Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 16/09/2018
← Retour vers "Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 28 février 1994 relatif à la conservation, à la mise sur le marché et à l'utilisation des pesticides à usage agricole. - Traduction allemande "
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 28 février 1994 relatif à la conservation, à la mise sur le marché et à l'utilisation des pesticides à usage agricole. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 28 februari 1994 betreffende het bewaren, het op de markt brengen en het gebruiken van bestrijdingsmiddelen voor landbouwkundig gebruik. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT 16 SEPTEMBRE 2018. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 28 février 1994 relatif à la conservation, à la mise sur le marché et à l'utilisation des pesticides à usage agricole. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 16 septembre 2018 modifiant l'arrêté royal du 28 février 1994 relatif à la conservation, à la mise sur le marché et à FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU 16 SEPTEMBER 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 28 februari 1994 betreffende het bewaren, het op de markt brengen en het gebruiken van bestrijdingsmiddelen voor landbouwkundig gebruik. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 september 2018 tot wijziging van het koninklijk besluit van 28 februari 1994 betreffende het bewaren, het op de markt brengen en het gebruiken van bestrijdingsmiddelen voor landbouwkundig gebruik
l'utilisation des pesticides à usage agricole (Moniteur belge du 26 (Belgisch Staatsblad van 26 september 2018).
septembre 2018).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
16. SEPTEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 16. SEPTEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 28. Februar 1994 über die Aufbewahrung, das Erlasses vom 28. Februar 1994 über die Aufbewahrung, das
Inverkehrbringen und die Verwendung von Pestiziden für Inverkehrbringen und die Verwendung von Pestiziden für
landwirtschaftliche Zwecke landwirtschaftliche Zwecke
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur
Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum
Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, des Artikels 8 Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, des Artikels 8
Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003 und des Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003 und des
Artikels 9 Nr. 1, abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003; Artikels 9 Nr. 1, abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1994 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1994 über die
Aufbewahrung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pestiziden Aufbewahrung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pestiziden
für landwirtschaftliche Zwecke; für landwirtschaftliche Zwecke;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates vom 14. Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates vom 14.
September 2017; September 2017;
Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates vom 25. Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates vom 25.
Oktober 2017; Oktober 2017;
Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für Nachhaltige Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für Nachhaltige
Entwicklung vom 25. Oktober 2017; Entwicklung vom 25. Oktober 2017;
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 25. Oktober 2017; Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 25. Oktober 2017;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 5. April Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 5. April
2018; 2018;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses während der Interministeriellen Konferenz des vorliegenden Erlasses während der Interministeriellen Konferenz
"Umwelt" am 28. September 2017; "Umwelt" am 28. September 2017;
Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 23. August Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 23. August
2017 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2015/1535/EU 2017 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2015/1535/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft; und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Oktober 2017; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Oktober 2017;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 24. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 24.
November 2017; November 2017;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.639/1 des Staatsrates vom 3. Juli 2018, Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.639/1 des Staatsrates vom 3. Juli 2018,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das
Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der
Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates; Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, der Ministerin der Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, der Ministerin der
Volksgesundheit, der Ministerin der Umwelt und des Ministers der Volksgesundheit, der Ministerin der Umwelt und des Ministers der
Landwirtschaft und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat Landwirtschaft und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat
darüber beraten haben, darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 10/1 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar Artikel 1 - In Artikel 10/1 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar
1994 über die Aufbewahrung, das Inverkehrbringen und die Verwendung 1994 über die Aufbewahrung, das Inverkehrbringen und die Verwendung
von Pestiziden für landwirtschaftliche Zwecke, eingefügt durch den von Pestiziden für landwirtschaftliche Zwecke, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 10. Januar 2010, wird ein § 1/1 mit folgendem Königlichen Erlass vom 10. Januar 2010, wird ein § 1/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
" § 1/1 - Herbizide, das heißt Pflanzenschutzmittel, die dafür " § 1/1 - Herbizide, das heißt Pflanzenschutzmittel, die dafür
bestimmt sind, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten, bestimmt sind, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten,
mit Ausnahme von Moosen und Flechten, oder ein unerwünschtes Wachstum mit Ausnahme von Moosen und Flechten, oder ein unerwünschtes Wachstum
von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen, mit von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen, mit
Ausnahme von Moosen und Flechten, können für die nicht berufliche Ausnahme von Moosen und Flechten, können für die nicht berufliche
Verwendung nur zugelassen werden, wenn sie mindestens eine der Verwendung nur zugelassen werden, wenn sie mindestens eine der
folgenden Bedingungen erfüllen: folgenden Bedingungen erfüllen:
1. Es handelt sich um Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko, wie in 1. Es handelt sich um Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko, wie in
Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das
Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der
Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates definiert. Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates definiert.
2. Die in den Pflanzenschutzmitteln enthaltenen Wirkstoffe gehören 2. Die in den Pflanzenschutzmitteln enthaltenen Wirkstoffe gehören
ausschließlich den folgenden Kategorien an: Mikroorganismen, ausschließlich den folgenden Kategorien an: Mikroorganismen,
Pflanzenextrakte und Naturstoffe tierischen, pflanzlichen, Pflanzenextrakte und Naturstoffe tierischen, pflanzlichen,
mineralischen oder mikrobiellen Ursprungs, einschließlich synthetisch mineralischen oder mikrobiellen Ursprungs, einschließlich synthetisch
hergestellter Stoffe, die mit den Stoffen natürlichen Ursprungs hergestellter Stoffe, die mit den Stoffen natürlichen Ursprungs
vollkommen identisch sind." vollkommen identisch sind."
Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 93/1 mit folgendem Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 93/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 93/1 - Bei Pflanzenschutzmitteln für die nicht berufliche "Art. 93/1 - Bei Pflanzenschutzmitteln für die nicht berufliche
Verwendung, die den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht Verwendung, die den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht
entsprechen, gelten für Totalherbizide und Selektivherbizide entsprechen, gelten für Totalherbizide und Selektivherbizide
unterschiedliche Übergangsmaßnahmen. unterschiedliche Übergangsmaßnahmen.
Unter Totalherbizid versteht man ein Herbizid, das ausschließlich für Unter Totalherbizid versteht man ein Herbizid, das ausschließlich für
eine oder mehrere der folgenden Anwendungsarten zugelassen ist: eine oder mehrere der folgenden Anwendungsarten zugelassen ist:
Behandlung von Flächen, auf denen zeitweilig oder dauerhaft kein Anbau Behandlung von Flächen, auf denen zeitweilig oder dauerhaft kein Anbau
stattfindet, oder lokale Behandlung zwischen Anbau- oder Zierpflanzen, stattfindet, oder lokale Behandlung zwischen Anbau- oder Zierpflanzen,
ohne diese zu berühren, oder für die Vernichtung von Wiesen, Weiden, ohne diese zu berühren, oder für die Vernichtung von Wiesen, Weiden,
Rasen oder Grasflächen. Totalherbizide, die den Bestimmungen des Rasen oder Grasflächen. Totalherbizide, die den Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, dürfen ab Inkrafttreten von vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, dürfen ab Inkrafttreten von
Artikel 10/1 § 1/1 vom Zulassungsinhaber nicht mehr in den Verkehr Artikel 10/1 § 1/1 vom Zulassungsinhaber nicht mehr in den Verkehr
gebracht werden noch verkauft und verwendet werden. gebracht werden noch verkauft und verwendet werden.
Unter Selektivherbizid versteht man ein Herbizid, das für mindestens Unter Selektivherbizid versteht man ein Herbizid, das für mindestens
eine Anwendungsart zugelassen ist, die nicht einer der folgenden eine Anwendungsart zugelassen ist, die nicht einer der folgenden
Anwendungsarten entspricht: Behandlung von Flächen, auf denen Anwendungsarten entspricht: Behandlung von Flächen, auf denen
zeitweilig oder dauerhaft kein Anbau stattfindet, oder lokale zeitweilig oder dauerhaft kein Anbau stattfindet, oder lokale
Behandlung zwischen Anbau- oder Zierpflanzen, ohne diese zu berühren, Behandlung zwischen Anbau- oder Zierpflanzen, ohne diese zu berühren,
oder für die Vernichtung von Wiesen, Weiden, Rasen oder Grasflächen. oder für die Vernichtung von Wiesen, Weiden, Rasen oder Grasflächen.
Selektivherbizide, die den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Selektivherbizide, die den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
nicht entsprechen, dürfen noch bis zum einunddreißigsten Dezember nicht entsprechen, dürfen noch bis zum einunddreißigsten Dezember
zweitausendachtzehn in den Verkehr gebracht und verkauft werden und zweitausendachtzehn in den Verkehr gebracht und verkauft werden und
bis zum einunddreißigsten Dezember zweitausendneunzehn für die nicht bis zum einunddreißigsten Dezember zweitausendneunzehn für die nicht
berufliche Verwendung verwendet werden." berufliche Verwendung verwendet werden."
Art. 3 - Der für Volksgesundheit zuständige Minister und der für Art. 3 - Der für Volksgesundheit zuständige Minister und der für
Landwirtschaft zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit Landwirtschaft zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 16. September 2018 Gegeben zu Brüssel, den 16. September 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
K. PEETERS K. PEETERS
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Die Ministerin der Umwelt Die Ministerin der Umwelt
M. C. MARGHEM M. C. MARGHEM
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
D. DUCARME D. DUCARME
^