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Arrêté Royal du 16 mars 2004
publié le 08 avril 2004

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 26 avril 2002 relative aux éléments essentiels du statut des membres du personnel des services de police et portant diverses autres dispositions relatives aux services de police

source
service public federal interieur
numac
2004000104
pub.
08/04/2004
prom.
16/03/2004
ELI
eli/arrete/2004/03/16/2004000104/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

16 MARS 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 26 avril 2002Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/04/2002 pub. 30/04/2002 numac 2002000334 source ministere de l'interieur et ministere de la justice Loi relative aux éléments essentiels du statut des membres du personnel des services de police et portant diverses autres dispositions relatives aux services de police fermer relative aux éléments essentiels du statut des membres du personnel des services de police et portant diverses autres dispositions relatives aux services de police


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 26 avril 2002Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/04/2002 pub. 30/04/2002 numac 2002000334 source ministere de l'interieur et ministere de la justice Loi relative aux éléments essentiels du statut des membres du personnel des services de police et portant diverses autres dispositions relatives aux services de police fermer relative aux éléments essentiels du statut des membres du personnel des services de police et portant diverses autres dispositions relatives aux services de police, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 26 avril 2002Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/04/2002 pub. 30/04/2002 numac 2002000334 source ministere de l'interieur et ministere de la justice Loi relative aux éléments essentiels du statut des membres du personnel des services de police et portant diverses autres dispositions relatives aux services de police fermer relative aux éléments essentiels du statut des membres du personnel des services de police et portant diverses autres dispositions relatives aux services de police.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 16 mars 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Bijlage - Annexe MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ 26. APRIL 2002 - Gesetz über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL II - Das Statut der Personalmitglieder der Polizeidienste KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. "Gesetz": das Gesetz vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, 2. "Polizeidiensten": die föderale Polizei und die Korps der lokalen Polizei, 3."Personalmitglied": jedes Mitglied des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders im Sinne von Artikel 116 des Gesetzes, mit Ausnahme der in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten Militärpersonen, 4. "Personalmitglied des Einsatzkaders": jedes Personalmitglied des Einsatzkaders im Sinne von Artikel 117 des Gesetzes, 5."Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders": jedes Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders im Sinne von Artikel 118 des Gesetzes, 6. "Hilfsbedienstetem": jedes Mitglied des Kaders der Polizeihilfsbediensteten im Sinne von Artikel 117 Absatz 1 des Gesetzes, 7."Anwärter": jedes Personalmitglied des Einsatzkaders, das zu einer Grundausbildung zugelassen ist, die Zugang zu einer Stelle in einem der vier in Artikel 117 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Kader gewährt, 8. "Personalmitglied auf Probe": jedes Personalmitglied, das zu der vom König bestimmten Probezeit zugelassen ist, 9."Vertragspersonalmitglied": jedes Personalmitglied, das anhand eines Arbeitsvertrags gemäss dem Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge eingestellt ist, 10. "Minister": den Minister des Innern, 11."Ernennungsbehörde": die Behörde, die befugt ist, ein Personalmitglied zu ernennen oder einzustellen, wie in den Artikeln 53, 54 und 56 des Gesetzes und in Artikel 27 festgelegt, 12. "Stelle": jede in den Artikeln 47, 106 und 128 des Gesetzes erwähnte Stelle, 13."Weiterbildung": die Berufsausbildung, die dem Personalmitglied garantiert, dass es die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten behält, die erworbenen Fähigkeiten reaktiv anpasst und proaktiv neue Fähigkeiten erwirbt, so dass die bekleidete Stelle effizient ausgeübt werden kann, 14. "Mobilität": jeden Stellenwechsel eines Personalmitglieds, der aufgrund von Artikel 128 des Gesetzes stattfindet. KAPITEL II - Die Dienstgrade Abschnitt 1 - Die Dienstgrade des Einsatzkaders Art. 3 - Jeder in Artikel 117 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Kader umfasst einen oder mehrere Dienstgrade in der folgenden hierarchischen Reihenfolge: 1. Offizierskader: a) Polizeihauptkommissar, b) Polizeikommissar, c) Polizeikommissar-Anwärter, 2.Kader des Personals im mittleren Dienst: a) Polizeihauptinspektor, b) Polizeihauptinspektor-Anwärter, 3.Kader des Personals im einfachen Dienst: a) Polizeiinspektor, b) Polizeiinspektor-Anwärter, 4.Kader der Polizeihilfsbediensteten: a) Polizeihilfsbediensteter, b) Polizeihilfsbediensteter-Anwärter. Die in Nr. 1 Buchstabe a) erwähnten Offiziere sind höhere Offiziere.

Art. 4 - Für die Anwendung der Beförderungsregeln stellen die Dienstgrade, je nach Fall, der höheren Offiziere, der anderen Offiziere, des Kaders des Personals im mittleren Dienst, des Kaders des Personals im einfachen Dienst und des Kaders der Polizeihilfsbediensteten jeweils eine eigene Gruppe von Dienstgraden dar.

Art. 5 - Der Dienstgrad eines Anwärters wird dem Personalmitglied für die Dauer der Grundausbildung verliehen.

Abschnitt 2 - Die Dienstgrade des Verwaltungs- und Logistikkaders Art. 6 - Der Verwaltungs- und Logistikkader besteht aus vier Stufen: Stufe A, Stufe B, Stufe C und Stufe D. Art. 7 - Jede Stufe umfasst mehrere Dienstgrade, worunter mindestens einen gemeinsamen Dienstgrad. Die gemeinsamen Dienstgrade pro Stufe sind: 1. Stufe A: Berater, 2.Stufe B: Konsultant, 3. Stufe C: Assistent, 4.Stufe D: a) Hilfskraft, b) Arbeiter, c) Angestellter, d) qualifizierter Arbeiter. Art. 8 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 9 umfasst jede Stufe mehrere besondere Dienstgrade, die mit den gemeinsamen Dienstgraden gleichwertig sind und vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt werden.

Die spezifischen Dienstgrade sind diejenigen, für die eine besondere Befähigung erforderlich ist und an die eine besondere Gehaltstabelle gekoppelt werden kann.

Art. 9 - Unter den spezifischen Dienstgraden sind folgende Dienstgrade Beförderungsdienstgrade: 1. Stufe C: Arbeitsleiter, 2.Stufe D: Vorarbeiter.

Art. 10 - Die Anzahl Stellen als Arbeitsleiter in einem Korps der lokalen Polizei beträgt höchstens ein Siebtel des Stellenplans für die Personalmitglieder der Stufen D und C dieses Korps. Umfasst der Stellenplan für diese beiden Stufen sieben Stellen oder mehr, beläuft sich die Anzahl Stellen als Arbeitsleiter in diesem Korps auf mindestens eine Stelle.

Art. 11 - Während der Probezeit wird die Dienstgradbezeichnung durch den Begriff "auf Probe" ergänzt.

KAPITEL III - Die allgemeinen Bedingungen für die Anwerbung im Einsatzkader Art. 12 - Bewerber um eine Stelle als Polizeihilfsbediensteter, Polizeiinspektor, Polizeihauptinspektor und Polizeikommissar müssen folgenden Bedingungen genügen: 1. die belgische Staatsangehörigkeit besitzen, 2.die zivilen und politischen Rechte besitzen, 3. von tadelloser Führung sein, 4.für männliche Bewerber: den Milizgesetzen genügen, 5. mindestens 18 Jahre alt sein, 6.die körperliche Eignung besitzen und an keinem Gebrechen leiden, das mit den Anforderungen der betreffenden Funktion unvereinbar ist, 7. weder einem gesetzlichen Verbot zum Mitführen von Waffen unterliegen noch jeglichen Gebrauch von Waffen oder anderen aufgrund der diesbezüglich durch Gesetze, Erlasse oder Richtlinien festgelegten Bedingungen zur Verfügung gestellten Verteidigungsmitteln ablehnen beziehungsweise sich des Gebrauchs derselben enthalten oder erklären, dies abzulehnen oder sich dessen zu enthalten, 8.je nach Fall Inhaber eines durch die Artikel 15 bis 18 vorgeschriebenen Diploms oder Studienzeugnisses sein, 9. Inhaber eines Führerscheins der Klasse B sein, 10.für den Kader der Hilfsbediensteten und den Kader des Personals im einfachen Dienst: die Auswahlprüfungen, die Zugang zur Grundausbildung für den Kader gewähren, bestanden haben beziehungsweise für den Kader des Personals im mittleren Dienst und den Offizierskader: diese Prüfungen bestanden haben und günstig eingestuft sein, 11. sich verpflichten, die ordnungsgemässe Dienstuniform zu tragen. Die Erfüllung der in Absatz 1 Nr. 3 aufgeführten Bedingung geht aus einem weniger als drei Monate vor dem Datum der Einreichung der Bewerbung ausgestellten Leumundszeugnis und aus einer Untersuchung der Umgebung und des Vorlebens hervor.

Art. 13 - Nicht zu den Auswahlprüfungen zugelassen wird der Bewerber: 1. der nach einer ärztlichen Tauglichkeitsuntersuchung für die Ausübung des Polizeiamtes definitiv für untauglich erklärt wurde, 2.der vorher als Anwärter definitiv abgelehnt wurde, als Personalmitglied auf Probe wegen Berufsuntauglichkeit entlassen wurde oder in Anwendung der vom König festgelegten Regeln eine Neuzuweisung erhalten hat, 3. der vorher Gegenstand einer definitiven Amtsenthebung war, 4.dessen Arbeitsweise zum Zeitpunkt der angenommenen Entlassung mit der Endnote "ungenügend" bewertet worden ist, 5. der bereits dreimal das Auswahlverfahren für die Zulassung zur betreffenden Grundausbildung nicht bestanden hat, 6.der noch nicht 17 Jahre alt ist, 7. dem das Versagen bei einer vorherigen Auswahlprüfung vor weniger als einem Jahr notifiziert worden ist. Art. 14 - Der Bewerber muss die in Artikel 12 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7 festgelegten Bedingungen zum Zeitpunkt seiner Teilnahme an den Auswahlprüfungen erfüllen.

Die in Artikel 12 Absatz 1 Nr. 5, 6, 8 und 10 festgelegten Bedingungen müssen bei der Zulassung zur Grundausbildung erfüllt sein.

Art. 15 - Um für den Dienstgrad eines Polizeiinspektors angeworben zu werden, muss der Bewerber Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses sein, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der Stufe 2 in den Föderalverwaltungen berücksichtigt werden.

Art. 16 - Um für den Dienstgrad eines Polizeihauptinspektors mit Sonderspezialisierung angeworben zu werden, muss der Bewerber Inhaber eines für die betreffende Funktion verlangten Diploms oder Studienzeugnisses sein, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der Stufe 2+ in den Föderalverwaltungen berücksichtigt werden.

Art. 17 - Um für den Dienstgrad eines Polizeihauptinspektors mit Spezialisierung als Polizeiassistent angeworben zu werden, muss der Bewerber Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses im Bereich der Sozialwissenschaften, der Psychologie oder der Kriminologie sein, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der Stufe 2+ in den Föderalverwaltungen berücksichtigt werden.

Art. 18 - Um für den Dienstgrad eines Polizeikommissars angeworben zu werden, muss der Bewerber Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses sein, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der Stufe 1 in den Föderalverwaltungen berücksichtigt werden.

Der Minister kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss Inhabern eines Diploms oder eines Zeugnisses oder denjenigen, die die vom ihm angegebenen Bedingungen erfüllen, eine gewisse Anzahl vakanter Stellen vorbehalten.

KAPITEL IV - Die externe Anwerbung der Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders Abschnitt 1 - Die allgemeinen Zulassungsbedingungen im Rahmen der externen Anwerbung der Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders Art. 19 - Bewerber um eine Stelle im Verwaltungs- und Logistikkader müssen folgenden allgemeinen Zulassungsbedingungen genügen: 1. die belgische Staatsangehörigkeit besitzen, wenn die zu bekleidende Stelle auf der Grundlage des Profils und der Beschreibung der damit verbundenen Funktion eine direkte oder indirekte Beteiligung an der Ausübung der öffentlichen Macht beinhaltet oder Tätigkeiten umfasst, die auf den Schutz der allgemeinen Interessen des Staates oder der Polizeidienste ausgerichtet sind.Stellen, die keine solche Beteiligung beinhalten, sind Belgiern und anderen Staatsangehörigen der Europäischen Union zugänglich, 2. die zivilen und politischen Rechte besitzen, 3.ein Verhalten aufweisen, das den Erfordernissen der betreffenden Stelle entspricht, 4. für männliche Bewerber: den Milizgesetzen genügen, 5.die für die Ausübung der betreffenden Stelle erforderliche körperliche Eignung besitzen, 6. mindestens 18 Jahre alt sein, 7.Inhaber des Diploms, des Studienzeugnisses oder der Bescheinigung in Bezug auf die erforderliche berufliche Eignung sein, das beziehungsweise die je nach Fall durch die Artikel 22 bis 25 verlangt wird, 8. die Auswahlprüfungen bestehen, die Zugang zu dem Dienstgrad gewähren, um den sich der Betreffende bewirbt. Art. 20 - Nicht zur Auswahl zugelassen wird der Bewerber: 1. der nach der ärztlichen Untersuchung definitiv für untauglich für die Ausübung der betreffenden Stelle erklärt worden ist, 2.der vorher als Personalmitglied auf Probe wegen Berufsuntauglichkeit entlassen wurde oder vorher wegen Berufsuntauglichkeit eine Neuzuweisung erhalten hat, 3. der vorher als Vertragspersonalmitglied wegen in Artikel 35 des Gesetzes vom 3.Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnter schwerwiegender Gründe oder während oder bei Ablauf der in den Artikeln 48 und 67 desselben Gesetzes erwähnten Probezeit entlassen wurde, 4. der vorher Gegenstand einer definitiven Amtsenthebung gewesen ist, 5.dessen Arbeitsweise zum Zeitpunkt der angenommenen Entlassung mit der Endnote "ungenügend" bewertet worden ist.

Art. 21 - Der Bewerber muss die in Artikel 19 Nr. 1 bis 4 erwähnten Bedingungen zum Zeitpunkt seiner Teilnahme an den Auswahlprüfungen erfüllen.

Als Nachweis für die in Artikel 19 Nr. 3 erwähnte Bedingung gilt ein Leumundszeugnis, das am Tag der Einreichung der Bewerbung noch nicht drei Monate alt ist.

Die übrigen in Artikel 19 erwähnten Bedingungen müssen je nach Fall bei der Zulassung zur Probezeit oder beim Dienstantritt erfüllt sein.

Art. 22 - Um für einen Dienstgrad der Stufe C angeworben zu werden, muss der Bewerber Inhaber eines Diploms oder eines Zeugnisses sein, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der Stufe 2 in den Föderalverwaltungen berücksichtigt werden.

Art. 23 - Um für einen Dienstgrad der Stufe B angeworben zu werden, muss der Bewerber Inhaber eines Diploms oder eines Zeugnisses sein, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der Stufe 2+ in den Föderalverwaltungen berücksichtigt werden.

Art. 24 - Um für einen Dienstgrad der Stufe A angeworben zu werden, muss der Bewerber Inhaber eines Diploms oder eines Zeugnisses sein, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der Stufe 1 in den Föderalverwaltungen berücksichtigt werden.

Abschnitt 2 - Die besonderen Zulassungsbedingungen im Rahmen der externen Anwerbung der Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders Art. 25 - Der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes kann, wenn die Art der Funktion es erfordert und auf der Grundlage der Beschreibung der Funktion und des Profils, folgende besondere Zulassungsbedingungen auferlegen: 1. Inhaber von spezifischen Diplomen oder Zeugnissen sein, 2.den besonderen Anforderungen in Sachen berufliche Eignung, Integrität, Persönlichkeitsmerkmale, Erfahrung, körperliche Eignung oder einer oder mehreren dieser Anforderungen genügen.

Abschnitt 3 - Die spezifischen Zusatzaufgaben Art. 26 - Unbeschadet der Ersetzungen im Rahmen der Unterbrechung der Berufslaufbahn, der freiwilligen Viertagewoche und des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit handelt es sich bei den in Artikel 118 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten spezifischen Zusatzaufgaben, die ausschliesslich von im Rahmen eines Arbeitsvertrags eingestellten Personalmitgliedern ausgeführt werden können, um Aufgaben, die im Rahmen folgender Stellen ausgeführt werden: 1. Stellen, die anhand zeitlich begrenzter oder variabler Mittel finanziert werden, 2.Stellen, die als zeitlich begrenzte Aufträge oder als Teilzeitaufträge betrachtet werden, 3. Stellen des Wartungspersonals, 4.Stellen des Personals von Messen, Restaurants und Kantinen.

Der Minister oder, für die lokale Polizei, der Gemeinderat oder der Polizeirat legt Anzahl, Dauer und Art der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Stellen fest.

KAPITEL V - Die Ernennungsbehörde Art. 27 - Ausser bei Anwendung von Artikel 54 des Gesetzes werden die Offiziere vom König ernannt.

Ausser bei Anwendung von Artikel 56 des Gesetzes werden die anderen Personalmitglieder vom Minister ernannt oder vom Minister oder vom Direktor des von ihm bestimmten Dienstes der föderalen Polizei eingestellt.

KAPITEL VI - Die Gehaltstabellenlaufbahn, die Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Dienstgrad und die Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader oder eine höhere Stufe Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Art. 28 - Um eine Beförderung oder eine Gehaltstabellenerhöhung im Rahmen einer Gehaltstabellenlaufbahn zu erhalten, muss das Personalmitglied sich in einem administrativen Stand befinden, der es ihm erlaubt, seine Ansprüche auf Beförderung oder Gehaltstabellenlaufbahn geltend zu machen.

Abschnitt 2 - Die Gehaltstabellenlaufbahn der Personalmitglieder Unterabschnitt 1 - Allgemeines Art. 29 - Jeder Dienstgrad umfasst eine oder mehrere Gehaltstabellen.

Die Gehaltstabellenlaufbahn besteht darin, dem Personalmitglied nacheinander eine stets höhere Gehaltstabelle innerhalb ein und desselben Dienstgrades zuzuerkennen.

Die Gehaltstabellen werden vom König festgelegt.

Unterabschnitt 2 - Mit der Gehaltstabellenlaufbahn der Personalmitglieder verbundene Bedingungen Art. 30 - Die Gehaltstabellenlaufbahn eines Personalmitglieds ist an folgende Bedingungen geknüpft: 1. ein vom König bestimmtes Dienstalter in der Gehaltstabelle aufweisen, 2.bei der letzten Bewertung nicht die Endnote "ungenügend" erhalten haben, 3. in den Fällen und gemäss den Modalitäten, die vom König bestimmt werden, eine Weiterbildung absolviert haben, 4.in den Fällen und gemäss den Modalitäten, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt werden, von einer Auswahlkommission ausgewählt worden sein.

Art. 31 - Für den Übergang zu den vom König festgelegten Gehaltstabellen und innerhalb der Grenzen der von Ihm durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festzulegenden Quote kann der Polizeihauptkommissar oder je nach Fall das Personalmitglied der Stufe A eine Gehaltstabellenerhöhung im Rahmen der Gehaltstabellenlaufbahn erhalten.

Abschnitt 3 - Die Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Dienstgrad Unterabschnitt 1 - Die Beförderung der Personalmitglieder des Einsatzkaders durch Aufsteigen in einen höheren Dienstgrad Art. 32 - In den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars kann der Polizeikommissar befördert werden, der: 1. ein Kaderalter von mindestens neun Jahren im Offizierskader aufweist, 2.Inhaber des vom König bestimmten Diploms ist, 3. Inhaber des vom König in einem im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten Direktionsbrevets ist, 4.bei der letzten Bewertung nicht die Endnote "ungenügend" erhalten hat, 5. keine noch nicht gelöschte schwere Disziplinarstrafe erhalten hat. Art. 33 - Die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars wird dem Polizeikommissar gewährt, der die in Artikel 32 festgelegten Bedingungen erfüllt und gemäss den vom König festgelegten Mobilitätsregeln in eine vakante Stelle als höherer Offizier ernannt wird, oder dem Polizeikommissar, der in Anwendung von Artikel 247 des Gesetzes, ungeachtet der in Artikel 67 erwähnten Mandatskategorie, zu einem Mandat bestellt wird nach Ablauf des dritten Jahres, in dem er dieses Mandat ausübt, und unter der Bedingung, dass er keine ungünstige Bewertung erhalten hat.

Unterabschnitt 2 - Die Beförderung der Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders durch Aufsteigen in einen höheren Dienstgrad Art. 34 - In den spezifischen Dienstgrad eines Arbeitsleiters kann das Personalmitglied der Stufe C befördert werden, das: 1. ein Stufenalter von mindestens sechs Jahren in der Stufe C aufweist, 2.die vom König bestimmte Auswahlprüfung bestanden hat, 3. bei der letzten Bewertung nicht die Endnote "ungenügend" erhalten hat, 4.keine noch nicht gelöschte schwere Disziplinarstrafe erhalten hat.

Art. 35 - In den spezifischen Dienstgrad eines Vorarbeiters kann der qualifizierte Arbeiter befördert werden, der: 1. ein Stufenalter von mindestens sechs Jahren in der Stufe D aufweist, 2.die vom König bestimmte Auswahlprüfung bestanden hat, 3. bei der letzten Bewertung nicht die Endnote "ungenügend" erhalten hat, 4.keine noch nicht gelöschte schwere Disziplinarstrafe erhalten hat.

Art. 36 - Die in Artikel 34 oder 35 erwähnte Beförderung wird dem Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders gewährt, das die jeweiligen vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt und das gemäss den vom König festgelegten Mobilitätsregeln in eine vakante Stelle als Arbeitsleiter beziehungsweise Vorarbeiter bestellt wird.

Abschnitt 4 - Die Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader für die Personalmitglieder des Einsatzkaders Art. 37 - Personalmitglieder, die die Grundausbildung für einen höheren Kader bestehen, werden durch Aufsteigen in den angestrebten höheren Kader befördert.

Art. 38 - Der Minister bestimmt jedes Jahr pro Sprachrolle und pro Kader die Anzahl Personalmitglieder, die unter Berücksichtigung des Betreuungsbedarfs zur Grundausbildung für einen höheren Kader zugelassen werden können.

Art. 39 - Um zu den Auswahlprüfungen für das Aufsteigen in einen höheren Kader zugelassen zu werden, muss das Personalmitglied am Datum des Abschlusses der Einschreibung für diese Auswahlprüfungen folgende Bedingungen erfüllen: 1. das vom König bestimmte Kaderalter aufweisen, 2.vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 40 und 41 die in den Artikeln 15 und 18 erwähnten Diplomanforderungen erfüllen, 3. bei der letzten Bewertung nicht die Endnote "ungenügend" erhalten haben, 4.nicht vorher eine Neuzuweisung wegen Berufsuntauglichkeit gemäss den vom König festgelegten Regeln erhalten haben, 5. keine noch nicht gelöschte schwere Disziplinarstrafe erhalten haben. Art. 40 - Der Polizeihilfsbedienstete, der eine organisierte Prüfung, deren Programm vom Direktor des vom Minister bestimmten Dienstes festgelegt worden ist, bestanden hat, ist von den in Artikel 15 erwähnten Diplomanforderungen befreit.

Art. 41 - Der Polizeihauptinspektor, der eine organisierte Prüfung, deren Programm vom Direktor des vom Minister bestimmten Dienstes festgelegt worden ist, bestanden hat, ist von den in Artikel 18 erwähnten Diplomanforderungen befreit.

Abschnitt 5 - Die Beförderung durch Aufsteigen in eine höhere Stufe für die Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders Art. 42 - Um durch Aufsteigen in eine höhere Stufe befördert zu werden, muss das Personalmitglied folgende Bedingungen erfüllen: 1. Inhaber des in Artikel 44 erwähnten Brevets für das Aufsteigen in die angestrebte Stufe sein, für das der König die Erlangungsmodalitäten festlegt, 2.gemäss den Mobilitätsregeln in eine vakante Stelle in der betreffenden Stufe bestellt worden sein.

Art. 43 - Der Minister bestimmt jedes Jahr pro Sprachrolle und pro Stufe die Anzahl Personalmitglieder, denen unter Berücksichtigung des Betreuungsbedarfs das Brevet für das Aufsteigen in eine höhere Stufe gewährt werden kann.

Art. 44 - Um zu den Auswahlprüfungen für das Brevet für das Aufsteigen in eine höhere Stufe zugelassen zu werden, muss das Personalmitglied am Datum des Abschlusses der Einschreibung für diese Auswahlprüfungen folgende Bedingungen erfüllen: 1. das vom König bestimmte Stufenalter aufweisen, 2.vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 45 bis 47 die in den Artikeln 22 bis 25 erwähnten Diplomanforderungen erfüllen, 3. bei der letzten Bewertung nicht die Endnote "ungenügend" erhalten haben, 4.nicht vorher eine Neuzuweisung wegen Berufsuntauglichkeit gemäss den vom König festgelegten Regeln erhalten haben, 5. keine noch nicht gelöschte schwere Disziplinarstrafe erhalten haben. Art. 45 - Das Personalmitglied der Stufe D, das eine organisierte Prüfung, deren Programm vom Direktor des vom Minister bestimmten Dienstes festgelegt worden ist, bestanden hat, ist von den in Artikel 22 erwähnten Diplomanforderungen befreit.

Art. 46 - Das Personalmitglied der Stufe C, das eine organisierte Prüfung, deren Programm vom Direktor des vom Minister bestimmten Dienstes festgelegt worden ist, bestanden hat, ist von den in Artikel 23 erwähnten Diplomanforderungen befreit.

Art. 47 - Das Personalmitglied der Stufe B oder C, das eine organisierte Prüfung, deren Programm vom Direktor des vom Minister bestimmten Dienstes festgelegt worden ist, bestanden hat, ist von den in Artikel 24 erwähnten Diplomanforderungen befreit.

KAPITEL VII - Rechte und Pflichten Abschnitt 1 - Das Recht auf Meinungsäusserung Art. 48 - Unbeschadet der Artikel 123 bis einschliesslich 133 des Gesetzes und unbeschadet der Gesetzes- und Verordnungsvorschriften über das Berufsgeheimnis und das Untersuchungsgeheimnis geniesst das Personalmitglied das Recht auf freie Meinungsäusserung bezüglich Tatsachen, von denen es wegen seiner Funktionen Kenntnis erhalten hat.

Art. 49 - Innerhalb der Grenzen von Artikel 48 kann das Personalmitglied sich frei äussern und frei publizieren.

Bei der Ausübung des Rechts auf Meinungsäusserung achtet das Personalmitglied jedoch darauf: 1. dem Interesse des Dienstes und der Würde seines Amtes nicht zu schaden, 2.den konstituierten Behörden, den öffentlichen Einrichtungen und Dritten nicht zu schaden, 3. Informationen so vollständig und korrekt wie möglich weiterzugeben, 4.deutlich zu machen, ob es sich als beauftragte Person oder in eigenem Namen äussert, und deutlich zu unterscheiden zwischen objektiven Tatsachen und persönlichen Meinungen.

Abschnitt 2 - Einhaltung des Kodex der Berufspflichten Art. 50 - Der König legt den Kodex der Berufspflichten für die Polizeidienste fest.

Vorbehaltlich der Anwendung von Absatz 1 bleiben die Personalmitglieder, die eine besondere berufliche Qualifikation besitzen, dem damit verbundenen Kodex der Berufspflichten unterworfen.

Art. 51 - Jedes Personalmitglied ist dem in Artikel 50 erwähnten Kodex der Berufspflichten unterworfen und erhält eine Ausfertigung davon.

KAPITEL VIII - Die Grundregeln für die Bewertung der Personalmitglieder Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 52 - Das vorliegende Kapitel findet keine Anwendung auf: 1. Personalmitglieder, die Inhaber eines in den Artikeln 48, 107 und 149 des Gesetzes erwähnten Mandats oder eines der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Mandate sind, 2.Anwärter und Personalmitglieder auf Probe, die gemäss den vom König festgelegten besonderen Regeln bewertet werden.

Art. 53 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter: 1. "bewerteter Person": das Personalmitglied, das Gegenstand der Bewertung ist, 2."erstem Bewerter": den unmittelbaren Vorgesetzten der bewerteten Person gemäss Artikel 120 des Gesetzes; er gehört mindestens dem Kader des Personals im mittleren Dienst oder der Stufe C an, 3. "zweitem Bewerter": den hierarchischen Vorgesetzten des ersten Bewerters, 4."Endverantwortlichem für die Bewertung": a) was die Personalmitglieder der lokalen Polizei betrifft: 1.für Mitglieder des Offizierskaders und Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A: den Korpschef, 2. für die anderen Mitglieder: den Korpschef oder den von ihm bestimmten Offizier, b) was die Personalmitglieder der föderalen Polizei betrifft: 1.für die Mitglieder des Offizierskaders und die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A: je nach Fall den Generalkommissar oder den Generaldirektor für die Mitglieder, die ihrer jeweiligen Amtsgewalt unterstehen, 2. für die anderen Mitglieder: den Dienstleiter. Abschnitt 2 - Die Bewertung Art. 54 - Die Bewertung erfolgt auf beschreibende Weise.

Art. 55 - Die beschreibende Bewertung wird stets mit der Endnote "gut", "mit Vorbehalt" oder "ungenügend" abgeschlossen.

Art. 56 - Alle Personalmitglieder werden von einem ersten und einem zweiten Bewerter bewertet.

Der Endverantwortliche für die Bewertung erstellt die endgültige Bewertung: 1. wenn der zweite Bewerter beabsichtigt, einen Bewertungsbericht des ersten Bewerters, über den es ein Einverständnis zwischen dem ersten Bewerter und der bewerteten Person gibt, abzuändern und die bewertete Person dem nicht zustimmt, 2.wenn der zweite Bewerter beabsichtigt, entweder einen Bewertungsbericht des ersten Bewerters mit der Endnote "ungenügend" zu bestätigen oder einen Bewertungsbericht des ersten Bewerters dahingehend abzuändern, dass er die Endnote "ungenügend" vorschlägt.

Art. 57 - Die Bewertung erfolgt alle zwei Jahre, gerechnet ab dem Datum der vorherigen Bewertung.

In dieser zweijährigen Periode, "Bewertungsperiode" genannt, wird keine andere Bewertung vorgenommen, ausser in den vom König bestimmten Fällen.

Art. 58 - Jede Bewertungsperiode beginnt mit einem Vorbereitungsgespräch, dem ein Mitarbeitergespräch und schliesslich ein Bewertungsgespräch folgen.

Art. 59 - Das Vorbereitungsgespräch ist ein Dialog, bei dem die bewertete Person und der erste Bewerter vereinbaren, was von der bewerteten Person erwartet wird und wie sie ihre Funktion ausüben muss.

Art. 60 - Das Mitarbeitergespräch ist ein Dialog zwischen der bewerteten Person und dem ersten Bewerter über die Arbeitsweise der bewerteten Person innerhalb des Dienstes, in dem sie zusammenarbeiten.

Art. 61 - Das Bewertungsgespräch ist ein Dialog zwischen der bewerteten Person und dem ersten Bewerter über die berufliche Eignung der bewerteten Person. Es besteht hauptsächlich darin zu prüfen, wie die bewertete Person gearbeitet hat und inwiefern sie die vorher gesteckten Ziele erreicht hat. Es trägt zur Verbesserung der Leistungen bei.

Art. 62 - Das Mitarbeitergespräch findet für alle Personalmitglieder mindestens alle zwei Jahre statt, abwechselnd mit den Bewertungsgesprächen. Der erste Bewerter und die bewertete Person können im Einvernehmen beschliessen, dass kein Mitarbeitergespräch geführt wird. Dieser Beschluss wird in die Bewertungsakte aufgenommen.

Art. 63 - Alle mit der Bewertung beauftragten Personalmitglieder müssen dazu eine Ausbildung absolvieren. Nur solche Bewertungen der Arbeitsweise sind gültig, die von Personalmitgliedern vorgenommen worden sind, die diese Ausbildung bestanden haben.

Art. 64 - Bei der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei wird ein Berufungsrat eingerichtet. Dieser erkennt über die Berufung gegen die Entscheidung des Endverantwortlichen für die Bewertung mit der Endnote "ungenügend".

KAPITEL IX - Mandate Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 65 - Das Mandat ist die zeitweilige Bestellung zu einer der in Artikel 66 aufgeführten Funktionen. Andere als die in den Artikeln 48, 107 und 149 des Gesetzes erwähnten Mandate werden für einen einmal erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren erteilt.

Art. 66 - Vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 96 und 149 des Gesetzes und unbeschadet der anderen vom König in einem im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten Mandate werden den Personalmitgliedern des Einsatzkaders folgende Funktionen durch Mandat zugeteilt: 1. die Funktion als Korpschef der lokalen Polizei, 2.die Funktion als Generalkommissar, 3. die Funktion als Generaldirektor, 4.die Funktion als Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator, 5. die Funktion als Gerichtspolizeidirektor, 6.die Funktion als Direktor innerhalb einer Generaldirektion der föderalen Polizei oder innerhalb des Generalkommissariats der föderalen Polizei, 7. die Funktion als beigeordneter Generaldirektor, 8.die Funktion als Generalinspektor, 9. die Funktion als beigeordneter Generalinspektor. Art. 67 - Es gibt sechs Kategorien von Mandaten: 1. Kategorie 1: das Mandat des Korpschefs eines lokalen Polizeidienstes, dessen Personalbestand, der das Personal des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders umfasst, weniger als 75 vollzeitbeschäftigte Personalmitglieder zählt, 2.Kategorie 2: das Mandat des Korpschefs eines lokalen Polizeidienstes, dessen Personalbestand, der das Personal des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders umfasst, mindestens 75, aber weniger als 150 vollzeitbeschäftigte Personalmitglieder zählt, sowie das Mandat des Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators oder des Gerichtspolizeidirektors mit geringem Amtsbereich, so wie er vom König in einem im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt worden ist, 3. Kategorie 3: das Mandat des Korpschefs eines lokalen Polizeidienstes, dessen Personalbestand, der das Personal des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders umfasst, mindestens 150, aber weniger als 300 vollzeitbeschäftigte Personalmitglieder zählt, das Mandat des Direktors der föderalen Polizei sowie das Mandat des Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators oder des Gerichtspolizeidirektors mit mittelgrossem Amtsbereich, so wie er vom König in einem im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt worden ist, 4.Kategorie 4: das Mandat des Korpschefs eines lokalen Polizeidienstes, dessen Personalbestand, der das Personal des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders umfasst, mindestens 300, aber weniger als 600 vollzeitbeschäftigte Personalmitglieder zählt, das Mandat des beigeordneten Generaldirektors sowie das Mandat des Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators oder des Gerichtspolizeidirektors mit grossem Amtsbereich, so wie er vom König in einem im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt worden ist, 5. Kategorie 5: das Mandat des Korpschefs eines lokalen Polizeidienstes, dessen Personalbestand, der das Personal des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders umfasst, mindestens 600 vollzeitbeschäftigte Personalmitglieder zählt, das Mandat des Generaldirektors, das Mandat des Generalinspektors und das Mandat des beigeordneten Generalinspektors, 6.Kategorie 6: das Mandat des Generalkommissars.

Art. 68 - Für alle in Artikel 66 erwähnten Mandate wird eine Funktionsbeschreibung erstellt und werden die sich daraus ergebenden Profilanforderungen von der vom König bestimmten Behörde festgelegt.

Art. 69 - Pro Mandatsinhaber wird für jedes neue Mandat eine Mandatsakte angelegt, die Bestandteil der vom König festgelegten Personalakte ist.

Abschnitt 2 - Die Bestellung zu einem Mandat Art. 70 - Die Bestellungen zu einem in Artikel 66 erwähnten Mandat erfolgen ausschliesslich auf freiwilliger Basis.

Art. 71 - Für die Bestellung zu einem Mandat kommt ausschliesslich das Personalmitglied in Betracht, das: 1. einen der Dienstgrade innehat und gegebenenfalls Inhaber eines Brevets ist oder der Altersanforderung entspricht, die als Bedingungen für die Vergabe des vakanten Mandats gelten, 2.keine Bewertung mit der Endnote "ungenügend" erhalten hat, 3. sich in einem administrativen Stand befindet, in dem es seine Ansprüche auf Beförderung und Gehaltstabellenlaufbahn geltend machen kann, 4.keine noch nicht gelöschte schwere Disziplinarstrafe erhalten hat, 5. das Alter von sechzig Jahren noch nicht erreicht hat. Mit Ausnahme der Inhaber der Mandate als beigeordneter Generalinspektor und beigeordneter Generaldirektor darf der Inhaber eines Mandats sich nur um ein anderes Mandat bewerben, sofern er sein gegenwärtiges Mandat seit mindestens drei Jahren ausübt.

Art. 72 - Das Mandat wird gemäss dem Auftragsbrief ausgeübt, in dem die zu erreichenden Ziele des Mandats und die zur Verfügung gestellten Mittel, mit denen diese Ziele erreicht werden sollen, aufgeführt sind.

Der Auftragsbrief steht in Übereinstimmung mit dem nationalen Sicherheitsplan und gegebenenfalls mit dem zonalen Sicherheitsplan.

Der Auftragsbrief wird auf Vorschlag des betreffenden Personalmitglieds von der vom König bestimmten Behörde erstellt.

Art. 73 - Die Inhaber der in Artikel 66 erwähnten Mandate werden unter den von einer Auswahlkommission für geeignet befundenen Bewerbern bestimmt, nachdem sie eine nicht eliminatorische Prüfung des Typs Assessment Center abgelegt haben.

Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 50 des Gesetzes bestimmt der König in einem im Ministerrat beratenen Erlass die Zusammensetzung, die Arbeitsweise und die Aufträge der Auswahlkommission.

Abschnitt 3 - Die Bewertung des zu einem Mandat bestellten Personalmitglieds Art. 74 - Bei der Bewertung des Mandatsinhabers wird hauptsächlich gemessen, wie der Mandatsinhaber gearbeitet hat und inwiefern er die vorher gesteckten Ziele mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln erreicht hat. Hierbei soll insbesondere ermittelt werden, ob das Mandat fortgesetzt werden kann oder ob es vorzeitig beendet werden muss.

Die Bewertung ist eine Endbewertung, sofern es darum geht, eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob das Mandat erneuert werden soll oder nicht. In den anderen Fällen handelt es sich um eine Zwischenbewertung, deren Modalitäten vom König festgelegt werden.

Art. 75 - Die Bewertung erfolgt auf beschreibende Weise. Beschrieben werden die Leistungen des Mandatsinhabers, in welchem Masse er die im Auftragsbrief aufgeführten Ziele erreicht hat und die Art, wie er die Funktion erfüllt hat, zu der er durch Mandat bestellt worden ist.

Die beschreibende Bewertung erfolgt anhand eines von der Bewertungskommission zu erstellenden Bewertungsberichts, dessen Muster vom Minister festgelegt wird. Dieses Muster kann je nach Kategorie und Art des bewerteten Mandats verschieden sein.

Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 51 des Gesetzes bestimmt der König in einem im Ministerrat beratenen Erlass die Zusammensetzung, die Arbeitsweise und die Aufträge der Bewertungskommission.

Art. 76 - Die Endbewertung des Mandatsinhabers, der um eine Erneuerung seines Mandats ersucht, erfolgt spätestens sechs Monate vor Ablauf der ersten Mandatszeit von fünf Jahren.

Abschnitt 4 - Die Beendigung des Mandats Art. 77 - Das Mandat endet von Rechts wegen: 1. an dem Tag, an dem das Ausscheiden aus dem Amt oder die Amtsenthebung wirksam wird, 2.an dem Tag, an dem die erste Mandatszeit abläuft, 3. an dem Tag, an dem das erneuerte Mandat endet. Art. 78 - Dem laufenden erneuerten oder nicht erneuerten Mandat wird vorzeitig ein Ende gesetzt, wenn das betreffende Personalmitglied: 1. sein Mandat freiwillig beendet, 2.seine Funktion nicht zufriedenstellend ausübt, 3. in Anwendung von Artikel 107 Absatz 6 des Gesetzes zu einem anderen Mandat bestellt wird. Art. 79 - Vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 49 und 107 des Gesetzes kann dem Mandat eines Personalmitglieds von der für die Bestellung zum Mandat zuständigen Behörde vorzeitig ein Ende gesetzt werden, wenn auf der Grundlage einer Bewertung der für die Bewertung des betreffenden Mandats zuständigen Bewertungskommission und nach Anhörung des betreffenden Personalmitglieds ersichtlich wird, dass Letzteres sein Mandat nicht zufriedenstellend ausübt.

KAPITEL X - Die definitive Amtsenthebung und das Ausscheiden aus dem Amt Art. 80 - Vorbehaltlich einer ausdrücklichen anders lautenden Bestimmung findet vorliegendes Kapitel keine Anwendung auf Vertragspersonalmitglieder.

Art. 81 - Gegenstand einer definitiven Amtsenthebung von Amts wegen und ohne Kündigungsfrist ist: 1. das Personalmitglied, das die Staatsangehörigkeitsbedingung nicht mehr erfüllt, sofern diese Bedingung eine Anwerbungsbedingung war und immer noch eine ist, das nicht mehr im Besitz der zivilen und politischen Rechte ist, das den Milizgesetzen nicht mehr genügt oder das schriftlich mitgeteilt hat, dass es seine Aufträge aus weltanschaulichen oder religiösen Gründen nicht mehr ausführen kann oder will, 2.das Personalmitglied, das wegen körperlicher Unfähigkeit oder in Anwendung von Artikel 82 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt wird, 3. das Personalmitglied, das gemäss Artikel 125 Absatz 3 des Gesetzes seit mehr als zehn Tagen unrechtmässigerweise abwesend ist, 4.das Personalmitglied, das sich in einer Situation befindet, in der die Anwendung der Zivilgesetze oder der Strafgesetze die Amtsenthebung zur Folge hat, 5. das Personalmitglied, das aus Disziplinargründen aus dem Dienst entfernt oder von Amts wegen entlassen wird, 6.der Anwärter, der definitiv abgelehnt wurde, mit Ausnahme des Anwärters, der im Rahmen der Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader als solcher eingesetzt worden ist, 7. das Personalmitglied auf Probe, das wegen Berufsuntauglichkeit entlassen wurde, mit Ausnahme des Personalmitglieds auf Probe, das diese Eigenschaft im Rahmen einer Beförderung durch Aufsteigen in eine höhere Stufe erworben hat, 8.das Personalmitglied, bei dem die in Artikel 83 erwähnte Berufsuntauglichkeit definitiv festgestellt worden ist.

Art. 82 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 83 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen wird das Personalmitglied, das die Bedingungen erfüllt, um auf sein Ersuchen hin in den Ruhestand versetzt zu werden, am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem es zur Disposition gestellt wird, von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Die in Absatz 1 erwähnte Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen wird einer Versetzung in den Ruhestand wegen körperlicher Unfähigkeit gleichgesetzt.

Art. 83 - Das Personalmitglied wird definitiv für berufsuntauglich erklärt, wenn es bei zwei aufeinander folgenden Bewertungen der Arbeitsweise die Endnote "ungenügend" oder über die gesamte Laufbahn bei vier Bewertungen der Arbeitsweise diese Endnote erhalten hat.

Art. 84 - Das Ausscheiden aus dem Amt erfolgt bei: 1. Entlassung auf Antrag, 2.Versetzung in den Ruhestand.

Art. 85 - Der Beschluss, durch den die Entlassung eines Personalmitglieds angenommen wird, oder der Beschluss zur definitiven Amtsenthebung infolge einer in Artikel 125 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten unrechtmässigen Abwesenheit kann für das Personalmitglied, das Gegenstand eines solchen Beschlusses ist, mit der Verpflichtung einhergehen, je nach Fall und vorbehaltlich des Artikels 128 Absatz 2 des Gesetzes dem Staat, der Gemeinde oder der Mehrgemeindezone den Gesamtbetrag oder einen Teil der gemäss den Absätzen 2, 3 und 4 berechneten Entschädigung zu zahlen.

Diese Verpflichtung kann jedoch nicht dem Personalmitglied auferlegt werden, das nach seiner Grundausbildung, die Zugang zu dem Kader gewährt, dem es am Datum der Annahme seiner Entlassung angehört, eine Mindestanzahl Dienstjahre geleistet hat, die gerechnet ab dem Datum seiner Ernennung der anderthalbfachen Dauer dieser Grundausbildung entspricht, wobei die Anzahl der somit zu leistenden Dienstjahre nicht mehr als fünf betragen darf.

Die Entschädigung ist degressiv. Sie entspricht einem Bruchteil des während der Grundausbildung gezahlten Gehalts. Der Zähler dieses Bruchs ergibt sich aus der Differenz zwischen der in Absatz 2 festgelegten Mindestanzahl zu leistender Dienstjahre und der Anzahl nach der betreffenden Grundausbildung tatsächlich geleisteter Dienstjahre. Der Nenner dieses Bruchs entspricht der durch Absatz 2 festgelegten Mindestanzahl.

Für jede vom Minister bestimmte Ausbildung oder für jede Hochschulausbildung, die nach der in Absatz 2 erwähnten Grundausbildung absolviert wird, wird für jedes auf Kosten der Behörde absolvierte Ausbildungsjahr ein zusätzliches, nach dieser Ausbildung zu leistendes Dienstjahr berechnet.

Art. 86 - Das Personalmitglied, das aus einem der in Artikel 81 aufgeführten Gründe seines Amtes enthoben wird, kann nicht mehr dem in Artikel 116 des Gesetzes erwähnten Kader angehören, dem es am Tag seiner definitiven Amtsenthebung angehörte.

KAPITEL XI - Die medizinische Pflege Art. 87 - Unbeschadet der durch das Gesetz vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor vorgesehenen Entschädigungen kommen die Personalmitglieder unter den vom König festgelegten Bedingungen und gemäss den von Ihm festgelegten Modalitäten in den Genuss einer Beteiligung der Föderalbehörde an den gesamten oder einem Teil der Kosten für die medizinische Pflege.

KAPITEL XII - Das Anrecht auf Gehalt und die garantierte Besoldung Abschnitt 1 - Das Anrecht auf Gehalt Art. 88 - Das in Untersuchungshaft befindliche Personalmitglied erhält vorsorglich die Hälfte seines Gehalts, wobei der Betrag nicht unter dem in Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum erwähnten Existenzminimum liegen darf.

Art. 89 - Das Personalmitglied, das Gefangener oder Kriegsinternierter ist, sich in Geiselhaft oder einer vergleichbaren Situation befindet, behält sein Anrecht auf Gehalt. Jedoch kann das Gehalt auf Beschluss des Ministers für den gesamten Zeitraum der Gefangenschaft oder Internierung oder für einen Teil davon gekürzt oder entzogen werden, wenn die Taten, die der Gefangenschaft zugrunde liegen, oder das Verhalten des Betreffenden während der Gefangenschaft oder Internierung mit seinem Stand als Personalmitglied unvereinbar sind.

Abschnitt 2 - Die garantierte Besoldung Art. 90 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man unter: 1. "Besoldung": das Gehalt zuzüglich der vom König festgelegten Zulagen, Gehaltszuschläge oder Pauschalvorteile, die monatlich gewährt werden, 2."Vollzeitleistungen": die Leistungen, deren Stundenplan eine normale Berufstätigkeit vollständig ausfüllt.

Art. 91 - Die Jahresbesoldung des Personalmitglieds, das das Alter von 21 Jahren erreicht hat, beträgt für Vollzeitleistungen nie weniger als: 1. 12 036,31 EUR, wenn der Betreffende in Sachen soziale Sicherheit keinen Abzügen unterworfen ist, 2.13 234,20 EUR, wenn der Betreffende in Sachen soziale Sicherheit nur der Kranken- und Invalidenpflichtversicherungsregelung, Zweig Gesundheitspflege, unterworfen ist, 3. 12 478,10 EUR in den anderen Fällen. Art. 92 - Die Differenz zwischen der in Artikel 91 erwähnten Jahresbesoldung und derjenigen, die der Bedienstete normalerweise erhalten würde, wird ihm in Form eines Gehaltszuschlags gewährt und in sein Gehalt einbezogen.

Art. 93 - § 1 - Erbringt der Bedienstete Teilzeitleistungen, wird ihm das gemäss Artikel 92 festgelegte Gehalt nur nach Verhältnis dieser Leistungen gewährt.

Die Bestimmungen von Absatz 1 finden weder auf krankheitsbedingte Teilzeitleistungen noch auf schwangerschaftsbedingte Teilzeitleistungen Anwendung. § 2 - Eine schwangere Frau des Einsatzkaders hat Anrecht auf eine spezifische wöchentliche Arbeitsregelung, durch die sie ihre Arbeitszeit verkürzen kann, sofern sie ein ärztliches Attest vorlegt, aus dem diese Notwendigkeit hervorgeht. Auf Antrag der Betreffenden kann die Teilzeitarbeitsregelung für ganze Tage gewährt werden.

Krankheitsurlaubstage, die laut ärztlichem Attest auf die Schwangerschaft zurückzuführen sind, werden nicht von den zuerkannten Krankheitsurlaubstagen abgezogen.

Art. 94 - Der nicht indexierte Jahresbetrag des Gehaltszuschlags für die Ausübung eines Mandats oder für die Ausübung eines höheren Amtes wird um den in Artikel 92 erwähnten Gehaltszuschlag verringert.

Art. 95 - Die auf die Gehälter des Personals der Ministerien anwendbare Mobilitätsregelung findet ebenfalls auf die in Artikel 91 erwähnte Jahresbesoldung Anwendung. Sie ist an den Schwellenindex 138,01 gebunden.

Abschnitt 3 - Spezifische Bestimmung Art. 96 - Ausser in den vom König in einem im Ministerrat beratenen Erlass vorgesehenen Fällen hängt das Personalmitglied, das wegen Auftrag allgemeinen Interesses beurlaubt ist, während der Dauer seines Auftrags nicht mehr vom Haushalt der föderalen Polizei oder eines lokalen Polizeikorps ab.

Der Minister kann jedoch in Sonderfällen mit Zustimmung des Ministers des Haushalts von der in Absatz 1 erwähnten Regel abweichen.

KAPITEL XIII - Abänderungsbestimmungen Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes Art. 97 - In Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes werden die Wörter "bis zum dritten Grad" durch die Wörter "bis zum zweiten Grad" ersetzt.

Art. 98 - In Artikel 25 Absatz 1 des Gesetzes werden die Wörter "mindestens zehnmal pro Jahr" durch die Wörter "mindestens viermal pro Jahr, davon mindestens einmal pro Halbjahr" ersetzt.

Art. 99 - In das Gesetz wird ein Artikel 29bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 29bis - In der aus einer Gemeinde bestehenden Polizeizone bereitet in Abweichung von Artikel 26bis § 1 des neuen Gemeindegesetzes der Korpschef die Angelegenheiten vor, die dem Gemeinderat oder dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium vorgelegt werden und in einer Mehrgemeindezone in den Zuständigkeitsbereich, je nach Fall, des Polizeirates oder des Polizeikollegiums fallen.

In einer solchen Polizeizone wohnt der Korpschef der lokalen Polizei den Sitzungen des Rates und des Kollegiums jedes Mal bei, wenn darin die in Absatz 1 erwähnten Gegenstände behandelt werden.

Für die Anwendung von Artikel 27 ist in Artikel 87 des neuen Gemeindegesetzes das Wort "Gemeindesekretär" wie folgt zu lesen: "Korpschef der lokalen Polizei"." Art. 100 - In Artikel 32bis des Gesetzes wird der erste Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: "Der Polizeirat oder der Gemeinderat kann eine Vergütung für den Sekretär in der Polizeizone festlegen." Art. 101 - In Artikel 34 des Gesetzes werden die Wörter "Artikel 131" durch die Wörter "Die Artikel 131 und 142" ersetzt.

Art. 102 - Artikel 34 Nr. 4 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "4. In Artikel 250 des neuen Gemeindegesetzes sind die Wörter "vom Bürgermeister oder seinem Stellvertreter und von einem Schöffen" wie folgt zu lesen: "vom Vorsitzenden des Polizeikollegiums oder von seinem Stellvertreter und von einem Mitglied des Polizeikollegiums"." Art. 103 - In das Gesetz wird ein Artikel 34ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 34ter - § 1 - Die Zahlung der für die reibungslose Arbeit der lokalen Polizei strikt notwendigen Ausgaben kann von Personalmitgliedern der Zone getätigt werden, die vom Rat dazu bestimmt worden sind.

Der Rat bestimmt die Höhe des Vorschussbetrags, der besagten Personalmitgliedern zur Verfügung gestellt wird, und den Höchstbetrag pro Ausgabe.

Der besondere Rechenschaftspflichtige händigt den bestimmten Personalmitgliedern diesen Vorschussbetrag gegen Empfangsbescheinigung aus; diese sind dann hierfür persönlich verantwortlich. § 2 - Die regelmässigen Ausgaben, die anhand der in § 1 erwähnten Vorschussbeträge getätigt werden, werden dem mit der Verwaltung dieses Vorschussbetrags beauftragten Personalmitglied nach Vorlage eines Zahlungsantrags zurückgezahlt, der periodisch und spätestens am 31.

Dezember des Jahres, auf das sich die getätigten Zahlungen beziehen, beim Kollegium eingereicht wird.

Für jeden Haushaltsmittelbetrag wird ein getrennter Antrag ausgefertigt.

Diese Anträge werden dem besonderen Rechenschaftspflichtigen zwecks Kontrolle ihrer Ordnungsmässigkeit übermittelt. Ihnen werden als Beleg unterzeichnete Rechnungen mit dem Vermerk "Betrag erhalten", Quittungen oder Empfangsbescheinigungen, die von den Gläubigern ausgestellt worden sind, beigefügt.

Die Anträge werden registriert und auf den entsprechenden Haushaltsmittelbetrag angerechnet und werden der Zahlungsanweisung beigefügt, die im Hinblick auf die Speisung des Vorschussbetrags erstellt werden muss.

Der Inhaber eines Vorschussbetrags zahlt ihn dem besonderen Rechenschaftspflichtigen zurück, wenn er hiervon entlastet wird." Art. 104 - Artikel 41 Absatz 2 des Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Kriterien und die Modalitäten für die Festlegung und die Auszahlung der föderalen Subvention, die mindestens in Zwölfteln ausgezahlt wird, sowie die Regeln für die Bestimmung der in besagte Subvention aufzunehmenden Kosten für die föderalen, allgemeinen oder spezifischen Aufträge, die von der lokalen Ebene des integrierten Polizeidienstes übernommen werden." Art. 105 - Artikel 50 des Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 50 - Der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat stellt die in Artikel 48 erwähnte Auswahlkommission gemäss den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Modalitäten zusammen.

Der Bürgermeister oder je nach Fall der Vorsitzende des Polizeikollegiums führt den Vorsitz der Auswahlkommission sowie gegebenenfalls der Auswahlkommissionen für andere Mandate im lokalen Polizeikorps.

Die Modalitäten für die Arbeitsweise und die Aufträge dieser Kommissionen werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt.

Gegebenenfalls kann der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat beschliessen, die Dienste einer Auswahlkommission in Anspruch zu nehmen, die vom Minister des Innern gemäss den in Absatz 3 erwähnten Modalitäten zusammengestellt worden ist." Art. 106 - Artikel 51 des Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 51 - Die Bewertungskommissionen werden vom Minister des Innern gemäss den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Modalitäten zusammengestellt.

Der Bürgermeister oder je nach Fall der Vorsitzende des Polizeikollegiums führt den Vorsitz der Bewertungskommission für den Korpschef und gegebenenfalls der Bewertungskommissionen für andere Mandate im lokalen Polizeikorps.

Der Generalinspektor der föderalen Polizei und der lokalen Polizei oder sein Beauftragter gehört diesen Kommissionen an.

Der König legt ausserdem durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Arbeitsweise dieser Bewertungskommissionen fest und präzisiert deren Aufträge." Art. 107 - In Artikel 93 des Gesetzes werden der zweite Satz von Nr. 2 und die Nummern 3 und 4 durch folgende Bestimmung ersetzt: "Die Generaldirektionen bestehen aus zentralen oder dekonzentrierten Diensten, darunter: a) die dekonzentrierten Koordinations- und Unterstützungsdienste, b) die dekonzentrierten Gerichtspolizeidienste, c) die Informationsknotenpunkte des Bezirks, d) die Kommunikations- und Informationszentren." Art. 108 - Artikel 96 Absatz 3 des Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Die in Absatz 1 erwähnten Mitglieder der lokalen Polizei werden vom Minister des Innern nach Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei und des Bürgermeisterbeirats bestimmt. Für die Mitglieder der lokalen Polizei, die bei der Generaldirektion der Gerichtspolizei bestellt werden, ist zudem die gleich lautende Stellungnahme des Ministers der Justiz erforderlich." Art. 109 - In das Gesetz wird ein Artikel 96bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 96bis - Die Polizeizonen tragen gemäss den Modalitäten, die der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegt, durch den Einsatz von Personal zur Arbeit der Kommunikations- und Informationszentren bei.

Der König kann ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen festlegen, unter denen die Polizeizonen den Einsatz von Personal durch einen gleichwertigen finanziellen Beitrag ersetzen können." Art. 110 - In das Gesetz wird ein Artikel 105bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "105bis - Der Informationsknotenpunkt des Bezirks erfüllt für den Bereich, für den er zuständig ist, eine unterstützende Rolle bei der Verarbeitung von Informationen.

Der Informationsknotenpunkt des Bezirks erfüllt seine Aufträge sowohl zugunsten der föderalen Polizei als auch zugunsten der lokalen Polizei, und folglich beteiligen sich die föderale Polizei und die lokale Polizei effektiv an seiner Zusammensetzung und an seiner Arbeit.

Für die tägliche logistische und administrative Verwaltung des Informationsknotenpunkts ist der Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator zuständig.

Die funktionelle Verwaltung der gerichtspolizeilichen Informationen wird vom Gerichtspolizeidirektor wahrgenommen, der die Verantwortung hierfür trägt.

Die funktionelle Verwaltung der verwaltungspolizeilichen Informationen wird vom Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator wahrgenommen, der die Verantwortung hierfür trägt.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Regeln für die Zusammensetzung und die Modalitäten für die Arbeitsweise der Informationsknotenpunkte festlegen." Art. 111 - Artikel 121 des Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 31. Mai 2001, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art.121 - Die Modalitäten des Statuts der Personalmitglieder des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders werden vom König festgelegt." Art. 112 - In das Gesetz wird ein Artikel 121bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 121bis - Der König bestimmt: 1. die Bedingungen und Modalitäten für einen Wechsel vom Einsatzkader zum Verwaltungs- und Logistikkader, 2.die Modalitäten, nach denen statutarische Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkorps gemäss der Mobilitätsregelung eingesetzt werden können." Art. 113 - In Artikel 142ter Absatz 3 des Gesetzes werden zwischen den Wörtern "befugt," und "die Arbeit" die Wörter "gegebenenfalls auf Vertragsbasis" eingefügt.

Art. 114 - In Artikel 142sexies Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "vom Minister des Innern" und "beglaubigt wird" die Wörter "oder von der von ihm bestimmten Behörde" eingefügt.

Art. 115 - Artikel 149 des Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2001, wird wie folgt abgeändert: 1.Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: "Zu diesem Zweck ist die Generalinspektion befugt, bei ausserordentlichem oder zeitweiligem Bedarf mit der Zustimmung des Ministers des Innern Personalmitglieder im Rahmen eines Arbeitsvertrags anzuwerben." 2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "bei der Generalinspektion" und den Wörtern "und das Statut" die Wörter ", einschliesslich der Überprüfung der tadellosen Führung der Bewerber," eingefügt.3. Absatz 4 wird aufgehoben. Art. 116 - Artikel 238 desselben Gesetzes wird durch folgende Absätze ergänzt: "Nur die Mitglieder der lokalen Polizei, die am Tag, an dem der Gemeinderat oder Polizeirat beschlossen hat, diese freiwillige Massnahme einzuführen, effektiv zu der Polizeizone gehören, in der sie angewandt wird, haben Anspruch darauf.

Der Gemeinderat oder der Polizeirat, der bereits einen in den vorangehenden Absätzen erwähnten Beschluss gefasst hat, kann für die Personalmitglieder, die der Polizeizone, für die er zuständig ist, übertragen worden sind oder übertragen werden, noch einen zusätzlichen Beschluss zur Einführung einer Massnahme zum freiwilligen Vorruhestandsurlaub fassen, dies nach den im vorliegenden Artikel bestimmten Modalitäten." Art. 117 - In Artikel 239 Absatz 1 des Gesetzes werden zwischen den Wörtern "Die Gemeinde" und den Wörtern "kann dem Personalmitglied" die Wörter "oder der Polizeirat" eingefügt.

Art. 118 - Artikel 248bis § 3 des Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: " § 3 - Der Minister des Innern bestimmt die Regeln für das Inventar und die Schätzung der in § 1 erwähnten Güter.

Die effektive Übertragung des Vermögens der Gemeinde erfolgt nach Genehmigung des Gemeindeeinnehmers und des Korpschefs und umfasst das vollständige Inventar des gemeinsamen Materials am 31. Dezember 2001.

Bei der definitiven Übertragung der Vermögen müssen der Gemeindeeinnehmer oder der besondere Rechenschaftspflichtige in Zusammenarbeit mit den Zonenchefs prüfen, ob der Zone das gesamte Vermögen und alle Dotationen übertragen wurden.

Jede Streitsache wird in erster Instanz dem Polizeikollegium vorgelegt. Der Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator wohnt den Beratungen des Polizeikollegiums im Fall einer Streitsache in Bezug auf die Güter der Brigaden der föderalen Polizei bei.

Der Minister des Innern oder sein Beauftragter entscheidet über die Streitsachen in Berufungsinstanz. Er lässt sich von einem Sachverständigenausschuss beistehen." Art. 119 - Artikel 252 des Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Die Polizeibeamten, die zum Einsatzkorps der lokalen Polizei überwechseln und die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes die Eigenschaft als Verwaltungspolizeioffizier, als Gerichtspolizeioffizier oder als Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, besassen, behalten diese Eigenschaft." Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste Art. 120 - [Abänderung des französischen Textes des Gesetzes vom 13.

Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste] Art. 121 - Artikel 27 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: " Wenn nach Meinung der Disziplinarbehörde oder des Disziplinarrats schwerwiegende Gründe dafür vorliegen, nicht die vorgesetzte Behörde mit einer Untersuchung, unter anderem im Rahmen der in den Artikeln 26, 32, 38 und 49 Absatz 3 erwähnten Verfahren, zu betrauen, kann sie beziehungsweise er sich dazu an die Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei wenden. Jede Streitsache in Bezug auf die Begründetheit der zur Befassung der Generalinspektion angeführten schwerwiegenden Gründe wird dem Minister des Innern zur endgültigen Entscheidung vorgelegt." Art. 122 - [Abänderung des französischen und des niederländischen Textes des Gesetzes] Art. 123 - In Artikel 37 Absatz 2 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "von fünfzehn Tagen" und den Wörtern "keine Entscheidung getroffen" die Wörter ", die gegebenenfalls um die zur Anwendung von Artikel 36 erforderliche Frist verlängert wird," eingefügt.

TITEL III - Leistungen für Dritte und Grundlagenhaushaltsfonds Art. 124 - Artikel 115 des Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 115 - § 1 - Während des Zeitraums, in dem die Landesverteidigung und die föderale Polizei ihre gegenseitige Unterstützung fortsetzen müssen, ist der Minister des Innern ermächtigt, auf Basis der Mehrkosten die zugunsten der Landesverteidigung erbrachten Leistungen anzurechnen und die von der Landesverteidigung erhaltenen Leistungen zu vergüten.

Gegebenenfalls werden die von der Landesverteidigung geschuldeten Beträge einem Grundlagenhaushaltsfonds zugeführt. § 2 - Der Minister des Innern ist ermächtigt, die Mittel der föderalen Polizei durch freiwillige finanzielle oder materielle Beiträge zu erhöhen, die von der Europäischen Union, von überstaatlichen öffentlichen Einrichtungen, von den Föderalbehörden, den Regionen, Gemeinschaften, Provinzen, Mehrgemeindezonen oder Gemeinden stammen und im Rahmen der Ausübung der der föderalen Polizei gesetzlich anvertrauten Aufträge gewährt werden.

Die somit eingenommenen finanziellen Mittel werden einem Grundlagenhaushaltsfonds zugeführt. § 3 - In Fällen, in denen die Heranziehung der föderalen Polizei nicht gesetzlich geregelt ist, ist der Minister des Innern ermächtigt, Personalmitglieder und Güter der föderalen Polizei gegen Bezahlung für gemeinnützige Leistungen einzusetzen, sofern: 1. die gesetzlichen Aufträge dadurch nicht beeinträchtigt werden, 2.die Leistungen einen humanitären oder kulturellen Charakter haben oder der Nation zur Hilfe gereichen, 3. die Leistungen in der Zurverfügungstellung von Personal oder unbeweglichen Gütern, dem Verleih von Gütern, der Lieferung von Verbrauchsgütern oder der Erbringung von Dienstleistungen bestehen. Die Einnahmen aus diesen Leistungen werden einem Grundlagenhaushaltsfonds zugeführt. § 4 - Der Minister des Innern ist ermächtigt, auf Antrag einer juristischen Person aussergewöhnliche verwaltungspolizeiliche Aufträge, die einen besonderen Aufwand an Personal oder Material erfordern, von der föderalen Polizei ausführen zu lassen.

Die Einnahmen aus diesen Leistungen werden einem Grundlagenhaushaltsfonds zugeführt.

Aussergewöhnliche verwaltungspolizeiliche Aufträge, die zugunsten föderaler öffentlich-rechtlicher Personen ausgeführt werden, die keine finanziellen oder kommerziellen Tätigkeiten ausüben, ziehen jedoch keine Kostenerstattung nach sich. § 5 - Einem Grundlagenhaushaltsfonds werden die Zahlungen zugeführt, die getätigt werden von: 1. den Mehrgemeindezonen oder den Gemeinden für die Lieferungen von Kleidung und Ausrüstung, die sie an die Mitglieder der lokalen Polizei als individuelle Dotation leisten, 2.Personalmitgliedern der föderalen oder lokalen Polizei für die Lieferungen von Kleidung und Ausrüstung, die über ihre individuelle Dotation hinausgehen. § 6 - Der Minister des Innern oder der von ihm bevollmächtigte Anweisungsbefugte ist ermächtigt, Material, das überschüssig ist, ökonomisch abgeschrieben oder technologisch veraltet ist, und Abfälle zu veräussern, sofern die Prinzipien der Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge eingehalten werden.

Die Veräusserung kann folgende Formen annehmen: 1. einen Bau- oder Dienstleistungsauftrag, bei dem die Produkte, die Gegenstand des Auftrags sind oder aus seiner Ausführung hervorgehen, dem Vertragspartner als ganze oder teilweise Zahlung für die von ihm erbrachten Leistungen abgetreten werden, 2.eine Tauschvereinbarung in Bezug auf Material, Güter, Waffen und Munition im Hinblick auf den Erwerb ähnlicher Güter.

Wenn die in der Vereinbarung zur Regelung dieser Veräusserungen erwähnten Verrichtungen Einnahmen abwerfen, werden diese einem Grundlagenhaushaltsfonds zugeführt. § 7 - Der Minister des Innern oder der von ihm bevollmächtigte Anweisungsbefugte ist ermächtigt, überschüssiges Material oder überschüssige Tiere und/oder Güter unentgeltlich abzutreten: 1. entweder an Drittländer im Rahmen einer Hilfeleistung, wobei zugleich beschränkte Dienste in Zusammenhang mit diesen Abtretungen in diesen Ländern geleistet werden können, 2.oder an organische Dienste des Ministeriums des Innern im Hinblick auf die optimale Benutzung der Mittel innerhalb des Ministeriums. § 8 - Der Minister des Innern bestimmt die Art, die Modalitäten der Antragstellungen und Bezahlungen sowie der Berechnung der Kosten und der Anrechnungen, die mit den in den Paragraphen 1 bis 7 erwähnten Anträgen und Zahlungen verbunden sind. § 9 - Im Rahmen der Unterstützung, die die föderale Ebene der integrierten Polizei der lokalen Ebene leistet, ist der Minister des Innern ermächtigt, den Mehrgemeindezonen und den Gemeinden Material, Güter und Dienste zu liefern.

Diese Lieferungen erfolgen: 1. entweder von Amts wegen und kostenlos, wenn sie in den Rahmen der allgemeinen Unterstützungsaufträge fallen, deren Kosten zu Lasten des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans gehen, 2.oder, in den anderen Fällen, auf Antrag, jedoch gegen Bezahlung.

Die somit erzielten Einnahmen werden einem Grundlagenhaushaltsfonds zugeführt.

In beiden Fällen wird die Übertragung des Eigentums am Material in die Inventare der föderalen Polizei aufgenommen. § 10 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Art der Unterstützungsaufträge, die die föderale Ebene der integrierten Polizei kostenlos auf lokaler Ebene erfüllt.

Für die Leistungen, die gegen Bezahlung erbracht werden, bestimmt der König die Regeln für die Beantragung der Leistungen, die Bestimmung der anzurechnenden Kosten und für deren Beitreibung." Art. 125 - In der Tabelle in der Anlage zum Grundlagengesetz vom 27.

Dezember 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds, abgeändert durch die Gesetze vom 6. August 1993, 24. Dezember 1993, 21. Dezember 1994, 4.

April 1995, 6. April 1995, 29. April 1996, 22. Februar 1998, 23. März 1998, 5. Juli 1998, 15. Januar 1999, 20. Januar 1999, 22. April 1999, 3. Mai 1999, 3.Dezember 1999, 10. Juli 2000, 12. August 2000, 2.

Januar 2001 und 19. Juli 2001, wird der Abschnitt "17 Gendarmerie - Rijkswacht" durch die Bestimmungen in der Anlage ersetzt.

Art. 126 - § 1 - Bis die Korps der lokalen Polizei tatsächlich in den betreffenden Polizeizonen eingerichtet sind, ist der Minister des Innern ermächtigt, Leistungen von der föderalen Polizei gegen Bezahlung zugunsten der Gemeinden erbringen zu lassen, die diese aufgrund von Artikel 54bis des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie genossen.

Die somit eingenommenen Zahlungen werden dem Grundlagenhaushaltsfonds 17/1 - "Fonds für Leistungen gegen Bezahlung" zugeführt. § 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Erlaubnis, zeitweilig Leistungen gegen Bezahlung von der föderalen Polizei erbringen zu lassen, und für die Bezahlung dieser Leistungen.

Art. 127 - Die Artikel 53 und 54 des Programmgesetzes vom 19. Juli 2001 werden aufgehoben.

TITEL IV - Die besonderen Dienste Art. 128 - Die Dienste, die eingerichtet worden sind im Rahmen des internen Dienstes der Gendarmerie, der in Artikel 70 des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie, aufgehoben durch Artikel 212 des Gesetzes, erwähnt ist, behalten ihre Rechtspersönlichkeit und ihre Handlungsfähigkeit während eines Zeitraums von zwei Jahren. Der Generaldirektor des Personals der föderalen Polizei ist befugt, in Absprache mit den Gewerkschaftsorganisationen die Struktur und die Arbeitsweise dieser Dienste nach den Strukturreformen zu organisieren und anzupassen.

TITEL V - Abänderungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 129 - In Artikel 168 fünfzehnter Gedankenstrich des Programmgesetzes vom 30. Dezember 2001 werden die Wörter "und 130" durch die Wörter ", 130 und 131" ersetzt.

Art. 130 - Artikel XII.VIII.10 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, so wie er durch das Programmgesetz vom 30. Dezember 2001 bestätigt worden ist, wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Unter dem in Absatz 1 erwähnten Dienstalter sind ebenfalls die in Artikel VIII.X.5 erwähnten Leistungen zu verstehen." Art. 131 - In denselben Königlichen Erlass, so wie er durch das Programmgesetz vom 30. Dezember 2001 bestätigt worden ist, wird ein Artikel XII.VIII.10bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XII.VIII.10bis - Für die Personalmitglieder des Einsatzkorps eines Gemeindepolizeikorps, für die statutarischen Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders eines Gemeindepolizeikorps und für die statutarischen Mitglieder des nichtpolizeilichen Gemeindepersonals ist unter der Anzahl der in Artikel VIII.X.1 erwähnten Krankheitsurlaubstage die Anzahl der insgesamt bei öffentlichen Verwaltungen erlangten Krankheitsurlaubstage zu verstehen." Art. 132 - In Artikel 12 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste werden die Wörter "den in Artikel 6 festgelegten Bedingungen" durch die Wörter "der in Artikel 6 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b) festgelegten Bedingung" ersetzt.

Art. 133 - In Artikel 5 Absatz 4 des Strafgesetzbuches werden zwischen den Wörtern "die Gemeinden," und den Wörtern "die intrakommunalen territorialen Organe" die Wörter "die Mehrgemeindezonen," eingefügt.

Art. 134 - Artikel 44/1 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 werden zwischen dem Wort "den" und dem Wort "Polizeidiensten" die Wörter "belgischen oder ausländischen" eingefügt. 2. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: "Sie können zudem den internationalen Organisationen für polizeiliche Zusammenarbeit, gegenüber denen die öffentlichen Behörden oder die belgischen Polizeidienste Verpflichtungen haben, mitgeteilt werden." 3. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Der König bestimmt, welchen anderen öffentlichen Behörden diese Daten und Informationen ebenfalls mitgeteilt werden können, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, in dem die Modalitäten hierfür nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens bestimmt werden." Art. 135 - Titel II Kapitel VIII des vorliegenden Gesetzes findet ebenfalls Anwendung auf die in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27.

Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten Militärpersonen.

Art. 136 - Die Artikel I.I.1, II.I.11, II.II.2, II.III.1 Absatz 1, 2 und 3, II.III.2, III.III.1, III.III.2, III.V.1, III.V.2, IV.I.4, IV.I.5, IV.I.6, IV.I.7, IV.I.8, IV.I.9, IV.I.10, IV.I.11, IV.I.15 Absatz 2, IV.I.35, IV.I.41, IV.I.42, IV.I.43, IV.I.44, IV.I.45, IV.I.46, IV.I.49, VII.I.1, VII.I.2, VII.I.3, VII.I.4, VII.I.5, VII.I.10 Absatz 1, VII.I.13, VII.I.21 Absatz 1 und 2, VII.I.26, VII.I.27 Absatz 2, VII.I.28 Absatz 1, VII.I.29, VII.I.30, VII.I.40 Absatz 1, VII.I.41 Absatz 1, VII.I.44, VII.II.1 § 2, VII.II.2, VII.II.4, VII.II.5, VII.II.6, VII.II.7, VII.II.8, VII.II.11 Absatz 2, VII.II.12 Absatz 2, VII.II.28, VII.II.29, VII.III.1, VII.III.2, VII.III.3 Absatz 1, VII.III.4 Absatz 1, VII.III.8 Absatz 1, VII.III.16 Absatz 1, VII.III.19, VII.III.20 Absatz 1, VII.III.53, VII.III.86, VII.III.87, VII.III.88, VII.III.124, VII.III.125, VII.III.129, VII.IV.2, VII.IV.4, VII.IV.5, VII.IV.6, VII.IV.7, VII.IV.8, VII.IV.9, VII.IV.13 Absatz 2, VII.IV.14 Absatz 2, VII.IV.15 Absatz 2, IX.I.1, IX.I.2 Absatz 1 und 3, IX.I.3, IX.I.4, IX.I.6 Absatz 4, IX.I.7 Absatz 1, IX.I.8, IX.I.10, IX.I.12, X.I.1, XI.II.1 Absatz 1, XI.II.2, XI.II.16, XI.II.23 § 1, XI.II.24, XI.II.25, XI.II.26, XI.II.27 und XI.II.28 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste werden bestätigt.

Art. 137 - Für die Anwendung von Teil XII des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, bestätigt durch Artikel 131 des Programmgesetzes vom 30.Dezember 2001, muss dieser Teil XII zusammen mit der Fassung des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 30. März 2001, so wie sie am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes festgelegt worden ist, gelesen werden. Die Abänderungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 nach diesem Datum des In-Kraft-Tretens kommen nur auf diesen Teil XII zur Anwendung, sofern und in dem Masse, wie dies ausdrücklich vorgesehen ist.

Art. 138 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme: 1. von Artikel 97, der mit 1.Januar 2001 wirksam wird, 2. der Artikel 1bis 96, 130, 131 und 136, die mit 1.April 2001 wirksam werden.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 26. April 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 mars 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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