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Arrêté Royal du 16 septembre 2018
publié le 24 juin 2019

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 28 février 1994 relatif à la conservation, à la mise sur le marché et à l'utilisation des pesticides à usage agricole. - Traduction allemande

source
service public federal sante publique, securite de la chaine alimentaire et environnement
numac
2019013321
pub.
24/06/2019
prom.
16/09/2018
ELI
eli/arrete/2018/09/16/2019013321/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT


16 SEPTEMBRE 2018. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 28 février 1994 relatif à la conservation, à la mise sur le marché et à l'utilisation des pesticides à usage agricole. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 16 septembre 2018 modifiant l'arrêté royal du 28 février 1994 relatif à la conservation, à la mise sur le marché et à l'utilisation des pesticides à usage agricole (Moniteur belge du 26 septembre 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 16. SEPTEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28.Februar 1994 über die Aufbewahrung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pestiziden für landwirtschaftliche Zwecke PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, des Artikels 8 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003 und des Artikels 9 Nr. 1, abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1994 über die Aufbewahrung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pestiziden für landwirtschaftliche Zwecke;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates vom 14.

September 2017;

Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates vom 25.

Oktober 2017;

Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für Nachhaltige Entwicklung vom 25. Oktober 2017;

Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 25. Oktober 2017;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 5. April 2018;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses während der Interministeriellen Konferenz "Umwelt" am 28. September 2017;

Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 23. August 2017 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2015/1535/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Oktober 2017;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 24.

November 2017;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.639/1 des Staatsrates vom 3. Juli 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates;

Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, der Ministerin der Volksgesundheit, der Ministerin der Umwelt und des Ministers der Landwirtschaft und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 10/1 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1994 über die Aufbewahrung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pestiziden für landwirtschaftliche Zwecke, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. Januar 2010, wird ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 1/1 - Herbizide, das heißt Pflanzenschutzmittel, die dafür bestimmt sind, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten, mit Ausnahme von Moosen und Flechten, oder ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen, mit Ausnahme von Moosen und Flechten, können für die nicht berufliche Verwendung nur zugelassen werden, wenn sie mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen: 1. Es handelt sich um Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko, wie in Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr.1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates definiert. 2. Die in den Pflanzenschutzmitteln enthaltenen Wirkstoffe gehören ausschließlich den folgenden Kategorien an: Mikroorganismen, Pflanzenextrakte und Naturstoffe tierischen, pflanzlichen, mineralischen oder mikrobiellen Ursprungs, einschließlich synthetisch hergestellter Stoffe, die mit den Stoffen natürlichen Ursprungs vollkommen identisch sind." Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 93/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 93/1 - Bei Pflanzenschutzmitteln für die nicht berufliche Verwendung, die den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, gelten für Totalherbizide und Selektivherbizide unterschiedliche Übergangsmaßnahmen.

Unter Totalherbizid versteht man ein Herbizid, das ausschließlich für eine oder mehrere der folgenden Anwendungsarten zugelassen ist: Behandlung von Flächen, auf denen zeitweilig oder dauerhaft kein Anbau stattfindet, oder lokale Behandlung zwischen Anbau- oder Zierpflanzen, ohne diese zu berühren, oder für die Vernichtung von Wiesen, Weiden, Rasen oder Grasflächen. Totalherbizide, die den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, dürfen ab Inkrafttreten von Artikel 10/1 § 1/1 vom Zulassungsinhaber nicht mehr in den Verkehr gebracht werden noch verkauft und verwendet werden.

Unter Selektivherbizid versteht man ein Herbizid, das für mindestens eine Anwendungsart zugelassen ist, die nicht einer der folgenden Anwendungsarten entspricht: Behandlung von Flächen, auf denen zeitweilig oder dauerhaft kein Anbau stattfindet, oder lokale Behandlung zwischen Anbau- oder Zierpflanzen, ohne diese zu berühren, oder für die Vernichtung von Wiesen, Weiden, Rasen oder Grasflächen.

Selektivherbizide, die den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, dürfen noch bis zum einunddreißigsten Dezember zweitausendachtzehn in den Verkehr gebracht und verkauft werden und bis zum einunddreißigsten Dezember zweitausendneunzehn für die nicht berufliche Verwendung verwendet werden." Art. 3 - Der für Volksgesundheit zuständige Minister und der für Landwirtschaft zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 16. September 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS Die Ministerin der Volksgesundheit M. DE BLOCK Die Ministerin der Umwelt M. C. MARGHEM Der Minister der Landwirtschaft D. DUCARME

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