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| Arrêté royal portant exécution des dispositions relatives à l'accès à la prison de la loi de principes du 12 janvier 2005 concernant l'administration pénitentiaire ainsi que le statut juridique des détenus. - Traduction allemande d'extraits | Koninklijk besluit tot uitvoering van de bepalingen van de basiswet van 12 januari 2005 betreffende het gevangeniswezen en de rechtspositie van de gedetineerden inzake de toegang tot de gevangenis. - Duitse vertaling van uittreksels |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE | FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE |
| 17 AOUT 2019. - Arrêté royal portant exécution des dispositions | 17 AUGUSTUS 2019. - Koninklijk besluit tot uitvoering van de |
| relatives à l'accès à la prison de la loi de principes du 12 janvier | bepalingen van de basiswet van 12 januari 2005 betreffende het |
| 2005 concernant l'administration pénitentiaire ainsi que le statut | gevangeniswezen en de rechtspositie van de gedetineerden inzake de |
| juridique des détenus. - Traduction allemande d'extraits | toegang tot de gevangenis. - Duitse vertaling van uittreksels |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot |
| articles 1 à 9, 12 et 13 de l'arrêté royal du 17 août 2019 portant | 9, 12 en 13 van het koninklijk besluit van 17 augustus 2019 tot |
| exécution des dispositions relatives à l'accès à la prison de la loi | |
| de principes du 12 janvier 2005 concernant l'administration | uitvoering van de bepalingen van de basiswet van 12 januari 2005 |
| betreffende het gevangeniswezen en de rechtspositie van de | |
| pénitentiaire ainsi que le statut juridique des détenus (Moniteur | gedetineerden inzake de toegang tot de gevangenis (Belgisch Staatsblad |
| belge du 29 août 2019). | van 29 augustus 2019). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
| 17. AUGUST 2019 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Bestimmungen | 17. AUGUST 2019 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Bestimmungen |
| des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und | des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und |
| die Rechtsstellung der Inhaftierten hinsichtlich des Zugangs zum | die Rechtsstellung der Inhaftierten hinsichtlich des Zugangs zum |
| Gefängnis | Gefängnis |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über das | Aufgrund des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über das |
| Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten, der Artikel | Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten, der Artikel |
| 32, 33 § 2 und 67 § 2; | 32, 33 § 2 und 67 § 2; |
| Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 12. Juli 1971 zur Festlegung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 12. Juli 1971 zur Festlegung |
| von allgemeinen Anweisungen für die Strafanstalten; | von allgemeinen Anweisungen für die Strafanstalten; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Mai 1965 zur allgemeinen | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Mai 1965 zur allgemeinen |
| Regelung der Strafanstalten; | Regelung der Strafanstalten; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. März 2016; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. März 2016; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20. |
| Juli 2017; | Juli 2017; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.335/3 des Staatsrates vom 20. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.335/3 des Staatsrates vom 20. Dezember |
| 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag des Ministers der Justiz | Auf Vorschlag des Ministers der Justiz |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten |
| folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
| 1. Besucher: alle Personen, die sich in der Absicht, das Gefängnis zu | 1. Besucher: alle Personen, die sich in der Absicht, das Gefängnis zu |
| betreten, dort anmelden, einschließlich der Mitglieder des Personals | betreten, dort anmelden, einschließlich der Mitglieder des Personals |
| der Strafvollzugsverwaltung, | der Strafvollzugsverwaltung, |
| 2. Gesetz: das Grundsatzgesetz vom 12. Januar 2005 über das | 2. Gesetz: das Grundsatzgesetz vom 12. Januar 2005 über das |
| Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten, | Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten, |
| 3. Identitätsfeststellung: Verfahren, bei dem die Identität des | 3. Identitätsfeststellung: Verfahren, bei dem die Identität des |
| Besuchers überprüft wird, | Besuchers überprüft wird, |
| 4. Identitätsdokument: jedes von einer öffentlichen Behörde | 4. Identitätsdokument: jedes von einer öffentlichen Behörde |
| ausgestellte gültige Dokument, aus dem die Identität (Name und | ausgestellte gültige Dokument, aus dem die Identität (Name und |
| Vorname) des Inhabers hervorgeht und das, außer für Kinder unter zwölf | Vorname) des Inhabers hervorgeht und das, außer für Kinder unter zwölf |
| Jahren, mit einem Foto versehen ist, mit dem die Übereinstimmung | Jahren, mit einem Foto versehen ist, mit dem die Übereinstimmung |
| zwischen dem Besucher und der Person, auf die sich das Dokument | zwischen dem Besucher und der Person, auf die sich das Dokument |
| bezieht, überprüft werden kann; für die Mitglieder des Personals der | bezieht, überprüft werden kann; für die Mitglieder des Personals der |
| Strafvollzugsverwaltung: das vom Arbeitgeber zu | Strafvollzugsverwaltung: das vom Arbeitgeber zu |
| Identitätsfeststellungszwecken zur Verfügung gestellte Schriftstück, | Identitätsfeststellungszwecken zur Verfügung gestellte Schriftstück, |
| 5. Gepäck: alle Gegenstände, die der Besucher gemäß den auf ihn | 5. Gepäck: alle Gegenstände, die der Besucher gemäß den auf ihn |
| anwendbaren Vorschriften in das Gefängnis mitbringen darf, | anwendbaren Vorschriften in das Gefängnis mitbringen darf, |
| 6. Kontrollgerät: Gerät, dessen Benutzung auf der Grundlage der | 6. Kontrollgerät: Gerät, dessen Benutzung auf der Grundlage der |
| geltenden Vorschriften zulässig ist, um die Person des Besuchers und | geltenden Vorschriften zulässig ist, um die Person des Besuchers und |
| ihr Gepäck auf das Vorhandensein nicht zugelassener Gegenstände und | ihr Gepäck auf das Vorhandensein nicht zugelassener Gegenstände und |
| Substanzen zu überprüfen. | Substanzen zu überprüfen. |
| Art. 2 - Unbeschadet der auf die Mitglieder des Personals der | Art. 2 - Unbeschadet der auf die Mitglieder des Personals der |
| Strafvollzugsverwaltung anwendbaren Regeln ist das Gefängnis zwischen | Strafvollzugsverwaltung anwendbaren Regeln ist das Gefängnis zwischen |
| 21.00 und 7.00 Uhr nicht zugänglich. | 21.00 und 7.00 Uhr nicht zugänglich. |
| Art. 3 - Der Zugang zum Gefängnis unterliegt folgenden Kontroll- und | Art. 3 - Der Zugang zum Gefängnis unterliegt folgenden Kontroll- und |
| Sicherheitsmaßnahmen: | Sicherheitsmaßnahmen: |
| 1. Feststellung der Identität des Besuchers, | 1. Feststellung der Identität des Besuchers, |
| 2. Aufzeichnung der Daten in Zusammenhang mit dem Besuch, | 2. Aufzeichnung der Daten in Zusammenhang mit dem Besuch, |
| 3. Kontrolle des Besuchers im Hinblick auf das Vorhandensein nicht | 3. Kontrolle des Besuchers im Hinblick auf das Vorhandensein nicht |
| zugelassener Gegenstände und Substanzen, | zugelassener Gegenstände und Substanzen, |
| 4. Kontrolle des Gepäcks des Besuchers im Hinblick auf das | 4. Kontrolle des Gepäcks des Besuchers im Hinblick auf das |
| Vorhandensein nicht zugelassener Gegenstände und Substanzen, | Vorhandensein nicht zugelassener Gegenstände und Substanzen, |
| 5. Kontrolle des Fahrzeugs, mit dem der Besucher in das Gefängnis | 5. Kontrolle des Fahrzeugs, mit dem der Besucher in das Gefängnis |
| hineinfährt. | hineinfährt. |
| Art. 4 - Die in Artikel 3 Nr. 1 erwähnte Identitätsfeststellung | Art. 4 - Die in Artikel 3 Nr. 1 erwähnte Identitätsfeststellung |
| erfolgt durch Vorlage eines in Artikel 1 Nr. 4 erwähnten | erfolgt durch Vorlage eines in Artikel 1 Nr. 4 erwähnten |
| Identitätsdokuments, gegebenenfalls ergänzt durch den Nachweis der | Identitätsdokuments, gegebenenfalls ergänzt durch den Nachweis der |
| Eigenschaft, aufgrund deren dem Besucher der Zugang zum Gefängnis | Eigenschaft, aufgrund deren dem Besucher der Zugang zum Gefängnis |
| gestattet ist; wenn ein Mitglied der Polizeidienste mit einem | gestattet ist; wenn ein Mitglied der Polizeidienste mit einem |
| Inhaftierten Kontakt aufnehmen möchte, muss er außerdem ein | Inhaftierten Kontakt aufnehmen möchte, muss er außerdem ein |
| Schriftstück vorlegen, das ihn ausdrücklich dazu ermächtigt. | Schriftstück vorlegen, das ihn ausdrücklich dazu ermächtigt. |
| Art. 5 - Mit Ausnahme der Mitglieder der Polizeidienste, der | Art. 5 - Mit Ausnahme der Mitglieder der Polizeidienste, der |
| Gerichtsdienste und der Nachrichtendienste, die das Gefängnis im | Gerichtsdienste und der Nachrichtendienste, die das Gefängnis im |
| Rahmen der Ausübung ihres Amtes betreten, wird von jedem Besucher, der | Rahmen der Ausübung ihres Amtes betreten, wird von jedem Besucher, der |
| das Gefängnis betritt, ein digitales Foto gemacht. Zu diesem Zweck | das Gefängnis betritt, ein digitales Foto gemacht. Zu diesem Zweck |
| muss die zu fotografierende Person ihr Gesicht so entblößen, dass eine | muss die zu fotografierende Person ihr Gesicht so entblößen, dass eine |
| Identitätsfeststellung möglich ist. Dieses Foto wird gespeichert und | Identitätsfeststellung möglich ist. Dieses Foto wird gespeichert und |
| ausschließlich zum Zweck der in Artikel 3 Nr. 1 erwähnten Kontrolle | ausschließlich zum Zweck der in Artikel 3 Nr. 1 erwähnten Kontrolle |
| bei späteren Besuchen verwendet. | bei späteren Besuchen verwendet. |
| Art. 6 - Besucher, die beim Betreten des Gefängnisses ein | Art. 6 - Besucher, die beim Betreten des Gefängnisses ein |
| Identifizierungsdokument erhalten, müssen dieses während der gesamten | Identifizierungsdokument erhalten, müssen dieses während der gesamten |
| Dauer ihres Aufenthalts im Gefängnis sichtbar tragen. Beim Verlassen | Dauer ihres Aufenthalts im Gefängnis sichtbar tragen. Beim Verlassen |
| des Gefängnisses müssen die Besucher das Identifizierungsdokument | des Gefängnisses müssen die Besucher das Identifizierungsdokument |
| zurückgeben, damit ihre Identität erneut kontrolliert werden kann. | zurückgeben, damit ihre Identität erneut kontrolliert werden kann. |
| Art. 7 - Die in Artikel 3 Nr. 3 erwähnte Kontrolle der Person des | Art. 7 - Die in Artikel 3 Nr. 3 erwähnte Kontrolle der Person des |
| Besuchers erfolgt mithilfe eines Kontrollgeräts. | Besuchers erfolgt mithilfe eines Kontrollgeräts. |
| Der Besucher wird von der in Absatz 1 erwähnten Kontrolle nur dann | Der Besucher wird von der in Absatz 1 erwähnten Kontrolle nur dann |
| befreit, wenn er ein ärztliches Attest vorlegt, aus dem hervorgeht, | befreit, wenn er ein ärztliches Attest vorlegt, aus dem hervorgeht, |
| dass das Kontrollgerät aus medizinischen Gründen nicht verwendet | dass das Kontrollgerät aus medizinischen Gründen nicht verwendet |
| werden darf, und wenn er mit der Durchsuchung seiner Kleidung | werden darf, und wenn er mit der Durchsuchung seiner Kleidung |
| einverstanden ist. | einverstanden ist. |
| Wenn das Kontrollgerät während der Kontrolle weiterhin ein Signal | Wenn das Kontrollgerät während der Kontrolle weiterhin ein Signal |
| abgibt, nachdem der Besucher aufgefordert wurde, alle Gegenstände, die | abgibt, nachdem der Besucher aufgefordert wurde, alle Gegenstände, die |
| den Alarm auslösen könnten, abzulegen, wird der Besucher einer | den Alarm auslösen könnten, abzulegen, wird der Besucher einer |
| Durchsuchung seiner Kleidung unterzogen. Verweigert der Besucher diese | Durchsuchung seiner Kleidung unterzogen. Verweigert der Besucher diese |
| Durchsuchung, wird ihm der Zugang zum Gefängnis verweigert. | Durchsuchung, wird ihm der Zugang zum Gefängnis verweigert. |
| Art. 8 - § 1 - Die in Artikel 3 Nr. 4 erwähnte Kontrolle des Gepäcks | Art. 8 - § 1 - Die in Artikel 3 Nr. 4 erwähnte Kontrolle des Gepäcks |
| des Besuchers dient dazu zu überprüfen, ob das Gepäck nur zugelassene | des Besuchers dient dazu zu überprüfen, ob das Gepäck nur zugelassene |
| Gegenstände enthält. Sie erfolgt mithilfe eines Kontrollgeräts. | Gegenstände enthält. Sie erfolgt mithilfe eines Kontrollgeräts. |
| Gegebenenfalls kann das mit der Kontrolle beauftragte Personal den | Gegebenenfalls kann das mit der Kontrolle beauftragte Personal den |
| Besucher auffordern, sein Gepäck zu öffnen und die Gegenstände | Besucher auffordern, sein Gepäck zu öffnen und die Gegenstände |
| auszuhändigen, um sie kontrollieren zu lassen. | auszuhändigen, um sie kontrollieren zu lassen. |
| § 2 - Den in den Artikeln 33 § 2 und 67 § 1 des Gesetzes erwähnten | § 2 - Den in den Artikeln 33 § 2 und 67 § 1 des Gesetzes erwähnten |
| Besuchern ist es gestattet, die Gegenstände mit ins Gefängnis zu | Besuchern ist es gestattet, die Gegenstände mit ins Gefängnis zu |
| nehmen, die von der Strafvollzugsverwaltung als für die Ausübung ihres | nehmen, die von der Strafvollzugsverwaltung als für die Ausübung ihres |
| Amtes, ihrer Aufgabe oder ihrer Funktion erforderlich anerkannt | Amtes, ihrer Aufgabe oder ihrer Funktion erforderlich anerkannt |
| werden. Besucher, die die betreffenden Gegenstände mitbringen, sind | werden. Besucher, die die betreffenden Gegenstände mitbringen, sind |
| für deren Nutzung entsprechend den mit dem Amt, der Aufgabe oder der | für deren Nutzung entsprechend den mit dem Amt, der Aufgabe oder der |
| Funktion verbundenen Verantwortlichkeiten und Pflichten und | Funktion verbundenen Verantwortlichkeiten und Pflichten und |
| entsprechend den Sicherheitsanforderungen verantwortlich. | entsprechend den Sicherheitsanforderungen verantwortlich. |
| § 3 - Andere als die in § 2 erwähnten Besucher dürfen keine anderen | § 3 - Andere als die in § 2 erwähnten Besucher dürfen keine anderen |
| Gegenstände in das Gefängnis mitbringen, als die, die auf der | Gegenstände in das Gefängnis mitbringen, als die, die auf der |
| Grundlage der für sie geltenden Bestimmungen der Geschäftsordnung | Grundlage der für sie geltenden Bestimmungen der Geschäftsordnung |
| oder, was die Mitglieder des Personals der Strafvollzugsverwaltung | oder, was die Mitglieder des Personals der Strafvollzugsverwaltung |
| betrifft, auf der Grundlage der für sie geltenden Anweisungen | betrifft, auf der Grundlage der für sie geltenden Anweisungen |
| zugelassen sind. | zugelassen sind. |
| Art. 9 - Der Direktor kann im Einzelfall einem Besucher in Abweichung | Art. 9 - Der Direktor kann im Einzelfall einem Besucher in Abweichung |
| von den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Zugang zum Gefängnis | von den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Zugang zum Gefängnis |
| gewähren. | gewähren. |
| (...) | (...) |
| Art. 12 - Folgende Bestimmungen treten am 1. Dezember 2019 in Kraft: | Art. 12 - Folgende Bestimmungen treten am 1. Dezember 2019 in Kraft: |
| 1. die Artikel 32, 33 und 34 des Gesetzes, | 1. die Artikel 32, 33 und 34 des Gesetzes, |
| 2. vorliegender Erlass. | 2. vorliegender Erlass. |
| Art. 13 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 13 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung |
| des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 17. August 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 17. August 2019 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |