publié le 08 décembre 2021
Arrêté royal portant exécution des dispositions relatives à l'accès à la prison de la loi de principes du 12 janvier 2005 concernant l'administration pénitentiaire ainsi que le statut juridique des détenus. - Traduction allemande d'extraits
SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE
17 AOUT 2019. - Arrêté royal portant exécution des dispositions relatives à l'accès à la prison de la loi de principes du 12 janvier 2005 concernant l'administration pénitentiaire ainsi que le statut juridique des détenus. - Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 9, 12 et 13 de l'arrêté royal du 17 août 2019 portant exécution des dispositions relatives à l'accès à la prison de la loi de principes du 12 janvier 2005 concernant l'administration pénitentiaire ainsi que le statut juridique des détenus (Moniteur belge du 29 août 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 17. AUGUST 2019 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Bestimmungen des Grundsatzgesetzes vom 12.Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten hinsichtlich des Zugangs zum Gefängnis PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten, der Artikel 32, 33 § 2 und 67 § 2;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 12. Juli 1971 zur Festlegung von allgemeinen Anweisungen für die Strafanstalten;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Mai 1965 zur allgemeinen Regelung der Strafanstalten;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. März 2016;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20.
Juli 2017;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.335/3 des Staatsrates vom 20. Dezember 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Justiz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Besucher: alle Personen, die sich in der Absicht, das Gefängnis zu betreten, dort anmelden, einschließlich der Mitglieder des Personals der Strafvollzugsverwaltung, 2.Gesetz: das Grundsatzgesetz vom 12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten, 3. Identitätsfeststellung: Verfahren, bei dem die Identität des Besuchers überprüft wird, 4.Identitätsdokument: jedes von einer öffentlichen Behörde ausgestellte gültige Dokument, aus dem die Identität (Name und Vorname) des Inhabers hervorgeht und das, außer für Kinder unter zwölf Jahren, mit einem Foto versehen ist, mit dem die Übereinstimmung zwischen dem Besucher und der Person, auf die sich das Dokument bezieht, überprüft werden kann; für die Mitglieder des Personals der Strafvollzugsverwaltung: das vom Arbeitgeber zu Identitätsfeststellungszwecken zur Verfügung gestellte Schriftstück, 5. Gepäck: alle Gegenstände, die der Besucher gemäß den auf ihn anwendbaren Vorschriften in das Gefängnis mitbringen darf, 6.Kontrollgerät: Gerät, dessen Benutzung auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zulässig ist, um die Person des Besuchers und ihr Gepäck auf das Vorhandensein nicht zugelassener Gegenstände und Substanzen zu überprüfen.
Art. 2 - Unbeschadet der auf die Mitglieder des Personals der Strafvollzugsverwaltung anwendbaren Regeln ist das Gefängnis zwischen 21.00 und 7.00 Uhr nicht zugänglich.
Art. 3 - Der Zugang zum Gefängnis unterliegt folgenden Kontroll- und Sicherheitsmaßnahmen: 1. Feststellung der Identität des Besuchers, 2.Aufzeichnung der Daten in Zusammenhang mit dem Besuch, 3. Kontrolle des Besuchers im Hinblick auf das Vorhandensein nicht zugelassener Gegenstände und Substanzen, 4.Kontrolle des Gepäcks des Besuchers im Hinblick auf das Vorhandensein nicht zugelassener Gegenstände und Substanzen, 5. Kontrolle des Fahrzeugs, mit dem der Besucher in das Gefängnis hineinfährt. Art. 4 - Die in Artikel 3 Nr. 1 erwähnte Identitätsfeststellung erfolgt durch Vorlage eines in Artikel 1 Nr. 4 erwähnten Identitätsdokuments, gegebenenfalls ergänzt durch den Nachweis der Eigenschaft, aufgrund deren dem Besucher der Zugang zum Gefängnis gestattet ist; wenn ein Mitglied der Polizeidienste mit einem Inhaftierten Kontakt aufnehmen möchte, muss er außerdem ein Schriftstück vorlegen, das ihn ausdrücklich dazu ermächtigt.
Art. 5 - Mit Ausnahme der Mitglieder der Polizeidienste, der Gerichtsdienste und der Nachrichtendienste, die das Gefängnis im Rahmen der Ausübung ihres Amtes betreten, wird von jedem Besucher, der das Gefängnis betritt, ein digitales Foto gemacht. Zu diesem Zweck muss die zu fotografierende Person ihr Gesicht so entblößen, dass eine Identitätsfeststellung möglich ist. Dieses Foto wird gespeichert und ausschließlich zum Zweck der in Artikel 3 Nr. 1 erwähnten Kontrolle bei späteren Besuchen verwendet.
Art. 6 - Besucher, die beim Betreten des Gefängnisses ein Identifizierungsdokument erhalten, müssen dieses während der gesamten Dauer ihres Aufenthalts im Gefängnis sichtbar tragen. Beim Verlassen des Gefängnisses müssen die Besucher das Identifizierungsdokument zurückgeben, damit ihre Identität erneut kontrolliert werden kann.
Art. 7 - Die in Artikel 3 Nr. 3 erwähnte Kontrolle der Person des Besuchers erfolgt mithilfe eines Kontrollgeräts.
Der Besucher wird von der in Absatz 1 erwähnten Kontrolle nur dann befreit, wenn er ein ärztliches Attest vorlegt, aus dem hervorgeht, dass das Kontrollgerät aus medizinischen Gründen nicht verwendet werden darf, und wenn er mit der Durchsuchung seiner Kleidung einverstanden ist.
Wenn das Kontrollgerät während der Kontrolle weiterhin ein Signal abgibt, nachdem der Besucher aufgefordert wurde, alle Gegenstände, die den Alarm auslösen könnten, abzulegen, wird der Besucher einer Durchsuchung seiner Kleidung unterzogen. Verweigert der Besucher diese Durchsuchung, wird ihm der Zugang zum Gefängnis verweigert.
Art. 8 - § 1 - Die in Artikel 3 Nr. 4 erwähnte Kontrolle des Gepäcks des Besuchers dient dazu zu überprüfen, ob das Gepäck nur zugelassene Gegenstände enthält. Sie erfolgt mithilfe eines Kontrollgeräts.
Gegebenenfalls kann das mit der Kontrolle beauftragte Personal den Besucher auffordern, sein Gepäck zu öffnen und die Gegenstände auszuhändigen, um sie kontrollieren zu lassen. § 2 - Den in den Artikeln 33 § 2 und 67 § 1 des Gesetzes erwähnten Besuchern ist es gestattet, die Gegenstände mit ins Gefängnis zu nehmen, die von der Strafvollzugsverwaltung als für die Ausübung ihres Amtes, ihrer Aufgabe oder ihrer Funktion erforderlich anerkannt werden. Besucher, die die betreffenden Gegenstände mitbringen, sind für deren Nutzung entsprechend den mit dem Amt, der Aufgabe oder der Funktion verbundenen Verantwortlichkeiten und Pflichten und entsprechend den Sicherheitsanforderungen verantwortlich. § 3 - Andere als die in § 2 erwähnten Besucher dürfen keine anderen Gegenstände in das Gefängnis mitbringen, als die, die auf der Grundlage der für sie geltenden Bestimmungen der Geschäftsordnung oder, was die Mitglieder des Personals der Strafvollzugsverwaltung betrifft, auf der Grundlage der für sie geltenden Anweisungen zugelassen sind.
Art. 9 - Der Direktor kann im Einzelfall einem Besucher in Abweichung von den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Zugang zum Gefängnis gewähren. (...) Art. 12 - Folgende Bestimmungen treten am 1. Dezember 2019 in Kraft: 1. die Artikel 32, 33 und 34 des Gesetzes, 2.vorliegender Erlass.
Art. 13 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. August 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS