Etaamb.openjustice.be
Arrêté Royal du 17 juin 2019
publié le 29 septembre 2022

Arrêté royal portant approbation du Code de conduite relatif aux incitations dans le cadre des assurances-vie et des assurances non-vie. - Traduction allemande

source
service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie
numac
2022033279
pub.
29/09/2022
prom.
17/06/2019
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE


17 JUIN 2019. - Arrêté royal portant approbation du Code de conduite relatif aux incitations dans le cadre des assurances-vie et des assurances non-vie. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 17 juin 2019 portant approbation du Code de conduite relatif aux incitations dans le cadre des assurances-vie et des assurances non-vie (Moniteur belge du 21 juin 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 17. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Billigung des Verhaltenskodex für Anreize im Rahmen von Lebens- und Nichtlebensversicherungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 4.April 2014 über die Versicherungen, des Artikels 287;

Auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher, des Ministers der Finanzen und des Ministers des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Der Verhaltenskodex für Anreize im Rahmen von Lebens- und Nichtlebensversicherungen wird gebilligt.

Art. 2 - Der für Wirtschaft und Verbraucherschutz zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher K. PEETERS Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB D. DUCARME

Verhaltenskodex für Anreize im Rahmen von Lebens- und Nichtlebensversicherungen Präambel Vorliegender Verhaltenskodex wurde im gegenseitigem Einvernehmen zwischen allen Berufsvereinigungen der Versicherungsbranche (Versicherungsunternehmen und -vermittler) unter Berücksichtigung der Bemerkungen und Beobachtungen der FSMA, die durch ein Sternchen gekennzeichnet sind, erstellt. 1. Allgemeines Folgende Grundsätze müssen immer eingehalten werden: - Grundsätze in Sachen Interessenkonflikte: Das Interesse des Kunden spielt eine zentrale Rolle.Es ist nicht erlaubt, ein Produkt so zu vergüten, dass der Vermittler angeregt wird, dieses Produkt anstelle des Produkts zu verkaufen, das den Interessen und Bedürfnissen des Kunden am besten entspricht, - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Vergütungen müssen im Hinblick auf die Dienstleistung, für die sie gezahlt werden, angemessen sein. 2. Sonderregeln für nichtmonetäre Vergütungen: i.Ausbildungsseminare Die Branche schlägt folgende Regeln vor: - Ausbildungsseminare dürfen höchstens drei Tage und zwei Nächte dauern, Reisezeit inbegriffen.* - Sie müssen auf dem europäischen Kontinent stattfinden. - Die Teilnahme an diesen Seminaren darf nicht an bestimmte Gegenleistungen geknüpft sein, die zu einem Interessenkonflikt führen könnten. - Pro vollem halben Tag müssen mindestens zwei Stunden Ausbildung vorgesehen sein.

Für diese Stunden müssen Schulungspunkte vergeben werden können. Mit anderen Worten: Die Ausbildung muss von der FSMA anerkannt sein und es wird darum gebeten, das Angebot an anerkannten Ausbildungen auf Themen auszuweiten, die nicht strikt mit der Versicherungstechnik verbunden sind, sondern aus beruflicher Sicht für Vermittler vollkommen relevant sind (Betriebsbesichtigungen, Trendbeobachter, Motivationsredner, EDV-Ausbildung, Managementausbildungen, Büroorganisation, Personalführung usw.). - Partner und Familienmitglieder dürfen weder eingeladen werden noch anwesend sein.* ii. Veranstaltungen Einladungen zu (Sport-, Kultur-, Musik-, Gastronomie-, ...) Veranstaltungen sind erlaubt, wenn: - die Veranstaltung höchstens zwei Tage und eine Nacht dauert, - die Veranstaltung auf dem europäischen Kontinent stattfindet.

Die Teilnahme an einer Veranstaltung darf nicht an Kriterien geknüpft sein, die zu einem möglichen Interessenkonflikt führen könnten. 3. Negative Liste Im Gesetz ist vorgesehen, dass der Verhaltenskodex zudem eine nicht erschöpfende Liste von Anreizen enthalten muss, die als nachteilig für die Qualität der Dienstleistung für den Kunden angesehen werden. Liste von verbotenen Praktiken: - Reisen, ob kostenlos oder kostenpflichtig für den Vermittler (siehe P.S.), - wenn zwischen dem Vermittler und dem Kunden ein Anlageberatungsverhältnis besteht, Anreize für einen begrenzten Zeitraum pro Produkt oder für eine sehr begrenzte Kategorie von Produkten. Dies hindert den Versicherer jedoch nicht daran, eine kommerzielle Aktion für alle Produkte des Zweigs 23 zu organisieren, sofern sein Angebot an Produkten des Zweigs 23 so vielfältig ist, dass er für alle "Typen" von Kunden einen geeigneten Zweig 23 hat, - Ausbildungsseminare und Veranstaltungen, die den Regeln des vorliegenden Verhaltenskodexes nicht genügen.

P.S.: Alle Reisen, für die Vermittlern bereits eine Regelung mitgeteilt wurde, können noch bis spätestens 31. Dezember 2020 stattfinden, auch wenn diese Reisen nach Inkrafttreten des Verhaltenskodex stattfinden.

ASSURALIA Philippe Colle FVF Kelly Schamphelaere BZB-FEDAFIN Albert Verlinden FEPRABEL Patrick Cauwert BVVM-UPCA Jean-Jacques Surny

^