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Vue multilingue de Arrêté Royal du 17/08/2013
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Arrêté royal relatif à la communication des informations contenues dans le registre d'attente et modifiant l'arrêté royal du 3 avril 1984 relatif à l'accès de certaines autorités publiques au Registre national des personnes physiques, ainsi qu'à la tenue à jour et au contrôle des informations. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende de mededeling van informaties in het wachtregister en tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 april 1984 betreffende de toegang door sommige openbare overheden tot het Rijksregister van de natuurlijke personen, alsmede betreffende het bijhouden en de controle van de informaties. - Duitse vertaling
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17 AOUT 2013. - Arrêté royal relatif à la communication des 17 AUGUSTUS 2013. - Koninklijk besluit betreffende de mededeling van
informations contenues dans le registre d'attente et modifiant informaties in het wachtregister en tot wijziging van het koninklijk
l'arrêté royal du 3 avril 1984 relatif à l'accès de certaines besluit van 3 april 1984 betreffende de toegang door sommige openbare
autorités publiques au Registre national des personnes physiques, overheden tot het Rijksregister van de natuurlijke personen, alsmede
ainsi qu'à la tenue à jour et au contrôle des informations. - betreffende het bijhouden en de controle van de informaties. - Duitse
Traduction allemande vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 17 août 2013 relatif à la communication des besluit van 17 augustus 2013 betreffende de mededeling van informaties
informations contenues dans le registre d'attente et modifiant in het wachtregister en tot wijziging van het koninklijk besluit van 3
l'arrêté royal du 3 avril 1984 relatif à l'accès de certaines april 1984 betreffende de toegang door sommige openbare overheden tot
autorités publiques au Registre national des personnes physiques, het Rijksregister van de natuurlijke personen, alsmede betreffende het
ainsi qu'à la tenue à jour et au contrôle des informations (Moniteur bijhouden en de controle van de informaties (Belgisch Staatsblad van
belge du 30 août 2013). 30 augustus 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
17. AUGUST 2013 - Königlicher Erlass über die Mitteilung von 17. AUGUST 2013 - Königlicher Erlass über die Mitteilung von
Informationen aus dem Warteregister und zur Abänderung des Königlichen Informationen aus dem Warteregister und zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff bestimmter öffentlicher Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff bestimmter öffentlicher
Behörden auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die Behörden auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die
Fortschreibung und Kontrolle der Informationen Fortschreibung und Kontrolle der Informationen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
das Gesetz vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die das Gesetz vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die
Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und
zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen sieht in seinem Artikel 2 Nationalregisters der natürlichen Personen sieht in seinem Artikel 2
Absatz 3 vor, dass der König die Regeln bestimmt, nach denen die in Absatz 3 vor, dass der König die Regeln bestimmt, nach denen die in
den Registern erwähnten Informationen Drittpersonen mitgeteilt werden den Registern erwähnten Informationen Drittpersonen mitgeteilt werden
dürfen. dürfen.
Für die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister ist die Für die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister ist die
Mitteilung der dort erwähnten Informationen durch den Königlichen Mitteilung der dort erwähnten Informationen durch den Königlichen
Erlass vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus den Erlass vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus den
Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister geregelt worden. Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister geregelt worden.
Zurzeit gibt es keine vergleichbare Vorschrift für die Mitteilung von Zurzeit gibt es keine vergleichbare Vorschrift für die Mitteilung von
Informationen aus dem Warteregister an Drittpersonen. Folglich dürfen Informationen aus dem Warteregister an Drittpersonen. Folglich dürfen
Informationen aus dem Warteregister Drittpersonen nicht mitgeteilt Informationen aus dem Warteregister Drittpersonen nicht mitgeteilt
werden. Im Übrigen ist dieser Grundsatz im Königlichen Erlass vom 6. werden. Im Übrigen ist dieser Grundsatz im Königlichen Erlass vom 6.
Januar 1997 zur Ermächtigung bestimmter Behörden zum Zugriff auf die Januar 1997 zur Ermächtigung bestimmter Behörden zum Zugriff auf die
im Nationalregister der natürlichen Personen aufbewahrten im Nationalregister der natürlichen Personen aufbewahrten
Informationen in Bezug auf die im Warteregister eingetragenen Informationen in Bezug auf die im Warteregister eingetragenen
Ausländer aufgenommen. Ausländer aufgenommen.
Aus dieser Situation kann ein Gefühl der Straffreiheit bei den im Aus dieser Situation kann ein Gefühl der Straffreiheit bei den im
Warteregister eingetragenen ausländischen Staatsangehörigen entstehen. Warteregister eingetragenen ausländischen Staatsangehörigen entstehen.
Gläubiger können sie nämlich nicht vor Gericht bringen, denn für viele Gläubiger können sie nämlich nicht vor Gericht bringen, denn für viele
Gerichtsverfahren wird die Vorlage einer Wohnortsbescheinigung oder Gerichtsverfahren wird die Vorlage einer Wohnortsbescheinigung oder
die Angabe des Wohnsitzes oder Wohnortes benötigt. Als Beispiele die Angabe des Wohnsitzes oder Wohnortes benötigt. Als Beispiele
können die Artikel 702 (Ladungsurkunde), 1340 (summarisches können die Artikel 702 (Ladungsurkunde), 1340 (summarisches
Mahnverfahren) und 1034ter (kontradiktorischer Antrag) des Mahnverfahren) und 1034ter (kontradiktorischer Antrag) des
Gerichtsgesetzbuches oder auch die Artikel 1247 (Festlegung der Angabe Gerichtsgesetzbuches oder auch die Artikel 1247 (Festlegung der Angabe
des Zahlungsorts) und 1690 (Notifizierung der Forderungsabtretung) des des Zahlungsorts) und 1690 (Notifizierung der Forderungsabtretung) des
Zivilgesetzbuches genannt werden. Zivilgesetzbuches genannt werden.
Außerdem kann eine solche Situation auch Unannehmlichkeiten für die Außerdem kann eine solche Situation auch Unannehmlichkeiten für die
Ausländer mit sich bringen. Wenn ein Vermieter beispielsweise keine Ausländer mit sich bringen. Wenn ein Vermieter beispielsweise keine
Möglichkeit hat, seine nicht bezahlten Mietgelder auf dem Klageweg Möglichkeit hat, seine nicht bezahlten Mietgelder auf dem Klageweg
einzufordern, wird er nicht dazu bereit sein, eine Wohnung in gutem einzufordern, wird er nicht dazu bereit sein, eine Wohnung in gutem
Zustand und zu einem normalen Preis an einen im Warteregister Zustand und zu einem normalen Preis an einen im Warteregister
eingetragenen Ausländer zu vermieten. eingetragenen Ausländer zu vermieten.
Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses zielt also darauf ab, Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses zielt also darauf ab,
Regeln für die Mitteilung der im Warteregister aufgenommenen Regeln für die Mitteilung der im Warteregister aufgenommenen
Informationen einzuführen, die mit den bestehenden Regeln für die Informationen einzuführen, die mit den bestehenden Regeln für die
Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem
Fremdenregister vergleichbar sind. Fremdenregister vergleichbar sind.
Zum Schutz des Privatlebens erfolgt die Mitteilung von Informationen Zum Schutz des Privatlebens erfolgt die Mitteilung von Informationen
aus dem Warteregister an Drittpersonen auf ziemlich eingeschränkte aus dem Warteregister an Drittpersonen auf ziemlich eingeschränkte
Weise, nicht zuletzt, weil es zu verhindern gilt, dass die erwähnten Weise, nicht zuletzt, weil es zu verhindern gilt, dass die erwähnten
Informationen an Stellen, die den Asylbewerber verfolgen, Informationen an Stellen, die den Asylbewerber verfolgen,
weitergegeben werden (Artikel 22 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates weitergegeben werden (Artikel 22 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates
vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den
Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft). Flüchtlingseigenschaft).
Personen, die solche Informationen beantragen, müssen nämlich ein Personen, die solche Informationen beantragen, müssen nämlich ein
gesetzliches und/oder rechtmäßiges Interesse nachweisen. Falls dieses gesetzliches und/oder rechtmäßiges Interesse nachweisen. Falls dieses
Interesse zweifelhaft ist, hat die Gemeinde immer die Möglichkeit, dem Interesse zweifelhaft ist, hat die Gemeinde immer die Möglichkeit, dem
Minister oder seinem Beauftragten den entsprechenden Antrag Minister oder seinem Beauftragten den entsprechenden Antrag
vorzulegen. vorzulegen.
Unter Vorbehalt einiger Ausnahmen wird in vorliegendem Erlass außerdem Unter Vorbehalt einiger Ausnahmen wird in vorliegendem Erlass außerdem
der Grundsatz festgelegt, dass Verzeichnisse von Ausländern, die in der Grundsatz festgelegt, dass Verzeichnisse von Ausländern, die in
diesem Register eingetragen sind, nicht mitgeteilt werden dürfen. diesem Register eingetragen sind, nicht mitgeteilt werden dürfen.
Die Einschränkungen der Mitteilung der im Warteregister enthaltenen Die Einschränkungen der Mitteilung der im Warteregister enthaltenen
Informationen an Drittpersonen betreffen jedoch nicht statistische Informationen an Drittpersonen betreffen jedoch nicht statistische
Daten, die es nicht ermöglichen, in diesem Register eingetragene Daten, die es nicht ermöglichen, in diesem Register eingetragene
Ausländer zu identifizieren. Ausländer zu identifizieren.
Der Ausschluss von Bürgern der Europäischen Union, die im Der Ausschluss von Bürgern der Europäischen Union, die im
Warteregister eingetragen sind (Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom Warteregister eingetragen sind (Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom
7. Mai 2008 zur Festlegung bestimmter Ausführungsmodalitäten zum 7. Mai 2008 zur Festlegung bestimmter Ausführungsmodalitäten zum
Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den
Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern), aus Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern), aus
dem Anwendungsbereich dieses Erlassentwurfs ist dadurch begründet, dem Anwendungsbereich dieses Erlassentwurfs ist dadurch begründet,
dass diese Personen in diesem Register eingetragen sind, ohne dass dass diese Personen in diesem Register eingetragen sind, ohne dass
insbesondere folgende Informationen einer Überprüfung unterzogen insbesondere folgende Informationen einer Überprüfung unterzogen
worden sind: Adresse, Haushaltszusammensetzung usw. worden sind: Adresse, Haushaltszusammensetzung usw.
Folglich könnte die Ausstellung von Auszügen oder Bescheinigungen in Folglich könnte die Ausstellung von Auszügen oder Bescheinigungen in
Bezug auf diese Kategorie von Ausländern die Rechtssicherheit und die Bezug auf diese Kategorie von Ausländern die Rechtssicherheit und die
Arbeit der zahlreichen Verwaltungen und Einrichtungen, für die die Arbeit der zahlreichen Verwaltungen und Einrichtungen, für die die
Informationen aus den verschiedenen Registern die Grundlage ihrer Informationen aus den verschiedenen Registern die Grundlage ihrer
Verwaltungstätigkeit sind, gefährden. Verwaltungstätigkeit sind, gefährden.
Wenn der Wohnort überprüft worden ist und die Bürger der Europäischen Wenn der Wohnort überprüft worden ist und die Bürger der Europäischen
Union in das Fremdenregister eingetragen worden sind, können Auszüge Union in das Fremdenregister eingetragen worden sind, können Auszüge
und Bescheinigungen in Bezug auf diese Bürger ausgestellt werden. und Bescheinigungen in Bezug auf diese Bürger ausgestellt werden.
Diese Mitteilung von Informationen findet dann gemäß den Bestimmungen Diese Mitteilung von Informationen findet dann gemäß den Bestimmungen
des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von
Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister
statt. statt.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen die ehrerbietigen
und getreuen Diener und getreuen Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Die Staatssekretärin für Asyl und Migration Die Staatssekretärin für Asyl und Migration
Frau M. DE BLOCK Frau M. DE BLOCK
17. AUGUST 2013 - Königlicher Erlass über die Mitteilung von 17. AUGUST 2013 - Königlicher Erlass über die Mitteilung von
Informationen aus dem Warteregister und zur Abänderung des Königlichen Informationen aus dem Warteregister und zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff bestimmter öffentlicher Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff bestimmter öffentlicher
Behörden auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die Behörden auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die
Fortschreibung und Kontrolle der Informationen2014/00117 Fortschreibung und Kontrolle der Informationen2014/00117
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen; Nationalregisters der natürlichen Personen;
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister,
die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente
und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation
eines Nationalregisters der natürlichen Personen, des Artikels 2 eines Nationalregisters der natürlichen Personen, des Artikels 2
Absatz 3; Absatz 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff
bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der
natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der
Informationen; Informationen;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 05/2010 des Ausschusses für den Schutz Aufgrund der Stellungnahme Nr. 05/2010 des Ausschusses für den Schutz
des Privatlebens vom 3. Februar 2010; des Privatlebens vom 3. Februar 2010;
Aufgrund der Stellungnahme 48.430/4 des Staatsrates vom 30. Juni 2010, Aufgrund der Stellungnahme 48.430/4 des Staatsrates vom 30. Juni 2010,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Vizepremierministerin und Ministerin des Innern, der Auf Vorschlag der Vizepremierministerin und Ministerin des Innern, der
Ministerin der Justiz und der Staatssekretärin für Asyl und Migration Ministerin der Justiz und der Staatssekretärin für Asyl und Migration
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist
beziehungsweise sind zu verstehen unter: beziehungsweise sind zu verstehen unter:
1. Register: das Warteregister wie in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 2 des 1. Register: das Warteregister wie in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 2 des
Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die
Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und
zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen bestimmt, Nationalregisters der natürlichen Personen bestimmt,
2. Unterlagen, deren Ausstellung durch oder aufgrund des Gesetzes 2. Unterlagen, deren Ausstellung durch oder aufgrund des Gesetzes
vorgesehen oder gestattet ist: Unterlagen, die zwecks Führung oder vorgesehen oder gestattet ist: Unterlagen, die zwecks Führung oder
Fortsetzung eines Verfahrens benötigt werden, das durch Gesetz, Dekret Fortsetzung eines Verfahrens benötigt werden, das durch Gesetz, Dekret
oder Ordonnanz oder durch Erlass zur Ausführung eines Gesetzes, eines oder Ordonnanz oder durch Erlass zur Ausführung eines Gesetzes, eines
Dekrets oder einer Ordonnanz festgelegt ist, wenn das Verfahren die Dekrets oder einer Ordonnanz festgelegt ist, wenn das Verfahren die
Angabe des Wohnsitzes der Person, gegenüber der das Verfahren geführt Angabe des Wohnsitzes der Person, gegenüber der das Verfahren geführt
oder fortgesetzt wird, erfordert und der Wohnsitz mit der Eintragung oder fortgesetzt wird, erfordert und der Wohnsitz mit der Eintragung
im Register gleichgestellt ist. im Register gleichgestellt ist.
KAPITEL 2 - Anwendungsbereich KAPITEL 2 - Anwendungsbereich
Art. 2 - Die Bestimmungen der Kapitel 3, 4 und 7 des vorliegenden Art. 2 - Die Bestimmungen der Kapitel 3, 4 und 7 des vorliegenden
Erlasses sind nicht anwendbar auf Bürger der Europäischen Union, die Erlasses sind nicht anwendbar auf Bürger der Europäischen Union, die
in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 2008 zur Festlegung in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 2008 zur Festlegung
bestimmter Ausführungsmodalitäten zum Gesetz vom 15. Dezember 1980 bestimmter Ausführungsmodalitäten zum Gesetz vom 15. Dezember 1980
über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung
und das Entfernen von Ausländern im Register eingetragen sind. und das Entfernen von Ausländern im Register eingetragen sind.
KAPITEL 3 - Ausstellung von Auszügen aus dem Register und gemäß dem KAPITEL 3 - Ausstellung von Auszügen aus dem Register und gemäß dem
Register erstellten Bescheinigungen Register erstellten Bescheinigungen
Art. 3 - Ein Ausländer kann einen Auszug aus dem Register oder eine Art. 3 - Ein Ausländer kann einen Auszug aus dem Register oder eine
gemäß dem Register erstellte Bescheinigung erhalten, sofern die gemäß dem Register erstellte Bescheinigung erhalten, sofern die
Informationen, die sie enthalten, sich auf diesen Ausländer beziehen. Informationen, die sie enthalten, sich auf diesen Ausländer beziehen.
Der Antrag wird mündlich oder schriftlich von der betreffenden Person, Der Antrag wird mündlich oder schriftlich von der betreffenden Person,
ihrem gesetzlichen Vertreter oder ihrem Sonderbevollmächtigten beim ihrem gesetzlichen Vertreter oder ihrem Sonderbevollmächtigten beim
Standesbeamten der Gemeinde, wo sie oder ihr Beauftragter registriert Standesbeamten der Gemeinde, wo sie oder ihr Beauftragter registriert
ist, gestellt. Die betreffende Person muss kein besonderes Interesse ist, gestellt. Die betreffende Person muss kein besonderes Interesse
nachweisen. nachweisen.
Art. 4 - § 1 - Eine Person oder eine öffentliche oder private Art. 4 - § 1 - Eine Person oder eine öffentliche oder private
Einrichtung kann auf schriftlichen, mit Gründen versehenen und Einrichtung kann auf schriftlichen, mit Gründen versehenen und
unterzeichneten Antrag einen Auszug aus dem Register oder eine gemäß unterzeichneten Antrag einen Auszug aus dem Register oder eine gemäß
dem Register erstellte Bescheinigung über einen Einwohner der Gemeinde dem Register erstellte Bescheinigung über einen Einwohner der Gemeinde
erhalten, wenn die Ausstellung dieser Unterlagen durch oder aufgrund erhalten, wenn die Ausstellung dieser Unterlagen durch oder aufgrund
des Gesetzes vorgesehen oder gestattet ist. des Gesetzes vorgesehen oder gestattet ist.
§ 2 - Der in § 1 erwähnte Antrag wird beim Standesbeamten der § 2 - Der in § 1 erwähnte Antrag wird beim Standesbeamten der
Gemeinde, wo die Person oder ihr Beauftragter eingetragen ist, Gemeinde, wo die Person oder ihr Beauftragter eingetragen ist,
gestellt. gestellt.
Der Antragsteller gibt in seinem Antrag an, weshalb er bei der Führung Der Antragsteller gibt in seinem Antrag an, weshalb er bei der Führung
oder Fortsetzung des betreffenden Verfahrens jede beantragte oder Fortsetzung des betreffenden Verfahrens jede beantragte
Information benötigt. Information benötigt.
Art. 5 - Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 darf der Auszug Art. 5 - Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 darf der Auszug
oder die Bescheinigung keine anderen als die in Artikel 3 Absatz 1 des oder die Bescheinigung keine anderen als die in Artikel 3 Absatz 1 des
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters
der natürlichen Personen vorgesehenen Informationen enthalten. der natürlichen Personen vorgesehenen Informationen enthalten.
Im Auszug oder in der Bescheinigung sind nur die zur Führung oder Im Auszug oder in der Bescheinigung sind nur die zur Führung oder
Fortsetzung des Verfahrens erforderlichen Informationen erwähnt, wenn Fortsetzung des Verfahrens erforderlichen Informationen erwähnt, wenn
die Person, gegenüber der das Verfahren geführt oder fortgesetzt wird, die Person, gegenüber der das Verfahren geführt oder fortgesetzt wird,
im Register der Gemeinde, wo der Antrag gestellt wird, eingetragen im Register der Gemeinde, wo der Antrag gestellt wird, eingetragen
ist. Falls diese Person gestrichen worden ist, gibt der Auszug oder ist. Falls diese Person gestrichen worden ist, gibt der Auszug oder
die Bescheinigung das Datum der Streichung an. Wenn diese Person zum die Bescheinigung das Datum der Streichung an. Wenn diese Person zum
Zeitpunkt der Beantragung im Register einer anderen Gemeinde Zeitpunkt der Beantragung im Register einer anderen Gemeinde
eingetragen ist, teilt die Gemeinde dem Antragsteller außerdem die eingetragen ist, teilt die Gemeinde dem Antragsteller außerdem die
letzte bekannte Adresse dieser Person mit. letzte bekannte Adresse dieser Person mit.
Art. 6 - In Abweichung von Artikel 4 muss der Antragsteller nicht Art. 6 - In Abweichung von Artikel 4 muss der Antragsteller nicht
nachweisen, dass die Ausstellung der Unterlage durch oder aufgrund des nachweisen, dass die Ausstellung der Unterlage durch oder aufgrund des
Gesetzes vorgesehen oder gestattet ist, wenn der Auszug oder die Gesetzes vorgesehen oder gestattet ist, wenn der Auszug oder die
Bescheinigung sich auf eine der folgenden in Artikel 1 des Königlichen Bescheinigung sich auf eine der folgenden in Artikel 1 des Königlichen
Erlasses vom 16. Juli 1992 zur Festlegung der in den Erlasses vom 16. Juli 1992 zur Festlegung der in den
Bevölkerungsregistern und im Fremdenregister erwähnten Informationen Bevölkerungsregistern und im Fremdenregister erwähnten Informationen
bezieht: in Nr. 10 erwähnte Informationen für die Erklärung über das bezieht: in Nr. 10 erwähnte Informationen für die Erklärung über das
Bestehen eines Ehevertrags, einer Vereinbarung, durch die Bestehen eines Ehevertrags, einer Vereinbarung, durch die
Zusammenwohnende die Modalitäten ihres Zusammenwohnens regeln, oder Zusammenwohnende die Modalitäten ihres Zusammenwohnens regeln, oder
eines vermögensrechtlichen Vertrags zwischen Personen, die keinem eines vermögensrechtlichen Vertrags zwischen Personen, die keinem
ehelichen Güterstand unterliegen, einschließlich der Angabe des ehelichen Güterstand unterliegen, einschließlich der Angabe des
Notars, bei dem der Vertrag beziehungsweise die Vereinbarung Notars, bei dem der Vertrag beziehungsweise die Vereinbarung
beurkundet und in Urschrift hinterlegt worden ist, und in Nr. 16 oder beurkundet und in Urschrift hinterlegt worden ist, und in Nr. 16 oder
22 erwähnte Informationen. 22 erwähnte Informationen.
Er muss jedoch nachweisen, dass er die Mitteilung der Information Er muss jedoch nachweisen, dass er die Mitteilung der Information
benötigt. benötigt.
Art. 7 - Im Auszug oder in der Bescheinigung, die gemäß den Artikeln Art. 7 - Im Auszug oder in der Bescheinigung, die gemäß den Artikeln
3, 4 und 6 ausgestellt werden, muss erwähnt sein, dass sie: 3, 4 und 6 ausgestellt werden, muss erwähnt sein, dass sie:
1. nicht als Aufenthaltstitel benutzt werden dürfen, 1. nicht als Aufenthaltstitel benutzt werden dürfen,
2. nicht bedeuten, dass der Betreffende sich legal in Belgien aufhält. 2. nicht bedeuten, dass der Betreffende sich legal in Belgien aufhält.
Art. 8 - Antragstellern ausgestellte Auszüge oder Bescheinigungen Art. 8 - Antragstellern ausgestellte Auszüge oder Bescheinigungen
werden im Namen des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums vom werden im Namen des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums vom
Standesbeamten oder seinem Beauftragten unterzeichnet und vermerken, Standesbeamten oder seinem Beauftragten unterzeichnet und vermerken,
zu welchem Zweck sie ausgestellt werden und gegebenenfalls, für wen zu welchem Zweck sie ausgestellt werden und gegebenenfalls, für wen
sie bestimmt sind. sie bestimmt sind.
Der Auszug oder die Bescheinigung enthält nicht die Erkennungsnummer Der Auszug oder die Bescheinigung enthält nicht die Erkennungsnummer
des Nationalregisters der natürlichen Personen, es sei denn, der des Nationalregisters der natürlichen Personen, es sei denn, der
Antragsteller ist ermächtigt, diese Nummer aufgrund des Gesetzes zu Antragsteller ist ermächtigt, diese Nummer aufgrund des Gesetzes zu
benutzen. benutzen.
KAPITEL 4 - Streitfälle in Bezug auf die Ausstellung von Auszügen aus KAPITEL 4 - Streitfälle in Bezug auf die Ausstellung von Auszügen aus
dem Register dem Register
oder gemäß dem Register erstellten Bescheinigungen oder gemäß dem Register erstellten Bescheinigungen
Art. 9 - Wenn der Standesbeamte oder sein Beauftragter sich weigert, Art. 9 - Wenn der Standesbeamte oder sein Beauftragter sich weigert,
die in Artikel 6 Absatz 2 erwähnte Notwendigkeit anzuerkennen, die in Artikel 6 Absatz 2 erwähnte Notwendigkeit anzuerkennen,
beschließt auf Antrag des Antragstellers das Bürgermeister- und beschließt auf Antrag des Antragstellers das Bürgermeister- und
Schöffenkollegium über die Begründetheit des Antrags. Schöffenkollegium über die Begründetheit des Antrags.
Auf Antrag der Gemeinde oder des Antragstellers legt der für die Auf Antrag der Gemeinde oder des Antragstellers legt der für die
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das
Entfernen von Ausländern zuständige Minister oder sein Beauftragter Entfernen von Ausländern zuständige Minister oder sein Beauftragter
fest, ob ein strittiger Antrag auf Auszug oder Bescheinigung die in fest, ob ein strittiger Antrag auf Auszug oder Bescheinigung die in
vorliegendem Erlass erwähnten Ausstellungsbedingungen erfüllt. vorliegendem Erlass erwähnten Ausstellungsbedingungen erfüllt.
KAPITEL 5 - Einsichtnahme in dieses Register KAPITEL 5 - Einsichtnahme in dieses Register
Art. 10 - Die Einsichtnahme in dieses Register durch Gemeindedienste Art. 10 - Die Einsichtnahme in dieses Register durch Gemeindedienste
und Dienste, die vom öffentlichen Sozialhilfezentrum abhängen, ist nur und Dienste, die vom öffentlichen Sozialhilfezentrum abhängen, ist nur
zur Ausführung der in ihre Zuständigkeit fallenden Aufgaben und zur Ausführung der in ihre Zuständigkeit fallenden Aufgaben und
Dienste gestattet. Dienste gestattet.
Die Einsichtnahme in das Register ist Privatpersonen untersagt. Sie Die Einsichtnahme in das Register ist Privatpersonen untersagt. Sie
kann anderen Behörden und öffentlichen Einrichtungen nur durch oder kann anderen Behörden und öffentlichen Einrichtungen nur durch oder
aufgrund des Gesetzes gestattet werden. aufgrund des Gesetzes gestattet werden.
KAPITEL 6 - Mitteilung an Drittpersonen von Personenverzeichnissen KAPITEL 6 - Mitteilung an Drittpersonen von Personenverzeichnissen
oder statistischen Daten aus diesem Register oder statistischen Daten aus diesem Register
Art. 11 - Kein Verzeichnis von Personen, die in diesem Register Art. 11 - Kein Verzeichnis von Personen, die in diesem Register
eingetragen sind, darf Drittpersonen mitgeteilt werden. Dieses Verbot eingetragen sind, darf Drittpersonen mitgeteilt werden. Dieses Verbot
gilt nicht für Behörden oder öffentliche Einrichtungen, die durch oder gilt nicht für Behörden oder öffentliche Einrichtungen, die durch oder
aufgrund des Gesetzes ermächtigt sind, für Informationen, auf die sich aufgrund des Gesetzes ermächtigt sind, für Informationen, auf die sich
diese Ermächtigung bezieht, solche Verzeichnisse zu erhalten. diese Ermächtigung bezieht, solche Verzeichnisse zu erhalten.
Dennoch dürfen in den im vorhergehenden Absatz erwähnten Dennoch dürfen in den im vorhergehenden Absatz erwähnten
Verzeichnissen keine anderen als die in Artikel 3 Absatz 1 des Verzeichnissen keine anderen als die in Artikel 3 Absatz 1 des
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters
der natürlichen Personen aufgezählten Informationen vermerkt werden. der natürlichen Personen aufgezählten Informationen vermerkt werden.
Art. 12 - § 1 - In Artikel 11 erwähnte Verzeichnisse dürfen nur auf Art. 12 - § 1 - In Artikel 11 erwähnte Verzeichnisse dürfen nur auf
schriftlichen Antrag ausgestellt werden, der an den Standesbeamten schriftlichen Antrag ausgestellt werden, der an den Standesbeamten
oder seinen Beauftragten zu richten ist. oder seinen Beauftragten zu richten ist.
§ 2 - Der Antragsteller gibt in seinem Antrag an, weshalb er zur § 2 - Der Antragsteller gibt in seinem Antrag an, weshalb er zur
Ausführung seines Auftrags das Personenverzeichnis benötigt. Ausführung seines Auftrags das Personenverzeichnis benötigt.
Art. 13 - Der Empfänger des Verzeichnisses darf es selbst weder Art. 13 - Der Empfänger des Verzeichnisses darf es selbst weder
Drittpersonen mitteilen noch zu anderen als den in seinem Antrag Drittpersonen mitteilen noch zu anderen als den in seinem Antrag
angegebenen Zwecken benutzen. angegebenen Zwecken benutzen.
Art. 14 - Auf schriftlichen Antrag, in dem das verfolgte Ziel und der Art. 14 - Auf schriftlichen Antrag, in dem das verfolgte Ziel und der
geplante Gebrauch erwähnt sind, darf das Bürgermeister- und geplante Gebrauch erwähnt sind, darf das Bürgermeister- und
Schöffenkollegium die Ausstellung von statistischen Daten aus diesem Schöffenkollegium die Ausstellung von statistischen Daten aus diesem
Register an Drittpersonen unter der Voraussetzung gestatten, dass Register an Drittpersonen unter der Voraussetzung gestatten, dass
diese die Identifizierung der in diesem Register eingetragenen diese die Identifizierung der in diesem Register eingetragenen
Personen nicht ermöglichen. Personen nicht ermöglichen.
KAPITEL 7 - Nicht mitteilbare Adresse KAPITEL 7 - Nicht mitteilbare Adresse
Art. 15 - § 1 - In diesem Register eingetragene Personen dürfen beim Art. 15 - § 1 - In diesem Register eingetragene Personen dürfen beim
Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde ihres Wohnortes Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde ihres Wohnortes
beantragen, dass ihre Adresse Drittpersonen nicht mitgeteilt wird. Der beantragen, dass ihre Adresse Drittpersonen nicht mitgeteilt wird. Der
Antrag muss schriftlich erfolgen und mit Gründen versehen sein. Antrag muss schriftlich erfolgen und mit Gründen versehen sein.
Der Antragsteller wird schriftlich vom diesbezüglichen Beschluss des Der Antragsteller wird schriftlich vom diesbezüglichen Beschluss des
Bürgermeister- und Schöffenkollegiums in Kenntnis gesetzt. Bürgermeister- und Schöffenkollegiums in Kenntnis gesetzt.
§ 2 - Die Zustimmung zum Antrag bedeutet lediglich, dass die Adresse § 2 - Die Zustimmung zum Antrag bedeutet lediglich, dass die Adresse
nur für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Datum des Beschlusses nur für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Datum des Beschlusses
des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums nicht mitgeteilt wird. des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums nicht mitgeteilt wird.
KAPITEL 8 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über KAPITEL 8 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über
den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden
auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die
Fortschreibung und Kontrolle der Informationen Fortschreibung und Kontrolle der Informationen
Art. 16 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über Art. 16 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über
den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister
der natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der der natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der
Informationen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. April Informationen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. April
2005, werden zwischen den Wörtern "aus den Bevölkerungsregistern und 2005, werden zwischen den Wörtern "aus den Bevölkerungsregistern und
dem Fremdenregister" und den Wörtern "ein rechtmäßiger Antrag" die dem Fremdenregister" und den Wörtern "ein rechtmäßiger Antrag" die
Wörter "und des Königlichen Erlasses vom 17. August 2013 über die Wörter "und des Königlichen Erlasses vom 17. August 2013 über die
Mitteilung von Informationen aus dem Warteregister und zur Abänderung Mitteilung von Informationen aus dem Warteregister und zur Abänderung
des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugang einiger des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugang einiger
Behörden zum Nationalregister der natürlichen Personen und über die Behörden zum Nationalregister der natürlichen Personen und über die
Fortschreibung und Überprüfung der Informationen" eingefügt. Fortschreibung und Überprüfung der Informationen" eingefügt.
Art. 17 - Unbeschadet der Mitteilung der Daten aus diesem Register in Art. 17 - Unbeschadet der Mitteilung der Daten aus diesem Register in
Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses durch den Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses durch den
Standesbeamten, seinen Beauftragten oder das Bürgermeister- und Standesbeamten, seinen Beauftragten oder das Bürgermeister- und
Schöffenkollegium dürfen Informationen aus diesem Register Schöffenkollegium dürfen Informationen aus diesem Register
Drittpersonen nicht mitgeteilt werden. Drittpersonen nicht mitgeteilt werden.
Art. 18 - Der für Inneres zuständige Minister und der für die Einreise Art. 18 - Der für Inneres zuständige Minister und der für die Einreise
ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen
von Ausländern zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit von Ausländern zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. August 2013 Gegeben zu Brüssel, den 17. August 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Die Staatssekretärin für Asyl und Migration Die Staatssekretärin für Asyl und Migration
Frau M. DE BLOCK Frau M. DE BLOCK
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