publié le 20 juin 2017
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 18 décembre 1986 relatif à la commission pour l'aide financière aux victimes d'actes intentionnels de violence et aux sauveteurs occasionnels. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE
16 FEVRIER 2017. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 18 décembre 1986 relatif à la commission pour l'aide financière aux victimes d'actes intentionnels de violence et aux sauveteurs occasionnels. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 16 février 2017 modifiant l'arrêté royal du 18 décembre 1986 relatif à la commission pour l'aide financière aux victimes d'actes intentionnels de violence et aux sauveteurs occasionnels (Moniteur belge du 3 mars 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 16. FEBRUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18.Dezember 1986 über die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, vorliegender Königlicher Erlass bezweckt die Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern, um die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern (nachstehend die Kommission) zu stärken, um den Opfern vorsätzlicher Gewalttaten oder den Terroropfern zu ermöglichen, Anspruch auf eine höhere finanzielle Hilfe zu erheben, und um den Erlass mit den jüngsten Anpassungen, die am Gesetz vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen (nachstehend das Gesetz) angebracht worden sind, in Einklang zu bringen.
Der Höchstbetrag der Verfahrenskosten ist angehoben worden, sodass die Kommission die abgeänderten Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Gewährung einer finanziellen Hilfe für die Verfahrensentschädigung (Art. 32 des Gesetzes) besser wird berücksichtigen können.
Der für Bestattungskosten vorgesehene Betrag wird verdreifacht, was den Angehörigen zugutekommen wird.
Die Kommission wird um zwei Kammern erweitert, damit sie besser in der Lage ist, die Anträge der Opfer binnen einer angemessenen Frist zu bearbeiten. Im Gesetz ist darüber hinaus aus denselben Gründen eine Aufstockung des Sekretariats der Kommission vorgesehen worden.
Vorliegender Erlass wird an die terminologische Änderung, die am Gesetz angebracht worden ist, angepasst. So werden die Wörter "stellvertretender Sekretär" gestrichen, weil sie auch im Gesetz nicht mehr vorkommen.
Schließlich ist Artikel 12 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses angepasst worden, um den Verwaltungsaufwand des Sekretariats der Kommission zu verringern.
Vorliegender Erlass trägt dem Gutachten des Staatsrates (Gutachten Nr 60.386/3 vom 2. Dezember 2016) Rechnung.
Dies ist der Inhalt des Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Justiz K. GEENS
GUTACHTEN NR. 60.386/3 DER GESETZGEBUNGSABTEILUNG DES STAATSRATES VOM 2. DEZEMBER 2016 ÜBER EINEN ENTWURF EINES KÖNIGLICHEN ERLASSES 'ZUR ABÄNDERUNG DES KÖNIGLICHEN ERLASSES VOM 18.DEZEMBER 1986 ÜBER DIE KOMMISSION FÜR FINANZIELLE HILFE ZUGUNSTEN VON OPFERN VORSÄTZLICHER GEWALTTATEN UND VON GELEGENHEITSRETTERN' Der Greffier, A. Goossens, Der Vorsitzende, J. Baert
16. FEBRUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18.Dezember 1986 über die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;
Aufgrund der Artikel 30 § 2 Absatz 1, 32 § 5 und 34sexies des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, des Kapitels III Abschnitt II "Staatshilfe für Opfer von vorsätzlichen Gewalttaten und für Gelegenheitsretter" und Abschnitt IV "Staatshilfe für Terroropfer";
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. März 1991, 18. Mai 1998, 20. Juli 2000, 19. Dezember 2003 und 7.Dezember 2006;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. September 2016;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27.
Oktober 2016;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.386/3 des Staatsrates vom 2. Dezember 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Justiz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern wird wie folgt ersetzt: "1. Gesetz: Kapitel III Abschnitt II "Staatshilfe für Opfer von vorsätzlichen Gewalttaten und für Gelegenheitsretter" und Abschnitt IV "Staatshilfe für Terroropfer" des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen,".
Art. 2 - Artikel 2 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Die in Artikel 32 § 5 des Gesetzes erwähnten Höchstbeträge werden wie folgt festgelegt: - 6.000 EUR für die Verfahrenskosten, - 6.000 EUR für die Bestattungskosten, - 1.250 EUR für materielle Kosten." Art. 3 - Artikel 3 erster Satz desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Die Kommission besteht aus acht Kammern." Art. 4 - In Artikel 8 desselben Erlasses werden Absatz 1 und Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Jeder Kammer steht der Sekretär oder der beigeordnete Sekretär bei, dessen Sprachrolle mit der Sprache übereinstimmt, in der die Sache behandelt wird.
Wenn eine Sache in Deutsch behandelt werden muss, steht der Kammer, bei der die Sache anhängig ist, ein Sekretär oder ein beigeordneter Sekretär bei, der eine elementare Kenntnis der deutschen Sprache nachweist." Art. 5 - Artikel 12 Absatz 2 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Das Sekretariat übermittelt dem Minister den Bericht. Der Minister verfügt über eine Frist von dreißig Tagen, um eine schriftliche Stellungnahme in zweifacher Ausfertigung abzugeben." Art. 6 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Februar 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS