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Vue multilingue de Arrêté Royal du 17/06/2019
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Arrêté royal portant approbation du Code de conduite relatif aux incitations dans le cadre des assurances-vie et des assurances non-vie. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot goedkeuring van de gedragscode voor inducements voor levens- en niet-levensverzekeringen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE
17 JUIN 2019. - Arrêté royal portant approbation du Code de conduite 17 JUNI 2019. - Koninklijk besluit tot goedkeuring van de gedragscode
relatif aux incitations dans le cadre des assurances-vie et des assurances non-vie. - Traduction allemande voor inducements voor levens- en niet-levensverzekeringen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 17 juin 2019 portant approbation du Code de conduite besluit van 17 juni 2019 tot goedkeuring van de gedragscode voor
relatif aux incitations dans le cadre des assurances-vie et des inducements voor levens- en niet-levensverzekeringen (Belgisch
assurances non-vie (Moniteur belge du 21 juin 2019). Staatsblad van 21 juni 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
17. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Billigung des Verhaltenskodex 17. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Billigung des Verhaltenskodex
für Anreize im Rahmen von Lebens- und Nichtlebensversicherungen für Anreize im Rahmen von Lebens- und Nichtlebensversicherungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen, des Aufgrund des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen, des
Artikels 287; Artikels 287;
Auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Beschäftigung, der Auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Beschäftigung, der
Wirtschaft und der Verbraucher, des Ministers der Finanzen und des Wirtschaft und der Verbraucher, des Ministers der Finanzen und des
Ministers des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB Ministers des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Der Verhaltenskodex für Anreize im Rahmen von Lebens- und Artikel 1 - Der Verhaltenskodex für Anreize im Rahmen von Lebens- und
Nichtlebensversicherungen wird gebilligt. Nichtlebensversicherungen wird gebilligt.
Art. 2 - Der für Wirtschaft und Verbraucherschutz zuständige Minister Art. 2 - Der für Wirtschaft und Verbraucherschutz zuständige Minister
ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2019 Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft
und der Verbraucher und der Verbraucher
K. PEETERS K. PEETERS
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB
D. DUCARME D. DUCARME
Verhaltenskodex für Anreize im Rahmen von Lebens- und Verhaltenskodex für Anreize im Rahmen von Lebens- und
Nichtlebensversicherungen Nichtlebensversicherungen
Präambel Präambel
Vorliegender Verhaltenskodex wurde im gegenseitigem Einvernehmen Vorliegender Verhaltenskodex wurde im gegenseitigem Einvernehmen
zwischen allen Berufsvereinigungen der Versicherungsbranche zwischen allen Berufsvereinigungen der Versicherungsbranche
(Versicherungsunternehmen und -vermittler) unter Berücksichtigung der (Versicherungsunternehmen und -vermittler) unter Berücksichtigung der
Bemerkungen und Beobachtungen der FSMA, die durch ein Sternchen Bemerkungen und Beobachtungen der FSMA, die durch ein Sternchen
gekennzeichnet sind, erstellt. gekennzeichnet sind, erstellt.
1. Allgemeines 1. Allgemeines
Folgende Grundsätze müssen immer eingehalten werden: Folgende Grundsätze müssen immer eingehalten werden:
- Grundsätze in Sachen Interessenkonflikte: Das Interesse des Kunden - Grundsätze in Sachen Interessenkonflikte: Das Interesse des Kunden
spielt eine zentrale Rolle. Es ist nicht erlaubt, ein Produkt so zu spielt eine zentrale Rolle. Es ist nicht erlaubt, ein Produkt so zu
vergüten, dass der Vermittler angeregt wird, dieses Produkt anstelle vergüten, dass der Vermittler angeregt wird, dieses Produkt anstelle
des Produkts zu verkaufen, das den Interessen und Bedürfnissen des des Produkts zu verkaufen, das den Interessen und Bedürfnissen des
Kunden am besten entspricht, Kunden am besten entspricht,
- Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Vergütungen müssen im Hinblick auf - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Vergütungen müssen im Hinblick auf
die Dienstleistung, für die sie gezahlt werden, angemessen sein. die Dienstleistung, für die sie gezahlt werden, angemessen sein.
2. Sonderregeln für nichtmonetäre Vergütungen: 2. Sonderregeln für nichtmonetäre Vergütungen:
i. Ausbildungsseminare i. Ausbildungsseminare
Die Branche schlägt folgende Regeln vor: Die Branche schlägt folgende Regeln vor:
- Ausbildungsseminare dürfen höchstens drei Tage und zwei Nächte - Ausbildungsseminare dürfen höchstens drei Tage und zwei Nächte
dauern, Reisezeit inbegriffen.* dauern, Reisezeit inbegriffen.*
- Sie müssen auf dem europäischen Kontinent stattfinden. - Sie müssen auf dem europäischen Kontinent stattfinden.
- Die Teilnahme an diesen Seminaren darf nicht an bestimmte - Die Teilnahme an diesen Seminaren darf nicht an bestimmte
Gegenleistungen geknüpft sein, die zu einem Interessenkonflikt führen Gegenleistungen geknüpft sein, die zu einem Interessenkonflikt führen
könnten. könnten.
- Pro vollem halben Tag müssen mindestens zwei Stunden Ausbildung - Pro vollem halben Tag müssen mindestens zwei Stunden Ausbildung
vorgesehen sein. vorgesehen sein.
Für diese Stunden müssen Schulungspunkte vergeben werden können. Mit Für diese Stunden müssen Schulungspunkte vergeben werden können. Mit
anderen Worten: Die Ausbildung muss von der FSMA anerkannt sein und es anderen Worten: Die Ausbildung muss von der FSMA anerkannt sein und es
wird darum gebeten, das Angebot an anerkannten Ausbildungen auf Themen wird darum gebeten, das Angebot an anerkannten Ausbildungen auf Themen
auszuweiten, die nicht strikt mit der Versicherungstechnik verbunden auszuweiten, die nicht strikt mit der Versicherungstechnik verbunden
sind, sondern aus beruflicher Sicht für Vermittler vollkommen relevant sind, sondern aus beruflicher Sicht für Vermittler vollkommen relevant
sind (Betriebsbesichtigungen, Trendbeobachter, Motivationsredner, sind (Betriebsbesichtigungen, Trendbeobachter, Motivationsredner,
EDV-Ausbildung, Managementausbildungen, Büroorganisation, EDV-Ausbildung, Managementausbildungen, Büroorganisation,
Personalführung usw.). Personalführung usw.).
- Partner und Familienmitglieder dürfen weder eingeladen werden noch - Partner und Familienmitglieder dürfen weder eingeladen werden noch
anwesend sein.* anwesend sein.*
ii. Veranstaltungen ii. Veranstaltungen
Einladungen zu (Sport-, Kultur-, Musik-, Gastronomie-, ...) Einladungen zu (Sport-, Kultur-, Musik-, Gastronomie-, ...)
Veranstaltungen sind erlaubt, wenn: Veranstaltungen sind erlaubt, wenn:
- die Veranstaltung höchstens zwei Tage und eine Nacht dauert, - die Veranstaltung höchstens zwei Tage und eine Nacht dauert,
- die Veranstaltung auf dem europäischen Kontinent stattfindet. - die Veranstaltung auf dem europäischen Kontinent stattfindet.
Die Teilnahme an einer Veranstaltung darf nicht an Kriterien geknüpft Die Teilnahme an einer Veranstaltung darf nicht an Kriterien geknüpft
sein, die zu einem möglichen Interessenkonflikt führen könnten. sein, die zu einem möglichen Interessenkonflikt führen könnten.
3. Negative Liste 3. Negative Liste
Im Gesetz ist vorgesehen, dass der Verhaltenskodex zudem eine nicht Im Gesetz ist vorgesehen, dass der Verhaltenskodex zudem eine nicht
erschöpfende Liste von Anreizen enthalten muss, die als nachteilig für erschöpfende Liste von Anreizen enthalten muss, die als nachteilig für
die Qualität der Dienstleistung für den Kunden angesehen werden. die Qualität der Dienstleistung für den Kunden angesehen werden.
Liste von verbotenen Praktiken: Liste von verbotenen Praktiken:
- Reisen, ob kostenlos oder kostenpflichtig für den Vermittler (siehe - Reisen, ob kostenlos oder kostenpflichtig für den Vermittler (siehe
P.S.), P.S.),
- wenn zwischen dem Vermittler und dem Kunden ein - wenn zwischen dem Vermittler und dem Kunden ein
Anlageberatungsverhältnis besteht, Anreize für einen begrenzten Anlageberatungsverhältnis besteht, Anreize für einen begrenzten
Zeitraum pro Produkt oder für eine sehr begrenzte Kategorie von Zeitraum pro Produkt oder für eine sehr begrenzte Kategorie von
Produkten. Dies hindert den Versicherer jedoch nicht daran, eine Produkten. Dies hindert den Versicherer jedoch nicht daran, eine
kommerzielle Aktion für alle Produkte des Zweigs 23 zu organisieren, kommerzielle Aktion für alle Produkte des Zweigs 23 zu organisieren,
sofern sein Angebot an Produkten des Zweigs 23 so vielfältig ist, dass sofern sein Angebot an Produkten des Zweigs 23 so vielfältig ist, dass
er für alle "Typen" von Kunden einen geeigneten Zweig 23 hat, er für alle "Typen" von Kunden einen geeigneten Zweig 23 hat,
- Ausbildungsseminare und Veranstaltungen, die den Regeln des - Ausbildungsseminare und Veranstaltungen, die den Regeln des
vorliegenden Verhaltenskodexes nicht genügen. vorliegenden Verhaltenskodexes nicht genügen.
P.S.: P.S.:
Alle Reisen, für die Vermittlern bereits eine Regelung mitgeteilt Alle Reisen, für die Vermittlern bereits eine Regelung mitgeteilt
wurde, können noch bis spätestens 31. Dezember 2020 stattfinden, auch wurde, können noch bis spätestens 31. Dezember 2020 stattfinden, auch
wenn diese Reisen nach Inkrafttreten des Verhaltenskodex stattfinden. wenn diese Reisen nach Inkrafttreten des Verhaltenskodex stattfinden.
ASSURALIA ASSURALIA
Philippe Colle Philippe Colle
FVF FVF
Kelly Schamphelaere Kelly Schamphelaere
BZB-FEDAFIN BZB-FEDAFIN
Albert Verlinden Albert Verlinden
FEPRABEL FEPRABEL
Patrick Cauwert Patrick Cauwert
BVVM-UPCA BVVM-UPCA
Jean-Jacques Surny Jean-Jacques Surny
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