxis ergänzten Ausbildungsgang besteht, dessen Struktur und |
Niveau in den Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen | Niveau in den Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen |
dieses Mitgliedstaats [sic, zu lesen ist: Staates ] festgelegt sind | dieses Mitgliedstaats [sic, zu lesen ist: Staates ] festgelegt sind |
oder von der zu diesem Zweck bestimmten Stelle kontrolliert | oder von der zu diesem Zweck bestimmten Stelle kontrolliert |
beziehungsweise genehmigt werden. » | beziehungsweise genehmigt werden. » |
Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 5bis mit folgendem | Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 5bis mit folgendem |
Wortlaut hinzugefügt: | Wortlaut hinzugefügt: |
« Art. 5bis - Staatsangehörige eines anderen Staates sind ermächtigt, | « Art. 5bis - Staatsangehörige eines anderen Staates sind ermächtigt, |
zeitweilig und gelegentlich die Berufstätigkeit eines | zeitweilig und gelegentlich die Berufstätigkeit eines |
Immobilienmaklers auszuüben, ohne die Bedingungen von Artikel 5 § 1 | Immobilienmaklers auszuüben, ohne die Bedingungen von Artikel 5 § 1 |
Nr. 1 Buchstabe e) erfüllen zu müssen, wenn sie legal in einem Staat | Nr. 1 Buchstabe e) erfüllen zu müssen, wenn sie legal in einem Staat |
ansässig sind und dort denselben Beruf ausüben. | ansässig sind und dort denselben Beruf ausüben. |
Ist der Beruf des Immobilienmaklers in diesem Staat nicht | Ist der Beruf des Immobilienmaklers in diesem Staat nicht |
reglementiert, müssen diese Staatsangehörige diesen Beruf mindestens | reglementiert, müssen diese Staatsangehörige diesen Beruf mindestens |
zwei Jahre lang im Laufe der zehn Jahre, die ihrer | zwei Jahre lang im Laufe der zehn Jahre, die ihrer |
Dienstleistungserbringung vorausgehen, ausgeübt haben. Die Ausführende | Dienstleistungserbringung vorausgehen, ausgeübt haben. Die Ausführende |
Kammer beurteilt von Fall zu Fall den zeitweiligen und gelegentlichen | Kammer beurteilt von Fall zu Fall den zeitweiligen und gelegentlichen |
Charakter dieser Dienstleistungserbringung, insbesondere aufgrund von | Charakter dieser Dienstleistungserbringung, insbesondere aufgrund von |
Dauer, Häufigkeit, Periodizität und Kontinuität. » | Dauer, Häufigkeit, Periodizität und Kontinuität. » |
Art. 3 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 3 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 6 - Die Eintragung im Verzeichnis der Berufsinhaber hängt von | « Art. 6 - Die Eintragung im Verzeichnis der Berufsinhaber hängt von |
folgenden Bedingungen ab: | folgenden Bedingungen ab: |
1. im Laufe eines Zeitraums von mindestens zwölf und höchstens | 1. im Laufe eines Zeitraums von mindestens zwölf und höchstens |
sechsunddreissig Monaten im Büro eines Praktikumsleiters ein | sechsunddreissig Monaten im Büro eines Praktikumsleiters ein |
Praktikum, das zweihundert Tagen Berufspraxis in der Eigenschaft als | Praktikum, das zweihundert Tagen Berufspraxis in der Eigenschaft als |
Selbständiger entspricht, zufriedenstellend ausgeführt haben, | Selbständiger entspricht, zufriedenstellend ausgeführt haben, |
2. eine vom Institut organisierte oder anerkannte Fortbildung | 2. eine vom Institut organisierte oder anerkannte Fortbildung |
absolviert haben, | absolviert haben, |
3. einen vom Institut organisierten oder anerkannten praktischen | 3. einen vom Institut organisierten oder anerkannten praktischen |
Eignungstest bestanden haben. | Eignungstest bestanden haben. |
Inhaber einer der in Artikel 5 § 1 Nr. 1 Buchstabe e) erwähnten | Inhaber einer der in Artikel 5 § 1 Nr. 1 Buchstabe e) erwähnten |
Ausbildungsbezeichnungen sind vom Praktikum befreit. | Ausbildungsbezeichnungen sind vom Praktikum befreit. |
Die Ausführende Kammer des Berufsinstituts für Immobilienmakler kann | Die Ausführende Kammer des Berufsinstituts für Immobilienmakler kann |
