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Arrêté royal portant approbation du Code de conduite relatif aux incitations dans le cadre des assurances-vie et des assurances non-vie. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot goedkeuring van de gedragscode voor inducements voor levens- en niet-levensverzekeringen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE | FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE |
17 JUIN 2019. - Arrêté royal portant approbation du Code de conduite | 17 JUNI 2019. - Koninklijk besluit tot goedkeuring van de gedragscode |
relatif aux incitations dans le cadre des assurances-vie et des assurances non-vie. - Traduction allemande | voor inducements voor levens- en niet-levensverzekeringen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 17 juin 2019 portant approbation du Code de conduite | besluit van 17 juni 2019 tot goedkeuring van de gedragscode voor |
relatif aux incitations dans le cadre des assurances-vie et des | inducements voor levens- en niet-levensverzekeringen (Belgisch |
assurances non-vie (Moniteur belge du 21 juin 2019). | Staatsblad van 21 juni 2019). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
17. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Billigung des Verhaltenskodex | 17. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Billigung des Verhaltenskodex |
für Anreize im Rahmen von Lebens- und Nichtlebensversicherungen | für Anreize im Rahmen von Lebens- und Nichtlebensversicherungen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen, des | Aufgrund des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen, des |
Artikels 287; | Artikels 287; |
Auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Beschäftigung, der | Auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Beschäftigung, der |
Wirtschaft und der Verbraucher, des Ministers der Finanzen und des | Wirtschaft und der Verbraucher, des Ministers der Finanzen und des |
Ministers des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB | Ministers des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Der Verhaltenskodex für Anreize im Rahmen von Lebens- und | Artikel 1 - Der Verhaltenskodex für Anreize im Rahmen von Lebens- und |
Nichtlebensversicherungen wird gebilligt. | Nichtlebensversicherungen wird gebilligt. |
Art. 2 - Der für Wirtschaft und Verbraucherschutz zuständige Minister | Art. 2 - Der für Wirtschaft und Verbraucherschutz zuständige Minister |
ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft | Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft |
und der Verbraucher | und der Verbraucher |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB | Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB |
D. DUCARME | D. DUCARME |
Verhaltenskodex für Anreize im Rahmen von Lebens- und | Verhaltenskodex für Anreize im Rahmen von Lebens- und |
Nichtlebensversicherungen | Nichtlebensversicherungen |
Präambel | Präambel |
Vorliegender Verhaltenskodex wurde im gegenseitigem Einvernehmen | Vorliegender Verhaltenskodex wurde im gegenseitigem Einvernehmen |
zwischen allen Berufsvereinigungen der Versicherungsbranche | zwischen allen Berufsvereinigungen der Versicherungsbranche |
(Versicherungsunternehmen und -vermittler) unter Berücksichtigung der | (Versicherungsunternehmen und -vermittler) unter Berücksichtigung der |
Bemerkungen und Beobachtungen der FSMA, die durch ein Sternchen | Bemerkungen und Beobachtungen der FSMA, die durch ein Sternchen |
gekennzeichnet sind, erstellt. | gekennzeichnet sind, erstellt. |
1. Allgemeines | 1. Allgemeines |
Folgende Grundsätze müssen immer eingehalten werden: | Folgende Grundsätze müssen immer eingehalten werden: |
- Grundsätze in Sachen Interessenkonflikte: Das Interesse des Kunden | - Grundsätze in Sachen Interessenkonflikte: Das Interesse des Kunden |
spielt eine zentrale Rolle. Es ist nicht erlaubt, ein Produkt so zu | spielt eine zentrale Rolle. Es ist nicht erlaubt, ein Produkt so zu |
vergüten, dass der Vermittler angeregt wird, dieses Produkt anstelle | vergüten, dass der Vermittler angeregt wird, dieses Produkt anstelle |
des Produkts zu verkaufen, das den Interessen und Bedürfnissen des | des Produkts zu verkaufen, das den Interessen und Bedürfnissen des |
Kunden am besten entspricht, | Kunden am besten entspricht, |
- Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Vergütungen müssen im Hinblick auf | - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Vergütungen müssen im Hinblick auf |
die Dienstleistung, für die sie gezahlt werden, angemessen sein. | die Dienstleistung, für die sie gezahlt werden, angemessen sein. |
2. Sonderregeln für nichtmonetäre Vergütungen: | 2. Sonderregeln für nichtmonetäre Vergütungen: |
i. Ausbildungsseminare | i. Ausbildungsseminare |
Die Branche schlägt folgende Regeln vor: | Die Branche schlägt folgende Regeln vor: |
- Ausbildungsseminare dürfen höchstens drei Tage und zwei Nächte | - Ausbildungsseminare dürfen höchstens drei Tage und zwei Nächte |
dauern, Reisezeit inbegriffen.* | dauern, Reisezeit inbegriffen.* |
- Sie müssen auf dem europäischen Kontinent stattfinden. | - Sie müssen auf dem europäischen Kontinent stattfinden. |
- Die Teilnahme an diesen Seminaren darf nicht an bestimmte | - Die Teilnahme an diesen Seminaren darf nicht an bestimmte |
Gegenleistungen geknüpft sein, die zu einem Interessenkonflikt führen | Gegenleistungen geknüpft sein, die zu einem Interessenkonflikt führen |
könnten. | könnten. |
- Pro vollem halben Tag müssen mindestens zwei Stunden Ausbildung | - Pro vollem halben Tag müssen mindestens zwei Stunden Ausbildung |
vorgesehen sein. | vorgesehen sein. |
Für diese Stunden müssen Schulungspunkte vergeben werden können. Mit | Für diese Stunden müssen Schulungspunkte vergeben werden können. Mit |
anderen Worten: Die Ausbildung muss von der FSMA anerkannt sein und es | anderen Worten: Die Ausbildung muss von der FSMA anerkannt sein und es |
wird darum gebeten, das Angebot an anerkannten Ausbildungen auf Themen | wird darum gebeten, das Angebot an anerkannten Ausbildungen auf Themen |
auszuweiten, die nicht strikt mit der Versicherungstechnik verbunden | auszuweiten, die nicht strikt mit der Versicherungstechnik verbunden |
sind, sondern aus beruflicher Sicht für Vermittler vollkommen relevant | sind, sondern aus beruflicher Sicht für Vermittler vollkommen relevant |
sind (Betriebsbesichtigungen, Trendbeobachter, Motivationsredner, | sind (Betriebsbesichtigungen, Trendbeobachter, Motivationsredner, |
EDV-Ausbildung, Managementausbildungen, Büroorganisation, | EDV-Ausbildung, Managementausbildungen, Büroorganisation, |
Personalführung usw.). | Personalführung usw.). |
- Partner und Familienmitglieder dürfen weder eingeladen werden noch | - Partner und Familienmitglieder dürfen weder eingeladen werden noch |
anwesend sein.* | anwesend sein.* |
ii. Veranstaltungen | ii. Veranstaltungen |
Einladungen zu (Sport-, Kultur-, Musik-, Gastronomie-, ...) | Einladungen zu (Sport-, Kultur-, Musik-, Gastronomie-, ...) |
Veranstaltungen sind erlaubt, wenn: | Veranstaltungen sind erlaubt, wenn: |
- die Veranstaltung höchstens zwei Tage und eine Nacht dauert, | - die Veranstaltung höchstens zwei Tage und eine Nacht dauert, |
- die Veranstaltung auf dem europäischen Kontinent stattfindet. | - die Veranstaltung auf dem europäischen Kontinent stattfindet. |
Die Teilnahme an einer Veranstaltung darf nicht an Kriterien geknüpft | Die Teilnahme an einer Veranstaltung darf nicht an Kriterien geknüpft |
sein, die zu einem möglichen Interessenkonflikt führen könnten. | sein, die zu einem möglichen Interessenkonflikt führen könnten. |
3. Negative Liste | 3. Negative Liste |
Im Gesetz ist vorgesehen, dass der Verhaltenskodex zudem eine nicht | Im Gesetz ist vorgesehen, dass der Verhaltenskodex zudem eine nicht |
erschöpfende Liste von Anreizen enthalten muss, die als nachteilig für | erschöpfende Liste von Anreizen enthalten muss, die als nachteilig für |
die Qualität der Dienstleistung für den Kunden angesehen werden. | die Qualität der Dienstleistung für den Kunden angesehen werden. |
Liste von verbotenen Praktiken: | Liste von verbotenen Praktiken: |
- Reisen, ob kostenlos oder kostenpflichtig für den Vermittler (siehe | - Reisen, ob kostenlos oder kostenpflichtig für den Vermittler (siehe |
P.S.), | P.S.), |
- wenn zwischen dem Vermittler und dem Kunden ein | - wenn zwischen dem Vermittler und dem Kunden ein |
Anlageberatungsverhältnis besteht, Anreize für einen begrenzten | Anlageberatungsverhältnis besteht, Anreize für einen begrenzten |
Zeitraum pro Produkt oder für eine sehr begrenzte Kategorie von | Zeitraum pro Produkt oder für eine sehr begrenzte Kategorie von |
Produkten. Dies hindert den Versicherer jedoch nicht daran, eine | Produkten. Dies hindert den Versicherer jedoch nicht daran, eine |
kommerzielle Aktion für alle Produkte des Zweigs 23 zu organisieren, | kommerzielle Aktion für alle Produkte des Zweigs 23 zu organisieren, |
sofern sein Angebot an Produkten des Zweigs 23 so vielfältig ist, dass | sofern sein Angebot an Produkten des Zweigs 23 so vielfältig ist, dass |
er für alle "Typen" von Kunden einen geeigneten Zweig 23 hat, | er für alle "Typen" von Kunden einen geeigneten Zweig 23 hat, |
- Ausbildungsseminare und Veranstaltungen, die den Regeln des | - Ausbildungsseminare und Veranstaltungen, die den Regeln des |
vorliegenden Verhaltenskodexes nicht genügen. | vorliegenden Verhaltenskodexes nicht genügen. |
P.S.: | P.S.: |
Alle Reisen, für die Vermittlern bereits eine Regelung mitgeteilt | Alle Reisen, für die Vermittlern bereits eine Regelung mitgeteilt |
wurde, können noch bis spätestens 31. Dezember 2020 stattfinden, auch | wurde, können noch bis spätestens 31. Dezember 2020 stattfinden, auch |
wenn diese Reisen nach Inkrafttreten des Verhaltenskodex stattfinden. | wenn diese Reisen nach Inkrafttreten des Verhaltenskodex stattfinden. |
ASSURALIA | ASSURALIA |
Philippe Colle | Philippe Colle |
FVF | FVF |
Kelly Schamphelaere | Kelly Schamphelaere |
BZB-FEDAFIN | BZB-FEDAFIN |
Albert Verlinden | Albert Verlinden |
FEPRABEL | FEPRABEL |
Patrick Cauwert | Patrick Cauwert |
BVVM-UPCA | BVVM-UPCA |
Jean-Jacques Surny | Jean-Jacques Surny |