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Arrêté Royal du 17 août 2013
publié le 19 mars 2014

Arrêté royal relatif à la communication des informations contenues dans le registre d'attente et modifiant l'arrêté royal du 3 avril 1984 relatif à l'accès de certaines autorités publiques au Registre national des personnes physiques, ainsi qu'à la tenue à jour et au contrôle des informations. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2014000117
pub.
19/03/2014
prom.
17/08/2013
ELI
eli/arrete/2013/08/17/2014000117/moniteur
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https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


17 AOUT 2013. - Arrêté royal relatif à la communication des informations contenues dans le registre d'attente et modifiant l'arrêté royal du 3 avril 1984 relatif à l'accès de certaines autorités publiques au Registre national des personnes physiques, ainsi qu'à la tenue à jour et au contrôle des informations. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 17 août 2013 relatif à la communication des informations contenues dans le registre d'attente et modifiant l'arrêté royal du 3 avril 1984 relatif à l'accès de certaines autorités publiques au Registre national des personnes physiques, ainsi qu'à la tenue à jour et au contrôle des informations (Moniteur belge du 30 août 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 17. AUGUST 2013 - Königlicher Erlass über die Mitteilung von Informationen aus dem Warteregister und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.April 1984 über den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der Informationen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, das Gesetz vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen sieht in seinem Artikel 2 Absatz 3 vor, dass der König die Regeln bestimmt, nach denen die in den Registern erwähnten Informationen Drittpersonen mitgeteilt werden dürfen.

Für die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister ist die Mitteilung der dort erwähnten Informationen durch den Königlichen Erlass vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister geregelt worden.

Zurzeit gibt es keine vergleichbare Vorschrift für die Mitteilung von Informationen aus dem Warteregister an Drittpersonen. Folglich dürfen Informationen aus dem Warteregister Drittpersonen nicht mitgeteilt werden. Im Übrigen ist dieser Grundsatz im Königlichen Erlass vom 6.

Januar 1997 zur Ermächtigung bestimmter Behörden zum Zugriff auf die im Nationalregister der natürlichen Personen aufbewahrten Informationen in Bezug auf die im Warteregister eingetragenen Ausländer aufgenommen.

Aus dieser Situation kann ein Gefühl der Straffreiheit bei den im Warteregister eingetragenen ausländischen Staatsangehörigen entstehen.

Gläubiger können sie nämlich nicht vor Gericht bringen, denn für viele Gerichtsverfahren wird die Vorlage einer Wohnortsbescheinigung oder die Angabe des Wohnsitzes oder Wohnortes benötigt. Als Beispiele können die Artikel 702 (Ladungsurkunde), 1340 (summarisches Mahnverfahren) und 1034ter (kontradiktorischer Antrag) des Gerichtsgesetzbuches oder auch die Artikel 1247 (Festlegung der Angabe des Zahlungsorts) und 1690 (Notifizierung der Forderungsabtretung) des Zivilgesetzbuches genannt werden.

Außerdem kann eine solche Situation auch Unannehmlichkeiten für die Ausländer mit sich bringen. Wenn ein Vermieter beispielsweise keine Möglichkeit hat, seine nicht bezahlten Mietgelder auf dem Klageweg einzufordern, wird er nicht dazu bereit sein, eine Wohnung in gutem Zustand und zu einem normalen Preis an einen im Warteregister eingetragenen Ausländer zu vermieten.

Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses zielt also darauf ab, Regeln für die Mitteilung der im Warteregister aufgenommenen Informationen einzuführen, die mit den bestehenden Regeln für die Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister vergleichbar sind.

Zum Schutz des Privatlebens erfolgt die Mitteilung von Informationen aus dem Warteregister an Drittpersonen auf ziemlich eingeschränkte Weise, nicht zuletzt, weil es zu verhindern gilt, dass die erwähnten Informationen an Stellen, die den Asylbewerber verfolgen, weitergegeben werden (Artikel 22 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft).

Personen, die solche Informationen beantragen, müssen nämlich ein gesetzliches und/oder rechtmäßiges Interesse nachweisen. Falls dieses Interesse zweifelhaft ist, hat die Gemeinde immer die Möglichkeit, dem Minister oder seinem Beauftragten den entsprechenden Antrag vorzulegen.

Unter Vorbehalt einiger Ausnahmen wird in vorliegendem Erlass außerdem der Grundsatz festgelegt, dass Verzeichnisse von Ausländern, die in diesem Register eingetragen sind, nicht mitgeteilt werden dürfen.

Die Einschränkungen der Mitteilung der im Warteregister enthaltenen Informationen an Drittpersonen betreffen jedoch nicht statistische Daten, die es nicht ermöglichen, in diesem Register eingetragene Ausländer zu identifizieren.

Der Ausschluss von Bürgern der Europäischen Union, die im Warteregister eingetragen sind (Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 2008 zur Festlegung bestimmter Ausführungsmodalitäten zum Gesetz vom 15.Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern), aus dem Anwendungsbereich dieses Erlassentwurfs ist dadurch begründet, dass diese Personen in diesem Register eingetragen sind, ohne dass insbesondere folgende Informationen einer Überprüfung unterzogen worden sind: Adresse, Haushaltszusammensetzung usw.

Folglich könnte die Ausstellung von Auszügen oder Bescheinigungen in Bezug auf diese Kategorie von Ausländern die Rechtssicherheit und die Arbeit der zahlreichen Verwaltungen und Einrichtungen, für die die Informationen aus den verschiedenen Registern die Grundlage ihrer Verwaltungstätigkeit sind, gefährden.

Wenn der Wohnort überprüft worden ist und die Bürger der Europäischen Union in das Fremdenregister eingetragen worden sind, können Auszüge und Bescheinigungen in Bezug auf diese Bürger ausgestellt werden.

Diese Mitteilung von Informationen findet dann gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister statt.

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.

Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Die Staatssekretärin für Asyl und Migration Frau M. DE BLOCK

17. AUGUST 2013 - Königlicher Erlass über die Mitteilung von Informationen aus dem Warteregister und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.April 1984 über den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der Informationen2014/00117 PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;

Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen;

Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, des Artikels 2 Absatz 3;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der Informationen;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 05/2010 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 3. Februar 2010;

Aufgrund der Stellungnahme 48.430/4 des Staatsrates vom 30. Juni 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag der Vizepremierministerin und Ministerin des Innern, der Ministerin der Justiz und der Staatssekretärin für Asyl und Migration Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. Register: das Warteregister wie in Artikel 1 Absatz 1 Nr.2 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen bestimmt, 2. Unterlagen, deren Ausstellung durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehen oder gestattet ist: Unterlagen, die zwecks Führung oder Fortsetzung eines Verfahrens benötigt werden, das durch Gesetz, Dekret oder Ordonnanz oder durch Erlass zur Ausführung eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz festgelegt ist, wenn das Verfahren die Angabe des Wohnsitzes der Person, gegenüber der das Verfahren geführt oder fortgesetzt wird, erfordert und der Wohnsitz mit der Eintragung im Register gleichgestellt ist. KAPITEL 2 - Anwendungsbereich Art. 2 - Die Bestimmungen der Kapitel 3, 4 und 7 des vorliegenden Erlasses sind nicht anwendbar auf Bürger der Europäischen Union, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 2008 zur Festlegung bestimmter Ausführungsmodalitäten zum Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern im Register eingetragen sind.

KAPITEL 3 - Ausstellung von Auszügen aus dem Register und gemäß dem Register erstellten Bescheinigungen Art. 3 - Ein Ausländer kann einen Auszug aus dem Register oder eine gemäß dem Register erstellte Bescheinigung erhalten, sofern die Informationen, die sie enthalten, sich auf diesen Ausländer beziehen.

Der Antrag wird mündlich oder schriftlich von der betreffenden Person, ihrem gesetzlichen Vertreter oder ihrem Sonderbevollmächtigten beim Standesbeamten der Gemeinde, wo sie oder ihr Beauftragter registriert ist, gestellt. Die betreffende Person muss kein besonderes Interesse nachweisen.

Art. 4 - § 1 - Eine Person oder eine öffentliche oder private Einrichtung kann auf schriftlichen, mit Gründen versehenen und unterzeichneten Antrag einen Auszug aus dem Register oder eine gemäß dem Register erstellte Bescheinigung über einen Einwohner der Gemeinde erhalten, wenn die Ausstellung dieser Unterlagen durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehen oder gestattet ist. § 2 - Der in § 1 erwähnte Antrag wird beim Standesbeamten der Gemeinde, wo die Person oder ihr Beauftragter eingetragen ist, gestellt.

Der Antragsteller gibt in seinem Antrag an, weshalb er bei der Führung oder Fortsetzung des betreffenden Verfahrens jede beantragte Information benötigt.

Art. 5 - Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 darf der Auszug oder die Bescheinigung keine anderen als die in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen vorgesehenen Informationen enthalten.

Im Auszug oder in der Bescheinigung sind nur die zur Führung oder Fortsetzung des Verfahrens erforderlichen Informationen erwähnt, wenn die Person, gegenüber der das Verfahren geführt oder fortgesetzt wird, im Register der Gemeinde, wo der Antrag gestellt wird, eingetragen ist. Falls diese Person gestrichen worden ist, gibt der Auszug oder die Bescheinigung das Datum der Streichung an. Wenn diese Person zum Zeitpunkt der Beantragung im Register einer anderen Gemeinde eingetragen ist, teilt die Gemeinde dem Antragsteller außerdem die letzte bekannte Adresse dieser Person mit.

Art. 6 - In Abweichung von Artikel 4 muss der Antragsteller nicht nachweisen, dass die Ausstellung der Unterlage durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehen oder gestattet ist, wenn der Auszug oder die Bescheinigung sich auf eine der folgenden in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 zur Festlegung der in den Bevölkerungsregistern und im Fremdenregister erwähnten Informationen bezieht: in Nr. 10 erwähnte Informationen für die Erklärung über das Bestehen eines Ehevertrags, einer Vereinbarung, durch die Zusammenwohnende die Modalitäten ihres Zusammenwohnens regeln, oder eines vermögensrechtlichen Vertrags zwischen Personen, die keinem ehelichen Güterstand unterliegen, einschließlich der Angabe des Notars, bei dem der Vertrag beziehungsweise die Vereinbarung beurkundet und in Urschrift hinterlegt worden ist, und in Nr. 16 oder 22 erwähnte Informationen.

Er muss jedoch nachweisen, dass er die Mitteilung der Information benötigt.

Art. 7 - Im Auszug oder in der Bescheinigung, die gemäß den Artikeln 3, 4 und 6 ausgestellt werden, muss erwähnt sein, dass sie: 1. nicht als Aufenthaltstitel benutzt werden dürfen, 2.nicht bedeuten, dass der Betreffende sich legal in Belgien aufhält.

Art. 8 - Antragstellern ausgestellte Auszüge oder Bescheinigungen werden im Namen des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums vom Standesbeamten oder seinem Beauftragten unterzeichnet und vermerken, zu welchem Zweck sie ausgestellt werden und gegebenenfalls, für wen sie bestimmt sind.

Der Auszug oder die Bescheinigung enthält nicht die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen, es sei denn, der Antragsteller ist ermächtigt, diese Nummer aufgrund des Gesetzes zu benutzen.

KAPITEL 4 - Streitfälle in Bezug auf die Ausstellung von Auszügen aus dem Register oder gemäß dem Register erstellten Bescheinigungen Art. 9 - Wenn der Standesbeamte oder sein Beauftragter sich weigert, die in Artikel 6 Absatz 2 erwähnte Notwendigkeit anzuerkennen, beschließt auf Antrag des Antragstellers das Bürgermeister- und Schöffenkollegium über die Begründetheit des Antrags.

Auf Antrag der Gemeinde oder des Antragstellers legt der für die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern zuständige Minister oder sein Beauftragter fest, ob ein strittiger Antrag auf Auszug oder Bescheinigung die in vorliegendem Erlass erwähnten Ausstellungsbedingungen erfüllt.

KAPITEL 5 - Einsichtnahme in dieses Register Art. 10 - Die Einsichtnahme in dieses Register durch Gemeindedienste und Dienste, die vom öffentlichen Sozialhilfezentrum abhängen, ist nur zur Ausführung der in ihre Zuständigkeit fallenden Aufgaben und Dienste gestattet.

Die Einsichtnahme in das Register ist Privatpersonen untersagt. Sie kann anderen Behörden und öffentlichen Einrichtungen nur durch oder aufgrund des Gesetzes gestattet werden.

KAPITEL 6 - Mitteilung an Drittpersonen von Personenverzeichnissen oder statistischen Daten aus diesem Register Art. 11 - Kein Verzeichnis von Personen, die in diesem Register eingetragen sind, darf Drittpersonen mitgeteilt werden. Dieses Verbot gilt nicht für Behörden oder öffentliche Einrichtungen, die durch oder aufgrund des Gesetzes ermächtigt sind, für Informationen, auf die sich diese Ermächtigung bezieht, solche Verzeichnisse zu erhalten.

Dennoch dürfen in den im vorhergehenden Absatz erwähnten Verzeichnissen keine anderen als die in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen aufgezählten Informationen vermerkt werden.

Art. 12 - § 1 - In Artikel 11 erwähnte Verzeichnisse dürfen nur auf schriftlichen Antrag ausgestellt werden, der an den Standesbeamten oder seinen Beauftragten zu richten ist. § 2 - Der Antragsteller gibt in seinem Antrag an, weshalb er zur Ausführung seines Auftrags das Personenverzeichnis benötigt.

Art. 13 - Der Empfänger des Verzeichnisses darf es selbst weder Drittpersonen mitteilen noch zu anderen als den in seinem Antrag angegebenen Zwecken benutzen.

Art. 14 - Auf schriftlichen Antrag, in dem das verfolgte Ziel und der geplante Gebrauch erwähnt sind, darf das Bürgermeister- und Schöffenkollegium die Ausstellung von statistischen Daten aus diesem Register an Drittpersonen unter der Voraussetzung gestatten, dass diese die Identifizierung der in diesem Register eingetragenen Personen nicht ermöglichen.

KAPITEL 7 - Nicht mitteilbare Adresse Art. 15 - § 1 - In diesem Register eingetragene Personen dürfen beim Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde ihres Wohnortes beantragen, dass ihre Adresse Drittpersonen nicht mitgeteilt wird. Der Antrag muss schriftlich erfolgen und mit Gründen versehen sein.

Der Antragsteller wird schriftlich vom diesbezüglichen Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums in Kenntnis gesetzt. § 2 - Die Zustimmung zum Antrag bedeutet lediglich, dass die Adresse nur für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Datum des Beschlusses des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums nicht mitgeteilt wird.

KAPITEL 8 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der Informationen Art. 16 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der Informationen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. April 2005, werden zwischen den Wörtern "aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister" und den Wörtern "ein rechtmäßiger Antrag" die Wörter "und des Königlichen Erlasses vom 17. August 2013 über die Mitteilung von Informationen aus dem Warteregister und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugang einiger Behörden zum Nationalregister der natürlichen Personen und über die Fortschreibung und Überprüfung der Informationen" eingefügt.

Art. 17 - Unbeschadet der Mitteilung der Daten aus diesem Register in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses durch den Standesbeamten, seinen Beauftragten oder das Bürgermeister- und Schöffenkollegium dürfen Informationen aus diesem Register Drittpersonen nicht mitgeteilt werden.

Art. 18 - Der für Inneres zuständige Minister und der für die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 17. August 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Die Staatssekretärin für Asyl und Migration Frau M. DE BLOCK

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