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Arrêté royal relatif à la communication des informations contenues dans le registre d'attente et modifiant l'arrêté royal du 3 avril 1984 relatif à l'accès de certaines autorités publiques au Registre national des personnes physiques, ainsi qu'à la tenue à jour et au contrôle des informations. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de mededeling van informaties in het wachtregister en tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 april 1984 betreffende de toegang door sommige openbare overheden tot het Rijksregister van de natuurlijke personen, alsmede betreffende het bijhouden en de controle van de informaties. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
17 AOUT 2013. - Arrêté royal relatif à la communication des | 17 AUGUSTUS 2013. - Koninklijk besluit betreffende de mededeling van |
informations contenues dans le registre d'attente et modifiant | informaties in het wachtregister en tot wijziging van het koninklijk |
l'arrêté royal du 3 avril 1984 relatif à l'accès de certaines | besluit van 3 april 1984 betreffende de toegang door sommige openbare |
autorités publiques au Registre national des personnes physiques, | overheden tot het Rijksregister van de natuurlijke personen, alsmede |
ainsi qu'à la tenue à jour et au contrôle des informations. - | betreffende het bijhouden en de controle van de informaties. - Duitse |
Traduction allemande | vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 17 août 2013 relatif à la communication des | besluit van 17 augustus 2013 betreffende de mededeling van informaties |
informations contenues dans le registre d'attente et modifiant | in het wachtregister en tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 |
l'arrêté royal du 3 avril 1984 relatif à l'accès de certaines | april 1984 betreffende de toegang door sommige openbare overheden tot |
autorités publiques au Registre national des personnes physiques, | het Rijksregister van de natuurlijke personen, alsmede betreffende het |
ainsi qu'à la tenue à jour et au contrôle des informations (Moniteur | bijhouden en de controle van de informaties (Belgisch Staatsblad van |
belge du 30 août 2013). | 30 augustus 2013). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
17. AUGUST 2013 - Königlicher Erlass über die Mitteilung von | 17. AUGUST 2013 - Königlicher Erlass über die Mitteilung von |
Informationen aus dem Warteregister und zur Abänderung des Königlichen | Informationen aus dem Warteregister und zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff bestimmter öffentlicher | Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff bestimmter öffentlicher |
Behörden auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die | Behörden auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die |
Fortschreibung und Kontrolle der Informationen | Fortschreibung und Kontrolle der Informationen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
das Gesetz vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die | das Gesetz vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die |
Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und | Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und |
zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen sieht in seinem Artikel 2 | Nationalregisters der natürlichen Personen sieht in seinem Artikel 2 |
Absatz 3 vor, dass der König die Regeln bestimmt, nach denen die in | Absatz 3 vor, dass der König die Regeln bestimmt, nach denen die in |
den Registern erwähnten Informationen Drittpersonen mitgeteilt werden | den Registern erwähnten Informationen Drittpersonen mitgeteilt werden |
dürfen. | dürfen. |
Für die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister ist die | Für die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister ist die |
Mitteilung der dort erwähnten Informationen durch den Königlichen | Mitteilung der dort erwähnten Informationen durch den Königlichen |
Erlass vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus den | Erlass vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus den |
Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister geregelt worden. | Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister geregelt worden. |
Zurzeit gibt es keine vergleichbare Vorschrift für die Mitteilung von | Zurzeit gibt es keine vergleichbare Vorschrift für die Mitteilung von |
Informationen aus dem Warteregister an Drittpersonen. Folglich dürfen | Informationen aus dem Warteregister an Drittpersonen. Folglich dürfen |
Informationen aus dem Warteregister Drittpersonen nicht mitgeteilt | Informationen aus dem Warteregister Drittpersonen nicht mitgeteilt |
werden. Im Übrigen ist dieser Grundsatz im Königlichen Erlass vom 6. | werden. Im Übrigen ist dieser Grundsatz im Königlichen Erlass vom 6. |
Januar 1997 zur Ermächtigung bestimmter Behörden zum Zugriff auf die | Januar 1997 zur Ermächtigung bestimmter Behörden zum Zugriff auf die |
im Nationalregister der natürlichen Personen aufbewahrten | im Nationalregister der natürlichen Personen aufbewahrten |
Informationen in Bezug auf die im Warteregister eingetragenen | Informationen in Bezug auf die im Warteregister eingetragenen |
Ausländer aufgenommen. | Ausländer aufgenommen. |
Aus dieser Situation kann ein Gefühl der Straffreiheit bei den im | Aus dieser Situation kann ein Gefühl der Straffreiheit bei den im |
Warteregister eingetragenen ausländischen Staatsangehörigen entstehen. | Warteregister eingetragenen ausländischen Staatsangehörigen entstehen. |
Gläubiger können sie nämlich nicht vor Gericht bringen, denn für viele | Gläubiger können sie nämlich nicht vor Gericht bringen, denn für viele |
Gerichtsverfahren wird die Vorlage einer Wohnortsbescheinigung oder | Gerichtsverfahren wird die Vorlage einer Wohnortsbescheinigung oder |
die Angabe des Wohnsitzes oder Wohnortes benötigt. Als Beispiele | die Angabe des Wohnsitzes oder Wohnortes benötigt. Als Beispiele |
können die Artikel 702 (Ladungsurkunde), 1340 (summarisches | können die Artikel 702 (Ladungsurkunde), 1340 (summarisches |
Mahnverfahren) und 1034ter (kontradiktorischer Antrag) des | Mahnverfahren) und 1034ter (kontradiktorischer Antrag) des |
Gerichtsgesetzbuches oder auch die Artikel 1247 (Festlegung der Angabe | Gerichtsgesetzbuches oder auch die Artikel 1247 (Festlegung der Angabe |
des Zahlungsorts) und 1690 (Notifizierung der Forderungsabtretung) des | des Zahlungsorts) und 1690 (Notifizierung der Forderungsabtretung) des |
Zivilgesetzbuches genannt werden. | Zivilgesetzbuches genannt werden. |
Außerdem kann eine solche Situation auch Unannehmlichkeiten für die | Außerdem kann eine solche Situation auch Unannehmlichkeiten für die |
Ausländer mit sich bringen. Wenn ein Vermieter beispielsweise keine | Ausländer mit sich bringen. Wenn ein Vermieter beispielsweise keine |
Möglichkeit hat, seine nicht bezahlten Mietgelder auf dem Klageweg | Möglichkeit hat, seine nicht bezahlten Mietgelder auf dem Klageweg |
einzufordern, wird er nicht dazu bereit sein, eine Wohnung in gutem | einzufordern, wird er nicht dazu bereit sein, eine Wohnung in gutem |
Zustand und zu einem normalen Preis an einen im Warteregister | Zustand und zu einem normalen Preis an einen im Warteregister |
eingetragenen Ausländer zu vermieten. | eingetragenen Ausländer zu vermieten. |
Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses zielt also darauf ab, | Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses zielt also darauf ab, |
Regeln für die Mitteilung der im Warteregister aufgenommenen | Regeln für die Mitteilung der im Warteregister aufgenommenen |
Informationen einzuführen, die mit den bestehenden Regeln für die | Informationen einzuführen, die mit den bestehenden Regeln für die |
Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem | Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem |
Fremdenregister vergleichbar sind. | Fremdenregister vergleichbar sind. |
Zum Schutz des Privatlebens erfolgt die Mitteilung von Informationen | Zum Schutz des Privatlebens erfolgt die Mitteilung von Informationen |
aus dem Warteregister an Drittpersonen auf ziemlich eingeschränkte | aus dem Warteregister an Drittpersonen auf ziemlich eingeschränkte |
Weise, nicht zuletzt, weil es zu verhindern gilt, dass die erwähnten | Weise, nicht zuletzt, weil es zu verhindern gilt, dass die erwähnten |
Informationen an Stellen, die den Asylbewerber verfolgen, | Informationen an Stellen, die den Asylbewerber verfolgen, |
weitergegeben werden (Artikel 22 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates | weitergegeben werden (Artikel 22 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates |
vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den | vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den |
Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der | Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der |
Flüchtlingseigenschaft). | Flüchtlingseigenschaft). |
Personen, die solche Informationen beantragen, müssen nämlich ein | Personen, die solche Informationen beantragen, müssen nämlich ein |
gesetzliches und/oder rechtmäßiges Interesse nachweisen. Falls dieses | gesetzliches und/oder rechtmäßiges Interesse nachweisen. Falls dieses |
Interesse zweifelhaft ist, hat die Gemeinde immer die Möglichkeit, dem | Interesse zweifelhaft ist, hat die Gemeinde immer die Möglichkeit, dem |
Minister oder seinem Beauftragten den entsprechenden Antrag | Minister oder seinem Beauftragten den entsprechenden Antrag |
vorzulegen. | vorzulegen. |
Unter Vorbehalt einiger Ausnahmen wird in vorliegendem Erlass außerdem | Unter Vorbehalt einiger Ausnahmen wird in vorliegendem Erlass außerdem |
der Grundsatz festgelegt, dass Verzeichnisse von Ausländern, die in | der Grundsatz festgelegt, dass Verzeichnisse von Ausländern, die in |
diesem Register eingetragen sind, nicht mitgeteilt werden dürfen. | diesem Register eingetragen sind, nicht mitgeteilt werden dürfen. |
Die Einschränkungen der Mitteilung der im Warteregister enthaltenen | Die Einschränkungen der Mitteilung der im Warteregister enthaltenen |
Informationen an Drittpersonen betreffen jedoch nicht statistische | Informationen an Drittpersonen betreffen jedoch nicht statistische |
Daten, die es nicht ermöglichen, in diesem Register eingetragene | Daten, die es nicht ermöglichen, in diesem Register eingetragene |
Ausländer zu identifizieren. | Ausländer zu identifizieren. |
Der Ausschluss von Bürgern der Europäischen Union, die im | Der Ausschluss von Bürgern der Europäischen Union, die im |
Warteregister eingetragen sind (Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom | Warteregister eingetragen sind (Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom |
7. Mai 2008 zur Festlegung bestimmter Ausführungsmodalitäten zum | 7. Mai 2008 zur Festlegung bestimmter Ausführungsmodalitäten zum |
Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den | Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den |
Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern), aus | Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern), aus |
dem Anwendungsbereich dieses Erlassentwurfs ist dadurch begründet, | dem Anwendungsbereich dieses Erlassentwurfs ist dadurch begründet, |
dass diese Personen in diesem Register eingetragen sind, ohne dass | dass diese Personen in diesem Register eingetragen sind, ohne dass |
insbesondere folgende Informationen einer Überprüfung unterzogen | insbesondere folgende Informationen einer Überprüfung unterzogen |
worden sind: Adresse, Haushaltszusammensetzung usw. | worden sind: Adresse, Haushaltszusammensetzung usw. |
Folglich könnte die Ausstellung von Auszügen oder Bescheinigungen in | Folglich könnte die Ausstellung von Auszügen oder Bescheinigungen in |
Bezug auf diese Kategorie von Ausländern die Rechtssicherheit und die | Bezug auf diese Kategorie von Ausländern die Rechtssicherheit und die |
Arbeit der zahlreichen Verwaltungen und Einrichtungen, für die die | Arbeit der zahlreichen Verwaltungen und Einrichtungen, für die die |
Informationen aus den verschiedenen Registern die Grundlage ihrer | Informationen aus den verschiedenen Registern die Grundlage ihrer |
Verwaltungstätigkeit sind, gefährden. | Verwaltungstätigkeit sind, gefährden. |
Wenn der Wohnort überprüft worden ist und die Bürger der Europäischen | Wenn der Wohnort überprüft worden ist und die Bürger der Europäischen |
Union in das Fremdenregister eingetragen worden sind, können Auszüge | Union in das Fremdenregister eingetragen worden sind, können Auszüge |
und Bescheinigungen in Bezug auf diese Bürger ausgestellt werden. | und Bescheinigungen in Bezug auf diese Bürger ausgestellt werden. |
Diese Mitteilung von Informationen findet dann gemäß den Bestimmungen | Diese Mitteilung von Informationen findet dann gemäß den Bestimmungen |
des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von | des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von |
Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister | Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister |
statt. | statt. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietigen | die ehrerbietigen |
und getreuen Diener | und getreuen Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Die Staatssekretärin für Asyl und Migration | Die Staatssekretärin für Asyl und Migration |
Frau M. DE BLOCK | Frau M. DE BLOCK |
17. AUGUST 2013 - Königlicher Erlass über die Mitteilung von | 17. AUGUST 2013 - Königlicher Erlass über die Mitteilung von |
Informationen aus dem Warteregister und zur Abänderung des Königlichen | Informationen aus dem Warteregister und zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff bestimmter öffentlicher | Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff bestimmter öffentlicher |
Behörden auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die | Behörden auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die |
Fortschreibung und Kontrolle der Informationen2014/00117 | Fortschreibung und Kontrolle der Informationen2014/00117 |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen; | Nationalregisters der natürlichen Personen; |
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, | Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, |
die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente | die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente |
und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation | und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation |
eines Nationalregisters der natürlichen Personen, des Artikels 2 | eines Nationalregisters der natürlichen Personen, des Artikels 2 |
Absatz 3; | Absatz 3; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff |
bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der | bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der |
natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der | natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der |
Informationen; | Informationen; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 05/2010 des Ausschusses für den Schutz | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 05/2010 des Ausschusses für den Schutz |
des Privatlebens vom 3. Februar 2010; | des Privatlebens vom 3. Februar 2010; |
Aufgrund der Stellungnahme 48.430/4 des Staatsrates vom 30. Juni 2010, | Aufgrund der Stellungnahme 48.430/4 des Staatsrates vom 30. Juni 2010, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Vizepremierministerin und Ministerin des Innern, der | Auf Vorschlag der Vizepremierministerin und Ministerin des Innern, der |
Ministerin der Justiz und der Staatssekretärin für Asyl und Migration | Ministerin der Justiz und der Staatssekretärin für Asyl und Migration |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist |
beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
1. Register: das Warteregister wie in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 2 des | 1. Register: das Warteregister wie in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 2 des |
Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die | Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die |
Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und | Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und |
zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen bestimmt, | Nationalregisters der natürlichen Personen bestimmt, |
2. Unterlagen, deren Ausstellung durch oder aufgrund des Gesetzes | 2. Unterlagen, deren Ausstellung durch oder aufgrund des Gesetzes |
vorgesehen oder gestattet ist: Unterlagen, die zwecks Führung oder | vorgesehen oder gestattet ist: Unterlagen, die zwecks Führung oder |
Fortsetzung eines Verfahrens benötigt werden, das durch Gesetz, Dekret | Fortsetzung eines Verfahrens benötigt werden, das durch Gesetz, Dekret |
oder Ordonnanz oder durch Erlass zur Ausführung eines Gesetzes, eines | oder Ordonnanz oder durch Erlass zur Ausführung eines Gesetzes, eines |
Dekrets oder einer Ordonnanz festgelegt ist, wenn das Verfahren die | Dekrets oder einer Ordonnanz festgelegt ist, wenn das Verfahren die |
Angabe des Wohnsitzes der Person, gegenüber der das Verfahren geführt | Angabe des Wohnsitzes der Person, gegenüber der das Verfahren geführt |
oder fortgesetzt wird, erfordert und der Wohnsitz mit der Eintragung | oder fortgesetzt wird, erfordert und der Wohnsitz mit der Eintragung |
im Register gleichgestellt ist. | im Register gleichgestellt ist. |
KAPITEL 2 - Anwendungsbereich | KAPITEL 2 - Anwendungsbereich |
Art. 2 - Die Bestimmungen der Kapitel 3, 4 und 7 des vorliegenden | Art. 2 - Die Bestimmungen der Kapitel 3, 4 und 7 des vorliegenden |
Erlasses sind nicht anwendbar auf Bürger der Europäischen Union, die | Erlasses sind nicht anwendbar auf Bürger der Europäischen Union, die |
in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 2008 zur Festlegung | in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 2008 zur Festlegung |
bestimmter Ausführungsmodalitäten zum Gesetz vom 15. Dezember 1980 | bestimmter Ausführungsmodalitäten zum Gesetz vom 15. Dezember 1980 |
über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung | über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung |
und das Entfernen von Ausländern im Register eingetragen sind. | und das Entfernen von Ausländern im Register eingetragen sind. |
KAPITEL 3 - Ausstellung von Auszügen aus dem Register und gemäß dem | KAPITEL 3 - Ausstellung von Auszügen aus dem Register und gemäß dem |
Register erstellten Bescheinigungen | Register erstellten Bescheinigungen |
Art. 3 - Ein Ausländer kann einen Auszug aus dem Register oder eine | Art. 3 - Ein Ausländer kann einen Auszug aus dem Register oder eine |
gemäß dem Register erstellte Bescheinigung erhalten, sofern die | gemäß dem Register erstellte Bescheinigung erhalten, sofern die |
Informationen, die sie enthalten, sich auf diesen Ausländer beziehen. | Informationen, die sie enthalten, sich auf diesen Ausländer beziehen. |
Der Antrag wird mündlich oder schriftlich von der betreffenden Person, | Der Antrag wird mündlich oder schriftlich von der betreffenden Person, |
ihrem gesetzlichen Vertreter oder ihrem Sonderbevollmächtigten beim | ihrem gesetzlichen Vertreter oder ihrem Sonderbevollmächtigten beim |
Standesbeamten der Gemeinde, wo sie oder ihr Beauftragter registriert | Standesbeamten der Gemeinde, wo sie oder ihr Beauftragter registriert |
ist, gestellt. Die betreffende Person muss kein besonderes Interesse | ist, gestellt. Die betreffende Person muss kein besonderes Interesse |
nachweisen. | nachweisen. |
Art. 4 - § 1 - Eine Person oder eine öffentliche oder private | Art. 4 - § 1 - Eine Person oder eine öffentliche oder private |
Einrichtung kann auf schriftlichen, mit Gründen versehenen und | Einrichtung kann auf schriftlichen, mit Gründen versehenen und |
unterzeichneten Antrag einen Auszug aus dem Register oder eine gemäß | unterzeichneten Antrag einen Auszug aus dem Register oder eine gemäß |
dem Register erstellte Bescheinigung über einen Einwohner der Gemeinde | dem Register erstellte Bescheinigung über einen Einwohner der Gemeinde |
erhalten, wenn die Ausstellung dieser Unterlagen durch oder aufgrund | erhalten, wenn die Ausstellung dieser Unterlagen durch oder aufgrund |
des Gesetzes vorgesehen oder gestattet ist. | des Gesetzes vorgesehen oder gestattet ist. |
§ 2 - Der in § 1 erwähnte Antrag wird beim Standesbeamten der | § 2 - Der in § 1 erwähnte Antrag wird beim Standesbeamten der |
Gemeinde, wo die Person oder ihr Beauftragter eingetragen ist, | Gemeinde, wo die Person oder ihr Beauftragter eingetragen ist, |
gestellt. | gestellt. |
Der Antragsteller gibt in seinem Antrag an, weshalb er bei der Führung | Der Antragsteller gibt in seinem Antrag an, weshalb er bei der Führung |
oder Fortsetzung des betreffenden Verfahrens jede beantragte | oder Fortsetzung des betreffenden Verfahrens jede beantragte |
Information benötigt. | Information benötigt. |
Art. 5 - Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 darf der Auszug | Art. 5 - Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 darf der Auszug |
oder die Bescheinigung keine anderen als die in Artikel 3 Absatz 1 des | oder die Bescheinigung keine anderen als die in Artikel 3 Absatz 1 des |
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters | Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters |
der natürlichen Personen vorgesehenen Informationen enthalten. | der natürlichen Personen vorgesehenen Informationen enthalten. |
Im Auszug oder in der Bescheinigung sind nur die zur Führung oder | Im Auszug oder in der Bescheinigung sind nur die zur Führung oder |
Fortsetzung des Verfahrens erforderlichen Informationen erwähnt, wenn | Fortsetzung des Verfahrens erforderlichen Informationen erwähnt, wenn |
die Person, gegenüber der das Verfahren geführt oder fortgesetzt wird, | die Person, gegenüber der das Verfahren geführt oder fortgesetzt wird, |
im Register der Gemeinde, wo der Antrag gestellt wird, eingetragen | im Register der Gemeinde, wo der Antrag gestellt wird, eingetragen |
ist. Falls diese Person gestrichen worden ist, gibt der Auszug oder | ist. Falls diese Person gestrichen worden ist, gibt der Auszug oder |
die Bescheinigung das Datum der Streichung an. Wenn diese Person zum | die Bescheinigung das Datum der Streichung an. Wenn diese Person zum |
Zeitpunkt der Beantragung im Register einer anderen Gemeinde | Zeitpunkt der Beantragung im Register einer anderen Gemeinde |
eingetragen ist, teilt die Gemeinde dem Antragsteller außerdem die | eingetragen ist, teilt die Gemeinde dem Antragsteller außerdem die |
letzte bekannte Adresse dieser Person mit. | letzte bekannte Adresse dieser Person mit. |
Art. 6 - In Abweichung von Artikel 4 muss der Antragsteller nicht | Art. 6 - In Abweichung von Artikel 4 muss der Antragsteller nicht |
nachweisen, dass die Ausstellung der Unterlage durch oder aufgrund des | nachweisen, dass die Ausstellung der Unterlage durch oder aufgrund des |
Gesetzes vorgesehen oder gestattet ist, wenn der Auszug oder die | Gesetzes vorgesehen oder gestattet ist, wenn der Auszug oder die |
Bescheinigung sich auf eine der folgenden in Artikel 1 des Königlichen | Bescheinigung sich auf eine der folgenden in Artikel 1 des Königlichen |
Erlasses vom 16. Juli 1992 zur Festlegung der in den | Erlasses vom 16. Juli 1992 zur Festlegung der in den |
Bevölkerungsregistern und im Fremdenregister erwähnten Informationen | Bevölkerungsregistern und im Fremdenregister erwähnten Informationen |
bezieht: in Nr. 10 erwähnte Informationen für die Erklärung über das | bezieht: in Nr. 10 erwähnte Informationen für die Erklärung über das |
Bestehen eines Ehevertrags, einer Vereinbarung, durch die | Bestehen eines Ehevertrags, einer Vereinbarung, durch die |
Zusammenwohnende die Modalitäten ihres Zusammenwohnens regeln, oder | Zusammenwohnende die Modalitäten ihres Zusammenwohnens regeln, oder |
eines vermögensrechtlichen Vertrags zwischen Personen, die keinem | eines vermögensrechtlichen Vertrags zwischen Personen, die keinem |
ehelichen Güterstand unterliegen, einschließlich der Angabe des | ehelichen Güterstand unterliegen, einschließlich der Angabe des |
Notars, bei dem der Vertrag beziehungsweise die Vereinbarung | Notars, bei dem der Vertrag beziehungsweise die Vereinbarung |
beurkundet und in Urschrift hinterlegt worden ist, und in Nr. 16 oder | beurkundet und in Urschrift hinterlegt worden ist, und in Nr. 16 oder |
22 erwähnte Informationen. | 22 erwähnte Informationen. |
Er muss jedoch nachweisen, dass er die Mitteilung der Information | Er muss jedoch nachweisen, dass er die Mitteilung der Information |
benötigt. | benötigt. |
Art. 7 - Im Auszug oder in der Bescheinigung, die gemäß den Artikeln | Art. 7 - Im Auszug oder in der Bescheinigung, die gemäß den Artikeln |
3, 4 und 6 ausgestellt werden, muss erwähnt sein, dass sie: | 3, 4 und 6 ausgestellt werden, muss erwähnt sein, dass sie: |
1. nicht als Aufenthaltstitel benutzt werden dürfen, | 1. nicht als Aufenthaltstitel benutzt werden dürfen, |
2. nicht bedeuten, dass der Betreffende sich legal in Belgien aufhält. | 2. nicht bedeuten, dass der Betreffende sich legal in Belgien aufhält. |
Art. 8 - Antragstellern ausgestellte Auszüge oder Bescheinigungen | Art. 8 - Antragstellern ausgestellte Auszüge oder Bescheinigungen |
werden im Namen des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums vom | werden im Namen des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums vom |
Standesbeamten oder seinem Beauftragten unterzeichnet und vermerken, | Standesbeamten oder seinem Beauftragten unterzeichnet und vermerken, |
zu welchem Zweck sie ausgestellt werden und gegebenenfalls, für wen | zu welchem Zweck sie ausgestellt werden und gegebenenfalls, für wen |
sie bestimmt sind. | sie bestimmt sind. |
Der Auszug oder die Bescheinigung enthält nicht die Erkennungsnummer | Der Auszug oder die Bescheinigung enthält nicht die Erkennungsnummer |
des Nationalregisters der natürlichen Personen, es sei denn, der | des Nationalregisters der natürlichen Personen, es sei denn, der |
Antragsteller ist ermächtigt, diese Nummer aufgrund des Gesetzes zu | Antragsteller ist ermächtigt, diese Nummer aufgrund des Gesetzes zu |
benutzen. | benutzen. |
KAPITEL 4 - Streitfälle in Bezug auf die Ausstellung von Auszügen aus | KAPITEL 4 - Streitfälle in Bezug auf die Ausstellung von Auszügen aus |
dem Register | dem Register |
oder gemäß dem Register erstellten Bescheinigungen | oder gemäß dem Register erstellten Bescheinigungen |
Art. 9 - Wenn der Standesbeamte oder sein Beauftragter sich weigert, | Art. 9 - Wenn der Standesbeamte oder sein Beauftragter sich weigert, |
die in Artikel 6 Absatz 2 erwähnte Notwendigkeit anzuerkennen, | die in Artikel 6 Absatz 2 erwähnte Notwendigkeit anzuerkennen, |
beschließt auf Antrag des Antragstellers das Bürgermeister- und | beschließt auf Antrag des Antragstellers das Bürgermeister- und |
Schöffenkollegium über die Begründetheit des Antrags. | Schöffenkollegium über die Begründetheit des Antrags. |
Auf Antrag der Gemeinde oder des Antragstellers legt der für die | Auf Antrag der Gemeinde oder des Antragstellers legt der für die |
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das | Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das |
Entfernen von Ausländern zuständige Minister oder sein Beauftragter | Entfernen von Ausländern zuständige Minister oder sein Beauftragter |
fest, ob ein strittiger Antrag auf Auszug oder Bescheinigung die in | fest, ob ein strittiger Antrag auf Auszug oder Bescheinigung die in |
vorliegendem Erlass erwähnten Ausstellungsbedingungen erfüllt. | vorliegendem Erlass erwähnten Ausstellungsbedingungen erfüllt. |
KAPITEL 5 - Einsichtnahme in dieses Register | KAPITEL 5 - Einsichtnahme in dieses Register |
Art. 10 - Die Einsichtnahme in dieses Register durch Gemeindedienste | Art. 10 - Die Einsichtnahme in dieses Register durch Gemeindedienste |
und Dienste, die vom öffentlichen Sozialhilfezentrum abhängen, ist nur | und Dienste, die vom öffentlichen Sozialhilfezentrum abhängen, ist nur |
zur Ausführung der in ihre Zuständigkeit fallenden Aufgaben und | zur Ausführung der in ihre Zuständigkeit fallenden Aufgaben und |
Dienste gestattet. | Dienste gestattet. |
Die Einsichtnahme in das Register ist Privatpersonen untersagt. Sie | Die Einsichtnahme in das Register ist Privatpersonen untersagt. Sie |
kann anderen Behörden und öffentlichen Einrichtungen nur durch oder | kann anderen Behörden und öffentlichen Einrichtungen nur durch oder |
aufgrund des Gesetzes gestattet werden. | aufgrund des Gesetzes gestattet werden. |
KAPITEL 6 - Mitteilung an Drittpersonen von Personenverzeichnissen | KAPITEL 6 - Mitteilung an Drittpersonen von Personenverzeichnissen |
oder statistischen Daten aus diesem Register | oder statistischen Daten aus diesem Register |
Art. 11 - Kein Verzeichnis von Personen, die in diesem Register | Art. 11 - Kein Verzeichnis von Personen, die in diesem Register |
eingetragen sind, darf Drittpersonen mitgeteilt werden. Dieses Verbot | eingetragen sind, darf Drittpersonen mitgeteilt werden. Dieses Verbot |
gilt nicht für Behörden oder öffentliche Einrichtungen, die durch oder | gilt nicht für Behörden oder öffentliche Einrichtungen, die durch oder |
aufgrund des Gesetzes ermächtigt sind, für Informationen, auf die sich | aufgrund des Gesetzes ermächtigt sind, für Informationen, auf die sich |
diese Ermächtigung bezieht, solche Verzeichnisse zu erhalten. | diese Ermächtigung bezieht, solche Verzeichnisse zu erhalten. |
Dennoch dürfen in den im vorhergehenden Absatz erwähnten | Dennoch dürfen in den im vorhergehenden Absatz erwähnten |
Verzeichnissen keine anderen als die in Artikel 3 Absatz 1 des | Verzeichnissen keine anderen als die in Artikel 3 Absatz 1 des |
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters | Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters |
der natürlichen Personen aufgezählten Informationen vermerkt werden. | der natürlichen Personen aufgezählten Informationen vermerkt werden. |
Art. 12 - § 1 - In Artikel 11 erwähnte Verzeichnisse dürfen nur auf | Art. 12 - § 1 - In Artikel 11 erwähnte Verzeichnisse dürfen nur auf |
schriftlichen Antrag ausgestellt werden, der an den Standesbeamten | schriftlichen Antrag ausgestellt werden, der an den Standesbeamten |
oder seinen Beauftragten zu richten ist. | oder seinen Beauftragten zu richten ist. |
§ 2 - Der Antragsteller gibt in seinem Antrag an, weshalb er zur | § 2 - Der Antragsteller gibt in seinem Antrag an, weshalb er zur |
Ausführung seines Auftrags das Personenverzeichnis benötigt. | Ausführung seines Auftrags das Personenverzeichnis benötigt. |
Art. 13 - Der Empfänger des Verzeichnisses darf es selbst weder | Art. 13 - Der Empfänger des Verzeichnisses darf es selbst weder |
Drittpersonen mitteilen noch zu anderen als den in seinem Antrag | Drittpersonen mitteilen noch zu anderen als den in seinem Antrag |
angegebenen Zwecken benutzen. | angegebenen Zwecken benutzen. |
Art. 14 - Auf schriftlichen Antrag, in dem das verfolgte Ziel und der | Art. 14 - Auf schriftlichen Antrag, in dem das verfolgte Ziel und der |
geplante Gebrauch erwähnt sind, darf das Bürgermeister- und | geplante Gebrauch erwähnt sind, darf das Bürgermeister- und |
Schöffenkollegium die Ausstellung von statistischen Daten aus diesem | Schöffenkollegium die Ausstellung von statistischen Daten aus diesem |
Register an Drittpersonen unter der Voraussetzung gestatten, dass | Register an Drittpersonen unter der Voraussetzung gestatten, dass |
diese die Identifizierung der in diesem Register eingetragenen | diese die Identifizierung der in diesem Register eingetragenen |
Personen nicht ermöglichen. | Personen nicht ermöglichen. |
KAPITEL 7 - Nicht mitteilbare Adresse | KAPITEL 7 - Nicht mitteilbare Adresse |
Art. 15 - § 1 - In diesem Register eingetragene Personen dürfen beim | Art. 15 - § 1 - In diesem Register eingetragene Personen dürfen beim |
Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde ihres Wohnortes | Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde ihres Wohnortes |
beantragen, dass ihre Adresse Drittpersonen nicht mitgeteilt wird. Der | beantragen, dass ihre Adresse Drittpersonen nicht mitgeteilt wird. Der |
Antrag muss schriftlich erfolgen und mit Gründen versehen sein. | Antrag muss schriftlich erfolgen und mit Gründen versehen sein. |
Der Antragsteller wird schriftlich vom diesbezüglichen Beschluss des | Der Antragsteller wird schriftlich vom diesbezüglichen Beschluss des |
Bürgermeister- und Schöffenkollegiums in Kenntnis gesetzt. | Bürgermeister- und Schöffenkollegiums in Kenntnis gesetzt. |
§ 2 - Die Zustimmung zum Antrag bedeutet lediglich, dass die Adresse | § 2 - Die Zustimmung zum Antrag bedeutet lediglich, dass die Adresse |
nur für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Datum des Beschlusses | nur für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Datum des Beschlusses |
des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums nicht mitgeteilt wird. | des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums nicht mitgeteilt wird. |
KAPITEL 8 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über | KAPITEL 8 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über |
den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden | den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden |
auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die | auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die |
Fortschreibung und Kontrolle der Informationen | Fortschreibung und Kontrolle der Informationen |
Art. 16 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über | Art. 16 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über |
den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister | den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister |
der natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der | der natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der |
Informationen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. April | Informationen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. April |
2005, werden zwischen den Wörtern "aus den Bevölkerungsregistern und | 2005, werden zwischen den Wörtern "aus den Bevölkerungsregistern und |
dem Fremdenregister" und den Wörtern "ein rechtmäßiger Antrag" die | dem Fremdenregister" und den Wörtern "ein rechtmäßiger Antrag" die |
Wörter "und des Königlichen Erlasses vom 17. August 2013 über die | Wörter "und des Königlichen Erlasses vom 17. August 2013 über die |
Mitteilung von Informationen aus dem Warteregister und zur Abänderung | Mitteilung von Informationen aus dem Warteregister und zur Abänderung |
des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugang einiger | des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugang einiger |
Behörden zum Nationalregister der natürlichen Personen und über die | Behörden zum Nationalregister der natürlichen Personen und über die |
Fortschreibung und Überprüfung der Informationen" eingefügt. | Fortschreibung und Überprüfung der Informationen" eingefügt. |
Art. 17 - Unbeschadet der Mitteilung der Daten aus diesem Register in | Art. 17 - Unbeschadet der Mitteilung der Daten aus diesem Register in |
Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses durch den | Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses durch den |
Standesbeamten, seinen Beauftragten oder das Bürgermeister- und | Standesbeamten, seinen Beauftragten oder das Bürgermeister- und |
Schöffenkollegium dürfen Informationen aus diesem Register | Schöffenkollegium dürfen Informationen aus diesem Register |
Drittpersonen nicht mitgeteilt werden. | Drittpersonen nicht mitgeteilt werden. |
Art. 18 - Der für Inneres zuständige Minister und der für die Einreise | Art. 18 - Der für Inneres zuständige Minister und der für die Einreise |
ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen | ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen |
von Ausländern zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit | von Ausländern zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit |
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. August 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 17. August 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Die Staatssekretärin für Asyl und Migration | Die Staatssekretärin für Asyl und Migration |
Frau M. DE BLOCK | Frau M. DE BLOCK |