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Arrêté Royal du 17 juin 2004
publié le 14 décembre 2020

Arrêté royal concernant la déclaration d'admission à l'hôpital. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal sante publique, securite de la chaine alimentaire et environnement
numac
2020016264
pub.
14/12/2020
prom.
17/06/2004
ELI
eli/arrete/2004/06/17/2020016264/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT


17 JUIN 2004. - Arrêté royal concernant la déclaration d'admission à l'hôpital. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 17 juin 2004 concernant la déclaration d'admission à l'hôpital (Moniteur belge du 14 juillet 2004, err. du 5 août 2004), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 15 décembre 2008 modifiant l'arrêté royal du 17 juin 2004 concernant la déclaration d'admission à l'hôpital (Moniteur belge du 16 février 2009); - l'arrêté royal du 28 juin 2011 modifiant l'arrêté royal du 17 juin 2004 concernant la déclaration d'admission à l'hôpital (Moniteur belge du 18 août 2011); - l'arrêté royal du 28 mars 2014 modifiant l'arrêté royal du 17 juin 2004 concernant la déclaration d'admission à l'hôpital (Moniteur belge du 17 juin 2014, err. du 12 août 2014); - l'arrêté royal du 9 novembre 2015 modifiant l'arrêté royal du 17 juin 2004 concernant la déclaration d'admission à l'hôpital (Moniteur belge du 1er décembre 2015); - l'arrêté royal du 25 septembre 2018 visant à harmoniser les concepts de signature électronique et de support durable (Moniteur belge du 10 octobre 2018).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 17. JUNI 2004 - Königlicher Erlass über die Erklärung bei der Aufnahme in ein Krankenhaus Artikel 1 - Die Artikel 85, 86 und 110 des Gesetzes vom 14.Januar 2002 zur Festlegung von Maßnahmen im Bereich Gesundheitspflege treten in Kraft.

Art. 2 - [ § 1 - Spätestens zu Beginn der Aufnahme muss dem Patienten oder der Person, die gemäß den Artikeln 12 bis 14 des Gesetzes vom 22.

August 2002 über die Rechte des Patienten den Patienten vertreten kann, nachstehend "Vertreter" genannt, eine Reihe von Dokumenten zur Unterzeichnung vorgelegt werden.

Dabei handelt es sich um folgende [zwei] Dokumente: 1. eine Aufnahmeerklärung, die, je nachdem ob es sich um eine klassische Aufnahme in ein allgemeines Krankenhaus, um einen Tageskrankenhausaufenthalt in einem allgemeinen Krankenhaus oder um eine Aufnahme in ein psychiatrisches Krankenhaus handelt, nach dem Muster in Anlage 1, Anlage 2 oder Anlage 3 zu vorliegendem Erlass erstellt wird, 2.ein Dokument mit den notwendigen Erläuterungen zur vorerwähnten Aufnahmeerklärung, das, je nachdem, ob es sich um eine Aufnahme in ein allgemeines Krankenhaus einerseits oder um eine Aufnahme in ein psychiatrisches Krankenhaus andererseits handelt, nach dem Muster in Anlage 4 beziehungsweise Anlage 5 zu vorliegendem Erlass erstellt wird, 3. [...] [Mit diesen Dokumenten wird der Patient über die finanziellen Auswirkungen einer Krankenhausaufnahme informiert. Das Krankenhaus nimmt sich vorzugsweise vor der Aufnahme und spätestens bei der Aufnahme selbst die notwendige Zeit, um den Inhalt der Aufnahmeerklärung und die finanziellen Auswirkungen einer Krankenhausaufnahme anhand des in Absatz 2 Nr. 2 erwähnten erläuternden Dokuments mündlich zu erklären.] § 2 - [Eine Übersichtsliste mit den aktuellen Preisen der im Krankenhaus angebotenen Produkte und Dienstleistungen wird dem Patienten im Krankenhaus zur Verfügung gestellt. Das Krankenhaus informiert den Patienten klar und ausdrücklich darüber, wo die Übersichtsliste im Krankenhaus eingesehen werden kann. Das Krankenhaus veröffentlicht die Übersichtsliste ebenfalls auf seiner Website.] [Bei einer Aufnahme in ein psychiatrisches Krankenhaus wird dem Patienten zusammen mit dem erläuternden Dokument, wie in Anlage 5 erwähnt, eine Liste mit den Preisen der geläufigsten Produkte und Dienstleistungen ausgehändigt.] § 3 - Unter Tageskrankenhausaufenthalt versteht man alle geplanten diagnostischen oder therapeutischen Handlungen in den verschiedenen medizinischen Fachbereichen, für die der Patient das Krankenhaus am Tag der Aufnahme verlässt. Die betreffenden Handlungen erfordern ein wirksames Eingreifen des medizinischen, krankenpflegerischen und/oder heilhilfsberuflichen Personals des Krankenhauses, weil der Gesundheitszustand des Patienten eine längere medizinische/krankenpflegerische Überwachung erfordert und/oder aufgrund der medizinisch-technischen Komplexität des Verfahrens und der Sicherheit des Patienten. § 4 - Der kursiv gedruckte Text in den als Anlage zu vorliegendem Erlass beigefügten Mustern zeigt die Passagen an, die vom Krankenhaus in den Dokumenten weggelassen werden können, wenn sie für das betreffende Krankenhaus nicht zutreffen. [Wenn der Titel einer Rubrik in den Mustern kursiv gedruckt ist, kann die gesamte Rubrik weggelassen werden, wenn der Inhalt dieser Rubrik nicht auf das Krankenhaus oder eine spezifische Aufnahme zutrifft. Jede andere Hinzufügung, Änderung oder Streichung in den als Anlage zu vorliegendem Erlass beigefügten Modellen ist verboten.] Der Krankenhausverwalter muss insbesondere darauf achten, dass alle in der Aufnahmeerklärung [...] in Prozent ausgedrückten Elemente ordnungsgemäß eingetragen und aktualisiert sind und dass alle anderen darin angefragten Informationen mitgeteilt werden. [In Abweichung von Absatz 1 können Krankenhäuser, die weder Zimmerzuschläge noch Honorarzuschläge fakturieren, auch hinsichtlich des nicht kursiv gedruckten Textes von den Mustern abweichen. Sie können Patienten auf vereinfachte Weise über die finanziellen Auswirkungen einer Krankenhausaufnahme informieren.] § 5 - Die Aufnahmeerklärung [...] muss ordnungsgemäß ausgefüllt werden.

Die Aufnahmeerklärung [...] wird in zwei Ausfertigungen unterzeichnet, von denen eine für den Verwalter und eine für den Patienten oder seinen Vertreter bestimmt ist. Die Verwendung von Kohlepapier [oder der [elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nr. 10 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG oder der qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nr. 12 derselben Verordnung]] ist erlaubt. [Der Patient erhält immer eine Papierfassung der unterzeichneten Aufnahmeerklärung, auch wenn die Aufnahmeerklärung elektronisch unterzeichnet wurde.] [Das Krankenhaus bewahrt die unterzeichnete Aufnahmeerklärung während mindestens zwei Jahren nach Versendung der letzten Rechnung für die Aufnahme, die zur Unterzeichnung der betreffenden Aufnahmeerklärung geführt hat, auf.] Im Falle einer Notaufnahme unterzeichnet der Patient [...] die Aufnahmeerklärung in Abweichung von § 1, sobald er körperlich und geistig dazu in der Lage ist, es sei denn, dies ist bereits bei der Aufnahme durch seinen Vertreter geschehen.] [Art. 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 15. Dezember 2008 (B.S. vom 16. Februar 2009);§ 1 Abs. 2 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 28. März 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 Abs. 2 Nr. 3 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 28. März 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 Abs. 3 eingefügt durch Art. 2 Nr. 3 des K.E. vom 28. März 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 2 Abs. 1 (früherer einziger Absatz) ersetzt durch Art. 2 Nr. 4 des K.E. vom 28. März 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 9. November 2015 (B.S. vom 1. Dezember 2015); § 4 Abs. 1 ergänzt durch Art. 2 Nr. 5 des K.E. vom 28. März 2014 (B.S. vom 17.

Juni 2014); § 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 6 des K.E. vom 28.

März 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 4 Abs. 3 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 9. November 2015 (B.S. vom 1. Dezember 2015); § 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 7 des K.E. vom 28. März 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 5 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 8 bis 10 des K.E. vom 28. März 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014) und Art. 9 des K.E. vom 25. September 2018 (B.S. vom 10. Oktober 2018); § 5 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 2 Nr. 11 des K.E. vom 28. März 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 5 Abs. 4 abgeändert durch Art. 2 Nr. 12 des K.E. vom 28. März 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] [Art. 2/1 - [Die in Artikel 2 § 2 erwähnte Übersichtsliste mit den aktuellen Preisen der im Krankenhaus angebotenen Produkte und Dienstleistungen unterscheidet zwischen Kosten in Bezug auf den Komfort des Zimmers, Kosten für Essen und Getränke, Kosten für Hygieneprodukte, Kosten für Wäsche, Kosten für den Begleiter des Patienten und Kosten für diverse andere Produkte und Dienstleistungen.] [...] Wird ein Pauschalbetrag angewandt, um die Nutzung der verschiedenen vorerwähnten Produkte und Dienstleistungen zu decken, müssen die durch diesen Pauschalbetrag gedeckten Produkte und Dienstleistungen ebenfalls angegeben werden.] [Art. 2/1 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 15. Dezember 2008 (B.S. vom 16. Februar 2009); Abs. 1 ersetzt durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 28. März 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 28. März 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 3 - Ungeachtet der für die Einnahme der Honorare geltenden Regelung ist der Krankenhausverwalter, was die Festlegung der Zuschläge betrifft, verpflichtet, in der Aufnahmeerklärung [die von den Krankenhausärzten im Vergleich zu den Vertragstarifen angewandten Prozentsätze] [...] zu vermerken. In den Fällen, wo er nicht gesetzlich dazu verpflichtet ist, kann er angeben, dass es sich um [Höchstprozentsätze] handelt. [Art. 3 abgeändert durch Art. 4 Nr. 1 bis 3 des K.E. vom 28. März 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 4 - Der Krankenhausverwalter muss jeder Person, die sich vorher informieren möchte, ein Exemplar der Aufnahmeerklärung, in der die geltenden Tarife mit den vom Krankenhaus spezifisch festgelegten Tarifen angegeben sind, zur Verfügung stellen. [Jedes Krankenhaus muss in der Lage sein, auf einfache Anfrage entweder des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt oder des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung ein Exemplar der im Krankenhaus verwendeten Aufnahmeerklärungen, in dem die im Krankenhaus geltenden Tarife eingetragen sind und das gegebenenfalls gemäß den in Artikel 2 § 4 vorgesehenen Möglichkeiten angepasst ist, [...] zu übermitteln.] [Art. 4 Abs. 2 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 15. Dezember 2008 (B.S. vom 16. Februar 2009) und abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom 28. März 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 5 - [Aufhebungsbestimmungen] Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

Art. 7 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Pour la consultation du tableau, voir image

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