ihnen jedoch in einem der folgenden Fälle auferlegen, je nach Wahl | ihnen jedoch in einem der folgenden Fälle auferlegen, je nach Wahl |
entweder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu | entweder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu |
absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen: | absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen: |
- wenn die Dauer ihrer in Artikel 5 § 1 Nr. 1 Buchstabe e) erwähnten | - wenn die Dauer ihrer in Artikel 5 § 1 Nr. 1 Buchstabe e) erwähnten |
Ausbildung zwei Jahre nicht überschreitet, | Ausbildung zwei Jahre nicht überschreitet, |
- wenn ihre Ausbildung sich auf Fachgebiete bezieht, die sich | - wenn ihre Ausbildung sich auf Fachgebiete bezieht, die sich |
wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildungsbezeichnung | wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildungsbezeichnung |
abgedeckt werden, die in Belgien vorgeschrieben ist, nämlich | abgedeckt werden, die in Belgien vorgeschrieben ist, nämlich |
Fachgebiete, deren Kenntnis von wesentlicher Bedeutung für die | Fachgebiete, deren Kenntnis von wesentlicher Bedeutung für die |
Ausübung des Berufs des Immobilienmaklers ist und für die die | Ausübung des Berufs des Immobilienmaklers ist und für die die |
bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Unterschiede | bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Unterschiede |
aufweist. | aufweist. |
Die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs und seiner Bewertung werden | Die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs und seiner Bewertung werden |
in der Praktikumsordnung des Instituts festgelegt; der Praktikant wird | in der Praktikumsordnung des Instituts festgelegt; der Praktikant wird |
in die von der Ausführenden Kammer fortgeschriebene Praktikantenliste | in die von der Ausführenden Kammer fortgeschriebene Praktikantenliste |
eingetragen. Die Modalitäten der Eignungsprüfung, die Erstellung des | eingetragen. Die Modalitäten der Eignungsprüfung, die Erstellung des |
Verzeichnisses der Sachgebiete und die Rechtslage des Antragstellers, | Verzeichnisses der Sachgebiete und die Rechtslage des Antragstellers, |
der sich dort auf die Eignungsprüfung vorbereiten will, werden in der | der sich dort auf die Eignungsprüfung vorbereiten will, werden in der |
Praktikumsordnung des Instituts festgelegt. | Praktikumsordnung des Instituts festgelegt. |
Wird beabsichtigt vom Antragsteller zu verlangen, dass er einen | Wird beabsichtigt vom Antragsteller zu verlangen, dass er einen |
Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, so | Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, so |
wird zuvor überprüft, ob die vom Antragsteller während seiner | wird zuvor überprüft, ob die vom Antragsteller während seiner |
Berufserfahrung als Immobilienmakler in einem Mitgliedstaat [sic, zu | Berufserfahrung als Immobilienmakler in einem Mitgliedstaat [sic, zu |
lesen ist: Staat ] oder Drittland erworbenen Kenntnisse den | lesen ist: Staat ] oder Drittland erworbenen Kenntnisse den |
wesentlichen Unterschied in der Ausbildung ganz oder teilweise | wesentlichen Unterschied in der Ausbildung ganz oder teilweise |
abdeckt. » | abdeckt. » |
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2008 in Kraft, findet | Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2008 in Kraft, findet |
aber keine Anwendung auf Praktikanten, deren Eintragung vor | aber keine Anwendung auf Praktikanten, deren Eintragung vor |
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses erfolgt ist. | Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses erfolgt ist. |
Art. 5 - Unser für den Mittelstand zuständiger Minister ist mit der | Art. 5 - Unser für den Mittelstand zuständiger Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |